Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE180031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss vom 12. Juli 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Dezember 2016 (EE160069-F)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 (vormaliges Verfahren LE170015-O)
Erwägungen: 1. Mit Eheschutzurteil vom 22. Dezember 2016 verpflichtete das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, den Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Ge- suchsgegner) unter anderem zur Leistung von Kinder- sowie persönlichen Ehe- gattenunterhaltsbeiträgen (Urk. 64 S. 40 f. Disp. Ziff. 5 und 6). Dagegen sowie gegen die erstinstanzliche Kostenregelung erhob der Gesuchsgegner in der Folge mit Eingabe vom 16. März 2017 Berufung (Urk. 63). 2. Mit Beschluss und Urteil vom 25. August 2017 setzte die Kammer die Unter- haltsbeiträge sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu fest (Urk. 84 S. 35 ff. Disp. Ziff . 1 ff. des Erkenntnisses). Das von der Gesuchstel- lerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wurde mangels Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 68 S. 2; Urk. 84 S. 35 Disp. Ziff. 2 des Beschlusses). 3. Gegen die Abweisung ihres Armenrechtsgesuchs erhob die Gesuchstellerin Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 23. Mai 2018 hiess das Bun- desgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Dispositivziffer 2 des Be- schlusses der Kammer auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück (Urk. 87 S. 12 Disp. Ziff. 1). 4. Weist das Bundesgericht eine Sache zur neuen Beurteilung an die Vor- instanz zurück, so sind die rechtlichen Erwägungen für die untere Instanz verbind- lich (BSK BGG-Meyer/Dormann, Art. 107 N 18 mit Hinweis auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung). 5. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 23. Mai 2018, dass bei der Abklärung der Bedürftigkeit eines obhutsberechtigten Elternteils im Zusammen- hang mit der Behandlung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – ausser in wenigen Ausnahmefällen – nur sein eigenes Einkom- men berücksichtigt werden dürfe. Das habe zur Folge, dass die Kinderunterhalts- beiträge, abgesehen von einem angemessenen Beitrag an die Familienunter- haltskosten, ausser Acht zu bleiben hätten, in der Notbedarfsrechnung aber auch
die Kinderzuschläge wegzulassen seien. Dies gelte auch dort, wo infolge der gu- ten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen höhere als die üblichen Kinderalimente geleistet würden, welche über die erweiterten Bedürfnisse hinaus- gingen, da die Überschüsse grundsätzlich für den allfälligen Eintritt ausseror- dentlicher Umstände zugunsten der Kinder zurückgelegt werden müssten. Aus- nahmen hierzu wären allenfalls denkbar, wenn die Kinderunterhaltsbeiträge das übliche Mass bei weitem übersteigen würden (Urk. 87 S. 7 f. E. 4.4.2). Gestützt auf diese rechtlichen Erwägungen ging das Bundesgericht in der Folge von einem für die Beurteilung des Armenrechtsgesuchs relevanten monatlichen Einkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 3'130.– aus (Urk. 87 S. 9 E. 4.4.5). Hin- sichtlich des Bedarfs hielt das Bundesgericht fest, dass der von der Kammer be- zifferte monatliche Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 2'691.– (Grundbetrag von Fr. 1'200.– + Miete von Fr. 923.– + Krankenkasse von Fr. 433.– + Hausrat-/Haft- pflichtversicherung von Fr. 26.– + Kommunikation von Fr. 66.– + Zahnpflegeversi- cherung von Fr. 43.–) noch um die mutmassliche Steuerlast der Gesuchstellerin zu ergänzen sei (Urk. 87 S. 10 E. 4.5.5). Weiter hielt es fest, dass vorliegend von einem weniger aufwendigen Prozess auszugehen sei, wobei für die Beurteilung der Mittellosigkeit massgebend sei, ob die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten innert eines Jahres hätte tilgen können oder nicht. Würden im Bedarf der Ge- suchstellerin Steuern in der Höhe von monatlich Fr. 500.– berücksichtigt, resultie- re kein Überschuss und die unentgeltliche Rechtspflege wäre vollumfänglich zu gewähren. Würde hingegen ein Steuerbetrag von Fr. 300.– berücksichtigt, resul- tiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 139.–. Mit einem solchen könnte die Ge- suchstellerin die auf sie entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'650.– innerhalb eines Jahres tilgen, nicht jedoch ihre Anwaltskosten. Es be- stünde diesfalls Anspruch auf teilweise unentgeltliche Rechtspflege, d.h. auf un- entgeltlichen Rechtsbeistand, soweit das Honorar des Rechtsvertreters nicht be- reits durch die der Gesuchstellerin zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 1'296.– gedeckt sei (Urk. 87 S. 11 E. 4.6.3.). Das Obergericht habe festzule- gen, welcher Steuerbetrag konkret in die Bedarfsrechnung einzusetzen sei, und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu zu entscheiden (Urk. 87 E. 4.6.4).
gesamt Fr. 2'100.– (Fr. 700.– pro Kind; Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG). Dies ergibt hinsichtlich der direkten Bundessteuern ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 52'000.–. Aufgrund der (zusätzlichen) Steuerermässigung für die im gleichen Haushalt lebenden drei Kindern von insgesamt Fr. 753.– (pro Kind Fr. 251.–; vgl. Art. 36 Abs. 2 bis DBG) resultiert hinsichtlich der direkten Bundessteuern kein zu bezahlender Steuerbetrag (vgl. Online-Steuerrechner Zürich; vgl. zum Ganzen auch die Wegleitung zur Steuerklärung 2017 im Kanton Zürich, zu finden online unter: www.steueramt.zh.ch, Formulare & Merkblätter, Wegleitung zur Steuerer- klärung 2017 für natürliche Personen). Zusammengefasst ergibt sich nach dem Ausgeführten damit ein mutmasslich zu bezahlender Steuerbetrag von Fr. 180.– pro Monat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Beurteilung des Ar- menrechtsgesuchs lediglich der Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. In der Konsequenz sind daher lediglich die auf ihr Einkommen (eigene Erwerbstätig- keit sowie Betreuungsunterhalt) entfallenden Steuern in ihrem Bedarf zu berück- sichtigen. Der restliche Steuerbetrag entfällt auf die Kinderunterhaltsbeiträge und wäre daher im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen. Angesichts dessen, dass das zu berücksichtigende Einkommen der Gesuchstellerin (monatlich) Fr. 3'130.– beträgt, mithin rund die Hälfte des zu versteuernden Einkommens von (monatlich) Fr. 6'265.–, rechtfertigt es sich, in ihrem Bedarf daher die Hälfte der mutmassli- chen Steuern, mithin Fr. 90.–, zu berücksichtigen. Damit ist – bei Berücksichti- gung ihrer mutmasslichen Steuern – von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 2'781.– auszugehen. Die Gegenüberstellung von Einkommen (Fr. 3'130.–) und Bedarf (Fr. 2'781.–) weist im Rahmen der Prüfung des Armenrechtsgesuchs damit einen monatlichen Überschuss von gerundet Fr. 350.– aus. Zu prüfen ist, ob es der Gesuchstellerin mit diesem monatlichen Überschuss möglich ist, die auf sie entfallenden Gerichts- sowie ihre Anwaltskosten innerhalb eines Jahres zu tilgen. 7. Die volle Parteientschädigung wurde für das Berufungsverfahren im Urteil vom 25. August 2017 auf Fr. 3'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %, mithin auf Fr. 3'240.–, festgesetzt (Urk. 84 S. 30 f. E. IV./1. in Verbindung mit Disp. Ziff. 8 des Erkenntnisses). Dies blieb unangefochten (vgl. Urk. 87) und erwuchs damit in
Rechtskraft. Zu decken hat die Gesuchstellerin folglich die auf sie entfallende Entscheidgebühr (Fr. 1'650.–) sowie die Differenz zwischen zugesprochener Par- teientschädigung (Fr. 1'296.– inkl. Mehrwertsteuer) und festgesetzter voller Par- teientschädigung (Fr. 3'240.– inkl. Mehrwertsteuer) von Fr. 1'944.–. Diesen Betrag von insgesamt Fr. 3'594.– (Fr. 1'650.– + Fr. 1'944.–) kann sie mit ihrem monatli- chen Überschuss von Fr. 354.– innerhalb eines Jahres tilgen. Damit sind die Vo- raussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) indes nicht erfüllt. Mangels Bedürftigkeit ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren da- her abzuweisen. 8. Für das vorliegende Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO) und mangels relevanten Aufwands der Parteien keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
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