Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE180001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler so- wie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 15. März 2018
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 14. Dezember 2017 (EE170157-L)
Rechtsbegehren: (vgl. Wiedergabe in Urk. 84 S. 2 ff.) Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 14. Dezember 2017: (Urk. 84 S. 43 ff.) 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 6. Juli 2017 auf unbestimm- te Zeit getrennt leben. 2. Die elterliche Sorge über den Sohn C., geboren tt.mm.2014, wird bei- den Eltern gemeinsam belassen. 3. Für den Sohn C. wird die geteilte Obhut beider Parteien mit alternie- render Betreuung angeordnet. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohns ist bis zum Auszug der Gesuchstelle- rin aus der ehelichen Wohnung bei der Gesuchstellerin, nach ihrem Auszug bei dem Gesuchsgegner. 4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Sohn C._____ wie folgt zu betreuen: − eine Woche ab Mittwochabend nach Krippenschluss bis Freitagabend 19 Uhr, − die darauf folgende Woche ab Mittwochabend nach Krippenschluss bis Sonntagabend 19 Uhr − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr − in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Oster- montag, 19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingst- samstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Sohn C._____ in der übrigen Zeit zu betreuen. Zudem werden die Parteien je für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Sohn für die Dauer von je drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Über die Aufteilung der Ferien haben die Parteien sich jeweils rechtzeitig, jedoch mindestens drei Monate im Vo- raus, zu besprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Ge- suchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht be- züglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. 5. Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für den Sohn C._____, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete und allfällige Fremdbetreu-
ungskosten während dessen Betreuungszeit, ausgenommen die Krippen- kosten am Mittwoch und Donnerstag, welche durch den Gesuchsgegner übernommen werden) jeweils selber. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für den Sohn C._____ folgende Bei- träge an die Kinderkosten zu bezahlen: − Fr. 553.15 ab 1. Januar 2018 bis zum Auszug der Gesuchstellerin, je- doch spätestens bis 30. Juni 2018 als Barunterhalt, − Fr. 67.25 ab Auszug der Gesuchstellerin, jedoch spätestens ab 1. Juli 2018 als Barunterhalt. Die Beiträge an die Kinderkosten sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten [soweit diese den oh- nehin vom Gesuchsgegner zu übernehmenden Kostenanteil von durch- schnittlich Fr. 29.– pro Monat übersteigen], Kosten für schulische Förde- rungsmassnahmen, etc., soweit sie nicht durch Dritte übernommen werden) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kos- tentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der ver- anlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die ge- richtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 6. Die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse ... in ... Zürich wird, inklusi- ve Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchs- gegner zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Gesuchstellerin hat die Wohnung bis spätestens 30. Juni 2018 zu verlassen. 7. Zwischen den Parteien wird die Gütertrennung mit Wirkung per 12. Mai 2017 angeordnet. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'070.– Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten werden zu 6/10 der Gesuchstellerin und zu 4/10 dem Gesuchs- gegner auferlegt, jedoch wird der auf die Gesuchstellerin entfallende Kos- tenanteil zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
ten, sämtliche Wohnungsschlüssel auf erstes Verlangen hin an die Gesuchstellerin herauszugeben. Ziffer 9: Die Kosten seien vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Ziffer 10: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'500.-- auszu- richten. 2. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt zu Lasten des Gesuchsgegners." Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 83 S. 4): " Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin beizugeben." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2010 verheiratet (Urk. 1 S. 3) und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2014. Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfol- gend Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnom- men werden (Urk. 84 S. 4 ff.). Am 14. Dezember 2017 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 79 = Urk. 84). 2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 30. Dezember 2017 rechtzeitig (vgl. Urk. 80) Berufung mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 83 S. 2 ff.). Mit Verfü- gung vom 4. Januar 2018 wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 86). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Ur- teil vom 2. Februar 2018 nicht ein (Urk. 89). Mit Beschluss vom 16. Januar 2018 war in der Zwischenzeit das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen worden (Urk. 87). Der zugleich einverlangte Kostenvor- schuss von Fr. 5'500.– wurde von der Gesuchstellerin rechtzeitig geleistet (Urk. 88). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1. Im Streit liegt vorliegend die Regelung der Obhut und des Unterhalts für den Sohn C._____ sowie die Zuteilung der ehelichen Wohnung. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 7 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzu- merken ist. 2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1). Dies gilt auch in Verfahren betreffend Kinderbe- lange, bei denen nach Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine be- stimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 4. März 2015, E. 4.1). III. A. Obhut 1. Die Vorinstanz gab die massgeblichen Kriterien für die Zuteilung der Obhut zutreffend wieder, weshalb an dieser Stelle vorab auf die entsprechende Erwä- gung (Urk. 84 S. 13 f. E. III/3.3) zu verweisen ist. Sie erwog sodann, es sei davon auszugehen, dass beide Parteien erziehungsfähig seien. So widerspreche sich die Gesuchstellerin, wenn sie vorbringe, der Gesuchsgegner und Berufungsbe- klagte (fortan Gesuchsgegner) sei aufgrund seines Marihuana- und Alkoholkon- sums nicht in der Lage, auf den Sohn aufzupassen, gleichzeitig aber das Kind von ihm betreut haben wolle, wenn es ihr gelegen komme. Der Gesuchsgegner habe zugegeben, dass er im Ausgang gelegentlich Marihuana rauche und gerne zum Essen ein oder zwei Gläser Wein trinke. Es sei aber Sache des Gesuchsgegners, was er im Ausgang mache. Weiter sei an einem oder zwei Gläsern Wein zum Es- sen nichts auszusetzen, solange der Gesuchsgegner den Alkohol verantwor- tungsvoll konsumiere, so dass seine Fähigkeit zur Betreuung des Sohnes nicht eingeschränkt werde. Dieser Verantwortung sei sich der Gesuchsgegner bewusst. So habe er ausgeführt, er sei in Gegenwart des Sohnes nie betrunken gewesen, zumal er sich dabei unwohl fühlte und sich nie verzeihen könnte, wenn etwas passieren würde. Zum Einwand der Gesuchstellerin, der Marihuana- und Alkohol- konsum des Gesuchsgegners habe sich seit der Trennung nicht verbessert, was
sie daran erkenne, dass er nervöser und fahriger sei als früher, erwog die Vorin- stanz, die Gesuchstellerin könne wohl kaum beurteilen, ob und wieviel der Ge- suchsgegner tatsächlich konsumiere, da sich die Parteien abgesehen von den Übergaben kaum sähen. Darüber hinaus sei eine gewisse Nervosität oder gar Ungeduld der Parteien im Umgang miteinander angesichts der angespannten Familiensituation normal. Zum Vorwurf der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner nehme nach eigenem Gutdünken verschiedene Medikamente ein, habe dieser er- klärt, dass er Antidepressiva einnehme und sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Aufgrund der Bestätigung der behandelnden Ärztin (Urk. 66) sei davon auszugehen, dass die Verabreichung der Medikamente im Rahmen der psychiat- risch-psychotherapeutischen Behandlung überwacht und bei Bedarf auch seitens der Ärztin den Beschwerden entsprechend angepasst werde. Schliesslich sei an- gesichts der schwierigen Umstände wenig überraschend, dass beide Parteien angegeben hätten, ihre Kommunikation hätte sich verschlechtert. Positiv sei zu werten, dass sie trotz der Unstimmigkeiten weiterhin den Sohn gemeinsam be- treuten und somit offenbar in der Lage seien, das Kindeswohl voranzustellen und Konflikten bewusst aus dem Weg zu gehen. Weiter sei die aktuelle Betreuungssi- tuation (die Gesuchstellerin betreue den Sohn weitergehend als vor der Tren- nung) nicht allein massgebend für die Betreuungsregelung, zumal dies auch das Ergebnis einseitiger Vorgaben der Gesuchstellerin, des konfliktvermeidenden Verhaltens des Gesuchgegners sowie von dessen Wohnsituation sei. Vielmehr sei aufgrund der zeitlichen Kapazitäten der Parteien, welche beide Teilzeit arbei- teten, und der seitens der Parteien organisierten und gelebten Fremdbetreuung des Sohnes eine geteilte Obhut mit alternierender Betreuung anzuordnen (Urk. 84 S. 14 ff.). 2.1. Die Gesuchstellerin rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz widerspreche sie sich nicht, wenn sie den Sohn am Morgen während eines Deutschkurses vom Gesuchsgegner betreuen lassen wolle, da dieser vormittags keinen Alkohol trinke. Dass sie abends ins Fitness gehe, entspreche nicht ihrem Wunsch, sondern er- gebe sich daraus, dass sie damit am Abend die Zeit überbrücke, um so Streit mit dem Gesuchsgegner in der ehelichen Wohnung vor dem Sohn zu vermeiden. Das sei aber am Freitag und am Wochenende, wenn der Gesuchsgegner am meisten
Alkohol trinke und auch Marihuana konsumiere, nicht der Fall. Bezüglich Medika- mentenkonsum gehe sie davon aus, dass der Gesuchsgegner weitere rezept- pflichtige Medikamente einnehme, welche ihm nicht von seiner Psychiaterin ver- schrieben worden seien, denn anderenfalls würde er in seinem Necessaire nicht fünf verschiedene Medikamente aufbewahren. Ausserdem könne sie sich sehr wohl einen Eindruck vom Zustand des Gesuchsgegners verschaffen. Es treffe zwar zu, dass sie ihn nur bei den Übergaben sehe, aber da er den Sohn teilweise in der ehelichen Wohnung betreue, würden sich diese Übergaben länger hinzie- hen. Hinzu komme, dass aufgrund der zahlreichen Medikamente bereits ein Alko- holkonsum von wenigen Gläsern die Betreuungsfähigkeit des Gesuchsgegners einschränken könne. Dem Zeugnis der behandelnden Ärztin lasse sich aber dies- bezüglich nichts entnehmen, obwohl sie wiederholt entsprechende Bedenken an- gebracht habe. Im Ergebnis habe sie die Berechtigung ihrer Bedenken bezüglich der Betreuungsfähigkeit des Gesuchsgegners zumindest glaubhaft gemacht (Urk. 83 S. 5 ff.). Mit diesen Ausführungen spricht die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner die Erziehungsfähigkeit zumindest teilweise ab. Darunter wird die grundlegende Kompetenz eines Elternteils verstanden, die emotionalen und körperlichen Be- dürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (Ludewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, Richterliche und behördliche Ent- scheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: Fampra 2015, 562 ff., 574 f.; Felder/Bürgin, Die kinderpsychiatrische Begutachtung bei strittiger Kindszuteilung im Scheidungsverfahren, in: Fampra 2000, 629 ff., 631). Zunächst ist auf den Vorwurf des Medikamentenmissbrauchs einzugehen. Vor Vorinstanz brachte die Gesuchstellerin vor, sie sei beunruhigt, weil der Gesuchsgegner eine Vielzahl von Medikamenten einnehme, darunter aktuell Cipralex, Sequase, Temesta, Dormi- cum und Cymbalta. Da der Gesuchsgegner von zwei Ärzten betreut werde, sei fraglich, ob beide über den Konsum bzw. die Verwendung sämtlicher Medikamen- te informiert seien (Urk. 47 S. 2 f.; Urk. 61 S. 7). Der Gesuchsgegner reichte da- raufhin eine Bestätigung von Frau Dr. med. E._____, Fachärztin FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, ein, wonach er sich bei ihr in regelmässiger psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung befinde. Er sei aufgrund der massiven psy- chosozialen Belastungssituation auf die Einnahme einer antidepressiven Medika- tion angewiesen. Zudem sei übergangsweise eine schlaffördernde Medikation mit Sequase resp. Dormicum verordnet worden, welche mittlerweile durch eine anti- depressive schlaffördernde Medikation mit Surmontil ersetzt worden sei. Die An- passung der Medikation werde permanent überwacht und den medizinischen Be- schwerden angepasst (Urk. 66). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, die Medikamenteneinnahme des Gesuchs- gegners erfolge im Rahmen einer ärztlichen Behandlung, zumal die Gesuchstelle- rin nicht schlüssig aufzeigt, weshalb sie trotz dieser Bestätigung davon ausgeht, der Gesuchsgegner konsumiere weitere rezeptpflichtige Medikamente ohne ärzt- liche Verordnung. Weiter trifft zu, dass Alkohol- und Drogenkonsum Einfluss auf die Wirkung von Medikamenten haben kann. Allerdings darf davon ausgegangen werden, dass die behandelnde Fachärztin genau aus diesem Grund den Alkohol- und Marihuanakonsum des Gesuchsgegners im Rahmen der Anamnese sorgfäl- tig abgeklärt und bei der konkreten Medikation berücksichtigt hat. Soweit die Ge- suchstellerin aus ihren Beobachtungen, der Gesuchsgegner sei bei den Überga- ben nervöser und fahriger als früher, ableitet, er habe seinen Alkohol- und Mari- huanakonsum nicht verbessert (vgl. Urk. 83 S. 6 und Urk. 84 S. 17), ist ihr nicht zu folgen. Viel wahrscheinlicher erscheint, dass dies Nebenwirkungen der Medi- kamente und insbesondere eine Folge des äusserst schwerwiegenden (später re- lativierten bzw. fallengelassenen [vgl. Urk. 69 S. 3 und Prot. I S. 89]) Vorwurfs der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner, er könnte den gemeinsamen Sohn sexu- ell missbraucht haben (vgl. Urk. 61 S. 6: "... macht sie sich Sorgen, dass sexuelle Übergriffe stattgefunden haben könnten."), sind. Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es Sache des Gesuchsgegners ist, was er in betreuungsfrei- en Zeiten im Ausgang macht. Dies gilt jedenfalls solange, als das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird. Hiezu bestehen keine Anhaltspunkte. Nach dem Gesag- ten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Erziehungsfähig- keit des Gesuchsgegners ausgegangen, als unbegründet.
2.2. Weiter rügt die Gesuchstellerin, die im vorinstanzlichen Entscheid vorgese- hene Betreuungsregelung entspreche nicht dem Kindeswohl. Der Sohn sei vor der Trennung grossmehrheitlich von ihr betreut worden. Auch nach der Trennung habe der Gesuchsgegner den Sohn maximal an drei Abenden pro Woche betreut, wobei dieser dann jeweils bei ihr übernachtet habe. Es sei nicht ersichtlich, wes- halb C._____ nun jeweils an zwei bzw. vier aufeinanderfolgenden Nächten beim Gesuchsgegner bzw. dessen Eltern übernachten solle. Das sei nie so gelebt wor- den, und es gebe keinen Grund, weshalb dies nun ohne Not so angeordnet wor- den sei. Vielmehr entspreche die von ihr beantragte alleinige Obhut weitgehend dem bisher Gelebten und dem Alter des Sohnes. Es treffe zwar zu, dass beide Parteien erwerbstätig seien, aber sie arbeite einen ganzen Tag weniger als der Gesuchsgegner und habe sich somit stets einen ganzen Tag mehr um den Sohn gekümmert, was sich auch in der Regelung nach der Trennung niederzuschlagen habe. Zudem habe sie die Betreuung im Gegensatz zum Gesuchsgegner immer selbst wahrgenommen. Sie habe dem Gesuchsgegner nie abgesprochen, dass die Betreuung am Freitagmorgen weiterhin durch dessen Eltern stattfinden dürfe. Unzulässig und nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei jedoch, gestützt darauf die dem Gesuchsgegner zustehende Betreuungszeit beliebig auszudehnen (Urk. 83 S. 7 f.). Die Gesuchstellerin rügt zwar, die Vorinstanz habe die vor der Trennung ge- lebten Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt, zeigt in ihrer Berufung aber weder auf, wo genau sie vor Vorinstanz die vor der Trennung der Parteien gelebte Betreuung des Sohnes dargelegt hatte, noch welchen konkreten Umfang ihr Be- treuungsanteil damals erreichte. Sie genügt daher ihrer Begründungsobliegenheit nicht, denn es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den Akten nach für eine Partei günstigen Vorbringen bzw. Belegen zu suchen (BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3-4). Doch selbst wenn man von einer ausreichenden Begründung ausginge, ist der Gesuchstellerin nicht zu folgen. So hatte sie vor Vorinstanz ausgeführt, sie arbeite jeweils von Mittwoch bis Freitag. Währenddes- sen habe der Gesuchsgegner auf den Sohn aufgepasst, wenn dieser nicht in der Krippe (jeweils mittwochs und donnerstags [Urk. 23 S. 5]) gewesen sei. Ausser- dem seien sie von den in unmittelbarer Nähe zur ehelichen Wohnung lebenden
Schwiegereltern bei der Kinderbetreuung unterstützt worden (Prot. I S. 13-15; vgl. auch Urk. 47 S. 5). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gesuchstellerin den Sohn vor der Trennung dennoch "grossmehrheitlich" betreut haben soll. Ohne massgebliche Bedeutung ist vorliegend die seit der Trennung gelebte Betreuung, zumal diese hauptsächlich durch die Wohnsituation des Ge- suchsgegners, der derzeit in einem WG-Zimmer wohnt, sowie dem Verhalten der Gesuchstellerin, welche den Sohn möglichst nicht vom Gesuchsgegner allein be- treut sehen möchte (Prot. I S. 22; vgl. auch S. 51 f. und S. 71; Urk. 49/5 S. 2 und S. 4 ff.), bestimmt wird. Soweit die Gesuchstellerin ausführt, sie habe den Sohn stets einen ganzen Tag mehr als der Gesuchsgegner betreut, was sich auch in der Regelung nach Trennung niederzuschlagen habe (Urk. 83 S. 8), scheint sie zu verkennen, dass sich die Obhutsregelung in erster Linie nach dem Kindeswohl zu richten hat. Da davon auszugehen ist, dass beide Parteien erziehungsfähig sind (vgl. oben Ziff. 2.1 und Urk. 84 S. 14 f. E. III/3.4), ist bei der Obhutsregelung zu berücksichtigen, dass beide Parteien den Sohn vor der Trennung in einem we- sentlichen Umfang betreut haben. Das gilt es nach Möglichkeit beizubehalten, denn in aller Regel ist für das Kind eine Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen kann. Beide Parteien sind zufolge ihrer Teilzeiterwerbstätigkeit wei- terhin auf ein gewisses, unverändertes Mass an Fremdbetreuung angewiesen. Den jeweilige Möglichkeiten der Parteien zur persönlichen Betreuung des Sohnes trug die Vorinstanz bei der Festlegung der Obhutsanteile angemessen Rechnung. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend zur Wahrung des Kindeswohls eine alleinige einer alternierenden Obhut vorzuziehen wäre, zumal mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass mit der gerichtlichen Regelung be- treffend Obhut, eheliche Wohnung und Unterhalt das Konfliktpotential entschärft wird und die Parteien die überwiegend trennungsbedingten Kommunikations- schwierigkeiten werden überwinden können. Die Berufung gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Ent- scheid ist hinsichtlich der Obhutsregelung vollumfänglich zu bestätigen.
B. Zuteilung der ehelichen Wohnung 1. Die Vorinstanz erwog in Berücksichtigung der massgeblichen Zuteilungskri- terien (vgl. Urk. 84 S. 21 f. E. III/4.2), beide Parteien würden den Sohn etwa zur Hälfte in alternierender Obhut haben, weshalb dieses Zuteilungskriterium weitge- hend unbeachtet bleiben könne. Der Gesuchsgegner habe plausibel dargelegt, dass er aus beruflichen Gründen auf die Wohnung angewiesen sei. So arbeite er eineinhalb Tage pro Woche zu Hause (Homeoffice). Weiter habe er für die Arbeit einen Tiefkühlschrank zur Zwischenlagerung von Fleisch für Firmenkunden und einen Holzkohlegrill eingerichtet. Es sei allgemein bekannt, dass solche Holzkoh- legrills in vielen Mietwohnungen mit Sitzplatz oder Balkon nicht zugelassen seien. Der Gesuchsgegner habe zwar eingeräumt, dass er in der WG, wo er aktuell ein Zimmer bewohne, einen Gasgrill zur Verfügung habe und dort auch gelegentlich grilliere und Rezepte ausprobiere, dies jedoch geschmackliche Nachteile habe. Weiter habe er überzeugend dargelegt, dass er ohne einen Tiefkühler in der Wohnung grosse Umwege in Kauf nehmen müsste, was sowohl von seinem Ar- beitgeber negativ bewertet werden könnte als auch seine Möglichkeiten zur Be- treuung des Sohns beeinträchtige. Ihm sei nicht zumutbar, wie von der Gesuch- stellerin vorgeschlagen, den Kühlschrank bei seinen Eltern zu installieren und zu nutzen. Die Ausführungen der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner benutze we- der den Tiefkühlschrank noch den Grill, überzeugten auch unter Berücksichtigung der eingereichten Fotos (Urk. 48/7) nicht, beträfen diese doch ausschliesslich die Zeit nach der ersten Verhandlung, als der Gesuchsgegner sich nur jeweils am Donnerstag und Freitag Vormittag in der Wohnung aufgehalten habe und die Ge- genstände entsprechend weniger habe nutzen können. Weiter besitze der Ge- suchsgegner ein Auto, welches er sowohl für den Arbeitsweg als auch für Kun- denbesuche benötige. Er sei daher – im Gegensatz zur Gesuchstellerin – auf die zur Wohnung gehörende Garage angewiesen. Soweit die Gesuchstellerin geltend gemacht habe, sie kenne sich am hiesigen Wohnungsmarkt nicht aus, weshalb ihr die Wohnungssuche schwer falle, sei dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass fast alle Inserate online aufgeschaltet würden und der Gesuchstellerin daher der Zugang zum Wohnungsmarkt problemlos offen stehe. Darüber hinaus habe die Gesuchstellerin anlässlich der beiden Verhandlungen mit guten Deutschkenntnis-
sen überzeugen können. Sie habe sich gemäss eigener Aussage für die verhält- nismässig kurze Zeit in der Schweiz gut eingelebt und scheine sich nicht nur be- ruflich, sondern auch sozial integriert zu haben. Als weiteres, sekundäres Zutei- lungskriterium sei zu berücksichtigen, dass die Wohnung mit Garten für den Ge- suchsgegner einen hohen affektiven Wert habe. So nehme er unbestrittenermas- sen die Gartenpflege wahr und baue dort Gemüse und Kräuter an. Ausserdem sei er in der Genossenschaft aufgewachsen und wohnten seine Eltern und Brüder weiterhin in der Nähe. Schliesslich sei von beiden Parteien anerkannt worden, dass die Nähe der Wohnung zur Krippe im Hinblick auf die Betreuung des Sohnes ein wichtiges Kriterium darstelle. So habe die Gesuchstellerin vorgebracht, dass ein Wechsel der Krippe den Sohn belasten würde. Die Organisation mit der Krip- pe bezüglich der Bring- und Abholzeiten hätten die Parteien bisher auf die Home- office-Tage des Gesuchsgegners gelegt, wenn die Gesuchstellerin auswärts ar- beite. Unter Berücksichtigung der Betreuungsregelung, wonach der Gesuchsgeg- ner den Sohn wöchentlich einmal zur Krippe bringe und zweimal abhole, während die Gesuchstellerin den Sohn nur einmal zur Krippe bringe, diene die Nähe der Wohnung zur Krippe dem Gesuchsgegner eindeutig mehr. Unter Würdigung sämtlicher Umstände sei die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen (Urk. 84 S. 20 ff.). 2.1. Die Gesuchstellerin rügt, auch unter der von der Vorinstanz angeordneten Betreuungsregelung würde der Sohn bei einer Zuweisung der ehelichen Woh- nung an den Gesuchsgegner bei Weitem nicht die Hälfte der Zeit in der ihm ver- trauten Wohnung und Umgebung verbringen können, denn der Gesuchsgegner betreue ihn höchstens an einem halben Tag. Am Freitagmorgen werde der Sohn in der Wohnung der Eltern des Gesuchsgegners betreut und an den verbleiben- den zwei Tagen besuche er die Kita. Sie hingegen betreue den Sohn montags und dienstags stets selber, so dass er wesentlich mehr Zeit in der vertrauten Wohnung verbringen könne, wenn die Wohnung ihr zugeteilt werde. Bezüglich Nähe der Krippe sei festzuhalten, dass es bis anhin praktisch immer die Eltern des Gesuchsgegners gewesen seien, welche den Sohn aus der Krippe abgeholt hätten (Urk. 83 S. 9 f. und S. 16). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass bei einer alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen wie im vorliegenden Fall
(vgl. oben Ziff. A) für die Zuweisung der ehelichen Wohnung nicht entscheidend sein kann, welcher Ehegatte das Kind etwas mehr als der andere betreut, denn so oder anders bleibt die eheliche Wohnung für das Kind als vertrautes Zuhause immerhin teilweise erhalten. Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz sodann, dass der Gesuchsgegner gemäss der angeordneten Betreuungsregelung den Sohn zufolge seiner Homeoffice-Tage häufiger zur Krippe bringt und abholt, wes- halb ihm die Nähe der Wohnung zur Krippe eindeutig mehr dient. Dies gilt umso mehr, wenn dessen in der Nähe der ehelichen Wohnung lebende Eltern, wie von der Gesuchstellerin behauptet, den Sohn weiterhin regelmässig von der Krippe abholen sollten und so den Gesuchsgegner in Zeiten hoher Arbeitsbelastung bei der Kinderbetreuung unterstützen. 2.2. Soweit die Gesuchstellerin moniert, entgegen den Ausführungen der Vorin- stanz könne bei einem Verbleib des Sohnes mit dem Gesuchsgegner in der eheli- chen Wohnung der für den Sohn wichtige Kontakt mit seinen in der Nähe woh- nenden Cousins nicht aufrecht erhalten werden (Urk. 83 S. 10), kann ihr nicht ge- folgt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie bei einem Umzug nicht weiterhin Kontakt mit ihrer Schwägerin pflegen können sollte, so dass die Kinder gemein- sam spielen können. 2.3. Die Gesuchstellerin rügt weiter, der Gesuchsgegner sei nicht aus beruflichen Gründen auf die eheliche Wohnung angewiesen. Namentlich habe er den Holz- kohlegrill bereits während des Zusammenlebens kaum und seit seinem Auszug nie mehr genutzt, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Dies lasse seine unbelegten Ausführungen, er benötige den Grill für die Ausübung seiner berufli- chen Tätigkeit, fraglich erscheinen. Selbst wenn er einen Grill für seine berufliche Tätigkeit benötige, sei zu prüfen, ob nicht sein Arbeitgeber einen Grill zur Verfü- gung stellen könnte. Des Weiteren sei ihm entgegen den Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid zuzumuten, den Grill bei seinen Eltern aufzustellen (Urk. 83 S. 13). Dazu ist zu bemerken, dass der Gesuchsgegner für die F._____ AG arbei- tet (Urk. 20/5-6), welche gemäss Handelsregistereintrag die Produktion von und den Handel mit Fleischwaren sowie die Entwicklung von biotechnischen Verfah- ren zur Verbesserung von Lebensmitteln bezweckt (vgl. www.zefix.ch). Es ver-
steht sich von selbst, dass der Gesuchsgegner als Aussendienstmitarbeiter seine Kunden über die richtige Zubereitung von Fleisch informieren können muss, was bedingt, dass er seine diesbezüglichen Kenntnisse und Fertigkeiten pflegt. Der Gesuchsgegner erklärte vor Vorinstanz glaubhaft und nachvollziehbar, dass seine Arbeitgeberin von ihm erwarte, dass er dies in seiner Freizeit mache (Prot. I S. 59). Vor Vorinstanz blieb sodann unbestritten, dass er für seine Arbeitgeberin Grill- und Smokerezepte schreibt und dass der dafür verwendete ...-Grill, welcher mit Holzkohle befeuert wird, gegenüber einem Gasgrill geschmackliche Vorzüge aufweist (vgl. Urk. 25 S. 5 und Prot. I S. 59). Damit ist glaubhaft, dass der Ge- suchsgegner den Holzkohlegrill vor der Trennung (unter anderem) im Zusam- menhang mit seiner beruflichen Tätigkeit nutzte, was ihm in einer anderen Woh- nung wohl aufgrund der üblichen Verbote bezüglich der Nutzung von Holzkoh- legrills nicht mehr möglich wäre. Beizupflichten ist hingegen der Gesuchstellerin, was den Tiefkühler anbelangt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsgeg- ner diesen nicht in jeder beliebigen Wohnung aufstellen könnte. 2.4. Unangefochten blieb die Erwägung der Vorinstanz, dass nur der Gesuchs- gegner Verwendung für die zur ehelichen Wohnung gehörende Garage hat, da er für den Arbeitsweg und Kundenbesuche auf ein Auto angewiesen ist (vgl. Urk. 83 S. 14). 2.5. Die Gesuchstellerin rügt hingegen, es treffe nicht zu, dass fast alle Inserate online aufgeschaltet würden und sie daher problemlos Zugang zum Zürcher Wohnungsmarkt habe. Vielmehr gehe ein beträchtlicher Anteil der Wohnung unter der Hand weg, indem sich neue Mieter aus dem Umfeld der bisherigen Mieter fänden. Inwiefern dies allerdings dazu führen sollte, dass der Gesuchsgegner leichter als die Gesuchstellerin eine neue Wohnung finden kann, führt die Ge- suchstellerin nicht aus (vgl. Urk. 83 S. 14), weshalb nicht weiter darauf einzuge- hen ist. Ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb sie im Vergleich zum Gesuchsgegner bei der Wohnungssuche benachteiligt sein soll, weil sie nicht das Schweizer Bürgerrecht, sondern nur eine Aufenthaltsbewilligung B hat. So- weit sie schliesslich geltend macht, sie verfüge über ein wesentlich geringeres Einkommen als der Gesuchsgegner, was ihr die Wohnungssuche ebenfalls er-
schwere, ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner Unterhalt zahlen muss und deswegen bei der Wohnungssuche keine Vorteile infolge seines höheren Ein- kommens hat. 2.6. Nach dem Gesagten ist der Ermessenentscheid der Vorinstanz betreffend Wohnungszuteilung nicht zu beanstanden, wonach der Nutzen an der ehelichen Wohnung für den Gesuchsgegner höher ist als für die Gesuchstellerin. Dement- sprechend ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist bezüglich der Wohnungszuteilung zu bestätigen. 2.7. Die Gesuchstellerin beantragt, der Wohnsitz von C._____ sei entsprechend dem ihrigen festzulegen, da sie sich deutlich mehr um ihn kümmere (Urk. 83 S. 18). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz des Kindes am Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Bei einer al- ternierenden Obhut mit ausgeglichenen Betreuungsanteilen (vgl. oben Ziff. A) ist für die Bestimmung des Wohnsitzes an den Ort der engsten Beziehungen des Kindes anzuknüpfen (Büchler/Clausen, Die elterliche Sorge – Entwicklungen in Lehre und Rechtsprechung, in: Fampra 2018, 1 ff., 14). Das ist vorliegend die eheliche Wohnung, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Festlegung des Wohnsitzes von C._____ (Urk. 84 S. 43 Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 2) zu bestätigen ist. C. Kinderunterhaltsbeiträge 1. Die Vorinstanz legte die Kriterien für die Festlegung von Kinderunterhaltsbei- trägen zutreffend dar (Urk. 84 S. 29 f.) und wandte zu Recht die zweistufige Me- thode (Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Über- schussbeteiligung) an (Urk. 84 S. 38). Es kann darauf verwiesen werden. 2. Einkommen Gesuchstellerin 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin arbeite mit einem 60%-Pensum bei G._____ SA. 2016 habe sie Fr. 3'711.75 netto pro Monat (inklusive Bonusan- teil, exklusive Kinderzulagen) verdient (Urk. 14/3). Aus den Lohnabrechnungen von Januar bis Juni 2017 ergebe sich ein Nettolohn von Fr. 3'398.30 (exklusive
Kinderzulagen, inklusive Essensentschädigung). Die Essensentschädigung sei ihr im Lohn anzurechnen, da in ihrem Bedarf entsprechende Kosten für die auswärti- ge Verpflegung berücksichtigt würden. Weiter erhalte die Gesuchstellerin regel- mässig einen Bonus, welcher im Jahr 2017 Fr. 3'759.05, im Jahr 2016 Fr. 3'983.– und im Jahr 2015 Fr. 4'069.– (Urk. 14/2-3, 62/2), im Durchschnitt mithin Fr. 3'937.– pro Jahr respektive unter Berücksichtigung von Sozialabzügen von 6.225% Fr. 307.60 pro Monat betragen habe. Im Ergebnis sei bei der Gesuchstel- lerin von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 3'705.90 (= Fr. 3'398.30 + Fr. 307.60) auszugehen (Urk. 84 S. 30). 2.2. Die Gesuchstellerin rügt, der Bonus 2016 habe nicht Fr. 3'983.–, sondern bloss Fr. 3'770.– betragen, denn im ersten Betrag seien noch Fr. 207.– aus Über- zeit/Ferienauszahlung enthalten (Urk. 14/3). In der Folge belaufe sich ihr monatli- ches Nettoeinkommen auf Fr. 3'700.40 (Urk. 83 S. 18). Das trifft zu, allerdings rechtfertigt die vernachlässigbare Differenz von Fr. 5.40 pro Monat keine Neube- rechnung der Unterhaltsbeiträge. 3. Einkommen Gesuchsgegner 3.1. Die Vorinstanz berechnete das dem Gesuchsgegner anrechenbare Ein- kommen mit Fr. 5'865.15 (inklusive Überzeit, inklusive Bonus bzw. Malus). Der Gesuchsgegner habe ausgeführt, er habe im Dezember 2016 einmalig einen 13. Monatslohn erhalten. Seit März 2017 erhalte er stattdessen monatlich einen Bonus ausbezahlt. Ab August 2017 werde das Bonussystem durch ein Bonus- /Malussystem ersetzt, bei welchem es schwieriger werde, einen Bonus zu erhal- ten. Zudem könne der Lohn sogar unter 100% sinken. Da bereits in der Lohnab- rechnung September 2017 ein Malus aufgeführt werde, rechtfertige es sich, auf die letzten drei eingereichten Lohnabrechnungen (Fr. 6'456.65, Fr. 6'473.25 und Fr. 4'665.55 [Urk. 49/2]) abzustellen (Urk. 84 S. 30 f.). 3.2. Die Gesuchstellerin rügt, es gehe nicht an, einzig aufgrund der Ausführun- gen des Gesuchsgegners bezüglich Anpassung Bonussystem anlässlich der Ver- handlung vom 10. Oktober 2017 lediglich auf den Durchschnitt von dessen Ein- kommen während der letzten drei Monate abzustellen, zumal er an der ersten
Verhandlung noch ausgeführt habe, bei einer Verschlechterung des Bonussys- tems gebe es wohl die Möglichkeit, einen 13. Monatslohn zu erhalten. Es sei da- her vom Durchschnittseinkommen der Monate Januar bis September 2017 aus- zugehen, mithin von Fr. 6'063.80 pro Monat (Urk. 83 S. 18 f.). 3.3. Es trifft zu, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz ausgeführt hatte, er ha- be 2016 einmalig einen 13. Monatslohn erhalten (Prot. I S. 35, vgl. auch Urk. 20/6 S. 1 [Lohnabrechnung Dezember 2016]). Allerdings wurde gemäss dem einge- reichten Arbeitsvertrag kein 13. Monatslohn vereinbart (Urk. 20/1 S. 2) und belief sich der unter der Position 13. Monatslohn ausgewiesene Betrag in der Lohnab- rechnung für Dezember 2016 auf etwas weniger als einen halben Monatslohn (Urk. 20/6 S. 1), obwohl der Gesuchsgegner seit dem 1. Dezember 2015 für seine aktuelle Arbeitgeberin arbeitet (Urk. 20/1 S. 1). Der Gesuchsgegner führte anläss- lich der Verhandlung am 6. Juli 2017 aus, diese Zahlung sei ausgerichtet worden, weil der Jahresabschluss bereits im Juni 2016 gewesen sei und die Arbeitgeberin die versprochenen Boni nicht habe auszahlen können. Deshalb hätten die Ange- stellten im Dezember 2016 einen Anteil eines 13. Monatslohns erhalten. Es sei jedoch nichts schriftlich festgehalten worden. Jetzt erhalte er keinen 13. Monats- lohn mehr, denn nun gebe es das Bonussystem. Wenn man dieses nicht möchte, gebe es wahrscheinlich die Möglichkeit, stattdessen einen 13. Monatslohn zu er- halten. Das sei aber bisher erst mündlich kommuniziert worden (Prot. I S. 36). An- lässlich der Verhandlung vom 10. Oktober 2017 reichte der Gesuchsgegner die aktuellen Lohnabrechnungen (Urk. 49/2) nach und führte dazu aus, nach dem neuen Bonussystem erhielten die Mitarbeiter mehr, wenn es gut laufe. Wenn sie allerdings den Umsatz des Vorjahresmonats nicht erreichten, schlage dies mit ei- nem pauschalen Malus von 15% zu Buche. Einen 13. Monatslohn erhalte er nicht (Prot. I S. 65). Dementsprechend wies die Lohnabrechnung für September 2017 erstmals einen Malus von 15% des Bruttomonatslohns aus (Urk. 49/2 S. 3). Vor diesem Hintergrund erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegner keinen 13. Mo- natslohn bekommt und das (vermutlich erst im März 2017 [vgl. Urk. 20/1 S. 2 und 20/6] eingeführte) Bonussystem im Sommer 2017 verschärft wurde. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nur auf die Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis September 2017 abstellte, um dem angepassten Bonussystem
Rechnung zu tragen, zumal der auf dieser Basis berechnete Durchschnittslohn von Fr. 5'865.15 pro Monat demjenigen entspricht, welchen der Gesuchsgegner im Jahr 2016 erzielt hatte (Fr. 5'850.–, Urk. 20/5). 4. Bedarf Gesuchstellerin 4.1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf der Gesuchstellerin mit Fr. 3'652.70 respektive Fr. 3'447.– (bis/ab Auszug aus der ehelichen Wohnung, Urk. 84 S. 31 f.). Strittig sind folgende Positionen: Grundbetrag, Wohnkosten und Reise- versicherung. Die übrigen Positionen blieben unangefochten. 4.2. Grundbetrag 4.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Grundbetrag für eine alleinstehende Person be- laufe sich gemäss Ziff. II/1.2 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 betreffend die Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (nachfolgend Kreis- schreiben) auf Fr. 1'200.– pro Monat. Da beide Parteien weiterhin die Obhut über den gemeinsamen Sohn hätten, sei es angemessen, den Zuschlag von Fr. 150.– zum Grundbetrag, welcher gemäss Kreisschreiben Alleinerziehenden zu gewäh- ren sei, auf beide Parteien hälftig zu verteilen. Daher betrage der Grundbetrag bei beiden Parteien je Fr. 1'275.– (Urk. 84 S. 32). 4.2.2. Die Gesuchstellerin rügt, da sie einen weit grösseren Anteil an der Betreu- ung des Sohnes persönlich leiste, sei ihr unabhängig vom letztlich festzulegenden Betreuungsplan der volle Grundbetrag für Alleinerziehende von Fr. 1'350.– zu gewähren, während beim Gesuchsgegner bloss Fr. 1'200.– zu berücksichtigen seien (Urk. 83 S. 19). 4.2.3. Der Grundbetrag dient gemäss Ziff. II des Kreisschreibens zur Deckung der unumgänglichen Aufwendungen für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles und Energie. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Gesuchstellerin diesbezüglich höhere Kosten anfallen sollten, weil sie den Sohn etwas mehr als der Gesuchs- gegner persönlich betreut. Es besteht daher kein Anlass, den Parteien trotz der
alternierenden Obhut mit ausgeglichenen Betreuungsanteilen unterschiedliche Grundbeträge anzurechnen. 4.3. Wohnkosten 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchstellerin seien ab deren Auszug aus der ehelichen Wohnung hypothetische Wohnkosten von Fr. 1'300.– zuzugestehen, wovon Fr. 300.– als Wohnkostenanteil des Sohnes auszuscheiden seien (Urk. 84 S. 33). 4.3.2. Die Gesuchstellerin rügt, entgegen der Ausführungen im angefochtenen Urteil könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Wohnung für Fr. 1'300.– finden könne, zumal sie zufolge der Kinderbetreuung zumindest auf eine 3.5-Zimmerwohnung angewiesen sei. Es sei von einem Mietzins von mindes- tens wie bisher Fr. 1'510.– pro Monat auszugehen (Urk. 83 S. 20). 4.3.3. Die Parteien wohnten bis zur Trennung gemeinsam mit ihrem Sohn in ei- nem 3-Zimmer-Einfamilienhaus der ... Genossenschaft Zürich (Urk. 20/7 und Prot. I S. 17). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin für sich und den Sohn nun ein halbes Zimmer mehr benötigen sollte. Eine 3- Zimmerwohnung dürfte sodann wohl günstiger als ein Einfamilienhaus sein. Zu- dem ist belegt, dass die Genossenschaft bei Trennungssituationen Unterstützung leistet, indem der ausziehende Ehegatte Anspruch auf eine angemessene Er- satzwohnung in der Genossenschaft hat, sofern eine solche zur Verfügung steht (Urk. 48/11, vgl. auch Prot. I S. 54 f.). Schliesslich ging die Gesuchstellerin selbst davon aus, dass der Gesuchsgegner eine angemessene (d.h. auch Platz für Be- suche und Übernachtungen des Sohnes bietende) Wohnung für Fr. 1'200.– finden könne (Urk. 23 S. 9 und Urk. 47 S. 15). Vor diesem Hintergrund erscheint vertret- bar, dass die Vorinstanz davon ausging, die Gesuchstellerin könne eine ange- messene Wohnung für sich und den Sohn zu Kosten von Fr. 1'300.– pro Monat finden.
4.4. Reiseversicherung 4.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin – im Gegen- satz zu demjenigen des Gesuchsgegners – keine Auslagen für eine Reiseversi- cherung (Urk. 84 S. 34). 4.4.2. Die Gesuchstellerin rügt, aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips seien in ihrem Bedarf ebenfalls Fr. 15.75 für eine Reiseversicherung aufzunehmen (Urk. 83 S. 19). 4.4.3. Vor Vorinstanz hatten beide Parteien Auslagen für eine Reiseversicherung geltend gemacht (Urk. 23 S. 7 und 25 S. 7), wobei nur der Gesuchsgegner die geltend gemachten Kosten belegt hatte (Urk. 20/12). Da die Gesuchstellerin somit nicht glaubhaft machte, dass sie die geltend gemachten Auslagen tatsächlich zu tragen hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese nicht berücksich- tigte. 5. Bedarf Gesuchsgegner 5.1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf des Gesuchsgegners mit Fr. 3'842.60 respektive Fr. 4'219.10 (bis/ab Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung, Urk. 84 S. 31 f.). Angefochten ist einzig die Position Gesundheitskos- ten. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner mache nebst dem Selbstbehalt von Fr. 65.– auch Kosten für Kontaktlinsen (Fr. 20.–) und sein Fit- ness-Abo (Fr. 130.–) geltend. Diese Kosten seien ausgewiesen und ihm daher anzurechnen (Urk. 84 S. 33 f.). 5.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Kosten für das jeweilige Fitnessabo seien nicht bei den Gesundheitskosten, sondern im erweiterten Bedarf unter Hobbies zu be- rücksichtigen (Urk. 83 S. 19). Dafür besteht vorliegend indes kein Anlass, da die Gesuchstellerin vor Vorinstanz auf eine entsprechende Differenzierung zwischen Not- und erweitertem Bedarf verzichtete (vgl. Urk. 47 S. 13 mit Verweis auf Urk. 25 S. 7 ff.). 5.3. Weiter rügt die Gesuchstellerin, beide Parteien seien bei der Swica versi- chert, welche für das Fitnessabo Fr. 500.– pro Jahr bezahle. Bei ihr sei dieser Be-
trag berücksichtigt worden, nicht aber beim Gesuchsgegner, weshalb statt Fr. 130.– bloss Fr. 88.35 für dessen Fitnessabo zu berücksichtigen seien (Urk. 83 S. 19). Es trifft zwar zu, dass beide Parteien über eine Zusatzversicherung (Com- pleta Praeventa) verfügen, welche Massnahmen zur Gesundheitsvorsorge finan- ziell unterstützt (vgl. Urk. 18/1 und 20/13). Allerdings werden gemäss der Versi- cherungspolice entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin nicht vorbehaltlos Fr. 500.– an ein Fitnessabonnement bezahlt, sondern nur gewisse, in einer sepa- raten Liste aufgeführten Massnahmen finanziell unterstützt (vgl. Urk. 20/13 S. 1). Die Gesuchstellerin legt in ihrer Berufungsschrift nicht dar, dass das vom Ge- suchsgegner benutzte Fitnesscenter auf dieser Liste zu finden wäre und die Krankenkasse daher einen Beitrag an dessen Abo bezahlt. In der Folge erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Kosten des Fitnessabos des Gesuchsgegners den Sachverhalt unrichtig festgestellt, als unbegründet. 6. Bedarf C._____ Die Vorinstanz berechnete den Barbedarf von C._____ mit insgesamt Fr. 1'850.30 respektive Fr. 2'000.30 (bis/ab Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung, Urk. 84 S. 31 f.). Dies blieb unangefochten (vgl. Urk. 83 S. 21 ff.). 7. Unterhaltsberechnung 7.1. Die Vorinstanz erwog, es mache angesichts der anzuordnenden alternieren- den Obhut keinen Sinn, die einzelnen Bedarfspositionen – abgesehen vom Grundbetrag und dem Wohnkostenanteil – des Sohnes zwischen den Parteien aufzuteilen, da der Gesuchsgegner seinem höheren Einkommen entsprechend mehr an den Barbedarf des Sohnes zu leisten habe. Bis zum Auszug der Ge- suchstellerin aus der ehelichen Wohnung fielen beim Gesuchsgegner Kosten für den Sohn im Umfang von Fr. 1'150.30 an, während die Gesuchstellerin Kosten von Fr. 700.– (= Fr. 200.– [1/2 Grundbetrag C.] + Fr. 500.– [Wohnkostenan- teil C.]) zu tragen habe. Ab dem Auszug der Gesuchstellerin hätten der Ge- suchsgegner einen Anteil an den Kosten des Barunterhalts des Sohnes im Um- fang von Fr. 1'500.30 und die Gesuchstellerin einen Anteil von Fr. 500.–
(= Fr. 200.– [1/2 Grundbetrag C.] + Fr. 300.– [Wohnkostenanteil C.]) zu tragen. Den Unterhaltsanspruch von C._____ berechnete die Vorinstanz sodann wie folgt (vgl. Urk. 84 S. 37 ff.): a) ab 1. Januar 2018 bis zum Auszug der Gesuchstellerin: GG GSin C._____ bei GG C._____ bei GSin Total Einkommen 5'865.15 3'705.90 0.00 200.00 9'771.05 Bedarf -3'842.60 -3'652.70 -1'150.30 -700.00 -9'345.60 Überschussanteil -212.75 0.00 -106.35 -106.35 -425.45 Unterhaltsanspruch -1'809.80 -53.20 1'256.65 606.35 0.00 b) ab dem Auszug der Gesuchstellerin: GG GSin C._____ bei GG C._____ bei GSin Total Einkommen 5'865.15 3'705.90 0.00 200.00 9'771.05 Bedarf --4'219.10 -3'447.00 -1'500.30 -500.00 -9'666.40 Überschussanteil -52.35 0.00 -26.15 -26.15 -104.65 Unterhaltsanspruch -1'593.70 -258.90 1'526.45 326.15 0.00 Auf dieser Basis verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für den Sohn ab 1. Januar 2018 bis zum Auszug der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 553.15 und danach solche von Fr. 67.25 zu bezahlen. Zudem hielt sie fest, die Gesuchstellerin sei in der Lage, mit ihrem Einkommen ih- re Lebenshaltungskosten zu decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschul- det sei. 7.2. Die Gesuchstellerin rügt, da sie den Sohn in einem grösseren Umfang be- treue, mache es Sinn, dass die Kosten für Krankenkasse, Krippe etc. im Barun- terhalt über sie abgewickelt würden (Urk. 83 S. 23). Der Unterhaltsbeitrag zuguns- ten eines minderjährigen Kindes ist im Unterschied zum Anspruch des volljähri- gen Kindes an dessen gesetzlichen Vertreter oder Inhaber der Obhut zu leisten, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). In Fällen al- ternierender Obhut kann somit das Gericht bestimmen, an welchen Elternteil die Unterhaltsbeiträge ausbezahlt werden (FamKomm Scheidung-Aeschlimann/
Schweighauser, Allg. Bemerkungen zu Art. 276-293 ZGB N 45; Botschaft Kindes- unterhalt, BBl 2013, 529 ff., 582). In der Folge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Gesuchsgegner verpflichtete, direkt für die unabhängig von der konkreten Betreuung anfallenden Kosten von C._____ aufzukommen, zumal die Gesuchstellerin nicht aufzeigt, dass und inwiefern die von ihr beantragte Lösung Vorteile bieten würde. 7.3. Weiter rügt die Gesuchstellerin, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Denn ihr entgehe aufgrund des Umstands, dass sie den Sohn weiterhin zu einem grösseren Teil als der Gesuchsgegner be- treue, die Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen. Das von ihr erzielte Einkommen reiche zwar aus, um ihren Bedarf zu decken. Es gehe jedoch nicht an, dass sie durch die Betreuung des Sohnes finanziell schlechter gestellt sei als der Gesuchsgegner (Urk. 83 S. 24). Die Gesuchstellerin scheint allerdings zu ver- kennen, dass der von ihr propagierte Opportunitätskostenansatz (Betreuungsun- terhalt entspräche dem infolge Betreuung erzielten Mindererwerbseinkommen) in der Botschaft explizit verworfen wurde (Botschaft, a.a.O., S. 552). Vielmehr wurde der Lebens-(haltungs-)kostenansatz für massgebend erklärt, wonach der Betreu- ungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person umfasst, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selbst dafür aufkommen kann (Botschaft, a.a.O., S. 554). Dies hat zur Folge, dass kein Anspruch auf Betreu- ungsunterhalt besteht, wenn der betreuende Elternteil – wie vorliegend – seine Lebenshaltungskosten vollumfänglich selbst zu decken vermag (ZR 2017 Nr. 21; Botschaft, a.a.O., S. 576 f.; Spycher/Bähler, Arbeitskreis 7: Reform des Kindesun- terhaltsrechts, in: Schwenzer et al. [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Fampra 2016, 255 ff., 258 f. und 279; Allemann, Betreuungsunterhalt - Grundla- gen und Bemessung, in: Jusletter 11. Juli 2016, S. 8). Die Rüge, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewandt, indem sie davon absah, den Gesuchsgeg- ner zur Leistung von Betreuungsunterhalt zu verpflichten, erweist sich daher als unbegründet.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 7 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 14. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 14. De- zember 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 83, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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