Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE180005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler so- wie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 10. April 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Januar 2018 (EE170066-L)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen seit dem 27. Februar 2017 in einem Eheschutzver- fahren (Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 4. Januar 2018 wurde den Parteien das Ge- trenntleben bewilligt. Ferner wurden die Nebenfolgen geregelt, über die sich die Parteien mit Vereinbarung vom 13. Dezember 2017 geeinigt hatten (Urk. 38, Urk. 50 ). b) Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstelleri n) mit Eingabe vom 20. Januar 2018 (am 22. Januar 2018 der Post übergeben) i nnert Fri st si nngemäss Berufung. Si e zog in ihrer Rechtsmit- teleingabe sinngemäss ihr Eheschutzbegehren zurück (Urk. 49). 2. a) D as Eheschutzbegehre n kann bi s zur Rechtskraft des Eheschutzurteils zurückgezogen werden (vgl. dazu CAN 2012 Nr. 5). Die Berufungslegitimation ist aufgrund der materiellen Beschwer zu bejahen (Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 274 N 14 m.w.H.). Nach Eröffnung eines gerichtlichen Entscheids können prozesserledigende Erklärungen der Parteien nur noch vor der Rechtsmittelin- stanz abgegeben werden (BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 241 N 8 m.w.H.; Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 241 N 11 m.w.H.). Die Spruchbefugnis des Ge- richts ist mit der Urteilsverkündigung erschöpft und der erlassene Entscheid kann nur noch auf dem Rechtsmittelweg abgeändert werden. Mit der mündlichen oder schriftlichen Bekanntmachung ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Wird ein Entscheid schriftlich eröffnet, so ist der Zeitpunkt massgebend, in wel- chem der Entscheid versandt, das heisst der Post übergeben wird. Ab diesem Zeitpunkt hat das Gericht den Entscheid aus der Hand gegeben und kann den ei- genen Entscheid nicht mehr abändern (ZR 97 Nr. 7). b) Das angefochtene Urteil vom 4. Januar 2018 wurde am 5. Januar 2018 an die Parteien persönlich versandt (Urk. 45 f.), weshalb die Gesuchstellerin den Rückzug zu Recht im Rechtsmittelverfahren vorbrachte. D as Eheschutzver fa hre n ist daher durch Rückzug des Begehrens erledigt abzuschreiben. Entsprechend i st der erstinstanzliche Endentscheid mit Ausnahme der Kostenfestsetzung in Dispo- sitivziffer 9 aufzuheben.
ber 2017 auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 38 S. 3 Ziffer 10). Es rechtfertigt sich daher, ihm als Gesuchsgegner auch im Falle des vorliegenden Rückzugs des Eheschutzbegehrens durch die Gesuchstellerin keine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzuspreche n. Mangels wesentlicher Umtriebe hat er ferner kei nen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren. Es wird beschlossen: 1. D as Eheschutzverfahren wird abgeschrieben. 2. Vom Rückzug des Eheschutzbegehrens wird Vormerk genommen. Damit wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Januar 2018 aufgehoben, mit Ausnahme der Dispositivziffer 9 (Kostenfestsetzung). 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der ihr einstweilen erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4. D i e Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 400.– festge- setzt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 6. Dem Gesuchsgegner werden sowohl für das erst- wie auch das zweitin- stanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 51, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien
der Urk. 49 und 51, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich (Abteilung 5, Postfach 8225, 8036 Zürich) unter Beilage der Originale der Urk. 8/1-14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein (an die Parteien "Eigenhändig [RMP]"). D i e ersti nstanzli che n Akten (abgesehen von Urk. 8/1-14) gehen nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc