Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE180056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschlüsse vom 7. Februar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. September 2018 (EE180032-E)
Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
der Gesuchsgegner im März 2018 ein Scheidungsverfahren in Portugal anhängig (Urk. 14 und 15/-14). 4. Mit Entscheid vom 10. April 2018 teilte die KESB Uster der Gesuchstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Töchter rückwirkend auf den 25. Feb- ruar 2018 wieder zu (Urk. 7/1). Zudem wurde Vormerk genommen, dass die KESB Uster in dem von der Mutter eingeleiteten Rückführungsverfahren eine Wi- derrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 des Haager Kindesentführungs- übereinkommens (HKÜ) zuhanden der portugiesischen Behörden erlassen habe (Urk. 7/2). 5. Zwischenzeitlich hatte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. März 2018 bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig gemacht (Urk. 1). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 20. September 2018 zufolge örtli- cher Unzuständigkeit nicht auf das Eheschutzbegehren ein (act. 39). 6. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 in- nert Frist Berufung (Urk. 38). Unter dem Datum vom 15. November 2018 teilte die Gesuchstellerin mit, die beiden Töchter hätten am 6. Oktober 2018 in die Schweiz rückgeführt werden können (Urk. 45). In der am 19. November 2018 erstatteten Berufungsantwort schloss der Beklagte auf Abweisung der Berufung und zeigte der Berufungsinstanz an, dass in Portugal unter dem Datum vom 20. September 2018 ein Scheidungsurteil ergangen sei (act. 48; act. 51/3a und 3b). Die Gesuch- stellerin nahm mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 zur Berufungsantwort Stel- lung (Urk. 54). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 54 S. 1). Es erfolgten keine weiteren Stellungnahmen. 7. Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. B. Vorbemerkungen 1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein-
schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Ur- kunden (Urk. 41/3-13; Urk. 47/1-6; Urk. 51/2-3; Urk. 56/1-22) sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Berufungsverfahren zu be- rücksichtigen. C. Örtliche Zuständigkeit 1. Die Vorinstanz ging aufgrund des Wohnsitzes des Gesuchsgegners in Por- tugal von einem internationalen Sachverhalt aus. Dies ist - auch mit Blick auf die ausländische Staatsangehörigkeit beider Parteien - zutreffend. Der Gerichtsstand für das Eheschutzverfahren ist damit - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat - gestützt auf Art. 46 IPRG zu bestimmen. Danach sind für Kla- gen und Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die schwei- zerischen Gerichte am Wohnsitz oder wenn ein solcher fehlt, diejenigen am ge- wöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig. 2. Der Wohnsitz der Eheleute, einschliesslich der Frage, ob und inwieweit ein Ehegatte einen selbständigen Wohnsitz hat, richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 20 IPRG (ZK-Volken, Art. 46 IPRG N 14). Die Wohnsitzumschreibung von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG entspricht wörtlich derjenigen von Art. 23 Abs. 1
ZGB. Demgemäss ist der Wohnsitzbegriff nach den Regeln des schweizerischen materiellen Rechts auszulegen. Er umfasst zwei Elemente, den Aufenthalt und die Absicht dauernden Verbleibens (ZK-Volken, Art. 20 IPRG N 16 ff.). 3. Die Vorinstanz verneinte die örtliche Zuständigkeit. Zur Begründung führte sie an, es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin sich nur kurzfristig und vorübergehend in K._____ aufgehalten habe und an diesem Ort weder einen per- sönlichen noch einen beruflichen Lebensmittelpunkt begründet habe. So sei sie im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuches in der Schweiz keiner Ar- beitstätigkeit nachgegangen, sondern habe bloss einen Arbeitsvertrag vorgelegt, wonach ein Beginn der Tätigkeit in K._____ ab Vorliegen der arbeitsrechtlichen Bewilligungen festgehalten worden sei. Soweit ersichtlich habe sie zudem nicht über eine eigene Wohnung in K._____ verfügt, sondern sich an der gleichen Ad- resse wie ihre Arbeitgeberin am Sitz der Gesellschaft angemeldet. Sie habe mit- hin lediglich über eine c/o-Adresse verfügt. Über allfällige weitere persönliche Kontakte in K._____ und Umgebung (ausser zu ihrer Chefin) habe die Gesuch- stellerin nichts ausgeführt und sei auch den Akten nichts zu entnehmen. Im Ge- genteil habe die Gesuchstellerin angegeben, dass sie während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz durch die Gemeinschaft F._____ vollständig iso- liert worden sei, sodass sie über keine Kontakte in der Schweiz verfügt habe. Die Gesuchstellerin habe damit zum Zeitpunkt ihres Umzuges nach Italien im März 2017 kein soziales Umfeld in der Schweiz bzw. in K._____ gehabt, was sich seit- her nicht geändert haben dürfte. Jedenfalls sei die Gesuchstellerin per 16. Mai 2018 nach H._____ gezogen, wo nach ihren Angaben die Familie vor dem Umzug der Gesuchstellerin nach Mailand gelebt habe und die beiden Töchter sowie der voreheliche Sohn E._____ nach wie vor ordentlich angemeldet gewesen seien. Es sei unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz nach H._____ gezogen sei, da dort ihr Sohn gelebt bzw. zur Schule gegangen sei und auch ihre beiden Töchter vor dem Weg- zug nach Portugal gewohnt hätten. In diesem Sinne sei davon auszugehen, dass die familiären Interessen und Bindungen der Gesuchstellerin am stärksten in H._____ zu lokalisieren seien. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung habe die Gesuchstellerin erst gut einen Monat in K._____ (25. Februar - 29. März 2018)
gelebt und sei wiederum lediglich sieben Wochen später nach H._____ zu ihrem Sohn gezogen. Auch diese zeitliche Abfolge der Ereignisse spreche dagegen, dass die Gesuchstellerin mit der "Absicht des dauernden Verbleibens" nach K._____ gezogen sei. Die (damaligen) Lebensumstände der Gesuchstellerin wür- den jedenfalls nicht den Eindruck erwecken, dass sie in K._____ einen neuen Le- bensmittelpunkt habe begründen wollen (Urk. 39 S. 7-12). 4. Im Berufungsverfahren moniert die Gesuchstellerin zusammengefasst, sie habe im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens am 29. März 2018 nicht nur in K._____ wohnen wollen, sondern sei auch ordentlich dort angemeldet gewesen und habe über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Vor- instanz lasse ausser Acht, dass der Gesuchsgegner mit den drei Kindern ab Ende März 2017 bis zu seiner Abmeldung nach Portugal am 5. März 2018 ununterbro- chen in einer Wohnung in K._____ gewohnt habe. Damit habe sich der Mittel- punkt der familiären Beziehungen der Gesuchstellerin in der Schweiz von H._____ nach K._____ verlegt. Es liege auf der Hand, dass die Gesuchstellerin bei ihrer Rückkehr in die Schweiz die Absicht gehabt habe, sich dauerhaft in K._____ in der Nähe ihrer Kinder niederzulassen. Aus diesem Grund habe sie sich in K._____ eine Wohnung und eine Arbeit gesucht. Dies sei ihr gelungen und damit habe sie die Voraussetzungen für eine definitive Rückkehr in die Schweiz am Wohnort ihrer Kinder in K._____ geschaffen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Gesuchstellerin nicht wissen können, dass der Gesuchsgegner die beiden Töch- ter nach Portugal verbringe, E._____ in einer Institution fremdplatziert werde und das Arbeitsamt einen negativen Entscheid bezüglich ihrer Arbeitsbewilligung er- lassen würde (Urk. 38 S. 8 ff.). Einzig weil die KESB Uster die Rückplatzierung von E._____ zur Gesuchstellerin an einem Standortgespräch vom 10. April 2018 davon abhängig gemacht habe, dass dieser weiterhin in H._____ zur Schule ge- hen könne, habe sich die Gesuchstellerin notgedrungen dazu veranlasst gese- hen, ihren Wohnsitz von K._____ nach H._____ zu verlegen (Urk. 38 S. 12 ff.). 5. Der Gesuchsgegner äussert sich in der Berufungsantwort (Urk. 48) nicht weiter zur örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz. Er beschränkt seine Ausführun-
