Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE180038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 5. Juni 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1., substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2.,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. Juni 2018 (EE170082-G)
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 zog der Gesuchsteller und Berufungs- kläger (fortan: Gesuchsteller) seine Berufung vom 12. Juli 2018 zurück (Urk. 94). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2.1. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die Parteien vereinbarten in der dem Rückzug zugrunde liegenden Scheidungskonvention vom 7. Mai 2019, dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens LE180038 (für einen unbegründeten Ent- scheid) bis zu den Gerichtskosten von Fr. 2'000.– je zur Hälfte übernehmen wür- den. Sollten die Gerichtskosten Fr. 2'000.– übersteigen, übernehme die Ge- suchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsgegnerin) Fr. 1'000.– und der Gesuchsteller den Rest. Beide Parteien würden gegenseitig auf eine Pro- zessentschädigung verzichten. Sollte eine Partei eine Begründung verlangen, so trage sie die dadurch entstehenden Mehrkosten alleine (Urk. 92 und Urk. 93 S. 9 f.). 2.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Un- ter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– angemessen. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungs- verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 2.3. Vereinbarungsgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
Zürich, 5. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli versandt am: sf