Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170059-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE170060
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Knoblauch Beschluss und Urteil vom 11. Dezember 2017 i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1., substi tui ert durch li c. i ur. Y2.
betreffend Eheschutz
Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. Juni 2017 (EE170028-E)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 15):
" 1. Es sei die Gesuchstellerin zum Getrenntleben berechtigt zu erklä- ren und es sei festzustellen, dass die Parteien bereits seit 1. Ja- nuar 2017 getrennt leben; 2. Es sei der gemeinsamen Tochter der Parteien, C., geb. am tt.mm.1999, frei zu stellen, ob sie unter die Obhut der Gesuchstel- lerin oder die Obhut des Gesuchsgegners gestellt werden möch- te; 3. Auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der ge- meinsamen Tochter, C., geb. am tt.mm.1999, und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil sei aufgrund des Alters von C._____ zu verzi chten; 4. Soweit die gemeinsame Tochter, unter die Obhut der Gesuchstel- lerin gestellt werden würde, sei der Gesuchsgegner zu verpflich- ten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemein- samen Tochter C._____, angemessene, nach dem Beweisverfah- ren näher zu beziffernde Barunterhaltsbeiträge, mindestens aber in Höhe von Fr. 1'460.– von Januar 2017 bis und mit Juli 2017, von Fr. 1'240.– ab 1. August 2017 bis 31. Juli 2018, zuzüglich ge- setzlicher und/oder vertraglicher Kinder-, Familien- und/oder Aus- bildungszulagen, zu bezahlen; Es seien die Unterhaltsbeiträge jeweils monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. Januar 2017, an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die gemeinsame Tochter im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet; Es sei ein allfälliges Manko betreffend Barunterhalt im Dispositiv des Entscheids betragsmässig festzustellen; 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin angemessene, nach dem Beweis- verfahren näher zu beziffernde Beiträge, mindestens aber in Hö- he von Fr. 3'390.–, erstmals rückwirkend auf den 1. Januar 2017 bis und mit 31. Juli 2017, Fr. 3'500.– ab 1. August 2017 bis 31. Juli 2018, Fr. 4'300.– ab 1. August 2018, zu bezahlen; Es seien die Unterhaltsbeiträge jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin zu bezah- len; 6. Soweit die gemeinsame Tochter unter die Obhut des Gesuchs- gegners gestellt werden würde, sei der Gesuchsgegner zu ver-
pflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter, für die Zeit, in welcher die Tochter bei der Gesuchstellerin gelebt hat, rückwirkend ab 1. Januar 2017 bis und mit Auszug der Tochter, angemessene, nach dem Beweis- ve rfahren näher zu beziffernde Barunterhaltsbeiträge, mindestens aber in Höhe von Fr. 1'460.– von Januar 2017 bis und mit Juli 2017, von Fr. 1'240.– ab 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 bzw. früherem Auszugsdatum, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertrag- licher Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezah- len; 7. Soweit die gemeinsame Tochter unter die Obhut des Gesuchs- gegners gestellt werden würde, sei der Gesuchsgegner zu ver- pflichten, an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin an- gemessene, nach dem Beweisverfahren näher zu beziffernde Beiträge, mindestens in Höhe von Fr. 3'390.–, erstmals rückwir- kend auf den 1. Januar 2017 bis und mit 31. Juli 2017, Fr. 3'500.– ab 1. August 2017 bis 31. Juli 2018, Fr. 4'300.– ab 1. August 2018, erstmals rückwirkend auf den 1. Januar 2017 bis zum Aus- zug der gemeinsamen Tochter, ab dem Auszug der gemeinsa- men Tochter dann Fr. 3'750.– bis und mit 31. Juli 2017, Fr. 3'850.– ab 1. August 2017 bis 31. Juli 2018, Fr. 4'300.– ab 1. August 2018, zu bezahlen; Es seien die Unterhaltsbeiträge jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin zu bezah- len; 8. Soweit die gemeinsame Tochter unter die Obhut des Gesuchs- gegners gestellt werden und die Liegenschaft dem Gesuchsgeg- ner zugewiesen würde, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin angemessene, nach dem Beweisverfahren näher zu beziffernde Beiträge, min- destens aber in Höhe von Fr. 3'390.–, erstmals rückwirkend auf den 1. Januar 2017 bis und mit 31. Juli 2017, Fr. 3'500.– ab 1. August 2017 bis 31. Juli 2018, Fr. 4'300.– ab 1. August 2018, erstmals rückwirkend auf den 1. Januar 2017 bis zum Auszug der gemeinsamen Tochter, ab dem Auszug der gemeinsamen Toch- ter dann mindestens Fr. 4'700.– bis 31. Juli 2017, Fr. 4'818.– ab 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 und Fr. 5'100.– ab 1. August 2018, zu bezahlen; 9. Es seien die Unterhaltsbeiträge jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin zu bezah- len; 10. Es sei die eheliche Wohnung inklusive Inventar und Mobiliar der Gesuchstellerin und ev. der gemeinsamen Tochter zur alleinigen Benutzung zuzuweisen und es sei der Gesuchsgegner zu ver- pflichten, sämtliche Schlüssel für die Liegenschaft sowie für das Postfach der Gesuchstellerin auszuhändigen;
des Gesuchsgegners (Urk. 18):
" 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 22. Januar 2017 ge- trennt leben. 2. Es sei die gemeinsame Tochter C., geboren am tt.mm.1999, unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. 3. Es sei infolge des Alters von C. auf eine Regelung des per- sönli chen Verkehrs zwi schen i hr und der ni cht obhutsberechtigten Gesuchstelleri n zu verzi chten. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2017 für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der gemeinsamen Tochter C._____ ab 1. Juni 2017 einen angemessenen Barunter- halt zuzüglich allfälliger Familienzulagen bis längstens zur Been- digung von deren Erstausbildung zu bezahlen. 6. Es sei die eheliche Liegenschaft an der D.-Strasse ... i n E. samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönli- chen Effekten der Gesuchstellerin) dem Gesuchsgegner und der Tochter C._____ zur allei ni gen und unei ngeschränkten Nutzung zuzuwei sen. 7. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 30. September 2017 zu verlassen. 8. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 9. Im Übrigen seien die Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin."
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. Juni 2017: (Urk. 31 = Urk. 34) 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 22. Januar 2017 getrennt leben. 2. Die Tochter C., geb. tt.mm.1999, wird für die Dauer des Getrenntle- bens, respektive bis zu deren Volljährigkeit, unter die Obhut der Mutter ge- stellt. 3. Auf die Regelung eines Besuchsrechts wird verzichtet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Tochter C., solange diese im Haushalt der Gesuchstellerin lebt, monatli chen Barunterhalt von Fr. 1'695.– rückwirkend ab 1. Februar 2017 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbi ldungszulagen zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge si nd zahlbar an die Gesuchstellerin monatli ch i m Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Sie sind auch über die Volljährigkeit der Tochter hinaus an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solan- ge die Tochter in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner keinen Betreuungsunterhalt zu bezahlen hat. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche mo- natli che Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'885.– ab 1. Februar 2017 bis 30. September 2017; − Fr. 3'705.– 1. Oktober 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung der Tochter C._____;
− Fr. 4'370.– nach dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter C._____ für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 6. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, sämtliche nachwei slich bereits geleiste- ten Unterhaltszahlungen von den in Ziff. 4 und 5 hiervor festgelegten Unter- haltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 7. Dieser Berechnung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchstelleri n: Fr. 2'307.– Gesuchsgegner: Fr. 10'418.– (bis zum 30. September 2017) Fr. 10'040.– (ab 1. Oktober 2017) Tochter: Fr. 250.– Familienzulagen Fr. 200.– Anteil Lehrlingslohn (bis zum 30. September 2017) Fr. 300.– Anteil Lehrlingslohn (ab 1. Oktober 2017) Erweiterter familienrechtlicher Bedarf (i nkl. Steuern und Prämi en für Zusatzversicherungen der Krankenkasse nach VVG): Gesuchstelleri n: Fr. 3'253.– (bis zum 30. September 2017) Fr. 4'385.– (ab 1. Oktober 2017) Fr. 4'585.– (nach dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter C._____) Gesuchsgegner: Fr. 3'899.– (bis zum 30. September 2017) Fr. 3'241.– (ab 1. Oktober 2017)
Fr. 3'575.– (nach dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter C.) Tochter C.: Fr. 1'175.– (bis zum 30. September 2017) Fr. 1'205.– (ab 1. Oktober 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) 8. Die eheliche Wohnung an der D.-Strasse ... i n E. ZH wird bis zum 30. September 2017 der Gesuchstellerin unter Übergabe aller Schlüs- sel (inkl. derjenigen für das Postfach) samt Hausrat und Mobiliar (mit Aus- nahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchsgegners) zur alleinigen Benützung zugewi esen. Ab 1. Oktober 2017 wird die eheliche Wohnung dem Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter Übergabe aller Schlüssel samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände der Gesuchstellerin) zur alleinigen Benützung zugewiesen. 9. Mit Wirkung ab 22. März 2017 wird die Gütertrennung angeordnet. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 412.50 Dolmetscherin Fr. 5'212.50
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheides, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 11. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 12. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen. 13. (Schriftliche Mitteilung.) 14. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage Frist).
Berufungsanträge: A. In der Erstberufung (LE170059)
der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 33 S. 2 f.):
" 1. Es sei Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Juni 2017 aufzuheben wie folgt zu ersetzen: Die eheliche Wohnung an der D.-Strasse ... i n E. ZH wird der Gesuchstellerin für die Zeit, bis sie eine eigene Wohnung gefunden hat und bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, spätestens aber bis zum 31. März 2018 unter Übergabe aller Schlüssel (inkl. derjenigen für das Postfach) samt Hausrat und Mo- biliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchs- gegners) zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Sobald die Ge- suchstellerin eine geeignete Wohnung gefunden hat, spätestens aber zwei Wochen vor Auszug, zeigt die Gesuchstellerin dem Ge- suchsgegner ihren Auszug an. Ab Auszug aus der ehelichen Lie- genschaft, spätestens ab 1. April 2018, wird die eheliche Wohnung dem Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens und der Übergabe aller Schlüssel samt Hausrat und Mobiliar (mit Aus- nahme der persönlichen Gegenstände der Gesuchstellerin) zur al- lei ni gen Benutzung zugewiesen; 2. Es sei Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Juni 2017 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: - CHF 2'885.00 ab 1. Februar 2017 bis zum Auszug der Beru- fungsklägerin aus der ehelichen Liegenschaft, längstens bis 31. März 2018; - CHF 3'705.00 ab Auszug der Berufungsklägerin aus der eheli- chen Liegenschaft, spätestens ab 1. April 2018; - CHF 4'370.00 nach dem ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung der Tochter C._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Eventualiter sei Ziffer 8 und Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Juni 2017 aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. 5. Der vorliegenden Berufung sei gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
B. In der Zweitberufung (LE170060)
des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 51/33 S. 2 ff.):
" 1. Dispositiv-Ziff. 2: Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Ju- ni 2017 sei aufzuheben und es sei die Tochter C._____ (geb. tt. mm.1999) für die Zeit vom 22. Januar 2017 bis zur Volljährigkeit am tt.mm.2017 unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen. 2. Dispositiv-Ziff. 4: Dispositiv-Ziff. 4 sei aufzuheben. 3. Dispositiv-Ziff. 5: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die Berufungsbeklagte folgende Unterhaltsbeiträge für ihren persönlichen Unterhalt mo- natlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zu bezahlen (unter Berücksi chti gung der Anrechnung ei nes hypotheti schen Net- tolohns von letzterer von Fr. 3'500.00): - Fr. 3'006.00 ab 01.02.17 - 30.09.2017 - Fr. 2'365.00 ab 01.10.2017 - 31.07.2018 bzw. ab erfolgtem Aus- zug der Berufungsbeklagten aus der ehelichen Liegenschaft - Fr. 3'186.00 ab 01.08.2018 Eventualiter seien der Berufungsbeklagten nachfolgende Unter- haltsbeiträge für ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zu bezahlen (basierend auf ei- nem Nettolohn von Fr. 2'307.00): - Fr. 3'006.00 ab 01.02.17 - 30.09.2017 - Fr. 3'125.00 ab 01.10.2017 - 31.07.2018 bzw. ab erfolgtem Aus- zug der Berufungsbeklagten aus der ehelichen Liegenschaft - Fr. 3'785.00 ab 01.08.2018 4. Dispositiv-Ziff. 7: Dispositiv-Ziff. 7 sei aufzuheben und es seien den Berechnungen folgende finanziellen Verhältnisse zugrunde zu legen:
a) Berufungsbeklagte: Es sei der Berufungsbeklagten ab 01.10.2017 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 3'500.00 anzurechnen. Es sei auf den folgenden erweiterten familienrechtlichen Bedarf abzustellen: aa) Im Fall der Anrechnung des hypothetischen Nettoeinkommens von Fr. 3'500.00: - Fr. 3'592.65 ab 01.02.2017 - 30.09.2017 - Fr. 3'885.15 ab 01.10.2017 - 31.07.2018 - Fr. 4'265.15 ab 01.08.2018 bb) Eventualiter bei einem Nettolohn von Fr. 2'307.00: - Fr. 3'592.65 ab 01.02.2017 - 30.09.2017 - Fr. 3'985.15 ab 01.10.2017 - 31.07.2018 - Fr. 4'135.15 ab 01.08.2018 Es seien der Berufungsbeklagten nach dem Auszug aus der eheli- chen Liegenschaft Wohnkosten von monatlich höchstens Fr. 1'500.00 brutto anzurechnen. b) Berufungskläger: Es sei vom folgenden erweiterten familienrechtlichen Bedarf aus- zugehen: aa) Im Fall des hypothetischen Nettoeinkommens der Berufungs- beklagten von Fr. 3'500.00: - Fr. 4'108.75 ab 01.02.2017 - 30.09.2017 - Fr. 3'996.25 ab 01.10.2017 - 31.07.2018 - Fr. 4'432.25 ab 01.08.2018 bb) Eventualiter bei einem Nettolohn der Berufungsbeklagten von Fr. 2'307.00: - Fr. 4'108.75 ab 01.02.2017 - 30.09.2017 - Fr. 4'036.25 ab 01.10.2017 - 31.07.2018 - Fr. 4'297.25 ab 01.08.2018 Es seien dem Berufungskläger Kosten für Mobilität von Fr. 266.00 (ab 01.10.2017), Hobbykosten von Fr. 200.00 (ab 01.02.2017) so- wie Schuldentilgung von Fr. 150.00 (ab 01.02.2017) hinzuzurech- nen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch Mehr- wertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten."
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Parteien sind seit dem tt. November 1994 verheiratet. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter C., geboren am tt.mm.1999, hervor. Mit Eingabe vom 21. März 2017 gelangte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägeri n und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Bezüglich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 E. 1 = Urk. 34 E. 1). Am 30. Juni 2017 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 34). 1.2 Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner, Erstberufungsbe- klagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) haben gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht (vgl. Urk. 32, 33 und 51/33) Berufung erhoben, wobei sie die eingangs wiedergegebenen Anträge stellten. 1.3 Im vorliegenden Verfahren betreffend die Erstberufung wurde mi t Verfügung vom 21. September 2017 auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei ihrer Beru- fung betreffend die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eingetreten. Zudem wurde verfügt, dass bis zum Ent- scheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wi rkung betreffend Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils alle Vollstreckungshandlungen zu un- terbleiben hätten (Urk. 38 Dispositivziffern 1 und 3). Die Stellungnahme des Ge- suchsgegners zum Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wi rkung betreffend Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils datiert vom 3. Ok- tober 2017 (Urk. 39), die Stellungnahme der Gesuchstellerin hierzu vom 24. Ok- tober 2017 (Urk. 45). Der Antrag der Gesuchstellerin um Aufschub der Vollstreck- barkeit im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO hinsichtlich Dispositivziffer 8 des ange- fochtenen Entschei ds wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 abgewiesen und der Gesuchstellerin eine Frist bis spätestens 30. November 2017 angesetzt, um die eheliche Wohnung an der D.-Strasse ... i n E._____ ZH zu verlassen
(Urk. 47 Dispositivziffern 1 und 2). Der von der Gesuchstellerin einverlangte Kos- tenvorschuss von Fr. 3'000.– wurde innert Frist geleistet (Urk. 38, Urk. 42 f.). 1.4 Der Gesuchsgegner leistete im Verfahren betreffend die Zweitberufung (LE160060) den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– i nnert Fri st (Urk. 51/37 f.). Zu- dem reichte er, ebenfalls fristgerecht, eine aktuelle Bewilligung zur Substitution für lic. iur. Y2._____ ein (Urk. 51/37 und Urk. 51/40/1). 1.5 Am 1. Dezember 2017 wurde eine Vergleichsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 8 f.), anlässlich welcher die Parteien die folgende gerichtliche Vereinba- rung trafen (Urk. 50): " 1. Die Parteien beantragen, es sei das Berufungsverfahren LE170060 mit dem vorliegen- den LE170059 zu vereinen und als dadurch erledigt abzuschreiben. 2. Der Gesuchsgegner zieht seinen Berufungsantrag Ziffer 1 betreffend die rückwirkende Umteilung der Obhut über C._____ zurück. 3. Die Parteien beantragen, es sei die eheliche Wohnung an der D.-Strasse ... in E. ZH bis zum 31. Januar 2018 der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Ab 1. Februar 2018 sei die eheliche Wohnung dem Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter Übergabe aller Schlüssel samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände der Gesuchstellerin vgl. Ziffer 6 nach- folgend) zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 4. Die Parteien beantragen, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die eheliche Woh- nung an der D.-Strasse ... in E. ZH unter Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände bis spätestens 31. Januar 2018 zu verlassen. 5. Die Parteien beantragen, es sei das zuständige Gemeindeammannamt g e stützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO anzuweisen, die Räumung der ehelichen Wohnung durch die Gesuchstellerin ab 1. Februar 2018 auf erstes Ersuchen des Gesuchsgegners durchzuführen. 6. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, beim Auszug aus der ehelichen Wohnung, neben ih- ren persönlichen Gegenständen auch folgende Möbel und Hausratsgegenstände mit- zunehmen und für die Dauer des Getrenntlebens zu benützen:
− 1 TV aus dem Wohnzimmer; − 1 Schuhschrank in der Küche; − Besteck und weitere Kochutensilien aus der Küche; − 1 Bügelbrett mit einem Bügeleisen; − 1 Nähmaschine; − 1 Kommode im Wohnzimmer aus Naturholz. 7. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Tochter C._____, für den Monat Februar 2017 (als diese im Haushalt der Gesuchstellerin lebte) einen Barunterhalt von Fr. 1'695.– und für die Monate März bis Juni 2017 (als diese teilweise im Haushalt der Gesuchstellerin lebte) einen auf 3/7 reduzierten Barunterhalt von Fr. 725.– zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen. Es sei fe stzuste lle n, dass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestand. 8. Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin zusammen mit den unter Ziffer 7 hiervor festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen für die Monat Februar bis und mit November 2017 insgesamt einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 20'630.– schul- det. In diesem Betrag sind die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Wohnkosten der Ge- suchstellerin von monatlich Fr. 1'160.– sowie die Krankenkassenprämien der Gesuch- stellerin für die Monate Februar bis April 2017 von monatlich Fr. 415.– berücksichtigt. Der Gesuchsgegner ist darüber hinaus berechtigt, sämtliche nachweislich bereits ge- leisteten Unterhaltszahlungen (zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Wohn- und Krankenkassenkosten) in Abzug zu bringen. 9. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner ab 1. Dezember 2017 zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin persönliche monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'725.– ab 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018; zusätzlich ist der Ge- suchsgegner verpflichtet die Wohnkosten der ehelichen Liegenschaft während dieser Phase zu bezahlen.
anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 1. Dezember 2017 eine gerichtli che Vereinbarung geschlossen wurde, gestützt auf welche beide Berufungsverfahren erledigt werden können, und da die Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung die Vereinigung der beiden Verfahren beantragten (Urk. 50 Ziffer 1), ist eine Vereini- gung beider Berufungsverfahren angezeigt (Art. 125 lit. c ZPO). Deshalb ist das Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LE170060 mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170059 zu vereinigen und unter dieser Nummer weiterzuführen. Als Folge der Vereinigung ist das Berufungsverfahren Geschäfts- Nr. LE170060 als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben und dessen Akten sind als Urk. 51/1-42 zu den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens Ge- schäfts-Nr. LE170059 zu nehmen. 2.2 Die Dispositivziffern 1 (Feststellung Getrenntleben), 3 (Besuchsrecht), 9 (Gütertrennung) und 10 (Höhe Gerichtskosten) des vorinstanzlichen Urteils blie- ben unangefochten. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Sodann zog der Gesuchsgegner sei- nen Berufungsantrag Ziffer 1 betreffend die Obhut ausdrücklich zurück (Urk. 50 Ziff. 2). Diesbezüglich ist das Berufungsverfahren als durch Rückzug erledigt ab- zuschrei ben. Aufgrund der anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 1. Dezem- ber 2017 geschlossenen Vereinbarung ist schliesslich der Antrag der Gesuchstel- lerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben. 3. Vereinbarung 3.1 Soweit es Kinderbelange (Kinderunterhaltsbeiträge, vgl. nachstehend E. 3.2) zu regeln gilt, finden die Offizial- und Untersuchungsmaxi me Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Deshalb unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung diesbezüglich im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 N 18 und N 117). Für die Ge- nehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl ge- wahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (persönliche Unterhaltsbei- träge, eheliche Liegenschaft und Hausrat) und die Dispositionsmaxime zum Tra-
gen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern das Verfahren antrags- gemäss zu erledigen. 3.2 Die von der Vori nstanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge wurden ledig- lich vom Gesuchsgegner angefochten. Er verlangte mit seiner Berufung die Auf- hebung der Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen, da C._____ sei t Ende Februar/anfangs März 2017 bei ihm i n F._____ wohne und er die Un- terhaltsleistungen in natura erbringe (Urk. 33 Rz. 42). Die Höhe der von der Vor- i nstanz festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich Fr. 1'695.– wurde nicht gerügt (Urk. 51/33 S. 15). Unter Berücksichtigung der fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien und des C._____ verbleibenden Lehrlings- lohnantei ls von brutto ca. Fr. 600.– (Fr. 800.– abzüglich angerechneter Anteil von Fr. 200.– [Urk. 34 E. 8.5.1 und Urk. 17/25]) erscheint der Kinderunterhaltsbeitrag denn auch ohne Weiteres als angemessen. Mit der Vereinbarung vom 1. Dezem- ber 2017 beantragen die Parteien nunmehr, der Gesuchsgegner sei zu verpflich- ten, für den Monat Februar 2017, als C._____ noch i m Haushalt der Gesuchstel- lerin gewohnt hat, einen Barunterhalt von Fr. 1'695.– und für die Monate März bis Juni 2017, als C._____ teilweise im Haushalt der Gesuchstellerin lebte, ei nen auf 3/7 reduzierten Barunterhalt von Fr. 725.– zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen. Ab Juli 2017 entfällt gemäss der Vereinbarung die Verpflichtung zur Leistung eines Kinderunterhaltsbeitrages, da C._____ seit diesem Zeitpunkt beim Gesuchsgegner wohnt und er ihren Be- darf in natura deckt. Diese Regelung entspricht den tatsächlich gelebten Verhält- ni ssen, weshalb die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber der ge- meinsamen Tochter C._____ antragsgemäss zu regeln ist . In Ziffer 8 der Vereinbarung stellen die Parteien übereinstimmend fest, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin zusammen mit den Kinderunterhaltsbeiträ- gen für die Monate Februar bis und mit November 2017 insgesamt einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 20'630.– schulde, wobei in diesem Betrag die vom Gesuchs- gegner bereits bezahlten Wohnkosten der Gesuchstellerin von monatli ch Fr. 1'160.– sowie die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin für die Monate Februar bis April 2017 von monatlich Fr. 415.– berücksichtigt seien (Urk. 50). Da
der noch geschuldete Betrag die vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge abdeckt, ist Ziffer 8 der Vereinbarung zu genehmigen. 3.3 Die weiteren in der Vereinbarung geregelten Punkte betreffen Gebiete, wel- che der Dispositionsmaxime unterstehen (Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstelle- rin persönlich, Zuwei sung der eheli chen Wohnung, Berechti gung zur Mi tnahme von Gegenständen aus der ehelichen Wohnung). Diesbezüglich ist das Verfahren antragsgemäss zu erledigen (Urk. 50 Ziff. 3, 4, 6 und 9). Antragsgemäss ist so- dann das zuständige Gemeindeammannamt gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO anzuweisen, die Räumung der ehelichen Woh- nung durch die Gesuchstellerin ab 1. Februar 2018 auf erstes Ersuchen des Ge- suchsgegners durchzuführen (Urk. 50 Ziff. 5). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Die Vori nstanz setzte i hre Gerichtskosten auf Fr. 5'212.50 fest. Dies blieb ungerügt. 4.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren i st i n Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzuset- zen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung von Fr. 337.50. 4.3 Vereinbarungsgemäss sind sowohl die Gerichtskosten des erst- als auch je- ne des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Urk. 50 Ziff. 11). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170060 wird mit dem vorliegen- den Berufungsverfa hre n Geschäfts-Nr. LE170059 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170060 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
Ab 1. Februar 2018 sei die eheliche Wohnung dem Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter Übergabe aller Schlüssel samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände der Gesuchstellerin vgl. Ziffer 6 nach- folgend) zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 4. Die Parteien beantragen, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die eheliche Woh- nung an der D.-Strasse ... in E. ZH unter Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände bis spätestens 31. Januar 2018 zu verlassen. 5. Die Parteien beantragen, es sei das zuständige Gemeindeammannamt gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO anzuweisen, die Räumung der ehelichen Wohnung durch die Gesuchstellerin ab 1. Februar 2018 auf erstes Ersuchen des Gesuchsgegners durchzuführen. 6. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, beim Auszug aus der ehelichen Wohnung, neben ih- ren persönlichen Gegenständen auch folgende Möbel und Hausratsgegenstände mit- zunehmen und für die Dauer des Getrenntlebens zu benützen: − 1 TV aus dem Wohnzimmer; − 1 Schuhschrank in der Küche; − Besteck und weitere Kochutensilien aus der Küche; − 1 Bügelbrett mit einem Bügeleisen; − 1 Nähmaschine; − 1 Kommode im Wohnzimmer aus Naturholz. 7. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Tochter C._____, für den Monat Februar 2017 (als diese im Haushalt der Gesuchstellerin lebte) einen Barunterhalt von Fr. 1'695.– und für die Monate März bis Juni 2017 (als diese teilweise im Haushalt der Gesuchstellerin lebte) einen auf 3/7 reduzierten Barunterhalt von Fr. 725.– zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen. Es sei fe stzuste lle n, dass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestand. 8. Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin zusammen mit den unter Ziffer 7 hiervor festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen für die Monat Februar
bis und mit November 2017 insgesamt einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 20'630.– schul- det. In diesem Be trag sind die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Wohnkosten der Ge- suchstellerin von monatlich Fr. 1'160.– sowie die Krankenkassenprämien der Gesuch- stellerin für die Monate Februar bis April 2017 von monatlich Fr. 415.– berücksichtigt. De r Gesuchsgegner ist darüber hinaus berechtigt, sämtliche nachweislich bereits ge- leisteten Unterhaltszahlungen (zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Wohn- und Krankenkassenkosten) in Abzug zu bringen. 9. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner ab 1. Dezember 2017 zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin persönliche monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'725.– ab 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018; zusätzlich ist der Ge- suchsgegner verpflichtet die Wohnkosten der ehelichen Liegenschaft während dieser Phase zu bezahlen. - Fr. 3'705.– ab 1. Februar 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung der Tochter C.; - Fr. 4'200.– nach dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung der Tochter C. für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 10. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats. Dieser Berechnung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchstellerin: Fr. 2'307.– Gesuchsgegner: Fr. 10'418.– (bis zum 30. September 2017) Fr. 10'040.– (ab 1. Oktober 2017) Tochter: Fr. 250.– Familienzulagen Fr. 200.– Anteil Lehrlingslohn (bis zum 30. September 2017) Fr. 300.– Anteil Lehrlingslohn (ab 1. Oktober 2017)
Vermögen: Gesuchstellerin: Fr. 0.– (ohne Berücksichtigung der Liegenschaft) Gesuchsgegner: Fr. 0.– (ohne Berücksichtigung der Liegenschaft) Tochter: Fr. 0.– 11. Die Parteien übernehmen sowohl in Bezug auf das erst- als auch auf das zweitinstanz- liche Verfahren die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 12. Die Parteien beantragen, das Berufungsverfahren als durch diesen Vergleich erledigt abzuschreiben." 3. Das Stadtammannamt E._____ wird gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO angewiesen, die Räumung der ehelichen Liegen- schaft durch die Gesuchstellerin ab Donnerstag, 1. Februar 2018, auf erstes Ersuchen des Gesuchsgegners durchzuführe n. 4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 5'212.50 wer- den den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 337.50. Die Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 2'337.50 festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und hi nsi chtli ch des Antei ls der Gesuchstelleri n mi t dem im vorliegenden Verfahren von ihr geleisteten Kostenvorschuss und hinsichtlich des Anteils des Gesuchsgegners mit dem im Berufungsverfah- ren Geschäfts-Nr. LE170060 von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. 7. Für beide Instanzen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Parteien,
− das Stadtammannamt E._____, ... [Adresse] (im Dispositivauszug [Zif- fer 3]), − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Knoblauch
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