Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 23. November 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. Mai 2017 (EE160213-L)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 175 ZGB zum Getrenntleben berechtigt ist. 2. Hausrat und Mobiliar der ehemaligen ehelichen Wohnung – ausge- nommen persönliche Effekten des Gesuchsgegners – seien der Ge- suchstelleri n zuzuwei sen. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwir- kend ab dem 15. Juni 2016 angemessene, nach Vorlage der sachdien- lichen Unterlagen des Gesuchsgegners und Erstattung der Klageant- wort zu beziffernde persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien auf monatlich mindestens Fr. 2'922.– festzu- setzen. 4. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab Juli 2011 bis und mit Juli 2016 umfassende Auskunft zu geben. 6a. Dem Gesuchsgegner sei weiterhin zu verbieten, ohne Zustimmung der Gesuchstellerin über das auf seinen Namen lautende Guthaben auf dem Postfinance-Konto, Konto-Nr. ..., zu verfügen, und zwar bi s zur Hälfte des per 14. Juli 2016 aktuellen Guthabens. 6b. Die Postfinance AG sei entsprechend anzuweisen. 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen an- gemessenen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. 8. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners. Eventualiter stelle ich namens und im Auftrag der Gesuchstellerin das Ge- such: Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewil- ligen und es sei ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in meiner Per- son beizugeben. Entsprechend sei von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostenvorschüssen abzusehen."
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 15 und Prot. I. S. 19 f. sinngemäss): Auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen sei mangels Leistungsfähig- keit des Gesuchsgegners zu verzichten. Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und es sei ihm Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Entsprechend sei von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostenvorschüssen abzusehen.
Verfügung und Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abtei- lung, vom 2. Mai 2017 (Urk. 22 = Urk. 25): Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbei stand bestellt. 2. (Mitteilungssatz)
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zahlung eines Prozesskostenvorschus- ses wird abgewiesen. 2. Der Gesuchstellerin wird das Getrenntleben bewilligt. 3. Hausrat und Mobiliar der ehemaligen ehelichen Wohnung – ausgenommen persönliche Effekten des Gesuchsgegners – werden der Gesuchstellerin zu- gewiesen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 800.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 15. Juni 2016 (für den Monat Juni 2016 pro rata temporis). 5. Es wird die Gütertrennung angeordnet.
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner seiner Aus- kunftspflicht betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachgekommen ist. 7. Die mit Verfügung vom 14. Juli 2016 errichtete Kontosperre des auf den Ge- suchsteller (recte: Gesuchsgegner) lautenden Postfi nance-Kontos (Konto- Nr. ...) wird aufrechterhalten. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 593.75 Dolmetscherkosten CHF 4'193.75 Total
Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Parteien je zur Hälf- te auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11. (Mitteilungssatz) 12. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 24 S. 2): "1. Die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten man- gels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat. 2. Eventualiter sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben und festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklag- ten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 672.– zu leisten hat, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rück- wirkend ab 15. Juni 2016 (für den Monat Juni 2016 pro rata temporis).
Alles unter Entschädi gungs- und Kostenfolgen zu Lasten der Gesuch- stelleri n und Berufungsbeklagten, soweit nicht zulasten der Vorinstanz. 4. Es sei dem Gesuchsteller und Berufungskläger für das Berufungsver- fahren das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltli cher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen."
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 31 S. 1 f.): "1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5 Abt., vom 2.5.17 (EE160213-L) sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsklägers. Sodann stelle ich den Antrag: Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu bewilligen und es sie ihr eine unentgeltliche Rechts- beiständin in meiner Person beizugeben. Entsprechend sei von der Ver- pfli chtung zur Zahlung von Kostenvorschüssen abzusehen."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren rechtshängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 E. I = Urk. 25 E. I.). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem, zunächst unbegründetem Urteil vom 2. Mai 2017 (Urk. 20). Am 10. Juli 2017 (vgl. Urk. 23/1-2) wurde den Parteien auf Verlangen des Ge- suchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner; vgl. Urk. 21) die be- gründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 22 = Urk. 25). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. Juli 2017 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 24 S. 2). Mit
Verfügung vom 11. August 2017 wurde der Gesuchstelleri n Fri st zur Berufungs- antwort angesetzt (Urk. 30). Die Gesuchstellerin erstattete mit Eingabe vom 28. August 2017 innert Frist die Berufungsantwort (Urk. 31), welche dem Gesuchs- gegner mit Verfügung vom 6. September 2017 (Urk. 34) samt Beilagen (Urk. 33/1- 4) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Am 14. September 2017 (Datum Post- stempel) reichte der Gesuchsgegner eine Noveneingabe samt Beilagen ein (Urk. 35-37/1-3). Mit Verfügung vom 18. September 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu dieser Eingabe des Gesuchsgegners und insbesondere zur Frage, ob es sich um zulässige Noven i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO handle, Stel- lung zu nehmen (Urk. 38). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin erfolgte fristge- recht am 29. September 2017 (Urk. 39) und wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 39 S. 1). Weitere Eingaben erfolgten nicht. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziffer 4). Die Dispositiv-Ziffern 1-3 und 5-10 blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 2.1. Im Berufungsverfa hre n können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in Verfahren, die der Unter- suchungsmaxi me unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 626 E. 2.2). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend ge- macht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht wer- den, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 2414 f.). Unverschuldet ni cht vorge- tragene unechte Noven si nd i m Si nne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach
Berufungsbegründ ung und -antwort können grundsätzli ch nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die - wie vorliegend - der Untersuchungs ma xi me un- terstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz. 1172). 2.2. Der Gesuchsgegner macht im Rahmen der Eingabe vom 13. September 2017 neu geltend, er gebe die Hilflosenentschädigung seit der Trennung von der Gesuchstellerin für zusätzliche Kosten für seine Lebenshaltung aus, die wegen des Wegfalls ihrer Fürsorge und Hilfe anfallen würden, so für Mahlzeiten aus- wärts, das Waschenlassen von Wäsche und Benzinspesen des oft zu ihm fahren- den Bruders, welcher die Rolle der Fürsorge bei sämtlichen administrativen Be- langen übernehme (Urk. 35). Der Gesuchsgegner hat ni cht dargetan, weshalb er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Vorinstanz diese Behauptung aufstellen beziehungsweise die zu i hrer Untermauerung ins Recht gelegten Belege (Urk. 37/1-3) ei nrei chen konnte. Dies ist zudem - insbesondere in Anbetracht des Um- standes, dass die Trennung der Parteien bereits am 15. Juni 2016, mi thi n Monate vor dem angefochtenen Urteil erfolgte (vgl. Urk. 39 S. 2; Urk. 24 S. 3; Urk. 3/1) und sich daher allfällige durch den Wegfall der Fürsorge und Hilfe der Gesuchstel- leri n verursachte Kosten bereits seit längerem abzeichnen mussten - auch ni cht ersichtlich. Die vom Gesuchsgegner eingereichten Kassenbons datieren denn auch teilweise bereits aus den Monaten Dezember 2016 (Urk. 37/2 S. 1) sowie März und April 2017 (vgl. Urk. 37/1 S. 1). Diese neuen Vorbringen haben daher als verspätet zu gelten und sind im Berufungsverfahren nicht zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). III. 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin einen monatli chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.– zu bezahlen (Urk. 22, Dispositiv- Ziffer 4). Sie erwog, der Gesuchsgegner beziehe eine IV-Rente von Fr. 5'448.– jährli ch, welche einkommensseitig anzurechnen sei. Zudem erhalte er Zusatzleis- tungen von Fr. 3'586.– monatlich und eine Hilflosenentschädigung von Fr.
14'100.– jährlich. In der Lehre werde mehrheitlich die Meinung vertreten, dass die Ergänzungsleistungen beim unterhaltspflichtigen Bezüger nicht als Einkommen anzurechnen seien. Das Bundesgericht habe diesbezüglich noch keinen Ent- scheid getroffen. Letztlich spreche der Zweck der Ergänzungsleistungen, die mi- nimalen Lebenshaltungskosten zu decken, soweit dies mit den vorhandenen Ein- künften ni cht möglich sei, gegen eine Anrechnung als Einkommen bei der Ermitt- lung ehelicher Unterhaltsansprüche. Bei der Hilflosenentschädigung sei zu beach- ten, dass diese dazu diene, den Betroffenen die Mehrkosten, die ihnen durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung entstehen würden, zu decken. Aus dem Beleg des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV gehe hervor, dass bei der Bemes- sung der Ergänzungsleistungen an den Gesuchsgegner die Trennung der Partei- en berücksichtigt worden sei. Bei der aktuellen Berechnung der Zusatzlei stunge n von Fr. 3'586.– sei somit nur noch der Bedarf des Gesuchsgegners geprüft und berechnet worden. Vergleiche man die Ei nnahmen des Gesuchsgegners von ins- gesamt Fr. 5'215.– mit dem Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 3'368.–, ergebe sich, dass dieser bereits mit den ausbezahlten Zusatzleistungen gebührend ge- deckt sei. Es bleibe dem Gesuchsgegner somit ein monatlicher Überschuss von mehr als Fr. 1'800.–, bzw. - sofern der Differenzbetrag Ergänzungsleistungen ab- züglich Bedarfstotal von Fr. 218.– ausser Acht gelassen werde - ein solcher von Fr. 1'629.– (IV-Rente Fr. 454.– + Hilflosenentschädigung Fr. 1'175.–). Aufgrund dieser Zahlen sei es verfehlt, die Hilflosenentschädigung bei der Unterhaltsbe- rechnung gänzli ch ausser Acht zu lassen. Vielmehr seien auch in einem solchen Fall die Einnahmen und die Ausgaben gegenüberzustellen. Es könne nicht ange- hen, dass der Gesuchsgegner einen solchen Überschuss generiere, während die Gesuchstellerin vollständig vom Sozialamt unterstützt werden müsse. Aus dem Beleg des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV gehe weiter hervor, dass dem Gesuchsgegner bei der Anspruchsberechnung die IV vollständig angerechnet werde, nicht jedoch die Hilflosenentschädigung. Die Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 1'175.– werde ihm als Pauschale ausbezahlt, unabhängig davon, ob ihm tatsächlich Mehrkosten in dieser Höhe entstünden. Es sei nicht davon auszu- gehen, dass der Gesuchsgegner diese vollständig aufbrauche. Zum einen ergebe sich aus den Unterlagen, dass vom Amt für Zusatzleistungen die nicht bezahlten
Gesundheitskosten sowie Ansprüche aus Krankheits- und Behi nderungskosten nochmals separat überprüft und entschädigt würden. Zum anderen wäre es am Gesuchsgegner gewesen, darzulegen, inwieweit der ihm ausbezahlten Hilflo- senentschädigung effektive Kosten gegenüberstünden. Dies habe er unterlassen. Der Bedarf des Gesuchsgegners sei bereits mit den Ergänzungsleistungen ge- bührend gedeckt. Zusätzlich erhalte er die IV-Rente sowie die Hilflosenentschädi- gung von gesamthaft Fr. 1'629.– pro Monat. Es rechtfertige sich somit, der Ge- suchstellerin die Hälfte aus den Einnahmen der IV-Rente sowie der Hilflosenent- schädigung als Unterhalt zuzusprechen. Dem Grundsatz, dass dem Unterhalts- pfli chti gen ni cht i ns Exi stenzmi ni mum ei ngegriffen werden dürfe, werde damit ge- nügend Rechnung getragen. Dem Gesuchsgegner verbleibe ein monatlicher Überschuss von mehr als Fr. 800.–. Dieser Betrag genüge, um allfällig anfallende Mehrkosten aufgrund seiner Beeinträchtigung zu decken, zumal solche Mehrkos- ten weder geltend gemacht noch belegt worden seien. Mit dieser Unterhaltsbe- rechnung könne si ch der Gesuchsgegner auch ni cht auf den Standpunkt stellen, dass aufgrund seiner Unterhaltspflicht die Ergänzungsleistungen zu erhöhen sei- en (Urk. 22 E. II.D.4.2 f. S. 12 f.). 2.1. Der Gesuchsgegner moniert, er sei ni cht lei stungsfähi g. Er bringt unter Ver- weis auf BGer I 615/06 vom 23. Juli 2007 sowie OGer ZH RB110029 vom 23. No- vember 2011 vor, die Vorinstanz habe i hm zu Unrecht die Hilflosenentschädigung als Einkommen angerechnet und der Gesuchstellerin zu Unrecht die Hälfte der Hilflosenentschädigung als monatlichen Unterhaltsbeitrag zugesprochen. Zwar sei es in diesen Urteilen nicht um eheliche Unterhaltsbeiträge, sondern um die Be- rechnung des Ei nkommens des Klägers im Hinblick auf die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gegangen, der Grundgedanke, dass die Hilflo- senentschädigung nicht zweckentfremdet und daher dem Einkommen nicht ange- rechnet werden dürfe, sei allerdings für die Prüfung der beiden Arten der Leis- tungsfähigkeit derselbe. Mit der Anrechnung eines Teils der Hilflosenentschädi- gung an sein Einkommen werde der Sinn und Zweck der Hilflosenentschädigung in willkürlicher Weise aufgehoben. Im Ergebnis lasse die Vorinstanz nämlich die Hilflosenentschädigung der Gesuchstellerin zukommen. Dass i hr während des Zusammenlebens der Parteien diese Entschädigung (durch die Sozialhilfe) als
Einkommen angerechnet worden sei, sei demgegenüber nachvollziehbar, habe sie doch Leistungen zur Pflege und Unterstützung des Hilflosen erbracht. Ihr die- ses Ei nkommen nach der Trennung wei ter zuzuführen sei wi llkürli ch. D i es unge- achtet der Tatsache, dass er im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz noch nicht in der Lage gewesen sei, seine Kosten zu belegen. Überdies sei bei der Berech- nung seines Grundbedarfs unberücksichtigt geblieben, dass er invalid sei. Es sei vom Staat gewollt, dass invalide Personen dank den Ergänzungsleistungen über ein erweitertes Exi stenzmi ni mum verfügten. Der Grundbedarf belaufe sich damit auf die Höhe der Summe der IV-Rente und der Ergänzungsleistungen. Angesichts dessen, dass die Hilflosenentschädigung zudem nicht als Einkommen angerech- net werden dürfe, würden ihm somit keine Einnahmen verbleiben, welche er als Unterhalt an die Gesuchstellerin weitergeben könne. Selbst wenn man die Unter- haltsberechnung mit dem von der Vorinstanz berechneten Grundbedarf von Fr. 3'368.– vornehme, komme man zu demselben Ergebnis. Addiere man nämlich die Hilflosenentschädigung, welche auf keinen Fall als Einkommen angerechnet wer- den dürfe, zum von der Vorinstanz errechneten Grundbedarf, erhalte man die Summe von Fr. 4'543.–. Er verfüge über monatliche Einnahmen von Fr. 5'215.–. Somit ergebe sich ein Überschuss von Fr. 672.–, welchen er theoretisch an die Gesuchstellerin als Unterhalt zahlen könnte. Dies würde aber bedeuten, dass sich sei n Anspruch auf Ergänzungslei stunge n wi ederum erhöhen würde, nämli ch um Fr. 672.–. Dies ergebe sich aus dem Merkblatt 5.01 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Stand 1. Januar 2015, wonach geleistete familienrechtliche Unterhalts- beiträge als Ausgaben anerkannt würden. Die Frage stelle sich demnach, ob es vom Gesetzgeber gewollt sei, dass Ergänzungsleistungen zwar ihm ausbezahlt, effektiv aber der Gesuchstellerin zufliessen würden, obwohl diese mangels Errei- chung des AHV-Alters oder einer IV-Rente kei nen Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen habe. Die Vorinstanz halte diesbezüglich unter Verweis auf verschiedene Literaturstellen fest, in der Lehre werde mehrheitlich die Meinung vertreten, dass die Ergänzungsleistungen dem unterhaltspflichtigen Bezüger nicht als Einkom- men angerechnet werden dürfen. Sodann habe die Vorinstanz festgehalten, dass das Bundesgericht diesbezüglich noch keinen Entscheid getroffen habe, der Zweck der Ergänzungsleistungen jedoch ebenfalls gegen eine Anrechnung als
Einkommen bei der Ermittlung ehelicher Unterhaltsansprüche spreche. Vor die- sem Hintergrund sei unerklärli ch, dass ihm die Vorinstanz dennoch die Ergän- zungslei stunge n als Ei nkommen anrechne. Aus der Berechnung der Unterhalts- beiträge gehe zwar hervor, dass die Vorinstanz ihm den vollen Betrag der Ergän- zungsleistungen belasse. Hingegen spreche sie der Gesuchstellerin als Folge des verbleibenden Überschusses (aus IV-Rente und Hilflosenentschädigung beste- hend) zu Unrecht die Hälfte der IV-Rente und der Hilflosenentschädigung als Un- terhalt zu. Die Vorinstanz schichte mit anderen Worten die Einkommensbestand- teile einfach um, um auf diese Weise den verbleibenden Betrag als dem Zugriff für Ehegattenunterhalt zugänglich bezeichnen zu können. D ie Berechnung der Ergänzungsleistungen beruhe jedoch auf der Grundlage der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, sprich u.a. der IV-Rente. Die Berechnung sei von der IV-Rente aus vorzunehmen. Dann werde auch klar, dass die IV-Rente viel zu gering sei, als dass der Gesuchstellerin die Hälfte davon zu- gesprochen werden könnte. Der kleine Betrag von Fr. 454.– begründe denn auch erst den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die IV-Lei stungen und Ergänzungs- lei stungen seien ni cht getrennt zu betrachten, sondern würden das unpfändbare Einkommen eines Invaliden in der Stadt Zürich darstellen (Urk. 24 S. 4 ff.). 2.2. Die Gesuchstellerin setzt dem entgegen, die Vorinstanz habe sich einge- hend mit der Frage der Anrechenbarkeit der Zusatzleistungen bzw. der Hilflo- senentschädigung auseinandergesetzt. Auf diese Ausführunge n könne verwi esen werden. Die vom Gesuchsgegner herangezogenen Entscheide würden sich aus- schliesslich auf die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege be- ziehen. Bei der Frage der Bemessung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen bestehe jedoch eine andere Ausgangssituation. Dem unterhaltspflichtigen Empfänger von Sozialversicherungs- und staatlichen Unterstützungsleistungen stehe auf der an- deren Seite nicht der Staat gegenüber, sondern ein aufgrund der bisherigen Le- bensumstände und des gemeinsam gewählten Ehemodells ebenfalls bedürftiger und auf finanzielle Leistungen angewiesener Ehegatte. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass es verfehlt wäre, die Hilflosenentschädigung bei der Unterhalts- berechnung ausser Acht zu lassen, sei ni cht nur angesi chts der fi nanzi ellen Ver- hältnisse der Ehegatten, sondern auch aufgrund der Ehegeschichte (sie habe sich
jahrelang ausschliesslich um die Pflege ihres behinderten Ehemannes geküm- mert) und der Umstände, die zur Trennung geführt hätten (häusliche Gewalt), nachvollziehbar und angemessen (Urk. 31 S. 2 f.). 3.1. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die dem Gesuchsgegner ausgerichtete Hilflo- senentschädigung von Fr. 1'175.– monatlich (vgl. Urk. 17/1 S. 3) bei der Unter- haltsberechnung als Einkommen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht stellte im vom Gesuchsgegner angerufenen BGer I 615/06 vom 23. Juli 2007 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fest, dass die Hilflosenentschädigung bei der Prüfung der Bedürftigkeit der ge- suchstellenden Partei nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Es führte i n diesem Entscheid Folgendes aus (BGer I 615/06 vom 23. Juli 2007, E. 5.3 f.): "Die Hilflosenentschädigung verfolgt den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit ver- bundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinderungs- bedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadener- satzähnlicher Charakter zu (vgl. Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der in der Sozialversicherung, Freiburg 1998, S. 332 f.), und sie stellt - anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen - nicht Ersatz- einkommen dar. Die Geldleistung wird dem Hilflosen demzufolge im Hinblick auf eine be- stimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so bemisst sie sich - auf der Grundlage des Prinzips der abs- trakten Bedarfsdeckung (vgl. Ettlin, a.a.O., S. 333) und damit unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten - nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV: schwere, mittelschwere und leichte Hilflosigkeit). Es erfolgt damit eine pauscha- lisierte Entschädigung der behinderungsbedi ngten Aufwendungen. Daraus hätte sich erge- ben, dass die Hilflosenentschädigung mit Blick auf die Frage der Bedürftigkeit nicht in die Berechnung des Einkommens einzubeziehen war. Denn mit dieser Entschädigung sollten nicht die hier in Frage stehenden Kosten für den Rechtsanwalt, sondern - dem Verwen- dungszweck entsprechend - die behinderungsbedi ngten Mehrkosten beglichen werden. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich im Übrigen auch im Anschluss an den der betreibungs- rechtlichen Regelung gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG innewohnenden Grundgedanken, wonach Geldleistungen, die eine Einbusse in den Persönlichkeitsgütern ausgleichen sollen, was namentlich bei der Hilflosenentschädigung der Fall ist, dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und folglich unpfändbar sind (vgl. Bühler, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Par- teikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 140 f.). Daran hätte auch der Einwand der Vorinstanz nichts zu ändern vermocht, wonach der Versicherte weder
Art noch Höhe der infolge Hilfslosigkeit entstandenen Kosten dargetan habe. Denn der An- spruch auf Hilflosenentschädigung und deren Bemessung knüpft, wie erläutert, nicht an den effektiv erlittenen Kosten an, sondern wird gegebenenfalls aufgrund des Schweregrads der Hilflosigkeit pauschaliert entgolten". Zum gleichen Schluss kam auch das Kassationsgericht des Kantons Zürich in seinem Beschluss vom 13. September 2010 (Kass-Nr. AA100078, E. 3) sowie das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 23. November 2011 (vgl. OGer ZH RB110029 vom 23. November 2011, E. IIIl.3.1) und auch i n der Lehre wird diese Auffassung vertreten (vgl. Huber, D IK E-Komm-ZPO, Art. 117 N 29). Gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es sich bei der Hilflosenentschädigung um eine Art zweckgebundene Schadenersatzleistung handelt, die darüber hinaus unpfändbar ist, ist festzuhalten, dass die dem unter- haltspflichtigen Ehegatten ausgerichtete Hilflosenentschädigung auch bei der Be- stimmung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Ei ne Hi nzurechnung der Hilflosenentschädigung zum anre- chenbaren Ei nkommen des Unterhaltspflichtigen würde nämlich zu einer zweck- fremden Verwendung führen (so auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Entscheid KGE ZS vom 28. Oktober 2008 i.S. R.S. gegen M.S., Verfahrens-Nr. 100 08 267/AFS, E. 4 [abrufbar unter http://www.basella nd.c h, Stichworte Gerich- te / Kantonsgericht / Rechtsprechung]). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin macht es gerade keinen Unterschied, ob die Frage nach der Anrechnung der Hilf- losenentschädigung als Ei nkommen i m Zusammenhang mit der Festlegung einer Unterhaltsverpflichtung oder mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen ist, ändert dies doch nichts an der Natur des Anspruchs auf Hilflo- senentschädi gung. 3.2. Bei der Festlegung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen dürfen des Weiteren auch di e Ergänzungslei stunge n ni cht als Ei nnahmen des Unterhalts- pflichtigen berücksichtigt werden. Die Koordination von Ergänzungsleistungen und familienrechtlichen Unterhaltsleistungen hat nach dem Prinzip der Subsidiari- tät der Ergänzungsleistungen zu erfolgen. Bei der Ergänzungsleistungsberech-
nung sind die anerkannten Ausgaben des Ergänzungsleistungsansprechers sei- nen anrechenbaren Einnahmen gegenüberzustellen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELG) vom 6. Oktober 2006 [Stand 1. Januar 2015]). Nach Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG werden bei allen Personen geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anerkannt. Vorausgesetzt ist dabei indessen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, dass die familienrechtliche Unterhaltspflicht des Ergän- zungsleistungsansprechers konkret festgesetzt ist. Die Auseinandersetzung be- züglich Bestand und Höhe der konkreten familienrechtli chen Unterhaltspfli cht der versicherten Person muss also abgeschlossen sein, damit Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG Anwendung fi nden beziehungsweise die Ergänzungslei stungs- Anspruchsberechnung durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass die Ergän- zungsleistung, anders als die übrigen Sozialversicherungsleistungen, die der un- terhaltspflichtigen Person zufliessen, bei der Auseinandersetzung über die kon- krete familienrechtliche Unterhaltspflicht keine Berücksichtigung finden darf. Die Höhe der familienrechtlichen Unterhaltspflicht ist somit nach der finanziellen Si- tuation der versicherten, unterhaltspflichtigen Person ohne die Ergänzungsleis- tung festzusetzen, d.h. bei der zivilrechtlichen Auseinandersetzung über die fami- lienrechtliche Unterhaltspflicht ist die Ergänzungsleistung vollständig auszublen- den. Andernfalls würden die Ergänzungsleistungen zwar formell der ergänzungs- leistungsberechtigten, unterhaltsverpflichteten Person zufliessen, effektiv aber der unterhaltsberechtigten Person, ohne dass deren Berechtigung zum Ergänzungs- leistungsbezug auch nur geprüft worden wäre (vgl. FamKomm Schei- dung/Fleischanderl/Hürzeler, Anh. Soz, N 115 ff.; Jöhl/Usinger-Egger, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Rz 110 unter Hi nwei s auf ei nen Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 13. August 1998 publiziert in: SVR-Rechtsprechung 1999, EL Nr. 4; Grütter/Mosimann/Spicher, Ergänzungsleistungen im Kontext von Trennung und Scheidung, in: FamPra 2012 S. 688 ff., S. 694 f.; Berger- Aschwanden, Unfreiwillige Finanzierung von Alimenten durch den Bund, plädoyer 5/11, S. 39 f. unter Hinweis auf einen nicht publizierten Entscheid der Kammer vom 6. Mai 2011 [OGer ZH LC110005]; Müller, Bundesgesetz über Ergänzungs-
lei stungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl., N 297; Six, Eheschutz, 2. Aufl., Rz 2.145; Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 17. November 2009 i.S. P.R. gegen L.R.-R.R., Verfahrens-Nr. 100 09 772/HOS E. 4.1 ff. [abrufbar unter http://www.base lla nd.c h, Stichworte Ge- richte / Kantonsgericht / Rechtsprechung]). Die dem Gesuchsgegner ausgerichteten Zusatzleistungen zur AHV/IV im Betrag von Fr. 3'568.– monatlich (Urk. 17/1 S. 1) sind somi t ni cht zu seinem Einkommen zu zählen. 3.3. Nach dem vorstehend Gesagten sind weder die Hilflosenentschädigung noch die Zusatzleistungen auf Seiten des Unterhaltspflichtigen bei der Festlegung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge einkommensseitig zu berücksichtigen. Als massgebliches Einkommen des Gesuchsgegners ist somit lediglich die Invali- denrente von Fr. 454.– pro Monat (vgl. Urk. 17/1 S. 1) anzurechne n. Mit dieser kann der Gesuchsgegner nicht einmal den Grundbedarf für einen Alleinstehenden gemäss Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtli chen Exis- tenzminimums (vom 16. September 2009) von Fr. 1'200.– (vgl. Urk. 22 E. II.D.3.1) decken. Der Gesuchsgegner ist daher mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Be- zahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen zu verpflichten. IV. 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Da die Gesuchstellerin vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 1.2. Überdies ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. b ZPO). Diese ist gestützt auf § 5 Abs. 1
i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV) auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Mangels eines entsprechen- den Antrages (vgl. Urk. 24 S. 2) wird kein Mehrwertsteuerzuschlag zugesprochen. 2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Die Vorinstanz gewährte beiden Parteien mit Verfügung vom 2. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 22, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Par- teikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei einzubeziehen. Der Teil der finanziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wi rd. Ei n allfäl- liger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten i n Bezi ehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtspre- chung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei ande- ren innert zweier Jahre zu tilgen (statt vieler OGer ZH LE150028 vom 4. Dezem- ber 2015, E. IV/4.2 mit Verweis auf Bühler, a.a.O., S. 182 f. und 185). 2.2. D i e Gesuchstelleri n stellt auch für das Berufungsverfa hre n ei n Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 31 S. 2). Sie verweist auf das Verfahren vor Vorinstanz, in dem ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist , und trägt vor, ihre finanzielle Situation habe sich seit Abschluss des vorinstanzlichen
Verfahrens nicht verändert. Sie sei nach wie vor nicht erwerbstätig, erziele kein Einkommen und sei fürsorgeabhängig. Es sei offensichtlich, dass - wenn über- haupt - jedenfalls keine bedarfsdeckenden Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden könnten. Ihr Bedarf belaufe sich auf Fr. 3'029.–. Aufgrund ihrer Bedarfsverhältnis- se und ihrer andauernden Fürsorgeabhängigkeit sei offensichtlich, dass sie kei n Vermögen habe (Urk. 31 S. 3 ff.). Ein entsprechender Beleg des Sozialzentrums ..., Zürich, über die Auszahlung von Unterstützungsleistungen an die Gesuchstel- lerin liegt im Recht (vgl. Urk. 33/2-3). Nach dem vorstehend Ausgeführten (E. III. 3.1 f.) erhält die Gesuchstellerin sodann - infolge Leistungsunfähigkeit des Ge- suchsgegners - inskünftig keine Unterhaltsbeiträge. Die Mittellosigkeit der Ge- suchstellerin ist somit glaubhaft. Nachdem nicht von vornherein gesagt werden konnte, dass die Gewinnaussichten der Gesuchstellerin beträchtlich geringer wa- ren als die Verlustgefahren, und die Gesuchstellerin ausserdem auf einen Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Interessen angewiesen war, ist der Gesuch- stellerin auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und i hr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen. 2.3. Auch der Gesuchsgegner erneuerte i m Berufungsverfa hre n sei n Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 24 S. 2). Er verweist auf die ihm vor Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege und er- gänzt, seine Bedürftigkeit stelle geradezu Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens dar (Urk. 24 S. 8). Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden vollumfänglich der Gesuchstellerin auferlegt. Sodann wird die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. vorstehend E. IV.1). Damit ist das Gesuch des Gesuchgegners um unentgeltliche Rechtspflege hi nsi chtli ch der Geri chtskosten gegenstandslos und abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ist sein Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand trotz zugespro- chener voller Parteientschädigung zu behandeln. Hierbei ist zu prüfen, ob der Ge-
suchsgegner in der Lage wäre, die Kosten seines Rechtsanwaltes zu bezahlen, sollte die Parteientschädigung von der Gesuchstellerin nicht einbringlich sein. Der Gesuchsgegner bezieht eine IV-Rente in der Höhe von Fr. 454.– monatli ch (Urk. 17/1 S. 3). In Anbetracht dessen, dass weder die Hilflosenentschädigung noch di e Zusatzlei stunge n mit Blick auf die Frage der Bedürftigkeit in die Berech- nung des Ei nkommens des Gesuchsgegners einzubeziehen ist (B Ge r I 615/06 vom 23. Juli 2007, E. 5.4; OGer ZH RB110029 vom 23. November 2011, E. III.3.1; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 29; FamKomm Scheidung/Fleisch- anderl/Hürzeler, Anh. Soz. N. 117; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., N. 110; vgl. im Übrigen auch vorstehend E. III.3.1 f.), ist der Gesuchsgegner offenkundi g ni cht i n der Lage, mit seinen Einkünften die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu be- zahlen. Auch verfügt der Gesuchsgegner über kein (massgebliches) Vermögen. Sein Privatkonto bei der PostFinance AG wies per 31. Mai 2016 einen Kontostand von Fr. 14'342.60 (Urk. 3/6) aus. Dieser Betrag ist ihm als Notgroschen zu belas- sen, zumal ohnehin die Hälfte des auf dem Konto liegenden Betrages bereits mit Verfügung vom 14. Juli 2016 (Urk. 5) gesperrt wurde und die im angefochtenen Entscheid bestätigte Kontosperrung (Urk. 22, Dispositiv-Ziffer 7) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. II.1). Seine Prozessstandpunkte können nach den vorste- henden Erwägungen sodann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und er war als nicht rechtskundige Partei im vorliegenden Verfahren auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen. Dem Gesuchsgegner ist daher für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'600.– zugesprochen (vorstehend E. IV.1.2). Diese ist voraus- sichtlich uneinbringlich, zumal die Gesuchstellerin im Armenrecht prozessiert. Deshalb ist die Parteientschädigung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners aus der Gerichtskasse zu bezahlen, unter Legalzession des Anspruchs gegen- über der Gesuchstellerin auf den Kanton (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-3 und 5-10 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Das vom Gesuchsteller für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsichtlich der Gerichts- kosten abgeschrieben. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Mangels Leistungsfähigkeit wird der Gesuchsgegner ni cht zur Zahlung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin verpflichtet. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen.
Diese Parteientschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ direkt aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch des Gesuchsgegners geht in diesem Umfang auf den Kanton über. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich (5. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Ferner wird Mitteilung gemacht − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, − an die Postfinance AG, Rechtsdienst, Mingerstrasse 20, 3030 Bern (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 23. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. N.A. Gerber
versandt am: mc