Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE180057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 5. Juni 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. September 2018 (EE180145-L)
Rechtsbegehren: Siehe Urk. 32 S. 1ff. und Urk. 34 S. 2ff.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 28. September 2018 (Urk. 39 S. 41ff.): 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 12. August 2018 und auch weiterhin getrennt leben. 2. Die elterliche Sorge über die Kinder C., geboren am tt.mm.2008, und D., geboren am tt.mm.2011, wird bei beiden Parteien belassen. 3. a) Die Obhut über die Kinder C., geboren am tt.mm.2008, und D., geboren am tt.mm.2011, wird beiden Parteien mit wechselnder Be- treuung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Söhne befindet sich bei der Gesuchstellerin. b) Der Gesuchgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag nach Schulschluss bis Freitagabend, 18:00 Uhr, und in den geraden Kalenderwo- chen von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Die restliche Zeit werden die Kinder von der Gesuchstellerin betreut. c) Der Gesuchgegner wird ferner berechtigt und verpflichtet die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - in geraden Jahren am 24. Dezember, in ungeraden Jahren am 25. De- zember; - in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am 2. Januar; - in den ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Donners- tag nach Schulschluss bis und mit Ostermontag, 18:00 Uhr, und in den geraden Jahren ab Freitagabend vor Pfingstsamstag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr,
"1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3b) sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ in gera- den Kalenderwochen von Mittwochabend, 18:00 Uhr bis Freitag- abend 18:00 Uhr und in ungeraden Kalenderwochen von Mitt- wochabend, 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen; 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 und 10 sei die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse ..., ... [Postleitzahl] der Ge- suchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen, wobei der Gesuchstellerin eine Auszugsfrist bis spätestens Ende März 2019 (nächster ordentlicher Kündigungstermin) anzusetzen sei und die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, spätestes per Ende März 2019 eine finanziell tragbare Wohnung zu suchen; die Gesuch- stellerin sei zu verpflichten, den Mietvertrag über die eheliche Wohnung auf sich alleine zu überschreiben und den Gesuchs- gegner gegenüber dem Vermieter als Solidarschuldner zu entlas- sen;
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 b) und c) sei die Gesuch- stellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlan- gen folgende Gegenstände des Gesuchsgegners herauszugeben: - Baby Grand Piano (C2 Yamaha); - sein Cello mit Bogen und Koffer; - die im Keller sich befindenden Cellos; - Skiausrüstung des Gesuchgegners; - Sämtliche Kleider des Gesuchgegners; - die englischen u. hebräischen Musikbücher und Musiknoten; - die Hebräischbücher der Kinder und das entsprechende Lernmaterial der Kinder; - das Ehebett; - der weisse Ikea Bürotisch, Bürostuhl und Lampe; - die dem Gesuchgegner gehörenden CD/DVD; - das Fahrrad des Gesuchgegners. 4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8 sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des Eheschutzur- teils bis Ende März 2019 (Phase 1) für die gemeinsamen Kinder, C., geb. tt.mm.2008 sowie D., geb. tt.mm.2011, mo- natlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'271.- für C._____ sowie Fr. 3'147.- für D._____ (davon Fr. 2'056.- Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zzgl. allfälliger ge- setzlicher und vertraglicher Kinderzulagen; Der Gesuchsgegner sei zudem zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin ab 1. April 2019 (Phase 2) für die gemeinsamen Kinder, C., geb. tt.mm.2008 sowie D., geb. tt.mm.2011, mo- natlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'078.- für C._____ sowie Fr. 2'531.- für D._____ (davon Fr. 1'632.30 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen. Die Unterhaltsbei- träge seien zu indexieren; 5. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9 sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. April 2019 für sich persön- lich monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 35.90 zu be- zahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Mo- nats. Die Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren; der Gesuchs- gegner sei zudem ab Rechtskraft des Eheschutzurteils zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin von einem allfällig erhaltenen Bonus einen Anteil von 50% des Nettobonus als ehelichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Erhalt des Bonus; 6. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11 sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner die Hälfte der Mietkaution be- treffend die Wohnung an der E._____-Strasse ..., ... Zürich, im Umfang von Fr. 3'348.- zu bezahlen;
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 12 sei der Antrag der Ge- suchstellerin auf Bezahlung der Wohnungsmiete für den Monat Juni 2018 abzuweisen; 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten der Gesuchstellerin bzw. Berufungsbeklagten."
