Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE180066-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und / oder vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 23. November 2018 (EE170047-L)
Ursprüngliches Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin vom 20. April 2017: (Urk. 17 S. 2 ff.) "[...] 9. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 170 ZGB umfassend Auskunft über sein Einkommen, Vermö- gen und die von ihm bezahlten Auslagen der Familie zu geben. Er sei insbesondere zur Edition der folgenden Unterlagen zu verpflichten: - Sämtliche Lohnausweise 2016 des Gesuchstellers - Sämtliche Belege zu weiterem Einkommen 2016 des Gesuchstel- lers (Verwaltungsratshonorar, Stiftungsratshonorar usw.) - Belege zu sämtlichen Vermögenserträgen 2016 des Gesuchstel- lers - Miet-/ Pachtvertrag betr. Eigentumswohnung ... in C._____ - Abrechnung Mieteinnahmen Eigentumswohnung ... 2016/2017 - Abrechnung Mieteinnahmen und Wohnkosten 2016 seiner beiden Wohnungen in D._____ - Auszüge aller Lohnkonten des Gesuchstellers für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2017 - Telefonrechnungen 2016 (Mobile/ Festanschluss) mit den ent- sprechenden Zahlungsbelegen - Rechnungen Cablecom 2016 mit den entsprechenden Zahlungs- belegen - Rechnungen/ Zahlungsbelege Billag 2016 - Arbeitsvertrag/ Lohnausweise 2014 bis 2016/ AHV/BVG- Abrechnungen betr. die Haushälterin E._____ mit den entspre- chenden Zahlungsbelegen - Rechnungen F._____ AG 2016 - März 2017 mit den entspre- chenden Zahlungsbelegen - G._____ Zusammenstellung Gesundheitskosten 2016 - G._____ Abrechnungen 2017 - Rechnungen Zahnarzt/ DH 2016 - Edition der in act. 2/5 genannten Versicherungspolicen mit den entsprechenden Zahlungsbelegen - Rechnungen Strassenverkehrsamt 2016 mit den entsprechenden Zahlungsbelegen - Werkstattrechnungen VW-Bus 2016 mit den entsprechenden Zahlungsbelegen - Sämtliche Zahlungsbelege für die Ferien 2013 - 2016
[...] Es sei über den Antrag Ziffer 9. vorweg zu entscheiden und es seien die Parteien nach Einsichtnahme der Gesuchsgegnerin in die zu edie- renden Unterlagen zur Fortsetzung der Verhandlung vorzuladen."
Ergänztes und geändertes Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin vom 15. März 2018: (Urk. 106 S. 2 ff.)
"1. Es sei der Gesuchsteller in Präzisierung und Ergänzung des Rechtsbegehrens Ziffer 9 der Gesuchgegnerin vom 20. April 2017 zur Edition der folgenden noch nicht eingereichten Unterlagen zu verpflichten: a) sämtliche Belege, die Auskunft über das Einkommen des Ge- suchstellers aus seiner Geschäftsführertätigkeit für die H._____ GmbH mit Sitz in I._____ geben, insbesondere Lohn- ausweis 2016 bzw. sämtliche Entschädigungsbelege 2016, Ar- beitsvertrag bzw. vertragliche Regelung zu seiner Geschäfts- führertätigkeit b) sämtliche noch nicht eingereichten Belege zum Nebenein- kommen 2016 (insb. Verwaltungsratshonorare oder sonstige Entschädigungen) des Gesuchstellers für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der - J._____ AG - K._____ AG - L._____ AG c) vollständige, detaillierte Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 folgender Bankkonten des Gesuchstellers: - UBS 1 - UBS 2 - UBS 3 - UBS 4 - UBS 5 - UBS 6 - UBS 7 - UBS IBAN ... d) vollständige, detaillierte Kreditkartenabrechnungen und Kredit- kartenkontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 der UBS VISA Kreditkarte ... des Gesuch-
stellers und der UBS VISA Partnerkreditkarte der Gesuchgeg- nerin sowie sämtlicher weiterer ihm zur Verfügung stehender Kreditkarten e) vollständige, detaillierte Spesenabrechnungen des Gesuchstel- lers für die Jahre 2015 und 2016 für seine Tätigkeit bei der - M._____ AG - H._____ GmbH f) Zahlungsbelege, aus denen hervorgeht, aus welchem Bank- konto in den Jahren 2015 und 2016 die UPC Cablecom Rech- nungen der Familie bezahlt worden sind (Bankkontoauszüge) g) Zahlungsbelege Billag 2015 und 2016, aus denen hervorgeht, aus welchem Bankkonto in den Jahren 2015 und 2016 die Bil- lag bezahlt worden ist (Bankkontoauszüge) h) Zahlungsbelege, aus denen hervorgeht, aus welchem Bank- konto im Jahr 2016 die Rechnungen F'._____ bezahlt worden sind (Bankkontoauszüge) i) Zahlungsbelege, aus denen hervorgeht, aus welchen Bankkon- ten die Gesundheitskosten der Parteien (inklusive Zahn- arzt/DH) im Jahr 2016 bezahlt worden sind (Bankkontoauszü- ge) j) Zahlungsbelege, aus denen hervorgeht, aus welchem Bank- konto die Strassenverkehrsabgaben und Motorfahrzeugversi- cherungen für die Fahrzeuge ZH1 und ZH2 in den Jahren 2015 und 2016 bezahlt worden sind (Bankkontoauszüge) k) Zahlungsbelege, aus denen hervorgeht, aus welchem Bank- konto die Werkstattrechnungen für den VW Bus T5 im Jahr 2016 bezahlt worden sind (Bankkontoauszüge) l) Zahlungsbelege, aus denen hervorgeht, aus welchem Bank- konto die Hausratsversicherung der Parteien für das Jahr 2016 bezahlt worden ist (Bankkontoauszüge) m) Zahlungsbelege, aus denen hervorgeht, aus welchem Bank- konto die Assistance Versicherung bei der N._____ und die Rechtschutzversicherung bei der O._____ für das Jahr 2016 bezahlt worden sind (Bankkontoauszüge) n) Rechnungen für sämtliche Ferien und Reisen der Parteien in den Jahren 2013 bis 2016 mit den entsprechenden Zahlungs- belegen, aus denen hervorgeht, aus welchen Bankkonten die- se Ferien und Reisen bezahlt worden sind (Bankkontoauszü- ge) o) vollständige, unterschriebene Steuererklärung 2013 des Ge- suchstellers samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen (ins- bes. UBS Steuerauszug 7) sowie vollständige, unterschriebene Steuererklärung 2014 samt sämtlichen Hilfsblättern und Beila-
gen (inbs. UBS Steuerauszug 7) sowie vollständige, unter- schriebene Steuererklärung 2015 samt sämtlichen Hilfsblättern und Beilagen (insbesondere UBS Steuerauszug 7). 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchstellers."
Verfügung und Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 23. November 2018: Es wird verfügt: 1. Die Begehren betreffend Auskunft und Edition der Gesuchsgegnerin vom 20. April 2017 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit über diese im Folgenden nicht entschieden wird. 2. Folgende Begehren betreffend Auskunft und Edition der Gesuchsgegnerin vom 15. März 2018 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben: − Ziff. 1 lit. c erster Spiegelstrich, − Ziff. 1 lit. f betreffend das Jahr 2016, − Ziff. 1 lit. h, − Ziff. 1 lit. j betreffend die Strassenverkehrsabgaben im Jahr 2016, − Ziff. 1 lit. k, − Ziff. 1 lit. l, − Ziff. 1 lit. m hinsichtlich der Assistance Versicherung bei der N._____, − Ziff. 1 lit. n betreffend Rechnungen und Belege für die Ferien und Rei- sen der Parteien im Jahr 2016. 3. Auf folgende Begehren betreffend Auskunft und Edition der Gesuchsgegne- rin vom 15. März 2018 wird nicht eingetreten: − Ziff. 1 lit. c, soweit es um Auskünfte zu den Auslagen der Parteien geht und sofern nicht bereits als gegenstandslos abgeschrieben, − Ziff. 1 lit. d,
− Ziff. 1 lit. e, − Ziff. 1 lit. f, lit. g und lit. j betreffend Belege für das Jahr 2015 sowie das Fahrzeug ZH2, − Ziff. 1 lit. o. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 5. (Beschwerde) Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin durch Edition von Rechnungen und/oder anderen sachdienlichen Belegen (in Kopie) innert maximal 20 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit die- ses Entscheids Auskunft über die Kosten sämtlicher Ferien und Reisen, welche die Parteien im Zeitraum zwischen dem tt. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2015 gemeinsam (mit oder ohne P.) oder die Gesuchs- gegnerin in diesem Zeitraum alleine oder zusammen mit Dritten (mit oder ohne P.) gemacht hat, zu erteilen. Der Gesuchsteller wird sodann ersucht, dem Gericht dieselben Unterlagen innert der gleichen Frist in Kopie zuzustellen. 2. Die weiteren Begehren auf Auskunft und Edition der Gesuchsgegnerin wer- den abgewiesen, soweit überhaupt auf sie eingetreten wurde und sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurden. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids werden im End- entscheid betreffend die Hauptsache geregelt. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Berufung).
Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1):
Es seien Dispositivziffer 1 aufzuheben und Ziffer 1 lit. n des Auskunftsbegeh- rens der Berufungsbeklagten vom 15. März 2018 abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit Juli 2013 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, P._____, geboren am tt.mm.2013. Am 4. Januar 2017 trennten sie sich. Am 9. Februar 2017 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Ge- suchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig und beantragte die Regelung der Folgen des Getrenntlebens (Urk. 4/1, 4/15). An der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2017 stellte der Gesuchsteller u.a. ein Massnahmen- begehren betreffend die Kinderbelange (Urk. 4/15 S. 2). Die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) stellte in der Gesuchsantwort ihrerseits Anträge, u.a. ein auf Art. 170 ZGB gründendes Auskunftsgesuch ge- mäss dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (Urk. 4/17). Am 18. Mai 2017 wurde die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen fortgesetzt (Urk. 4/24). Am 27. Juli 2017 entschied die Vorinstanz über das Massnahmenbe- gehren betreffend die Kinderbelange (Urk. 4/57). Mit Verfügung vom 4. Septem- ber 2017 wurden die Parteien im Hinblick auf die auf den 13. Oktober 2017 ange- setzte Vergleichsverhandlung ersucht, verschiedene Unterlagen zu den finanziel- len Verhältnissen einzureichen (Urk. 4/64). Da an besagter Verhandlung keine Vereinbarung getroffen werden konnte, wurde mit weiterer Verfügung vom 21. Februar 2018 der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um mitzuteilen, welche ihrer Auskunfts-/Editionsbegehren vom 20. April 2017 sie als erfüllt ansehe bzw.
an welchen sie festhalte (Urk. 4/102). Mit Eingabe vom 15. März 2018 stellte die Gesuchsgegnerin die oben angeführten ergänzten bzw. geänderten Rechtsbe- gehren (Urk. 4/106 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 entschied die Vo- rinstanz über ein vom Gesuchsteller anhängig gemachtes Abänderungsbegehren betreffend Betreuungsregelung und über weitere Anträge betreffend Aufenthalts- wechsel von P._____ etc. (Urk. 4/160). Am 23. November 2018 schliesslich er- liess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 4/192 = Urk. 2 S. 22 ff.). 2. Innert Frist erhob der Gesuchsteller am 13. Dezember 2018 bei der Vorinstanz Berufung, welche unverzüglich an die Kammer weitergeleitet wurde (Urk. 1 S. 1). Die Rechtsmittelfrist gilt als gewahrt (BGE 140 III 636 E. 3). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 5, 6). Da sich die Berufung – wie nach- folgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind Dispositiv-Ziffern 2 (Abweisung weiterer Edi- tionsbegehren) und 3 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Teilurteils. Diese Ziffern sind somit rechtskräftig, was vorzumerken ist. II. 1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Die Rechtsmittel- instanz hat sich grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden. Hiervon ausgenommen sind offensichtli- che Mängel (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2. Umstritten sind Ansprüche der Gesuchsgegnerin auf Auskunft. Auf Nachfra- ge der Einzelrichterin anlässlich der Verhandlung vom 20. April 2017 bestätigte
die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, dass das Editionsbegehren gemäss Ziff. 9 als Stufenklage zu verstehen sei (Prot. I S. 8). In der Gesuchsantwort vom 20. April 2017 bezifferte die Gesuchsgegnerin den persönlichen monatlichen Un- terhaltsbeitrag mit einstweilen Fr. 34'360.–, denjenigen von P._____ mit einstwei- len Fr. 7'500.–, davon Fr. 4'000.– als Betreuungsunterhalt, unter Vorbehalt der vom Gesuchsteller zu edierenden Belege (Urk. 4/17 S. 29). Im Bedarf machte die Gesuchsgegnerin für Ferien einstweilen einen Betrag von Fr. 3'000.– geltend (Urk. 4/17 S. 23). Im Berufungsverfahren strittig ist weiterhin die Edition der Aus- gabenbelege für die Bedarfsposition "Ferien", und zwar betreffend den Zeitraum tt. Juli 2013 bis Ende Dezember 2015. 3.1 In der Gesuchsantwort verfasste die Gesuchsgegnerin das Editionsbegeh- ren mit den folgenden Worten: "Sämtliche Zahlungsbelege für die Ferien 2013 - 2016" und in der Eingabe vom 15. März 2018 formulierte sie es wie folgt: "Rech- nungen für sämtliche Ferien und Reisen der Parteien in den Jahren 2013 bis 2016 mit den entsprechenden Zahlungsbelegen, aus denen hervorgeht, aus welchen Bankkonten diese Ferien und Reisen bezahlt worden sind (Bankkontoauszüge)". Die Vorinstanz qualifizierte das in der Eingabe vom 15. März 2018 abweichende Rechtsbegehren - soweit es die Edition der Ausgaben betrifft - als blosse Präzi- sierung/Konkretisierung des ersteren und nicht um ein neues unzulässiges Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 12). Dagegen wies die Vorinstanz das Begehren ab, soweit die Gesuchsgegnerin zusätzlich die Edition von Zahlungsbelegen im Hin- blick auf die belasteten Bankkonten verlangt hatte (Urk. 2 S. 21 i.V.m. S. 18). 3.2 Im Einzelnen erwog die Vorinstanz: Die Gesuchsgegnerin mache geltend, der Gesuchsteller habe am 29. September 2017 nur einige Unterlagen, (nämlich) zu den Ferien im Jahr 2016, eingereicht, welche aber nicht allein massgebend sein könnten, zumal sie wegen ihrer Rückenoperation in diesem Jahr weniger Fe- rien und Reisen habe machen können. Die Parteien, insbesondere die Gesuchs- gegnerin mit P._____, habe sich zwar auch viel in St. Moritz aufgehalten, die Par- teien hätten aber auch immer wieder Ferien in luxuriösen Hotels gemacht, neben der Karibik auch in Italien, Marrakesch und der Schweiz. Die Parteien hätten auch Ferien in Asien, Spanien/Mallorca, Portugal und England gemacht. Zudem seien
die Parteien jeweils für ein Wochenende verreist und der Gesuchsteller sei regel- mässig zur Ausübung seines Kite-Surf-Hobbys in die Ferien geflogen und habe auch Meditationsferien verbracht. Diese Auslagen für die Ferien sämtlicher Fami- lienmitglieder gehörten zum Lebensstandard der Parteien. Der Gesuchsteller ha- be sämtliche Ferien bezahlt. Dies sei, so die Vorinstanz, unbestritten. Demgegen- über mache der Gesuchsteller geltend, es habe sich in der kurzen und turbulen- ten Ehezeit kein "üblicher" Standard etablieren können. Wenn überhaupt, wäre deshalb auf die gelebten Verhältnisse im Jahr vor der Trennung abzustellen, mit- hin auf das Jahr 2016. Diese Ferienkosten habe er mit der Eingabe vom 29. Sep- tember 2017 zusammengestellt und dokumentiert. Allfällige Reisen, die der Ge- suchsteller alleine unternommen habe, seien für die Bemessung des gebühren- den Bedarfs der Gesuchsgegnerin ohne jede Relevanz (Urk. 2 S. 19 f.). Die Vorinstanz bejahte in der Folge den Auskunftsanspruch gestützt auf die Be- stimmung von Art. 170 ZGB - deren Wortlaut von Einkommen, Vermögen und Schulden des anderen Ehegatten spricht - auch für Ausgaben zum Lebensbedarf (Urk. 2 S. 20). Weiter hielt sie dafür, dass für die Erhebung des Lebensstandards als Grundlage für die Unterhaltsberechnung gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich auf die vor der Trennung zuletzt gelebten Verhältnisse abzustellen sei. Gerade bei Ferien komme es immer wieder vor, dass nicht in jedem (Kalen- der-)Jahr gleich viele oder gleich teure Ferien gemacht würden. Es rechtfertige sich diesbezüglich durchaus, eine längere Zeitperiode als nur das letzte Jahr vor der Trennung in die Betrachtung miteinzubeziehen. Vorliegend komme hinzu, dass die Gesuchsgegnerin sich im Jahr 2016 unbestrittenermassen einer Rückenoperation mit mehrwöchiger Genesungszeit habe unterziehen müssen und nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass dies einen Einfluss auf die Feriengestaltung der Parteien gehabt habe. Der Gesuchsteller seinerseits führe aus, die Karibikreise im Frühjahr 2015 sei eine absolut einmalige Ausgabe unter besonderen Umständen gewesen und dürfe deshalb für die Beurteilung des Standards nicht miteinbezogen werden. Es sei angezeigt, für die Beurteilung des Standards sämtliche Reisen und Ferien der Parteien während der kurzen und un- getrennt gelebten Ehedauer zwischen dem tt. Juli 2013 und 31. Dezember 2016 anzusehen und hernach zu entscheiden, welche zum Standard gehörten und wel-
che allenfalls eine einmalige Ausnahme bildeten. Dem Gesuchsteller sei aber da- rin recht zu geben, dass Reisen und Ferien, welche er ohne die Gesuchsgegnerin und P._____ alleine gemacht habe, nichts zur Berechnung des gebührenden Un- terhalts der Gesuchsgegnerin beitragen würden. Der Gesuchsteller sei folglich zu verpflichten, die Rechnungen/Belege zu sämtlichen Ferien und Reisen, welche die Parteien zwischen dem tt. Juli 2013 und 31. Dezember 2015 gemeinsam (mit oder ohne P.) oder die Gesuchsgegnerin in diesem Zeitraum alleine oder zusammen mit Dritten oder P. gemacht habe, zu edieren. Dagegen sei der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Edition von Zahlungsbelegen, aus welchen her- vorgehe, aus welchen Bankkonten die Auslagen beglichen worden seien, abzu- weisen (Urk. 2 S. 20 f.). 3.3 In der Berufung macht der Gesuchsteller geltend, die Gesuchsgegnerin ha- be in der Eingabe vom 15. März 2018 entgegen der Verfügung vom 20. April 2017 nicht nur ausgeführt, an welchen Begehren sie festhalte, sie habe zudem auch umfangreiche Ausführungen zur nachträglichen Begründung dieser Anträge ge- macht. Diese Ausführungen seien verspätet und unbeachtlich, worauf der Ge- suchsteller in seiner Stellungnahme vor Vorinstanz hingewiesen habe. Wenn die nachgeschobene Begründung der Gesuchsgegnerin unberücksichtigt geblieben wäre, hätte ihr Begehren aufgrund der komplett fehlenden Begründung von vorn- herein abgewiesen werden müssen (Urk. 1 S. 4). Die Gesuchsgegnerin hätte zu jedem einzelnen Begehren ausführen müssen, weshalb sie ein Rechtsschutzinte- resse zu haben glaube und welche Unterlagen und Informationen sie konkret wozu benötige. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehöre zum Inhalt eines Auskunftsbegehrens die Auflistung der gewünschten Auskünfte oder Do- kumente sowie der zu klärenden Tatsachen und Personen, welche die entspre- chenden Informationen beizubringen hätten. Die Gesuchsgegnerin habe keinerlei Ausführungen dazu gemacht, welche Ferienreisen die Familie (oder sie allein) konkret wann unternommen habe, mit welchen Verkehrsmitteln die Reise unter- nommen worden und wo die Familie untergebracht gewesen sei (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.4 Das in Art. 170 ZGB verankerte Auskunftsrecht des Ehegatten ist ein mate- riell-rechtlicher Anspruch. Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich darum, die
für die Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Ansprüche erforderlichen wirtschaftli- chen Daten zu erheben. Als Unterhaltsberechtigte trifft die Gesuchsgegnerin die Beweislast bzw. die Last des Glaubhaftmachens für den gemeinsamen Lebens- standard. Da die Gesuchsgegnerin aus prozessualen Gründen die Lebenshal- tungskosten glaubhaft zu machen hat, hat sie sehr wohl ein Rechtsschutzinteres- se daran, dass der Gesuchsteller die betreffenden Unterlagen ediert. Es ist unbe- stritten, dass es stets der Gesuchsteller war, der die Auslagen für die gemeinsa- men Ferien bezahlt hatte (Urk. 4/15 S. 20). Im Weiteren hat die Gesuchsgegnerin ihr Auskunftsbegehren betreffend die Ferien - und zwar im Hinblick auf die Bezif- ferung der Bedarfsposition - in der Gesuchsantwort vom 20. April 2017 rudimentär begründet (Urk. 17 S. 28). Sie hat behauptet, dass die Parteien in luxuriösen bzw. exklusiven Hotels Ferien gemacht hätten und sie erwähnte einzelne Destinationen im Ausland und Unterkünfte. Damit hat sie - entgegen der Behauptung des Ge- suchstellers (Urk. 1 S. 5) - auch Ausführungen zum angeblichen Ferien- Lebensstandard der Familie gemacht. Bereits im Zusammenhang mit der Be- gründung der anzuwendenden einstufigen Methode führte die Gesuchsgegnerin aus, dass die Parteien teure Ferien in sehr luxuriösen Hotels gemacht hätten (Urk. 4/17S. 18). Der Gesuchsteller bestritt im Übrigen nicht, dass die Parteien in die Ferien gefahren sind. Er räumte ein, dass die Karibikreise im Frühling 2015 sehr teuer gewesen sei, auch wenn dies einmalig gewesen sein soll (Urk. 4/15 S. 26, 29). Im Rahmen der Auskunftspflicht hinsichtlich der Glaubhaftmachung des gebührenden Bedarfs als Grundlage des Unterhaltsanspruchs - wo praxis- gemäss auf Pauschalisierungen abgestellt werden darf (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, S. 52, Rz 02.23) - ist auch nicht zu verlangen, dass die Gesuchsgegnerin die einzelnen Ferien, wie Ort und Datum der Reisen, Unterkunft oder Transportmittel, genauer zu umschreiben hat. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens dürfen nicht zu streng sein. Es muss genügen, wenn die klagende Partei mit ihrem Antrag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck sie worüber Auskunft oder Rechnungslegung verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form sie dies begehrt (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). Diese Vorgaben erfüllt das umstrittene Editionsbegehren. Es ist in sachlicher und zeitlicher Hinsicht beschränkt. Es geht darum, dass der Gesuch-
