Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE180054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 22. Februar 2019
in Sachen
A., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
B., Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 13. September 2018 (EE170279-L)
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (Urk. 1; Urk. 19 S. 1 f., Urk. 30 S. 1 ff.) Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 22 S. 1 f.; Urk. 33 S. 1; Prot. I. S. 10; Urk. 51 S. 2) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 7. Abteilung, vom 13. September 2018: (Urk. 59 = Urk. 64) 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 7. August 2017 auf unbe- stimmte Zeit getrennt leben. 2. Die Obhut über das Kind C., geboren am tt.mm.2014, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes C. ist bei der Gesuchstellerin. 3. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens für berechtigt er- klärt, das Kind C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: bis Ende November 2018 Am ersten und zweiten Wochenende eines jeden Monats an einem Tag (Samstag oder Sonntag) von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr, wobei sich die Parteien bezüglich der einzelnen Besuchstage unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Dienstpläne recht- zeitig absprechen; am dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, wobei der Gesuchsgegner verpflichtet ist, die Tochter am Freitagabend im Hort abzuholen und sie am Sonntagabend in die Wohnung der Gesuchstellerin nach Hause zu bringen; an jedem Mittwochabend, wobei der Gesuchsgegner verpflichtet ist, die Tochter zwischen 16:30 Uhr und 17:00 Uhr im Hort abzuholen und um 19:30 Uhr in die Wohnung der Gesuchstellerin nach Hause zu bringen.
ab 1. Dezember 2018 Am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, wobei der Gesuchsgegner verpflichtet ist, die Tochter am Freitagabend im Hort abzuholen und es am Sonntagabend in die Woh- nung der Gesuchstellerin nach Hause zu bringen; an jedem Mittwochabend, wobei der Gesuchsgegner verpflichtet ist, die Tochter zwischen 16:30 Uhr und 17:00 Uhr im Hort abzuholen und um 19:30 Uhr in die Wohnung der Gesuchstellerin nach Hause zu bringen; jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr. Ausserdem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, das Kind C._____ ab dem Jahre 2019 jährlich in den Schulferien während vier Wochen auf ei- gene Kosten zu betreuen. Die Parteien haben sich über die konkrete Ferienplanung und die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Kön- nen sich die Parteien nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin und in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner zu. 4. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei ihr die eheliche Wohnung an der ...- str. ..., ... Zürich, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntle- bens zur alleinigen Benützung zuzuweisen, wird abgeschrieben. 5. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Vermieter der ehelichen Woh- nung berechtigt zu erklären, der Gesuchstellerin nach Beendigung des Miet- verhältnisses die Mieterkaution samt Zinsen auf ein von ihr zu bezeichnen- des Konto zu überweisen, wird abgewiesen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2014, für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge
von Fr. 4'900.– (davon Fr. 1'500.– als Betreuungsunterhalt) zuzüglich Fami- lien- und Kinderzulagen rückwirkend ab 7. August 2017 bis 31. Juli 2018 sowie von Fr. 2'900.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familien- und Kinderzulagen sind an die Ge- suchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'025.– rückwirkend ab 7. August 2017 bis 31. März 2018, von Fr. 3'845.– ab 1. April 2018 bis 31. August 2018 und von Fr. 5'235.– ab 1. August 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Die- se Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. 8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner im Zeitraum von 7. August 2017 bis 31. Juli 2018 jeweils den Mietzins für die von der Gesuchstellerin und dem Kind bewohnte eheliche Wohnung in der Höhe von Fr. 5'000.– pro Monat direkt an die Vermieterschaft überwiesen hat. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, diese Zahlungen von seinen rückwirkenden Un- terhaltsverpflichtungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 6 und 7 hiervor in Ab- zug zu bringen. 9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziffern 6 und 7 hiervor beruht auf folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien und des Kindes: Einkommen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Kinder- und Fami- lienzulagen separat): – Gesuchstellerin: Fr. 6'500.– (Erwerbseinkommen 50 %- Pensum) – Gesuchsteller: Fr. 20'770.– (Erwerbseinkommen 100 %- Pensum) – C._____ Fr. 200.– derzeitige Kinderzulage
Familienrechtlicher Bedarf: – Gesuchstellerin: Fr. 9'290.– (bis 31.07.18) / Fr. 8'680.– (ab 01.08.18) – Gesuchsteller: Fr. 8'750.– (bis 31.03.18) / Fr. 9'150.– (ab 01.04.18) – C.: Fr. 3'600.– (bis 31.07.18) / Fr. 3'100.– (ab 01.08.18). 10. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 24. August 2017 die Gütertren- nung angeordnet. 11. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages zu verpflichten, wird abgewiesen. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. 13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 15. (Mitteilungssatz) 16. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 63 S. 2 f.): "1. Es sei die Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. September 2018 (Geschäfts Nr. EE170279) wie folgt abzuändern und es sei der Berufungsbeklagte für die Dauer des Getrenntlebens für berechtigt zu erklären, die gemeinsame Tochter C., geb. tt.mm.2014, wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: bis Ende 2018 - jeweils an einem Tag am Wochenende (Samstag oder Sonntag) von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr, wobei sich die Eltern bezüglich der einzelnen Besuchstage unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Dienstpläne abzusprechen haben; ab 1. Januar 2019 - am ersten und zweiten Wochenende eines jeden Monats an ei- nem Tag am Wochenende (Samstag oder Sonntag) von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr, wobei sich die Parteien bezüglich der einzel- nen Besuchstage unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Dienst- pläne abzusprechen haben;
halt CHF 2'900.00, Fremdbetreuungskosten von CHF 918.80, Anteil am Überschuss CHF 1'268.00) sowie ab dem 1. August 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Diese Unterhaltsbei- träge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. eines jeden Monats, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen; 4. Es sei die Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. September 2018 (Geschäfts Nr. EE170279) aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten."
des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 74 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid vollumfäng- lich zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Berufungsklägerin."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geb. am tt.mm.2014. Seit dem 24. August 2017 standen sie sich vor Vo- rinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 59 E. 1 = Urk. 64 E. I.). Die Vorinstanz regelte das Getrennt- leben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 13. September 2018 (Urk. 64). 2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 erhob die Gesuchstellerin und Berufungs- klägerin (fortan Gesuchstellerin) innert Frist Berufung, wobei sie die oben ange- führten Anträge stellte und gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (Urk. 63). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und dem Gesuchsgegner und Beru- fungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt (Urk. 69). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (vgl. Urk. 70). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung datiert vom 29. Oktober 2018 (Urk. 71). Mit Verfügung vom 29. November 2018 wurde das Gesuch der Ge- suchstellerin, es sei der Berufung gegen Dispositiv -Ziffer 3 des angefochtenen Ur- teils die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen. Zudem wurde vorge- merkt, dass sich der Gesuchsgegner mit einer Verlängerung von Phase 1 der mit Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils festgelegten Betreuungsregelung bis Ende Dezember 2018 und demgemäss mit der Verschiebung des Beginns von Phase 2 auf den 1. Januar 2019 einverstanden erklärt hat. Weiter wurde vorge- merkt, dass sich der Gesuchsgegner mit der Verschiebung des mit Dispositiv- Ziffer 3 des angefochtenen Urteils festgelegten wöchentlichen Besuchsabends von Mittwoch auf Donnerstag einverstanden erklärt hat (Urk. 72). Die mit Verfü- gung vom 9. Januar 2019 eingeholte Berufungsantwort datiert vom 31. Januar 2019 (Urk. 74). Sie wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 4. Februar 2018 (Urk. 77) zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Regelung des Besuchsrechts, die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie der Prozess- kostenbeitrag. Die Dispositiv-Ziffern 1-2, 4-5, 8 und 10 des vorinstanzlichen Ehe- schutzentscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwach- sen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Gegen Dispositiv-Ziffer 9 wurden zwar nicht ausdrücklich Einwände erhoben, diese hängt jedoch unmittel- bar mit den angefochtenen Dispositiv-Ziffern 6 und 7 zusammen, weshalb sie ebenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige
Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt er- hebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn
die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden (Urk. 67/3-7) sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. III. A) Betreuungsregelung 1. Die Vorinstanz erklärte den Gesuchsgegner in einer ersten Phase bis Ende November 2018 für berechtigt, C._____ am ersten und zweiten Wochenende ei- nes jeden Monats an einem Tag (Samstag oder Sonntag) von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr, am dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, sowie an jedem Mittwochabend von 16:30 Uhr bzw. 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr, zu betreuen. In einer zweiten Phase ab 1. Dezem- ber 2018 erklärte sie den Gesuchsgegner für berechtigt, C._____ am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Sonn- tagabend, 19:00 Uhr, an jedem Mittwochabend von 16:30 Uhr bzw. 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr sowie jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Os- termontag, 19:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingst- samstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr, zu betreuen. Ausserdem er- klärte die Vorinstanz den Gesuchsgegner für berechtigt, C._____ ab dem Jahre 2019 jährlich in den Schulferien während vier Wochen auf eigene Kosten zu be- treuen (Urk. 64, Dispositiv-Ziffer 3). 2.1. Die Gesuchstellerin wendet sich mit ihrer Berufung im Wesentlichen gegen die Zeitpunkte der Ausweitung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners und möchte dieses auch – in zeitlicher Hinsicht – eingeschränkt wissen. So beantragt sie berufungsweise, der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, C._____ ab 1. Januar 2019 am ersten und zweiten Wochenende eines jeden Monats an einem Tag am Wochenende (Samstag oder Sonntag) von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr und am dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonn-
tagabend, 19:00 Uhr, zu betreuen. In einer zweiten Phase ab 1. April 2019 bzw. 1. September 2019 sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, C._____ am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, sowie ab 1. September 2019 am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Sonntag- abend, 19:00 Uhr, zu betreuen. Des Weiteren beantragt die Gesuchstellerin beru- fungsweise, es sei auf ein Besuchsrecht an einem Abend unter der Woche zu verzichten, eventualiter sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, C._____ jeweils am Donnerstagabend zwischen 15:30 Uhr und 16:00 Uhr im Hort abzuholen und sie um 19:00 Uhr in ihre Wohnung zu bringen. Hinsichtlich des Fe- rienbesuchsrechts des Gesuchsgegners beantragt die Gesuchstellerin, dieser sei für berechtigt zu erklären, C._____ ab Sommer 2019 an zwei einzelnen Ferien- wochen sowie ab dem Jahr 2020 an drei einzelnen Ferienwochen zu betreuen (Urk. 63 S. 2 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Antrages, Besuche mit einer Übernachtung beim Gesuchsgegner sollten erst ab 1. Januar 2019 und solche mit zwei Übernachtungen erst ab 1. September 2019 stattfinden, primär vor, C._____ sei andernfalls überfordert. Sie könne sich diesbezüglich nur auf ihre eigene Ein- schätzung als primäre Bezugsperson berufen, wonach C._____ für Übernachtun- gen beim Gesuchsgegner noch nicht bereit sei. C._____ fühle sich beim Ge- suchsgegner nicht entsprechend sicher (Urk. 63 S. 6 ff.). Nicht nur räumt die Ge- suchstellerin selber ein, dass es sich hierbei um eine subjektive Einschätzung ih- rerseits handelt und es keine objektiv messbare Begründung gibt (Urk. 63 S. 8). Sie wiederholt damit auch bloss ihre bereits vor Vorinstanz in Bezug auf Besuche bzw. Übernachtungen von C._____ beim Gesuchsgegner geäusserten Bedenken (vgl. Urk. 19 S. 9 f.; Urk. 30 S. 15). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass es zur unvermeidbaren kindlichen Realität nach einer Eltern- trennung gehört, sich immer wieder auf Veränderungen in den Lebensgewohnhei- ten einstellen zu müssen und ein Angewöhnen an einen veränderten Betreuungs- rahmen letztlich nur dadurch erfolgen kann, dass dieses Betreuungsmodell tat- sächlich praktiziert wird. Übernachtungskontakte entsprächen grundsätzlich dem Kindeswohl, weil sie die Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil festig-
ten. Auf eine Übernachtungen einschliessende Betreuungsregelung zu verzichten hiesse, das Betreuungsrecht einzuschränken und müsste sich sachlich rechtferti- gen lassen. Es müsste konkret aufgezeigt werden, weshalb Übernachtungen nicht mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren seien. Die Gesuchstellerin habe gewis- se Schlafstörungen angesprochen, da C._____ – wie schon früher – in der Nacht häufig aufwache. Der Gesuchsgegner sei sich dieser Problematik bewusst. Mehr oder andere Gründe des Kindeswohls, die Übernachtungen von C._____ beim Gesuchsgegner als verfrüht erschienen liessen, seien nicht genannt worden. Das Verhältnis zwischen der Tochter und ihrem Vater sei intakt. Einen längeren Kon- taktabbruch habe es nicht gegeben und der Gesuchsgegner sei in der Wahrneh- mung des Kindes stets präsent gewesen. Dem Kindeswohl abträgliche Einflüsse der familiären Bedingungen im Haushalt des Gesuchsgegners lägen nicht vor. Unangefochten stehe sodann fest, dass C._____ in der Vergangenheit bereits ohne ihre Mutter auswärts übernachtet habe. Die Übernachtungen würden in der Wohnung des Gesuchsgegners und damit in einer für das Kind seit mehreren Monaten vertrauten Umgebung stattfinden. Vor diesem und dem weiteren Hinter- grund, dass C._____ nicht mehr als eigentliches Kleinkind bezeichnet werden könne, sei nicht zu befürchten, dass auswärtige Übernachtungen zur Quelle un- zumutbarer Überforderung für die Tochter würden (Urk. 64 E. III.C.4.1). Auf diese überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen geht die Gesuchstellerin in der Be- rufungsschrift nicht ein und genügt damit ihrer Begründungspflicht nicht (vgl. E. II.2). Allein aus dem Umstand, dass C._____ nach den Besuchen beim Gesuchs- gegner sehr anhänglich sein und die Nähe der Gesuchstellerin suchen soll, wie die Gesuchstellerin berufungsweise ausführen lässt (Urk. 63 S. 7), kann darüber hinaus nicht darauf geschlossen werden, dass C._____ mit den Besuchen beim Gesuchsgegner überfordert ist. Der Übergang von der Mutter zum Vater und von diesem wieder zurück zu jener gestaltet sich für ein Kind immer schwierig. Damit sind ja insgesamt vier Grenzerlebnisse des Abschiednehmens und Ankommens verbunden (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 10). Die entsprechen- den Ängste der Gesuchstellerin, C._____ werde mit der von der Vorinstanz vor- gesehenen Betreuungsregelung überfordert, sind vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Gesuchstellerin – wie in ihren Äusserungen im vorliegenden
Verfahren deutlich zum Ausdruck kommt – jegliches Vertrauen in den Gesuchs- gegner verloren hat. Diesem Umstand ist aber vorliegend nicht durch einen Auf- schub der Übernachtungen beim Gesuchsgegner zu begegnen, sondern vielmehr ist an die Gesuchstellerin zu appellieren, dass sie versucht, die Vertrauensbrüche als auf der Paarebene liegend wahrzunehmen und ihr Vertrauen in die Vaterquali- täten des Gesuchsgegners aufzubauen. 2.3. Auch in den weiteren Teilen der Berufungsschrift wiederholt die Gesuchstel- lerin über weite Strecken – teils sogar wörtlich – was sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat. Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vor- instanzlichen Urteil wird dabei nicht hergestellt. Dies gilt zunächst, soweit die Ge- suchstellerin auf Seite 6 f. der Berufungsschrift (Urk. 63) wie bereits vor Vor- instanz (vgl. Urk. 30 S. 15) vorbringt, C._____ habe im Trennungsjahr der Partei- en viel zu verarbeiten gehabt und ihre Familienstruktur habe sich vollkommen verändert, sei C._____ doch mit ihr im Sommer 2018 in eine neue Wohnung nach D._____ umgezogen, in einen neuen Kindergarten und neuen Hort eingetreten und habe damit ein völlig neues Umfeld und eine neue Tagesstruktur erhalten, an welche sie sich erst gewöhnen müsse. C._____ sei in ihrer neuen Situation noch nicht richtig angekommen. Diesen Gegebenheiten hat die Vorinstanz in E. III.C.4.3 des angefochtenen Entscheides (Urk. 64) Rechnung getragen und expli- zit auch festgehalten, dass daher – um eine Überforderung von C._____ durch die deutlich längeren Aufenthalte beim Gesuchsgegner zu verhindern – die Um- setzung des festzulegenden Betreuungsrechts mit Umsicht auszugestalten sei, wodurch C._____ ermöglicht werden soll, weiter an der für ein unbeschwertes Er- leben der väterlichen Betreuung notwendigen Sicherheit zu gewinnen. Auch wenn die Gesuchstellerin auf Seite 10 der Berufungsschrift (Urk. 63) die Betreuungsbe- reitschaft des Gesuchsgegners hinterfragt, wiederholt sie damit lediglich das be- reits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. Urk. 19 S. 7 f. und 10, Urk. 30 S. 9; Prot. I. S. 17 und 23). Genau damit hat sich die Vorinstanz in Erwägung E. III.C.3.4 des angefochtenen Entscheides (Urk. 64) auseinandergesetzt. Sie hat unter Hinweis auf BGer 5A_888/2016, E. 3.3.2, festgehalten, dass nicht das Engagement des Gesuchsgegners hinsichtlich der Kinderbetreuung während des Zusammenlebens massgeblich sei, sondern ob und inwiefern der Gesuchsgegner bereit und in der
Lage sei, inskünftig einen substantiellen Betreuungsanteil zu übernehmen. Ent- gegen dem, was in einzelnen Vorbringen der Gesuchstellerin insinuiert werde, sei dem Gesuchsgegner ein aufrichtiges Interesse an der Betreuung der gemeinsa- men Tochter zu attestieren und von der erforderlichen zeitlichen Verfügbarkeit seinerseits auszugehen. Im Übrigen, so die Vorinstanz in E. III.C.3.6 des ange- fochtenen Entscheides (Urk. 64) weiter, könne selbst dann nicht von einem "Ab- wälzen" der Betreuung gesprochen werden, wenn sich tatsächlich auch gelegent- lich die neue Lebenspartnerin des Gesuchsgegners um C._____ kümmern würde. Gewisse Betreuungslücken seien auch beim obhutsberechtigten Elternteil hin und wieder unvermeidbar. Wenn der Gesuchsgegner zu deren Abdeckung die Hilfe seiner neuen Lebenspartnerin in Anspruch nehmen würde, sei dagegen nichts einzuwenden. In das Kapitel blosse Wiederholungen fallen auch die auf Seite 10 und 11 der Berufungsschrift (Urk. 63) geäusserten Bedenken der Gesuchstellerin hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes sowie des Suchtverhaltens des Gesuchsgegners, sei es wegen seines – nach Darstellung der Gesuchstelle- rin – zeitweise extensiven Alkoholkonsums oder seiner "Sucht" uneingeschränkt Sport in seiner Freizeit betreiben zu können (vgl. Urk. 19 S. 4, 6 und 11; Urk. 30 S. 8). Die Vorinstanz hat erläutert, der Gesuchsgegner habe betreffend die von der Gesuchstellerin thematisierte Psychotherapie angegeben, dass er die Thera- pie aufgrund der Trennung alle zwei bis drei Wochen besuche und sie ihm dabei helfe, die Situation zu meistern. Dass dem nicht so sei, sei von der Gesuchstelle- rin nicht behauptet worden. Im Übrigen sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass und weshalb die von der Gesuchstellerin angeführten Charaktereigenschaften (der Gesuchsteller solle immer alles zu normalisieren versuchen, nicht wirklich Verantwortung übernehmen wollen, sehr manipulativ und einnehmend sein und sein Umfeld gezielt zu seinen Zwecken zu beeinflussen versuchen) den Ge- suchsgegner als verantwortungsbewussten Vater disqualifizieren müssten. Die Schlussfolgerung, dass der Gesuchsgegner aufgrund seiner psychischen Verfas- sung oder charakterlichen Konstitution nicht zur Betreuung des Kindes in der La- ge wäre, lasse sich nicht ziehen und werde denn auch von der Gesuchstellerin nicht gezogen. Ernstliche Anzeichen für eine Gefährdung des Kindes durch die väterliche Betreuung oder auch nur rechtsgenügliche Gründe für eine restriktive
Ausgestaltung derselben würden mit dem von der Gesuchstellerin zu den persön- lichen Eigenschaften des Gesuchsgegners Vorgebrachten nicht dargetan (Urk. 64 E. III.C.3.2). Weiter führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin attestiere dem Gesuchsgegner eine Tendenz zu einem Suchtverhalten und habe in ihrem ersten Vortrag vorgebracht, er trinke übermässig Alkohol, was er immer wieder in den Griff habe bekommen wollen, ihm aber nicht gelungen sei. Daran anknüpfend ha- be die Gesuchstellerin anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung berich- tet, der Gesuchsgegner habe am 11. Februar 2018 morgens um 11:00 Uhr stark nach Alkohol gerochen, als er C._____ mit dem Auto abgeholt habe. In der per- sönlichen Befragung habe die Gesuchstellerin ergänzt, dass der Gesuchsgegner "extrem" nach Alkohol gerochen habe und sie als Medizinerin den Geruch von Al- kohol erkenne. Seitens des Gesuchsgegners sei entgegnet worden, solches sei nicht vorstellbar, da am Vorabend seine Mutter zu Gast gewesen sei. Persönlich auf den Vorfall angesprochen habe der Gesuchsgegner erklärt, dass ihn das sehr erstaune und das nicht stimme. Wie es sich mit dem Alkoholkonsum des Ge- suchsgegners am fraglichen Tag genau verhalten habe, so die Vorinstanz, lasse sich nicht eruieren, doch sei in den entsprechenden Stellungnahmen des Ge- suchsgegners aufgefallen, dass er es nicht bei schlichten Bestreitungen habe be- wenden lassen, sondern diverse Gründe (Rufdienst/Stillphase der Lebenspartne- rin/Rückrechnung des Blutalkoholspiegels) dafür vorgebracht habe, weshalb die Ereignisse sich nicht so hätten zutragen können, wie von der Gesuchstellerin be- hauptet. Das Aussageverhalten habe zuweilen den Eindruck vermittelt, als wolle der Gesuchsgegner sämtliche Beteiligten regelrecht von seiner Sachdarstellung überzeugen. Die Besorgnis der Gesuchstellerin finde in den Akten insoweit eine gewisse Stütze und scheine nicht gänzlich unbegründet zu sein. Andererseits feh- le es an hinreichend konkreten Hinweisen auf eine geradezu pathologische Nei- gung zum Alkoholkonsum. Dass ein Alkoholkonsum sich je nachteilig auf das Wohlbefinden des Kindes ausgewirkt und dem Gesuchsgegner die Wahrnehmung elterlicher Pflichten verunmöglicht hätte, sei nicht geltend gemacht worden. Die Thematik verlange deshalb auch nicht nach näherer Abklärung (Urk. 64 E. III.C.3.3). Mit diesen Erwägungen der Vor-instanz setzt sich die Gesuchstellerin wiederum nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die nachvollziehbare
Begründung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Damit genügt sie der Begrün- dungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht. 2.4. Die Gesuchstellerin bringt auf Seite 8 der Berufungsschrift neu vor, C._____ sei vom Besuchstag des Gesuchsgegners am 23. September 2018 mit verkoteten Unterhosen nach Hause gekommen, was der Gesuchsgegner nicht gemerkt ha- be. Offenbar habe C._____ ihn auf der Toilette sitzend mehrfach gerufen, damit er ihr behilflich sei. Der Gesuchsgegner habe sie aber offenbar nicht gehört. Zu- dem sei C._____ an diesem Besuchstag auf die Knie gestürzt und habe sich gra- vierende Schürfungen zugezogen, welche sie vom Gesuchsgegner nicht medizi- nisch versorgt haben wollte. Als C._____ nach Hause gekommen sei, habe sie deswegen bitterlich geweint (Urk. 63 S. 8). Ebenfalls erstmals im Berufungsver- fahren berichtet die Gesuchstellerin zudem von einem Vorfall am 29. Juli 2018. So soll der Gesuchsgegner mit C., ihrer Halbschwester und seiner Partne- rin im Schwimmbad ... gewesen sein und C. infolge mangelnder Beaufsich- tigung verloren haben (Urk. 63 S. 10). Diese Vorhaltungen der Gesuchstellerin, welche vom Gesuchsgegner in dieser Form bestritten werden (vgl. Urk. 74 S. 6), reihen sich ein in eine Vielzahl von weiteren von der Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz erhobenen Erziehungs- bzw. Betreuungsvorwürfen ("Hart sein bei Aufwachen von C." [act. 19 S. 9]; "falsche Geschenke" [act. 30 S. 8]; "Mit- tagsschlaf von C." [act. 30 S. 8]; "Schnuller" [act. 30 S. 8]; "Sachen vor Be- suchstreffen nicht mitnehmen oder wieder mitbringen" [act. 30 S. 9]; "Verunsiche- rung von C._____ durch Abholen in der Kita" [act. 30 S. 9]). Auch wenn diese neuen Vorfälle, sollten sie sich tatsächlich so zugetragen haben, wie von der Ge- suchstellerin vorgetragen, unerfreulich sind, genügen sie nicht, um die Betreu- ungseignung des Gesuchsgegners generell in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist dahingehend einig zu gehen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gesuchsgegner sich dem Kind gegenüber jemals grob vernachlässigend ver- halten oder dieses einer ernstlichen Gefahr ausgesetzt hätte (Urk. 64 E. III.C.3.4). 2.5. Soweit die Gesuchstellerin vorbringt, dass sich C._____ beim Gesuchsgeg- ner ein Zimmer mit ihrer Halbschwester teile und diese womöglich in der Nacht noch nicht durchschlafe, was die Nachtruhe von C._____ beeinträchtige (Urk. 63
S. 8), ist zu bemerken, dass es sich hierbei um eine blosse Vermutung der Ge- suchstellerin handelt. Ohnehin ist aber die Festigung der Beziehung von C._____ zum Gesuchsgegner (und auch zu ihrer Halbschwester E.), zu welcher die Übernachtungen beim Gesuchsgegner beitragen, höher zu gewichten, als dass C. nachts keinen Geräuschimmissionen ausgesetzt ist. Um eine blosse Be- hauptung handelt es sich sodann beim Vorbringen der Gesuchstellerin, anlässlich der Besichtigung des Kinderzimmers des Gesuchsgegners im Dezember 2017 habe es keine Kindermöbel (z.B. einen kleinen Tisch mit Stühlen) und wenig Spielsachen für ein Kind im Alter von C._____ gehabt (Urk. 63 S. 8). Nicht nur lebt im Haushalt des Gesuchsgegners darüber hinaus ein weiteres (Klein-)Kind, die Halbschwester von C., sondern die Gesuchstellerin hat auch selber vorgebracht, dass C. jeweils auch (Spiel-)Sachen zu den Besuchen beim Gesuchsgegner mitbringt (Urk. 30 S. 9). Es ist vor diesem Hintergrund ohne Wei- teres davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner über genügend Spielsachen verfügt, um C._____ während seiner Betreuungszeit kindsgerecht beschäftigen zu können. 2.6. Auch in Bezug auf die von der Vorinstanz vorgesehene Betreuung von C._____ durch den Gesuchsgegner am Mittwochabend von 16:30 Uhr bzw. 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr belässt es die Gesuchstellerin dabei, ihren bereits vor Vo- rinstanz vertretenen Standpunkt zu wiederholen (vgl. Urk. 30 S. 18; Prot. I. S. 18), wonach von einem Besuchsabend unter der Woche abzusehen sei, da dies für C._____ zu viel Unruhe und durch die Reise von D._____ nach Zürich und zurück zu viel Stress mit sich bringe (Urk. 63 S. 11). Die Vorinstanz hat mit eingehender Begründung dargelegt, dass ein weiterer Betreuungsabend des Gesuchsgegners unter der Woche, wie er in der Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen vor- gesehen und seither gelebt worden sei, dem Kindeswohl dienlich erscheine. Ei- nerseits trage eine solche Betreuung kinderpsychologischen Erkenntnissen Rechnung, wonach der zwischen den Betreuungswochenenden liegende Kontak- tunterbruch von Kindern im Alter von C._____ noch als "ewig" erlebt werde. Dem Kind und seinem Vater werde dadurch ausserdem ermöglicht, ein Stück Alltag gemeinsam zu verbringen. C._____ sei im Hort sowohl am Mittwoch als auch Freitag für die Spätnachmittagsbetreuung angemeldet, welche um 18:30 Uhr en-
de. Die Gesuchstellerin hole die Tochter eigenen Angaben zufolge jeweils um rund 17:00 Uhr ab. An einem Mittwoch habe der Gesuchsgegner die Tochter of- fenbar bereits um 16:30 Uhr abholen können. Somit sei es sachgerecht, die Ab- holzeiten von der Betreuung durch den Gesuchsgegner auf spätestens 17:00 Uhr festzulegen (Urk. 64 E. III.C.4.2). Mit dieser Begründung setzt sich die Gesuch- stellerin nicht auseinander. Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO wiederum nicht nach (vgl. E. II.2). Der Gesuchsgegner hat sich aller- dings mit dem Eventualantrag der Gesuchstellerin, den Besuchsabend auf den Donnerstag zu verlegen, ausdrücklich einverstanden erklärt (Urk. 71 S. 6; Urk. 74 S. 3 und 6), weshalb die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung entsprechend anzupassen ist. Hingegen ist der von der Vorinstanz vorgesehene zeitliche Rah- men des Besuchsabends beizubehalten, macht es nämlich – auch in Anbetracht der Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien – durchaus Sinn, wenn der Gesuchsgegner mindestens zweieinhalb Stunden mit C._____ verbringen kann und wird das Ruhebedürfnis von C._____ – entgegen der Auffassung der Ge- suchstellerin (Urk. 63 S. 11) – nicht missachtet, wenn C._____ an einem Abend pro Woche erst um 19:30 Uhr zuhause ist. 2.7. Die Gesuchstellerin bringt schliesslich vor, C._____ werde mit einem Feri- enbesuchsrecht ab 2019 überfordert. C._____ sei es nicht gewohnt, eine ganze Woche ohne sie zu verbringen. Erst wenn sich die Besuchswochenenden etabliert hätten, könne ihrer Auffassung nach ab dem Sommer 2019 mit zwei einzelnen Ferienwochen begonnen werden. Ab dem Jahr 2020 könne das Ferienbesuchs- recht auf drei einzelne Wochen ausgedehnt werden. Sie sei nicht in der Lage, konkret aufzuzeigen, wie sich ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht ab dem nächsten Jahr auf C._____ auswirken würde, vor allem wenn es mehrere aufei- nanderfolgende Ferienwochen wären. Sie berufe sich auf ihre Erfahrung und den Entwicklungsstand von C.. Sie gehe davon aus, die Bedürfnisse von C. sowie ihren persönlichen Rhythmus im Umgang mit Veränderungen am Besten zu kennen (Urk. 63 S. 12). Ohne der Gesuchstellerin ihre Empathie und Sensibilität für die Bedürfnisse von C._____ absprechen zu wollen, ist ihr entge- genzuhalten, dass – wie die Vorinstanz hinsichtlich der Übernachtungen beim Gesuchsgegner festgehalten hat (Urk. 59 E. III.C.4.1) – ein Angewöhnen an einen
