Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE180053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 23. April 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. September 2018 (EE170112-D)
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 1 S. 2 f.) "1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen. 2a. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C.-strasse ... in D. der Gesuchstellerin (und den Kindern) samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benutzung, unter Übernahme der ordentli- chen, laufenden Kosten, zuzuweisen. 2b. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, bis spätestens 31. März 2018 unter Abgabe sämtlicher in seinem Besitz befindenden Hausschlüssel aus der ehelichen Liegenschaft an der C.- strasse ... in D. auszuziehen. 3. Es sei die gemeinsame Tochter E., geb. tt.mm.2010, für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen. 4. Es sei dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren. 5a. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, spätestens per 31. März 2018, monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträ- ge – Erhöhung nach Ergebnis des Beweisverfahrens vorbehal- ten – zu bezahlen: ˗ Für E. insgesamt CHF 3'208.85, beinhaltend CHF 1'802.85 Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällige Kin- derzulagen, ˗ Für F._____ insgesamt CHF 3'193.85, beinhaltend CHF 1802.85 Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällige Kin- derzulagen ˗ Für die Gesuchstellerin persönlich CHF 88.00. 5b. Im Falle tieferer Unterhaltsbeiträge für die Kinder seien diejenigen für die Gesuchstellerin persönlich entsprechend der Differenz zu erhöhen. 6. Es sei der Gesuchstellerin das Fahrzeug Renault Twingo für die Dauer der Trennung zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4'500.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die volle unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr der unterzeichnende Rechts- anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizustellen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners."
Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Urk. 13 S. 1 f.) "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien zum Ge- trenntleben berechtigt sind; 2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C.-strasse ... in D. samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsgegner mit den beiden Kindern F._____ und E._____ zur Benützung zuzuweisen; 3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis spätestens Ende Juni 2018 zu verlassen; 4. Die gemeinsame Tochter E., geboren 2010, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Vaters zu stellen; 5. Der nicht-gemeinsame Sohn F., geboren 2003, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen; 6. Der Gesuchstellerin sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht ge- genüber den Kindern F._____ und E._____ zu gewähren; 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab deren Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen; 8. Es sei der Gesuchstellerin das Fahrzeug Renault Twingo für die Dauer des Getrenntlebens zur Benützung zuzuweisen; 9. alle anders lautenden oder weiter gehenden Anträge der Gesuch- stellerin seien abzuweisen. 10. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwert- steuer, zulasten der Gesuchstellerin."
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. September 2018 : 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntle- ben berechtigt sind. 2. Das gemeinsame Kind E., geboren am tt.mm.2010, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Das nicht-gemeinsame Kind F., geboren am tt.mm.2003 verbleibt in der Obhut der Gesuchstellerin. 4. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr des Gesuchsgegners zur ge- meinsamen Tochter E._____ von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgen- des: Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt und verpflichtet, die gemein- same Tochter E._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr, und wöchentlich an einem anderen Abend nach Verein- barung bis am darauf folgenden Morgen sowie in geraden Jahren über Os- tern und in ungeraden Jahren über Pfingsten auf eigene Kosten zu be- treuen. Der Gesuchsgegner wird ferner für berechtigt erklärt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter während den Schulferien für vier Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner teil der Gesuchstellerin mindestens zwei Monate im Voraus mit, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben will. 5. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr des Gesuchsgegners zu F._____ von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes: Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt und verpflichtet, F._____ je- des zweite Wochenende von Samstags 10.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uh sowie in geraden Jahren über Ostern und in ungeraden Jahren über Pfings- ten auf eigene Kosten zu betreuen.
Der Gesuchsgegner wird ferner für berechtigt erklärt und verpflichtet, F._____ während den Schulferien für zwei Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner teil der Ge- suchstellerin mindestens zwei Monate im Voraus mit, wann er sein Ferien- besuchsrecht ausüben will. 6. Die eheliche Liegenschaft an der C.-strasse ... in D. samt Mobi- liar und Hausrat wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätes- tens 30. September 2018 zu verlassen und der Gesuchstellerin sämtliche zur Liegenschaft gehörigen Schlüssel zu überreichen. 7. Das Fahrzeug Renault Twingo wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von E._____ monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'405.90, erstmals per 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 (Fr. 748.– Barunterhalt; Fr. 1'540.– Betreuungsunterhalt; Fr. 117.90 Überschuss), Fr. 1'883.30, erstmals per 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020, (Fr. 748.– Barun- terhalt; Fr. 891.50 Betreuungsunterhalt; Fr. 244.30 Überschuss). Fr. 2'063.80, erstmals per 1. Juni 2020, (Fr. 948.– Barunterhalt; Fr. 891.50 Betreuungsunterhalt; Fr. 224.30 Überschuss). 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von F._____ monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'443.90, erstmals per 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 (Fr. 786.– Barunterhalt; Fr. 1'540.– Betreuungsunterhalt; Fr. 117.90 Überschuss),
Fr. 1'921.80, erstmals per 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020, (Fr. 786.– Barun- terhalt; Fr. 891.50 Betreuungsunterhalt; Fr. 244.30 Überschuss). Fr. 1'901.80, erstmals per 1. Juni 2020, (Fr. 786.– Barunterhalt; Fr. 891.50 Betreuungsunterhalt; Fr. 224.30 Überschuss). 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Un- terhaltsbeiträge monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'500.–, rückwirkend per 1. Mai 2018, Fr. 471.60, ab 1. November 2018 bis 31. Mai 2019, Fr. 977.20, ab 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020, Fr. 897.20, ab 1. Juni 2020. Weiter wird der Gesuchsgegner berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbei- träge für die Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen zu verrechnen. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die offenen Rechnungen zu bezahlen, wird abgewiesen. 11. Die folgenden finanziellen Grundlagen liegen den Unterhaltszahlungen ge- mäss den vorstehenden Ziffern 8 bis 10 zugrunde: a) Einkommen (pro Monat): Phase II - Gesuchstellerin: (exkl. FZ): Fr. 0.– - Gesuchsgegner: (IV-Taggelder, exkl. FZ): Fr. 9'713.– - E._____ (FZ): Fr. 200.– - F._____ (FZ und Unterhalt leiblicher Vater) Fr. 420.– Phase III - Gesuchstellerin: (netto 40%, inkl. 13. ML, exkl. FZ): Fr. 1'690.– - Gesuchsgegner: (IV-Taggelder, exkl. FZ): Fr. 9'713.– - E._____ (FZ): Fr. 200.– - F._____ (FZ und Unterhalt leiblicher Vater) Fr. 420.–
Phase IV - Gesuchstellerin: (netto 40%, inkl. 13. ML, exkl. FZ): Fr. 1'690.– - Gesuchsgegner: (IV-Taggelder, exkl. FZ): Fr. 9'713.– - E._____ (FZ): Fr. 200.– - F._____ (FZ und Unterhalt leiblicher Vater) Fr. 420.– b) Bedarf (pro Monat): Phase II - Gesuchstellerin: Fr. 3'080.– - Gesuchsgegner : Fr. 3'920.– - E.: Fr. 948.– - F.: Fr. 1'206.– Phase III - Gesuchstellerin: Fr. 3'473.– - Gesuchsgegner : Fr. 3'953.– - E.: Fr. 948.– - F.: Fr. 1'206.– Phase IV - Gesuchstellerin: Fr. 3'473.– - Gesuchsgegner : Fr. 3'953.– - E.: Fr. 1'148.– - F.: Fr. 1'206.– 12. Der Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr ei- nen Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen. 13. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt. 14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16. (Mitteilung) 17. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: A. Des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 40):
" 1. Es sei Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. September 2018, Geschäfts-Nr.: EE170112-D, aufzuhe- ben und durch folgende Fassung zu ersetzen: " Die eheliche Liegenschaft an der C.-strasse ... in D. samt Mobiliar und Hausrat, ausgenommen die nachfolgend dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zugewiesenen Ge- genstände, wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrennt- lebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 31. März 2019 zu verlassen und der Gesuchstel- lerin sämtliche zur Liegenschaft gehörigen Schlüssel zu überrei- chen. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, neben seinen persönlichen Effekten die folgenden Gegenstände bei seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft mitzunehmen und für die Dauer des Getrenntlebens alleine zu benutzen: - Ein Sofa - Ein Wohnzimmersessel - Der Esstisch mit vier Stühlen - Ein Sofatisch - Das bei der G._____ AG in H._____ gekaufte Bett des Ge- suchsgegners - Ein Geschirrset." 2. Es sei Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. September 2018, Geschäfts-Nr.: EE170112-D, aufzuhe- ben und durch folgende Fassung zu ersetzen: " Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung von E._____ monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zu- züglich allfällige gesetzliche und vertragliche Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: - CHF 848.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegen- schaft, spätestens ab 1. April 2019, bis 31. Mai 2020, - CHF 1'048.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. Juni 2020.
B. Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 51):
" 1. Die Berufung vom 28. September 2018 sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, ausgenommen die von Amtes wegen gebotene Korrektur von Ziffer 8. bis 10. des angefochte- nen Urteils insoweit, als die erstinstanzlich zugesprochenen Un- terhaltsbeiträge für Kinder und Ehefrau erst ab 1. Dezember 2018 (Auszug) - und für die Zeit vor dem 1. Dezember 2018 (Auszug) nicht ein fixer Frauenunterhalt von CHF 2'500.00 sondern die Zahlung aller Lebenshaltungskosten für Kinder und Ehefrau sowie des prozessual vereinbarten Betrages zur freien Verfügung von CHF 500.00/Monat - geschuldet sind. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% Mehrwert- steuer, zulasten des Gesuchsgegners (Berufungsbeklagten)."
Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 46 S. 1):
Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. Juli 2011 geheiratet. Aus der Verbindung ging die gemeinsame Tochter E., geboren am tt.mm.2010, hervor. Die Gesuchstel- lerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) brachte zudem den aus ers- ter Ehe stammenden Sohn F., geboren am tt.mm.2003, mit in die Ehe. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um Regelung des Getrenntlebens. Nach Durchführung des Hauptverfahrens so- wie der Anhörung der beiden Kinder erliess die Vorinstanz das eingangs wieder- gegebene Urteil (Urk. 41). 2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchs- gegner) mit Eingabe vom 28. September 2018 (Urk. 40) innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte. Nach Eingang des vom Gesuchs- gegner einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 4'500.– (Urk. 45 und Urk. 48) sowie der Stellungnahme der Gesuchstellerin zum Antrag auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (Urk. 46) wurde die Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils bis zum 30. November 2018 aufgeschoben (Urk. 49). Die Berufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom 28. November 2018 und wurde der Gegenseite mit Verfügung vom 29. November 2018 zur Kenntnisnah- me zugestellt (Urk. 51 und 54). Mit derselben Verfügung wurde dem Gesuchs- gegner Frist angesetzt, um zum gegnerischen Antrag betreffend Prozesskosten- beitrag Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 nach und nahm im Rahmen des allgemeinen Replikrechts Stellung zur erstatteten Berufungsantwort (Urk. 55). Der Gesuchstel- lerin wurde die Eingabe des Gesuchsgegners zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 55 S. 1). Unter dem Datum vom 14. Januar 2019 und 20. März 2019 reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen ein (Urk. 59; Urk. 60/1-4; Urk. 62; Urk. 63/1-4), welche dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht wurden. 3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
B. Vorbemerkungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Auszugsfrist aus der ehe- lichen Liegenschaft, die Herausgabe von persönlichen Effekten und Mobiliar so- wie die Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Ge- trenntleben), 2 (Obhut über E.), 3 (Obhut über F.), 4 (Besuchsrecht bezüglich E.), 5 (Besuchsrecht bezüglich F.), 7 (Zuteilung des Fahr- zeuges Renault Twingo) sowie 12 (Prozesskostenbeitrag) blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzu- merken. Ebenfalls unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 13-15 (Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren). Diesbezüglich er- folgt indessen keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). 2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Ur- kunden (Urk. 44/3-12; Urk. 47/1-2; Urk. 53/1-3; Urk. 57; Urk. 60/1-4; Urk. 63/1-4)
sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Berufungs- verfahren zu berücksichtigen. C. Zuweisung der eheliche Liegenschaft / Hausrat und Mobiliar 1. Die Vorinstanz hat die eheliche Liegenschaft der Gesuchstellerin mit den Kindern zur alleinigen Benützung während des Getrenntlebens zugewiesen und dem Gesuchsgegner eine Auszugsfrist bis 30. September 2018 gewährt (Urk. 41, Dispositiv-Ziffer 6). Der Gesuchsgegner akzeptiert im Berufungsverfahren die Zu- weisung der Liegenschaft an die Gesuchstellerin, kritisiert aber die Auszugsfrist als zu kurz. Er begehrte in der Berufungsbegründung eine Auszugsfrist bis 31. März 2019 (act. 40 S. 2). Nachdem die hiesige Kammer die Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils nur bis zum 30. November 2018 aufgeschoben hatte (Urk. 49), hat der Gesuchsgegner die eheliche Liegen- schaft per diesem Datum verlassen und ab 1. Dezember 2018 eine neue Woh- nung bezogen (Urk. 55 S. 3; Urk. 57/1). Die Berufung erweist sich mit Bezug auf die Auszugsfrist damit inzwischen als gegenstandlos. Das Verfahren ist diesbe- züglich abzuschreiben. 2. In der Berufungsbegründung hat der Gesuchsgegner erstmals die Zuwei- sung von bestimmtem Hausrat und Mobiliar an sich verlangt (Urk. 40 S. 2). Die Gesuchstellerin hat sich als Zeichen des guten Willens bereit erklärt, die vom Ge- suchsgegner bezeichneten Gegenstände bei dessen Auszug herauszugeben (Urk. 51 S. 5). Der Anspruch gilt damit als anerkannt. Hiervon ist Vormerk zu nehmen und das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben. D. Unterhalt 1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner zur Leistung von Kinderunterhalt für E._____ von Fr. 2'405.90 (1. Oktober 2018 bis 31. Mai 2019) bzw. Fr. 1'883.30 (1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020) bzw. Fr. 2'063.80 (ab 1. Juni 2020) verpflichtet (Urk. 41, Dispositiv-Ziffer 8). Für den nicht gemeinsamen Sohn F._____ hat sie im Sinne einer Stiefkindunterstützung eine Unterhaltspflicht von Fr. 2'443.90 (1. Ok- tober 2018 bis 31. Mai 2019) bzw. Fr. 1'921.80 (1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020) bzw. Fr. 1'901.80 (ab 1. Juni 2020) festgesetzt (Urk. 41, Dispositiv-Ziffer 9).
Schliesslich wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin persönli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.– (vom 1. Mai 2018 bis 30. September 2018) bzw. Fr. 471.60 (1. Oktober 2018 bis 31. Mai 2019) bzw. Fr. 977.20 (1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020) bzw. Fr. 897.20 (ab 1. Juni 2020) zu bezahlen (Urk. 41, Disposi- tiv -Ziffer 10). Sie definierte dabei vier Unterhaltsphasen, wobei sie zwischen der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners vor und nach dem Auszug aus der eheli- chen Liegenschaft unterschied (Phase 1 und 2). Eine weitere Phase wurde zufol- ge der Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per 1. Juni 2019 gebildet (Phase 3). Die Erhöhung des Grundbetrages von E._____ mit Erreichen des 10. Altersjahrs führte schliesslich ab 1. Juni 2020 zur letzten Phase (Phase 4). 2. Unterhaltspflicht vor dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft 2.1 Der Gesuchsgegner moniert im Rahmen der Berufung, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge für einen Zeitraum vor dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft zugesprochen hat. Die Gesuchstellerin habe nie rückwirkend Unterhaltsbeiträge beantragt, sondern stets die Zuspre- chung von Unterhalt ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft begehrt. Die Vor- instanz habe mit ihrem Urteil daher die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime verletzt. Darüber hinaus hätten sich die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. April 2018 darauf geeinigt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens monatlich Fr. 500.– bezahle und sämtliche Rech- nungen im bisherigen Umfang begleiche. Damit hätten sich die Parteien ab- schliessend über die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft geeinigt (Urk. 40 Rz 21-30). 2.2 Die Gesuchstellerin gibt dem Gesuchsgegner in der Berufungsantwort Recht und führt aus, sie habe in der Tat Unterhaltsbeiträge erst ab Auszug des Ge- suchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft begehrt. Auch treffe es zu, dass die Parteien eine Vereinbarung geschlossen hätten, wonach der Gesuchsgegner für die Dauer des Verfahrens alle Rechnungen übernehme und der Gesuchstellerin einen Freibetrag von Fr. 500.– pro Monat bezahle, was dieser bis anhin auch ge- tan habe. Die durch das Gericht festzusetzende Unterhaltspflicht des Gesuchs-
gegners beginne damit erst ab seinem Auszug per 1. Dezember 2018. Etwas an- deres habe sie nicht beantragen wollen und effektiv nicht beantragt (Urk. 51 S. 5 f.). 2.3 Mit Verweis auf die übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist festzu- halten, dass kein Raum für eine Zusprechung von Unterhalt vor dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft besteht, nachdem solches von der Gesuchstellerin nie beantragt wurde. Der Auszug des Gesuchsgegners erfolg- te zwischenzeitlich per 30. November 2018, sodass eine Unterhaltspflicht erst ab 1. Dezember 2018 festzusetzen ist. Für die Zeit davor haben sich die Parteien prozessual über die vom Gesuchsgegner zu erbringenden Unterhaltsbeiträge ge- einigt (vgl. VI-Prot. S. 36), welcher Pflicht der Gesuchsgegner nach Darstellung der Gesuchstellerin nachgekommen ist. 2.4 Falls die Gesuchstellerin mit ihrem Berufungsantrag eine eigentliche Korrek- tur von Dispositiv-Ziffer 10 erreichen wollte mit dem Inhalt, dass für die Zeit vor dem 1. Dezember 2018 (Auszug) nicht ein fixer Frauenunterhalt von Fr. 2'500.– sondern die Zahlung aller Lebenshaltungskosten für Kinder und Ehefrau sowie des prozessual vereinbarten Betrages zur freien Verfügung von Fr. 500.– pro Mo- nat geschuldet werden, könnte darauf nicht eingetreten werden. Einerseits haben die Parteien für die Zeit vor dem Auszugstermin eine Vereinbarung getroffen, die erfüllt wurde; und andererseits ist eine Anschlussberufung im summarischen Ver- fahren von vornherein unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). 3. Unterhaltspflicht nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft 3.1 Die Vorinstanz hat der Unterhaltsberechnung ein Einkommen des Gesuchs- gegners von Fr. 9'713.– und ein solches der Gesuchstellerin von Fr. 1'690.– ab 1. Juni 2019 zu Grunde gelegt. Bedarfsseitig ist sie von einem erweiterten Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 3'920.– resp. ab 1. Juni 2019 von Fr. 3'953.– aus- gegangen. Der Gesuchstellerin wurde ein erweiterter Bedarf von Fr. 3'080.– an- gerechnet, welcher sich aufgrund der anfallenden Berufsauslagen per 1. Ju- ni 2019 auf Fr. 3'473.– erhöht. F._____ und E._____ wurde ein Barbedarf von Fr. 1'206.– bzw. Fr. 948.– zugestanden (Urk. 41 S. 14 ff.). Im Berufungsverfahren
umstritten ist das Einkommen sowie der Bedarf beider Parteien wie auch der Be- darf der Kinder. 3.2 Einkommen des Gesuchsgegners 3.2.1 Die Vorinstanz ging bei der Unterhaltsfestsetzung von einem Einkommen des Gesuchgegners von Fr. 9'713.– aus IV-Taggeldern aus. Dies wird vom Ge- suchsgegner kritisiert. Er befinde sich im letzten Monat des Aufbautrainings der Institution Fokus Arbeit Umfeld. Könne er anfangs Oktober 2018 keine Anschluss- lösung finden, habe er noch die Möglichkeit eines dreimonatigen Arbeitstrainings. Danach werde er definitiv der Arbeitslosenkasse zugewiesen. Da seine Wieder- eingliederungschancen selbst bei vollständiger Genesung angesichts seines Al- ters sowie der mehrjährigen Abstinenz vom Arbeitsmarkt verschwindend klein seien, sei ab Januar 2019 von einem Erwerbsersatzeinkommen aus Arbeitslo- senentschädigung auszugehen. Dabei würden die bis dahin ausbezahlten Tag- gelder der IV von durchschnittlich Fr. 9'713.– pro Monat den versicherten Ver- dienst des Gesuchsgegners darstellen, womit er noch 80% hiervon - also Fr. 7'770.– - als Arbeitslosenentschädigung erhalten werde. Von diesem Ein- kommen sei ab 1. Januar 2019 auszugehen. Nichts anderes gelte für den unrea- listischen Fall einer erfolgreichen Wiedereingliederung. Aufgrund seines Alters sowie der Lücke in seinem Lebenslauf sei mit einer merklichen Lohneinbusse zu rechnen, weshalb auch bei einer Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt von ei- nem Einkommen von Fr. 7'700.– auszugehen sei (Urk. 40 Rz 38-41). 3.2.2 Die Gesuchstellerin bestreitet die Darstellung des Gesuchsgegners und führt aus, es sei davon auszugehen, dass das IV-Programm verlängert werde, falls der Gesuchsgegner bis am 15. Januar 2019 keine Anstellung gefunden ha- be. Darüber hinaus sei ohnehin zu prüfen, ob dem Gesuchsgegner ein hypotheti- sches Einkommen von mindestens Fr. 9'713.– anzurechnen sei, zumal er keiner- lei Belege zu seinen Suchbemühungen eingereicht habe und sich trotz bester Wirtschaftslage auf das nicht relevante Argument seines Alters beschränke. Er selber sei im erstinstanzlichen Verfahren von einer erfolgreichen Wiedereingliede- rung ausgegangen. Eine allfällige künftige Arbeitslosigkeit habe er unter Darle- gung von zureichenden Stellensuchbemühungen in einem Abänderungsverfahren
geltend zu machen. Eine allfällige vorübergehende Einkommenslücke habe der Gesuchsgegner mit seinem liquiden Vermögen von mehr als Fr. 200'000.– aus- zugleichen. Dass der Gesuchsgegner bloss eine Anstellung mit einem Gehalt von Fr. 7'700.– pro Monat finden könne, sei angesichts seines früheren Einkommens von mehr als Fr. 12'000.– pro Monat, der notorisch erheblich gesunkenen Arbeits- losenquote und dem grossen Bedarf der Wirtschaft nach erfahrenen Projektleitern unzutreffend. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner - ernst- hafte Bemühungen vorausgesetzt - ein Einkommen von mehr als Fr. 9'713.– er- zielen könne und werde (Urk. 51 S. 8-10). 3.2.3 Der Gesuchsgegner befand sich seit 2018 als Eingliederungsmassnahme in einem Aufbautraining der IV (Urk. 24/36; Urk. 24/43). Er erhielt dabei IV- Taggelder in der Höhe von Fr. 9'713.– (Urk. 24/37; Urk. 24/45). Gemäss E-Mail der Eingliederungsberaterin I._____ vom 25. September 2018 wurde die Einglie- derungsmassnahme um drei Monate bis voraussichtlich 15. Januar 2019 verlän- gert. Ziel der Verlängerung sei das Finden einer Stelle im 1. Arbeitsmarkt oder, wenn dies nicht gelinge, das Erlangen der vollen Arbeitsfähigkeit, womit die weite- re Stellensuche über das RAV erfolgen könne. Die IV-Massnahmen würden mit grosser Wahrscheinlichkeit per 15. Januar 2019 abgeschlossen sein (Urk. 44/7). Ob die IV-Massnahme per 15. Januar 2019 effektiv abgeschlossen wurde, ist nicht klar. Auch ist nicht bekannt, ob der Gesuchsgegner per diesem Datum eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt gefunden hat - und wenn ja, zu welchen Konditionen - oder für die Stellensuche der Arbeitslosenkasse zugewiesen wurde. Der Ge- suchsgegner hat sich zu den Entwicklungen nach dem 15. Januar 2019 bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geäussert. Vor dem Hintergrund dieser äusserst unklaren Sachlage kann nicht gestützt auf eine Vermutung des Gesuchsgegners, wonach er wohl ab 15. Januar 2019 lediglich 80% der erhaltenen IV-Taggelder als Arbeits- losenentschädigung erhalten werde, von einem reduzierten Einkommen ausge- gangen werden. Vielmehr ist mangels anderer Angaben des Gesuchsgegners vom zuletzt bekannten Einkommen aus den IV-Taggeldern von Fr. 9'713.– aus- zugehen. Allfällige gegenläufigen Entwicklungen hätte der Gesuchsgegner im Rahmen eines Abänderungsverfahrens vorzubringen.
3.2.4 Gesamthaft gesehen ist auf Seiten des Gesuchsgegners von einem Ein- kommen von Fr. 9'713.– netto auszugehen. 3.3 Einkommen der Gesuchstellerin 3.3.1 Auf Seiten der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz festgehalten, dass die- se nicht erwerbstätig und daher derzeit ohne Einkommen sei. Ab 1. Juni 2019 sei es ihr mit Blick auf das Alter der Kinder und ihr eigenes Alter zumutbar, eine Teil- zeitarbeit aufzunehmen. Mit Blick auf ihre Ausbildung im Pflegebereich und dem notorisch bestehenden Personalmangel in dieser Branche wurde der Gesuchstel- lerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'690.– für ein 40%-Pensum als Hilfskraft im Gesundheitswesen angerechnet (Urk. 41 S. 26, 32). 3.3.2 Der Gesuchsgegner moniert mit seiner Berufung die Höhe des zumutba- ren Pensums sowie des erzielbaren Einkommens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es der Gesuchstellerin mit Blick auf das Alter von E._____ zumutbar, ein 50%-Pensum zu bekleiden. Die Gesuchstellerin habe eine einjähri- ge Ausbildung zur diplomierten Pflegehelferin SRK abgeschlossen, weshalb es nicht angehe, bloss eine Anstellung als einfache Hilfskraft zu suchen. Vielmehr sei eine Anstellung als Pflegeassistentin oder Hilfspflegerin anzustreben, wobei der Medianlohn für eine Schweizer Bürgerin im Alter der Gesuchstellerin unter Einrechnung eines 13. Monatslohnes bei brutto Fr. 3'199.– liege. Ausgehend da- von, dass zudem Sondervergütungen wie Nacht- und Wochenendzuschläge er- hältlich seien, sei ein monatlicher Verdienst von Fr. 3'000.– zu erwarten. Dieses Einkommen sei entgegen der Vorinstanz bereits ab 1. Januar 2019 anzurechnen, da in der Gesundheitsbranche notorischerweise ein Personalmangel bestehe (act. 40 Rz 32-37). 3.3.3 Die Gesuchstellerin liess ausführen, mit viel Glück per 1. Dezember 2018 eine Anstellung als Pflegehelferin SRK und Haushaltshilfe auf Abruf gefunden zu haben. Für Dezember habe sie nur ein bescheidenes Pensum erhalten, sodass kein relevantes Einkommen zu erwarten sei. Sie gehe aber davon aus, sich bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 1. Juni 2019 so etablieren zu können, dass es ihr möglich sei, das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von monatlich
netto Fr. 1'690.– zu erzielen. Das vom Gesuchsgegner geforderte Einkommen von netto Fr. 3'000.– bei einem 50%-Pensum sei nicht realistisch (act. 51 S. 6 f.). 3.3.4 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens zutreffend dargelegt (Urk. 41 S. 32 f.). Hierauf kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens Rechtsfrage ist, welche Tätigkeit aufzunehmen zumutbar ist; Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das ange- nommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 212 mit Hinweisen). 3.3.5 Im vorliegenden Fall ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Ge- suchstellerin im Dezember 2015 eine Ausbildung als Pflegehelferin SRK abge- schlossen hat (Urk. 12/2) und auf diesem Gebiet neben dem Praktikum während des Lehrgangs (vgl. Urk. 12/1) auch erste Berufserfahrung als Nachtwache in ei- nem Alterszentrum sammeln konnte (vgl. Urk. 12/3). Die Vorinstanz ist angesichts dieser Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass es der Gesuchstellerin möglich und zumutbar sein wird, im Gesundheitswesen wieder beruflich Fuss zu fassen und eine Anstellung zu finden (Urk. 41 S. 33). In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die heute 43-jährige Ge- suchstellerin mit Blick auf ihre gute Gesundheit und die Betreuungsaufgaben hin- sichtlich der beiden Kinder E._____ und F._____ eine Teilzeitanstellung versehen kann. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist mit der obligatori- schen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Mit Blick auf das Alter von E._____, welche in diesem Jahr 9 Jahre alt wird, ist der Gesuchstellerin entgegen der Vorinstanz, welche ein Pensum von 40% als zu- mutbar erachtete, eine Erwerbstätigkeit von 50% zuzumuten. Dies wird von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren entsprechend auch anerkannt (Urk. 51 S. 6). Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ist bei einer 43- jährigen Schweizerin bei einer Anstellung als Pflegeassistentin SRK im Raum Zü-
rich im Falle einer abgeschlossenen Ausbildung und einem Wochenpensum von 20 Stunden ohne Kaderfunktion mit einem durchschnittlichen Bruttolohn von Fr. 2'780.– (inkl. 13. Monatslohn) zu rechnen (Lohnstrukturerhebung, www.gate.bfs.admin.ch/salarium). Nach Abzug der üblichen Sozialabgaben ein- schliesslich der Beiträge an die obligatorische Unfallversicherung und die Pensi- onskasse im Umfang von ca. 14% resultiert ein durchschnittliches Nettoeinkom- men von rund Fr. 2'400.–. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Wie der Gesuchs- gegner zu Recht vorbringt, ist nicht klar, weshalb die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin bloss ein Einkommen als Hilfskraft im Gesundheitswesen angerechnet hat, verfügt sie doch aktenkundig über eine Ausbildung als Pflegehelferin SRK (Urk. 12/2). Als solche hat sie per 29. November 2018 auch eine Anstellung ge- funden (Urk. 53/1). Dass ein Einkommen von Fr. 2'400.– netto realistisch ist, zeigt sich auch in dem von der Gesuchstellerin ab 29. November 2018 erzielten Ver- dienst. Sie hat in den Monaten Januar und Februar 2019 für einen Einsatz von fünf Stunden im Monat ein Einkommen von rund Fr. 156.– netto erwirtschaftet. Aufgerechnet auf eine 50% Anstellung mit 20 Wochenstunden ergibt dies ein Ein- kommen von Fr. 2'496.– netto. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gesuchstellerin während vier Wochen Ferien im Jahr keinen Verdienst erzielt, aber im Falle von Wochenend- oder Nachteinsätzen - welche sie zumindest wäh- rend der Betreuungszeiten des Gesuchsgegners leisten kann - Sondervergütun- gen erhalten wird (vgl. Urk. 53/1), erscheint ein durchschnittliches Nettoeinkom- men von Fr. 2'400.– realistisch. 3.3.6 Bei der Frage nach dem Zeitpunkt, ab wann der Gesuchstellerin ein hypo- thetisches Einkommen angerechnet werden kann, gilt es zu berücksichtigen, dass dem Verpflichteten eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Dabei muss die Über- gangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3 mit Hinweisen insbes. auf BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu lau- fen. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist von rund 10 Mo-
naten bis 1. Juni 2019 gewährt. Dies erscheint mit Blick auf die gemachten Aus- führungen grosszügig. Der Gesuchstellerin ist es den auch bereits per 29. No- vember 2018 gelungen, eine Anstellung als Pflegeassistentin SRK bei der J._____ AG zu finden (Urk. 53/1). Sie arbeitet auf Abruf im Stundenlohn und ver- dient zwischen Fr. 27.– und Fr. 34.– brutto pro Stunde (Urk. 53/1). Es ist akten- kundig, dass sie von November 2018 bis Februar 2019 bloss wenige Stunden pro Monat im Einsatz war. Im November 2018 wurden lediglich 1.5 Stunden, im De- zember 2018 4 Stunden und im Januar und Februar 2019 je 5 Stunden abge- rechnet (Urk. 60/3; Urk. 63/1). Für den Monat März 2019 waren wiederum bloss 5 Stunden eingeplant (Urk. 63/2). Die Gesuchstellerin gibt an, sie müsse sich zu- nächst etablieren (Urk. 51 S. 7). Sie hoffe, bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 1. Juni 2019 zu weitergehenden Einsatzmöglichkeiten zu kommen und ein ange- messenes Pensum zu erhalten (Urk. 59 S. 3 f.). Weshalb dies bis anhin nicht möglich war, führt sie nicht aus. Dass einer neuen Arbeitnehmerin nicht von Be- ginn weg in der Probezeit zahlreiche Einsätze zugehalten werden, ist nachvoll- ziehbar. Weshalb die Gesuchstellerin aber auch im vierten Monat der Anstellung bloss für fünf Stunden im Monat aufgeboten wird, ist nicht verständlich. Die Ge- suchstellerin wird sich um mehr Einsätze bemühen müssen, um ihr Pensum auf 20 Wochenstunden aufzustocken. Es kann von der Gesuchstellerin erwartet wer- den, dass diese Pensumserweiterung bis 1. Juni 2019 vollzogen wird. Sie selber rechnet damit, sich bis 1. Juni 2019 soweit etabliert zu haben, dass Einsätze im Umfang eines 50%-Pensums möglich sind (Urk. 51 S. 7). Die vom Gesuchsgeg- ner geforderte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens per 1. Januar 2019 fällt hingegen mit Blick auf die Bearbeitungsdauer des vorliegenden Berufungs- verfahrens ausser Betracht. Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist nämlich nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die gefor- derte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines ver- mehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt an- hand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamP- ra.ch 2014 S. 302 ff.. S. 342 mit weiteren Hinweisen). Ein unredliches Verhalten kann der Gesuchstellerin nicht vorgeworfen werden. Es bestehen keine Anhalts-
punkte dafür, dass sie ihre Erwerbstätigkeit im Hinblick auf das vorliegende Ver- fahren absichtlich gedrosselt hätte. Im Gegenteil hat die Gesuchstellerin lange vor dem von der Vorinstanz festgesetzten 1. Juni 2019 eine Anstellung gefunden - wenn auch mit derzeit minimalem Verdienst - und damit einen wichtigen Schritt getan, um im Berufsleben Fuss zu fassen. Mit der erlangten Berufserfahrung als Pflegeassistentin SRK wird sie auf dem Arbeitsmarkt besser vermittelbar sein, was eine künftige Festanstellung mit einem Fixgehalt möglich macht. In Würdi- gung der gesamten Umstände erscheint eine Übergangsfrist bis 1. Juni 2019 in diesem Verfahrensstadium angemessen. 3.3.7 Gesamthaft gesehen ist auf Seiten der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2019 von einem Einkommen von Fr. 2'400.– netto auszugehen. Bis zu diesem Zeit- punkt ist ihr kein Einkommen anzurechnen. Der seit dem 29. November 2018 er- zielte Verdienst ist derart gering, dass er durch die beruflichen Gewinnungskosten egalisiert wird. 3.4 Bedarf des Gesuchsgegners 3.4.1 Die Vorinstanz ging auf Seiten des Gesuchsgegners von einem Bedarf von Fr. 3'920.– (1. Oktober 2018 bis 31. Mai 2019) resp. Fr. 3'953.– (1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) aus. Die Veränderung des Bedarfs ab 1. Juni 2019 hängt dabei einzig von einer leicht höheren Steuerlast des Gesuchs- gegners zufolge Reduktion der Unterhaltspflicht zusammen (Urk. 41 S. 26, 31 f.). 3.4.2 Der Gesuchsgegner kritisiert in seiner Berufung die von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten. Diese seien mit Fr. 1'400.– pro Monat zu tief be- messen. Um den ehelichen Standard beibehalten zu können, sei er auf eine 4- Zimmerwohnung angewiesen. Für eine Wohnung mit genügender Anzahl Zimmer und von adäquatem Standard sei ein Betrag von Fr. 2'000.– im Bedarf einzuset- zen (Urk. 40 Rz 45 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet die geltend gemachten Wohnkosten. Der Gesuchs- gegner sei örtlich nicht gebunden und könne sich eine günstige Wohnung auf dem Land suchen (Urk. 51 S. 10).
Der Gesuchsgegner hat per 1. Dezember 2018 die eheliche Liegenschaft verlas- sen und ist in eine 4-Zimmerwohnung in D._____ gezogen. Der Mietzins beläuft sich auf Fr. 1'550.– (Urk. 55 S. 9; Urk. 57/1). Diese Wohnkosten sind mit Blick auf den ehelichen Standard - die Parteien bewohnten bis vor Kurzem zusammen ein Einfamilienhaus mit Umschwung - und die Wohnkosten der Gesuchstellerin samt Kinder von Fr. 1'702.– ohne Weiteres als angemessen zu bezeichnen. Der Ge- suchsgegner ist aufgrund des rechtskräftig festgesetzten Besuchsrechts für die Kinder E._____ und F._____ auf eine 4-Zimmerwohnung angewiesen. Der Miet- zins von Fr. 1'550.– ist für eine Wohnung mit dieser Anzahl Zimmer keinesfalls übersetzt. 3.4.3. Weiter beanstandet der Gesuchsgegner, dass in seinem Bedarf keine Mobilitätskosten berücksichtigt worden seien. Ab Januar 2019 müsse auch er wieder in den Arbeitsmarkt eintreten, weshalb ihm Fr. 100.– als Mobilitätskosten anzurechnen seien. Dies gelte selbst dann, wenn er keine Stelle finden sollte, da er diesen Betrag benötige, um zu den Bewerbungsgesprächen zu gelangen oder Probetage zu absolvieren (act. 40 Rz 53). Die Gesuchstellerin bringt vor, der Gesuchsgegner argumentiere widersprüchlich, wenn er einerseits geltend mache, keine Stelle zu finden, aber andererseits Fahrtkosten von Fr. 100.– als Berufsauslagen angerechnet erhalten möchte. Überdies erfolge die Stellensuche heutzutage ohnehin per Internet und damit kos- tenfrei (Urk. 51 S. 12). Solange sich der Gesuchsgegner in der Integrationsmassnahme der IV befindet, erhält er Reisegutscheine (vgl. Urk. 24/33 S. 1 f.; Urk. 24/48), womit seine Mobili- tätskosten gedeckt sind. Weitere Auslagen für die Stellensuche sind nicht im Be- darf zu berücksichtigen, da der Gesuchsgegner nichts eingereicht hat, was auf ei- ne aktive Stellensuche schliessen lassen würde. 3.4.4 Schliesslich moniert der Gesuchsgegner die in seinem Bedarf berücksich- tigte Steuerlast von zunächst Fr. 480.– und hernach Fr. 513.–. Er macht geltend, die Vorinstanz habe lapidar auf den Steuerrechner der Zürcher Gerichte und die aktuellen Einkommensverhältnisse verwiesen, ohne jedoch anzugeben, von wel-
chem steuerbaren Einkommen ausgegangen worden sei. Damit verletze die Vor- instanz ihre Begründungspflicht. Ausgehend von einem Einkommen des Ge- suchsgegners nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von Fr. 49'680.– und einem jährlichen Eigenmietwert bezüglich der ehelichen Liegenschaft von Fr. 15'600.– resultiere bei Berücksichtigung der üblichen Abzüge für Versicherungsprämien und Berufsauslagen ein steuerbares Einkommen von Fr. 61'480.–. Dies führe zu einer Steuerlast von Fr. 7'192.95 pro Jahr bzw. Fr. 599.– pro Monat (Urk. 40 Rz 48-51). Die Gesuchstellerin bestreitet die vom Gesuchsgegner angestrengte Berechnung. Falsch sei insbesondere, dass der Eigenmietwert vom Gesuchsgegner zu ver- steuern sei. Die nunmehr von der Gesuchstellerin bewohnte Liegenschaft sei von ihr zu deklarieren und entsprechend zu versteuern. Im Bedarf des Gesuchsgeg- ners seien für Steuern höchstens Fr. 100.– zu berücksichtigen (Urk. 51 S. 11 f.). Vorab ist festzuhalten, dass der Eigenmietwert ab Zuweisung der Liegenschaft an die Gesuchstellerin von dieser zu versteuern ist. Wie die Vorinstanz richtig aus- führte, hat die Zuweisung einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft an den anderen Ehegatten eine alimentenähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als Unterhaltsbeitrag aufzurechnen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Zürich 2014, Rz 2.70b). Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass sich das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin um den Eigenmiet- wert der Liegenschaft erhöht. Es geht daher nicht an, dass die Vorinstanz das steuerbare Einkommen des Gesuchsgegners mit Verweis auf den zu versteuern- den Eigenmietwert erhöht hat (Urk. 41 S. 25 f.). Dies ist zu korrigieren. Ausge- hend von einem Einkommen des Gesuchsgegners von netto Fr. 9'713.– pro Mo- nat, einem Vermögen von rund Fr. 200'000.– (vgl. Urk. 15/22-23) sowie einer Un- terhaltspflicht von rund Fr. 5'300.– pro Monat in der Phase I (1. Dezember 2018 bis 30. Mai 2019, vgl. Erw. D.3.7.2) sowie den üblichen sonstigen Abzügen ist korrekterweise von einer Steuerlast des Gesuchsgegners von Fr. 440.– pro Monat auszugehen (www.steuerrechner.zh.ch). Diese erhöht sich mit der Reduktion der Unterhaltspflicht per 1. Juni 2019 (vgl. Erw. D.3.7.3) leicht auf Fr. 480.– pro Mo- nat.
3.4.5 Resümierend weist der Gesuchsgegner unter Berücksichtigung der höhe- ren Wohnkosten und der tieferen Steuerlast einen Bedarf von Fr. 4'030.– (1. Dezember 2018 bis 30. Mai 2019) bzw. Fr. 4'070.– (1. Juni 2019 für die weite- re Dauer des Getrenntlebens) auf. 3.5 Bedarf der Gesuchstellerin 3.5.1 Die Vorinstanz ging auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Bedarf von Fr. 3'080.– (1. Oktober 2018 bis 31. Mai 2019) resp. Fr. 3'473.– (1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) aus. Die Veränderung des Bedarfs ab 1. Juni 2019 hängt dabei mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Ge- suchstellerin zusammen (Urk. 41 S. 20, 31 f.). 3.5.2 Der Gesuchsgegner kritisiert in seiner Berufung die von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigten Kosten für die auswärtige Verpfle- gung. Bei einem Pensum von 50% sei nicht sicher, ob die Gesuchstellerin die Mahlzeiten überhaupt auswärts einnehmen müsse. Darüber hinaus sei es der Gesuchstellerin zuzumuten, knapp drei Mahlzeiten pro Woche von zu Hause aus mitzunehmen. Die meisten Pflegeeinrichtungen würden ihren Mitarbeitern zudem vergünstigte Verpflegungsmöglichkeiten anbieten, da sie für ihre Patienten ohne- hin eine Küche unterhalten müssten (Urk. 40 Rz 48 f.). Der Ansicht des Gesuchsgegners kann nicht gefolgt werden. Der Gesuchstellerin wird ab 1. Juni 2019 eine Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum angerechnet. Die Einsatzzeiten und -orte sind veränderlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin je nach Einteilung im Dienstplan das Mittag- oder das Abendessen nicht zu Hause einnehmen kann. Da sie nicht in einer Pflegeeinric h- tung arbeitet, sondern als Pflegeassistentin Patienten zu Hause betreut, wird sie nicht von allfälligen vergünstigten Verpflegungsmöglichkeiten profitieren können. Ausgehend von einem Standardverpflegungssatz für eine Vollzeitstelle gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums vom 16. September 2009 von Fr. 220.– im Monat, ist bei einem 50%-
Pensum von Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 110.– auszugehen. Diese sind im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen. 3.5.3 Weiter moniert der Gesuchsgegner die Steuerberechnung auf Seiten der Gesuchstellerin. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 3'000.– resultiere un- ter Berücksichtigung des Kinderabzuges von Fr. 9'000.– pro Kind und den sonsti- gen üblichen Abzügen keine Steuerlast (Urk. 40 Rz 49). Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, bei einem Einkommen von Fr. 1'690.– aus Erwerbstätigkeit und Fr. 4'863.– an Unterhaltsbeiträgen sei unter Berücksichtigung des von der Gesuchstellerin zu versteuernden Eigenmietwertes von einer Steuerlast von Fr. 600.– pro Monat auszugehen (Urk. 51 S. 11). Korrekterweise ist auf Seiten der Gesuchstellerin in einer ersten Phase ausge- hend von einem Einkommen von Fr. 5'300.– pro Monat aus Ehegatten- und Kin- derunterhaltsbeiträgen (1. Dezember 2018 bis 30. Mai 2019, vgl. Erw. D.3.7.2) sowie unter Berücksichtigung des Eigenmietwertes von Fr. 15'600.– pro Jahr und der beiden Kinderabzüge von einer Steuerlast von Fr. 285.– pro Monat auszuge- hen (www.steuerrechner.zh.ch). Ab 1. Juni 2019 erhöhen sich die Einnahmen der Gesuchstellerin aus Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträgen sowie ihrem Er- werbseinkommen auf Fr. 6'800.– pro Monat (vgl. Erw. D.3.7.3). Die Steuerlast er- höht sich damit auf Fr. 450.– pro Monat. 3.5.4 Resümierend weist die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der höhe- ren Berufsauslagen und der veränderten Steuerlast einen Bedarf von Fr. 3'080.– (1. Dezember 2018 bis 30. Mai 2019) bzw. Fr. 3'455.– (1. Juni 2019 für die weite- re Dauer des Getrenntlebens) auf. 3.6 Bedarf der Kinder 3.6.1 Die Vorinstanz hat F._____ einen Barbedarf von Fr. 1'206.– und E._____ einen solchen von Fr. 948.– resp. ab. 1 Juni 2020 von Fr. 1'148.– angerechnet (Urk. 41 S. 31, 37). 3.6.2 Der Gesuchsgegner macht in der Berufung geltend, im Bedarf der Kinder seien die Kosten für Hobbies, Freizeit und Ferien zu berücksichtigen. Auf Seiten
von F._____ beliefen sich die entsprechenden Kosten auf Fr. 200.– und auf Sei- ten von E._____ auf Fr. 100.– pro Monat (Urk. 40 Rz 47). Die Gesuchstellerin erklärt sich in der Berufungsantwort mit dieser Bedarfspositi- on der Kinder einverstanden (Urk. 51 S. 11). Den übereinstimmenden Anträgen der Parteien folgend ist im Bedarf von F._____ ein Betrag von Fr. 200.– und im Bedarf von E._____ ein solcher von Fr. 100.– für Hobbies, Freizeit und Ferien zu berücksichtigen. F._____ weist damit einen Bar- bedarf von Fr. 1'406.– auf. Auf Seiten von E._____ ist ein Barbedarf von Fr. 1'048.– resp. ab 1. Juni 2020 von Fr. 1'248.– anzurechnen. 3.7 Konkrete Unterhaltsberechnung 3.7.1 Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist die Unterhaltspflicht konkret zu berechnen. Dabei ist ein Ehegatten- und ein Kinderunterhaltsbeitrag zuzuspre- chen, wobei Letzterer wiederum in Bar- und Betreuungsunterhalt zu unterteilen ist. Der Barunterhalt der beiden Kinder ergibt sich aus ihrem Barbedarf abzüglich der Kinderzulagen und dem Einkommen von F._____ aus den Unterhaltsbeiträ- gen seines leiblichen Vaters. Neben dem Barunterhalt steht dem Kind seit 1. Ja- nuar 2017 auch ein sog. Betreuungsunterhalt zu. Grundlage dafür bildet Art. 285 Abs. 2 ZGB. Danach dient der Unterhaltsbeitrag "auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte". Der Betreuungsunterhalt soll die bestmögliche Betreuung (unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) ermögli- chen (Botschaft Kinderunterhalt, in BBl 2014 554; nachfolgend "Botschaft"). Der Betreuungsunterhalt soll die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten auf- kommen kann (Botschaft S. 551, 552 oben, 554, 555 unten f.). 3.7.2 Phase I (1. Dezember 2018 bis 30. Mai 2019) a) Ab dem Zeitpunkt des Auszugs des Gesuchsgegners aus der ehelichen Lie- genschaft per 1. Dezember 2018 präsentieren sich die finanziellen Grundlagen der Unterhaltsberechnung wie folgt:
Einkommen Gesuchstellerin Fr. - Einkommen Gesuchsgegner Fr. 9'713.– Einkommen F._____ Fr. 420.– Einkommen E._____ Fr. 200.– Einkommen Total Fr. 10'333.–
Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'080.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 4'030.– Bedarf F._____ Fr. 1'406.– Bedarf E._____ Fr. 1'048.– Bedarf Total Fr. 9' 564. –
Überschuss Fr. 769.– b) Bar- und Betreuungsunterhalt F._____ weist damit einen zu deckenden Barunterhalt von Fr. 986.– (Bedarf von Fr. 1'406.– abzüglich Einkommen von Fr. 420.–) auf, E._____ einen solchen von Fr. 848.– (Bedarf von Fr. 1'048.– abzüglich Einkommen von Fr. 200.–). Eine Par- tizipation am Überschuss erscheint angesichts dessen geringer Höhe nicht ange- zeigt. Der Gesuchstellerin als betreuendem Elternteil fehlen zur Deckung ihrer Lebens- haltungskosten Fr. 3'080.– pro Monat. Dieser Betrag ist durch den Gesuchsgeg- ner in Form von Betreuungsunterhalt zu decken. Die Vorinstanz hat den Betrag jedem Kind zur Hälfte angerechnet, was nicht zu beanstanden ist.
c) Ehegattenunterhalt Schliesslich ist der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin zu errechnen. Ange- sichts der Tatsache, dass ihre Lebenshaltungskosten durch den Betreuungsun- terhalt gedeckt werden, ergibt sich der Ehegattenunterhalt einzig aus der Über- schussbeteiligung. Der Überschuss beträgt Fr. 769.–, womit bei einer praxisge- mässen hälftigen Aufteilung jedem Ehegatten ein Betrag von (gerundet) Fr. 385.– zustehen würde. Der Gesuchsgegner bringt in diesem Zusammenhang vor, die Gesuchstellerin habe im erstinstanzlichen Verfahren einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 88.– beantragt. Eine Erhöhung habe sie für den Fall begehrt, dass die Kin- derunterhaltsbeiträge in geringerem Umfang, als von ihr beantragt, zugesprochen würden. Zudem habe sie sich eine Erhöhung der beantragten Unterhaltsbeiträge nach Ergebnis des Beweisverfahrens vorbehalten. Eine abschliessende Beziffe- rung sei aber bis zuletzt nicht erfolgt. Die Gesuchstellerin habe es damit ver- säumt, nach Durchführung des Beweisverfahrens einen Höchstbetrag für die be- treffenden Ehegattenunterhaltsbeiträge zu nennen. Mit dem blossen Verweis auf eine allfällige Überschussverteilung in der Begründung und dem Begehren um Erhöhung des Ehegattenunterhaltsbeitrages im Umfang einer allfälligen Redukti- on der beantragten Kinderunterhaltsbeiträge komme sie ihrer Pflicht zur gehöri- gen Bezifferung des Ehegattenunterhaltsbeitrages nicht nach. Aus diesem Grund könne der Gesuchstellerin nicht mehr als die von ihr verlangten Fr. 88.– als Ehe- gattenunterhaltsbeitrag zugesprochen werden (Urk. 40 Rz 66 ff.). Dem ist zu widersprechen. Die Gesuchstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren einen Ehegattenunterhalt von Fr. 88.– beantragt, welcher um den Differenzbetrag zu erhöhen sei, falls der Bar- und Betreuungsunterhalt für die beiden Kinder tiefer als beantragt zugesprochen würde (Urk. 1 S. 3). Damit hat sie ein ausreichend bestimmtes Rechtsbegehren gestellt. Der Höchstbetrag der beantragten Ehegat- tenunterhaltsbeiträge ergibt sich aus dem Minderbetrag der zugesprochenen Kin- derunterhaltsbeiträge. Der Gesuchsgegner wusste, wogegen er sich zu verteidi- gen hatte, da der Gesamtbetrag der beantragten Unterhaltsbeiträge bekannt war. Die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge hängen von der Leistungsfähigkeit
der Parteien ab und stehen in diesem Sinne in einer Wechselwirkung zueinander. Es kann vom unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht verlangt werden, unzählige Eventualanträge mit Blick auf alle möglichen Berechnungsvarianten zu stellen. Da Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen werden, welche tiefer sind, als sie von der Gesuchstellerin beantragt wurden, stellt die Zusprechung eines Ehegattenunter- haltsbeitrages von Fr. 385.– keine Verletzung der Dispositionsmaxime dar. d) Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner in der ersten Phase zu verpflich- ten, F._____ einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 2'526.– (Barunterhalt von Fr. 986.– zuzüglich Betreuungsunterhalt von Fr. 1'540.–) und E._____ einen solchen von Fr. 2'388.– (Barunterhalt von Fr. 848.– zuzüglich Betreuungsunterhalt von Fr. 1'540.–) zu bezahlen. Der Gesuchstellerin ist ein Ehegattenunterhalt von (ge- rundet) Fr. 385.– zuzusprechen. 3.7.3 Phase II (1. Juni 2019 bis 30. Mai 2020) a) Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Gesuch- stellerin per 1. Juni 2019 präsentieren sich die finanziellen Grundlagen der Unter- haltsberechnung wie folgt: Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'400.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 9'713.– Einkommen F._____ Fr. 420.– Einkommen E._____ Fr. 200.– Einkommen Total Fr. 12'733.–
Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3' 455.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 4'070.– Bedarf F._____ Fr. 1'406.–
Bedarf E._____ Fr. 1'048.– Bedarf Total Fr. 9' 979.–
Überschuss Fr. 2' 754.– b) Bar- und Betreuungsunterhalt F._____ weist nach wie vor einen zu deckenden Barunterhalt von Fr. 986.– (Be- darf von Fr. 1'406.– abzüglich Einkommen von Fr. 420.–) auf, E._____ einen sol- chen von Fr. 848.– (Bedarf von Fr. 1'048.– abzüglich Einkommen von Fr. 200.–). Mit Blick auf die nunmehr nicht unerhebliche Höhe des Überschusses rechtfertigt sich - entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 40 Rz 65) - eine Partizipation der Kin- der am Überschuss. Dem Umstand, dass auf Seiten der Kinder bereits ein um die Position Hobbies/Freizeit/Ferien erweiterter Bedarf berücksichtigt wurde, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass den Kindern bloss je 10% (anstelle der übli- chen 20%) des Überschusses zuzusprechen ist. Damit wird eine gewisse Partizi- pation der Kinder an der Lebensstellung der Eltern erreicht, aber der Überschuss zum grössten Teil unter den bis anhin auf den nur leicht erweiterten Notbedarf gesetzten Ehegatten verteilt. Beiden Kindern ist damit ein Überschussanteil von je Fr. 275.– zuzusprechen. Der Gesuchstellerin als betreuendem Elternteil fehlen zur Deckung ihrer Lebens- haltungskosten Fr. 1'055.– pro Monat. Dieser Betrag ist durch den Gesuchsgeg- ner in Form von Betreuungsunterhalt zu decken. Der Betrag ist wiederum jedem Kind zur Hälfte als Betreuungsunterhalt zuzusprechen. c) Ehegattenunterhalt Der persönliche Unterhaltsbeitrag der Gesuchstellerin ergibt sich wiederum aus der Beteiligung am Überschuss, da ihr Bedarf durch ihr Einkommen und den Be- treuungsunterhalt gedeckt wird. Mit Blick auf die Partizipation der Kinder im Um- fang von je 10% verbleiben den Ehegatten je 40% des Überschusses. Der Ge-
suchstellerin ist damit als persönlicher Unterhaltsbeitrag ein Betrag von Fr. 1'100.– zuzusprechen. d) Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner in der zweiten Phase zu ver- pflichten, F._____ einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'789.– (Barunterhalt von Fr. 986.– zuzüglich Betreuungsunterhalt von Fr. 528.– zuzüglich Überschussparti- zipation von Fr. 275.–) und E._____ einen solchen von Fr. 1'651.– (Barunterhalt von Fr. 848.– zuzüglich Betreuungsunterhalt von Fr. 528.– zuzüglich Überschuss- partizipation von Fr. 275.–) zu bezahlen. Der Gesuchstellerin ist ein Ehegattenun- terhalt von (gerundet) Fr. 1'100.– zuzusprechen. 3.7.4 Phase III (1. Juni 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) a) Der Grundbetrag von E._____ erhöht sich mit Erreichung des 10. Altersjah- res. Die finanziellen Grundlagen der Unterhaltsberechnung präsentieren sich ab 1. Juni 2020 wie folgt: Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'400.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 9'713.– Einkommen F._____ Fr. 420.– Einkommen E._____ Fr. 200.– Einkommen Total Fr. 12'733.–
Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'455.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 4'070.– Bedarf F._____ Fr. 1'406.– Bedarf E._____ Fr. 1'248.– Bedarf Total Fr. 10'179.–
Überschuss Fr. 2' 554.– b) Bar- und Betreuungsunterhalt Der Barbedarf von F._____ beläuft sich nach wie vor auf Fr. 986.– (Bedarf von Fr. 1'406.– abzüglich Einkommen von Fr. 420.–) auf. E._____ weist neu einen solchen von Fr. 1'048.– (Bedarf von Fr. 1'248.– abzüglich Einkommen von Fr. 200.–) auf. Unter Berücksichtigung einer Überschusspartizipation von 10% pro Kind ist den Kindern ein Überschussanteil von je Fr. 255.– zuzusprechen. Der Betreuungsunterhalt bleibt unverändert bei Fr. 1'055.–, welcher hälftig auf die beiden Kinder aufzuteilen ist. c) Ehegattenunterhalt Der persönliche Unterhaltsbeitrag der Gesuchstellerin ergibt sich wiederum aus der Beteiligung am Überschuss, da ihr Bedarf durch ihr Einkommen und den Be- treuungsunterhalt gedeckt wird. Mit Blick auf die Partizipation der Kinder im Um- fang von je 10% verbleiben den Ehegatten je 40% des Überschusses. Der Ge- suchstellerin ist damit als persönlicher Unterhaltsbeitrag ein Betrag von Fr. 1'020.– zuzusprechen. d) Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner in der dritten Phase zu verpflich- ten, F._____ einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'769.– (Barunterhalt von Fr. 986.– zuzüglich Betreuungsunterhalt von Fr. 528.– zuzüglich Überschusspartizi- pation von Fr. 255.–) und E._____ einen solchen von Fr. 1'831.– (Barunterhalt von Fr. 1'048.– zuzüglich Betreuungsunterhalt von Fr. 528.– zuzüglich Über- schusspartizipation von Fr. 255.–) zu bezahlen. Der Gesuchstellerin ist ein Ehe- gattenunterhalt von (gerundet) Fr. 1'020.– zuzusprechen. 3.8 Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner bezüglich des Ehegattenunterhalts- beitrages berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen zu verrechnen (Dispositiv-Ziffer 10 Abs. 2). Gemeint sind damit die Urteilserwägungen zum Bedarf in der Zeitspanne vom 1. Mai 2018
bis 30. September 2018, wonach die Parteien übereinstimmend festgehalten hät- ten, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin seit Februar 2018 monatlich Fr. 200.– Unterhalt geleistet habe und der Gesuchsgegner daher zur Verrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge für diese Zeitspanne berechtigt sei (vgl. Urk. 40 S. 19). Nachdem vorliegend Unterhalt erst ab 1. Dezember 2018 zugespro- chen wird (vgl. Erw. D.2), ist die Verrechnungsklausel ersatzlos zu streichen. Dies stimmt im Übrigen auch mit den Berufungsanträgen des Gesuchsgegners überein (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4 in Urk. 41). Weiter hat die Vorinstanz den Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die offenen Rechnungen zu bezahlen, abgewiesen (Urk. 41, Dis- positiv-Ziffer 10 Abs. 2 und 3). Aus den Urteilserwägungen geht hervor, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Gesuchstellerin mit der Zusprechung der rückwirkenden Unterhaltszahlungen in der Lage sei, für die von ihr ins Feld ge- führten Rechnungen und Schulden aus der Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. Septem- ber 2018 aufzukommen, weshalb ihre diesbezüglichen Anträge abzuweisen seien (Urk. 41 S. 19). Vorliegend wird Unterhalt erst ab 1. Dezember 2018 zugespro- chen. Für die Zeit davor haben sich die Parteien über die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners geeinigt, weshalb kein Raum für eine gerichtliche Regelung be- steht (vgl. Erw. D.2.1-2.3). Darüber hinaus erscheint ohnehin fraglich, ob die Ge- suchstellerin überhaupt einen selbständigen Antrag um Begleichung der offenen Rechnungen gestellt hat. Der gesuchstellerische Rechtsvertreter bat den Ge- suchsgegner anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2018 mit Verweis auf die von den Parteien getroffene, vorläufige Regelung (VI-Prot. S. 36), die laufenden Rechnungen zu begleichen (VI-Prot. S. 40). Diese Bitte entspricht keinem selb- ständigen Antrag. Aus diesen Gründen ist die Abweisung des gesuchstellerischen Antrages ersatzlos zu streichen. Dies stimmt im Übrigen auch mit den Berufungs- anträgen des Gesuchsgegners überein (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4 in Urk. 41). E. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu befinden.
rufungsverfahren ist damit nicht einzutreten. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher auf das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das Berufungsverfahren. 3.2 Gemäss konstanter Praxis der Kammer besteht im Gegensatz zu einem Scheidungsprozess im Eheschutzverfahren für die Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses im Endentscheid kein Raum mehr, weil der Entscheid darüber mit dem Endentscheid zusammenfiele (ZR 85/1986 Nr. 32; ZK- Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 136). Die angesprochene Partei kann aller- dings im Rahmen eines Endentscheides praxisgemäss gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, der anspre- chenden Partei die Gerichts- und Anwaltskosten in Form eines Prozesskostenbei- trags zu ersetzen (ZR 85/1986 Nr. 32). Dies ist ein Gebot des Rechtsschutzes und dient der Waffengleichheit unter den Ehegatten. Anzufügen ist, dass es sich auch beim Prozesskostenbeitrag um einen blossen Vorschuss handelt, der einen Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder dessen Anrechnung auf güter- rechtliche und bzw. oder zivilprozessuale Gegenforderungen der ansprechenden Partei auslöst (ZR 85/1986 Nr. 32). 3.3 Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Entscheids voraus (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N. 135). Es sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze – Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – analog anzuwenden. Der Prozesskostenbeitrag dient dazu, der ersuchenden Partei die Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen, die sie aufgrund fehlender Mittel nicht selber tragen kann. Es ist daher zu prüfen, ob die Gesuchstellerin in der Lage ist, die auf sie entfallenden Gerichtskosten von Fr. 562.50 sowie die nicht von der Parteient- schädigung gedeckten Fr. 1'200.– Rechtsvertretungskosten (vgl. Erw. E.2) aus eigener Tasche zu finanzieren. Dies ist zu bejahen. Der Gesuchstellerin wird mit vorliegendem Urteil eine Überschusspartizipation von Fr. 385.– (1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019) resp. Fr. 1'100.– (1. Juni 2019 bis 30. Juni 2020) resp.
Fr. 1'020.– (ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) zugespro- chen. Mit diesen Beträgen ist sie ohne Weiteres in der Lage, die auf sie entfallen- den Kosten des Berufungsverfahrens innert weniger als drei Monaten zu finanzie- ren. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ihr die Ehegattenun- terhaltsbeiträge auch die Finanzierung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in- nert nützlicher Frist erlauben. Die Gesuchstellerin ist damit nicht als mittellos zu bezeichnen und das Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5, 7 und 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. September 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Auf das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das erstinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten. 3. Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 4. Das Berufungsverfahren wird betreffend der Auszugsfrist aus der ehelichen Liegenschaft gegenstandslos abgeschrieben. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin die Zuweisung folgender Hausratsgegenstände an den Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntle- bens anerkennt: - ein Sofa - ein Wohnzimmersessel - Esstisch mit vier Stühlen - Sofatisch - Bett des Gesuchsgegners (bei der G._____ AG in H._____ gekauft)
Fr. 1'789.–, erstmals per 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020, (Fr. 986.– Barunterhalt; Fr. 528.– Betreuungsunterhalt; Fr. 275.– Überschuss). Fr. 1'769.–, erstmals per 1. Juni 2020, (Fr. 986.– Barunterhalt; Fr. 528.– Betreuungsun- terhalt; Fr. 255.– Überschuss). 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbei- träge monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt zu bezahlen: Fr. 385.–, ab 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019, Fr. 1'100.–, ab 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020, Fr. 1'020.–, ab 1. Juni 2020. 2. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners wird die Dis- positiv -Ziffer 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. September 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 11. Die folgenden finanziellen Grundlagen liegen den Unterhaltszahlungen gemäss den vorstehenden Ziffern 8 bis 10 zugrunde: a) Einkommen (pro Monat): Phase I - Gesuchstellerin: (exkl. FZ): Fr. 0. – - Gesuchsgegner: (IV-Taggelder, exkl. FZ): Fr. 9'713.– - E._____ (FZ): Fr. 200.– - F._____ (FZ und Unterhalt leiblicher Vater) Fr. 420.– Phase II - Gesuchstellerin: (netto 50%, inkl. 13. ML, exkl. FZ): Fr. 2'400. – - Gesuchsgegner: (IV-Taggelder, exkl. FZ): Fr. 9'713.– - E._____ (FZ): Fr. 200.– - F._____ (FZ und Unterhalt leiblicher Vater) Fr. 420.– Phase III - Gesuchstellerin: (netto 50%, inkl. 13. ML, exkl. FZ): Fr. 2'400.– - Gesuchsgegner: (IV-Taggelder, exkl. FZ): Fr. 9'713.–
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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