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 55 S. 2):
"1. Es sei die Berufung des Gesuchsgegners vollumfänglich abzu- weisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten des Gesuchsgegners."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Söhne: C., geboren am tt.mm.2008, und D., geboren am tt.mm.2011. Mit Eingabe vom 26. April 2018 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 39 S. 6f.). Am 28. September 2018 erging das ein- gangs angeführte Urteil (Urk. 39 S. 41ff.). 2. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 37/1; Urk. 38). Mit Verfügung vom 6. November 2018 wurde der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz im Fr. 300.– pro Monat übersteigenden Umfang die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 47 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beru- fungsverfahren abgewiesen (Urk. 53 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1). Die Berufungsant- wort datiert vom 28. Januar 2019 (Urk. 55). Sie wurde dem Gesuchsgegner zur
Kenntnis gebracht. In der Folge wurden die Parteien auf den 26. März 2019 zu Vergleichsgesprächen vorgeladen (Urk. 57). Im Anschluss an die Verhandlung, anlässlich welcher die Vergleichsbemühungen scheiterten (vgl. Prot. S. 9f.) , wur- de den Parteien folgende Vereinbarung unterbreitet (vgl. Urk. 60/2): "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien die Dispositivziffern 3b), 8, 9, und 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Zürich, 5. Abteilung, vom 28. September 2018 durch folgende Fassungen zu ersetzen:
"3.b) Der Gesuchgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstagmittag, 11:45 Uhr, bis Freitag- abend, 18:00 Uhr, und in den geraden Kalenderwochen von Donnerstagmittag, 11:45 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Die restliche Zeit werden die Kinder von der Gesuchstellerin betreut. 8.a) Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ fo l- gende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- und Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: Fr. 1'480.– vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Fr. 1'310.– ab dem 1. Januar 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. b) Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn D._____ fo l- gende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- und Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: Fr. 4'280.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 3'031.–) vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Fr. 4'060.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 2'931.–) vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2019 Fr. 3'460.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 2'331.–) ab dem 1. Oktober 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 9. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
Fr. 520.– vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Fr. 80.– vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2019 Fr. 380.– ab dem 1. Oktober 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 12. Auf den Antrag der Gesuchstellerin um Rückerstattung der Miete Juni 2018 von Fr. 3'498.– wird nicht eingetreten." 2. Im Übrigen wird die Berufung durch den Gesuchsgegner zurückgezogen. 3. Die Parteien übernehmen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälf- te und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 4. Die Parteien beantragen die vorliegende Vereinbarung zu genehmigen und das Be- rufungsverfahren LE180057 als durch diesen Vergleich erledigt abzuschreiben. " Der Gesuchsgegner stimmte dem Vergleichsvorschlag am 14. Mai 2019 vorbe- haltslos zu (Urk. 62). Die Gesuchstellerin erklärte sich mit Eingabe vom 15. Mai 2019 mit dem Vorschlag einverstanden, mit Ausnahme der Kostenregelung (rec- te: Ziffer 3 des Vergleichs; vgl. Urk. 63 S. 2). Sie beantragte folgende Änderung: "Die Parteien übernehmen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Kos- ten des Gerichts sind einstweilen vom Kostenvorschuss des Gesuchsgegners zu beziehen. Der Gesuchsgegner verzichtet bis zur güterrechtlichen Ausei- nandersetzung auf die Geltendmachung der Gerichtskosten gegenüber der Gesuchstellerin." In der Folge konnte über den eingebrachten Änderungsvorschlag keine Einigung erzielt werden. Die Parteien hielten jedoch an ihrer Zustimmung zu den Ziffern 1, 2 und 4 der Vereinbarung fest. Über den von der Gesuchstellerin eingebrachten Zusatz solle das Gericht einen Entscheid erlassen (vgl. Urk. 64-67). 3. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3.a), 3.c), 3.d), 3.e), 4, 6.a), 6.d), 7, 13, 14, 15 und 16. Sie sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Davon ist Vormerk zu nehmen.
II. 1. Soweit es Kinderbelange (Obhut, Betreuungsanteile, Kinderunterhaltsbei- träge) zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Verein- barung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prü- fung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (persönliche Unterhalts- beiträge, Rückerstattung Mietzins etc.), mithin die Dispositionsmaxime zum Tra- gen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern von dieser bloss Vor- merk zu nehmen. 2.1. Die Kinder der Parteien stehen unter der gemeinsamen Obhut beider Parteien mit wechselnder Betreuung (vgl. Urk. 39 S. 41, Dispositivziffer 2). Die Parteien beantragen, der Gesuchsgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, C._____ und D._____ in den ungeraden Kalenderwochen von Donners- tagmittag, 11:45 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, und in den geraden Kalender- wochen von Donnerstagmittag, 11:45 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, auf ei- gene Kosten zu betreuen. Die restliche Zeit werden die Kinder von der Gesuch- stellerin betreut (Urk. 60/2 Ziff. 1/3.b). 2.2. In diesem Zusammenhang ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Betreuungsanteilen zu verweisen (Urk. 39 S. 18ff.). Mit der von den Parteien getroffenen Regelung können C._____ und D._____ noch im- mer den grösseren Teil ihres schulischen Alltags von der Gesuchstellerin aus be- wältigen, was dazu beiträgt, dass ihnen die bis anhin vertrauten Betreuungsstruk- turen erhalten bleiben. Sodann verbringen sie den Mittwochabend weiterhin bei der Gesuchstellerin, was verhindert, dass sie am späteren Nachmittag aus ihren Freizeitaktivitäten herausgerissen werden. Ein Wechsel bereits am Donnerstag- mittag und nicht erst nach Schulschluss erscheint hingegen dem Kindeswohl nicht abträglich. So können C._____ und D._____ jede Woche (mindestens) zwei Mit- tagessen beim Vater einnehmen. Die Vereinbarung betreffend der Regelung der Betreuungszeiten entspricht dem Kindeswohl und ist zu genehmigen.
3.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden sodann die vom Gesuchs- gegner zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge. Bei C._____ ist für den Zeit- raum vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 von einem bei der Ge- suchstellerin anfallenden Barbedarf von Fr. 1'758.50 sowie einem Barbedarf beim Gesuchsgegner von Fr. 880.– auszugehen (vgl. zu den einzelnen Position Urk. 60/3/1). Der Barbedarf von D._____ beläuft sich bei der Gesuchstellerin auf Fr. 1'528.50 und beim Gesuchsgegner auf Fr. 830.–. Die Kinder- und Familienzu- lagen für C._____ und D._____ betragen je total Fr. 300.– (Fr. 200.– + Fr. 100.–; Urk. 35/35). Der Bedarf der Gesuchstellerin beträgt Fr. 4'371.– (inkl. Fr. 10.– VVG und Fr. 530.– Steuern). Ihre Lebenshaltungskosten belaufen sich auf Fr. 3'931.– (inkl. Pauschalbetrag Steuern Fr. 100.–). Der Gesuchsgegner hat einen Bedarf von Fr. 4'517.– (inkl. Fr. 10.– VVG, Fr. 680.– Steuern und Fr. 200.– zusätzliche berufsbedingte Kosten). Der Gesuchsgegner arbeitet seit August 2015 bei der F.. Sein Einkommen (inklusive Bonus) betrug im Jahre 2018 (mindestens) Fr. 12'624.50 netto pro Monat (Fr. 9'854.50 + Fr. 2'770.–; Urk. 10/3 und Urk. 35/35). Die Gesuchstellerin arbeitet als selbstständige Musiklehrerin. Sie er- teilt unter der Firma "G." stundenweise Geigenunterricht. Sodann tritt sie als Geigerin bei öffentlichen Anlässen auf. Sie erzielte im Jahre 2018 ein Einkommen von rund Fr. 900.– netto pro Monat (vgl. Urk. 39 S. 28ff.). Die Parteien haben kein Vermögen. Unter Berücksichtigung der Kinder- und Familienzulagen von je Fr. 300.– fal len bei der Gesuchstellerin Auslagen für C._____ von Fr. 1'458.50 und für D._____ von Fr. 1'228.50 an. Es resultiert ein Betreuungsunterhalt von Fr. 3'031.– (Fr. 3'931.– Lebenshaltungskosten – Fr. 900.– Einkommen Gesuchstellerin), wel- cher dem jüngeren der beiden Kinder, D., zuzusprechen ist. Dem Gesuchs- gegner verbleibt bei Einkünften von Fr. 12'624.50 nach Deckung seines Bedarfs von Fr. 4'507.– (ohne Fr. 10.– VVG), den bei ihm für C. und D._____ ange- rechneten Bedarfskosten von Fr. 880.– und Fr. 830.– sowie den Bedarfskosten der Knaben bei der Gesuchstellerin von Fr. 1'458.50 (Fr. 1'758.50 – Fr. 300.–) und Fr. 1'228.50 (Fr. 1'528.50 – Fr. 300.–) ein Betrag von Fr. 3'720.50. Nach An- rechnung des Betreuungsunterhalts resultieren noch Fr. 689.50. Die Gesuchstel- lerin weist einen Bedarf von Fr. 4'361.– (ohne Fr. 10.– VVG) auf, welcher nach Anrechnung ihrer eigenen Einkünfte von Fr. 900.– und dem Betreuungsunterhalt von Fr. 3'031.– im Umfang von Fr. 430.– nicht gedeckt ist. Dieses Manko sowie
die erweiterten Bedarfe der Parteien von je Fr. 10.– sind von den vorstehend er- rechneten freien Mitteln in Abzug zu bringen. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 239.50 (Fr. 689.50 – Fr. 20.– – Fr. 430.–). Dieser kommt im Umfang von je ei- nem Drittel den Parteien und den Kindern zu Gute, wobei der Anteil der Kinder auf beide Parteien je zur Hälfte aufgeteilt wird (vgl. Urk. 60/3/1). Entsprechend re- sultiert ein Unterhaltsanspruch von C._____ von (gerundet) Fr. 1'480.– (Fr. 1'458.50 + Fr. 19.95) und von D._____ von (gerundet) Fr. 4'280.– (Fr. 1'228.50 + Fr. 3'031.– + Fr. 19.95), je zuzüglich Kinder- und Familienzulagen. 3.3. Im Jahre 2019 hat der Gesuchsgegner einen gegenüber dem Vorjahr reduzierten Bonus von brutto Fr. 16'000.–, was Fr. 1'165.– netto pro Monat ent- spricht, erhalten (Urk. 59/23; Urk. 59/24). Damit erzielt der Gesuchsgegner ein Einkommen von netto Fr. 11'019.50 pro Monat (Fr. 9'854.50 + Fr. 1'165.–). Da nicht davon auszugehen ist, dass sich der Bonus des Gesuchsgegners im Jahre 2020 wiederum massgeblich erhöht (vgl. Urk. 59/25: E-Mail betreffend Länderver- tretung H.), können die Parteien ihren bisherigen Lebensstandard nicht mehr halten. Es sind daher ab dem 1. Januar 2019 im Bedarf beider Parteien die Kosten für die VVG Versicherungen und die Steuern zu streichen. Sodann recht- fertigt es sich bei C. und D._____ die "zusätzlichen Kinderkosten" von Fr. 200.– auf Fr. 100.– und beim Gesuchsgegner die "berufsbedingten Kosten" auf Fr. 100.– zu senken. Sodann sind aufgrund der erhöhten Betreuung der Kna- ben durch den Gesuchsgegner vom Grundbetrag von C._____ ab dem 1. Januar 2019 neu Fr. 200.– beim Gesuchsgegner einzusetzen (vgl. zum Ganzen Urk. 60/3/2). Die Gesuchstellerin weist Lebenshaltungskosten von Fr. 3'831.– auf. Bis zum 30. September 2019 (vgl. nachfolgend II./E. 3.4.) ist ihr weiterhin ein Ein- kommen von netto Fr. 900.– anzurechnen. Unter Berücksichtigung der Kinder- und Familienzulagen fallen bei der Gesuch- stellerin Barauslagen für C._____ von Fr. 1'308.50 (Fr. 1'608.50 – Fr. 300.–) und für D._____ von Fr. 1'128.50 (Fr. 1'428.50 – Fr. 300.–) an. Es resultiert ein Be- treuungsunterhalt von Fr. 2'931.– (Fr. 3'831.– Lebenshaltungskosten – Fr. 900.– Einkommen). Dem Gesuchsgegner verbleibt bei Einkünften von Fr. 11'019.50 nach Deckung seines Bedarfs von Fr. 3'727.–, den bei ihm für C._____ und D._____ angerechneten Bedarfskosten von Fr. 930.– und Fr. 830.– sowie den Bedarfskosten der Knaben bei der Gesuchstellerin von Fr. 1'308.50 und
Fr. 1'128.50 ein Betrag von Fr. 3'095.50. Nach Anrechnung des Betreuungsunter- halts resultieren noch Fr. 164.50. Die Gesuchstellerin weist einen Bedarf von Fr. 3'831.– auf, welcher nach Anrechnung ihrer eigenen Einkünfte von Fr. 900.– und dem Betreuungsunterhalt von Fr. 2'931.– gedeckt ist. Die Parteien teilen den "Überschuss" je hälftig auf. Entsprechend resultiert für C._____ ein Unterhaltsan- spruch von (gerundet) Fr. 1'310.– (Fr. 1'308.50) und für D._____ von Fr. 4'060.– (Fr. 1'128.– + Fr. 2'931.–), je zuzüglich Kinder- und Familienzulagen. 3.4. Aufgrund des Alters von C._____ und D._____ sowie der Tatsache, dass sie alternierend von Vater und Mutter betreut werden, erscheint die verein- barte Einkommenserhöhung der Gesuchstellerin per 1. Oktober 2019 auf Fr. 1'500.– netto pro Monat als angemessen. Bei der Gesuchstellerin fallen ab dem 1. Oktober 2019 für C._____ weiterhin Barauslagen von Fr. 1'308.50 und für D._____ von Fr. 1'128.50 an. Es resultiert neu ein Betreuungsunterhalt von Fr. 2'331.– (Fr. 3'831.– Lebenshaltungskosten – Fr. 1'500.– Einkommen). Dem Gesuchsgegner verbleibt bei Einkünften von Fr. 11'019.50 nach Deckung seines Bedarfs von Fr. 3'727.–, den bei ihm für C._____ und D._____ angerechneten Bedarfskosten von Fr. 930.– und Fr. 830.– sowie den Bedarfskosten der Knaben bei der Gesuchstellerin von Fr. 1'308.50 und Fr. 1'128.50 ein Betrag von Fr. 3'095.50. Nach Anrechnung des Betreuungsunterhalts resultieren noch Fr. 764.50. Die Gesuchstellerin weist einen Bedarf von Fr. 3'831.– auf, welcher nach Anrechnung ihrer eigenen Einkünfte von Fr. 1'500.– und dem Betreuungsun- terhalt von Fr. 2'331.– gedeckt ist. Die Parteien teilen den "Überschuss" weiterhin je hälftig auf. Entsprechend resultiert für C._____ ein Unterhaltsanspruch von (ge- rundet) Fr. 1'310.– (Fr. 1'308.50) und für D._____ von Fr. 3'460.– (Fr. 1'128.– + Fr. 2'331.–), je zuzüglich Kinder- und Familienzulagen. 3.5. Die Parteien haben vereinbart, dass der Gesuchsgegner für C._____ Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'480.– vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und von Fr. 1'310.– ab dem 1. Januar 2019 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens bezahlt, je zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- und Familienzulagen (von derzeit Fr. 300.–). Für D._____ wurden Kinderunterhaltsbei- träge von Fr. 4'280.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 3'031.–) vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018, von Fr. 4'060.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 2'931.–) vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2019 und von Fr. 3'460.–
(davon Betreuungsunterhalt Fr. 2'331.–) ab dem 1. Oktober 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens vereinbart, ebenfalls zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder- und Familienzulagen (Urk. 60/2 Ziffer 1./8.a) und 8.b). Die vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge erweisen sich gestützt auf die vorangehen- den Erwägungen als angemessen. Die Vereinbarung ist insoweit zu genehmigen. 4.1. Die Regelung Ziffer 1./9. (persönlicher Unterhalt der Gesuchstellerin) der Vereinbarung untersteht der Dispositionsmaxime. Was diesen Punkt betrifft, kann das Verfahren unter Vormerknahme der getroffenen Vereinbarung, jedoch ohne deren Prüfung, erledigt werden. 4.2. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz den Antrag gestellt, der Ge- suchsgegner sei zu verpflichten, ihr den Mietzins Juni 2018 von Fr. 3'498.– zu be- zahlen (Urk. 32 S. 2, Antrag 11). Die Vorinstanz hat diesen Antrag gutgeheissen (Urk. 39 S. 44, Dispositiv-Ziffer 12). Die Parteien vereinbaren, es sei auf den An- trag nicht einzutreten (Urk. 60/2 Ziffer 3.). Dem ist statt zu geben. 4.3. Im Übrigen (Wohnungszuteilung bzw. Ansetzung einer Auszugsfrist, Herausgabeansprüche, Übertragung Mietvertrag eheliche Wohnung und Bezah- lung Mietzinskaution; vgl. Urk. 39 S. 43 Dispositiv-Ziffern 5, 6.b), 6.c), 10 und 11) zieht der Gesuchsgegner die Berufung zurück (Urk. 60/2 Ziffer 2.). Entsprechend ist das Verfahren diesbezüglich als erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
III. 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und 2 lit. b sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die weiteren Auslagen betragen Fr. 337.50 für die Dolmetscherkosten. Es ergeben sich Kosten von total Fr. 4'837.50. 2. Nach Massgabe der Vereinbarung (Urk. 60/2; Urk. 62; Urk. 63; Urk. 65- 67) sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.1. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Er erhält gegenüber der Gesuchstellerin einen Rück- forderungsanspruch von Fr. 2'418.75. Wie bereits erwähnt (vgl. vorne S. 10, II./E. 2) ist darüber zu entscheiden, ob dem Gesuchsgegner der Rückforderungs- anspruch erst im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung zustehen soll. 3.2. Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vor- schüsse zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch ist sofort fällig (Art. 75 OR). Gestützt auf die im Recht liegenden Akten erscheint glaubhaft, dass der Ge- suchsgegner am 15. Oktober 2018 bei seiner Schwester I._____ ein Darlehen über USD 9'500.– aufgenommen hat (Urk. 48 S. 5; Urk. 50/10). Der Betrag wurde am 18. Oktober 2018 auf das auf den Gesuchsgegner lautende Konto ... (IBAN: CH...) bei der F._____ gutgeschrieben (Urk. 50/10; Urk. 50/11). Am 23. Oktober 2018 überwies der Gesuchsgegner von diesem Konto USD 6'000.– bzw. Fr. 5'980.59 auf das ebenfalls auf seinen Namen lautende Konto ... (Urk. 50/11; Urk. 50/8). Am 24. Oktober 2018 bezahlte er ab letzterem Konto den Kostenvor- schuss von Fr. 5'500.– (Urk. 50/8 S. 2). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist daher nicht davon auszugehen, der Kostenvorschuss sei aus der Errungen- schaft der Parteien geleistet worden (vgl. Urk. 63 S. 3). Es besteht somit keine Veranlassung, den Rückforderungsanspruch des Gesuchsgegners bis zur güter- rechtlichen Auseinandersetzung zu stunden, zumal das Gesetz keine Stun- dungsmöglichkeit vorsieht. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3.a), 3.c), 3.d), 3.e), 4, 6.a), 6.d), 7, 13, 14, 15 und 16 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 28. September 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin um Rückerstattung der Miete Juni 2018 von Fr. 3'498.– wird nicht eingetreten. 3. Das Verfahren wird betreffend der Berufungsanträge um die Zuteilung der ehelichen Wohnung bzw. Ansetzung einer Auszugsfrist (Antrag 2, Dispositiv -
Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids), Herausgabe von Gegenständen (Antrag 3, Dispositiv-Ziffern 6.b) und 6.c), Übertragung Mietvertrag eheliche Wohnung (Antrag 2, Dispositiv-Ziffer 10) und Bezahlung Mietzinskaution (Antrag 6, Dispositiv-Ziffer 11) abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 3.b), 8, 9 und 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Zürich vom 28. September 2018 aufgehoben. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 14./27. Mai 2019 wird hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird - soweit sie nicht den Antrag auf Nichteintreten sowie den Rückzug von Berufungsanträgen betrifft - da- von Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien die Dispositivzif- fern 3b), 8, 9, und 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. September 2018 durch folgende Fassungen zu ersetzen: "3.b) Der Gesuchgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstagmittag, 11:45 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, und in den geraden Kalenderwochen von Don- nerstagmittag, 11:45 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Die restliche Zeit werden die Kinder von der Gesuchstellerin betreut. 8.a) Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kin- der- und Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
Fr. 1'480.– vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Fr. 1'310.– ab dem 1. Januar 2019 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens. b) Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn D._____ folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kin- der- und Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: Fr. 4'280.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 3'031.–) vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Fr. 4'060.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 2'931.–) vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2019 Fr. 3'460.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 2'331.–) ab dem 1. Oktober 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 9. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich fol- gende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: Fr. 520.– vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Fr. 80.– vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2019 Fr. 380.– ab dem 1. Oktober 2019 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens. 12. [ ... ]" 2. [ ... ] 3. Die Parteien übernehmen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfah- rens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädi- gung. 4. [ ... ]" 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. Die weiteren Auslagen für die Dolmetscherkosten betragen Fr. 337.50. Die Ge- richtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 4'837.50 festgesetzt.
Zürich, 5. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: bz