Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 27. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 25. September 2017 (EE170253-L)
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2017: 1. Auf das Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen wi rd ni cht ein- getreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Gesuchstellerin als Geri chtsurkunde. 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsantrag (sinngemäss): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Eheschutzver- fahren sei fortzusetzen. Erwägungen: 1. a) Am 9. August 2017 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksge- ri cht Züri ch ei n Eheschutzgesuch ei n (Urk. 1). Mi t Verfügung vom 17. August 2017 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist an zur Mitteilung, wie ihr Zi- vilstand laute und um sich im Sinne der Erwägungen zu äussern, andernfalls das Begehren abgewiesen werde, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 3). Mit Verfügung vom 25. September 2017 trat die Vorinstanz schliesslich auf das Eheschutzgesuch nicht ein (Urk. 4 = Urk. 6; Entscheiddispositiv oben wiederge- geben). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 12. Oktober 2017 fristgerecht (Urk. 2) Berufung erhoben (Urk. 5). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weite- rungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
von diesem aber noch nicht geschieden; die Scheidung werde im nächsten hal- ben Jahr eingereicht werden. Im angefochtenen Entscheid stehe, dass C._____ die Gesuchstellerin sei; das sei nicht richtig, denn sie (die Gesuchstellerin) sei dies. Sie beanstande schliesslich auch die Gebühr von Fr. 200.-- , da sie erstens nicht auf den Brief habe reagieren können und zweitens von der Sozialhilfe lebe; sie wisse nicht, wie sie diese Fr. 200.-- bezahlen solle (Urk. 5). d) Die Gesuchstellerin legt nicht dar, wann sie an eine andere Adresse gezogen sei; da dies jedoch offenbar vor Zustellung der Verfügung vom 17. Au- gust 2017 geschehen sein soll, hätte sie dies i m vori nstanzli chen Verfahren vor- bringen können (und müssen), weshalb diese neue Behauptung im Berufungsver- fahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. oben Erwägung 2.b). Die Verfügung vom 17. August 2017 wurde an die von der Gesuchstellerin selbst (in ihrem Ehe- schutzgesuch vom 9. August 2017; Urk. 1) angegebene Adresse versandt und dort am 23. August 2017 von C._____ entgegengenommen (vgl. ES in Urk. 2; die Vorinstanz hat nicht erwogen, dass C._____ die Gesuchstellerin sei, sondern nur, dass jene Verfügung an C._____ und damit an die Gesuchstellerin zugestellt worden sei). Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass C._____ jene Verfü- gung nicht hätte für sie entgegennehmen dürfen (vgl. Art. 138 Abs. 2 ZPO). Es ist daher von der rechtsgültigen Zustellung der Verfügung vom 17. August 2017 aus- zugehen. Bloss ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die angefochtene Verfügung vom 25. September 2017 an die alte Adresse zugestellt (dort von D._____ entgegengenommen; ES bei Urk. 2) wurde und die Gesuchstelleri n die- sen Entschei d offensi chtli ch erhalten hat. Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr ist nicht zu beanstanden (bzw. ist angesichts von § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebühren- verordnung eher zu tief). Dass die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchstel- lerin auferlegt wurden, entspricht dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sodann hat di e Gesuchstelleri n i m vori nstanzli chen Verfahren kei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege gestellt; ein solches wäre jedoch ohnehin abzuweisen gewesen, weil das Gesuch aufgrund der Säumnis der Gesuchstellerin als aussichtslos an- zusehen war (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).
e) Nach dem Gesagten ist die Berufung der Gesuchstellerin abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. a) Für das Berufungsverfahren ist von einer nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 6 Abs. 2 lit. b § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin hat für das Berufungsverfahren kei n ausdrückli- ches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 5). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn ei n Anspruch auf unentgeltli che Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). e) Eine schriftliche Mitteilung an den Gesuchsgegner kann unterbleiben, da dieser schon vom vorinstanzlichen Verfahren keine Kenntnis hatte und ihm mit Blick auf den Verfahrensausgang daraus kein Nachteil erwächst. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 25. September 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Züri ch, 27. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz