Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Niet- lispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 4. September 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 26. Juni 2017 (EE170051-C)
Rechtsbegehren: (vgl. Wiedergabe in Urk. 28 S. 2) Verfügung und Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 26. Juni 2017: (Urk. 28 S. 13 ff.) Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Dem Kläger wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ei n unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ei n unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 7. April 2017 angeordnete Sistierung der gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Juli 2016 (EE160052) festgesetzten Unterhaltspflicht des Klägers zugunsten der Beklagten wird aufgehoben. 4. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 7. April 2017 angeordnete Sistierung der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 6. März 2017 (EF170001-C) in Dispositivziffer 1 angeordnete Anweisung an die Unia Arbeitslosenkasse, vom jeweiligen Lohn bzw. Lohnersatz des Klägers (damals Anweisungsbeklagter) den monatlich Fr. 1'913.– übersteigenden Betrag bis zum Maximalbetrag von Fr. 2'100.– monatli ch auf das Konto der Beklagten (damals Anweisungsklägerin) zu überweisen, wird aufgehoben. 5. (Schri ftli che Mi ttei lung) 6. (Berufung) Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 187.50 Dolmetscherkosten Fr. 1'687.50 Total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (zuzügli c h 8% MwSt.) zu bezahlen. 5. (Schri ftli che Mi ttei lung) 6. (Berufung) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 27 S. 2): "1. Es seien die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung der Vorin- stanz vom 26. Juni 2017 sowie die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils der Vorinstanz vom 26. Juni 2017 aufzuheben. 2. In Gutheissung der Berufung sei der i n Dispositivziffer 4 des Ehe- schutzurteils des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Juli 2016 (EE160052) festgesetzte Unterhaltsbeitrag aufzuheben, eventua- liter zu sistieren. 3. In Gutheissung der Berufung sei die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 6. März 2017 (EF170001) erkannte Anweisung an den Schuldner aufzuheben. prozessualer Antrag: 1. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von RA X._____ ei n unentgeltli- cher Rechtsvertreter zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Be- rufungsbeklagten." Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Dezember 2001 verheiratet und leben seit dem 10. Januar 2016 getrennt. Sie haben keine gemeinsamen Kinder (Urk. 7A/6/1, Urk. 7A/6 Prot. S. 2 und Urk. 7A/40 S. 4 f.). Mit Eingabe vom 6. April 2016 machte die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) bei der Vorinstanz ei n Ehe- schutzgesuch anhängi g (Urk. 7A/1). Nachdem der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) der Hauptverhandlung ferngeblieben war, wurde er mit Urteil vom
Juli 2016 unter anderem verpflichtet, der Beklagten monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 2'100.– zu bezahlen (Urk. 4 S. 17). Die vom Kläger gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies die Kammer mit Urteil vom 1. November 2016 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 5 S. 7). 1.2. Mit Eingabe vom 4. April 2017 beantragte der Kläger bei der Vorinstanz die Aufhebung, eventualiter die Sistierung der mit Urteil vom 11. Juli 2016 festgesetz- ten Unterhaltsbeiträge (Urk. 1 S. 2). Betreffend den weiteren Verlauf des erstin- stanzlichen Verfahrens kann auf di e Ausführunge n i m angefochtenen Entschei d verwiesen werden (Urk. 28 S. 3). Mit Urteil vom 26. Juni 2017 wies die Vorinstanz das Abänderungsbegehren des Klägers unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ab (Urk. 28; Dispositiv eingangs wiedergegeben). 1.3. Dagegen erhob der Kläger am 13. Juli 2017 innert Frist (vgl. Urk. 24 S. 2) Berufung, wobei er obgenannte Anträge stellte (Urk. 27 S. 2). D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensi chtli ch unbe- gründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Klägers wird nachfolgend nur in- soweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung von Belang ist. 2. Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schri ftli chen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was ni cht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5).
Der Kläger ficht mit seiner Berufung unter anderem die Festsetzung der Ge- richtskosten (Dispositiv-Ziffer 2) an, begründet dies aber mit keinem Wort (Urk. 27 S. 3 ff.), weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. 4.1. Der Kläger beantragte vor Vorinstanz die Aufhebung seiner Unterhaltsver- pflichtung gegenüber der Beklagten. Er sei seit August 2016 arbeitslos und erziele nunmehr ei n Ersatzei nkommen von noch ca. Fr. 3'120.– netto pro Monat, weshalb er weder in der Lage sei, seinen eigenen Lebensunterhalt vollständig zu decken, noch der Beklagten Unterhalt zu bezahlen (Urk. 1 S. 3). 4.2. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, unter welchen Voraussetzungen Ehe- schutzmassnahmen abgeändert werden können. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 28 S. 5 f. E. II./ 2.2-2.5). Sie erwog sodann, der Kläger habe bereits im März 2016 seine Anstellung beim Altersheim C._____ per Ende Juli 2016 gekündigt. Diesen Umstand habe er im kurz darauf eingeleiteten Ehe- schutzverfa hre n ni cht erwähnt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen sei. Selbst als er sich im Oktober 2016 zum Bezug von Arbeitslosengeldern an- gemeldet habe, habe er dies im damals noch hängigen Berufungsverfahren nicht vorgebracht. Diese prozessualen Versäumnisse könnten nicht über ein Abände- rungsverfahren korrigiert werden, weshalb das Abänderungsbegehren abzuwei- sen sei (Urk. 28 S. 8 f.). 4.3. Der Kläger rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei ni cht der Zeitpunkt der Kündi gung, sondern der Zeitpunkt des Eintritts der wirtschaftlichen Verände- rung infolge dieser Kündigung massgebend. Ei ne Arbeitslosigkeit und damit ein- hergehend eine Einkommensreduktion seien im Zeitpunkt des Erlasses des Ehe- schutzentscheids noch nicht absehbar gewesen. Auch bei Kenntnis des Ehe- schutzgeri chts von der Kündigung wäre diese unberücksichtigt geblieben, da sie zum damaligen Zeitpunkt noch keinen Einfluss auf seine Einkünfte gehabt habe. Die infolge der Arbeitslosigkeit verminderten Ei nkünfte habe er auch im an- schliessenden Berufungsverfahren noch nicht erfolgreich vorbri ngen können, denn dannzumal sei er erst zweieinhalb Monate arbeitslos gewesen, weshalb ei- ne dauerhafte Veränderung der Verhältnisse und damit ein Abänderungsgrund ohnehin verneint worden wären. Vielmehr habe ein solcher erst vorgelegen, als er
si ch während Monaten erfolglos um ei ne neue Anstellung bemüht habe und si ch schliesslich herausgestellt habe, dass sich seine Einkünfte nicht bloss vorüberge- hend reduziert hätten (Urk. 27 S. 4 ff.). 4.4. D i esen Ausführunge n kann ni cht gefolgt werden. Es ist schon dann von ei- ner dauerhaften Veränderung auszugehen, wenn ungewiss ist, wie lange die Ver- änderung anhält (OGer ZH LY120001 vom 10. Oktober 2012, E. III/2.1; Fam- Komm Scheidung/Vetterli, Art. 179 ZGB N 3). Im Zeitpunkt des Entscheids der Kammer war der Kläger bereits seit drei Monaten arbeitslos und ohne Ei nkünfte. Da er sich zudem selbst nach seiner Rückkehr aus Pakistan anfangs Oktober 2016 mi t Suchbemühunge n vorerst zurückhi elt (vgl. Urk. 7B Prot. S. 12; Such- bemühungen si nd erst ab Januar 2017 dokumentiert [Urk. 19/5]), war bereits wäh- rend des laufenden Berufungsverfahrens absehbar, dass sei ne Arbeitslosigkeit ni cht nur vorübergehend andauern würde. Angesichts dessen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Einkommensreduktion infolge der Stellenaufgabe bereits im Berufungsverfahren hätte vorgebracht werden müssen und daher im Abänderungsverfahren nicht zu berücksichtigen war (Urk. 28 S. 8 E. II ./3.1;vg l. dazu auch BGE 143 III 42 E. 5.1-5.3). 5.1. Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, selbst wenn be- züglich der Einkommensreduktion infolge der Kündigung von einem zulässigen Novum ausgegangen würde, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seine lang- jährige und sichere Stelle ohne plausible Begründung aus freien Stücken aufge- geben habe, denn in Anbetracht der zeitlichen Komponente erscheine es wenig glaubhaft, dass er aufgrund der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter gekündigt habe. Somit habe der Kläger den geltend gemachten Abänderungsgrund selbst ge- schaffen, was indes ni cht als Abänderungsgrundlage dienen könne (Urk. 28 S. 9 f.). 5.2. Der Kläger rügt, er habe aus gutem Grund gekündigt. Seine Mutter sei i n Pakistan schwer erkrankt und auf seine Pflege und Betreuung angewiesen gewe- sen. Nachdem er im Juni und Juli 2016 bereits drei Wochen in Pakistan verbracht habe, seien weitere Abwesenheiten von seinem Arbeitsplatz nicht mehr möglich gewesen, weshalb er seine Anstellung wohl oder übel habe kündigen müssen.