steller sämtliche Rechnungen (bzw. Dokumente) für die von den Parteien in den Jahren 2013 bis 2016 (bzw. 2015) unternommenen Ferien und Reisen vorlegt. Dass unter Ferien auch Reisen zu subsumieren sind, ist als zulässige Präzisie- rung zu bestätigen. Daher ist der Vorwurf, es fehle am Rechtsschutzinteresse und das Begehren sei unsubstantiiert, unbegründet. 3.5 Der Gesuchsteller rügt weiter, die Gesuchsgegnerin habe mit keinem Wort begründet, weshalb sie nicht bloss für das Jahr vor der Trennung, sondern für die gesamte Ehedauer Edition fordere (Urk. 1 S. 4). Die Frage, auf welchen Zeitraum abzustellen ist, um den "zuletzt gemeinsam gelebten Ehestandard" zu bestim- men, ist eine Rechtsfrage. Der Gesuchsteller setzt sich mit den betreffenden Er- wägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.6 Der Gesuchsteller kritisiert, der Auskunftsanspruch könne sodann nicht Aus- künfte umfassen, die ein Ehegatte selbst evaluieren könne oder zu welchen er selbst Zugang habe, selbst wenn dies mit Aufwand verbunden sei (Urk. 1 S. 5). Art. 170 ZGB sieht eine umfassende Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaft- lichen Belangen vor. Bei der Bestimmung der Auskunftspflicht kommt es darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche ein Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt. Auskunft verlangen kann ein Ehe- gatte über alles, was für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Ausgeschlossen sind insbesondere Auskunftsersuchen aus Schikane oder aus blosser Neugier (vgl. BGE 132 III 291 E. 4.2; BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 7.1). Die Gesuchsgegnerin muss wie dargelegt das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses glaubhaft machen. Dazu gehört auch glaubhaft zu ma- chen, dass die zu edierenden Unterlagen existieren, d.h. sich beim Gesuchsteller befinden resp. von diesem erhältlich gemacht werden können. Zu verlangen ist folglich, dass die Gesuchsgegnerin nach Treu und Glauben handelt und ihre Rechte schonend und nicht in schikanöser Weise ausübt, nicht jedoch, dass die Gesuchsgegnerin den Nachweis erbringt, die geforderten Unterlagen nicht selbst erhältlich machen zu können. Das Rechtsschutzinteresse ist - wie dargelegt - zu
bejahen, dient es doch dem Schutz des eherechtlichen Unterhaltsanspruchs. Der Gesuchsteller hat - wie ausgeführt - erklärt, dass er die Rechnungen für Miete und Versicherungen, die gemeinsamen Ferien sowie die (hohen) Steuerrechnungen bezahlte (Urk. 4/15 S. 20). Demnach ist glaubhaft, dass er über die betreffenden Rechnungen und Belege der Ferien verfügt. Die Rüge ist deshalb nicht stichhaltig. 3.7 Schliesslich moniert der Gesuchsteller, sowohl der Antrag der Gesuchsgeg- nerin wie auch die angefochtene Dispositivziffer 1 des Teilurteils seien völlig un- spezifisch. Er könne denn auch nicht erkennen, welche Belege zu welchen Aus- lagen denn tatsächlich ediert werden sollten. So wie die Dispositivziffer formuliert sei, könnten darunter beispielsweise auch sämtliche geschäftlichen Reisen der Gesuchsgegnerin subsumiert werden (Urk. 1 S. 7). Die geschäftlichen Reisen der Gesuchsgegnerin beschlagen ihre eigene Erwerbstätigkeit, also die Einnahmen- seite, und stehen in keinem sachlichen Zusammenhang zu dem von der Ge- suchsgegnerin geltend gemachten gehobenen Lebensstandard (Urk. 4/17 S. 28). Es ist offenkundig, dass die geschäftlichen Reisen nicht zu den Familienreisen zu zählen und von vornherein nicht relevant sind. Was die Art der Belege angeht, kri- tisiert der Gesuchsteller an andrer Stelle, dass es der Gesuchsgegnerin möglich wäre, ein Grossteil der Flugbelege und Hotelrechnungen selbst zu beschaffen (Urk. 1 S. 6), und spricht selber wesentliche Dokumente an. Die Formulierung "sämtliche" ist ein Synonym für "alle". Ob ergänzend weitere Kostenbelege für Fe- rien und Reisen vorhanden sind, hat letztlich der Gesuchsteller zu entscheiden. Jedenfalls berief sich der Gesuchsteller in der Eingabe vom 26. April 2018 darauf, dass er die für das Jahr 2016 massgebenden Ferienkosten zusammengestellt habe (Urk. 4/115 S. 11 m.V.a. Urk. 69/18), und brachte dadurch zum Ausdruck, dass er seiner Pflicht nachgekommen sei und die seiner Ansicht nach erforderli- chen Unterlagen eingereicht habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt sodann Folgendes: "Verlangt er [der Kläger] mit Blick auf einen konkreten Zweck nicht genau bestimmte Unterlagen, so ist es Sache des Beklagten, die Auswahl der Belege vorzunehmen" (BGE 143 III 297, E. 8.2.5.4). Auch diese Rü- ge ist unbegründet.
3.8 Die Vorinstanz hat das Auskunftsbegehren entgegen dem Rechtsbegehren spezifiziert: sie unterscheidet zwischen Ferien und Reisen, welche die Parteien mit oder ohne P._____ unternommen haben, und Ferien und Reisen, welche die Gesuchsgegnerin alleine oder mit Dritten (mit oder ohne P.) gemacht hat (Urk. 2 S. 23). Im vorliegenden Fall bezweckt die Auskunftspflicht letztlich die Er- mittlung des Unterhaltsanspruchs der Gesuchsgegnerin und von P.. Da im Bereich der Kinderbelange das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO), ist die von der Vorinstanz vorgenommene Konkretisierung nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Gesuchstellers als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dementsprechend ist die angefochtene Dis- positiv- Ziffer 1 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 23. November 2018 zu bestätigen. Ent- sprechend ist die Frist für die Auskunftserteilung neu anzusetzen. III. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird der Gesuchsteller kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da dem Auskunfts- bzw. Informationsbegehren bei der Stufenklage lediglich Hilfsfunktion in Bezug auf das Hauptbegehren zukommt, bemisst sich der Streitwert nach dem Hauptbegehren (Füllemann, DIKE-Komm- ZPO, Art. 85 N 5; ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 24). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchstel- ler nicht zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin nicht mangels erheb- licher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 23. November 2018 betreffend die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin durch Edition von Rechnungen und/oder anderen sachdienlichen Belegen (in Kopie) innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Urteils Auskunft über die Kosten sämtlicher Ferien und Reisen, welche die Parteien im Zeitraum zwischen dem tt. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2015 gemeinsam (mit oder ohne P.__) oder die Gesuchsgegnerin in diesem Zeitraum alleine oder zusammen mit Dritten (mit oder ohne P._) gemacht hat, zu erteilen. Der Gesuchsteller wird sodann ersucht, dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, dieselben Unterlagen in- nert der gleichen Frist in Kopie zuzustellen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
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