Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss und Urteil vom 15. März 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (EE170127-L)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten vor Vorinstanz (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin zum Getrenntleben berechtigt ist, beziehungsweise davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits getrennt leben. 2. Es sei der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung, C.- Strasse ..., ... Zürich, für die Dauer des Getrenntlebens zur allei- nigen Benützung zuzuweisen, samt Mobiliar und Hausrat. 3. Es seien der gemeinsame Sohn D., geboren tt.mm.2011, sowie die gemeinsame Tochter E._____, geboren tt.mm.2014, unter die Pflege und Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. Es sei dem Gesuchsgegner ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich sowie für die beiden Kinder einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu entrichten, zahlbar im voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners."
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2017: (Urk. 20 S. 9 ff.) 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit anfangs April 2017 getrennt le- ben. 2. Die Obhut für die Kinder D., geboren am tt.mm.2011 und E., geboren am tt.mm.2014, wird der Mutter zugeteilt. 3. Die Vereinbarung der Parteien vom 15. Mai 2017 wird in Bezug auf die wei- teren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit anfangs April 2017 getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder
Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: Ehefrau: CHF 3'440.– (80% Pensum) Ehemann: CHF 4'170.– (100% Pensum; inkl. Anteil 13. Mo- natslohn) Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 200.– Vermögen: Ehefrau: CHF 0.– Ehemann: CHF 0.– Familienrechtlicher Bedarf: Ehefrau: CHF 4'700.– (mit Kindern) Ehemann: CHF 3'300.– 6. Wohnung Der Ehemann überlässt der Ehefrau sowie den Kindern die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ..., ... Zürich, zur Benützung. Der Ehemann hat die Wohnung bereits verlassen. 7. Mobiliar und Hausrat Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung. Der Ehemann ist jedoch berechtigt, allfällige persönliche Gegenstände mitzunehmen. Zudem verpflichtet sich der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen sein Exemplar des Autoschlüssels zu übergeben. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzich- ten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt." 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 337.50 Dolmetscherkosten 5. Die Kosten des unbegründeten Entscheids (Fr. 2'400.–) werden den Partei- en je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für den begründeten Entscheid (Fr. 1'200.–) trägt der Gesuchsgegner. Die Kosten werden jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Vom Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genom- men. 7. ...[Mitteilungssatz]
Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 19 S. 2 f.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2017 sei aufzuhe- ben. 2. Es sei festzuhalten, dass die Parteien seit anfangs April 2017 getrennt leben. 3. Es sei die Obhut über die Kinder - D., geb. tt.mm.2011 und - E., geb. tt.mm.2014 der Mutter zuzuteilen. 4. Der Berufungskläger sei zu berechtigen, die Kinder an jedem 2. Sonn- tag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, während der Dauer des Ge- trenntlebens für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Familienzulagen) in der Höhe von Fr. zu bezahlen. 6. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ..., ... Zürich sei der Beklagten zur Benützung zuzuweisen. 7. Die Vollstreckbarkeit von Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuhe- ben, soweit Unterhaltsbeiträge über den Betrag von insgesamt Fr. 335.- zuzüglich Kinderzulagen geltend gemacht werden. 8. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung unter Einsatz des unterzeichnenden Rechts- anwalts als unentgeltlicher Prozessvertreter zu genehmigen."
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 31 S. 2): Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Für den Fall der Gutheissung der Berufung sei der Sachverhalt neu richtig bzw. vollständig festzustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgeg- ners. prozessuale Anträge (Urk. 25 S. 2): 1. Es sei der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuwei- sen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsklägers.
Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen. Erwägungen: 1. Die Parteien sind seit dem tt. Oktober 2013 verheiratet und haben zwei ge- meinsame Kinder, D., geboren am tt.mm.2011, und E., geboren am tt.mm.2014 (vgl. Urk. 1 S. 3 und 4). Mit Eingabe vom 12. April 2017 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorin- stanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 20 S. 3, E. I.). Am 23. Mai 2017 erliess die Vorinstanz – gestützt auf die anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2017 geschlossene Parteivereinbarung (Urk. 8) – den eingangs wie- dergegebenen Entscheid (Urk. 10 [unbegründet] = Urk. 15 [begründet] = Urk. 20). 2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchs- gegner) mit Eingabe vom 4. August 2017 innert Frist (vgl. Urk. 17) Berufung, wo- bei er obgenannte Anträge stellte (Urk. 19 S. 3 f.). 3. Die Gesuchstellerin nahm innert der ihr mit Verfügung vom 7. August 2017 anberaumten Frist zum Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschie- benden Wirkung schriftlich Stellung (Urk. 24 und 25). Mit Verfügung vom 29. Au- gust 2017 wurde der Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 3.3 des angefochtenen Entscheides vom 23. Mai 2017 im folgenden Umfang die aufschiebende Wirkung erteilt: - hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge bis Juni 2017 im Fr. 445.– (zuzüglich Familienzulagen) pro Kind und Monat übersteigenden Umfang; - hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge ab Juli 2017 im Fr. 335.– (zuzüglich Familienzulagen) pro Kind und Monat übersteigenden Umfang. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 27).
Mit Beschluss vom 4. September 2017 wurde beiden Parteien für das Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Gesuchsteller wur- de Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand und der Ge- suchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren bestellt (Urk. 28). 5. Die Gesuchstellerin beantwortete die Berufung rechtzeitig (vgl. Urk. 30) mit Eingabe vom 13. Oktober 2017, wobei sie obgenannte Anträge stellte (Urk. 31). Mit Verfügung vom 1. November 2017 wurde die Berufungsantwort dem Ge- suchsgegner zugestellt (Urk. 34). 6. Mit Eingabe vom 15. November 2017 nahm der Gesuchsgegner zur Beru- fungsantwort innert zehn Tagen und damit rechtzeitig (vgl. Urk. 34) Stellung (Urk. 35). Die Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 35). 7. Nach zweimaliger Verschiebung fand am 8. März 2018 eine Vergleichsver- handlung statt (Urk. 37-40; Prot. S. 9 f.), anlässlich welcher die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) folgenden Vergleich schlossen (Prot. II S. 9 f. und Urk. 41): "1. Die Parteien beantragen, es seien die Ziffern 3 und 5 der mit Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (EE170127-L) genehmigten bzw. vorgemerkten Parteivereinbarung vom 15. Mai 2017 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 3. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) in der Höhe von Fr. 870.– zu bezahlen, nämlich Fr. 435.– pro Kind (lediglich Barunterhalt; die Gesuchstellerin hat keinen Betreuungsunterhalt zugute). Die Unterhaltsbei- träge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, per 15. April 2017. 5. Grundlagen der Unterhaltsberechnungen Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: Ehefrau: Fr. 3'440.– (80% Pensum) Ehemann: Fr. 3'940.– (100% Pensum; inkl. Anteil 13. Monatslohn) Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 200.-
Vermögen: Ehefrau: Fr. 0.– Ehemann: Fr. 0.– Familienrechtlicher Bedarf: Ehefrau: Fr. 2'400.– (CHF 4'700.– mit Kindern) Ehemann: Fr. 3'070.– D._____ Fr. 1'100.– E._____ Fr. 1'200.– Unterdeckung pro Monat des gebührenden Bedarfs der Kinder: Fr. 1'030.– insgesamt 2. Im Übrigen zieht der Berufungskläger und Gesuchsgegner seine Berufung zurück. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien den Parteien gemäss Dispositiv- Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (EE170127-L) aufzuerlegen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälf- te übernommen. Auf eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird gegenseitig verzichtet." 8. Im vorliegenden Berufungsverfahren waren die mit Dispositiv-Ziffer 3 im an- gefochtenen Entscheid vom 23. Mai 2017 von der Vorinstanz vorgenommene Genehmigung bzw. Vormerknahme der Höhe der Unterhaltsbeiträge für die bei- den Kinder D._____ und E._____ und der Grundlagen der Unterhaltsberechnung gemäss Ziffer 3 und 5 der Vereinbarung der Parteien vom 15. Mai 2017 (vgl. Urk. 19 S. 2 und 7) sowie die erstinstanzlichen Kostenfolgen gemäss Dispositiv- Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids strittig (vgl. Urk. 19 S. 7 f.). Nicht ange- fochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 und – abgesehen von den soeben genannten Ausnahmen – auch Dispositiv-Ziffer 3 sowie die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der angefochtene Ent- scheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 9.1 Soweit es Kinderbelange zu regeln gilt, finden die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Deshalb unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung diesbezüglich (Kinderunterhaltsbeiträge) im Sinne übereinstimmender Parteianträge der gerichtlichen Prüfung und Genehmi- gung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vo- rausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird. Soweit keine
Kinderbelange betroffen sind und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern das Verfahren antragsgemäss zu erle- digen. 9.2 Die in der Vereinbarung festgehaltenen Bedarfszahlen und Einkommen der Parteien und von deren Kindern unterscheiden sich gegenüber den Zahlen, die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde lagen (vgl. Urk. 20, Disp.-Ziff. 3.5, und Urk. 23/4). Die Bedarfszahlen wurden einvernehmlich und gestützt auf glaubhafte neue Ausführungen aktualisiert. Beim Einkommen des Gesuchsgegners wurde neu seine Quellensteuerpflicht mitberücksichtigt (vgl. Urk. 23/5-6). Die festgesetz- ten Unterhaltsbeiträge entsprechen der gegenwärtigen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners und erweisen sich bei den vorliegenden finanziellen Verhältnis- sen als angemessen. Sie stehen daher im Einklang mit dem Kindeswohl von D._____ und E._____. Die Vereinbarung betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 41 Ziff. 1) ist zu genehmigen. 10.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sind in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO antragsgemäss zu bestätigen (Urk. 41 Ziff. 3). 10.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungs- verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigun- gen wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 41 Ziff. 3).
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3.1-2, 3.4, 3.6-7, 4 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 8. März 2018 wird hinsichtlich der Kin- derbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: 1. Die Parteien beantragen, es seien die Ziffern 3 und 5 der mit Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (EE170127-L) genehmigten bzw. vorgemerkten Parteivereinbarung vom 15. Mai 2017 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 3. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) in der Höhe von Fr. 870.– zu bezahlen, nämlich Fr. 435.– pro Kind (lediglich Barunterhalt; die Gesuchstellerin hat keinen Betreuungsunterhalt zugute). Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, per 15. April 2017. 5. Grundlagen der Unterhaltsberechnungen Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zu- grunde: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: Ehefrau: Fr. 3'440.– (80% Pensum) Ehemann: Fr. 3'940.– (100% Pensum; inkl. Anteil 13. Monatslohn) Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 200.- Vermögen: Ehefrau: Fr. 0.– Ehemann: Fr. 0.–
Familienrechtlicher Bedarf: Ehefrau: Fr. 2'400.– (Fr. 4'700.– mit Kindern) Ehemann: Fr. 3'070.– D._____ Fr. 1'100.– E._____ Fr. 1'200.– Unterdeckung pro Monat des gebührenden Bedarfs der Kinder: Fr. 1'030.– insgesamt 2. Im Übrigen zieht der Berufungskläger und Gesuchsgegner seine Berufung zu- rück. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien den Parteien gemäss Dis- positiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (EE170127-L) aufzu- erlegen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen. Auf eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird gegenseitig verzichtet. 2. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen werden bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 225.– Dolmetscherkosten 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert übersteigt Fr. 30'000 .–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
versandt am: bz