Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 24. August 2017
i n Sachen
A., Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.,
gegen
B., Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Juni 2017 (EE170023-M) Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 (eingegangen am 28. Juli 2017) hat der Gesuchsteller seine am 12. Juli 2017 eingereichte Berufung zurückgezogen
(Urk. 36; der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gegeben). Der Rückzug hat die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheids und das Berufungsverfahren ist entspre- chend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). 2. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelver- fahrens dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegneri n für deren durch sei n Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 27 S. 3) ver- anlasste Stellungnahme vom 26. Juli 2017 (Urk. 33; dem Gesuchsteller zur Kenn- tnis gegeben) eine auf Fr. 600.-- (zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). c) Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrags ist damit hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben. Deren Gesuch um eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist hinsichtlich der Gerichtskosten ebenfalls gegen- standslos geworden; dagegen ist für den Fall der Uneinbringlichkeit der Prozess- entschädigung der mittellosen (Urk. 28 S. 23) Gesuchsgegnerin deren Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. i ur. Y._____ als unengeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Die zwei ti nstanzli che Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Züri ch, 24. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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