Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE180044-O/U, damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE180046-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 28. Juni 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufungen gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018 (EE170016-G)
Rechtsbegehren: 1. Der Gesuchstellerin (Urk. 28 i.V.m. Urk. 54, sinngemäss)
Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzuhalten, dass die Parteien seit 15. Juni 2017 getrennt leben.
Es sei die eheliche Liegenschaft C.-Str. ... in D. samt dem darin befindlichen Hausrat und Mobiliar sowie dem Motorfahrzeug Mer- cedes Benz ZH ... der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzu- weisen.
Die Kinder
seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen;
jede Woche an einem Abend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei er der Gesuchstellerin am Sonntagabend mitteilt, an welchem Abend der Folgewoche er dieses Besuchsrecht wahrnehmen will;
alternierend Ostern oder Pfingsten bzw. Weihnachtsabend und Neujahr oder den zweiten Weihnachtstag und Sylvester auf eige- ne Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen;
sowie jährlich nach vorgängiger Absprache mit der Gesuchstelle- rin während 4 Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Bedürfnisse der Kinder angemessen und altersgerecht zu berücksichtigen und ihnen ein Mit- spracherecht einzuräumen.
E._____, CHF 2'136.75;
F._____, CHF 2'098.65;
G._____, CHF 1'962.95;
H._____, CHF 2'025.70;
I._____, CHF 2'022.30;
J._____, CHF 1'739.85.
Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, pro Kind einen Ba- runterhaltsbeitrag von CHF 2'000.– bzw. subeventualiter einen solchen von CHF 1'200.– zuzüglich eines Bonusanteils/Mehrverdienstanteils von CHF 800.– zu bezahlen.
Jeweils zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-, Ausbil- dungs- und Familienzulagen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für J._____ einen Betreuungsunterhalt von CHF 4'000.–, zahlbar monat- lich im Voraus jeweils auf den Monatsersten, rückwirkend ab 15. Juni 2017 zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwir- kend ab 6. März 2016 bis 15. Juni 2017 einen Betrag zur freien Verfü- gung von CHF 4'088.20 monatlich, d.h. CHF 61'323.– zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils. Eventualiter sei ein Betrag von CHF 33'306.– zuzusprechen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen per- sönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'038.–, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Monatsersten, ab 15. Juni 2017 zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'038.– zuzüglich ei- nes Bonusanteils/Mehrverdienstanteils von CHF 2'000.– zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5, 6 und 8 seien gerichtsüblich zu indexieren.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten für die Kinder hälftig zu beteiligen bzw. eventualiter diese voll- umfänglich zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ausserordentliche Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft C.-Str. ... in D. zu bezah-
len, insbesondere Reparatur des Parketts (4 stark beschädigte Trep- pentritte). Ausserdem sei er zu verpflichten, die Staubsaugeranlage der Liegenschaft zu ersetzen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Gerichtskosten zu bezah- len und der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von CHF 20'000.00 zu bezahlen.
Des Gesuchsgegners (Urk. 35 i.V.m. Prot. S. 7 ff., sinngemäss)
Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie ihren gemeinsamen Haushalt bereits am 15. Juni 2017 aufgelöst haben.
Die eheliche Liegenschaft C.-Strasse ... in D. sei samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleini- gen Benützung zuzuweisen.
Das Motorfahrzeug (Van) Mercedes Benz ZH ... sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
Dem Gesuchsgegner sei ein Betrag von CHF 85'000.– von dem im Februar 2018 zur Auszahlung gelangten Einmal-Bonus von CHF 150'000.– brutto für den Kauf eines neuen Fahrzeuges zu belas- sen.
E._____, geboren tt.mm.2002;
F._____, geboren tt.mm.2003;
G._____, geboren tt.mm.2005;
H._____, geboren tt.mm.2005;
I._____, geboren tt.mm.2007;
J._____, geboren tt.mm.2010;
seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
Die Anträge der Gesuchstellerin bezüglich des Besuchsrechts des Ge- suchsgegners seien gutzuheissen.
Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, allen Kindern jederzeit die Mög- lichkeit einzuräumen, unbeaufsichtigt mit dem Gesuchsgegner kom-
munizieren zu können und hierfür in allen Kinderzimmern die notwen- digen technischen Massnahmen (z.B. WLAN) zu schaffen.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Kinderbarunterhaltsbeiträ- ge bis und mit 31. Januar 2018 bereits vollständig bezahlt wurden.
Es sei festzusetzen, dass sich der Kinderbarunterhaltsbeitrag ab dem 16. Altersjahr eines jeden Kindes um einen Drittel und ab der Volljäh- rigkeit um die Hälfte eines allfälligen Nettoeinkommens des Kindes re- duziert.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für J._____ einen Betreuungsunterhalt von CHF 3'150.– zu bezahlen, zahlbar ab 15. Juni 2017 bis 31. Juli 2019.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Betreuungsunterhaltsbei- träge bis und mit 31. Januar 2018 bereits vollständig bezahlt wurden.
Antrag 7 der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner zu verpflich- ten sei, ihr für die Zeit ab 6. März 2016 bis 15. Juni 2017 monatlich CHF 4'088.20 zu bezahlen, sei abzuweisen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für die Gesuchstellerin persön- lich einen monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.– zu bezahlen, zahlbar ab 15. Juni 2017.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die persönlichen Unterhalts- beiträge für die Gesuchstellerin bis und mit 31. Januar 2018 bereits vollständig bezahlt wurden.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner an die Un- terhaltsbeiträge gemäss Ziffern 7 – 11 bereits CHF 212'005.50 (davon CHF 67'500.– in bar [13.5 Monate à CHF 5'000.–] sowie CHF 144'505.50 durch Direktzahlungen an Dritte [CHF 72'766.68 bis 31. Dezember 2017 und CHF 71'738.82 seit 1. Januar 2018]) sowie Steuern von insgesamt CHF 163'254.70 (CHF 128'011.45 bis 31. Dezember 2017 und CHF 35'243.25 seit 1. Januar 2018) bezahlt hat.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten je hälftig zu beteiligen, sofern sie vorgängig mit ihm ab- gesprochen wurden und keine Dritten dafür aufkommen.
Der Antrag der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner zu ver- pflichten sei, ausserordentliche Kosten für den Unterhalt der Liegen- schaft zu bezahlen, sei abzuweisen.
Der Antrag, wonach der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von CHF 10'000.– bezahlen soll, wird anerkannt. Im Mehrumfang sei der Antrag abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) gemäss Verfahrensausgang.
Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018: (Urk. 64 S. 43 ff.) "1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer bewilligt und es wird davon Vormerk genommen, dass sie seit 15. Juni 2017 getrennt le- ben.
Die gemeinsamen Kinder der Parteien, E., geb. tt.mm.2002, F., geb. tt.mm.2003, G., geb. tt.mm.2005, H., geb. tt.mm.2005, I., geb. tt.mm.2007, und J., geb. tt.mm.2010, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemein- samen Kinder G., geb. tt.mm.2005, H., geb. tt.mm.2005, I., geb. tt.mm.2007, und J., geb. tt.mm.2010, wie folgt auf eige- ne Kosten mit sich und zu sich auf Besuch zu nehmen:
a) jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend;
b) jede Woche an einem Abend, wobei er der Gesuchstellerin am Sonn- tagabend mitteilt, an welchem Abend der Folgewoche er dieses Be- suchsrecht wahrnehmen will;
c) alternierend an Ostern oder Pfingsten bzw. am Weihnachtsabend und Neujahr oder am zweiten Weihnachtstag und Sylvester;
d) sowie jährlich nach vorgängiger Absprache mit der Gesuchstellerin während 4 Wochen Ferien.
E., geb. tt.mm.2002, und F., geb. tt.mm.2003 werden für berechtigt erklärt, zu den oben beschriebenen Besuchszeiten den Ge- suchsgegner auf dessen Kosten nach freiem Wunsch ebenfalls zu be- suchen.
CHF 1'675.– pro Monat für E._____;
CHF 1'675.– pro Monat für F._____;
CHF 1'650.– pro Monat für G._____;
CHF 1'650.– pro Monat für H._____;
CHF 1'625.– pro Monat für I._____;
CHF 6'355.– pro Monat für J._____ (davon CHF 5'030.– als Be- treuungsunterhalt).
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 2'955.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 15. Juni 2017.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 6. März 2017 bis zum 15. Juni 2017 einen Betrag zur freien Verfü- gung von insgesamt CHF 10'500.– zu bezahlen.
Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Betrags zur freien Verfügung für die Zeit vom 6. März 2016 bis 5. März 2017 wird abgewiesen.
Auf den Antrag des Gesuchsgegners um Zusprechung einer Summe von CHF 85'000.– aus dem Bonus Februar 2018 für die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges wird nicht eingetreten.
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner die vor- stehend in Ziff. 4 bis 6 dieses Entscheides festgehaltenen Unterhalts- pflichten für die Zeit seit dem 6. März 2017 bis Juli 2018 im Umfang von CHF 185'252.90 bereits getilgt hat.
Die frühere eheliche Liegenschaft C.-Str. ... in D. wird samt dem darin befindlichen Hausrat und Mobiliar sowie dem Motor-
fahrzeug Mercedes Benz ZH ... der Gesuchstellerin zur alleinigen Be- nützung zugewiesen.
Alle von den vorstehenden Anordnungen abweichenden oder darüber hinausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.–.
Die Gerichtskosten werden zu 60 % dem Gesuchsgegner und zu 40 % der Gesuchstellerin auferlegt.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine redu- zierte Parteientschädigung von CHF 3'000.– (8 % [bis 31. Dezember 2017] resp. 7.7 % [ab 1. Januar 2018] MWST darin enthalten) zu be- zahlen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenbeitrag von CHF 16'000.– zu bezahlen.
[Schriftliche Mitteilung]
[Berufung]"
Berufungsanträge: Erstberufung: der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 63 S. 2):
"1. Dispositiv-Ziff. 9 von Verfügung und Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. Juli 2018 sei aufzuheben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner die in Ziff. 4 bis 6 dieses Entscheides festgehaltenen Unterhaltspflichten für die Zeit seit dem 6. März 2017 bis Juli 2018 im Um- fang von CHF 170'252.90 (eventualiter für den Fall einer Reduktion der Un- terhaltsbeiträge bei entsprechender Berufung durch den Gesuchsgegner CHF 140'753.90) bereits getilgt hat.
des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 75 S. 2):
"1. Prozessualer Antrag: Das Verfahren LE180044 sei mit dem Verfahren LE180046 zu vereinigen. Es seien die Akten des Verfahrens des Geschäftes LE180046 beizuziehen.
Die Berufung der Berufungsklägerin / Gesuchstellerin in Bezug auf Disp. Ziff. 9 des Urteils des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018 sei abzuweisen und es sei, wie in der Berufungsschrift des Berufungs- beklagten / Gesuchsgegners vom 9. August 2018 beantragt, in Abänderung von Disp. Ziff. 9 davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungsbeklagte[r] / Gesuchsgegner seine Unterhaltspflichten für die Zeit seit 15. Juni 2017 bis August 2018 im Umfang von CHF 209'798.65 bereits getilgt hat.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Berufungsklägerin / Gesuchstellerin."
Zweitberufung: des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 80/63 S. 2-4):
"1. Der Entscheid des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018 (Geschäfts-Nr. EE170016-G) sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 4 aufzu- heben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die gemeinsamen Kinder E., geb. tt.mm.2002, F., geb. tt.mm.2003, G., geb. tt.mm.2005, H., geb. tt.mm.2005, I., geb. tt.mm.2007, und J., geb. tt.mm.2010, nach- folgend aufgeführte Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 15. Juni 2017:
CHF 1'025.00 pro Monat für E._____
CHF 1'025.00 pro Monat für F._____
CHF 1'000.00 pro Monat für G._____
CHF 1'000.00 pro Monat für H._____
CHF 1'050.00 pro Monat für I._____
CHF 4'080.00 pro Monat für J._____ (davon CHF 3'230.00 als Betreu- ungsunterhalt)
Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die obgenannten Kinder- barunterhaltsbeiträge ab dem 16. Altersjahr eines jeden Kindes um einen Drittel und ab der Volljährigkeit um die Hälfte eines allfälligen Nettoeinkom- mens des jeweiligen Kindes zu reduzieren.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 1'982.00, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Mo- natsersten, rückwirkend ab 15. Juni 2017.
Eventualantrag: Sollte der Betreuungsunterhalt höher als CHF 3'230.00 an- gesetzt werden, so sei der Ehegattenunterhalt um den entsprechenden Mehrbetrag zu reduzieren.
Sollte der Gesuchsgegner einen variablen Lohnbestandteil von höher als CHF 48'000.00 netto im Jahr ausbezahlt erhalten, so sei er zu verpflichten, den Mehrbetrag bis zu einem Maximalbetrag von CHF 36'000.00 im Jahr der Gesuchstellerin und den Kindern zu überweisen.
Der Entscheid des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018 sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 6 ersatzlos aufzuheben.
Der Entscheid des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018 sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 9 aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen:
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner die vorste- hend in Ziff. 4 und 5 dieses Entscheides festgehaltenen Unterhaltpflichten für die Zeit seit 15. Juni 2017 bis August 2018 im Umfang von CHF 209'798.65 bereits getilgt hat.
Der Entscheid des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018 sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 12, 13, 14 und 15 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.–.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt.
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenbeitrag von CHF 10'000.00 zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zulasten der Gesuchstellerin."
der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 80/73 S. 2):
"1. Die Berufungsanträge des Berufungsklägers mit Eingabe vom 9. August 2018 seien vollumfänglich abzuweisen und Verfügung und Urteil des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018 (EE170016-G) vollumfänglich zu bestätigen;
Es sei vorzumerken, dass der Berufungsbeklagte im August 2018 eine wei- tere anrechenbare Zahlung von CHF 5'000.– geleistet hat.
der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass an der eigenen Berufung und den damit gestellten Anträgen festgehalten wird und um deren Gutheis- sung weiterhin ersucht wird (Geschäfts-Nr. LE180044-G);
Bei Vereinigung der beiden Berufungsverfahren LE180046 und LE180044 sei das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Meilen vom 16. Juli 2018 (EE170016-G) zu korrigieren und es sei fest- zuhalten, dass der Gesuchsgegner die in Ziff. 4 bis 6 dieses Entscheides festgehaltenen Unterhaltspflichten für die Zeit seit dem 6. März 2017 bis 26. Juli 2018 im Umfang von CHF 175'252.90 getilgt hat.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 6. März 2017 machte die Gesuchstellerin, Erstberufungs- klägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren anhängig, wobei sie um Zusprechung eines Haushaltsgeldes ersuchte (Urk. 1). Im Einverständnis der Parteien wurde das Verfahren mit Verfügung vom 23. Mai 2017 - im Hinblick auf eine aussergerichtliche Mediation - sistiert (Urk. 21 und Urk. 22). Mittels Verfügung vom 26. Oktober 2017 wurde das Verfahren wieder aufgenommen, die Gesuchstellerin kautioniert und ihr Frist anberaumt, um das Eheschutzbegehren schriftlich zu begründen (Urk. 25). Das begründete Ehe- schutzgesuch datiert vom 19. November 2017 (Urk. 28), die (nach mehrmaliger Fristerstreckung [Urk. 33 und Urk. 34] erstattete) Gesuchsantwort vom 1. Februar 2018 (Urk. 35). Am 21. März 2018 wurden die sechs gemeinsamen Kinder der Parteien durch die Vorinstanz angehört (Urk. 50). Am 9. Juli 2018 fand die vor- instanzliche Hauptverhandlung statt (Urk. 56). Der detaillierte Prozessverlauf lässt sich im Übrigen dem angefochtenen Entscheid entnehmen (Urk. 64 S. 6 f.). Am 16. Juli 2018 fällte die Vorinstanz den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 64). 2. Mit Eingabe vom 6. August 2018 liess die Gesuchstellerin gegen den vor- instanzlichen Entscheid rechtzeitig (vgl. Urk. 61/1) Erstberufung erheben und die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 63). Mittels Schreiben vom 7. August 2018 wurde die Gegenseite vom Eingang der Erstberufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 65). Nachdem aussergerichtliche Vergleichsgespräche der Parteien ge- scheitert waren (vgl. Urk. 66, 67 und 68), wurde die Gesuchstellerin mit Präsidial- verfügung vom 10. September 2018 kautioniert (Urk. 69). Antragsgemäss (Urk. 70) wurde der Gesuchstellerin alsdann die Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses mittels Präsidialverfügung vom 25. September 2018 letztmalig bis zum
vom 21. Februar 2019 samt Beilage (Urk. 87 und Urk. 88) zu äussern, und es wurde die Stellungnahme der Gesuchstellerin (Urk. 85) dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 90). Mit Brief vom 14. März 2019 liess die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners ihre Ferienabwesenheit vom 21. März 2019 bis 2. April.2019 mitteilen und bat um Absehen von der Zustellung von frist- auslösenden Entscheiden in dieser Zeit (Urk. 91). Mit Zuschrift vom 18. März 2019 bezog die Gesuchstellerin rechtzeitig Stellung (Urk. 92). Mit Brief vom 13. Mai 2019 teilte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners ihre Ferienabwe- senheit vom 3. bis 14. Juni 2019 mit und ersuchte darum, ihr den Endentscheid nicht mehr vor Pfingsten 2019 zuzustellen (Urk. 93). Mittels Stempelverfügung vom 15. Mai 2019 wurde die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 18. März 2019 dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugesandt (Prot. II S. 12; Urk. 92 S. 1). Mit Zuschrift vom 15. Mai 2019 erstattete der Gesuchsgegner aufs Neue ei- ne Noveneingabe samt Beilagen (Urk. 95 und Urk. 96/1-3). Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2019 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme hierzu an- beraumt (Urk. 97). Die Gesuchstellerin äusserte sich rechtzeitig mittels Eingabe vom 31. Mai 2019 (Urk. 98). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner mit Prä- sidialverfügung vom 3. Juni 2019 zugesandt. Gleichzeit wurde den Parteien der Eintritt der Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 99). Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 liess der Gesuchsgegner mitteilen, dass er mit Eingabe vom gleichen Datum bei der Vorinstanz die Scheidungsklage samt Gesuch um vorsorgliche Massnah- men rechtshängig gemacht habe (Urk. 100 und Urk. 101). 3. Mit Eingabe vom 9. August 2018 erhob auch der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Urk. 61/2) Zweitberufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 16. Juli 2018 (Urk. 80/63). Mittels Schreiben vom 10. August 2018 wurde die Gesuchstel- lerin vom Eingang der Zweitberufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 80/67). Nachdem aussergerichtliche Vergleichsgespräche gescheitert waren (vgl. Urk. 80/69), wur- de dem Gesuchsgegner mit Präsidialverfügung vom 11. September 2018 Frist anberaumt, um einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.– zu leisten (Urk. 80/70), welchen der Gesuchsgegner innert Frist bezahlte (Urk. 80/71). Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2018 wurde der Gesuch- stellerin Frist angesetzt, um die Zweitberufung zu beantworten (Urk. 80/72). Mit
Eingabe vom 26. November 2018 erstattete die Gesuchstellerin rechtzeitig ihre Zweitberufungsantwort (Urk. 80/73). Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2018 wurde die Zweitberufungsantwort dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 80/75). Mittels Zuschrift vom 27. Dezember 2018 reichte der Ge- suchsgegner eine Noveneingabe samt Beilage ins Recht (Urk. 80/76 und Urk. 80/77). Mittels Beschluss vom 16. Januar 2019 wurden die beiden Beru- fungsverfahren mit den Geschäfts-Nrn. LE180044 und LE180046 vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. LE180044 weitergeführt. Das Berufungsverfahren Ge- schäfts-Nr. LE180046 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 80/78). B. Vorbemerkungen / Prozessuales 1. Mit den vorliegenden Berufungen nicht angefochten werden die Dispositivzif- fern 1 bis 3, 7, 8, 10 und 11 des vorinstanzlichen Entscheides vom 16. Juli 2018 (Urk. 63 S. 2; Urk. 80/63 S. 2-4). Die Rechtskraft der nicht angefochtenen Disposi- tivziffern ist vorzumerken. 2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutz(berufungs)- verfahrens und die Mitwirkungsobliegenheit der Parteien kann vorweg auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 64 S. 7). Weil die betreffenden Tatsachen mithin lediglich glaubhaft zu machen sind, ist es zu- lässig, auf die Zusicherungen eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaub- würdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, Ein Hand- buch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 1 mit weiteren Hinweisen). Die Mitwir- kungsobliegenheit gilt im Übrigen verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Par- teien (OGer ZH LY120054 vom 27.05.2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2). 3. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
lich sein werde. Ebenfalls nicht anzurechnen seien der Gesuchstellerin die Ein- künfte von der Kinderkleiderbörse in K., welche sie nach glaubhafter Dar- stellung nur deshalb erwirtschaftet habe, weil die vom Gesuchsgegner bezahlten Unterhaltsbeiträge zu knapp gewesen seien. Für den vorliegenden Entscheid sei der Gesuchstellerin entsprechend kein monatliches Erwerbseinkommen anzu- rechnen (Urk. 64 S. 15). 1.2. Der Gesuchsgegner akzeptiert nunmehr, dass der Gesuchstellerin jedenfalls für das Eheschutzverfahren kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden soll. Er beanstandet hingegen, dass die Vorinstanz ihr das bereits erwirtschaftete Einkommen nicht angerechnet habe. Laut eigenen Angaben verfüge die Gesuch- stellerin über ein monatliches Einkommen von Fr. 200.– im Rahmen von Aushil- feeinsätzen in der Kinderkleiderbörse in K.. Gemäss ihrer Steuererklärung habe sie für das Jahr 2017 ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 4'000.–, mithin Fr. 333.– pro Monat ausgewiesen. Da sie selber angebe, auch weiterhin in der Kinderkleiderbörse tätig zu sein, und es ausgewiesen sei, dass sie bereits im Jahr 2017 Fr. 333.– pro Monat erwirtschaftet habe, sei ihr dieser Lohn auch weiterhin anzurechnen (Urk. 80/63 S. 4 f.). 1.3. Die Gesuchstellerin hält demgegenüber daran fest, dass ihr das minimale Einkommen von Fr. 200.– monatlich nicht angerechnet werde, weil es ihr als Hauptbetreuungsperson von sechs Kindern nicht zugemutet werden könne, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen (Urk. 80/73 S. 3). 1.4. Laut Steuererklärung 2017 erzielte die Gesuchstellerin in diesem Jahr Fr. 4'040.– (Urk. 55/15 S. 2) bzw. gerundet Fr. 337.– pro Monat. Aus der Bestäti- gung der Kinderkleiderbörse K._____ vom 31. Oktober 2017 geht hervor, dass der Gesuchstellerin für ihre Aushilfe in der Börse seit Ende August 2018 (recte: 2017 [vgl. Urk. 28 S. 13]) Fr. 2'380.– ausbezahlt worden seien (Urk. 30/24). Vor Vorinstanz bezog die Gesuchstellerin dieses Einkommen jedenfalls in der Höhe von Fr. 200.– in ihre Unterhaltsberechnung mit ein (Urk. 28 S. 13 f.). Zudem stell- te sie nicht in Abrede, diese Einkünfte weiterhin zu generieren (Urk. 80/73 S. 3). Das Jüngste der sechs Kinder der Parteien, J._____, geboren am tt.mm.2010, ist mittlerweile achtjährig. Gemäss der Schulstufenregel des Bundesgerichts wäre
der Gesuchstellerin ab der obligatorischen Einschulung, d.h. im Kanton Zürich ab Kindergarteneintritt, ein 50 %-iges Arbeitspensum zuzumuten (BGE 144 III 481, E. 4.7). Allerdings haben die Parteien sechs Kinder im Alter zwischen acht und bald 17 Jahren, weshalb vorliegend ein halbes Pensum übersetzt wäre. Es recht- fertigt sich jedoch, der Gesuchstellerin wenigstens das von ihr anerkannte Ein- kommen von Fr. 200.– pro Monat anzurechnen, zumal sie dieses weiterhin erzielt. Dies nicht zuletzt auch angesichts der Einkommensreduktion seitens des Ge- suchsgegners per Juni 2019 (vgl. nachstehend). Es erscheint im Übrigen glaub- haft, dass die Gesuchstellerin das höhere Einkommen im Jahr 2017 deshalb ge- nerierte, weil die vom Gesuchsgegner bezahlten Unterhaltsbeiträge zu knapp ge- wesen seien (Urk. 28 S. 13 Rz. 42). 2. Einkommen des Gesuchsgegners 2.1. Die Vorinstanz zog in Betracht, das Einkommen des Gesuchsgegners sei in den vergangenen Jahren schwankend gewesen. Im Jahr 2014 habe er monatlich rund Fr. 34'900.–, im Jahr 2015 rund Fr. 33'000.– und im Jahr 2016 gerundet Fr. 32'250.– verdient. Im Jahr 2017 habe er die Stelle gewechselt. Bis und mit August 2017 habe er rund Fr. 29'000.– pro Monat (einschliesslich Cash Bonus) eingenommen. Seit September 2017 arbeite er bei der L._____ AG (fortan L.), wo er ein Einkommen von rund Fr. 21'000.– monatlich generiere. Da- neben erziele er noch ein Einkommen von zirka Fr. 1'500.– pro Monat bei der M. SA. Das ergebe gerundet ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 27'800.– im Jahr 2017. Bezüglich des Jahres 2018 lägen noch keine definiti- ven Zahlen vor. Laut Arbeitsvertrag und Zusatzvereinbarung erhalte der Ge- suchsgegner ein Einkommen von jährlich Fr. 300'000.– brutto, zuzüglich eines Cash Bonus von Fr. 150'000.– und einer Entschädigung für entgangene Mitarbei- teraktien im Wert von Fr. 50'000.–. Gestützt auf die eingereichten Lohnabrech- nungen werde dem Gesuchsgegner hochgerechnet ein monatliches Nettoein- kommen von gerundet Fr. 36'000.– ausbezahlt. Weil der Gesuchsgegner, auch auf entsprechende Nachfrage des Einzelrichters, nicht habe darlegen können, in welchem Umfang den an ihn ausbezahlten Pauschalspesen effektive Kosten ge- genüberstünden, seien diese Spesen entsprechend als Einkommen zu berück-
sichtigen. Da davon auszugehen sei, dass der Gesuchsgegner seine gut bezahlte Stelle bei der N._____ AG nicht gekündigt hätte, wenn er nicht mit einer Steige- rung seines Einkommens gerechnet hätte, sei davon auszugehen, dass sich sein Einkommen in Zukunft, d.h. für die Jahre 2019 und folgende, in der Nähe des im Jahr 2018 zu erwirtschaftenden Einkommens bewegen werde. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, was der Gesuchsgegner nicht habe glaubhaft machen kön- nen, werde er alleine im Jahr 2019 bereits mit Sicherheit sein Jahreseinkommen von Fr. 300'000.– brutto sowie abermals eine Entschädigung für entgangene Mit- arbeiteraktien erhalten, womit er alleine dadurch rund Fr. 26'250.– monatlich er- wirtschafte. Damit sei er aber in der Lage, den Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder ohne weiteres zu decken. Sollte sein Einkommen nachweislich unter Fr. 25'000.– pro Monat fallen, stehe es ihm frei, eine Abänderung des vorliegen- den Entscheides zu beantragen. Bis zu dieser Schwelle sollte es ihm jedoch mög- lich sein, den erweiterten Bedarf aller Familienmitglieder zu decken. Es sei nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner, wie er geltend gemacht habe, gezwungen gewesen sei, eine neue Stelle zu finden, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb die L._____ für die Übernahme eines Mitarbeiters, der ohnehin gekündigt hätte, eine Ablösungssumme bezahlen sollte. Was die vorgebrachte schlechte wirtschaftliche Lage der L._____ betreffe, gehe aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die Firma im ersten Halbjahr 2018 keinerlei operativen Umsätze erwirtschaftet habe. Sobald das Geschäft jedoch operative Umsätze erwirtschafte, was jederzeit sein könne, werde der Umsatz voraussichtlich massiv steigen. Nicht stichhaltig seien auch die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach der Bonus 2018 nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne, weil er für den Kauf eines Fahrzeuges und die Bezahlung von Steuern verwendet worden sei. Das Geld sei dem Gesuchsgegner als Einkommen zugeflossen. Wenn dieser seine liquiden Mittel zur Anschaffung von illiquiden Vermögenswerten (vorliegend ein Fahrzeug) verwenden wolle, stehe ihm das frei, könne aber nicht zu einer Reduktion des an- rechenbaren Einkommens führen. Nach dem Gesagten sei dem Gesuchsgegner für das Jahr 2017 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 27'800.– pro Monat und für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 ein Einkommen von Fr. 36'000.– pro Mo- nat anzurechnen (Urk. 64 S. 15 ff.).
2.2. Der Gesuchsgegner beanstandet im Wesentlichen, auf seine Einkommens- verhältnisse bei der N._____ dürfe - entgegen der Vorinstanz - nicht mehr abge- stellt werden. Er könne nicht mehr zur N._____ zurückkehren und den gleichen Lohn verdienen wie in den Jahren 2014, 2015 und 2016. Massgebend für das vor- liegende Verfahren sei einzig und allein das bei der L._____ seit September 2017 erwirtschaftete Einkommen. Er habe eine neue Stelle suchen müssen, weil er an- sonsten bei der N._____ entlassen worden wäre. Es sei notorisch, dass Gross- banken zahlreiche Stellen im mittleren und oberen Kader strichen, um dadurch Einsparungen zu bewirken. Richtig sei, dass er von seiner aktuellen Arbeitgebe- rin, der L., einen Einmalbonus von Fr. 150'000.– brutto zugesichert erhalten habe. Die Argumentation der Vorinstanz leuchte jedoch nicht ein, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb die L. für die Übernahme eines Mitarbeiters, der ohnehin gekündigt hätte, eine Ablösesumme hätte bezahlen sollen. Selbstver- ständlich habe er der L._____ nicht erzählt, dass seine Anstellung bei der N._____ auf der Kippe gestanden habe. Die Aktien zum Marktwert von Fr. 50'000.– seien ihm lediglich dreimal je per 30. Juni 2018, 2019 und 2020 zu- gesichert worden, wobei er bis heute die erste Tranche nicht erhalten habe. Es könne, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, daher nicht für sämtliche Folgejahre von der Zuteilung dieser Aktien ausgegangen werde. Die monatlichen Pauschalspesen im Umfang von Fr. 1'750.– könnten ihm nicht als Einkommen angerechnet werden, da dieser Betrag für Spesen unter Fr. 50.– effektiv ver- braucht werde und er gerade nicht verpflichtet sei, dafür Quittungen zu sammeln. Solches sei notorisch. Entgegen der Vorinstanz seien vom Bruttoeinkommen ins- gesamt Abzüge von 19.5 % vorzunehmen. Damit belaufe sich sein monatliches Nettoeinkommen auf Fr. 18'716.25. Im Februar 2018 habe er einen Nettobonus von Fr. 120'539.05 ausbezahlt erhalten, womit er ein grösseres Fahrzeug für Fr. 61'624.– gekauft habe. Er habe glaubhaft gemacht, dass er nach der Tren- nung der Familie auf dieses Fahrzeug angewiesen sei, um mit den sechs Kindern nicht nur in die Ferien nach Silvaplana zu verreisen, sondern auch sonst umher- zufahren. Insgesamt sei somit seinerseits von einer verbleibenden Leistungsfä- higkeit von Fr. 23'716.25 pro Monat und nicht Fr. 36'000.– auszugehen. Sollte er die vertraglich zugesicherten Aktien im Marktwert von Fr. 50'000.– noch erhalten,
wäre ihm ein Nettobetrag von Fr. 3'886.45 pro Monat für die Jahre 2018, 2019 und 2020 als Einkommen anzurechnen. Entgegen der Vorinstanz seien ihm die Nebeneinkünfte aus seiner Tätigkeit für die Liquidation der Gesellschaft M._____ SA im Umfang von zirka Fr. 1'500.– pro Monat nicht zusätzlich als Einkommen anzurechnen. Für das Jahr 2017 könne nicht auf einen Durchschnittswert seiner Einkünfte bei seiner alten Arbeitgeberin, der N., und jener der L. ab September 2017 abgestellt werden, zumal das Eheschutzbegehren den Zeitraum ab 15. Juni 2017 beschlage. Der im Februar 2017 ausbezahlte Cash Bonus von Fr. 100'800.– habe hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit im vorliegenden Ehe- schutzverfahren ab 15. Juni 2017 keine Bedeutung. Ab Auflösung des gemein- samen Haushalts bis 31. Dezember 2017 habe sein Einkommen Fr. 17'882.00 monatlich betragen. Für das Jahr 2018 sei von einem Einkommen von Fr. 27'602.– pro Monat, für die Jahre 2019 und 2020 von einem solchen von Fr. 22'602.– und ab Januar 2021 von Fr. 18'716.– auszugehen. Bonuszahlungen für die Jahre 2019 ff. seien nicht zugesichert und vollkommen unsicher. Er habe glaubhaft dargetan, dass die Zahlen der L._____ aktuell defizitär seien und daher eine Bonuszahlung äusserst unwahrscheinlich sei. Dem Umstand, dass ein Bo- nus inskünftig gleichwohl bezahlt werden könnte, sei mit einer Bonusklausel Rechnung zu tragen, wonach die Gesuchstellerin und die Kinder daran zu einem bestimmten Anteil partizipieren sollten, namentlich bis zur Erreichung der Ober- grenze ihres gebührenden Bedarfes (Urk. 80/63 S. 5-11). Im Verlauf des Beru- fungsverfahrens führte der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 neu aus, es sei ihm seitens der L._____ im Rahmen einer Sitzung am 29. November 2018 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in der ersten Hälf- te des Jahres 2019 in Aussicht gestellt worden, was in der Folge mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 schriftlich bestätigt worden sei. Angesichts seines Alters von 57 Jahren sowie mit Blick auf die Bankenkrise werde er keine neue Anstel- lung finden und das Maximum an Arbeitslosenentschädigung (Fr. 8'794.– netto pro Monat) erhalten (Urk. 78; Urk. 79). Ferner brachte der Gesuchsgegner vor, dass ihm im Januar 2019 Fr. 46'875.– netto von der L._____ ausbezahlt worden seien. Weitere Beiträge oder die Überweisung von Aktien im Umfang von Fr. 50'000.– würden von der L._____ hingegen nicht anerkannt, so dass diese
Beträge nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürften (Urk. 83; Urk. 84/1-2). Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 teilte der Gesuchsgegner alsdann mit, dass ihm nunmehr tatsächlich mit Kündigungsschreiben vom 21. Februar 2019 auf den 31. Mai 2019 von der L._____ gekündigt worden sei. Er sei per sofort freigestellt worden und werde bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Fixlohn bei der L._____ einschliesslich anteilsmässigem Anteil am 13. Monatslohn bezie- hen. Weitere Vergütungen erfolgten nicht mehr. Per 1. Juni 2019 werde er ar- beitslos sein. Die Kündigung stelle für ihn, wobei ihm vor rund zwei Jahren bereits bei der N._____ die Kündigung nahegelegt worden sei, einen bedeutsamen fi- nanziellen und auch emotionalen Einschnitt dar. Mit Blick auf das Kontaktverbot der L._____ zu potentiellen Geschäftspartnern und Kunden derselben sowie die schlechte Marktlage im Bankensektor und sein Alter sehe er im aktuellen Zeit- punkt kaum Chancen für sich auf dem Arbeitsmarkt (Urk. 87; Urk. 88). Mit Zu- schrift vom 15. Mai 2019 gab der Gesuchsgegner schliesslich seine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 7. Mai 2019 bekannt (Urk. 95; Urk. 96/1-3). 2.3. Die Gesuchstellerin hält entgegen, die Umstände des Stellenwechsels des Gesuchsgegners von der N._____ zur L._____ seien nicht relevant, weil er nach wie vor leistungsfähig sei und insbesondere in den ersten Monaten des Jahres 2018 in der Lage gewesen sei, Fr. 16'956.– Unterhaltsbeiträge pro Monat zu be- zahlen. Die aktuelle Arbeitgeberin habe einen Bonus von Fr. 150'000.– brutto zu- gesichert und in der Folge im Betrag von Fr. 138'000.– brutto bereits ausbezahlt. Der Gesuchsgegner habe nicht glaubhaft machen können, dass er ab 2021 keine Aktienzuteilungen im Wert von jährlich Fr. 50'000.– mehr erhalten werde. Der Ar- beitnehmer müsse denn auch nicht davon ausgehen, dass sich seine Entlohnung im Laufe der Anstellung insgesamt verringere. Auch aus der Berufungseingabe sei nicht ersichtlich, weshalb Pauschalspesen im Umfang von Fr. 1'750.– pro Mo- nat nicht als Einkommensbestandteil angerechnet werden sollten, zumal nicht ge- nau dargelegt worden sei, für welche effektiven Kosten diese verwendet würden. Der im Jahr 2018 ausbezahlte Bonus von Fr. 150'000.– sei vollumfänglich als Einkommen anzurechnen. Investitionen in ein neues Auto seien nicht aus dem Einkommen zu finanzieren. Für das Jahr 2018 sei daher am vorinstanzlich ermit- telten monatlichen Einkommen von Fr. 36'000.– festzuhalten. Die Vorinstanz ha-
be einzig für das Jahr 2017 festgehalten, dass das Einkommen der M._____ SA im Jahr 2017 Fr. 1'500.– pro Monat betragen habe. Für das Jahr 2018 sei keine Anrechnung mehr erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für das Jahr 2017 nicht insgesamt auf das Jahreseinkommen abgestellt werden sollte. Es habe nicht glaubhaft gemacht werden können, weshalb die vertraglich zugesicherten Boni bereits für das Jahr 2019 ff. unsicher sein sollten. Insbesondere könne aus dem dazu einzig ins Recht gelegten Dokument zum aktuellen Geschäftsgang der Ar- beitgeberin keine Prognose für die Zukunft abgeleitet werden (Urk. 80/73 S. 4 ff.). Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner, sollte ihm tatsächlich gekündigt werden, bald arbeitslos werden würde. Mit der Anstellung bei der L._____ habe er nämlich den Nachweis erbracht, dass ein Stellenwechsel in der Bankenbranche auch im Jahr 2018 (recte: 2017) noch möglich gewesen sei. Auf- grund der im Raum stehenden Kündigung habe der Gesuchsgegner ab sofort den Nachweis zu erbringen, dass er sich - für den Fall der tatsächlichen Kündigung - um eine adäquate Anschlusslösung, d.h. eine Anstellung mit denselben Anstel- lungsbedingungen bemühe (Urk. 85). Wohl sei nunmehr die Kündigung durch die L._____ per 31. Mai 2019 tatsächlich erfolgt, das heisse aber noch lange nicht, dass der Gesuchsgegner ab Juni 2019 tatsächlich arbeitslos sei. Vielmehr sei er freigestellt und dementsprechend aufgefordert, sich ab sofort um eine Arbeit zu bemühen, um weiterhin dasselbe Einkommen zu erzielen (Urk. 92). Hätte der Ge- suchsgegner sich hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht, hätte er zweifelsoh- ne eine solche gefunden. Arbeitsbemühungen, die dem RAV genügten, damit Ar- beitslosengeld ausgerichtet würde, genügten jedoch nicht, um der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, das für eine achtköpfige Familie benötigt werde, auszuweichen. Zudem sei das Begehren des Gesuchsgegners unsubstan- tiiert geblieben. Insbesondere habe er in keiner Weise dargetan, wie seiner Mei- nung nach die Kündigung betragsmässig zu berücksichtigen wäre (Urk. 98). 2.4.1. Zwar sind die Unterhaltsbeiträge ab dem Getrenntleben der Parteien per 15. Juni 2017 festzulegen. Zur Berechnung der massgeblichen Einkünfte des Gesuchsgegners ist indes, wie dies die Vorinstanz richtigerweise getan hat (Urk. 64 S. 15), gleichwohl auf das durchschnittliche Einkommen abzustellen, welches der Gesuchsgegner von Januar 2017 bis und mit August 2017 bei der
N._____ (einschliesslich eines Cash Bonus; Urk. 36/11) und hernach ab Septem- ber 2017 bei der L._____ erzielte. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Boni. Ein 13. Monatslohn ist anteilsmässig zum monatlichen Nettoeinkommen hinzuzurechnen, unabhängig davon, wann er ausbezahlt wird. Das gilt auch für Bonuszahlungen (Six, a.a.O., S. 132 f., Rz. 2.128 m.w.H.). 2.4.2. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner die an ihn durch die L._____ ausbezahlten Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 1'750.– monatlich als Einkommen an, weil er - trotz entsprechender Nachfrage - nicht dargetan habe, in welchem Umfang diesen Spesen effektive Kosten gegenüberstünden (Urk. 64 S. 16). Spesen gehören dann nicht zum Einkommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Arbeitnehmer-Ehegatten entstehen. Ist das nicht der Fall, so muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (ZK-ZGB-Bräm/Hasenböhler, N 72 zu Art. 163). Pauschalspesen können bei leitenden Angestellten zur Deckung von mit der Arbeit, insbesondere Repräsentationspflichten und Kundenakquisition, verbundenen Kleinauslagen dienen, deren detaillierte Belegung einen unverhält- nismässigen Aufwand erfordern würde. In diesem Fall stellen Pauschalspesen als blosser Auslagenersatz grundsätzlich keinen Einkommensbestandteil dar. Bei Pauschalspesenvergütungen kann es sich aber immer auch um verdeckte Lohn- zahlungen (frei von Abzügen und Steuern) handeln. Auf jeden Fall muss substan- tiiert und hinreichend glaubhaft gemacht werden, was für Auslagen tatsächlich an- fallen. Dazu genügt die Einreichung eines generellen Spesenreglements allein nicht. Der Gesuchsgegner führte vor Vorinstanz lediglich in pauschaler Art und Weise aus, alles unter Fr. 50.– müsse er selber berappen, und da er viel reise, sei das relativ viel. Jedes Taxi, jedes Uber-Fahrzeug und jeden Kaffee. Auch Essen unter Fr. 50.– müsse er selbst bezahlen (Prot. I = Urk. 56 S. 16; vgl. auch Urk. 35 S. 32). Im Berufungsverfahren liess er ergänzend darlegen, er sei für die L._____ mehrmals im Monat in den USA und in verschiedenen Ländern Europas. Er ver- bringe viel Zeit an den Flughäfen, wo er esse und trinke und aus den Spesenpau- schalen diese Ausgaben begleiche. Des Weiteren fahre er mit unterschiedlichen Transportmitteln in den USA umher, welche Kosten ebenfalls von diesen Pau-
schalspesen berappt werden müssten. Dasselbe gelte für Taxifahrten. Zudem ge- he er mit Kunden, anderen Kundenberatern und Mitarbeitenden der L._____ so- wohl in Amerika wie auch in der Schweiz Mittagessen. Auch diese Kosten, welche unter Fr. 50.– pro Ereignis fielen, seien von diesen Pauschalspesen zu bezahlen. Dies gehe aus dem Zusatzreglement in Bezug auf die Pauschalspesen hervor und sei im Übrigen bei auslandreisenden Bankangestellten notorisch (Urk. 80/63 S. 7). Spätestens nach dem abschlägigen Entscheid der Vorinstanz vom 16. Juli 2018 hätte der Gesuchsgegner seine angeblichen tatsächlichen Auslagen näher kon- kretisieren sowie (wenigstens beispielhaft) einige aktuellen Quittungen betreffend diese - im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht zu belegenden - Kleinstspe- sen unter Fr. 50.– beibringen können. Die dem Gesuchsgegner von der L._____ monatlich ausbezahlte Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 1'750.– erscheint sodann reichlich hoch. Es ist allerdings auch notorisch, dass dem Gesuchsgegner mit Blick auf seine häufigen Geschäftsauslandreisen gewisse von der L._____ nicht vergütete Kleinspesen anfallen dürften. So steht denn auch im Zusatzspe- senreglement geschrieben, dass den leitenden Angestellten im Rahmen ihrer ge- schäftlichen Tätigkeit vermehrt Auslagen für Repräsentation und Pflege von Kun- denbeziehungen erwachsen würden (Urk. 36/16 S. 1). Mangels Belegen rechtfer- tigt es sich ermessens- und erfahrungsgemäss, dem Gesuchsgegner hierfür je- denfalls einen pauschalen Betrag von Fr. 500.– pro Monat zuzugestehen. Die restlichen Fr. 1'250.– der vergüteten Pauschalspesen sind ihm demgegenüber als Einkommen anzurechnen. 2.4.3. Betreffend das Jahr 2017 rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsgegner das von diesem erzielte Nebeneinkommen bei der M._____ SA von zirka Fr. 1'500.– pro Monat als zusätzliches Einkommen an (Urk. 64 S. 15). Der Ge- suchsgegner war neun Jahre im Verwaltungsrat dieser Firma tätig (Prot. I = Urk. 56 S. 16). Weil er diese Nebeneinkünfte jahrelang tatsächlich erzielte (Urk. 36/18; Urk. 6/4, /19), sind sie ihm jedenfalls betreffend das Jahr 2017 auch als Einkommen anzurechnen (Effektivitätsprinzip). Zwar war er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juli 2018 immer noch für die M._____
tätig, jedoch sollte er lediglich noch deren Liquidation abschliessen (Prot. I = Urk. 56 S. 16). Es rechtfertigt sich daher, ihm dieses Nebeneinkommen mit der Vorinstanz lediglich - aber immerhin - für das Jahr 2017, nicht aber das Jahr 2018 in Anrechnung zu bringen, was die Gesuchstellerin denn auch nicht beanstandete (Urk. 80/73 S. 8). 2.4.4. Bei der N._____ erzielte der Gesuchsgegner durchschnittliche Einkünf- te (ohne Kinderzulagen) in der Höhe von gerundet Fr. 29'000.– pro Monat (Urk. 64 S. 15; Urk. 36/11). Darin enthalten sind Fr. 1'200.– Pauschalspesen, zu- mal der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner mit keinem Wort dargetan hat, in- wiefern diesen Spesen effektive Auslagen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der N._____ gegenüberstanden, und auch kein Spesenreglement beibrachte (Urk. 80/63 S. 10; Urk. 35 S. 31). Bei der L._____ verdiente der Gesuchsgegner von September bis Ende Dezember 2017 gemäss Lohnausweis insgesamt Fr. 78'163.– netto (Urk. 36/14). Dazu sind die Pauschalspesen von insgesamt Fr. 5'000.– (4 mal Fr. 1'250.–) hinzuzuzählen. Dementsprechend ist von einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 20'790.– pro Monat auszugehen (Fr. 83'163.– : 4). Ausserdem ist das bei der M._____ erzielte Zusatzeinkommen in der Höhe von Fr. 1'500.– pro Monat hinzuzuzählen. Insge- samt bleibt es somit bei dem von der Vorinstanz ermittelten durchschnittlichen ge- rundeten Monatseinkommen von Fr. 27'800.– im Jahr 2017 (Fr. 244'000.– [8 x {Fr. 29'000.– + Fr. 1'500.–}] + Fr. 89'160.– [4 x {Fr. 20'790.– + Fr. 1'500.–}] = Fr. 333'160.– : 12 = Fr. 27'763.–). 2.4.5. Betreffend das Jahr 2018 ist von folgenden Einkünften auszugehen: Gemäss Arbeitsvertrag und Zusatzvereinbarung mit der L._____ erhielt der Ge- suchsgegner ein jährliches Einkommen von Fr. 300'000.– brutto zuzüglich eines einmaligen Cash Bonus von Fr. 150'000.– (Urk. 36/12; Urk. 36/17). Vom Brutto- einkommen sind Fr. 6'000.– (12 x Fr. 500.–) für effektive Auslagen in Abzug zu bringen. Eine Entschädigung für entgangene Mitarbeiteraktien im Wert von Fr. 50'000.– brutto erhielt der Gesuchsgegner demgegenüber erst mit dem Janu- arlohn 2019 ausbezahlt (vgl. Urk. 36/17, Ziffer 2.b; Urk. 83 und Urk. 84/1, /2). Für das Jahr 2018 ist diese Entschädigung - entgegen der Vorinstanz (Urk. 64 S. 16) -
somit nicht miteinzubeziehen. Dem Gesuchsgegner ist sodann dahingehend bei- zupflichten, dass die Vorinstanz die Sozialabzüge mit zirka 10 % zu gering be- messen hat (Urk. 64 S. 16). Diese belaufen sich vielmehr auf 19,5 % (Urk. 80/63 S. 8; Urk. 53/26). Es ergibt sich somit für das Jahr 2018 ein massgebliches Netto- einkommen von rund Fr. 29'785.– pro Monat (Fr. 444'000.– Bruttojahreseinkom- men - Fr. 86'580.– [19.5 % Sozialabgaben] : 12). Wenn der Gesuchsgegner bezüglich des ihm im Februar 2018 ausbezahlten Bo- nus(anteils) von Fr. 138'750.– brutto (Urk. 53/26), wie bereits vor Vorinstanz, gel- tend machen will, er habe daraus für Fr. 61'624.– ein familientaugliches Fahrzeug der Marke Hyundai gekauft, mit welchem er mit seinen sechs Kindern nicht nur in die Ferien nach Silvaplana verreisen, sondern auch sonst umherfahren könne, womit er sicher nicht über die Stränge geschlagen habe, weshalb ihm dieser Be- trag vom Einkommen abzuziehen sei (Urk. 80/63 S. 8; Prot. I = Urk. 56 S. 10 und 17; Urk. 53/24), ist er damit nicht zu hören. Vielmehr ist mit der Vorinstanz (Urk. 64 S. 17 unten) davon auszugehen, dass der Bonus dem Gesuchsgegner als Einkommen zugeflossen ist, zumal es sich beim angeschafften Auto nicht um ein Kompetenzstück handelt. Das neue grossfamilientaugliche Fahrzeug hätte der Gesuchsgegner aus seinem Vermögen finanzieren können und müssen. Ob er für sich und die sechs Kinder nach dem Getrenntleben tatsächlich ein grösseres Fahrzeug anschaffen musste (vgl. Urk. 80/63 S. 8; Urk. 80/73 S. 7 f.), kann somit dahingestellt bleiben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist denn auch vom vertraglich vereinbarten Cash Bonus von Fr. 150'000.– brutto (Urk. 36/17) auszu- gehen und nicht von dem im Februar 2018 vergüteten Anteil von Fr. 138'750.– brutto (Urk. 80/63 S. 8; Urk. 80/73 S. 5). Die Vorinstanz rechnete daher (im Rah- men des anhand der aktenkundigen Lohnabrechnungen Februar, März, April und Juni 2018 [Urk. 53/26] hochgerechneten Jahreseinkommens) zu Recht den Bo- nusausstand von Fr. 11'250.– mit ein (Urk. 64 S. 16). Dies drängt sich nicht zu- letzt deshalb auf, weil der Gesuchsgegner die Lohnabrechnungen für das Jahr 2018 nicht vollständig edierte, obschon ihm dies im Berufungsverfahren und be- züglich der Lohnabrechnungen Januar und Mai 2018 auch bereits vor Vorinstanz möglich gewesen wäre (vgl. auch Prot. I = Urk. 56 S. 18).
2.4.6. Mit Schreiben der L._____ vom 21. Februar 2019 wurde dem Ge- suchsgegner, wie bereits anfangs Dezember 2018 in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 79; Urk. 84/1), nunmehr per 31. Mai 2019 gekündigt (Urk. 88). Mit dem Janu- arlohn 2019 erhielt er unpräjudiziell die ihm gemäss side letter vom 31. Mai 2017 (Urk. 36/17, Ziffer 2.b) zugesicherte, per 30. Juni 2018 fällig gewordene Entschä- digung für entgangene Mitarbeiteraktien im Wert von Fr. 50'000.– brutto bzw. Fr. 46'875.– netto ausbezahlt (Urk. 83 und Urk. 84/1, 2). Wie es sich mit den Bo- nuszahlungen und weiteren Entschädigungen für entgangene Mitarbeiteraktien verhält, braucht nach der Kündigung nun nicht mehr geprüft zu werden, zumal solche Vergütungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ge- schuldet sind (vgl. Urk. 36/17, Ziffer 2.a und 3; Urk. 78 S. 2). Den 13. Monatslohn bekommt der Gesuchsgegner bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der L._____ per 31. Mai 2019 hingegen anteilsmässig vergütet (Urk. 88 Ziffer 3). Im Januar 2019 erhielt der Gesuchsgegner Fr. 67'174.05 ausbezahlt (Urk. 84/2). Davon sind, wie erwähnt, ermessensgemäss Fr. 500.– glaubhafte tatsächliche Auslagen in Abzug zu bringen, womit von Fr. 66'674.– auszugehen ist. Weitere Lohnabrechnungen für das Jahr 2019 sind nicht aktenkundig. Der Jahreslohn be- trägt gerundet Fr. 279'000.– brutto (13 x Fr. 21'461.55 [Urk. 84/2] ohne Spesen- pauschale von Fr. 21'000.–) bzw. Fr. 224'595.– netto (19,5 % Abgaben = Fr. 54'405.–). Das sind Fr. 18'716.– netto pro Monat (vgl. auch Urk. 80/63 S. 10). Im Februar 2019 sind Fr. 1'250.– Pauschalspesen als verdeckter Lohn hinzuzu- rechnen, womit von Fr. 19'966.– auszugehen ist. Für die Dauer der Freistellung, praktikabilitätshalber von März bis und mit Mai 2019, sind hingegen Fr. 1'750.– Pauschalspesen zum Lohn hinzuzurechnen, womit je Fr. 20'466.– monatliche Einkünfte resultieren. Einerseits fallen dem freigestellten Gesuchsgegner keine Arbeitsauslagen mehr an. Andererseits ist davon auszugehen, dass er die Spe- senpauschale gleichwohl weiterhin ausbezahlt erhält, zumal sich dem Schreiben der L._____ vom 21. Februar 2019 nichts Anderes entnehmen lässt (vgl. Urk. 88 Ziffer 3) und der Gesuchsgegner auch nichts Gegenteiliges konkret behaupten liess, führte er doch lediglich aus, er werde bis zum 31. Mai 2019 seinen Fix-Lohn bei der L._____ inkl. pro rata 13. Monatslohn beziehen. Weitere Vergütungen er- folgten nicht (Urk. 87 S. 1). Unter "gross salary" sind denn auch die Fr. 300'000.–
brutto pro Jahr (einschliesslich der Spesenpauschale) zu verstehen (Urk. 36/12 S. 3 Article 5). Es ergibt sich somit von Januar bis und mit Mai 2019 ein massgebli- ches durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 29'608.– (Fr. 66'674.– + Fr. 19'966.– + Fr. 61'398.– [3 x Fr. 20'466.–] = Fr. 148'038.– Ge- samteinkommen : 5). 2.4.7. Der Gesuchsgegner macht geltend, per 1. Juni 2019 arbeitslos zu sein und das Maximum der Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 9'880.– brutto bzw. nach Abzug der Sozialleistungen von rund 11 % Fr. 8'794.– netto zu erhalten. Mit Blick auf sein 57. Altersjahr und den Umstand, dass auf dem Schweizer Arbeitsmarkt für die US-Bankenbranche, auf welche er spezialisiert sei, seit einigen Jahren der Bankenkrise kaum Neuanstellungen erfolgten, werde er keine neue Anstellung finden (Urk. 78; Urk. 87 S. 1). Weil er trotz 35 Such- bemühungen im März und April 2019 keine Arbeitsstelle gefunden habe, habe er sich am 7. Mai 2019 nunmehr arbeitslos gemeldet (Urk. 95). Die Gesuchstellerin lässt entgegnen, mit der Anstellung bei der L._____ habe der Gesuchsgegner den Nachweis erbracht, dass ein Stellenwechsel in der Bankenbranche auch im Jahr 2018 (recte: 2017) noch möglich gewesen sei. Der (freigestellte) Gesuchsgegner habe ab sofort den Nachweis zu erbringen, dass er sich um eine adäquate An- schlusslösung bemühe, um weiterhin dasselbe Einkommen zu erzielen (Urk. 85 S. 2; Urk. 92). Mangels hinreichender Stellensuchbemühungen sei ihm ein hypo- thetisches Einkommen in der bisherigen Höhe anzurechnen (Urk. 98). Der Gesuchsgegner weiss seit Dezember 2018 (Urk. 78 S. 1), dass er seine An- stellung bei der L._____ voraussichtlich im ersten Halbjahr 2019 verlieren wird . Aktenkundig ist eine "Auswahl" vergeblicher Stellensuchbemühungen betreffend die Monate März und April 2019 (Urk. 95 S. 2; Urk. 96/3). Der Gesuchsgegner hat sich hier vergeblich als COO, CEO und Business Manager beworben und suchte auch einen Headhunter auf. Ausserdem gibt er an, nebst den schriftlichen Bewer- bungen auch zahlreiche persönliche Kontakte in der Bankenbranche anzugehen. Bislang jedoch erfolglos (Urk. 95 S. 2; Urk. 96/3). Der Gesuchsgegner verfügt of- fenbar über gute berufliche Qualifikationen sowie langjährige Berufserfahrung im internationalen Bankenbereich, insbesondere auch in Front- und Führungspositi-
onen (Urk. 96/3). Allerdings wird der Gesuchsgegner am tt. Juni 2019 57-jährig. Es ist notorisch, dass es in diesem fortgeschrittenen Alter und insbesondere in der Bankenbranche äusserst schwierig ist, überhaupt eine Anstellung, geschwei- ge denn eine solche mit einer vergleichbaren Entlöhnung wie bisher zu finden. Es kann dabei auf die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich im Sep- tember 2016 publizierte Studie "50plus Chancen und Risiken auf dem Zürcher Arbeitsmarkt" hingewiesen werden (abrufbar unter: www.awa.zh.ch/inter- net/volkswirtschaftsdirektion/awa/de/ueber_uns/organisation/fachstelle_volkswirts chaft/jcr_content/contentPar/downloadlist_1383846923943/downloaditems/50pl us_chancen_und.spooler.download.1477299698622.pdf/50plus_chancen+und+r isiken+auf+dem+zuercher+arbeitsmarkt.pdf). Diese in der Presse einlässlich be- sprochene Studie kann als bekannt vorausgesetzt werden. Gemäss dieser Studie sind über 50-jährige Angestellte in der Finanzbranche deutlich untervertreten (S. 4, 9 und 34). Das Risiko, arbeitslos zu werden, ist im Bereich der Finanz- dienstleistungen hoch (S. 11). Im Gegensatz zu den meisten Wirtschaftszweigen ist die Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen im Finanzbereich höher als bei den unter 50-Jährigen (S. 12). Bei den Kaderarbeitskräften stammt die grösste Anzahl Arbeitsloser aus der Berufsgruppe "Unternehmer, Direktoren und leitende Beamte", was "hauptsächlich mit dem Wandel auf dem Bankenplatz verbunden" ist (S. 14). Die Zahl der Ausgesteuerten der über 50-Jährigen ist höher als jene der unter 50-Jährigen (S. 19). Die Einstellungsrate von Personen im höheren Er- werbsalter ist im Finanzbereich "auffallend tief" (S. 23 f.). Diese Ausführungen lassen die Aussichten des Gesuchsgegners, im Finanzbereich erneut eine Anstel- lung zu finden, als nicht gerade rosig erscheinen. Indessen gelang es dem Ge- suchsgegner im fortgeschrittenen Alter von 55 Jahren, nachdem ihm die N.____ AG, wo er rund 17 Jahre angestellt war, die Kündigung nahelegt hatte (Prot. I = Urk. 56 S. 8, 11 f.; Urk. 35 S. 18), per September 2017 die sehr gut entlöhnte An- stellung bei der L._____ zu bekommen. Solches rückt seine Anstellungschancen wiederum in ein positiveres Licht. Trotz seines Alters und den schwierigen Bedin- gungen im Bankenbereich erscheinen die beruflichen Möglichkeiten des Ge- suchsgegners jedenfalls nicht aussichtslos. Für die Stellensuche bzw. allfällige berufliche Neuorientierung ist dem Gesuchsgegner jedoch hinreichend Zeit einzu-
räumen. Die Parteien werden per Mitte Juni 2019 zwei Jahre getrennt sein (vgl. Urk. 64 S. 43, Dispositivziffer 1) und dementsprechend einen Scheidungsan- spruch haben (vgl. Art. 114 ZGB). Laut Gesuchsgegner werde spätestens am 15. Juni 2019 eine der Parteien die Scheidung klageweise einleiten, sofern nicht zuvor bereits ein gemeinsames Begehren eingereicht werde (Urk. 80/63 S. 27). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Eheschutzbe- rufungsentscheid nur für eine beschränkte Dauer Gültigkeit hat, zumal eine Wie- dervereinigung der Parteien nicht in Frage kommt (Urk. 35 S. 17). Ab Rechtshän- gigkeit der Scheidungsklage kann der Eheschutzentscheid im Rahmen vorsorgli- cher Massnahmen abgeändert bzw. an neue Verhältnisse angepasst werden (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Gesuchsgegners dem Schei- dungsrichter zu überlassen. Der Gesuchsgegner ist jedoch - vor allem mit Blick auf seine Unterhaltspflichten gegenüber den sechs unmündigen Kindern - ein- dringlich anzuhalten, sich (weiterhin) intensiv und engmaschig um eine adäquate Anstellung zu bemühen. Allenfalls hätte er auch eine selbstständige Erwerbstätig- keit in Betracht zu ziehen. Zur Not käme sodann auch eine Tätigkeit als Contrac- tor für bestimmte, zeitlich limitierte Projekte bei der O._____ AG in Frage (Urk. 96/3; [E-Mailverkehr vom 11. März 2019]). Für die Zeit ab Juni 2019 ist beim Gesuchsgegner daher einstweilen von den mutmasslichen Arbeitslosentaggeldern auszugehen. Der maximale versicherte Bruttoverdienst beträgt Fr. 148'200.– jährlich bzw. Fr. 12'350.– monatlich. Davon erhält der unterhaltspflichtige Gesuchsgegner 80 % bzw. Fr. 9'880.– brutto pro Monat (Art. 22 Abs. 1 AVIG; Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 18 ATSG; Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG; Urk. 78; Urk. 87 S. 1). In Abzug zu bringen sind Sozialabzüge von geschätzt zirka rund 9 % (AHV/IV/EO: 5.125 %; NBU zwischen 1 und 3 %; BVG-Risikoprämie), womit eine mutmassliche Nettoarbeitslosenentschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 9'000.– resultiert. Damit vermag der Gesuchsgegner zwar seinen eigenen gebührenden monatli- chen Bedarf in der Höhe des von der Gesuchstellerin anerkannten Betrages von rund Fr. 8'731.– (ohne Ferienwohnung in Silvaplana à Fr. 2'750.– pro Monat und
mit einem reduzierten Betrag für die laufenden Steuern von Fr. 1'000.– monatlich; vgl. Urk. 54 S. 15; Urk. 80/63 S. 19 Rz. 47; Urk. 35 S. 35 Rz. 125; Urk. 80/73 S. 13) zu bezahlen, nicht aber die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob zur Deckung des Familienunterhalts vorübergehend auf das Vermögen des Gesuchsgegners zu greifen ist. Die für die Unterhaltsberechnung massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten beurteilen sich zwar in erster Linie nach deren Erwerbseinkommen und Vermö- genserträgen. Wenn das eheliche Einkommen für die Bestreitung des gebühren- den Familienunterhaltes nicht ausreicht, haben die Ehegatten unter Umständen keinen Anspruch mehr darauf, ihr Vermögen zu schonen. Dann können sie für ei- ne kurze Zeit aufgrund der Beistandspflicht gehalten sein, für die Bestreitung des Unterhaltes der Familie ihr Vermögen anzugreifen. Es muss einem Ehegatten un- ter Umständen auch zugemutet werden, nicht liquides Vermögen zur Ausschöp- fung von Kreditmöglichkeiten einzusetzen, z.B. ein Hypothekardarlehen aufzu- nehmen oder aufzustocken (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage 2010, Rz. 03.142; ZK ZGB-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 104; BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 163 N 22). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeu- tung hierfür sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zu- sätzlich eingeschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein wird (BGer 5P.472/2006 vom 15. Januar 2007, E. 3.2). Der Gesuchsgegner liess betreffend die Jahre 2011 bis und mit 2016 hohe Spar- quoten behaupten (vgl. Urk. 35 S. 17, 21 ff.; Urk. 80/63 S. 12) und die Gesuch- stellerin führte in ihrem Schreiben vom 22. Juni 2017 selbst aus, wie bescheiden und sparsam sie gelebt habe (Urk. 53/23 [Keine Putzfrau, kein Gärtner, Second- handkleider und -spielsachen, nie auswärts Essen etc.]). Per Ende 2016 versteu- erten die Parteien Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 493'678.– (Urk. 6/1), per Ende 2017 waren es Fr. 409'403.– (Urk. 55/15). Der Gesuchsgeg- ner führte indes glaubhaft aus, bei einem Teil davon handle es sich um unantast- bares Kindsvermögen, nämlich Aktiendepots im Wert von Fr. 50'000.– bis
Fr. 60'000.– pro Kind, welche von seinen Eltern für die Ausbildung der sechs Kin- der angelegt worden seien (Urk. 35 S. 5; vgl. auch Urk. 36/7-10; Urk. 6/1, /9). Er hält weiter dafür, per 31. Dezember 2017 hätten sich die Saldi seiner Konti auf Fr. 17'036.77 belaufen und der Wert seines Aktiendepots der P._____ Holding AG (300 Namenaktien) habe noch Fr. 48'180.– betragen (per 31. Dezember 2016 waren es noch Fr. 129'500.– [Urk. 35 S. 5; Urk. 6/1]). Sein Auszug am 15. Juni 2017 aus der ehelichen Liegenschaft habe Geld gekostet. Er habe sich neues Mobiliar anschaffen müssen. Die liquiden Mittel seien geschrumpft und er habe auch auf das Depot greifen müssen (Urk. 35 S. 5 f.; Urk. 36/1, /2). Dies wurde von der Gesuchstellerin nicht bestritten (Urk. 54 S. 4 f.). Wie gesehen, erzielte der Gesuchsgegner bei der L._____ jedoch im Jahr 2018 ein durchschnittliches Ein- kommen von Fr. 29'785.– pro Monat und von Januar bis und mit Mai 2019 ein solches von Fr. 29'608.–. Nach Bezahlung der monatlichen Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 14'685.– verblieb ihm, selbst nach Abzug des von ihm geltend gemachten gebührenden Bedarfs (einschliesslich der Ferienwohnung in Silvapla- na von Fr. 2'750.– monatlich und eines Betrages von Fr. 2'000.– für die laufenden Steuern) in der Höhe von gerundet Fr. 12'274.– (Urk. 35 S. 35), immer noch eine Sparquote von Fr. 2'826.– bzw. Fr. 2'649.– pro Monat, insgesamt mithin von Ja- nuar 2018 bis und mit Mai 2019 eine solche von Fr. 47'157.–. Zudem brauchte er das angesparte Vermögen in dieser Zeit nicht weiter anzuzehren. Es ist mithin davon auszugehen, dass genügend Vermögen vorhanden und es dem Gesuchs- gegner zuzumuten ist , vorübergehend jedenfalls für eine kurze Zeit zur Bestrei- tung des Unterhalts der Familie auf das Vermögen zurückzugreifen. Jedoch ha- ben die Parteien mit Blick auf den Umfang des Vermögens ihren bisherigen Le- bensstandard ab Juni 2019 einzuschränken (vgl. nachstehend). Sollte der Gesuchsgegner trotz intensivsten belegten Stellensuchbemühungen und Unterstützung des RAVs länger als drei bis vier Monate arbeitslos und sein Vermögen damit (bis auf einen Notgroschen) aufgebraucht sein, wäre er auf die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens zu verweisen. Auch hätte er dann sei- ne eigenen Mietkosten in der Höhe von Fr. 4'900.– pro Monat (Urk. 80/63 S. 19) erheblich zu senken.
der Volljährigkeit um die Hälfte eines allfälligen Nettoeinkommens des jeweiligen Kindes zu reduzieren. Dass er E._____ keine Gelegenheitsgeschenke mache, während er die anderen Kinder beschenke, sei bestritten (Urk. 80/63 S. 2 unten, S. 21 f.; Prot. I = Urk. 56 S. 14). In Anbetracht der vorliegenden sehr guten finanziellen Lebensverhältnisse recht- fertigt es sich, jedenfalls bis Ende Mai 2019, keine anteilsmässige Anrechnung des Lehrlingslohns von E._____ vorzunehmen. Danach ist E._____ jedoch ein Anteil seines Lehrlingslohns anzurechnen. In der Regel beläuft sich der Betrag des noch nicht mündigen Kindes an seinen Unterhalt auf einen Drittel seines um die Ausbildungskosten (Schulmaterial, Arbeits- und Schulweg, auswärtige Ver- pflegung) verringerten Nettoeinkommens. Bei der Festsetzung des Beitrages an die Haushaltskosten sind auch die ausgewiesenen Gestehungskosten zu berück- sichtigen (Auslagen des Kindes für auswärtige Verpflegung, Arbeitsweg und Aus- bildungskosten; vgl. Six, a.a.O., S. 95, N 2.46). Vorliegend wurden die Geste- hungskosten nicht beziffert (Urk. 80/73 S. 14; Prot. I = Urk. 56 S. 21). Sie sind pflichtgemäss zu schätzen. Es rechtfertigt sich dementsprechend, E._____ einen Viertel seines Lehrlingslohns bzw. im ersten Lehrjahr rund Fr. 185.–, im zweiten Lehrjahr, d.h. ab September 2019, Fr. 250.– und im dritten Lehrjahr, d.h. ab Sep- tember 2020, gerundet Fr. 315.– von seinem Bedarf in Abzug zu bringen. Die üb- rigen Kinder befinden sich noch in schulischer Ausbildung (vgl. Urk. 50). Zudem braucht im vorliegenden, nur für eine beschränkte Zeit wirksamen Eheschutzent- scheid, nachdem die Parteien mit Blick auf das zweijährige Getrenntleben einen Scheidungsanspruch haben, noch keine Regelung im Hinblick auf die Anrech- nung allfälliger Einkünfte bei Volljährigkeit der Kinder getroffen zu werden. 4. Unterhaltsberechnungsmethode 4.1. Ab dem 1. Januar 2018 rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsgegner ein Einkommen von monatlich Fr. 36'000.– an. Weil damit selbst unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass die Parteien sechs gemeinsame Kinder hätten, ein sehr hohes Einkommen vorliege, stellte die erste Instanz auf die einstufige Unter- haltsberechnungsmethode ab und ermittelte den Bedarf der Gesuchstellerin und
der Kinder gestützt auf den während der Ehe gelebten Lebensstandard (Urk. 64 S. 19). 4.2. Der Gesuchsgegner beanstandet dies. Er macht geltend, mit Blick auf die erhebliche Sparquote und die inskünftig nicht gesicherten Bonuszahlungen könne nicht unbesehen die einstufig konkrete Berechnungsmethode zur Anwendung ge- langen. Vielmehr sei sein fixes Einkommen zweistufig unter den Parteien und den Kindern zu verteilen. Alsdann sei gemäss der einstufigen Berechnungsmethode die Obergrenze des Bedarfes der Kinder und der Gesuchstellerin gemäss ge- meinsam gelebtem Lebensstandard zu ermitteln und der Differenzbetrag von ei- nem allfälligen variablen Lohnbestandteil zu bezahlen (Urk. 80/63 S. 12). 4.3. Bei sehr guten finanziellen Verhältnissen wird der Unterhaltsbeitrag praxis- gemäss einstufig ermittelt, indem die einzelnen Bedarfspositionen der unterhalts- berechtigten Partei, die auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes den bisherigen Lebensstandard sicherzustellen vermögen, addiert werden. Anstelle der einzelnen Posten des familienrechtlichen Existenzminimums treten die effekti- ven (höheren) Ausgaben (Wohnen, Krankenkasse, Versicherungen, Vorsorge, Fahrzeug, Kleider, Essen, Steuern, Hobby und Freizeit usw.). Ist das nicht ohne weiteres oder nur teilweise möglich, kann hilfsweise von einem erweiterten Grundbetrag ausgegangen werden (Six, a.a.O., S. 107, N 2.68). Dies im Gegen- satz zur sogenannt zweistufigen Methode, bei der zuerst bei beiden Parteien ba- sierend auf dem betreibungsrechtlichen Bedarf - allenfalls um weitere Positionen des familienrechtlichen Bedarfs erweitert - ein Grundbedarf ermittelt und an- schliessend das überschüssige Einkommen (Freibetrag) auf beide Parteien auf- geteilt wird. Der Bedarf der Kinder ist dabei separat zu ermitteln. Der Entscheid über die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge erfolgt jedenfalls nach Recht und Bil- ligkeit und stellt nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundla- gen dar. Gerade bei der Ermittlung des Bedarfs der Parteien sind gewisse Pau- schalisierungen zulässig und erforderlich, was auch bei der einstufigen Methode gilt (vgl. auch Urk. 64 S. 19). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die einstufige Methode ab einem Haushalts-
einkommen von Fr. 10'000.– pro Monat und mehr zulässig. In der Zürcher Praxis wird sie bei Haushaltseinkommen von über Fr. 15'000.– angewandt (vgl. Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302, 314 m.w.H.). Weil die Parteien sechs Kinder haben, rechtfertigt sich die Anwendung der einstufigen Methode allerdings erst ab einem Einkommen von mindestens Fr. 20'000.–. Vorliegend ist, wie dargetan, für das Jahr 2017 von durchschnittlichen monatlichen Einkünften der Parteien in der Hö- he von Fr. 28'000.–, für das Jahr 2018 von solchen von Fr. 29'985.– und für die fünf Monate von Januar bis Ende Mai 2019 von Fr. 29'808.– auszugehen. Damit ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit der ersten Instanz die einstufige Metho- de anzuwenden. Ob die ein- oder zweistufige Berechnungsmethode Anwendung findet, ist eine von Amtes wegen zu entscheidende Rechtsfrage. Es spielt daher keine Rolle, welche Methode die Parteien jeweils favorisier(t)en (vgl. Urk. 80/63 S. 11 f.; Urk. 80/73 S. 3, 10; Urk. 35 S. 30; Urk. 54 S. 11). Ab Juni 2019 liegt demgegenüber angesichts der markanten Einkommenseinbusse beim Gesuchs- gegner ein Mankofall vor und die Parteien werden zur Bestreitung ihres Unterhalts vorübergehend ihr Vermögen anzehren und entsprechend ihren bisherigen Le- bensstandard einschränken müssen. 5. Unterhaltsbeiträge vom 15. Juni 2017 bis Ende Mai 2019 5.1. Barbedarf der sechs Kinder a) Die Vorinstanz berechnete auf die Grundbeträge (Fr. 400.– bzw. Fr. 600.– ab dem 10. Altersjahr, vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziffer II.4) je einen Zuschlag von 50 % (Urk. 64 S. 21), womit sich diese auf je Fr. 900.– für E., F., G., H. und I._____ und auf Fr. 600.– für J._____ beliefen (Urk. 64 S. 20, 23 f.). Der Gesuchsgegner moniert, es sei nicht zwingend, dass der Grundbetrag bei der einstufigen Methode mindestens um 50 % zu erhöhen sei, wie die Vorinstanz dies
aus OGer ZH LE170016 vom 13. Juli 2017 ableiten wolle (Urk. 64 S. 21, E. 4.2.1). Es sei hier auf jeden Fall zu berücksichtigen, dass die Parteien nicht die durch- schnittliche Anzahl von einem oder zwei Kindern hätten, sondern sechs gemein- same Kinder. Eine lineare Erhöhung aller Grundbeträge für sieben Köpfe (Kinder und Gesuchstellerin) um 50 % führe bei einer Grossfamilie zu einem unangemes- senen Resultat (vgl. Rabatte Grosspackungen etc.). Hinzu komme, dass die Fa- milie - mit Ausnahme des luxuriösen Einfamilienhauses - bescheiden gelebt habe, was die Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 22. Juni 2017 explizit bestätigt habe. Die Vorinstanz habe zudem Extrabeträge für Ferien, Freizeit und Hobbys in der Höhe von insgesamt Fr. 3'265.– pro Monat veranschlagt, obschon die sehr teuren Auslandferien in den beiden Jahren 2015 und 2016 Ausnahmecharakter gehabt hätten. Als Obergrenze des Bedarfs seien die Grundbeträge für die sechs Kinder und die Gesuchstellerin somit lediglich um 25 % zu erhöhen (Urk. 80/63 S. 15 f.). Die Gesuchstellerin lässt entgegnen, die Vorinstanz habe in Anlehnung an die Praxis der I. Zivilkammer auf die Grundbeträge einen minimalen Zuschlag von 50 % gewährt. Sie hätte auch einen höheren Zuschlag vornehmen können. Der speziellen Situation einer Grossfamilie habe sie somit bereits Rechnung getragen. Auch wenn sie selbst ihren eigenen Lebensstandard als "sparsam" empfinde, sei dies gemessen an objektiven Kriterien bei den Ausgaben, die sie für sich und die Kinder getätigt habe, sicher nicht der Fall. Im Übrigen habe der Gesuchsgegner während der Trennungszeit nebst dem Barbetrag von Fr. 5'000.– weitere Zahlun- gen über Fr. 10'000.– pro Monat für die Gesuchstellerin und die Kinder getätigt (Urk. 80/73 S. 10 f.). Bei der Anwendung der einstufigen Methode treten, wie bereits erwähnt, anstelle der einzelnen Posten des familienrechtlichen Existenzminimums die effektiven (höheren) Ausgaben (Wohnen, Krankenkasse, Versicherungen, Vorsorge, Fahr- zeug, Kleider, Essen, Steuern, Hobby und Freizeit usw.). Ist das nicht ohne weite- res oder nur teilweise möglich, kann hilfsweise von einem um 50 % bis 100 % er- weiterten Grundbetrag ausgegangen werden (Six, a.a.O., S. 108, Rz. 2.68). Eine Vervielfachung des Grundbetrages erfolgt mithin nur, wenn die konkreten bisheri-
gen Ausgaben nicht restlos dargetan und dokumentiert werden können und daher auch bei der einstufigen Berechnungsmethode eine gewisse Pauschalisierung vonnöten ist. Aus dem Hinweis in OGer ZH LE170016 vom 13. Juli 2017, S. 23, ist nicht zu schliessen, dass die Grundbeträge bei der einstufigen Methode zwin- gend um mindestens 50 % zu erhöhen sind. Massgeblich sind immer auch die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. Vorliegend werden den Kindern unter dem Titel "Hobbys/Freizeit/Ferien" bereits monatliche Beträge von Fr. 450.– bzw. Fr. 375.– zugestanden (Urk. 64 S. 20, 24 f. sowie nachstehend). Der Gesuchstel- lerin werden pro Monat für "Hobbys/Freizeit" Fr. 115.– und für "Ferien" Fr. 600.– einberechnet (Urk. 64 S. 24 f. sowie nachstehend). Damit wurden konkrete Positi- onen, welche im Grundbetrag enthalten wären, separat berücksichtigt. In ihrem Schreiben an den Gesuchsgegner vom 22. Juni 2017 (worin es um die nachträgli- che Geltendmachung eines Betrages zur freien Verfügung ging) führte die Ge- suchstellerin zudem explizit aus, sie habe sehr sparsam gelebt. Sie habe insbe- sondere keine Putzfrau und keinen Gärtner gehabt. Die Kleider und Schuhe für sich und die Kinder habe sie fast nur aus Secondhandläden und auf Flohmärkten erworben, ebenso die Spielsachen etc. (Urk. 53/23). Weiter haben die Parteien sechs gemeinsame Kinder. Dies ist angemessen zu berücksichtigen, indem eine gewisse Reduktion des Vervielfachungsfaktors pro Kind vorzunehmen ist. Mit Blick auf diese Begebenheiten rechtfertigt es sich im konkreten Fall ermessens- gemäss, die Grundbeträge der Gesuchstellerin und der sechs Kinder lediglich um je 25 % zu erhöhen. Damit resultieren Grundbeträge von Fr. 750.– für E., F., G., H. und I., welche im Zeitpunkt der Trennung per 15. Juni 2017 alle bereits das 10. Altersjahr überschritten hatten, und Fr. 500.– für J. (vgl. auch Urk. 80/63 S. 13 f.) . b) Unangefochten blieb, dass den Kindern keine Kommunikationskosten im Bedarf eingesetzt wurden. Einerseits seien diese im (erweiterten) Grundbetrag enthalten, andererseits habe die Gesuchstellerin keine solchen Kosten glaubhaft zu machen vermocht. Ebenso wenig wurde im Berufungsverfahren die fehlende Anrechnung von Gesundheitskosten kritisiert (Urk. 64 S. 22; Urk. 80/73 S. 9 ff.).
c) Die anteilsmässigen Wohnkosten, bestehend aus Fr. 130.– (Hypothek) und Fr. 325.– (Nebenkosten) pro Kind (je 1/8 der Kosten) sind unbestritten (Urk. 64 S. 21; Urk. 80/63 S. 13 f.; Urk. 80/73 S. 9 ff.). Nicht angefochten sind auch die monatlichen Krankenkassenprämien von je Fr. 120.– für E._____ und F._____ und je Fr. 95.– für G., H., I._____ und J._____ (Urk. 64 S. 20, 22, 24; Urk. 80/63 S. 13 f.; Urk. 80/73 S. 9 ff.). d) Unter dem Titel "Hobbys/Freizeit/Ferien" veranschlagte die Vorinstanz für E., F., G._____ und H._____ je Fr. 450.– und für I._____ und J._____ je Fr. 375.–. Sie erwog dabei, es erscheine angemessen, auf einen Pau- schalbetrag pro Kind abzustellen, weil Kosten für Hobbys von Kindern naturge- mäss gewissen Schwankungen unterlägen. Die Kinder würden zudem mit beiden Elternteilen Ferien machen. In der näheren Vergangenheit seien gemäss ge- suchsgegnerischen Ausführungen denn auch beträchtliche Ausgaben für Ferien getätigt worden, nämlich gesamthaft Fr. 138'000.– in den Jahren 2015 und 2016. Es rechtfertige sich im vorliegenden summarischen Verfahren die Vergleichswerte der sog. Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2017 der Bildungsdirektion Kanton Zürich heranzuziehen. Auf diesen Wert sei, aufgrund der guten finanziel- len Verhältnisse, ein Aufschlag von 25 % vorzunehmen (Urk. 64 S. 20, 22 ff., 29). Der Gesuchsgegner will E., F., G._____ und H._____ für diese Posi- tion lediglich Fr. 200.– und I._____ und J._____ Fr. 150.– zugestehen. Er habe vor Vorinstanz substantiiert dargelegt, dass die sehr teuren Auslandferien in den beiden Jahren 2015 und 2016 Ausnahmecharakter gehabt hätten. Einerseits habe er damit seine Ehe retten wollen. Andererseits seien diese Reisen nur deshalb möglich gewesen, weil er von seiner damaligen Arbeitgeberin, der N._____, einen einmaligen Sabbatical von acht Wochen erhalten habe. Ansonsten habe die acht- köpfige Familie praktisch nie Auslandferien gemacht, sondern nahezu immer in der gemieteten Ferienwohnung in Silvaplana Ferien verbracht (Urk. 80/63 S. 13 ff.). Die Gesuchstellerin lässt erwidern, es sei nicht glaubhaft dargetan, weshalb nun gerade in den zwei Jahren vor der Trennung jegliche Ferienreisen Ausnah- mecharakter gehabt haben sollten. Die Familie habe immer Ferien gemacht, unter anderem auch in Silvaplana in einer Ferienwohnung. Sie habe sehr wohl darge-
legt, dass Ferien im Ausland zum gelebten Lebensstandard gehört hätten (Urk. 80/73 S. 11). Ab Frühjahr 2011 verbrachte die Familie die Ferien hauptsächlich in der ganzjäh- rig für Fr. 33'000.– gemieteten Ferienwohnung in Silvaplana (Urk. 35 S. 17; Urk. 28 S. 14; Urk. 36/4). Bis ins Jahr 2014 war man dreimal im Ausland, nämlich eine Woche Mallorca im Jahr 2002, eine Woche Ibiza im Jahr 2004 und 1 Woche Italien im Jahr 2007 (Urk. 35 S. 17). In den Jahren 2015 und 2016 waren die Par- teien, wie der Gesuchsgegner selbst ausführte, für gesamthaft Fr. 138'000.– in den Ferien im Ausland (Urk. 35 S. 26-28; Urk. 64 S. 29). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind diese kostspieligen Auslandreisen als gelebter Standard zu berücksichtigen (Urk. 64 S. 19). Aus welchen Motiven diese Reisen unternommen wurden, spielt keine Rolle. Tatsache ist, dass sie zwei Jahre vor dem Trennungs- jahr getätigt wurden. Dies reicht für die Bejahung der Zugehörigkeit zum bisheri- gen gelebten Lebensstandard, zumal es sich dabei jedenfalls nicht um eine einzi- ge, einmalige, ausserordentliche Reise handelte. Dass 2017 keine Ferien mehr geplant waren, versteht sich in Anbetracht der sich abzeichnenden Trennung. Nicht bestritten ist, dass die Kinder weiterhin teure und viele Hobbys betreiben (Urk. 80/73 S. 10). Gesamthaft erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Werte der Zürcher Tabellen somit angemessen, weshalb es bei den vorinstanzlichen Beträgen bleibt. e) Zusammengefasst präsentiert sich der Bedarf der Kinder somit folgender- massen: E._____ F._____ G._____ H._____ I._____ J._____ Grundbetrag Fr. 750 Fr. 750 Fr. 750 Fr. 750 Fr. 750 Fr. 500 Hypothek (1/8) Fr. 130 Fr. 130 Fr. 130 Fr. 130 Fr. 130 Fr. 130 Nebenkosten (1/8) Fr. 325 Fr. 325 Fr. 325 Fr. 325 Fr. 325 Fr. 325 Krankenkasse Fr. 120 Fr. 120 Fr. 95 Fr. 95 Fr. 95 Fr. 95 Hobbys/Freizeit/ Ferien Fr. 450 Fr. 450 Fr. 450 Fr. 450 Fr. 375 Fr. 375 Total Fr. 1'775 Fr. 1'775 Fr. 1'750 Fr. 1'750 Fr. 1'675 Fr. 1'425 abzüglich Kinderzulagen - Fr. 250 - Fr. 250 - Fr. 250 - Fr. 250 - Fr. 200 - Fr. 200 zu decken- der Barbedarf Fr. 1'525 Fr. 1'525 Fr. 1'500 Fr. 1'500 Fr. 1'475 Fr. 1'225
Der Gesuchsgegner ist somit zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 15. Juni 2017 bis 31. Mai 2019 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe des zu deckenden Barbedarfs zu bezahlen. 5.2. Betreuungsunterhalt (J._____) Der Betreuungsunterhalt bemisst sich nach der Lebenshaltungskostenmethode. Danach ist als Kriterium die Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Er- werbstätigkeit und den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils mass- gebend, wobei hierfür im Grundsatz auf das (allenfalls erweiterte) familienrechtli- che Existenzminimum abzustellen ist (BGE 144 III 377 E. 7). Es besteht eine Tendenz in der Praxis, den gesamten geschuldeten Betreuungsunterhalt jeweils dem jüngsten gemeinsamen Kind anzurechnen (vgl. z.B. Arndt, Berechnung des Betreuungsunterhalts - ein Lösungsansatz aus der Praxis, in: FamPra.ch 2017 S. 236, 242). Dies hat die Vorinstanz vorliegend denn auch getan (Urk. 64 S. 25- 27) und wurde von den Parteien nicht beanstandet (Urk. 80/63 S. 17; Urk. 80/73 S. 12). Die Vorinstanz bezifferte den Betreuungsunterhalt mit Fr. 5'030.–, wobei sie für die Steuern Fr. 2'000.– einberechnete. Sie zog dabei in Betracht, für die Steuern sei auf den Bar- und Betreuungsunterhalt abzustellen. Das sich so ergebende Jahreseinkommen belaufe sich auf Fr. 168'360.–, was zu Steuern von Fr. 2'000.– führe (Urk. 64 S. 26 f.). Dies kritisiert der Gesuchsgegner zu Recht (Urk. 80/63 S. 17). Bei den Lebenshaltungskosten ist praxisgemäss von einer Steuerpauscha- le in der Höhe von Fr. 100.– bis Fr. 150.– auszugehen, basierend auf einem (fikti- ven) Einkommen in der Höhe der Lebenshaltungskosten (vgl. Arndt, a.a.O., S. 238 und FN 14; Obergericht des Kantons Zürich, Leitfaden neues Unterhalts- recht [Version 2017], S. 10 FN 1). Gestützt auf die Offizial- und Untersuchungs- maxime und ungeachtet des Umstands, dass der Gesuchsgegner eine Steuer- pauschale von maximal Fr. 200.– anerkennen will (Urk. 80/63 S. 17), ist der Ge- suchstellerin eine Steuerpauschale in der Höhe von Fr. 150.– anzurechnen, womit sich ihre Lebenshaltungskosten auf Fr. 3'180.– belaufen (Fr. 3'030.– nicht ange- fochtener Lebensbedarf [Urk. 80/63 S. 18; Urk. 80/73 S. 12; Urk. 64 S. 25 f.] + Fr. 150.– Steuerpauschale). Davon ist das der Gesuchstellerin anzurechnende
eigene Einkommen von Fr. 200.– pro Monat in Abzug zu bringen. Es verbleibt somit ein vom Gesuchsgegner zu deckender Betreuungsunterhalt für J._____ in der Höhe von Fr. 2'980.– pro Monat. Anzumerken bleibt, dass die Lebenshal- tungskosten gerade nicht dem gelebten Standard des jeweils betreuenden Eltern- teils gleichzustellen sind, weil dies zum stossenden - und von der Botschaft expli- zit verworfenen - Ergebnis führte, wonach besser verdienende betreuende Eltern- teile, die in der Regel auch höhere Lebensstandards aufweisen, höhere Betreu- ungsunterhaltsansprüche (zu Gunsten ihrer Kinder) hätten, womit ihre Betreu- ungsleistung als "mehr wert" qualifiziert würde, als jene weniger gut verdienender Elternteile. Für das Kind ist einzig entscheidend, dass der Elternteil die notwendi- ge Betreuung und damit seine Anwesenheit finanzieren kann (vgl. den erwähnten Leitfaden S. 8; demgegenüber: Urk. 80/73 S. 12). 5.3. Bedarf der Gesuchstellerin a) Nicht strittig sind die Hypothekar- und Nebenkosten (Fr. 260.– [2/8] + Fr. 650.– [2/8]), die Krankenkasse KVG und VVG (Fr. 300.– + Fr. 85.–), die Billag (Fr. 40.–), die Kommunikationskosten (Fr. 160.–), die Mobilitätskosten (Fr. 600.–) und die Kosten für die Haustiere (Fr. 150.–) (vgl. Urk. 64 S. 27 f.; Urk. 80/63 S. 18; Urk. 80/73 S. 12). b) Wie vorstehend dargetan, ist auch der Grundbetrag der Gesuchstellerin vor- liegend lediglich um 25 % und nicht um 50 % und damit auf Fr. 1'688.– zu erhö- hen [Fr. 1'350.–+ Fr. 338.–]). c) Hinsichtlich der Positionen Hobbys/Freizeit und Ferien bleibt es bei den von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 115.– und Fr. 600.– (Urk. 64 S. 28 f.), nachdem insbesondere die von den Parteien in den Jahren 2015 und 2016 verbrachten Fe- rien, wie dargetan, als gelebter Standard zu berücksichtigen sind. d) Der Gesuchsgegner rügt den von der Vorinstanz für die (laufenden) Steuern veranschlagten Betrag von Fr. 3'000.– pro Monat als zu hoch und anerkennt le- diglich einen Betrag von Fr. 1'700.– bzw. Fr. 2'000.– als Obergrenze (Urk. 80/63 S. 18 f.).
Im summarischen Eheschutzverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Ge- richt eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt; bei Einbe- zug der Steuern in den Notbedarf könnte ohnehin nur vom mutmasslichen Resul- tat der Unterhaltsbeitragsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Be- rechnung von vornherein ausschliesst (ZK-ZGB-Bräm/Hasenböhler N 118 A II Zif- fer 12 zu Art. 163 ZGB). Die erste Instanz ging von einem steuerbaren Einkom- men von zirka Fr. 200'000.– pro Jahr aus (Urk. 64 S. 29). Selbst bei der Annahme eines solchen steuerbaren Einkommens wären Fr. 3'000.– pro Monat bzw. Fr. 36'000.– pro Jahr beim anwendbaren Einelterntarif und dem Steuerfuss in D._____ von 78 % jedoch zu hoch. Mit Blick auf die Einkünfte der Gesuchstellerin (eigenes Einkommen, Kinderzulagen und mutmassliche Unterhaltsbeiträge) und die möglichen Steuerabzüge für die sechs Kinder in der Höhe von insgesamt Fr. 54'000.– erscheinen die vom Gesuchsgegner anerkannten Fr. 1'700.– pro Monat für die Steuern jedenfalls angemessen. e) Somit präsentiert sich der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin folgen- dermassen: Grundbetrag Fr. 1'688 Hypothek (2/8) Fr. 260 Nebenkosten (2/8) Fr. 650 Krankenkasse KVG Fr. 300 Krankenkasse VVG Fr. 85 Billag Fr. 40 Kommunikationskosten Fr. 160 Mobilität Fr. 600 Hobbys/Freizeit/Ferien Fr. 715 Haustiere Fr. 150 Steuern Fr. 1'700 Subtotal Fr. 6'348 - Betreuungsunterhalt - Fr. 2'980 Total Fr. 3'368 Als Gegenstand des nachehelichen Unterhaltes verbleiben die Nachteile, welche durch die Kinderbetreuung entstehen und quantitativ nicht durch den wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zugedachten Betreuungsunterhalt abgedeckt sind. Dazu gehört namentlich die Differenz zwischen dem für den Betreuungsunterhalt relevanten familienrechtlichen Existenzminimum (Lebenshaltungskosten) und
dem gebührenden Unterhalt. Es geht bei diesem um die Fortführung des bisheri- gen Lebensstandards (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.8.3). Vom obigen gebührenden Bedarf ist somit der Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 2'980.– abzuziehen (vgl. Urk. 64 S. 28). Insgesamt, d.h. persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'368.– pro Monat und Betreuungsunterhalt von Fr. 2'980.–, erhält die Ge- suchstellerin somit weniger als vor Vorinstanz (vgl. Fr. 2'955.– persönliche Unter- haltsbeiträge und Fr. 5'030.– Betreuungsunterhalt). Das Verschlechterungsverbot ist daher nicht verletzt. 6. Unterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2019 6.1. Barbedarf der sechs Kinder Angesichts der markanten Einkommenseinbusse und des Umstands, dass vor- übergehend zur Bestreitung der Unterhaltsbeiträge auf das Vermögen zurückge- griffen werden muss, sind die üblichen Grundbeträge gemäss Kreisschreiben ein- zusetzen. Die Anteile an der Hypothek und den Nebenkosten sowie die Kranken- kassenbeiträge bleiben gleich. Bezüglich Hobbys/Freizeit/Ferien bleibt es bei den Beträgen gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabellen und damit bei je Fr. 360.– für E., F., G._____ und H._____ sowie Fr. 300.– für I._ ____ und J._____. Zusammengefasst präsentiert sich der Bedarf der Kinder ab Juni 2019 somit folgendermassen:
E._____ F._____ G._____ H._____ I._____ J._____ Grundbetrag Fr. 600 Fr. 600 Fr. 600 Fr. 600 Fr. 600 Fr. 400 Hypothek (1/8) Fr. 130 Fr. 130 Fr. 130 Fr. 130 Fr. 130 Fr. 130 Nebenkosten (1/8) Fr. 325 Fr. 325 Fr. 325 Fr. 325 Fr. 325 Fr. 325 Krankenkasse Fr. 120 Fr. 120 Fr. 95 Fr. 95 Fr. 95 Fr. 95 Hobbys/Freizeit/ Ferien Fr. 360 Fr. 360 Fr. 360 Fr. 360 Fr. 300 Fr. 300 Total Fr. 1'535 Fr. 1'535 Fr. 1'510 Fr. 1'510 Fr. 1'450 Fr. 1'250 abzüglich Kinderzulagen - Fr. 250 - Fr. 250 - Fr. 250 - Fr. 250 - Fr. 250 - Fr. 200 abzüglich Anteil Lehrlings- lohn Fr. 185, Fr. 250 ab Sept. 19
zu deckender Barbedarf Fr. 1'100, Fr. 1'035 ab Fr. 1'285 Fr. 1'260 Fr. 1'260 Fr. 1'200 Fr. 1'050
Sept. 19 6.2. Betreuungsunterhalt J._____ Weil die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils nicht mit seinem ge- lebten Standard gleichzusetzen sind, bleibt es hier beim Betreuungsunterhalt für J._____ in der Höhe von Fr. 2'980.– pro Monat (Fr. 3'180.– Lebenshaltungskos- ten der Gesuchstellerin [einschliesslich Fr. 150.– Steuerpauschale] - Fr. 200.– ei- genes Einkommen der Gesuchstellerin). 6.3. Bedarf der Gesuchstellerin Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse ist auch der Gesuchstellerin lediglich der übliche Grundbetrag für Alleinerziehende gemäss Kreisschreiben in der Höhe von Fr. 1'350.– anzurechnen. Unverändert bleiben die anerkannten Wohnkostenantei- le (Fr. 260.– Hypothek und Fr. 650.– Nebenkosten), die Krankenkassenbeiträge (Fr. 300.– KVG und Fr. 85.– VVG), die Kosten der Billag (Fr. 40.–), die Kommuni- kationskosten (Fr. 160.–) und die Mobilitätskosten (Fr. 600.–; vgl. Urk. 80/63 S. 18). Für Hobbys/Freizeit/Ferien rechtfertigt sich hier, wie vom Gesuchsgegner anerkannt (Urk. 80/63 S. 18), noch ein Betrag von Fr. 400.– pro Monat. Die Steu- ern sind mit Blick auf die tieferen Unterhaltsbeiträge auf rund Fr. 750.– pro Monat zu schätzen. Somit präsentiert sich der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin ab Juni 2019 wie folgt:
Grundbetrag Fr. 1'350 Hypothek (2/8) Fr. 260 Nebenkosten (2/8) Fr. 650 Krankenkasse KVG Fr. 300 Krankenkasse VVG Fr. 85 Billag Fr. 40 Kommunikationskosten Fr. 160 Mobilität Fr. 600 Hobbys/Freizeit/Ferien Fr. 400 Haustiere Fr. 150 Steuern Fr. 750 Subtotal Fr. 4'745 - Betreuungsunterhalt - Fr. 2'980 Total Fr. 1'765
6.4. Weil der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner indes persönliche monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'982.– ab 15. Juni 2017 anerkennt (Urk. 80/63 S. 3) und insbesondere im Hinblick auf die Kündigung seiner Anstel- lung bei der L._____ per Ende Mai 2019 keine tieferen persönlichen Unterhalts- beiträge beziffert hat (vgl. Urk. 78 S. 2; Urk. 87 und Urk. 95), bleibt es mit Blick auf die hinsichtlich der Höhe dieser Unterhaltsbeiträge geltende Dispositionsmaxime bei diesem Betrag. Zusammengefasst schuldet der Gesuchsgegner ab Juni 2019 somit Unterhalts- beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 12'117.– monatlich. Dazu kommt sein ei- gener Bedarf in der Höhe der von der Gesuchstellerin anerkannten rund Fr. 8'731.– (Urk. 80/63 S. 19; Urk. 54 S. 15). Im Umfang von Fr. 11'848.– pro Mo- nat ist der Unterhalt der getrennten Familie, wie vorstehend erwähnt, somit durch Vermögensverzehr zu decken (Fr. 20'848.– [Unterhaltsbeiträge und Bedarf Ge- suchsgegner] abzüglich Fr. 9'000.– mutmassliche Arbeitslosentaggelder). D. Betrag zur freien Verfügung 1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin unbe- strittenermassen im Februar 2017 den Zugriff auf sein Salärkonto bei der N._____ gesperrt und ihr zur Befriedigung der laufenden Ausgaben der gesamten Familie einen monatlichen Betrag von Fr. 3'500.– überwiesen. Mit den Fr. 3'500.– habe die Gesuchstellerin - abgesehen von den durch den Gesuchsgegner bezahlten Rechnungen - sämtliche familiären Bedürfnisse decken müssen. Dass neben die- sen Ausgaben noch ein Betrag für die erweiterten Bedürfnisse der Gesuchstelle- rin verblieben sei, sei nicht glaubhaft. Die Gesuchstellerin habe daher für die Zeit vom 6. März 2017 bis zur Trennung am 15. Juni 2017 Anspruch auf einen Betrag zur freien Verfügung i.S.v. Art. 164 ZGB. Zum Betrag, welcher dem Gesuchsgeg- ner zur Befriedigung der laufenden Ausgaben zur Verfügung stehe, lägen keiner- lei Angaben vor. Zu berücksichtigen sei immerhin, dass die Parteien in der Ver- gangenheit anscheinend einen Betrag von Fr. 3'000.– als für die Deckung der er- weiterten Bedürfnisse der Gesuchstellerin angemessen erachtet hätten. Ab Feb- ruar 2017 habe dieser Betrag der Gesuchstellerin nicht mehr zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse zur Verfügung gestanden, sondern habe für die Familie ver-
wendet werden müssen. Es erscheine demnach angemessen, gestützt auf die bisherige Praxis zwischen den Parteien den Betrag zur freien Verfügung auf mo- natlich Fr. 3'000.– festzusetzen. In diesem Umfang sei er der Gesuchstellerin für die Zeit vom 6. März 2017 bis zur Trennung (15. Juni 2017) zuzusprechen, was eine Gesamtsumme von Fr. 10'500.– ausmache (Urk. 64 S. 37-39, 44, Dispositiv- ziffer 6). 2. Der Gesuchsgegner hält dafür, die Gesuchstellerin habe in der hier interes- sierenden Zeit von rund dreieinhalb Monaten genau gleich gelebt, wie dies wäh- rend der Dauer des Zusammenlebens zuvor der Fall gewesen sei. Es habe den gelebten Verhältnissen und damit der gemeinsamen Entscheidung der Parteien während des Zusammenlebens entsprochen, dass die Gesuchstellerin monatlich Fr. 3'000.– zur Verfügung erhalten habe. Diese Ausführungen des Gesuchsgeg- ners seien unbestritten geblieben. Für die fragliche Zeitspanne habe er ihr sogar Fr. 3'500.– überwiesen. Damit seien ihre allfälligen Ansprüche aus Art. 164 ZGB gedeckt gewesen. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie feststelle, dass der Gesuchstellerin für die fraglichen rund dreieinhalb Monate zusätzlich rückwirkend monatlich Fr. 3'000.– zuzusprechen seien. Die Höhe eines solchen Betrages sei erstens willkürlich festgelegt und zweitens diene Art. 164 ZGB nicht dazu, seit vielen Jahren gelebte Verhältnisse im Eheschutzverfahren, d.h. nach erfolgter Auflösung des gemeinsamen Haushaltes, nachträglich zu ändern. Inwie- fern der von ihm seit Jahren zur Verfügung gestellte Betrag nicht "angemessen" gewesen sein soll, habe die Gesuchstellerin zudem nicht ausgeführt und glaub- haft gemacht (Urk. 80/63 S. 26). 3. Die Gesuchstellerin lässt erwidern, insbesondere unter Berücksichtigung der Gütertrennung und des Zwecks von Art. 164 ZGB habe die Vorinstanz zu Recht befunden, dass ein angemessener Betrag mit Blick auf die eheliche Lebenshal- tung und die wirtschaftlichen Verhältnisse festzusetzen sei. Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin im Februar 2017 den Zugang auf das Salärkonto und die Kreditkarte gesperrt, nachdem sie diese vorher uneingeschränkt habe benut- zen können und unter anderem teure Geschenke und Sportartikel darüber bezahlt worden seien. So habe die Vorinstanz richtigerweise den Schluss gezogen, dass
der Gesuchstellerin ein Betrag zur freien Verfügung gefehlt habe und diesen Be- trag mit Fr. 3'000.– monatlich festgesetzt. Dementsprechend sei die vorinstanzli- che Anordnung zu bestätigen (Urk. 80/73 S. 18 f.). 4. Gemäss Art. 164 ZGB hat der Ehegatte, welcher den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem anderen im Beruf oder Gewerbe hilft, grundsätzlich einen Anspruch auf einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung. Der Anspruch auf einen angemessenen Freibetrag hat zum Zweck, dem anspruchsberechtigten Ehegatten die Befriedigung von Individualbedürfnissen zu ermöglichen, die über einen elementaren Grundbedarf hinausgehen. In diesem Sinne ist der Freibetrag vom blossen Taschengeld abzugrenzen, das zum üblichen Unterhalt nach Art. 163 Abs. 1 ZGB zählt. Art. 164 ZGB bezweckt einerseits, den "Hausgatten" von dem durch die fehlende ausserhäusliche Erwerbstätigkeit entstehenden fi- nanziellen Nachteil zu befreien, andererseits soll auch eine gewisse materielle Gleichstellung der Ehegatten erreicht werden. Es soll dem nicht erwerbstätigen Ehegatten ermöglicht werden, die erweiterten persönlichen Bedürfnisse im glei- chen Rahmen zu befriedigen wie der erwerbstätige Ehegatte (Urk. 64 S. 38 m.H.; OFK ZGB-Schmid, Art. 164 N 1, 5). Wurden vor der Trennung Ersparnisse gebil- det bzw. wurden nicht die ganzen Einkünfte zur Befriedigung der Bedürfnisse auf- gewendet, sind diese nicht danach via Betrag zur freien Verfügung unter die Ehe- gatten aufzuteilen. Auch für den Freibetrag gemäss Art. 164 ZGB bildet die Wah- rung der von den Gatten tatsächlich gelebten Lebenshaltung die obere Grenze (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 04.38 ff.). Nach Sinn und Zweck des Betrages zur freien Verfügung ist dieser somit nach dem zu bemessen, was der erwerbstätige Ehegatte seinerseits für die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse auf- wendet. Lebt er hingegen aussergewöhnlich sparsam und hat der andere diese Lebenshaltung nicht auch als die seine akzeptiert, so ist auf denjenigen Betrag abzustellen, der den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen er- scheint (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 164 N 21). Die Höhe des An- spruchs auf einen Betrag zur freien Verfügung ist güterstandsunabhängig. Insbe- sondere kann es nicht angehen, den Betrag zur freien Verfügung höher zu be- messen, wenn die Ehegatten unter Gütertrennung leben (BK ZGB- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 164 N 21).
Die Gesuchstellerin führte in ihrem persönlichen Schreiben an den Gesuchsgeg- ner vom 22. Juni 2017 selbst aus, dass sie stets sehr bescheiden gelebt habe (Urk. 53/23). Beide Parteien gehen denn auch von einer hohen Sparquote wäh- rend des ehelichen Zusammenlebens aus (Urk. 35 S. 17, 21 ff.; Urk. 53/23 S. 2: "Dank meiner sehr sparsamen Art hast du viel Geld auf die Seite getan"). Ein ho- her Lebensstandard widerspiegelte sich in den kostspieligen Hobbys der Kinder (Skifahren, Reiten, Tennis, Fussball etc., vgl. Urk. 35 S. 13; Urk. 28 S. 9; Urk. 30/9) und den Ferien (insbesondere den teuren Auslandreisen in den Jahren 2015 und 2016) sowie im teuren Einfamilienhaus mit dem im Jahr 2014 eingebau- ten Chromstahlswimmingpool (vgl. Urk. 35 S. 25). Ansonsten lebte die achtköpfi- ge Familie offenbar eher bescheiden. Beispielsweise trugen die Kinder und die Gesuchstellerin fast nur Secondhandkleider und man ging nie auswärts Essen (vgl. Urk. 53/23). Die Ferien verbrachte man zusammen und in der ehelichen Lie- genschaft wohnte man gemeinsam. Die Gesuchstellerin vermag nicht hinreichend darzutun, was der erwerbstätige Gesuchsgegner für seine eigenen persönlichen Bedürfnisse aufgewendet hat. So moniert sie im erwähnten Schreiben lediglich, dass sie kein Motorrad habe, während der Gesuchsgegner sich vor ein paar Mo- naten ein neues gekauft habe. Ebenso wenig besitze sie ein neues Velo, wie der Gesuchsgegner es für sich und die Kinder gekauft habe (Urk. 53/23). Weitere ho- he Ausgaben des Gesuchsgegners werden nicht substantiiert, geschweige denn belegt (Urk. 53/23; Urk. 1; Urk. 28 S. 13 f.; Urk. 54 S. 5 f.; Prot. I = Urk. 56 S. 21). Zwar hatte die Gesuchstellerin während des ehelichen Zusammenlebens Zugriff auf die Kreditkarte des Salärkontos des Gesuchsgegners, was ab dem 6. März 2017, als der Gesuchsgegner die Kreditkarte sperrte, nicht mehr der Fall war (Urk. 54 S. 5 Rz. 10). Was für konkrete Bezüge in welcher Höhe sie mit dieser Kreditkarte während der gelebten Ehe jeweils genau tätigte, vermag die Gesuch- stellerin jedoch nicht darzutun, geschweige denn reicht sie (beispielhafte) Kredit- kartenauszüge ins Recht. Lediglich in pauschaler Weise und im Berufungsverfah- ren nunmehr verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO) macht sie geltend, über dieses Kon- to seien unter anderem teure Geschenke und Sportartikel bezahlt worden (Urk. 80/73 S. 18; vgl. demgegenüber: Urk. 28 S. 13 Rz. 45 und Urk. 54 S. 5 f. Rz. 10 ff.; vgl. auch Urk. 64 S. 39). Auch solches lässt auf einen eher bescheide-
neren Lebensstandard schliessen, insbesondere im Vergleich zu Parteien mit vergleichbaren Einkommensverhältnissen, welche ordnerweise Kreditkartenaus- züge ins Recht zu reichen pflegen. Der Gesuchsgegner stellte der Gesuchstellerin während des ehelichen Zusam- menlebens jeweils Fr. 3'000.– pro Monat an Haushaltsgeld zur Verfügung und bezahlte alle Rechnungen für die Familie. Ab März 2017 bis zu seinem Auszug Mitte Juni 2017 überwies er ihr monatlich Fr. 3'500.– für den Achtpersonenhaus- halt (Urk. 35 S. 7; Urk. 28 S. 5). Die Vorinstanz stellte nach dem Gesagten mithin den Sachverhalt nicht korrekt fest, wenn sie davon ausging, dieser Betrag sei für die individuellen Bedürfnisse der Gesuchstellerin selbst bestimmt gewesen. Viel- mehr war das Geld für den Lebensunterhalt der gesamten Familie. Mit der Über- weisung des Mehrbetrages von Fr. 500.– pro Monat in der fraglichen Zeitspanne vom 6. März 2017 bis zum Getrenntleben erscheint ein allfälliger Anspruch der Gesuchstellerin auf einen angemessenen Beitrag zur freien Verfügung nach dem Gesagten und insbesondere im Hinblick auf die bisherige Lebenshaltung der Fa- milie jedenfalls gedeckt. Die Gesuchstellerin kann daher nachträglich nunmehr keinen weiteren Betrag gestützt auf Art. 164 ZGB für ihre individuellen Bedürfnis- se verlangen. Im Übrigen hätte die Gesuchstellerin unter diesem Titel nur ein Recht auf einen freien Betrag, den sie hätte ausgeben können, nicht auf einen solchen, den sie hätte sparen können (Urk. 28 S. 13 Rz. 45). Solches wäre mit dem Zweck von Art. 164 ZGB gerade nicht zu vereinbaren, wonach es nicht da- rum geht, dem berechtigten Ehegatten die Äufnung von Ersparnissen, sondern die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse - im gleichen Rahmen wie seinem erwerbstätigen Partner - zu ermöglichen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 04.49). Die Gesuchstellerin hat mit Blick auf die hohe Sparquote denn auch keinen An- spruch auf einen Überschussanteil in der Höhe von Fr. 1'638.20, wie sie dies für das Getrenntleben berechnete (Urk. 28 S. 13 Rz. 45). Unerfindlich ist auch, wes- halb sie einen Anspruch auf den hälftigen Betrag des nach dem Auszug des Ge- suchsgegners von diesem für seine Wohnung ausgegebenen Betrages von Fr. 4'900.–, d.h. Fr. 2'450.– (Urk. 28 S. 13 RZ. 45), haben sollte.
In diesbezüglicher Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners ist der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Betrages zur freien Verfügung für die Zeit vom 6. März 2017 bis zum 15. Juni 2017 somit abzuweisen. E. Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen 1. Die Vorinstanz erwog, da die Bar-Überweisungen durch den Gesuchsgegner nicht hätten belegt werden können, könnten sie nur im anerkannten Umfang (d.h. Fr. 62'130.– [Fr. 32'500.– {2017} + Fr. 29'630.– {2018}]) angerechnet werden. Be- treffend die geltend gemachten Direktzahlungen an Dritte prüfte die Vorinstanz die einzelnen Positionen (Urk. 64 S. 31 ff.) und rechnete für das Jahr 2017 Fr. 65'160.40 (davon Fr. 33'914.80 anerkannt) und für das Jahr 2018 Fr. 57'962.50 (anerkannt) an die offenen Unterhaltsschulden an. Insgesamt er- achtete sie die Unterhaltsschulden im Umfang von Fr. 185'252.90 bereits getilgt und merkte dies im Entscheiddispositiv entsprechend vor (Urk. 64 S. 35, 37, 45, Dispositivziffer 9). 2. Die Gesuchstellerin bezweckt mit ihrer Berufung die Anrechnung von Zah- lungen im geringeren Umfang von Fr. 170'252.90 (eventualiter für den Fall einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge bei entsprechender Berufung durch den Ge- suchsgegner Fr. 140'753.90; Urk. 63 S. 2). Der Gesuchsgegner strebt demge- genüber die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen im höheren Umfang von Fr. 209'798.65 an (Urk. 80/63 S. 3; Urk. 75 S. 2). 3.1. Steht fest, dass bestimmte Zahlungen an den Unterhalt geleistet wurden, kann das im Dispositiv so festgestellt werden (vgl. BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 3.5 und 3.6; OGer ZH LE130061 vom 15. April 2014, S. 39 ff., S. 53, Dispositivziffer 3), wenngleich die Unterhaltsbeiträge eigentlich im Umfang solcher Zahlungen durch Tilgung untergegangen und entsprechend reduziert festzusetzen wären (ZR 107 [2008] Nr. 60, S. 224; BGE 135 III 315, 138 III 583). Weil es vorliegend auch um die Festlegung von Kinderunterhalt geht, gilt, wie ein- gangs dargetan, die strenge Untersuchungsmaxime, und dies insbesondere auch bezüglich der Frage der Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen. Im Übrigen
betreffen die Direktzahlungen an Dritte vorwiegend (auch) Kinderkosten. Die Bar- geldüberweisungen, welche nicht den Kinderunterhaltsbeiträgen oder dem Ehe- gattenunterhalt zugeordnet wurden, sind ohnehin an die Gesamtunterhaltsbeiträ- ge anzurechnen. Noven können hier somit bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (vgl. demgegenüber: Urk. 80/73 S. 16 ff.). 3.2. Zunächst kritisiert die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe zwar zu Recht ausgeführt, die Kosten für die Ferienwohnung im Betrag von Fr. 11'000.– könnten nicht von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen abgezogen werden, weil die Wohnung dem Gesuchsgegner als Ferienwohnung diene. Solches gelte aber auch für den Betrag von Fr. 15'000.– (Urk. 53/21 Position 68), was die Vorinstanz übersehen und fälschlicherweise als geleistete Unterhaltszahlungen berücksich- tigt habe (Urk. 63 S. 3). Der Gesuchsgegner entgegnet, richtig sei, dass die Ge- suchstellerin die Bezahlung der Mietzinse für die Ferienwohnung in Silvaplana nicht als geleistete Unterhaltszahlung anerkannt habe. Sie unterlasse es jedoch, substantiiert darzulegen, weshalb sie der Ansicht sei, dass die Vorinstanz den von ihr bestrittenen Betrag von Fr. 15'000.– für den Zeitraum 1.1. - 30.6.2018 als be- reits geleisteten Unterhaltsbeitrag dennoch berücksichtigt habe. Entgegen ihrer Annahme sei im vorinstanzlichen Entscheid nicht ersichtlich, dass die Mietzinse angerechnet worden wären (Urk. 75 S. 2 f.). Im Rahmen seiner eigenen Berufung macht der Gesuchsgegner zudem neu geltend, die Gesuchstellerin habe die Feri- enwohnung in Silvaplana bis zirka Ende Oktober 2017 ebenfalls benutzt. Er habe denn auch den Mietvertrag für die Ferienwohnung für die Mietdauer vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 am 24. April 2017 im Einverständnis mit der Gesuchstelle- rin unterzeichnet, wie dies jedes Jahr der Fall gewesen sei. Es sei ihr deshalb der hälftige Anteil der Kosten der Mietwohnung für viereinhalb Monate bzw. Fr. 6'187.50 als bereits bezahlter Unterhaltsbeitrag anzurechnen (Urk. 80/63 S. 22 f.). Die Gesuchstellerin lässt erwidern, sie sei schon seit Jahren gegen das An- mieten der Ferienwohnung gewesen. Das letzte Mal habe sie die Wohnung mit den Kindern in den Sportferien Februar 2017 und dann noch eine Woche Anfang März 2017 benutzt. Mit der erneuten Miete der Wohnung am 24. April 2017 sei sie nicht einverstanden gewesen. Ihre, im Übrigen vom Gesuchsgegner zu spät ein- gereichte, E-Mail vom 21. Oktober 2017 bestätige ganz klar, dass sie sich vollum-
fänglich aus dieser Wohnung zurückgezogen habe. Daraus könne der Gesuchs- gegner jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 80/73 S. 15 f.). Es erscheint glaubhaft, dass die Gesuchstellerin mit den Kindern die Ferienwoh- nung in Silvaplana jedenfalls seit der Trennung Mitte Juni 2017 nicht mehr be- nutzte. Die Wohnung dient vielmehr dem Gesuchsgegner (mit den Kindern) als Ferienwohnung. Entsprechend sind die Kosten dieser Wohnung denn auch in seinem und nicht im Bedarf der Gesuchstellerin aufgeführt und können, wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 64 S. 36), auch nicht an die geschuldeten Un- terhaltsbeiträge angerechnet werden. Auch aus der vom Gesuchsgegner neu bei- gebrachten E-Mail vom 21. Oktober 2017 (Urk. 80/66/2) lässt sich nichts anderes ableiten, zumal die Gesuchstellerin darin dem Gesuchsgegner lediglich mitteilt, dass sie und E._____ ihre Sachen abgeholt hätten und sie den Schlüssel und Ga- ragentoröffner dem Gesuchsgegner in den nächsten Tagen in den Briefkasten le- gen werde. Daraus allein kann namentlich nicht geschlossen werden, die Ge- suchstellerin habe nach der Trennung der Parteien bis im Oktober 2017 noch Fe- rien in der Wohnung in Silvaplana verbracht. Die Vorinstanz erwog zwar sowohl betreffend die Zahlungen hinsichtlich des Jah- res 2017 als auch des Jahres 2018, dass die vom Gesuchsgegner bezahlten Kos- ten für die Ferienwohnung in Silvaplana nicht von den Unterhaltsbeiträgen abge- zogen werden könnten (Urk. 64 S. 34 Ziffer 7.2.19 und S. 36 Ziffer 7.3.6). Von dem vom Gesuchsgegner für das Jahr 2018 geltend gemachten Gesamtbetrag bezahlter Rechnungen im Umfang von Fr. 71'738.82 (Prot. I = Urk. 56 S. 9; Urk. 53/21) zog die Vorinstanz die von der Gesuchstellerin bestrittenen Positionen denn auch ab (vgl. Urk. 64 S. 31; Prot. I = Urk. 56 S. 19 f.) und kam so betreffend das Jahr 2018 auf weitere (anerkannte) Fr. 57'962.50, welche an die offenen Un- terhaltsschulden angerechnet wurden (Urk. 64 S. 31, 35, 37). Bezüglich der Feri- enwohnung wurden jedoch einzig die Fr. 11'000.– (Position 53) in Abzug ge- bracht. Die ebenfalls in der Liste des Gesuchsgegners für diese Wohnung aufge- führten und im Gesamtbetrag von Fr. 71'738.82 enthaltenen Fr. 15'000.– (Position 68), welche von der Gesuchstellerin gleichermassen in Abrede gestellt wurden (Prot. I = Urk. 56 S. 20), brachte die Vorinstanz wohl in der Tat versehentlich nicht
in Abzug (Urk. 64 S. 31). Es rechtfertigt sich daher, diese Fr. 15'000.– vom Betrag von Fr. 57'962.50 abzuziehen. 3.3. Weil die von der Vorinstanz veranschlagten Nebenkosten der ehelichen Lie- genschaft von total Fr. 2'600.– im Bedarf der Gesuchstellerin (Fr. 650.–) und in den Barbedarfen der sechs Kinder (je Fr. 325.–; vgl. Urk. 64 S. 20 f., 24, 27) un- angefochten blieben (Urk. 80/63 S. 14, 18; Urk. 75 S. 3) und auch im Berufungs- verfahren so übernommen wurden (vgl. vorstehend S. 43-45), entfällt der diesbe- zügliche Eventualantrag der Gesuchstellerin (Urk. 63 S. 3) und es erübrigen sich Weiterungen betreffend den von der Vorinstanz an die Unterhaltszahlungen ange- rechneten Betrag von Fr. 9'999.– für einen neuen Heizkessel (Urk. 64 S. 33). 3.4. Betreffend die Steuern 2014 bis 2017 führte die Vorinstanz zu Recht aus, von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen könnten lediglich die laufenden Steu- ern abgezogen werden, soweit sie überhaupt im Bedarf berücksichtigt worden seien. Dementsprechend könne höchstens ein Betrag von Fr. 19'500.– (Fr. 3'000.– x 6.5 Monate) angerechnet werden (Urk. 64 S. 35). Die Gesuchstelle- rin macht geltend, ein solcher Betrag dürfe nur dann angerechnet werden, wenn der monatliche Betrag für die laufenden Steuern auch entsprechend in der Be- darfsberechnung mit Fr. 3'000.– berücksichtigt werde (Urk. 63 S. 4). Wie vorstehend dargetan, werden in der ersten Zeitphase vom 15. Juni 2017 bis 31. Mai 2019 im Bedarf der Gesuchstellerin lediglich Fr. 1'700.– für laufende Steuern veranschlagt (vgl. vorstehend C.5.3.d). Demnach sind auch nur Steuer- zahlungen in der Höhe von Fr. 11'050.– (Fr. 1'700.– x 6.5 Monate) anrechenbar. Dies wird auch vom Gesuchsgegner so anerkannt (Urk. 75 S. 3). Somit sind Fr. 8'450.– (Fr. 19'500.– - Fr. 11'050.–) von der Vorinstanz für die Steuern zu viel berücksichtigt worden und entsprechend von den anrechenbaren Direktzahlungen an Dritte betreffend das Jahr 2017 in Abzug zu bringen. 3.5. Der Gesuchsgegner hält dafür, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, sei die Rechnung des Tennisclubs D._____ vom 31. Mai 2017 betreffend das Sommertraining 2017 für G._____ und J._____ im Betrag von gesamthaft Fr. 700.– an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Es könne nicht allein auf das
Rechnungsdatum abgestellt werden. Entscheidend sei, dass es um Tennistrai- nings der Kinder gehe, welche nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes ausgeübt worden seien. Die Rechnungsstellung erfolge immer im Voraus (Urk. 80/63 S. 22). Es trifft zu, dass die Rechnungsstellung jeweils im Voraus erfolgt. Laut Mahnung vom 24. Juli 2017 handelt es sich bei den mit Rechnung vom 31. Mai 2017 gefor- derten Beträgen von je Fr. 350.– für G._____ und J._____ um solche für das Sommerjuniorentraining 2017 (vgl. Urk. 36/20/35). Massgebend ist der Zeitraum, für welchen die Hobbys bezahlt werden, und nicht das Datum der Rechnungsstel- lung. Dementsprechend sind die belegten Fr. 700.–, entgegen der Vorinstanz (Urk. 64 S. 33), an die ab 15. Juni 2017 geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge (für das Jahr 2017) in Anrechnung zu bringen. 3.6. Weiter moniert der Gesuchsgegner, die Gesuchstellerin anerkenne für das Jahr 2018 Barüberweisungen von Fr. 29'630.– für die Monate Januar bis Juni 2018. Anstelle der Fr. 5'000.– habe sie im Februar 2018 Fr. 4'820.– sowie im März und im April 2018 je Fr. 4'905.– erhalten. Dies sei korrekt. Indessen handle es sich bei den Fehlbeträgen um Beträge, welche als Unterhaltsbeiträge anzu- rechnen seien. Im Februar 2018 habe er der Krankenkasse irrtümlich zweimal Fr. 180.– überwie- sen. Die Krankenkasse habe dann der Gesuchstellerin Fr. 180.– rückerstattet, welche die Gesuchstellerin einfach behalten habe. Er habe den ihm zustehenden Betrag daher von den Unterhaltsbeiträgen in Abzug gebracht (Urk. 80/63 S. 23). Diese Behauptungen blieben völlig unbelegt und der Betrag wird von der Gesuch- stellerin nicht anerkannt (Urk. 80/73 S. 16). Dementsprechend bleibt es bei der Anrechnung von Fr. 4'820.– Barüberweisung betreffend den Februar 2018. Betreffend den Betrag für die Hallenfussballschuhe von F._____ erwog die Vo- rinstanz, der Gesuchsgegner vermöge durch seine eingereichten Belege nicht glaubhaft zu machen, dass er den Betrag von Fr. 94.90 der Gesuchstellerin tat- sächlich überwiesen habe. Er könne daher nicht an die Unterhaltsbeiträge ange- rechnet werden (Urk. 64 S. 36). Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe für
die Monate März und April 2018 für Fussballschuhe von F._____ je einen Betrag von Fr. 95.– von den jeweiligen Fr. 5'000.– abgezogen. Diesen Betrag hätte er nur einmal abziehen sollen, weshalb er am 23. März 2018 Fr. 95.– der Gesuch- stellerin überwiesen habe (Urk. 80/63). Die Gesuchstellerin lässt erwidern, die Vo- rinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass der damals geltend gemachte Betrag von Fr. 94.90 nicht anerkannt worden sei. Im Recht habe einzig die Auf- forderung der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner gelegen, diesen Betrag zu bezahlen. Die neu belegte Zahlung von Fr. 95.– sei verspätet und der Zusam- menhang mit Urk. 53/27 (recte: Urk. 53/37) nicht ersichtlich (Urk. 80/73 S. 16). Zwar ist nach wie vor nicht belegt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin, nachdem diese ihn am 20. Januar 2018 (Datum Quittung und Nachricht "heute") dazu aufgefordert hatte (Urk. 53/21/37), am 5. Februar 2018 Fr. 94.90 bzw. rund Fr. 95.– für die Hallenfussballschuhe für F._____ überwiesen hat (Urk. 53/21 Po- sition 37). Belegt ist nunmehr hingegen, dass er ihr am 23. März 2018 Fr. 95.– überwies (Urk. 80/66/3). Zudem überwies er am 23. Februar und am 23. März 2018 lediglich je Fr. 4'905.– Akontounterhaltsbeiträge (Fr. 5'000.– abzüglich Fr. 95.–; Urk. 80/66/3). Die Erklärung des Gesuchsgegners erscheint glaubhaft, wonach er versehentlich zweimal Fr. 95.– für die Fussballschuhe von den Akon- tounterhaltsbeiträgen abgezogen habe, obschon er der Gesuchstellerin den Be- trag von Fr. 95.– nur einmal, nämlich am 5. Februar 2018 erstattet habe, weshalb er ihr dann im März 2018 erneut Fr. 95.– überwiesen habe. Damit hat sich die Gesuchstellerin betreffend die Monate Februar 2018 und März 2018 die vollen Akontobeiträge von je Fr. 5'000.– statt Fr. 4'905.– anrechnen zu lassen und damit insgesamt Fr. 190.– mehr. Neu sind auch Akontozahlungen von je Fr. 5'000.– betreffend die beiden Monate Juli und August 2018 ausgewiesen (vgl. Urk. 80/63 S. 24; Urk. 80/66/3). Gesamthaft sind somit Barüberweisungen von Januar 2018 bis und mit August 2018 in der Höhe von Fr. 39'820.– (Fr. 29'630.– + Fr. 190.– + Fr. 10'000.–) von den Unterhaltsbeiträgen abzuziehen.
3.7. Neu vermag der Gesuchsgegner auch die bereits anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 9. Juli 2018 geltend gemachten, von der Gesuch- stellerin bestrittenen beiden Zahlungen vom 9. bzw. 10. Juli 2018 von Fr. 1'340.– für den Tennisclub 2018 und EUR 3'026.– (bzw. Fr. 3'587.60) für den ...-Pool zu belegen (Urk. 80/66/4-5; Prot. I = Urk. 56 S. 9, 19 f.; Urk. 80/73 S. 17). Diese Zah- lungen sind als Direktzahlungen an Dritte an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 3.8. Betreffend die Position Gemeinde D._____ Energie/Wasser hielt die Vor- instanz fest, der Gesuchsgegner bringe vor, Fr. 2'657.– bezahlt zu haben. Die Rechnungen würden jedoch lediglich Fr. 2'472.50 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 belegen. Davon seien 6.5 Monate zu bezahlen, wo- mit lediglich ein Betrag von Fr. 1'339.30 angerechnet werden könne. Die Gesuch- stellerin anerkenne immerhin Fr. 1'479.85, weshalb dieser höhere Betrag einzu- setzen sei (Urk. 64 S. 35; Urk. 53/21 Position 4). Wie der Gesuchsgegner richtig und novenrechtlich zulässig geltend macht, erhellt aus der Abrechnung 2017 vom 12. Februar 2018 (Urk. 53/21/4a), dass für das Jahr 2017 ein Gesamtbetrag von Fr. 4'452.50 geschuldet war. Daran wurden Fr. 2'400.– Akontozahlungen geleistet, welche jedoch gleichermassen an die Un- terhaltbeiträge anzurechnen sind. Den Restbetrag von Fr. 2'052.50 hat der Ge- suchsgegner beglichen (Urk. 53/21/4a). Umgerechnet auf die vorliegend zur Dis- kussion stehenden 6.5 Monate vom 15. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 ergibt sich ein geschuldeter und bereits beglichener Betrag von Fr. 2'411.75 (Urk. 80/63 S. 24), welcher als vom Gesuchsgegner für die Gesuchstellerin und die Kinder, die seit dem 15. Juni 2017 die Liegenschaft alleine bewohnen, bezahlter Unterhalt in Anrechnung zu bringen ist. Die Gesuchstellerin anerkannte einen anrechenba- ren Betrag von Fr. 1'479.85, welchen die Vorinstanz berücksichtigte (Urk. 64 S. 31, 35; Urk. 80/73 S. 17; Prot. I = Urk. 56 S. 19). Damit wurden jedoch mit dem Gesuchsgegner (Urk. 80/63 S. 24 f.) Fr. 931.90 zu wenig berücksichtigt. Dieser Betrag ist daher zusätzlich als bezahlter Unterhalt in Gestalt von Direktzahlungen an Dritte betreffend das Jahr 2017 anzurechnen. 3.9. Die Vorinstanz erwog bezüglich der Position Tennisclub, Jahresbeitrag 2018 (Urk. 53/21 Position 36), dieser Betrag von Fr. 1'350.– könne, wie die Gesuchstel-
lerin zutreffend ausführe, nur einmal angerechnet werden. Er sei entsprechend nicht noch einmal anzurechnen (Urk. 63 S. 36). Der Gesuchsgegner beanstandet, entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich hier nicht um denselben Betrag von Fr. 1'340.–, welcher am 9. Juli 2018 be- zahlt worden sei. Wie aus dem Bankauszug ersichtlich, habe er am 31. Januar 2018 Fr. 1'320.– für das Tennis seiner Kinder bezahlt. Diesen Betrag habe er in Urk. 53/21 in den Positionen 35 und 36 aufgesplittet. Die Gesuchstellerin habe den Betrag von Fr. 1'150.– (Position 36) zwar nicht anerkannt, die Vorinstanz ha- be ihn jedoch, obwohl ausgewiesen, nicht zugesprochen (Urk. 80/63 S. 25). Die Gesuchstellerin lässt erwidern, der Tennisclubbeitrag 2018 sei dem Gesuchsgeg- ner als Zahlung anzurechnen, aber nur ein Mal. Nachdem der Gesuchsgegner an der Verhandlung eine Mahnung zu dieser Rechnung vorgelegt habe und unklar geblieben sei, ob er diese dann auch bezahlt habe, sei sie mangels Beleg, dass diese Rechnung überhaupt bezahlt worden sei, nicht anzurechnen. Aus dem nunmehr verspätet eingereichten Bankbeleg sei nicht ersichtlich, welche Rech- nung damit genau bezahlt worden sei. Denn Urk. 53/21 zeige klar einen Rech- nungsbetrag von Fr. 1'150.–, der offensichtlich nicht bezahlt worden sei. Aus Urk. 53/21 sei denn auch keine Aufsplittung in Fr. 1'150.– in die Positionen 35 und 36 ersichtlich. Position 35 sei im Übrigen anerkannt und angerechnet worden (Urk. 80/73 S. 17 f.). Gemäss neu eingereichtem Bankbeleg vom 5. August 2018 bezahlte der Ge- suchsgegner unter anderem am 31. Januar 2018 Fr. 1'320.– und am 9. Juli 2018 Fr. 1'340.– an den Tennisclub D._____ (Urk. 80/66/5). Gemäss seiner Aufstellung (Urk. 35/21) führte er in der Position 35 unterm 31. Januar 2018 einen Betrag von Fr. 210.– "Tennis .... Training Winter J._____" auf, welchen die Gesuchstellerin anerkannte und der von der Vorinstanz entsprechend angerechnet wurde (Urk. 64 S. 31; vgl. auch Urk. 53/21/35). In der Position 36 listete er unterm 30. Januar 2018 den strittigen Betrag von Fr. 1'150.– "Tennis Jahresbeitrag 2018" auf. Am 19. April 2018 wurde dem Gesuchsgegner der Jahresbeitrag für die Gesuchstelle- rin und vier der Kinder zuzüglich Clubbon- und Juniorenlizenzbeiträge im Ge- samtbetrag von Fr. 1'340.– in Rechnung gestellt (Urk. 53/21/36). Der am 9. Juli
2018 an den Tennisclub D._____ überwiesene Betrag in eben dieser Höhe von Fr. 1'340.– (Urk. 80/66/5) ist, wie oben unter Ziffer 3.6 dargetan, in Anrechnung zu bringen. Wie sich der zuvor am 31. Januar 2018 ebenfalls an den Tennisclub D._____ überwiesene Betrag von Fr. 1'320.– für das Tennis seiner Kinder zu- sammensetzt, bleibt hingegen unklar (Urk. 80/63 S. 25). Insbesondere ergibt sich dieser Betrag nicht aus einer Addition der Positionen 35 (Fr. 210.–) und 36 (Fr. 1'150.–). Zudem kann der Jahresbeitrag in der Tat nur einmal berücksichtigt werden (Prot. I = Urk. 56 S. 19 f.). Die Fr. 1'150.–, für deren Zahlung kein Beleg vorliegt, können daher mit der Vorinstanz keine Berücksichtigung finden. 3.10. Der Gesuchsgegner verlangt schliesslich die Anrechnung der Juli- Krankenkassenprämie 2018 der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 278.75. Die- sen Betrag habe die Vorinstanz vergessen, obschon sie ausgeführt habe, er habe glaubhaft gemacht, dass er diese Summe bezahlt habe (Urk. 80/63 S. 25). Die Juliprämie 2018 in der Höhe von Fr. 278.75 der Krankenkasse Assura ist in der Aufstellung des Gesuchsgegners (Urk. 53/21) unter Position 59 aufgeführt und wurde von der Vorinstanz zu Recht für anrechenbar erklärt (Urk. 64 S. 36 un- ten). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz diesen (im Gesamtbetrag inbe- griffenen) Betrag vom Gesamtbetrag der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Zahlungen in der Höhe von Fr. 71'738.82 (exklusive Steuern, vgl. Urk. 53/21; wo- von die Vorinstanz ausging), abgezogen hat (vgl. Urk. 64 S. 31). Damit wurde er jedoch bereits berücksichtigt. 3.11. Zusammengefasst bleibt es betreffend das Jahr 2017 bei den vorinstanzlich angerechneten Barzahlungen von Fr. 32'500.–. Bezüglich des Jahres 2018 sind statt Fr. 29'630.– nunmehr Fr. 39'820.– anzurechnen (vgl. Urk. 64 S. 31). Somit sind insgesamt Barzahlungen in der Höhe von Fr. 72'320.– in Anrechnung zu bringen. Hinsichtlich der Direktzahlungen an Dritte sind bezüglich des Jahres 2017 von den Fr. 65'160.40 gemäss Vorinstanz (Urk. 64 S. 35) einerseits Fr. 8'450.– von der Vorinstanz zu viel angerechnete Steuern abzuziehen, andererseits Fr. 700.– Beiträge für den Tennisclub der Kinder und Fr. 931.90 zu wenig berücksichtigte
Beträge für Energie/Wasser hinzuzuzählen. Damit resultieren anrechenbare Dritt- zahlungen in der Höhe von Fr. 58'342.30 für das Jahr 2017. Von den anerkannten Direktzahlungen an Dritte hinsichtlich des Jahres 2018 im Betrag von Fr. 57'962.50 (Urk. 64 S. 35) sind Fr. 15'000.– zu Unrecht berücksichtigte Zahlun- gen für das Ferienhaus in Silvaplana abzuziehen und Fr. 1'340.– für den Ten- nisclub und Fr. 3'587.60 für den ...-Pool dazuzurechnen. Es ergeben sich somit anrechenbare Drittzahlungen in der Höhe von Fr. 47'890.10 für das Jahr 2018. Insgesamt sind somit Direktzahlungen an Dritte im Umfang von Fr. 106'232.40 in Anrechnung zu bringen. Gesamthaft ergibt sich somit ein an die Unterhaltsbeiträge anzurechnender Be- trag von Fr. 178'552.40. F. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.– fest (Urk. 64 S. 45, Dispositivziffer 12). Sie zog in Erwägung, vorliegend seien letztendlich le- diglich die vermögensrechtlichen Aspekte der Trennung der Parteien strittig ge- wesen. Hinsichtlich dieser Punkte seien sich die Parteien sehr uneinig, die Rechtsschriften und Plädoyers umfangreich und der Zeitaufwand des Gerichts entsprechend ausgedehnt gewesen. Die Entscheidgebühr sei daher gestützt auf § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG und § 5 Abs. 1 und 2 GebV OG und den Streitwert der vermögensrechtlichen Streitpunkte von rund Fr. 4'300'000.– (rund Fr. 4'220'000.– Unterhalt, kapitalisiert gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO; ca. Fr. 60'000.– Betrag zur freien Verfügung) auf Fr. 10'000.– festzusetzen (Urk. 63 S. 40 f.). 1.2. Der Gesuchsgegner kritisiert, die Parteien hätten je nur eine Rechtsschrift eingereicht und es habe am 9. Juli 2018 nur eine mündliche Verhandlung stattge- funden, welche lediglich 3 Stunden und 25 Minuten gedauert habe. Der Prozess habe sich für das Gericht mithin nicht besonders aufwändig gestaltet. Die Vor- instanz habe auch den Streitwert nicht korrekt berechnet. Die durchschnittliche Gültigkeitsdauer von Eheschutzentscheiden läge bei rund drei Jahren. Auch im vorliegenden Fall sei eine Wiedervereinigung der Parteien ausgeschlossen. Spä- testens am 15. Juni 2019 werde eine der Parteien die Scheidung klageweise ein-
leiten. Es könne daher nicht Art. 92 Abs. 2 ZPO herangezogen und die einjährige Unterhaltsleistung auf das zwanzigfache kapitalisiert werden. Die Gesuchstellerin habe monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 21'024.20 gefordert und der Ge- suchsgegner Fr. 11'150.–. Der Streitwert betrage somit maximal Fr. 9'874.20 pro Monat bzw. auf drei Jahre multipliziert Fr. 355'471.20. Die vorinstanzliche Ge- richtsgebühr erscheine daher im vorliegenden Summarverfahren deutlich über- höht und sei auf Fr. 5'000.– herabzusetzen (Urk. 80/63 S. 26 f.). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber die vorinstanzliche Gerichtsgebühr für angemessen (Urk. 80/73 S. 19). 1.3. Die Gesuchstellerin forderte insgesamt rund Fr. 21'000.– Unterhaltsbeiträge pro Monat, während der Gesuchsgegner Fr. 11'150.– anerkannte (Urk. 64 S. 41). Damit waren rund Fr. 9'850.– pro Monat strittig. Ausgehend von einer durch- schnittlichen Gültigkeitsdauer des Eheschutzentscheides von drei Jahren, zumal eine Wiedervereinigung der Parteien ausser Betracht fällt (Urk. 35 S. 17; Urk. 80/63 S. 27), beläuft sich der Streitwert der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 354'600.–. Davon sind jedoch die von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz an- erkannten Zahlungen an die Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 154'007.– (vgl. Urk. 64 S. 30 f. mit Hinweisen) in Abzug zu bringen, womit von einem Strei t- wert von Fr. 200'593.– hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge auszugehen ist. Dazu kommt der von der Gesuchstellerin verlangte, vom Gesuchsgegner bestrittene Betrag zur freien Verfügung in der Höhe von zirka Fr. 60'000.– (Urk. 28 S. 3 An- tragziffer 10 i.V.m. Urk. 54 S. 3 Antragziffer 8 i.V.m. Prot. I = Urk. 56 S. 5, 7; Urk. 35 S. 4). Ferner war die Höhe des der Gesuchstellerin geschuldeten Pro- zesskostenbeitrages im Betrag von Fr. 10'000.– strittig (Urk. 54 S. 3 Antragziffer 13; Urk. 35 S. 4). Insgesamt ist somit von einem vorinstanzlichen Streitwert von Fr. 270'593.– auszugehen. In Anwendung von § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG kann die Grundgebühr somit auf bis zu Fr. 15'574.– erhöht werden. Weil es sich um ein Eheschutzverfahren handelt, kann diese Gebühr jedoch bis zur Hälfte ermässigt werden (§ 6 Abs. 2 lit. b GebV OG). Der Streitwert ist aber nur ein Bemessungs- kriterium. Weiter zu beachten sind der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwie-
rigkeit des Falles. Die Grundgebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwan- des des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles ermässigt oder um bis zu ei- nem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG; § 4 Abs. 2 GebV OG). Der vorliegende Prozess war für die Vorinstanz sehr zeitaufwändig. Die Rechtsschriften waren umfangreich (vgl. Urk. 28, Urk. 35 und Urk. 54) und es wurden zahlreiche Beilagen eingereicht. Auch die Redaktion des 46-seitigen Entscheides gestaltete sich aufwändig. Dass die Hauptverhandlung nur 3 Stunden und 25 Minuten - und damit verhältnismäs- sig kurz - dauerte (Prot. I = Urk. 56 S. 1, 22), ändert daran nichts. Insgesamt er- scheint die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 10'000.– somit angemessen. Die Berufung des Gesuchsgegners ist diesbe- züglich demgemäss abzuweisen. 2. Angesichts des vorliegenden Entscheides unterliegt die Gesuchstellerin zwar in etwas höherem Umfang als der Gesuchsgegner. Allerdings anerkennt dieser eine je hälftige Kostenauflage für das vorinstanzliche Verfahren (Urk. 80/63 S. 3 Antragziffer 6, S. 27). Somit sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen entspre- chend wettzuschlagen. Weiterungen zur Höhe der Parteientschädigung erübrigen sich damit (Urk. 80/63 S. 27 f.). G. Erstinstanzlicher Prozesskostenbeitrag 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 16'000.– zu bezahlen. Sie hielt fest, der Gesuchs- gegner habe einen solchen Beitrag im Umfang von Fr. 10'000.– anerkannt. Die Gesuchstellerin habe in Bezug auf die Leistung eines Prozesskostenbeitrages denn auch als mittellos zu gelten, zumal der geleistete Unterhaltsbeitrag lediglich ihren erweiterten Bedarf zu decken vermöge (Urk. 64 S. 42, 45, Dispositivziffer 15). 2. Der Gesuchsgegner moniert, bei der Frage, ob die Gesuchstellerin über- haupt auf einen Prozesskostenbeitrag angewiesen sei, sei der gleiche Massstab der Bedürftigkeit anzuwenden wie bei der Prüfung der Mittellosigkeit nach Art. 117
ff. ZPO. Dabei sei nicht ein erweiterter Notbedarf zu ermitteln, sondern das Exis- tenzminimum. Da die Gerichts- und Anwaltskosten nur während eines befristeten Zeitraums anfielen, sei einer Partei zuzumuten, vorübergehend auf den gewohn- ten Lebensstandard zu verzichten. Der enge Notbedarf der Gesuchstellerin belau- fe sich maximal auf deren Lebenshaltungskosten und damit den Betreuungsun- terhalt. Mit Blick auf die zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge sei die Gesuchstel- ler in damit jedoch ohne weiteres in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten in- nert zweier Jahre in Raten abzuzahlen. Zudem werde sie auch rückwirkende Un- terhaltsbeiträge zugesprochen erhalten, welche sie für die Tilgung der Prozess- kosten verwenden könne. Für die Zusprechung eines über Fr. 10'000.– liegenden Prozesskostenbeitrages, welchen der Gesuchsgegner anerkannt habe, bestehe daher kein Raum (Urk. 80/63 S. 3, Antragziffer 6, S. 28). Die Gesuchstellerin hält an dem ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Prozess- kostenbeitrag fest (Urk. 80/73 S. 19). 3. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze sinngemäss an- zuwenden. Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist (ZK-ZGB-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N. 135). Die Beistandsbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die an- sprechende Partei ohne unzumutbare Beeinträchtigung des angemessenen Le- bensunterhalts nicht über eigene Mittel verfügen kann, um die Gerichts- und An- waltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen (ZR 90/1991 Nr. 57; ZR 98/1999 Nr. 35). Der ansprechenden Partei kann dabei aber eine gewisse Einschränkung der Lebensführung zugemutet werden. Die Gesuchstellerin erhält nebst dem Betreuungsunterhalt für J._____ in der Hö- he von Fr. 2'980.– pro Monat, der ihre Lebenshaltungskosten deckt, bis und mit Mai 2019 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'368.– und ab Juni 2019 solche von Fr. 1'982.–. Auch im letzteren tieferen Betrag sind noch Fr. 400.– für Hobbys, Freizeit und Ferien pro Monat enthalten. Nebst dem vom Gesuchsgegner aner- kannten Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 10'000.– ist es ihr daher mög- lich und zumutbar, bei entsprechender vorübergehender Einschränkung ihres Le-
bensstandards, die erstinstanzlichen Prozesskosten innert angemessener Frist zu bezahlen. Der von der Vorinstanz zugesprochene Prozesskostenbeitrag von Fr. 16'000.– ist daher in diesbezüglicher Gutheissung der Berufung des Gesuchs- gegners auf Fr. 10'000.– herabzusetzen. H. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Weil es sich vorliegend um eine komplexe und sehr zeitaufwändige Doppel- berufung handelt, ist die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens auf Fr. 8'500.– festzusetzen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). 2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Gesuchstellerin hinsichtlich der Unter- haltsbeiträge zu rund 58 %, ausgehend von einer dreijährigen Geltungsdauer der vorliegenden Trennungsregelung. Weiter unterliegt sie bezüglich des Betrages zur freien Verfügung und der Höhe des Prozesskostenbeitrages. Ausgangsge- mäss rechtfertigt es sich somit, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zu 60 % (bzw. Fr. 5'100.–) und dem Gesuchsgegner zu 40 % (bzw. Fr. 3'400.–) aufzuerle- gen. Die Gerichtskosten sind mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien (Fr. 3'000.– Gesuchstellerin, Fr. 5'500.– Gesuchsgegner) zu verrechnen. Die Ge- suchstellerin hat dem Gesuchsgegner den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'100.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3. Entsprechend ihres Unterliegens ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 20 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist auf Fr. 8'500.– einschliesslich 7.7 % MwSt. festzule- gen (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV; Urk. 80/63 S. 4). Somit ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Ge- suchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'700.– (einschliesslich MwSt.) zu bezahlen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 3, 7, 8, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die gemeinsamen Kinder E., geb. tt.mm.2002, F., geb. tt.mm.2003, G., geb. tt.mm.2005, H., geb. tt.mm.2005, I., geb. tt.mm.2007, und J., geb. tt.mm.2010, nachfolgend aufgeführte Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger ge- setzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 15. Juni 2017 bis 31. Mai 2019: − Fr. 1'525.– pro Monat für E.; − Fr. 1'525.– pro Monat für F.; − Fr. 1'500.– pro Monat für G.; − Fr. 1'500.– pro Monat für H.; − Fr. 1'475.– pro Monat für I.; − Fr. 4'205.– pro Monat für J. (davon Fr. 2'980.– als Betreuungsun- terhalt); sowie ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: − Fr. 1'100.– pro Monat für E._____, bzw. Fr. 1'035.– ab 1. September 2019;
− Fr. 1'285.– pro Monat für F.; − Fr. 1'260.– pro Monat für G.; − Fr. 1'260.– pro Monat für H.; − Fr. 1'200.– pro Monat für I.; − Fr. 4'030.– pro Monat für J._____ (davon Fr. 2'980.– als Betreuungsun- terhalt). 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 3'368.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsers- ten, rückwirkend ab 15. Juni 2017 bis 31. Mai 2019 und Fr. 1'982.– ab 1. Ju- ni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 3. Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Betrages zur freien Verfügung für die Zeit vom 6. März 2017 bis zum 15. Juni 2017 wird abge- wiesen. 4. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner die vorstehend in Ziffern 1 und 2 festgesetzten Unterhaltspflichten im Umfang von Fr. 178'552.40 bereits getilgt hat. 5. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wett- geschlagen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 10'000.– zu bezah- len.
Zürich, 28. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
versandt am: am