veränderten Betreuungsrahmen letztlich nur dadurch erfolgen kann, dass dieses Betreuungsmodell und vorliegend insbesondere auch ein Ferienbesuchsrecht tat- sächlich praktiziert wird. Die Gesuchstellerin vermag denn auch nicht substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen ein Ferienbesuchsrecht C._____ überfordern sollte. Seit Herbst 2018 übernachtet C._____ – nachdem das Gesuch der Ge- suchstellerin, es sei der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides die aufschiebende Wirkung zu gewähren mit Verfügung vom 29. No- vember 2018 (Urk. 72) von der Kammer abgewiesen wurde – sodann beim Ge- suchsgegner. Der Gesuchsgegner war im Leben von C._____ überdies stets prä- sent und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden nicht ein ungetrübtes Verhältnis hätten. Vor diesem Hintergrund erweist sich das von der Vorinstanz angeordnete Ferienbesuchsrecht als dem Kindeswohl entsprechend. 2.8. In Anbetracht dessen, dass der Gesuchsgegner sich mit einer Verlängerung von Phase 1 der in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils festgelegten Be- treuungsregelung bis Ende Dezember 2018 und demgemäss mit einer Verschie- bung des Beginns von Phase 2 auf den 1. Januar 2019 einverstanden erklärt hat (Urk. 71 S. 5), ist der Gesuchsgegner somit für berechtigt zu erklären, C._____ ab dem 1. Januar 2019 am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, und an jedem Donners- tagabend, wobei er C._____ zwischen 16:30 Uhr und 17:00 Uhr im Hort abzuho- len und um 19:30 Uhr in die Wohnung der Gesuchstellerin nach Hause zu bringen hat, zu betreuen. Weiter ist der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, C._____ ab 1. Januar 2019 jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr, zu betreuen. So- dann ist er für berechtigt zu erklären, C._____ ab dem Jahre 2019 jährlich in den Schulferien während vier Wochen auf eigene Kosten zu betreuen. Einer Regelung der Phase 1 bedarf es zufolge Zeitablaufs nicht mehr. B) Unterhaltsbeiträge
des Gesuchsgegners tatsächlich um Fr. 300.– höher liege als der hierfür in ihrem Bedarf berücksichtigte Betrag (Urk. 63 S. 13 f.). Weder die Berufungsanträge der Gesuchstellerin noch ihre Ausführungen zur Unterhaltsberechnung im Rahmen der Berufungsbegründung lassen den Schluss zu, wie sich der von ihr geltend gemachte höhere Bedarf ihrerseits bzw. der tiefere Bedarf seitens des Gesuchs- gegners auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge auswirken soll. Ohnehin handelt es sich hierbei um blosse Behauptungen der Gesuchstellerin. Weder zeigt die Ge- suchstellerin konkret auf, aus welchen bereits vor Vorinstanz in den Akten liegen- den Belegen sich die für die jeweiligen Bedarfspositionen geltend gemachten hö- heren Beträge ergeben sollen, noch wurden diese höheren Beträge durch die neu eingereichten Belege (Urk. 67/5-7) glaubhaft gemacht. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3. Die Gesuchstellerin moniert weiter die von der Vorinstanz vorgenommene Überschussverteilung von 45% zugunsten der Gesuchstellerin und C._____ und 55% zugunsten des Gesuchsgegners. Die Vorinstanz hat sich eingehend zu den für die Aufteilung des Überschusses relevanten Kriterien geäussert (vgl. Urk. 64 E. III.E.4.2 f.). Die Vorbringen der Gesuchstellerin, dass beide Parteien überein- stimmend ausgeführt hätten, ihr gesamtes Erwerbseinkommen zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten eingesetzt zu haben, und dass demjenigen Elternteil, der für minderjährige Kinder aufzukommen habe, regelmässig ein grösserer Anteil am Überschuss zuzuteilen sei (Urk. 63 S. 14), zielen ins Leere, hat die Vor- instanz, wie aus E. III.E.4.2 f. des angefochtenen Entscheides (Urk. 64) hervor- geht, diese Umstände nämlich in ihren Entscheid betreffend die Überschussver- teilung gerade miteinbezogen. Die Vorinstanz hat sodann zutreffenderweise fest- gehalten, dass die Unterhaltsfestsetzung im Eheschutzverfahren nicht Selbst- zweck sei und wie die Freibetragsaufteilung nicht dazu bestimmt sei, eine mög- lichst weitgehende Gleichstellung der Parteien in finanzieller Hinsicht zu verwirkli- chen. Vielmehr solle sichergestellt werden, dass beide Parteien den vor der Tren- nung praktizierten Lebensstil weiterführen könnten. Zudem solle gewährleistet werden, dass auch das gemeinsame Kind am allenfalls überdurchschnittlichen Lebensniveau der Eltern partizipieren könne. Dass das Einkommen der Parteien der Familie einen überdurchschnittlichen Lebensstil ermöglicht habe, stehe aus-
ser Frage. Die zuletzt gelebte Lebenshaltung stelle allerdings auch die Grenze des durch Unterhalt zu deckenden gebührenden Bedarfs dar. In rechtlicher Sache dürfe als anerkannt gelten, dass auch die Überschussverteilung durch den gebüh- renden Bedarf des Unterhaltsberechtigten begrenzt werde. Auf mehr als den bis- herigen Lebensstandard habe die unterhaltsberechtigte Partei keinen Anspruch. Massgeblich sei dabei der zuletzt erreichte Lebensstandard (Urk. 64 E. III.E.4.2). Die Gesuchstellerin kann somit nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie vor- bringt, dass von keiner der Parteien ausgeführt worden sei, dass der Gesuchs- gegner mehr finanzielle Mittel für sich beansprucht habe als sie mit C., dass die Mittel zwischen den Parteien gleichmässig verteilt worden seien bzw. dass im Haushalt des Gesuchsgegners mit seiner erwerbstätigen Lebenspartnerin deutlich mehr finanzielle Mittel vorhanden seien als bei ihr und C. (Urk. 63 S. 14). Mit ihrem – im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen – Nettoeinkommen von Fr. 6'500.– (vgl. Urk. 64 E. III.E.3.1) und den ihr von der Vorinstanz zuge- sprochenen Unterhaltsbeiträgen vermag die Gesuchstellerin denn auch den vor Vor-instanz geltend gemachten erweiterten Bedarf von ihr und C._____ von Fr. 13'335.– (Urk. 19 S. 15 f. und 18) bzw. Fr. 14'873.35 (Urk. 30 S. 22 f. und 26) ab- züglich Mietzinsdifferenz ab 1. August 2018 zu decken. Wo die Gesuchstellerin vor Vor-instanz vorgebracht haben soll, dass dieser erweiterte Bedarf nicht voll- ständig sei, bzw. an welcher Aktenstelle sie sich ausdrücklich vorbehalten haben soll, einen Teil der nicht deklarierten Kosten aus dem Überschussanteil zu bezah- len, wie sie berufungsweise weiter vorbringt (Urk. 63 S. 14), ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von der Gesuchstellerin auch nicht aufgezeigt. Da es der Ge- suchstellerin – wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. III.B.2) – nicht gelungen ist, ei- nen ab dem 1. August 2018 um Fr. 205.– erhöhten Bedarf glaubhaft zu machen, rechtfertigt sich – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Urk. 63 S. 13) – auch deswegen keine andere Freibetragsaufteilung. Die vorinstanzliche Schluss- folgerung, es sei davon auszugehen, dass ein auf einer Freibetragsaufteilung von 45% zugunsten der Gesuchstellerin und C._____ und von 55% zugunsten des Gesuchsgegners beruhender Unterhaltsbeitrag der Gesuchstellerin die Fortfüh- rung des gemeinsam praktizierten Lebensstandards erlaube sowie die angemes-
sene Teilhabe der gemeinsamen Tochter an der Lebenshaltung ihrer Eltern ge- währleiste (Urk. 64 E. III.E.4.3), ist daher nicht zu beanstanden. 4. Zusammengefasst bleibt es somit in diesbezüglicher Abweisung der Beru- fung bei den vorinstanzlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 4'900.– (davon Fr. 1'500.– als Betreuungsunterhalt) zuzüglich Familien- und Kinderzula- gen ab 7. August 2017 bis 31. Juli 2018 und von Fr. 2'900.– (davon Fr. 0.– als Be- treuungsunterhalt) ab 1. August 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für das Kind C._____ sowie den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'025.– rückwirkend ab 7. August 2017 bis 31. März 2018, von Fr. 3'845.– ab 1. April 2018 bis 31. Au- gust 2018 und von Fr. 5'235.– ab 1. August 2018 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens für die Gesuchstellerin persönlich gemäss Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils. C) Prozesskostenbeitrag 1. Die Vorinstanz wies den Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 10'000.– zu bezahlen, ab. Sie erwog insbesondere, bei der Abklärung der Bedürftigkeit eines Ehegatten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages dürfe grundsätzlich nur sein eigenes Einkommen berücksichtigt werden. Das ha- be zur Folge, dass die Kinderunterhaltsbeiträge, abgesehen von einem angemes- senen Beitrag an die Familienunterhaltskosten, ausser Acht zu bleiben hätten, in der Bedürftigkeitsrechnung aber auch die Kinderzuschläge wegzulassen seien. Dies gelte auch dort, wo infolge der guten wirtschaftlichen Verhältnisse höhere als die üblichen Kinderalimente geleistet würden, welche über die erweiterten Be- dürfnisse hinausgingen, da die Überschüsse grundsätzlich für den allfälligen Ein- tritt ausserordentlicher Umstände zugunsten der Kinder zurückgelegt werden müssen. Damit seien die Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Kinderzulagen für die Beistandsbedürftigkeitsprüfung aus den Einkünften der Gesuchstellerin auszu- klammern. Ein für einen allfälligen Betreuungsunterhalt bestimmter Betrag sei dem Einkommen der Gesuchstellerin hingegen anzurechnen, da dieser zwar rechtlich einen Anspruch des Kindes darstelle, wirtschaftlich aber dem betreuen- den Elternteil zukommen solle. Wie die vorausgegangene Unterhaltsberechnung
ergeben habe, verfüge die Gesuchstellerin nur schon für den Zeitraum ab August 2017 bis Ende August 2018 mit ihrem Einkommen von Fr. 6'500.–, dem persönli- chen Unterhalt von Fr. 4'025.– sowie dem Betreuungsunterhalt von Fr. 1'500.– gesamthaft über monatliche Einkünfte von rund Fr. 11'500.–. Nach der betreffend die unentgeltliche Rechtspflege massgeblichen und im hier relevanten Kontext analog heranzuziehenden Rechtsprechung fehle es an der Bedürftigkeit, wenn die gesuchstellende Partei mit dem monatlichen Einkommensüberschuss in der Lage sei, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres zu tilgen. Bei den verfügbaren Einkünften werde es der Gesuchstellerin ohne übermässige Einschränkungen in der persönlichen Lebensführung mühelos mög- lich sein, einen monatlichen Betrag von mindestens Fr. 2'000.– für die Prozessfi- nanzierung einzusetzen. Damit liessen sich die im vorliegenden Eheschutzverfah- ren von der Gesuchstellerin zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten innert an- gemessener Frist tilgen. Dass die Gesuchstellerin bedürftig würde, wenn sie sich vorübergehend einen Lebensunterhalt von rund Fr. 9'000.– pro Monat leisten könnte, könne nicht ernsthaft behauptet werden. Fehle es an der vorausgesetzten Beistandsbedürftigkeit im Sinne des Familienrechts, habe die Gesuchstellerin kei- nen Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag (Urk. III.H.3). 2. Soweit die Gesuchstellerin lediglich unsubstantiiert vorbringt, die Parteien hätten ihr gesamtes Einkommen für ihre allgemeinen Lebenshaltungskosten ver- wendet, durch die Aufnahme des Getrenntlebens seien zusätzliche Mehrkosten entstanden und mit den bisherigen Unterhaltsbeiträgen sei sie nicht in der Lage gewesen, ihren zuletzt gemeinsam gelebten Standard aufrechtzuerhalten, wes- halb die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach es ihr problemlos möglich sei, von ihrem monatlichen Einkommen Fr. 2'000.– für Gerichts- und Anwaltskosten zurückzulegen, unzutreffend seien (Urk. 63 S. 16), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unbehelflich ist das Argument der Gesuchstellerin, auch wenn ihr Fr. 9'000.– zur Verfügung gestanden hätten, sei nicht darüber hinwegzusehen, dass bereits die Miete Kosten von Fr. 5'000.– verursacht habe (Urk. 63 S. 16). Die Wohnkosten wurden im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt (vgl. Urk. 64 E. III.E.3.3), den die Vorinstanz zur Ermittlung der zur Prozessfinanzierung vorhan- denen Mittel für den Zeitraum bis Ende August 2018 den persönlichen Einkünften
der Gesuchstellerin von rund Fr. 11'500.– (Erwerbseinkommen von Fr. 6'500.– + persönlicher Unterhalt von Fr. 4'025.– + Betreuungsunterhalt von Fr. 1'500.–) ge- genübergestellt hat. Werden Barunterhaltsbeiträge bei der Einkommensberech- nung des gesuchstellenden Elternteils ganz weggelassen, sind sodann die Wohn- kosten um den Anteil der Kinder daran zu kürzen (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 10). Zu berücksichtigen sind daher im zivilprozessualen Notbedarf der Gesuch- stellerin bis 31. Juli 2018 ohnehin nur Wohnkosten von Fr. 3'333.– (Fr. 5'000.– - Fr. 1'667.– [Wohnkostenanteil C._____, vgl. Urk. 64 E. III.E.5]). Nicht einschlägig ist schliesslich auch das Vorbringen der Gesuchstellerin, sie habe bloss bei den Ferien Einsparungen machen können, was sie auch getan habe, bei sämtlichen übrigen Bedarfspositionen handle es sich um "harte" Bedarfspositionen, die in der Regel monatlich von ihr zu bezahlen gewesen seien (Urk. 63 S. 16). Die Addition der "harten" Bedarfspositionen für den von der Vorinstanz berücksichtigen Zeit- raum ab August 2017 bis 31. Juli 2018 ergibt einen Gesamtbedarf der Gesuch- stellerin von Fr. 8'800.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Miete Fr. 3'333.–, Parkplatz Fr. 110.–, Krankenkasse Fr. 595.–, Kommunikation Fr. 89.–, Billag Fr. 38.50, Mo- bilität Fr. 607.–, 3. Säule 564.–, Verbandsbeiträge Fr. 23.35, Diverse Versiche- rungen Fr. 390.75, Auswärtige Verpflegung Fr. 160.–, Hausrat- und Haftpflichtver- sicherung Fr. 40.–, Steuern Fr. 1'500.–, vgl. Urk. 64 E. III.E.3.3) und damit einen Überschuss von Fr. 2'700.–, den die Gesuchstellerin zur Finanzierung der Ge- richts- und Anwaltskosten aufwenden kann. Selbst unter voller Berücksichtigung der Bedarfsposition Ferien von Fr. 1'500.– resultiert zudem immer noch ein mo- natlicher Überschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'200.–. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zutreffend zum Schluss gekommen, die Gesuchstellerin sei in der Lage, die im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren von ihr zu tragenden Ge- richts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist zu tilgen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin verneint und den von ihr be- antragten Prozesskostenbeitrag abgewiesen.
IV. 1.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.–. 1.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Besuchsrechtsregelung, die Unterhaltsbei- träge sowie der Prozesskostenbeitrag. Die Regelung des Besuchsrechts ist mit 70%, der Unterhaltsstreit mit 20% und der Prozesskostenbeitrag mit 10% zu ge- wichten. Gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunter- haltsbeiträge) – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge richten sich demgegen- über nach Obsiegen und Unterliegen. Nach dem Gesagten sind die Parteien mit Bezug auf die Regelung des Besuchsrechts je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten. In Bezug auf die Unterhaltsfrage und den Prozesskostenbeitrag ob- siegt der Gesuchsgegner vollumfänglich. Gesamthaft betrachtet obsiegt der Ge- suchsgegner im vorliegenden Berufungsverfahren zu rund 2/3. Es rechtfertigt sich daher, der Gesuchstellerin 2/3 und dem Gesuchsgegner 1/3 der zweitinstanzli- chen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung mass- geblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung ist in An- wendung von § 13 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 11 AnwGebV
auf Fr. 2'700.– festzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Ge- suchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 1/3 reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 969.30 (Fr. 900.– zuzüglich 7.7% MwSt., vgl. Urk. 74 S. 2) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-2, 4-5, 8 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 13. September 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 13. September 2018 aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "3. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens für berech- tigt erklärt, das Kind C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu be- treuen:
ab 1. Januar 2019 Am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, wobei der Gesuchsgegner verpflich- tet ist, die Tochter am Freitagabend im Hort abzuholen und sie am Sonntag- abend in die Wohnung der Gesuchstellerin nach Hause zu bringen; an jedem Donnerstagabend, wobei der Gesuchsgegner verpflichtet ist, die Tochter zwischen 16:30 Uhr und 17:00 Uhr im Hort abzuholen und um 19:30 Uhr in die Wohnung der Gesuchstellerin nach Hause zu bringen;
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr. Ausserdem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, das Kind C._____ ab dem Jahre 2019 jährlich in den Schulferien während vier Wochen auf ei- gene Kosten zu betreuen. Die Parteien haben sich über die konkrete Ferienplanung und die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht in den Jah- ren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin und in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner zu." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 6, 7, 9 und 11-14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 13. September 2018 werden bestä- tigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Drit- teln der Gesuchstellerin und zu einem Drittel dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Der Ge- suchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Kosten- vorschuss im Betrag von Fr. 1'833.30 zu ersetzen. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 969.30 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 22. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber
versandt am: mc