Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Notz Urteil vom 19. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Fürsprecherin Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 18. August 2017 (EE170025-H)
Erwägungen: I. 1. Am 11. August 2017 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) am Schalter der Bezirksgerichtskanzlei des Bezirkes Pfäffikon ei n Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassna hme n i m Si nne von Art. 176 ff. ZGB ei n (Urk. 1). Bereits am 10. August 2017 hatte die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) ei n Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassna hme n beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau eingereicht, welches mit Verfügung vom 16. August 2017 auf das Eheschutzbegehren eintrat (Urk. 2). Mit Verfügung vom 18. August 2017 trat das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksge- ri cht Pfäffikon (fortan Vorinstanz) auf das Gesuch des Klägers nicht ein (Urk. 4 = Urk. 9). 2. Am 4. September 2017 erhob der Kläger Berufung mit folgendem Antrag (Urk. 8 S. 2): Es sei die Verfügung vom 18. August 2017 des Bezirksgerichts Pfäffi- kon aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Eheschutzver- fahren Geschäfts-Nr. EE170025-H anhand zu nehmen und das Verfah- ren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau über die örtliche Zuständigkeit zu sistieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten der Berufungs- beklagten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Urk. 13, 14). Mit Verfügung vom 25. September 2017 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Beru- fungsantwort angesetzt (Urk. 15), worauf deren (vormaliger) Vertreter, Rechtsan- walt Y1., am 3. Oktober 2017 mitteilte, dass die Beklagte inzwischen eine neue Rechtsvertreterin mandatiert habe (Urk. 15, 16). Am 9. Oktober 2017 reichte der Kläger eine Kopie einer Verfügung des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 28. September 2017 zu den Akten betreffend einen am 6. Sep- tember 2017 noch durch Rechtsanwalt Y1. eingereichten Rückzug des Be- gehrens (Urk. 21-23).
rung ni cht ei nzutreten (Urk. 41 S. 2). Schli essli ch wurden mi t Verfügung vom 16. November 2017 die neuesten Rechtsschriften der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 44). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. II. 1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvor- aussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe sei n Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassna hme n am 11. August 2017 eingereicht. Das Gesuch der Beklagten sei gemäss Verfügung des Regio- nalgerichts Emmental-Oberaargau vo m 16. August 2017 am 10. August 2017 der Post übergeben worden. Damit sei das Gesuch im Kanton Bern vor demjenigen am hiesigen Gericht rechtshängig geworden. Es fehle daher an der Prozessvor- aussetzung i m Si nne von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO, weshalb auf das Gesuch ni cht einzutreten sei (Urk. 9 S. 2). 2. Der Kläger moniert zusammengefasst, mit der (sofortigen) Fällung des Nichteintretensentscheides habe die Vorinstanz das Recht nicht richtig angewen- det und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Die Vorinstanz als später ange- rufenes Gericht hätte nicht sofort einen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, sondern sie hätte das Eheschutzverfahren zwingend sistieren müssen. Sie hätte zuwarten müssen, bis Gewähr dafür bestehe, dass im Erstprozess ein Sachurteil ergehen könne. Dies sei erst dann der Fall, wenn im Erstprozess rechtskräftig über die Eintretensfrage entschieden sei. Im Erstprozess sei indessen über die Eintretensfrage noch gar nicht entschieden worden. Die Verfügung des Regional- gerichts Emmental-Oberaargau vom 16. August 2017 äussere sich lediglich über die Rechtshängigkeit der beiden Verfahren. Sie äussere sich jedoch nicht über die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Er, der Kläger, habe am 22. August 2017 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Wie aus der Verfügung des Regi- onalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. August 2017 hervorgehe, habe das Gericht das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt. In- dem die Vorinstanz das Verfahren nicht in Anwendung von Art. 126 Abs.1 ZPO sistiert habe, habe sie das Recht unrichtig angewandt. Darüber hinaus habe die
Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe eigene Abklärungen getroffen und diese Abklärungen den Parteien nicht zugänglich gemacht. Vielmehr habe sie gestützt auf diese Abklärungen den Nichteintretensentscheid gefällt. Hätte die Vorinstanz den Parteien das rechtliche Gehör gewährt, hätte der Kläger auch ein- bringen können, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit derzeit noch ungeklärt sei und das Verfahren deshalb nicht abgeschrieben werden dürfe (Urk. 8 S. 2 f.). 3. Die Beklagte schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. Sie sei am 8. August 2017 nach C._____ gezogen, weshalb die örtliche und sachliche Zu- ständigkeit gegeben sei (Urk. 25 S. 3). 4. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffen- gleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereich- ten Stellungnahmen Kenntni s zu erhalten und si ch dazu äussern zu können. D ie- ses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die ein- gereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sa- che der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 138 I 485 f. E. 2.1; 137 I 197 E. 2.3.1; 133 I 102 E. 4.3; 132 I 46 E. 3.3.2). Die Wahrnehmung des Replik- rechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 197 E. 2.3.1 mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der Pro- zesspartei die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen (BGE 133 I 102 ff. E. 4.3-4.6 mit Hi nweisen). Hierzu genügt es grundsätzlich, den Parteien die Ein- gaben zur Information zuzustelle n (im Einzelnen BGE 138 I 484 E. 2.4). 5. Am 18. August 2017 ging bei der Vorinstanz eine Verfügung des Regional- gerichts Emmental-Oberaargau ein. Darin wird festgehalten, dass die Rechtshän- gigkeit des Gesuchs der Gesuchstellerin (Beklagten) am 10. August 2017 einge- treten sei. Weiter wird festgestellt, dass gemäss telefonischer Auskunft des Be- zirksgerichts Pfäffikon das Begehren des Gesuchsgegners (Kläger) am 11. Au-
gust 2017 rechtshängig geworden sei. Zuständig sei somit das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Urk. 2). Die betreffende Verfügung wurde dem Kläger ni cht zur Kenntni snahme zugestellt, stattdessen am gleichen Tag der Nichteintre- tensentscheid gefällt. Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz den Gehörs- anspruch des Klägers. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Möglichkeit abgeschnit- ten, sich vor dem Entscheid zu äussern und den Sistierungsantrag zu stellen. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt ei ne unri chtige Rechtsan- wendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO dar. 6. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs im Verfahren vor der nächsten Instanz geheilt werden, wenn dieser Rechts- mittelinstanz mit Bezug auf die streitige Tat- oder Rechtsfrage die gleiche Über- prüfungsbefugnis zusteht wie der vorhergehenden Instanz und sich die rechtsu- chende Partei in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen umfassend äussern kann. Die Heilung kann jedoch nur mit Bezug auf nicht besonders schwerwiegende Mängel angenommen werden, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtli- chen Gehörs voraussetzt, dass die betroffene Partei ein Rechtsmittel ergreift, und der Partei dadurch eine Instanz verloren geht (BGE 133 I 201 E. 2.2). Die Berufungsinstanz kann Sachverhalt wie Rechtsfragen frei überprüfen, wes- halb eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann. Die Vorinstanz hat dem Kläger verunmöglicht, überhaupt ei- nen Sistierungsantrag zu stellen, sodass dieser erst i m Berufungsverfa hre n ge- stellt werden konnte. Dies spricht für eine gravierende Verletzung und für ei ne Rückweisung, nicht zuletzt zur Wahrung der Zweistufigkeit des Verfahrens. Aller- dings geht es nicht darum, weitere Abklärungen zu treffen und den Sachverhalt zu ergänzen. Das Verfahren ist vielmehr spruchreif und zu beantworten ist eine Rechtsfrage. Ein sofortiger Entscheid durch die Berufungsinstanz liegt zudem mutmasslich auch im objektiven Interesse der Beklagten, auch wenn diese Antrag auf Abweisung der Berufung und damit des Sistierungsbegehrens gestellt hat. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 sistierte nämli ch das Regionalgericht Emmen- tal -Oberaargau seinerseits - aus welchen Gründen auch i mmer - das Verfahren bi s zu ei nem Entscheid der angerufenen Kammer (Urk. 35). Wenn di e Berufungs-
i nstanz nun ledi gli ch ei nen Zwi schenentschei d auf Rückwei sung fällen würde, würde das im Ergebnis auch das Verfahren vor den Berner Behörden weiter ver- zögern, was nicht im objektiven Interesse der Beklagten sein kann. Daher ist über den Sistierungsantrag materiell zu entscheiden. 7. Die Vorinstanz fällte den Nichteintretensentscheid zufolge anderweitiger Rechtshängigkeit. Das Vorgehen lässt sich mitunter mit dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO begründen. Es ist unstrittig, dass die Rechtshängigkeit beim Regionalgericht im Kanton Bern einen Tag früher eingetre- ten ist. Gemäss BGer 4A_141/2013 vom 22. August 2013, E. 2.2.4, verstösst denn ein sofortiger Nichteintretensentscheid des zweitangerufenen Gerichts nicht gegen Bundesrecht. Ein Anspruch auf Sistierung besteht gemäss dem Bundesge- ri cht nicht (4A_141/2013 vom 22. August 2013, E. 2.2.4). In der Lehre befürwor- ten jedoch die massgeblichen Kommentatoren ein analoges Vorgehen, wie es in Art. 35 Abs. 1 des aufgehobenen Gerichtsstandsgesetzes vorgesehen war und auch für internationale Verhältnisse gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG gilt: Ist bereits früher eine identische Klage rechtshängig geworden, so sistiert das später ange- ruf ene Gericht sein Verfahren, bis Klarheit über die Zuständigkeit herrscht. Eine solche Sistierung lässt sich direkt auf Art. 126 ZPO stützen, welcher das Abwar- ten eines anderen Verfahrens erlaubt, wenn der Entscheid davon abhängt (vgl. A. Zürcher, i n: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 60 N 22 f. sowie ebenda A. Staehelin, Art. 126 N 3; Boris Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 34 sowie eben- da Markus Müller-Chen, Art. 64 N 43 und Martin Kaufmann, Art. 126 N 10 f.; BSK ZPO-M. A. Gehri, Art. 59 N 17; KUKO ZPO-T. Domej Art. 59 Rz 26 sowie ebenda S. Berti, Art. 64 Rz 14 und R. Weber Art. 126 Rz 5; Staeheli n/Staeheli n/ Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, S. 147 Rz 9). Diesen Lehrmeinungen schloss sich die I. Zivilkammer an mit der Begründung, sie würden insbesondere für Konstellationen überzeugen, bei denen die örtliche Zuständigkeit bestritten und ein negativer Kompetenzkonflikt zu vermeiden sei (vgl. ZR 111/2012 Nr. 75). 8. Auch im zu beurteilenden Fall ist die örtli che Zuständi gkei t umstri tten und ein negativer Kompetenzkonflikt nicht auszuschliessen. Deshalb erscheint es sachgerecht und zweckmässig, si ch den übereinstimmenden Lehrmei nungen
wi ederum anzuschli essen und i n Nachachtung der publizierten (kantonalen) Rechtsprechung das Verfahren im Si nne des vom Kläger gestellten Berufungsan- trags zu sistieren (Art. 126 Abs. 1 ZPO). 9. Nicht zu folgen ist dem Kläger betreffend den modifizierten Antrag gemäss Eingabe vom 30. Oktober 2017. Er begründet diesen mit dem in der Zwischenzeit erfolgten Rückzug des Begehrens durch die Gesuchstellerin (Beklagte; Urk. 36 S. 5). Der I. Zivilkammer liegt gegenwärtig kein Beleg dafür vor, dass das Regio- nalgericht Emmental-Oberaargau in der Zwischenzeit sein Verfahren zufolge Rückzug des Begehrens abgeschrieben hätte. Es wird an den Parteien liegen, die Vorinstanz zu gegebener Zeit über den weiteren Verlauf des Verfahrens im Kan- ton Bern zu orientieren. 10. Zusammenfassend ist die vori nstanzli che Verfügung aufzuheben. Die Vor- instanz ist anzuweisen, auf das Eheschutzbegehren des Klägers einzutreten und das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Regionalgerichts Em- mental-Oberaargau über die örtliche Zuständigkeit zu sistieren. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen festzusetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'500.– anzusetzen (§§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV). Die Parteientschädigung ist auf Fr. 1000.– zuzüglich Mehrwertsteuer festzulegen (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 9 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Der Kläger obsiegt mit dem Hauptantrag. Zwar hat die Beklagte allfällige Verfahrensmängel durch die Vorinstanz nicht zu vertre- ten. Sie stellte sich im Rahmen ihrer Begründung jedoch sinngemäss hinter das Vorgehen der Vorinstanz und beantragte die Abweisung der Berufung. Sie ist da- her im vorliegenden Berufungsverfahren als unterliegende Partei zu betrachten, weshalb sie kosten- und entschädigungspflichtig wird. 2.1 Die Beklagte beantragt einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'000.–, da sie mittellos sei. Sie habe bis anhin im Betrieb des Klägers mit einem Lohn von Fr. 2'822.– gearbeitet. Nun habe ihr der Kläger auf Ende November 2017 gekün-
digt. Auch sei sie derzeit arbeitsunfähig. Sie verfüge lediglich über ein Konto mit einem Saldo von Fr. 410.–. Alle anderen Konti habe der Kläger gesperrt. Die Wohnkosten bezifferte die Beklagte mit Fr. 1'280.– (Urk. 29 S. 3). 2.2 Der Kläger macht geltend, auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses sei nicht einzutreten. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Züri ch könnten im Eheschutzverfahren mangels gesetzlicher Grund- lage keine vorsorglichen Geldzahlungen angeordnet werden. Sollte das angeru- fene Gericht wider Erwarten den beantragten Prozesskostenvorschuss als sinn- gemässen Prozesskostenbeitrag entgegennehmen, so sei dieser auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Beklagte begründe die Höhe des beantragten "Prozesskosten- vorschusses" mit keinem Wort. Im vorliegenden Berufungsverfahren gehe es ein- zig um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid ge- fällt habe. Die Berufungsantwort und das Gesuch um einen Prozesskostenvor- schuss würden lediglich je drei Seiten umfassen. Und auch die Gerichtsgebühr dürfte aufgrund der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes am unteren Rand festgesetzt werden. Wie die Beklagte daher auf einen Betrag von Fr. 2'000.– komme, erschliesse sich dem Kläger nicht. Angesichts der Schwierig- keit des Falles, der Verantwortung sowie des Umfangs der Rechtsschriften sei ein Prozesskostenbeitrag von max. Fr. 1'000.– angemessen (Urk. 36 S. 4). 2.3 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der leistungsfähige Ehegatte verpflichtet werden kann, dem unbemittelten anderen Ehegatten auf dessen Be- gehren hi n di e fi nanzi ellen Mi ttel zur Führung eines Prozesses vorzuschiessen. Die Institution des Prozesskostenvorschusses erfuhr im Verlaufe der Zeit in Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche dogmatische Begründungen. Die erken- nende Kammer folgte dabei in konstanter Praxis der Auffassung, dass die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB gründet. Hingegen können nach der Praxis der Kammer im Eheschutzverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keine vorsorgli- chen Geldzahlunge n angeordnet werden. Um ni cht i n überspi tzten Formali smus zu verfallen, ist indessen ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses im Eheschutz im Zweifelsfalle als Antrag auf Leistung eines Prozesskosten-
beitrags im Endentscheid aufzufassen (vgl. OGer ZH LE140010 vom 03.07.2014, E. III./ 3). Deshalb ist auf den Antrag einzutreten. 2.4 Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags sind die für die Gewäh- rung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog anzuwen- den. Gemäss Art. 117 ZPO hat ei ne Person Anspruch auf unentgeltli che Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und i hr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 2.5 Die Beklagte hat ihren Bedarf nicht näher konkretisiert. Allerdings überstei- gen allein die Ausgaben für den Grundbetrag (Fr. 1'200.–), die Miete (Fr. 1'280.–, Urk. 31/2) und die Krankenkassenprämien (Fr. 544.–; Urk. 31/5) das bis Ende November 2017 erzielte Einkommen von rund Fr. 2'800.–. Über Vermögen, auf das sie greifen könnte, verfügt die Beklagte nicht (Urk. 31/5, 31/7, 43/8). Der Klä- ger widerspricht denn dem Vorwurf, er habe die Konti gesperrt, ni cht; vielmehr macht er geltend, dass er alleiniger Verfügungsberechtigter sei (Urk. 36 S. 4). Demnach gilt die Beklagte als prozessual mittellos. Sie vertritt sodann den Stand- punkt der Vorinstanz, weshalb ihr Antrag nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist. 2.6 Die Leistungsfähigkeit des Klägers ist belegt (Urk. 31/4) und im Übrigen auch ni cht bestri tten. 2.7 Wie vorangehend angeführt, hat die Beklagte Gerichtskosten von Fr. 1'500.– und eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (zzgl. MwSt) zu bezahlen. Der be- antragte Prozesskostenbeitrag ist daher ausgewiesen. Entsprechend i st i hr für das Berufungsverfa hre n ei n Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'000.– zuzuspreche n.
Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 18. Au- gust 2017 wird aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Eheschutzbegehren des Klägers einzutreten und das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau über die örtliche Zuständigkeit zu sistieren. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss i n der Höhe von Fr. 1'500.– bezogen. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 1'500.– zurückzuer- statten. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 8. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: sf