Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE180008-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE180009-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw K. Peterhans Beschluss und Urteil vom 3. Mai 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 29. November 2017 (EE160149-I)
Erwägungen: 1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C., geboren am tt.mm.2006 und D., geboren am tt.mm.2011 (vgl. Urk. 9). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 gelangte der Gesuchsteller und Berufungsklä- ger (fortan: Gesuchsteller) an das Bezirksgericht Uster und ersuchte um Anord- nung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstin- stanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil vom 29. November 2017 verwiesen werden (Urk. 40 = Urk. 44 S. 2 ff.). Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils lautete wie folgt: "1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit dem 1. November 2016 getrennt leben. 2. Die Obhut für die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2006, und D.____, geboren am tt.mm.2011, wird der Gesuchsgegnerin zugeteilt. 3. Es wird mit Wirkung ab 31. Dezember 2016 die Gütertrennung ange- ordnet. 4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 10. April 2017 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:
'1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Es seien die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt zu erklären und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereits seit dem 1. November 2016 getrennt leben. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder (a) C., geboren am tt.mm.2006 (b) D., geboren am tt.mm.2011. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentliche Fragen der Pflege, Erzie- hung und Ausbildung miteinander abzusprechen.
Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider El- tern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthalt- sortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. Beide Parteien erklären ihre Zustimmung für den Fall, dass die Kinder die Ferien in gemein- samer Absprache mit dem jeweils anderen Elternteil verbringen und für die Ausübung der Fe- rien gemäss dem Recht des ausländischen Staates, in welchem die Ferien verbracht werden sollen, eine solche Zustimmung des anderen Elternteils benötigt wird. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzuteilen. c) Betreuungsanteile Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: c/aa) Phase I (ab dem 15. Mai bis und mit 18. Juni 2017): (c) an jedem Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis 19.00 Uhr (ohne Übernachtung). c/bb) Phase II (ab dem 19. Juni bis und mit 31. Dezember 2017: (d) in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Samstag, 10.00 - 19.00 Uhr; (e) an jedem Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis 19.00 Uhr (ohne Übernachtung); (f) sowie am 26. Dezember 2017, 10.00 - 19.00 Uhr (ohne Übernachtung). c/cc) Phase III (ab dem 1. Januar 2018): (g) in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonn- tagabend, 18.00 Uhr; (h) an jedem Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis 19.00 Uhr (ohne Übernachtung); (i) jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 24. Dezember ab 10.00 Uhr bis zum 25. Dezember bis 10.00 Uhr, in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils am 25. Dezember ab 10.00 Uhr bis zum 26. Dezember bis 10.00 Uhr, in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 1. Januar (des Folgejahres) ab 12.00 Uhr bis am 2. Januar bis 18.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 31. Dezember ab 12.00 Uhr auf den 1. Januar bis 12.00 Uhr, und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag nach Schulschluss, bis Ostermontag, 18.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Freitag vor Pfingsten nach Schulschluss bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men.
Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. c/dd) Weitergehende bzw. abweichende Regelung: Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte auf einver- nehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Famili- enmitglieder bleiben vorbehalten. 3. Wohnung Der Ehemann überlässt für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau sowie den Kindern die eheliche Wohnung ... [Adresse] zur Benützung. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau den Schlüssel für die eheliche Wohnung bis am 24. April 2017 zu übergeben. Die Ehefrau verpflichtet sich ebenfalls, dem Ehemann die Schlüssel für dessen Geschäft (...- Str. ..., ... Zürich) sowie für das Elternhaus des Gesuchstellers in Italien auszuhändigen, so- fern sich diese in ihrem Besitz befinden. 4. Mobiliar und Hausrat Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung. Der Ehemann ist jedoch berechtigt, neben seinen persönlichen Gegenständen auch die folgenden Möbel und Hausratsgegenstän- de mitzunehmen und für die Dauer des Getrenntlebens zu benützen: (j) Stereoanlage "Technics" (k) 1 Salzwaage aus Granit (l) Geschäftsfahrzeug samt Schlüssel (Jeep Renegade) (m) Kopien der Fotos der Kinder (n) Im Keller: die alten Schreibmaschinen und alten Rechenmaschinen sowie alte Zeitschriften aus den Jahren 1800-1900 des Gesuchstellers (o) Im Keller: elektrische Installationen mit Ersatzteilen (p) Persönliche Dokumente, Arbeitszeugnis, Verträge, Buchhaltungsunterlagen und Unterla- gen für die Rückerstattung, die der Krankenkasse einzureichen sind (q) Körperwaage der Marke Polar (r) Korrespondenzen September bis Oktober 2016 Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann die vorgenannten Möbel und Hausratsgegenstän- de auf erstes Verlangen herauszugeben. Über die weitergehende Aufteilung von Hausrat und Mobiliar einigen sich die Parteien aus- serhalb dieser Vereinbarung.
Gütertrennung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Anordnung der Gütertrennung mit Wir- kung ab 31. Dezember 2016. 6. Ungeregelte Punkte Über die noch offenen Punkte einigen sich die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt. Allenfalls werden diese durch das Gericht zu entscheiden sein.' 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, während der Dauer des Getrennt- lebens für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzu- lagen) wie folgt zu bezahlen: für C.: - Fr. 1'089.– rückwirkend auf den 1. November 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 1'083.– Barunterhalt und Fr. 6.– Überschussanteil) für D.: - Fr. 873.– rückwirkend auf den 1. November 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 867.– Barunterhalt und Fr. 6.– Überschussanteil) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchs- gegnerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats. 6. Der Gesuchsteller wird weiter verpflichtet, für D._____ zusätzlich einen monatlichen Betreuungsunterhalt von Fr. 2'895.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Der Betreuungsunterhalt ist an die Gesuchsgegnerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet der Gesuchsgegnerin persönlich monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlba- re Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. November 2016 im Umfang von Fr. 80.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen.
Der Gesuchsteller wird für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, jeweils innert 10 Tagen nach Erhalt einer Sondervergütung des Arbeit- gebers, der keine tatsächlichen Auslagen (Spesen) gegenüberstehen (Bonus, Gratifikation, Provision, Verwaltungsratsentschädigungen etc.), diese gegenüber der Gesuchsgegnerin auszuweisen und einen 40%- Anteil des ihm ausbezahlten Nettobetrages an die Gesuchsgegnerin für sie persönlich und je einen 10%-Anteil des ihm ausbezahlten Nettobe- trages an die Gesuchsgegnerin für jedes Kind zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 bis 7 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statis- tik (BFS) per Ende Oktober 2017 mit 100.9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar dem Index- stand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 2019. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index)
Neuer Unterhaltsbei- trag =
––––––––––––––––––––––––––––––––– 100.9 10. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller seit 1. November 2016 Zahlungen im Umfang von Fr. 16'480.90 geleistet hat, die an seine Un- terhaltspflicht gemäss Ziff. 5 bis 7 anzurechnen sind. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00
, die weiteren Auslagen betragen: Fr 487.50 Dolmetscher. 12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 13. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 14. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, - das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. 15. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Ge- genpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten in diesem Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Urk. 43) Berufung. Die Berufung wurde unter der Geschäfts-Nr. LE180008 angelegt und enthält folgende Anträge (Urk. 43 S. 2): " 1. Es seien die Dispositivziffern 5, 6, 7 und 10 des Urteils vom 29. November 2017 des Einzelrichters im summarischen [Verfahren] aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten an den Unterhalt der beiden unmündigen Kinder C., geb. tt.mm.2006 und D., geb. tt.mm.2011, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von CHF 1'083.00 für C._____ und CHF 1'924.85 für D._____, zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. 3. Auf die Festsetzung eines weitergehenden Unterhaltsbetrages für die beiden Kinder und die Berufungsbeklagte sei mangels Leis- tungsfähigkeit zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWSt von 7.7% zu Lasten der Berufungsbeklagten."
Die Gesuchsgegnerin erhob ebenfalls Berufung gegen das vorinstanz- liche Urteil vom 29. November 2017 (Urk. 56/43). Die Berufung der Ge- suchsgegnerin wurde unter der Geschäfts-Nr. LE180009 an Hand genom- men. Die Anträge der Gesuchsgegnerin lauten wie folgt (Urk. 56/43 S. 2):
" In Abänderung von Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei der Gesuch- steller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für D._____ rückwirkend per 1. November 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen, vorauszahlbaren Betreuungsunterhalt von CHF 2'895.- zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten." 4. In der Folge wurden die Parteien auf den 20. April 2018 zu Vergleichsge- sprächen vorgeladen (Prot. S. 2, Urk. 54). 5. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 20. April 2018 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 54): "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien Dispositiv- Ziffern 5, 6 und 7 des Entscheids des Einzelgerichts im summari-
schen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 29. November 2017 durch folgende Fassung zu ersetzten: '5. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Ehefrau rückwirkend seit 1. No- vember 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbei- träge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbil- dungs- oder Betreuungszulagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'290.– Barunterhalt für C._____ - Fr. 1'075.– Barunterhalt für D.. 6. Der Gesuchsteller wird weiter verpflichtet für D. zusätzlich einen monatlichen Betreuungsunterhalt von Fr. 2'300.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Der Betreuungsunterhalt ist an die Ge- suchsgegnerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Mit dem vorgenannten Betrag ist der Betreuungsunterhalt von D._____ im Umfang von Fr. 665.– nicht gedeckt. 7. Der Gesuchsteller schuldet der Gesuchsgegnerin mangels Leistungsfä- higkeit keine persönlichen monatlichen Unterhaltsbeiträge.' 2. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanziellen Verhältnisse zu- grunde:
Einkommen Ehemann (exkl. Kinderzulagen) 6'500.00 Einkommen Ehefrau 0.00 Einkommen C._____ (Kinderzulagen) 250.00 Einkommen D._____ (Kinderzulagen) 200.00 Vermögen Ehemann (exkl. Haus in Mexiko) 0.00 Vermögen Ehefrau (exkl. Haus in Mexiko) 0.00 Vermögen C._____ 14'000.00 Vermögen D._____ 12'000.00
Der Ehemann verpflichtet sich per 1. Mai 2018, sämtliche die Ehefrau sowie die Kinder betreffenden Verträge und Policen auf die Ehefrau zu übertragen und die Ehefrau als Rechnungsadres- satin anzugeben. 4. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann sämtliche Rückforde- rungsbelege der Krankenkasse, welche die Zeit vor dem 1. Mai 2018 betreffen, unverzüglich dem Ehemann weiterzuleiten.
Die Parteien stellen fest, dass bis und mit heute noch offene Kin- derunterhaltsbeiträge von Fr. 16'000.– geschuldet sind. Der Ehe- mann verpflichtet sich, die noch offenen Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt an die Ehefrau zu bezahlen: - Fr. 4'000.–, zahlbar bis zum 1. Mai 2018, wobei jeweils Fr. 2'000.– aus den beiden Kinderkonten zu überweisen sind. Dieser Betrag ist ausschliesslich für die Bedürfnisse der Kinder zu verwenden. - Fr. 150.– pro Monat, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Mai 2018, bis zur vollständi- gen Abzahlung der noch offenen Fr. 12'000.–. Mit der Bezahlung der vorgenannten Beträge im Gesamtumfang von Fr. 16'000.– sind die rückwirkenden Kinderunterhaltsbeiträge bis und mit April 2018 getilgt. 6. Die Parteien vereinbaren, dass die Ehefrau den Mietvertrag der ehemaligen Familienwohnung an der ... [Adresse] mit allen Rech- ten und Pflichten mit Wirkung ab 1. Mai 2018 alleine übernimmt. Die Parteien haben vom Inhalt und Tragweite von Art. 121 Abs. 2 ZGB Kenntnis genommen und ersuchen das Gericht um eine ent- sprechende Anweisung an die Vermieterschaft. 7. Der Ehemann ist berechtigt, am Wochenende vom 5./6. Mai 2018 die Gegenstände gemäss Dispostivivziffer 4.4 des vorinstanzli- chen Urteils bei der Ehefrau abzuholen. 8. Beide Parteien verpflichten sich im Sinne einer Absichtserklärung, die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ aus dem elterli- chen Konflikt herauszuhalten. Insbesondere verpflichten sie sich keines der Kinder zu bevorzugen oder negativ zu beeinflussen. 9. Die Parteien vereinbaren in Bezug auf das zweitinstanzliche Ver- fahren, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten. Sie halten fest, dass beide Parteien ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt haben. 10. Die Parteien beantragen die vorliegende Vereinbarung zu ge- nehmigen und die Berufungsverfahren LE180008 und LE180009 als durch diesen Vergleich erledigt abzuschreiben." 6. Im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LE180009-O stehen sich dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüber. Weiter überschneiden sich die Themen beider Verfahren grösstenteils. Deshalb ist das Berufungsverfahren LE180009-O mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Geschäftsnummer LE180008-O weiterzuführen und als dadurch erledigt
abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens LE180009-O werden als Urk. 56 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen. 7. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4, 8 und 9 sowie 11 bis 13 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 8.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die Unterhaltsbei- träge für die Gesuchsgegnerin persönlich sowie für die Kinder C._____ und D._____. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt un- eingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Der Begriff der Kinderbelange beinhaltet auch die Kinderunter- haltsbeiträge. Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Kinder- belange wird vom Gericht dementsprechend als übereinstimmender Parteiantrag entgegengenommen und geprüft (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 17 und 117). 8.2. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind die Bedarfszahlen und insbeson- dere die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers strittig (Urk. 43 S. 8). Dem- gegenüber sind die Bedarfszahlen der Gesuchsgegnerin und der Kinder unbestrit- ten (Urk. 43 S. 8). Die Gesuchsgegnerin erzielt unbestrittenermassen kein Ein- kommen (vgl. Urk. 43 S. 8; Urk. 44 S. 26 bis 29). Vom Gesuchsteller wird gerügt, dass die Vorinstanz unter Aufrechnung diverser Privatbezüge von einem monatli- chen Nettoeinkommen von Fr. 8'147.– (Urk. 43 S. 4) ausgegangen sei. Der Ge- suchsteller macht geltend, seit geraumer Zeit an einem Burnout zu leiden, wel- ches sich durch die Belastung der Trennung verstärkt habe (Urk. 16 S. 4; Urk. 17/6; Prot. S. 9; Urk. 43 S. 4; Urk. 47/3). Dieser glaubhaft gemachten ge- sundheitsbedingten Einschränkung ist bei der Festlegung des Einkommens des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Das in der Vereinbarung festgehaltene Ein- kommen des Gesuchstellers unterscheidet sich gegenüber der Zahl, die dem an- gefochtenen Entscheid zu Grunde lag (vgl. Urk. 40 = 44 S. 11 bis 24); dies, weil
die Angaben darüber einvernehmlich und gestützt auf glaubhafte neue Ausfüh- rungen und Unterlagen aktualisiert wurden. Vergleichsweise wurde das Nettoein- kommen des Gesuchstellers (exklusive Kinderzulagen) auf Fr. 6'500.– festge- setzt. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil wurden dem Gesuchsteller im Einkommen keine Privatbezüge für Wohnkosten, Mobilitätskosten, Kommunikati- on und Verpflegung aufgerechnet. Indes wurden die entsprechenden Positionen im Bedarf des Gesuchstellers nicht berücksichtigt. Die Vereinbarung geht vom folgenden Bedarf des Gesuchstellers aus: Grundbedarf 1'200.00 Krankenkasse KVG 390.00 Krankenkasse VVG 42.00 Ausserordentl. Gesundheitskosten 50.00 Billag 40.00 Hausrat- & Haftpflicht 30.00 Steuern 100.00 Total 1'852.00 Im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung haben sich die Parteien unter Mitwir- kung des Gerichts auf monatliche Unterhaltsbeiträge im Gesamtumfang von Fr. 4'665.– zuzüglich Kinder- respektive Familienzulagen geeinigt. Hiervon entfal- len Fr. 1'290.– respektive Fr. 1'075.– auf den Barunterhalt von C._____ und D.. Überdies hat der Gesuchsteller für D. einen Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 2'300.- zu leisten. Beim Betreuungsunterhalt entsteht der Ge- suchsgegnerin ein Manko von Fr. 665.-, welches durch die Kinder- respektive Familienzulagen in der Höhe von Fr. 450.- teilweise gedeckt wird. Damit bleibt ein Betrag von Fr. 215.– im Betreuungsunterhalt der Gesuchsgegnerin ungedeckt. Da der vorliegende Betreuungsunterhalt im Gesamtbetrag von Fr. 2'965.10 auch die Zusatzversicherung der Krankenkasse (Fr. 41.55) und die Steuern (Fr. 128.30) der Gesuchsgegnerin umfasst, betrifft das Manko mehrheitlich den erweiterten Bedarf der Gesuchsgegnerin. Vor diesem Hintergrund drängen sich keine weite- ren Abklärungen auf. Es ist davon auszugehen, dass der vereinbarte Unterhalt der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entspricht. Die Un- terhaltspflicht des Gesuchstellers ist antragsgemäss zu regeln. Die seitens der
Gesuchsgegnerin berufungsweise geltend gemachte Rückwirkung der Betreu- ungsunterhaltsbeiträge ab dem 1. November 2016 ist zwischen den Parteien un- bestritten (Urk. 43 S. 8). 8.3 Die übrigen Punkte der Vereinbarung unterliegen der Parteiautonomie. In dieser Hinsicht ist von der Parteivereinbarung Vormerk zu nehmen. 9. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon ab- zusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). 10.1. Beide Parteien stellten auch für das Berufungsverfahren Gesuche um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 43 S. 2 und Urk. 56/43 S. 2; vgl. Ziffer 9 der Vereinbarung). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechts- beistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 10.2. Es wurde bereits erwähnt, dass die Gesuchsgegnerin kein Einkommen er- zielt (vgl. vorstehend E. 6.2). Sie verfügt auch nicht über nennenswertes liquides Vermögen (vgl. Urk. 19/6). Einziger Vermögenswert ist eine Liegenschaft in Mexi- ko (vgl. Urk. 44 E. 3.5.5.2 f.). Nach den Ausführungen des Gesuchstellers ist die Gesuchsgegnerin die Eigentümerin dieses Hauses (Urk. 1 S. 8; Urk. 16 S. 8). Nach der Darstellung der Gesuchsgegnerin gehört die Liegenschaft hingegen beiden Parteien (Prot. S. 23). Wem die Liegenschaft tatsächlich gehört, kann vor- liegend offenbleiben: Gemäss den im Recht liegenden Dokumenten wurden für das Haus 322'164.07 Pesos und für das Land 170'000.– Pesos bezahlt (Urk. 12/36). Dies entspricht aktuell einem Wert von rund Fr. 25'600.– (www.oanda.ch, besucht am 24. April 2018). Bei einer zweifachen Mutter ist der
Betrag von Fr. 25'600.– als effektiver "Notgroschen" zu akzeptieren. Hinsichtlich der Belastbarkeit von Liegenschaften im Ausland dürfen im summarischen Ver- fahren bei familienrechtlichen Streitigkeiten keine hohen Anforderungen an die Mitwirkung der ansprechenden Person gestellt werden (Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen, FamPra 2014, S. 635). Somit kann es der Gesuchsgegnerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie dem Gericht keine Unterlagen zur Belehnung der Liegenschaft beige- bracht hat. Die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist somit ausgewiesen. Über- dies ist sie auch der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb sie auf eine Rechtsvertretung angewiesen ist. Schliesslich kann nicht gesagt werden, dass ihr Standpunkt im Berufungsverfahren aussichtslos gewesen und sie nicht auf recht- lichen Beistand angewiesen wäre. Damit ist der Gesuchsgegnerin die unentgeltli- che Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 10.3. Der Gesuchsteller verdient ohne Kinderzulagen ein Nettoeinkommen von Fr. 6'500.-. Hiervon bezahlt er einen Kinderunterhalt von Fr. 4'665.–. Somit ver- bleibt dem Gesuchsteller zur Deckung seines Bedarfs ein Betrag von Fr. 1'835.–. Diesen Betrag benötigt der Gesuchsteller zur Deckung des Grundbedarfs, der Krankenkasse, der ausserordentlichen Gesundheitskosten, der Billag, der Haus- rat- und Haftpflichtversicherung sowie der Steuern (vgl. hierzu E. 5.2). Damit ver- bleibt dem Gesuchsteller kein Überschuss, aus welchem er seine Prozesskosten begleichen könnte. Auch er verfügt über kein nennenswertes Vermögen (vgl. Urk. 19/6). Ob die Liegenschaft in Mexiko dem Gesuchsteller zur Hälfte gehört, kann vorliegend offenbleiben. Die Liegenschaft hat einen mutmasslichen Wert von Fr. 25'600.– (vgl. E. 8.2). Die Hälfte hiervon beträgt Fr. 12'800.–, was als Not- groschen zu werten ist. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist somit ebenfalls ausgewiesen. Sodann kann nicht gesagt werden, dass sein Standpunkt im Beru- fungsverfahren aussichtslos gewesen und er nicht auf rechtlichen Beistand ange- wiesen wäre. Damit ist dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als sein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Es wird beschlossen 1. Das Berufungsverfahren LE180009-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LE180008-O vereinigt, unter dessen Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Die Akten des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LE180009-O werden als Urk. 56 zu den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LE180008-O genommen. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4, 8 und 9 sowie 11 bis 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Uster vom 29. November 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 20. April 2017 wird genehmigt (betref- fend Ziffer 1 und 5 der Vereinbarung) beziehungsweise es wird von dieser Vormerk genommen (betreffend Ziffer 2, 3, 4 und 6 bis 10 der Vereinba- rung). Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien Dispositiv- Ziffern 5, 6 und 7 des Entscheids des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 29. November 2017 durch folgende Fassung zu ersetzten:
'5. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Ehefrau rückwirkend seit 1. No- vember 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbei- träge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbil- dungs- oder Betreuungszulagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'290.– Barunterhalt für C._____ - Fr. 1'075.– Barunterhalt für D.. 6. Der Gesuchsteller wird weiter verpflichtet für D. zusätzlich einen monatlichen Betreuungsunterhalt von Fr. 2'300.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Der Betreuungsunterhalt ist an die Ge- suchsgegnerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Mit dem vorgenannten Betrag ist der Betreuungsunterhalt von D._____ im Umfang von Fr. 665.– nicht gedeckt. 7. Der Gesuchsteller schuldet der Gesuchsgegnerin mangels Leistungsfä- higkeit keine persönlichen monatlichen Unterhaltsbeiträge.' 2. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanziellen Verhältnisse zu- grunde:
Einkommen Ehemann (exkl. Kinderzulagen) 6'500.00 Einkommen Ehefrau 0.00 Einkommen C._____ (Kinderzulagen) 250.00 Einkommen D._____ (Kinderzulagen) 200.00 Vermögen Ehemann (exkl. Haus in Mexiko) 0.00 Vermögen Ehefrau (exkl. Haus in Mexiko) 0.00 Vermögen C._____ 14'000.00 Vermögen D._____ 12'000.00 3. Der Ehemann verpflichtet sich per 1. Mai 2018, sämtliche die Ehefrau sowie die Kinder betreffenden Verträge und Policen auf die Ehefrau zu übertragen und die Ehefrau als Rechnungsadres- satin anzugeben. 4. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann sämtliche Rückforde- rungsbelege der Krankenkasse, welche die Zeit vor dem 1. Mai 2018 betreffen, unverzüglich dem Ehemann weiterzuleiten. 5. Die Parteien stellen fest, dass bis und mit heute noch offene Kin- derunterhaltsbeiträge von Fr. 16'000.– geschuldet sind. Der Ehe-
mann verpflichtet sich, die noch offenen Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt an die Ehefrau zu bezahlen: - Fr. 4'000.–, zahlbar bis zum 1. Mai 2018, wobei jeweils Fr. 2'000.- aus den beiden Kinderkonten zu überweisen sind. Dieser Betrag ist ausschliesslich für die Bedürfnisse der Kinder zu verwenden. - Fr. 150.– pro Monat, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Mai 2018, bis zur vollständi- gen Abzahlung der noch offenen Fr. 12'000.–. Mit der Bezahlung der vorgenannten Beträge im Gesamtumfang von Fr. 16'000.– sind die rückwirkenden Kinderunterhaltsbeiträge bis und mit April 2018 getilgt. 6. Die Parteien vereinbaren, dass die Ehefrau den Mietvertrag der ehemaligen Familienwohnung an der ... [Adresse] mit allen Rech- ten und Pflichten mit Wirkung ab 1. Mai 2018 alleine übernimmt. Die Parteien haben vom Inhalt und Tragweite von Art. 121 Abs. 2 ZGB Kenntnis genommen und ersuchen das Gericht um eine ent- sprechende Anweisung an die Vermieterschaft. 7. Der Ehemann ist berechtigt, am Wochenende vom 5./6. Mai 2018 die Gegenstände gemäss Dispostivivziffer 4.4 des vorinstanzli- chen Urteils bei der Ehefrau abzuholen. 8. Beide Parteien verpflichten sich im Sinne einer Absichtserklärung, die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ aus dem elterli- chen Konflikt herauszuhalten. Insbesondere verpflichten sie sich keines der Kinder zu bevorzugen oder negativ zu beeinflussen. 9. Die Parteien vereinbaren in Bezug auf das zweitinstanzliche Ver- fahren, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten. Sie halten fest, dass beide Parteien ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt haben. 10. Die Parteien beantragen die vorliegende Vereinbarung zu ge- nehmigen und die Berufungsverfahren LE180008 und LE180009 als durch diesen Vergleich erledigt abzuschreiben." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 337.50 Dolmetscherkosten 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch für beide Parteien zufolge der ihnen gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Zürich, 3. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin
MLaw K. Peterhans versandt am: bz