gen auf die sachliche Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzgerichts. Hie- rauf ist unter Erw. D. nachstehend einzugehen. 6. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die familiären Interessen und Bindun- gen der Gesuchstellerin aus heutiger Sicht am stärksten in H._____ zu lokalisie- ren sind. Darauf kann es bei der Beurteilung der Frage, ob die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in K._____ Wohnsitz begründet hatte, aber nicht ankommen. Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführt, hat der Ge- suchsgegner zusammen mit den beiden Töchtern und dem vorehelichen Sohn der Gesuchstellerin von März 2017 bis zu seinem Wegzug nach Portugal im März 2018 in Räumlichkeiten der religiösen Gemeinschaft F._____ in K._____ ge- wohnt. Dies geht zum einem aus dem Entscheid der KESB Uster vom 10. Januar 2018 hervor, in welchem festgehalten wird, dass sich der Gesuchsgegner zu- sammen mit den drei Kindern seit März 2017 und während der gesamten Abklä- rungsperiode durch das kjz L._____ (d.h. bis Oktober 2017) in der christlichen Gemeinschaft F._____ in K._____ befunden habe (Urk. 2/6 S. 1). Im Rahmen der Abklärung durch das kjz L._____ wurde die Familiensituation der Kinder entspre- chend auch aufgrund eines Hausbesuches in K._____ beurteilt (vgl. Urk. 2/5 S. 9). Der Gesuchsgegner gab gegenüber der abklärenden Behörde an, sich erst in den Sommerferien ummelden zu wollen, damit die Kinder das Schuljahr in H._____ beenden könnten (Urk. 2/5 S. 5). Dem Entscheid der KESB Uster vom 5. März 2018 ist sodann zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner zwar in H._____ gemeldet sei, aber nach den Sportferien 2018 definitiv nach K._____ habe um- ziehen wollen (Urk. 7/4 S. 1). Daraus ist zu schliessen, dass sich der Gesuchs- gegner - wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht (Urk. 38 S. 8 f.) und vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt - auch im Frühjahr 2018 bis zu seinem Wegzug nach Portugal zusammen mit den Kindern in K._____ aufgehalten hat. Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass sich die Gesuchstellerin bei einer Rückkehr in die Schweiz in der Nähe ihrer drei Kinder niederlassen wollte. Diesen Willen hat sie für Dritte erkennbar manifestiert, indem sie sich im Februar 2018 bei der Gemeinde K._____ angemeldet (Urk. 2/4) und in K._____ um eine Wohnmöglichkeit und eine Erwerbstätigkeit gekümmert hat. Dass die Gesuchstellerin keine eigene Wohnung bezogen, sondern - wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 39 S. 10) - bei ihrer Chefin und einzigen Ge- sellschafterin der J._____ GmbH, M., gewohnt hat, ist dabei nicht von Be- lang. Der Bezug einer eigenen Wohnung ist nicht Voraussetzung für die Wohn- sitzbegründung. Vielmehr ist entscheidend, dass sich die Gesuchstellerin - und dies wird vom Gesuchsgegner nicht bestritten - ab 25. Februar 2018 in K. aufgehalten hat. Ebenso wenig von Belang ist der Umstand, dass die Gesuchstel- lerin ihre Arbeitstätigkeit als Haushaltshilfe und Reinigungskraft im Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzverfahrens noch nicht hatte aufnehmen können. Fakt ist, dass sich die Gesuchstellerin um eine Arbeitstätigkeit bemüht und eine solche mit der Anstellung bei der J._____ GmbH in K._____ gefunden hat. Indem die Ge- suchstellerin im März 2018 in K._____ eine Wohnmöglichkeit sowie eine Arbeits- tätigkeit gefunden hatte, hat sie klar zum Ausdruck gebracht, sich in derjenigen Gemeinde, in welcher sich ihre Kinder zuletzt aufgehalten haben, niederlassen zu wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin Anfang März 2018 mit der Absicht des dauernden Verbleibens in K._____ aufhielt und dort den Mittelpunkt ihrer persönlichen und beruflichen Beziehungen begründet hatte. Sie hat damit einen Wohnsitz im Sinne von Art. 20 IPRG begründet. An- haltspunkte dafür, dass die Gesuchstellerin sich nur vorübergehend in K._____ hätte aufhalten wollen, bestehen nicht. Insbesondere kann nicht retrospektiv ge- stützt auf den Umstand, dass der Gesuchsgegner in der Folge die beiden Töchter am 5. März 2018 nicht von den Ferien in Portugal zurückbrachte und der vorehe- liche Sohn der Gesuchstellerin mit Entscheid der KESB Uster vom selben Datum in der Krisenintervention I._____ platziert wurde, geschlossen werden, die Ge- suchstellerin habe über keine sozialen Bindungen zu K._____ verfügt. Diese Ent- wicklung konnte und musste die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz nicht vorhersehen. Auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin ihren Wohnsitz Mitte Mai 2018 nach H._____ verlegt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass der Aufenthalt der Gesuchstellerin in K._____ von vornherein nur vorüber- gehender Natur gewesen sei. Aus den Akten geht hervor, dass der Beistand von E._____ eine Aufhebung der Fremdplatzierung und Rückführung zur Gesuchstel- lerin anlässlich eines Standortgespräches am 10. April 2018 davon abhängig machte, dass E._____ wieder in H._____ beschult werden kann (Urk. 42/7). Die
Wohnsitzverlegung der Gesuchstellerin nach H._____ im Mai 2018 steht damit eindeutig mit der angestrebten Rückplatzierung von E._____ in Zusammenhang. Dass eine solche von einer Wohnsitznahme in H._____ abhängig gemacht würde, konnte die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz ebenfalls nicht vorhersehen. Mit anderen Worten bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Gesuchstellerin bei ihrer Rückkehr in die Schweiz lediglich vorübergehend in K._____ bleiben wollte. Vielmehr ist ersichtlich, dass sie alles unternommen hat, um sich ein Leben in derjenigen Gemeinde aufzubauen, in welchem sich ihre Kin- der zuletzt aufgehalten haben. Damit hat sie Anfang März 2018 ihren Wohnsitz in K._____ begründet und folgerichtig am 29. März 2018 - als sie nach wie vor mit einer Zusammenführung mit E._____ in K._____ rechnen konnte - bei der Vo- rinstanz das Eheschutzgesuch eingereicht. 7. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz zur Beurteilung des vor- liegenden Eheschutzverfahrens nach Art. 46 IPRG örtlich zuständig war. D. Sachliche Zuständigkeit 1. Der Gesuchsgegner machte bereits vor Vorinstanz geltend, es sei beim 'Tri- bunal Judicial da Comarca do Porto Este' in Paredes, Portugal, ein Scheidungs- verfahren eingeleitet worden (Urk. 8; Urk. 14). Die Anhängigmachung dieses Scheidungsverfahrens per 22. März 2018 wird durch die Akten bestätigt (Urk. 15/1). Zwischenzeitlich ist nach Darstellung des Gesuchsgegners im Beru- fungsverfahren am 20. September 2018 in Portugal ein Scheidungsurteil ergan- gen (Urk. 48 S. 3; Urk. 51/3a und Urk. 51/3b [dt. Übersetzung]). 2. Die Scheidungsklage durch den Gesuchsgegner wurde in Portugal damit zeitlich vor dem Eheschutzbegehren der Gesuchstellerin anhängig gemacht, so- dass die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Eheschutzgerichts zu prüfen ist. Grundsätzlich entfällt die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zum Er- lass von Eheschutzmassnahmen, sobald im Ausland eine Scheidungsklage hän- gig ist. Die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters bleibt jedoch er- halten, wenn bei Einleitung des Eheschutzverfahrens offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden
kann (BGE 134 III 326 E. 3.3; ZR 101/2002 E. 3; BSK IPRG-Courvoisier, N 12 zu Art. 46 IPRG). Bei der Beurteilung der Frage, ob auf das Eheschutzbegehren der Gesuchstellerin trotz Rechtshängigkeit einer Scheidungsklage bzw. Vorliegen ei- nes Scheidungsurteils in Portugal einzutreten ist, muss demnach vorab die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit des vom portugiesischen Gericht zu fällen- den bzw. vorliegend bereits gefällten Scheidungsurteils geprüft werden. 3. Ein ausländischer Entscheid wird in der Schweiz gemäss Art. 25 IPRG unter drei kumulativen Bedingungen anerkannt. Erstens muss die Zuständigkeit der Ge- richte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet gewesen sein. Zweitens muss gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden können oder diese muss endgültig sein. Drittens darf kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegen. 4. Im Stadium des Verfahrens vor Vorinstanz wäre eine Prognose der Aner- kennungsfähigkeit eines portugiesischen Scheidungsurteils mit grösster Wahr- scheinlichkeit negativ ausgefallen, weil die Zuständigkeit der portugiesischen Be- hörden mit Blick auf Art. 65 Abs. 2 IPRG hätte verneint werden müssen. Auch die gehörige Vorladung der Gesuchstellerin zur Scheidungsverhandlung wäre im vor- instanzlichen Verfahren zumindest fraglich gewesen, sodass auch wegen Vorlie- gens eines Verweigerungsgrundes im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG nicht von einer Anerkennungsfähigkeit eines portugiesischen Urteils hätte ausgegan- gen werden können. Die Umstände haben sich zwischenzeitlich aber geändert. Die Gesuchstellerin hat am 20. September 2018 an einer Verhandlung am 'Tribu- nal Judicial da Comarca do Porto Este' in Anwesenheit eines von ihr mandatierten Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin teilgenommen und zusammen mit dem Gesuchsgegner eine einvernehmliche Scheidung beantragt (Urk. 51/3a + b). Ge- stützt auf diesen Antrag wurde das vom Gesuchsgegner eingeleitete strittige Scheidungsverfahren in ein Verfahren betreffend einvernehmlicher Scheidung umgewandelt. Die Parteien sind anlässlich dieser Verhandlung zu einer Schei- dungsvereinbarung gekommen, welche als Grundlage für das Scheidungsurteil vom 20. September 2018 diente (vgl. Urk. 51/3a + b). Die Gesuchstellerin selber stellt nicht in Abrede, ihre Einwilligung in die Scheidung gegeben zu haben und
eine solche Vereinbarung eingegangen zu sein, um eine möglichst rasche Rück- führung der Kinder zu erreichen. Dies habe sie gemacht, weil offensichtlich gewe- sen sei, dass ihr kein faires und korrektes Rückführungsverfahren zuteil werde (Urk. 54 S. 8 f.). Aus diesem Grund habe sie einsehen müssen, dass eine Einwil- ligung in die absurden und dem Kindeswohl widersprechenden "Konditionen" des Gesuchsgegners die einzige Möglichkeit gewesen sei, die Kinder zeitnah in die Schweiz zurückzuholen (Urk. 54 S. 9). Es steht damit fest, dass die Gesuchstelle- rin im Rahmen einer Verhandlung am 'Tribunal Judicial da Comarca do Porto Es- te' am 20. September 2018 in eine Scheidung eingewilligt hat und eine Schei- dungsvereinbarung eingegangen ist, gestützt auf welche die Scheidung der Par- teien ausgesprochen wurde. Damit hat sich die Gesuchstellerin der Zuständigkeit des portugiesischen Scheidungsgerichts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 lit. b IPRG unterworfen. Es mag sein, dass sie sich im Vorfeld - auch mit Verweis auf das Sachentscheidungsverbot bezüglich der Kinderbelange gemäss Art. 16 HKÜ - de- zidiert gegen eine Zuständigkeit des portugiesischen Scheidungsgerichts ausge- sprochen hat (so die Gesuchstellerin in Urk. 54 S. 6 m.V.a. Urk. 28/22 S. 5 ff.). Mit der Einwilligung in eine Scheidungsvereinbarung hat sie diesen Widerstand aber augenscheinlich aufgegeben. Daran vermag auch der Einwand der Gesuchstelle- rin, wonach die portugiesische Richterin zu Unrecht und ohne Vorankündigung die drei Kinder befragt habe, sie nicht angehört und eigentlich für eine Anhörung im Rückführungsverfahren (und nicht im Scheidungsverfahren) vorgeladen wor- den sei (Urk. 54 S. 7 f.), nichts zu ändern. Selbst wenn all diese Rügen zutreffen, hat die Gesuchstellerin doch - wenn auch aus verständlichen Beweggründen - über die Scheidung diskutiert, in diese auf einvernehmlicher Basis eingewilligt und eine Scheidungsvereinbarung abgeschlossen. Dem Gerichtsprotokoll vom 20. September 2018 ist entsprechend zu entnehmen, dass die Parteien eine einver- nehmliche Scheidung beabsichtigen und daher eine Umwandlung des vom Ge- suchsgegner eingeleiteten Scheidungsverfahrens ohne Zustimmung des Ehegat- ten in eine einvernehmliche Scheidung beantragen würden (Urk. 51/3a S. 1, Urk. 51/3b S. 2). Die Gesuchstellerin macht weder geltend, sie habe entgegen dem Scheidungsurteil nie einen Scheidungswillen bekundet, noch bringt sie vor, sie habe nicht in die Scheidungsvereinbarung eingewilligt. Vielmehr erklärt sie,
dass sie sich dazu entschlossen habe, der Umstände halber im Sinne des Kin- deswohls auf die "Konditionen" des Gesuchsgegners einzugehen, um die Kinder so schnell wie möglich in die Schweiz zurückholen zu können, und dass alles an- dere von der Schweiz aus später gelöst werden könne (Urk. 54 S. 10). Unter die- sen Umständen kann sich die Gesuchstellerin aber nicht auf die Unzuständigkeit der portugiesischen Behörden berufen. Dies wäre rechtsmissbräuchlich. Es kann nicht angehen, sich im Ausland durch Einwilligung in eine Scheidungsvereinba- rung auf eine Scheidung einzulassen und sich im Inland dann deren Anerkennung zu widersetzen (vgl. BSK IPRG-Bopp, Art. 65 N 14 m.H.a. AppH FR, FZR 2003, S. 276, 283). Die indirekte Zuständigkeit der portugiesischen Behörden ist damit zu bejahen. Verweigerungsgründe im Sinn von Art. 27 Abs. 1 IPRG sind ebenfalls keine er- sichtlich. Im portugiesischen Scheidungsurteil wird die Ehe der Parteien auf ge- meinsames Begehren aufgelöst und die Vereinbarung bezüglich der Nebenfolgen genehmigt (Urk. 51/3a S. 4 f., Urk. 51/3b S. 5). Nachdem die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 20. September 2018 offensichtlich übereinstimmend die Umwandung in ein einvernehmliches Scheidungsverfahren beantragt und sich über die Scheidungsfolgen geeinigt haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auf- lösung der Ehe der Parteien unter Genehmigung der genannten Vereinbarung grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung oder Sittenauf- fassung verletzen sollte. Dies, zumal auch der Inhalt der Scheidungsvereinbarung als mit dem schweizerischen Rechtsverständnis vereinbar erscheint. Die Parteien sind übereingekommen, dass die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sor- ge zu belassen seien, nach dem Rückzug des Gesuchsgegners in die Schweiz eine alternierende Obhut in der Schweiz installiert werde und ein abwechselndes Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht festzusetzen sei. Ausserdem haben die Par- teien - mit Ausnahme der hälftigen Kostentragung bei ausserordentlichen Kinder- kosten - gegenseitig auf Kinderunterhaltsbeiträge sowie auch auf Ehegattenun- terhaltsbeiträge verzichtet. Schliesslich haben die Parteien festgehalten, über kei- ne gemeinsamen Güter zu verfügen. Keiner dieser Punkte ist geeignet, das ein- heimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise zu verletzen, weil dadurch grund- legende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung oder Sittenauffassung
missachtet würden. Es kann mithin kein Verstoss gegen den materiellen ordre public ausgemacht werden. Mit Blick auf die von der Gesuchstellerin als Verstoss gegen den prozessualen ordre public vorgebrachten Umstände (nicht gehörige Vorladung zu einer Schei- dungsverhandlung, fehlende Anhörung der Gesuchstellerin, Anhörung der Kinder ohne Vorankündigung, mangelnde Rechtsvertretung der Gesuchstellerin) kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn sie bloss eine Vorladung für die Verhandlung im Rückführungsverfahren und nicht im Scheidungsverfahren vom 20. September 2018 erhalten haben sollte (so die Gesuchstellerin in Urk. 54 S. 3 ff.), gilt dieser Mangel der nicht gehörigen Vorladung mit dem persönlichen Erscheinen und der anschliessenden Unterwerfung unter die Zuständigkeit des portugiesischen Scheidungsgerichts durch Einwilligung in eine Scheidungsvereinbarung als ge- heilt. Auch die Behauptung der fehlenden Anhörung (vgl. Urk. 54 S. 9) findet in den Akten keine Stütze. Aus Urk. 51/3a + b geht hervor, dass die Parteien zur Möglichkeit einer Aussöhnung befragt worden seien und der Kläger (Gesuchs- gegner) und die Beklagte (Gesuchstellerin) erklärt hätten, sie würden eine einver- nehmliche Scheidung anstreben und daher eine Umwandlung des strittigen Scheidungsverfahrens in eine einvernehmliche Scheidung beantragen. Entspre- chend wurde die Gesuchstellerin in das Verfahren einbezogen. Auch aus dem von der Gesuchstellerin eingereichten Verfahrensprotokoll im Rückführungsver- fahren vom 20. September 2018 geht hervor, dass nach Gesprächen der Richte- rin mit beiden Parteien eine Einigung bezüglich der Kinderbelange erzielt werden konnte (Urk. 56/3 S. 3 oben). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen. Was die Gesuchstellerin aus der unangekündigten Befra- gung der Kinder für ihren Standpunkt ableiten möchte, ist nicht klar. Der Einbezug der Kinder in ein Verfahren, dass sie unmittelbar betrifft, ist wünschenswert und würde auch in der Schweiz angestrebt werden. Auch nach schweizerischem Pro- zessrecht ist es darüber hinaus nicht untersagt, in Verfahren bezüglich der Rege- lung von Kinderbelangen unangekündigt Beweise abzunehmen (sog. Freibeweis). Damit verbleibt einzig die Rüge der Gesuchstellerin der nicht gehörigen Rechts- vertretung (Urk. 54 S. 6 f.), womit sie implizit ebenfalls eine Verletzung des recht- lichen Gehörs geltend macht. In der Tat kann eine Verletzung des formellen ordre
public vorliegen, wenn das Ursprungsland keine unentgeltliche Rechtspflege ge- währt und einer Partei dadurch der Zugang zum Gericht verunmöglicht wird (ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 27 N 91). Hiervon kann vorliegend aber keine Rede sein. Die Gesuchstellerin war an der Verhandlung vom 20. September 2018 zugegen und sie war darüber hinaus sogar in Begleitung des von ihr mandatierten Rechts- beistandes Dr. N._____ präsent (vgl. Urk. 51/3a + b). Der Gesuchstellerin wurde daher mitnichten der Zugang zum Gericht verwehrt. Dass Dr. N._____ nur für das Rückführungs- und nicht auch für das Scheidungsverfahren mandatiert gewesen sei (Urk. 54 S. 7), ändert daran nichts. Insbesondere muss an dieser Stelle fest- gehalten werden, dass Dr. N._____ - selbst wenn nicht für das Scheidungsverfah- ren mandatiert - die Auswirkungen der Einwilligung in ein Scheidungsverfahren erkennen konnte und musste. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass Portugal das System der unentgeltlichen Rechtspflege - ent- gegen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 54 S. 6) - sehr wohl kennt und die Gesuch- stellerin in diesem Rahmen Prozesskostenhilfe hätte beantragen kön- nen (vgl. www.ec.europa.eu/civiljustice/legal_aid/legal_aid_por_de.htm, zuletzt besucht am 18. Januar 2019). Dies ist vorliegend aber nicht weiter relevant, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Gesuchstellerin der Zugang zum Gericht ver- wehrt worden wäre. Weitere Verfahrensmängel im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG hat die Gesuchstellerin weder vorgebracht noch nachgewiesen, sodass ein Verstoss gegen den formellen ordre public vorliegend verneint werden muss. Nachdem die Gesuchstellerin die vom Gesuchsgegner vorgetragene Behauptung, das Scheidungsurteil vom 20. September 2018 sei rechtskräftig geworden (Urk. 48 S. 3), unbestritten liess, ist schliesslich von der Endgültigkeit des portu- giesischen Entscheides auszugehen. Damit liegen heute keine Gründe vor, die gegen eine Anerkennungsfähigkeit des portugiesischen Scheidungsurteils spre- chen. 5. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist das Scheidungsurteil des 'Tri- bunal Judicial da Comarca do Porto Este' vom 20. September 2018 in Bezug auf den Scheidungspunkt anerkennungsfähig. Es liegt damit ein rechtkräftiges Schei- dungsurteil vor, welches den Erlass von Eheschutzmassnahmen von vornherein
ausschliesst (ZK-Volken, N 8 zu Art. 46 IPRG). Auf das Eheschutzgesuch ist da- her nicht einzutreten. 6. Der Vollständigkeit halber ist zur Verdeutlichung noch anzuführen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich die Anerkennungsfähigkeit des Scheidungspunk- tes des ausländischen Scheidungsurteils zu prüfen war. Ob das vollständige por- tugiesische Scheidungsurteil (inklusive Beurteilung der Scheidungsnebenfolgen) anerkennungsfähig ist, kann offen gelassen werden. Immerhin ist aber darauf hin- zuweisen, dass sich eine Berufung der Gesuchstellerin auf die Unzuständigkeit der portugiesischen Behörden zur Regelung der Nebenfolgen (so in Urk. 54 S. 12 f.) kaum als zielführend erweisen dürfte, nachdem das Urteil auf einer Vereinba- rung der Parteien zu den Nebenfolgen beruht, in welche die Gesuchstellerin ein- gewilligt hat (vgl. AppH FR, FZR 2003, S. 276, 283). D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden. 2.1 Die Vorinstanz hat die unangefochten auf Fr. 200.– festgesetzten Gerichts- kosten der Gesuchstellerin auferlegt. Da es - wenn auch aus anderen Gründen - beim von der Vorinstanz verfügten Nichteintreten auf das Eheschutzbegehren der Gesuchstellerin bleibt, ist diese Kostenauflage zu bestätigen. Da der Gesuchs- gegner im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung verlangt hat, hat die Vorinstanz zu Recht keine solche zugesprochen. 2.2 Die Gesuchstellerin hat im vorinstanzlichen Verfahren um Zusprechung ei- nes Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertre- tung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtli- cher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich
und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der ge- samten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfü- gung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Pro- zesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.). Die Vorinstanz hat dieses Begehren zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen, da die Gesuchstellerin ihr Begehren am offensichtlich unzuständigen Gericht anhän- gig gemacht habe (Urk. 39 S. 14 f.). Angesichts der Tatsache, dass die Vor- instanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat, kann das Eheschutz- begehren der Gesuchstellerin nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Parteien haben beide ausgeführt, als (ehemalige) Mitglieder der reli- giösen Gemeinschaft F._____ für ihre Arbeitsleistung lediglich mit Kost und Logis entschädigt worden zu sein (Urk. 1 S. 7; Urk. 48 S. 7). Nachdem die Gesuchstel- lerin die Gemeinschaft verlassen hatte, konnte sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Frühjahr 2018 aufgrund der ausstehenden (und schliesslich verwei- gerten) Arbeitsbewilligung (vgl. Urk. 42/3) nachweislich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie wird derzeit von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 42/13). Ange- sichts dieser Umstände ist von der Mittellosigkeit beider Parteien auszugehen. Der Gesuchsgegner ist daher nicht in der Lage, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenbeitrag zu leisten, weshalb ihr Begehren um Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen wurde. Entsprechend ist der Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen. Da sie zur Bewälti-
gung des Prozesses auf die Unterstützung eines Rechtsvertreters angewiesen ist, ist ihr darüber hinaus die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. 3.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauscha- le Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 2'000.– festzusetzen und die Gesuchstellerin in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu verpflichten, den Gesuchsgegner in diesem Betrag zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu entschädigen. 3.2 Beide Parteien ersuchen im Berufungsverfahren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 38 S. 3; Urk. 48 S. 1). Wie bereits dargelegt, sind beide Parteien als mittellos zu bezeichnen. Obwohl die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, kann ihr Standpunkt nicht als von vornherein aussichtslos gewertet werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Befreiung von den Gerichtskosten nach Art. 117 ZPO erfüllt und den Parteien ist die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit, angesichts der finanziellen Verhältnisse der Gesuch- stellerin indes davon auszugehen ist, dass die Parteientschädigung nicht einbring- lich ist, ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Gesuchsgegners vom Kanton zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung auf den Kanton über. Es wird beschlossen: 1. Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
geht mit Zahlung der Entschädigung an den Kanton über. Die Nachzah- lungspflicht bleibt vorbehalten. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc