Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. Februar 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Abänderung Eheschutz
Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Juni 2017 (EE170014-G)
Rechtsbegehren: (Urk. 1; sinngemäss) 1. Es seien die Dispositivziffern 9 und 10 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Februar 2016 (EE150037-G) ersatzlos aufzuheben. 2. Es seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Februar 2016 (EE150037-G) abzuändern und durch die alter- nierende Obhut zu ersetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegneri n.
Verfügung und Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. Juni 2017: (Urk. 33 S. 16 f.) " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 281.25 Dolmetscherkosten CHF 2'681.25 Gerichtskosten total 3. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X., ... [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 5. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Par- teientschädigung von CHF 3'500.– zu bezahlen. 7. Rechtsanwälti n li c. i ur. X. wi rd für i hre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchsgegne- rin aus der Gerichtskasse mit CHF 3'500.– entschädigt. Mit der Be- zahlung dieser Entschädigung geht der Anspruch der Gesuchs- gegnerin gegenüber dem Gesuchsteller gemäss Ziffer 6 hiervor auf die Gerichtskasse über. 8. (Schriftliche Mitteilung.) 9. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 32 S. 1 und 5; sinngemäss):
Das Urteil sei aufzuheben und die erstinstanzliche Abänderungsklage gutzuhei ssen.
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. Februar 2016 entschied die Vorinstanz im Ehe- schutzverfahren der Parteien unter anderem das Folgende (Urk. 5/60 S. 61 ff.): " 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien das Ge- trenntleben auf unbestimmte Zeit vereinbart haben und bereits seit dem 14. Juni 2015 getrennt leben. 2. Die Kinder C., geboren tt.mm.2009, und D., geboren tt.mm. 2011, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien. 3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ a) bis zum Kindergarteneintritt von D._____ jedes zweite Wochen- ende von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr auf eigene Kosten zu si ch oder mi t si ch auf Besuch zu nehmen; b) ab Kindergarteneintritt von D._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr auf eigene Kosten zu si ch oder mi t si ch auf Besuch zu nehmen; c) in geraden Jahren je am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr sowie von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren je am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und von Pfingst- samstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mi t si ch auf Besuch zu nehmen; d) ab Kindergarteneintritt von D._____ während vier Wochen in den Schulferien, maximal eine Woche am Stück, zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus anzukündi gen i st. 4.-8. (...) 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder C._____ und D._____ folgende monatliche Kinderunter-
haltsbeiträge je zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, je zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: a) für den Monat Juni 2015 je CHF 367.– b) für den Monat Juli 2015 je CHF 368.50 c) für den Monat August 2015 je CHF 579.– d) für den Monat September 2015 je nur Kinderzulagen e) für den Monat Oktober 2015 je nur Kinderzulagen f) ab November 2015 je CHF 579.– g) ab Juli 2016 je CHF 600.– für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Juli 2016 für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich monatli- che Unterhaltsbeiträge von CHF 338.– zu bezahlen, zahlbar im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 1. Juli 2016. 11.-20. (...)."
b) Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 stellte der Gesuchsteller und Beru- fungskläger (fortan Gesuchsteller) das eingangs aufgeführte Rechtsbegehren be- treffend Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Februar 2016 (Urk. 1). Sodann stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). Mit Eingabe vom 29. März 2017 stellte die Gesuchsgegnerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwälti n lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu ernennen (Urk. 5A). Mit Verfügung und Urteil vom 19. Juni 2017 entschied die Vorinstanz im ein- gangs erwähnten Sinne (Urk. 33). c) Innert Frist erhob der Gesuchsteller gegen die Verfügung und das Urteil vom 19. Juni 2017 Berufung mit obgenanntem Antrag (Urk. 32) sowie betreffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde (vgl.