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er sich vom 6. August 2016 bis am 9. Oktober 2016 wiederum in Pakistan aufgehalten, um seine Mutter zu pflegen (Urk. 27 S. 8). Der Kläger wiederholt damit allerdings bloss seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt (vgl. Urk. 18 Rz. 6 und 9 sowie Prot. I S. 5). Mit der Begründung der Vorinstanz, er habe seine Anstellung bereits im März oder April 2016 gekündigt und dies im Verfahren betreffend Schuldneran- weisung im Februar 2017 auch noch mit der beabsichtigten Rückkehr nach Pakis- tan begründet, weshalb unglaubhaft sei, wenn er nun behaupte, er habe die An- stellung aufgrund der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter dringend kündigen müssen (Urk. 28 S. 9 E. II/3 .3 ), setzt er sich nicht auseinander und genügt damit seiner Begründungspfli cht ni cht. 5.3. Dessen ungeachtet vermag der Kläger auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Vielmehr bestätigt er in seiner Berufungsschrift, seine Anstellung bereits kurz vor der Einlei- tung des Eheschutzverfahrens (am 4. April 2016) gekündigt zu haben (Urk. 27 S. 3 f. Rz. 6-7). Die schwere Erkrankung seiner Mutter, welche den Kläger angeb- lich zur Kündigung veranlasst haben soll (Urk. 18 Rz. 6; Prot. I S . 5; Urk. 27 S. 8), erfolgte allerdings erst am 2. Juni 2016, als die Mutter einen akuten Herzinfarkt erlitt (Urk. 7A/22 letzte Seite). Des Weiteren hatte der Kläger vor Vorinstanz zum Grund für sei ne Kündi gung noch ausgeführt, er habe nach Paki stan zurückkehren wollen (Urk. 7B Prot. S. 11). Angesichts dieser Umstände konnte die Vorinstanz von der Befragung des Klägers zum Grund für seine Kündigung absehen, ohne dessen Bewei sführungsanspr uc h zu verletzen. Auch kam si e zu Recht zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass der Kläger seine Anstellung nicht auf- grund der Erkrankung bzw. Pflegebedürftigkeit seiner Mutter, sondern aus eige- nem Antrieb aufgegeben habe. Die Folgen dieses Entscheids hat der Kläger selbst zu tragen, denn eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen auf Grund- lage von freiwillig herbeigeführten Veränderungen ist ausgeschlossen (OGer ZH LE160034 vom 23. September 2016, E. III/2; OGer ZH LE130043 vom 27. Januar 2014, E. II/5.2; OGer ZH LY130006 vom 10. Juli 2013, E. II/5d; Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 09.131 ff.; BSK ZGB I-Isenri ng /Kessler, Art. 179 N 3).
5.4. Nach dem Gesagten wies die Vorinstanz das Abänderungsbegehren des Klägers zu Recht ab und erweist sich dessen Berufung als offensi chtli ch unbe- gründet. Sie ist dementsprechend abzuweisen und der vori nstanzli che Entschei d ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 6.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 1'200.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 6.2. Der Kläger ersucht um Gewährung der unentgeltli che n Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfahren (Urk. 27 S. 2). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der an- gefochtene Entscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 26. Juni 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
Züri ch, 4. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. M. Hochuli
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