Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE180062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. November 2018 (EE180038-G)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 i.V.m. Urk. 11) 1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das arbeitsrechtliche Verfahren gegen ihn vor Arbeitsgericht Zü- rich (Geschäfts-Nr. AN170073) einen Prozesskostenvorschuss von CHF 22'000.– (zzgl. MWST) zu bezahlen. 2. Der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 170 ZGB zur Offenle- gung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und voll- ständigen Edition folgender Unterlagen zu verpflichten: - Steuererklärung 2016 und 2017 inkl. sämtlicher Beilagen - Sämtliche Lohnausweise 2017 vollständig - Sämtliche Lohnabrechnungen ab Januar 2018 - Offenlegung sämtlicher Beteiligungen mit unterzeichneter Vollständigkeitserklärung - Jahresrechnung der C._____ GmbH 2017 vollständig mit sämtlichen Kontoblättern und Belegen - Sämtliche aktuelle Kontoauszüge über all seine Konti in der Schweiz und im Ausland mit unterzeichneter Vollständig- keitserklärung 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenbeitrag für Ge- richts- und Anwaltskosten in der Höhe von CHF 8'000.– (zuzüg- lich 7.7 % MWST) zu bezahlen, eventualiter sei der Gesuchstellerin für das eherechtliche Verfah- ren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertrete- rin zu bestellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners.
Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen: 1. In teilweiser Gutheissung wird der Gesuchsgegner unter Androhung der Un- gehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, der Gesuchstellerin (sowie im Doppel zuhanden des Einzelgerichts) innert
20 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die nachfolgend ge- nannten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen respektive dar- zulegen, inwiefern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann oder in- wiefern er dieser Verpflichtung bereits nachgekommen ist: – Steuererklärungen 2016 und 2017 inkl. Beilagen; – sämtliche Lohnausweise 2017 sowie bis und mit September 2018; – Jahresrechnung der C._____ GmbH 2017 vollständig mit sämtlichen Kontoblättern (ohne Belege); – Aufstellung über sämtliche Beteiligungen; – sämtliche aktuellen Kontoauszüge über alle Konti in der Schweiz und im Ausland. Im Übrigen wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Festsetzung und Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid betreffend Prozesskostenvorschuss vorbehalten. 3. (Schriftliche Mitteilung) 4. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Urk. 50 S. 2) " - das Teilurteil sei aufzuheben - unter voller Kostenfolge für die Beschwerdegegnerin und/oder den Staat - dem Beschwerdeführer sei Prozesskostenhilfe zu gewähren, so dass er in diesem komplizierten Sachverhalt keine persönlichen Nachteile in Folge inhaltlicher, Form-, Frist- bzw. anderer juristi- scher Fehler auf Basis von Laienwissen erleide - Parteientschädigung (zzgl. Mwst. vom 7.7%) - die ursprünglichen Anträge der Rechtsanwältin Y._____ seien gutzuheissen"
Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2013 miteinander verheiratet. Das Getrenntleben wurde durch das Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 7. Dezem- ber 2017 geregelt (Urk. 4/1). 2. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) hat mit Eingabe vom 24. November 2017 am Arbeitsgericht Zürich einen arbeitsrechtli- chen Prozess gegen den Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchs- gegner) anhängig gemacht (Urk. 4/2) und hat in diesem Verfahren um Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses ersucht (Urk. 4/2 S. 4). Das Arbeitsge- richt Zürich hat die Gesuchstellerin mit Beschluss vom 2. Mai 2018 für die Gel- tendmachung eines Prozesskostenvorschusses an das zuständige Eheschutzge- richt verwiesen (Urk. 4/3, Dispositiv-Ziffer 4). Hierauf hat die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das vorliegende Verfahren um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses und Auskunftserteilung anhängig gemacht (Urk. 1). 3. Die Vorinstanz hat unter dem Datum vom 5. November 2018 im Sinne eines Teilurteils über das Auskunftsbegehren entschieden und hat dieses grossmehr- heitlich gutgeheissen (Urk. 51). Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. November 2018 Berufung erhoben und die eingangs erwähnten Anträge gestellt (Urk. 50). 4. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einho- lung einer Berufungsantwort verzichtet werden. B. Vorbemerkungen 1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung;
BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). 3. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig das von der Vorinstanz beurteilte Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin. Soweit sich die Be- rufungsschrift des Gesuchsgegners um den von der Gesuchstellerin beantragten Prozesskostenvorschuss dreht, ist darauf nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt mit Blick auf die Ausführungen des Gesuchsgegners zu den zahlreichen übrigen Verfahren, welche zwischen den Parteien anhängig sind (Arrest-, Konkurs- und Strafverfahren) sowie die generelle Kritik an der Kostenintensität des gegneri- schen Prozessverhaltens. Im Generellen gilt, dass auf die Parteivorbringen nur insoweit eingegangen wird, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. C. Auskunftsbegehren 1. Was die Voraussetzungen für die Beurteilung eines Auskunftsbegehrens anbelangt, kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 6 f.). 2. Die Vorinstanz hat in einem ersten Schritt überprüft, ob mit Blick auf das Be- gehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für den arbeitsrechtli-
chen Prozess mit dem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Horgen eine abgeur- teilte Sache vorliege. Dies hat sie verneint. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, aus dem zeitlichen Ablauf erhelle, dass die Gesuchstellerin das Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das arbeitsrechtliche Verfah- ren - entgegen dem Gesuchsgegner - nicht bereits anlässlich der Eheschutzver- handlung vom 7. Dezember 2017 am Bezirksgericht Horgen habe stellen müssen. Im Weiteren erscheine klar, dass die Parteien den streitgegenständlichen An- spruch nicht zum Gegenstand des Eheschutzverfahrens gemacht hätten. Ebenso wenig hätten sich die Parteien im Vergleich vom gleichen Tag über die besagte Forderung geeinigt. Es bestehe damit kein Entscheid in derselben Sache (Urk. 51 S. 5). Der Gesuchsgegner hält im Berufungsverfahren zusammengefasst daran fest, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses für das arbeitsrechtliche Verfahren bereits im Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Horgen hätte thematisieren können. Offenbar sei eine interne Abstimmung zwischen den beiden Rechtsvertreterinnen der Gesuchstellerin un- terblieben, was nicht dem Gesuchsgegner zum Nachteil gereichen dürfe (Urk. 50 S. 3 f.). Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass die Gesuchstellerin vom zeitlichen Ablauf her den Prozesskostenvorschuss im arbeitsrechtlichen Verfahren im Ehe- schutzverfahren am Bezirksgericht Horgen zum Verfahrensgegenstand hätte ma- chen können. Der Prozess am Arbeitsgericht Zürich wurde am 24. November 2017 anhängig gemacht, sodass die Gesuchstellerin anlässlich der Eheschutz- verhandlung vom 7. Dezember 2017 Kenntnis von dem am Arbeitsgericht geltend gemachten Anspruch hatte. Der Gesuchsgegner verkennt aber, dass die Gesuch- stellerin den entsprechenden Anspruch nicht im Eheschutzverfahren am Bezirks- gericht Horgen geltend machen musste. Es steht einer Partei im Rahmen der Dispositionsmaxime frei, welche Eheschutzmassnahmen sie begehrt. Ein Ehe- schutzverfahren kann sich auf die Regelung bestimmter Trennungsfolgen be- schränken, ohne dass die Ehegatten dadurch mit der Geltendmachung von ande- ren Eheschutzmassnahmen in einem späteren Eheschutzverfahren ausgeschlos-
sen wären. Der Grundsatz der Einheit des Urteils gilt im Gegensatz zum Schei- dungsverfahren nicht. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die Gesuchstelle- rin all diejenigen Eheschutzbegehren, welche nicht im Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Horgen beurteilt wurden, zum Gegenstand eines späteren Ehe- schutzverfahrens machen kann. Damit ist vorliegend nicht entscheidend, ob die Gesuchstellerin das Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für den arbeitsrechtlichen Prozess im Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Hor- gen hätte stellen können, sondern ob sie diesen Anspruch gestellt hat und ob darüber bereits befunden wurde. Hiervon geht auch der Gesuchsgegner nicht aus. Vielmehr hat er im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich ausgeführt, die Gesuchstellerin habe im Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Horgen keinen Prozesskostenvorschuss für den Arbeitsrechtsprozess beantragt, sie habe keine Bedarfsposition für die Zahlung eines Vorschusses an das Anwaltshonorar in ih- rem Bedarf integriert, sie habe keine Unterhaltszahlung zur Deckung der im Ar- beitsprozess anfallenden Anwaltskosten gefordert und sie habe keine güterrecht- liche Akontozahlung zur Führung des Arbeitsrechtsprozesses verlangt (vgl. Urk. 26 S. 3). Damit bestätigt der Gesuchsgegner die Darstellung der Gesuchstel- lerin, wonach ein Prozesskostenvorschuss für den Arbeitsrechtsprozess nicht Thema des Eheschutzverfahrens am Bezirksgericht Horgen war. Damit ist der Vo- rinstanz zuzustimmen, dass der streitgegenständliche Anspruch durch das Be- zirksgericht Horgen nicht beurteilt wurde. Es liegt damit kein Entscheid in der glei- chen Sache vor. 3. In einem weiteren Schritt hat die Vorinstanz festgehalten, die Gesuchstelle- rin habe glaubhaft dargelegt, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aus- kunftserteilung habe. Zur Beurteilung der Frage, ob der Gesuchsgegner einen Prozesskostenvorschuss leisten könne, benötige sie Angaben über seine finanzi- ellen Verhältnisse. Da der Gesuchsgegner bis anhin lediglich einen Arbeitsvertrag mit einer von ihm beherrschten Gesellschaft ins Recht gelegt habe, könne noch nicht darüber befunden werden, ob er zur Tragung der Kosten in der Lage sei. Der Antrag der Gesuchstellerin um Auskunftserteilung sei daher im Grundsatz gutzuheissen (Urk. 51 S. 9).
Der Gesuchsgegner äussert sich nur am Rande zu diesen vorinstanzlichen Erwä- gungen. Er gibt an, er habe entgegen der Vorinstanz keine beherrschende Stel- lung in der C._____ GmbH 2017. Er halte keine Gesellschaftsanteile. Für ihn be- stehe daher über die Vorlage seines Arbeitsvertrages hinaus keine weitere Ver- pflichtung (Urk. 50 S. 7). Dem Gesuchsgegner ist zu widersprechen. Zur Beurteilung seiner Leistungsfä- higkeit ist eine Offenlegung seiner gesamten finanziellen Verhältnisse erforderlich. Die Einreichung eines Arbeitsvertrages reicht hierzu von vornherein nicht aus, da sich dieser nicht über die gesamte finanzielle Situation des Arbeitnehmers (bespw. Privatbezüge, Nebenverdienste, Vermögen, etc.) äussert. Unabhängig davon ist vorliegend zu bemerken, dass der Gesuchsgegner als Geschäftsführer einer Unternehmung angestellt ist, welche er nach Darstellung der Gesuchstelle- rin selber gegründet und finanziert hat. Die Gesuchstellerin hatte im vorinstanzli- chen Verfahren ausführen lassen, der Gesuchsgegner sei alleiniger Geschäfts- führer der C._____ GmbH und wirtschaftlich allein Berechtigter an der Unterneh- mung. Bei der im Handelsregister eingetragenen Gesellschafterin handle es sich um die Mutter des Gesuchsgegners, welche mit der Unternehmung weder finan- ziell noch anderweitig zu tun habe und bloss als Strohfrau auftrete (Urk. 43 S. 12). Diese Darstellung liess der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren unwi- dersprochen. Auch im Berufungsverfahren distanziert sich der Gesuchsgegner nicht von der Rolle als wirtschaftlich Berechtigter. Unter diesen Umständen ist zur Klärung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners die Einreichung des Arbeitsvertrages nicht ausreichend. Der Vorinstanz ist damit zuzustimmen, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, sich ein Bild über die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu machen, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse an der Auskunftserteilung hat. 4. Schliesslich hat sich die Vorinstanz mit der Frage auseinandergesetzt, wel- che Unterlagen die Gesuchstellerin zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Ge- suchsgegners benötige. Sie kam dabei zum Schluss, dass die Steuererklärungen 2016 und 2017 inkl. Beilagen, sämtliche Lohnausweise 2017 sowie bis und mit September 2018, die Jahresrechnung der C._____ GmbH 2017 vollständig und
mit sämtlichen Kontoblättern (aber ohne Belege) sowie die Offenlegung sämtli- cher Beteiligungen und sämtliche aktuellen Kontoauszüge über alle Konti in der Schweiz und im Ausland von Nöten seien (Urk. 51 S. 9). Hierzu führt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren einzig aus, die geforder- ten Unterlagen seien teilweise (noch) nicht erstellt (Urk. 50 S. 7). Wie in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Teilurteils festgehalten, wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin (sowie im Doppel zuhanden des Einzelgerichts) gewisse Auskünfte unter Einreichung der Unterlagen zu erteilen respektive darzulegen, inwiefern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kön- ne. Der Einwand, gewisse Unterlagen seien (noch) nicht vorhanden, ist daher nicht im Berufungsverfahren zu erheben, sondern der Gesuchstellerin resp. der Vorinstanz darzulegen. 5. Zu den von der Vorinstanz angeordneten Vollstreckungsmassnahmen äus- sert sich der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nicht, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 6. Insgesamt erweisen sich die Vorbringen gegen die Gutheissung des Aus- kunftsbegehrens als unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen und das an- gefochtene Teilurteil zu bestätigen ist. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Berufungs- verfahren nicht zuzusprechen: Dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevantem Aufwand (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner hat im Berufungsverfahren sinngemäss ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 50 S. 2). Da sich
die Berufung von vornherein als aussichtslos erweist, ist dieses Begehren abzu- weisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Begehren des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Teilurteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Meilen vom 5. November 2018 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 50, 52, 53/1-13, 55, 56, 57/1-2 und 58 sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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