RE170023-O Urk. 32). Zudem verlangt er auch für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 32 S. 7). d) Auf di e i m Berufungsverfa hre n gemachten Ausführunge n des Gesuchstel- lers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfin- dung als notwendig erweist. 2. Der Gesuchsteller führt i n der Berufungsschri ft zu sei nen fi nanzi ellen Ver- hältnissen unter anderem aus, der Umzug in eine andere Wohnung gestalte sich nicht alleine aufgrund des Marktes schwierig, sondern auch wegen seines desola- ten Betreibungsauszuges. Da ihm seit der Trennung kein Geld geblieben sei, um die während der Ehe aufgelaufenen Verbindlichkeiten zu begleichen, sei es zu ei- ner Reihe von Verlustscheinen gekommen, welche im Betreibungsregister ersicht- lich seien. Kaum ein Vermieter sei bereit, mit ihm unter diesen Umständen i n nä- here Verhandlungen einzutreten (Urk. 32 S. 2). Im ersti nstanzli chen Verfahren führte der Gesuchsteller zur Wohnungssuche aus, dass keine adäquate Wohnung habe gefunden werden können, die in den preislichen Vorstellungen des Gerichts lägen (Urk. 1 S. 2, Urk. 22 S. 8 f.). Er reichte betreffend seine Wohnsituation und die Wohnungssuche ersti nstanzli ch einige E-Mai ls und Wohnungsinserate (Urk. 23/6) sowie einen Protokollauszug der Sozialkommission E._____ vom 4. April 2017 (Urk. 23/1) ein (Urk. 33 S. 11 E. IV .3 f.) . Den im Berufungsverfahren geltend gemachten desolaten Zustand sei- nes Betreibungsregisterauszuges liess er im erstinstanzlichen Verfahren uner- wähnt. Der Gesuchsteller brachte somit die in seiner Berufungsschri ft enthaltene Tatsachenbehauptung zu dem ihn betreffenden Betreibungsregisterauszug und die sich damit ergebenden Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche erstmals im Berufungsverfahren vor. Er macht dabei nicht geltend, dass die von ihm behaup- tete Tatsache ni cht schon i m ersti nstanzli chen Verfahren hätte vorgebracht wer- den können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Das diesbezügliche Vorbringen ist daher i m Si nne von Art. 317 ZPO als verspätet zu betrachten und kann im Berufungs- verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
da sie eine Frau sei, so verstiesse dies gegen Art. 8 Abs. 2 BV (Urk. 32 S. 2). Dem Gesuchsteller ist bei dieser Rüge entgangen, dass die ersti nstanzli che Ri ch- terin in dem vom Gesuchsteller angeführten Teil der Erwägung III. 3 einzig das rechtskräftige Eheschutzurteil vom 12. Februar 2016 zitiert und hierbei noch keine eigene Beurteilung vornimmt. Mit den Erwägungen III. 4, III.7 und III.8 des ange- fochtenen Entscheides, i n welchen si ch di e vori nstanzli che Ri chteri n konkret mi t dem Antrag des Gesuchstellers auf Abänderung des Urteils vom 12. Februar 2016 und Anordnung einer alternierenden Obhut befasst, setzt sich der Gesuch- steller i n sei ner Berufungsschri ft hingegen ni cht auseinander. Er erwähnt zwar noch, dass die Kommunikationsunwilligkeit der Gesuchsgegnerin nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden sollte (Urk. 32 S. 2). Dies entspricht je- doch ni cht der im Berufungsverfahren notwendigen Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Umstände der Kommunikation zwi schen den Parteien der Installation einer alternierenden Obhut entgegenstünden (Urk. 3 2 S . 8 E . III.7). Wenn der Gesuchsteller schli essli ch i n sei ner Berufungs- schrift vorbringt, es entziehe sich seiner Kenntnis, wieso die Vorinstanz die alter- nierende Obhut nicht einmal in Erwägung gezogen habe bzw. der Versuch dazu nicht zugelassen worden sei (Urk. 32 S. 2), dann fehlt es endgültig an einer Aus- einandersetzung seinerseits mit den vori nstanzli che n Erwägungen III.7 und III.8, i n welchen von der erstinstanzlichen Richterin ausgeführt wurde, wieso vorliegend keine alternierende Obhut angeordnet werden könne. Auf di e Berufung des Ge- suchstellers betreffend die vorinstanzliche Abweisung der Anordnung der alternie- renden Obhut wird mangels genügender Auseinandersetzung seinerseits mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen ni cht ei nzutreten sein. c) D er Gesuchsteller führt i n seiner Berufungsschri ft sodann aus, am 28. Februar 2017 habe seine Rahmenfrist beim RAV geendet. Er sei somit seit dem 1. März 2017 auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen, was eine erhebliche Veränderung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit bedeute. Aus die- sem Grund habe er vor dem 1. März 2017 die Abänderungsklage bei der Vorin- stanz eingereicht (Urk. 32 S. 1). Bereits anlässlich der Hauptverhandlung habe er ausgeführt, dass sein Einkommen stark schwankend sei, da er keinen Einfluss auf die Einsatzplanungen der einzelnen Unternehmungen habe. Der Protokoll-
auszug der Sozialkommission vom 4. April 2017 sowie der entsprechende Be- schluss, gemäss welchem er mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werde, würden alles über seine derzeitigen finanziellen Verhältnisse aussagen (Urk. 32 S. 2). In Absprache mit dem Sozialamt E._____ sowie weiterhin auch des RAV unternehme er alles, um wieder ein akzeptables Einkommen zu erzielen. Seine Bemühungen würden regelmässig vom Sozialamt und vom RAV kontrolliert und gutgeheissen werden. Das i hm im Urteil vom 12. Februar 2016 angerechnete Net- togesamteinkommen von Fr. 5'493.90 könne er gegenwärtig nicht erzielen, da er keine entsprechende Anstellung finde (Urk. 32 S. 3). Gerne hätte er noch vor dem Ende der Rahmenfrist sein Pensum aufgestockt oder eine Vollzeitstelle angetre- ten. Hier würden jedoch Wunsch und Realität auseinanderdriften. Bezüglich sei- ner Zahlungsfähigkeit könne er nur von der Realität ausgehen. Deshalb habe er die Abänderungsklage eingereicht (Urk. 32 S. 5). Gemäss den Erwägungen der erstinstanzlichen Richterin blieben die vom Gesuchsteller geltend gemachten Suchbemühunge n für ei ne neue Stelle unbelegt (Urk. 33 S. 10 E. IV.3 uns S. 11 E. IV .4; siehe auch Urk. 22 S. 6 f.). Der Gesuch- steller unterlässt es i m Berufungsverfahre n in seinen vorstehend aufgeführten Ei nwendungen, sich damit konkret auseinanderzusetzen, weshalb diesbezüglich auf sei ne Berufung ebenfalls ni cht ei nzutreten sein wird und im Folgenden davon auszugehen ist, dass seine geltend gemachten Suchbemühunge n um ei ne neue bzw. weitere Arbeitsstelle unbelegt geblieben sind. d) da) D er Gesuchsteller führt i n sei ner Berufungsschri ft weiter an, dass ge- mäss gefestigter Rechtsprechung die Veränderung der wirtschaftlichen Verhält- nisse erheblich und auf Dauer sowie nicht vorhersehbar sein müsse, damit die Kinderunterhaltsbeiträge der Abänderung zugänglich seien. Da im ursprüngli chen Eheschutzverfahren davon ausgegangen worden sei, dass er noch vor dem Ende der Rahmenfrist wieder zu Arbeit kommen würde, seien die aktuellen Verhältnisse als nicht vorhersehbar einzustufen. Der finanzielle Einbruch von Fr. 5'027.20 im Februar 2017 auf den Grundbetrag von netto Fr. 986.– ab März 2017 sollte als erheblich angesehen werden. Sei eine Veränderung bereits zum Zeitpunkt des Urteils vorhergesehen und berücksichtigt worden, rechtfertige diese bei ihrem Ein-
treffen keine Anpassung des Unterhaltsbeitrages. Vorliegend sei von einer ande- ren Zukunftsprognose ausgegangen worden. Habe sich das Einkommen des Un- terhaltspflichtigen unverschuldet erheblich, dauerhaft und unvorhergesehen redu- ziert, so habe er Anspruch auf eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge. Natürlich könne der Schuldner hingegen auch bei unverschuldeten Einkommenseinbussen keine Reduktion verlangen, wenn ihm bereits ein hypothetisches Einkommen an- gerechnet worden sei und er neuerdings noch weniger verdiene (Urk. 32 S. 5 f.). Gemäss den Erwägungen der vorinstanzlichen Richterin handelt es sich beim mit Urteil vom 12. Februar 2016 festgelegten Nettoeinkommen des Gesuch- stellers in der Höhe von Fr. 5'493.90 ni cht um ei n tatsächli ch erzi eltes Ei nkom- men, sondern um ein hypothetisches Einkommen (Urk. 33 S. 11 f. E. IV .5 f.). Da- mi t setzt si ch der Gesuchsteller i n sei ner Berufungsschri ft ni cht konkret ausei nan- der. Er zitiert zwar einige Erwägungen des Urteils vom 12. Februar 2016 und führt dazu aus, dass die Annahme eines hypothetischen Einkommens schlichtweg falsch sei (Urk. 32 S. 3 f.), wieso er jedoch dieser Ansicht ist, konkretisiert er in der Folge nicht näher. Der Gesuchsteller führt schliesslich i n rechtli cher Hi nsi cht selber aus, dass bei unverschuldeten Einkommenseinbussen keine Reduktion der Unterhaltsbeiträge beantragt werden könne, sofern der antragstellenden Person ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei und dieser neuerdings noch weniger verdiene. db) Die erstinstanzliche Richterin erwog weiter, es sei im Urteil vom 12. Feb- ruar 2016 nicht davon ausgegangen worden, dass das tatsächliche Erzielen des Nettoeinkommens von Fr. 5'493.90 Voraussetzung für die Höhe der Unterhalts- beiträge sei und damit – bei Nichterzielen – einen Abänderungsgrund darstelle. Dass das verminderte Einkommen des Gesuchstellers keinen Abänderungsgrund darstelle ergebe sich bereits aus den allgemeinen Regeln des zeitlichen Umfangs der Rechtskraftwirkung. Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung – auch nur als Mögli ch- keit – absehbare Veränderungen (wie vorliegend die "Aussteuerung" des Ge- suchstellers, ohne dass er eine neue Arbeitsstelle finde) habe der ursprüngliche Richter zu berücksi chti gen und würden mi t sei nem Entschei d verbi ndli ch (wenn auch nur im Rahmen der allgemein "reduzierten" Rechtskraftwirkung von Ehe-
schutzentscheiden) erledigt. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn nicht aus- drücklich ein Vorbehalt angebracht worden sei, dass eine bestimmte Veränderung einen Abänderungsgrund darstellen könne. Das sei vorliegend aber nicht der Fall (Urk. 33 S. 12 E. IV .7). Da das tatsächlich erzielte Einkommen also ohne Bedeu- tung sei – weil eben von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen worden sei –, bleibe zu prüfen, ob sich die Annahme, der Gesuchsteller könne bei genü- genden Anstrengungen wieder ein solches Einkommen erzielen, als falsch erwie- sen habe. Dass man zur Zeit des ersten Urteils und aufgrund der damals vorlie- genden Tatsachen grundsätzlich davon ausgegangen sei, dies sei so, könne nicht in Frage gestellt werden. Dem stehe die Rechtskraftwirkung des Urteils entgegen und eine allfällige Unberechtigtheit dieser Annahme hätte der Gesuchsteller auf dem Rechtsmittelweg vorbringen müssen. Möglich sei aber, dass sich nun tat- sächlich gezeigt habe, dass die Annahme unberechtigt gewesen sei. Dies wäre dann der Fall, wenn der Gesuchsteller trotz genügender Anstrengungen nicht in der Lage wäre, ein solches Einkommen zu erzielen. Dafür wieder müsste er indes zumindest glaubhaft machen, dass er solche Anstrengungen unternommen habe (Urk. 33 S. 13 E. IV .8). Dass die Annahme, der Gesuchsteller könne bei genü- genden Anstrengungen wieder ein Einkommen von rund Fr. 5'500.– erzielen, ni cht fälschlicherweise getroffen worden sei, zeige bereits der Umstand, dass der Gesuchsteller gemäss seinen eigenen Aussagen nunmehr eine dritte Teilzeitstelle gefunden habe und ein zusätzliches Einkommen von rund Fr. 4'500.– pro Monat erzielen werde. Zusammen mit sei nen wei teren monatli chen Ei nkünften von rund Fr. 1'500.– werde er damit in absehbarer Zeit wieder über Einkünfte in der Höhe des ihm hypothetisch angerechneten Einkommens verfügen. Dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um bereits früher wieder ein entsprechendes Einkommen zu generieren, substantiiere und belege der Ge- suchsteller wie bereits dargelegt in keiner Art und Weise. Der Umstand alleine, dass er Arbeitslosentaggeld bezogen habe, vermöge hieran nichts zu ändern. Es obliege dem Gesuchsteller die entsprechenden Behauptungen vorzubringen und zu belegen (Urk. 33 S. 13 E. IV .9). Wie bereits erläutert, blieben die Suchbemühungen des Gesuchstellers für eine neue Stelle unbelegt. Er konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er An-
strengungen dafür unternommen habe, dass ihm angerechnete hypothetische Einkommen zu erzielen. So war es der erstinstanzlichen Richterin ohne Belege ni cht mögli ch, zu überprüfen, ob der Gesuchsteller – wie von ihm behauptet – auch tatsächli ch genügend Suchbemühungen für eine neue bzw. weitere Arbeits- stelle unternommen hat. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat in einem Entscheid vom 25. Dezember 2002 sodann festgehalten, dass die Anforderungen an den Nachweis genügender Suchbemühungen im Rahmen der Arbeitslosen- versicherung und im Rahmen der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen nicht iden- tisch seien, weshalb im zivilrechtlichen Verfahren zum Nachweis genügender Bemühungen Beweismittel vorzulegen seien (Kass.-Nr. 2002/142 Z, in: Rechen- schaftsbericht des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich über das Jahr 2002 Nr. 21 S. 22). Der Gesuchsteller hat si ch aber ohnehi n auch hi erzu nicht genügend mit den vori nstanzli che n Erwägungen auseinandergesetzt. Er führt hauptsächlich aus, dass der finanzielle Einbruch seit März 2017 erheblich sei und daher die Unter- haltsbeiträge herabzusetzen seien. Dies stellt jedoch keine genügende Auseinan- dersetzung mit den vorstehenden Erwägungen der erstinstanzlichen Richterin zum hypotheti schen Ei nkommen und zu sei nen Suchbemühungen dar. So unter- lässt er es im Berufungsverfahren ferner auch, die Annahme der erstinstanzlichen Richterin, er werde mit der dritten Teilzeitstelle ein zusätzliches Einkommen von Fr. 4'500.– pro Monat erzielen (Urk. 33 S. 13 E. IV .9), konkret zu bestreiten, ob- wohl er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Mai 2017 noch vorbrachte, dass sein gesamthaftes Einkommen, welches er anstrebe, i nklusi ve der dritten Teilzeitstelle brutto Fr. 4'500.– betrage (Urk. 22 S. 24). Somit wird auch diesbezüglich auf die Berufung ni cht einzutreten sein. e) Wie aufgezeigt ist die Eingabe des Gesuchstellers gesamthaft als Beru- fung unzurei chend, da si ch dieser mit der Entschei dbegründung der ersti nstanzli- chen Ri chterin ni cht konkret auseinandergesetzt hat. Da kei ne Anhaltspunkte da- für vorliegen, dass die erstinstanzliche Richterin den Sachverhalt willkürlich fest- gestellt oder das Recht willkürlich angewandt hat, und da sich der Gesuchsteller
mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht genügend auseinandergesetzt hat, ist auf sei ne Berufung ni cht ei nzutreten. 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und i hr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Berufung war, wie dargelegt, von vor- neherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Ver- fahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Be- messung gelangen § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgeg- neri n für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfa hre ns wi rd auf Fr. 900.– festge- setzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. D er Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
Züri ch, 5. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc