Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. C h. Büchi
Beschluss und Urteil vom 6. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 1. Juni 2017 (EE160264-L)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten vor Vorinstanz (Urk. 22 S. 1 f. und Urk. 33 S. 2): 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewil- ligen. 2. Die Obhut für den gemeinsamen Sohn C., geboren tt.mm.2014, sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuteilen. 3. Dem Gesuchsgegner sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht für den Sohn C. einzuräumen. Auf die Anordnung eines Ferienrechtes sei einstweilen zu verzichten. 4. Der Gesuchstellerin und ihrem Sohn sei die Familienwohnung an der D.-Strasse ... i n ... Zürich samt Mobiliar und Hausrat zur alleini- gen Benutzung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, so rasch als möglich, spätestens aber bis 1. Januar 2017, unter Mitnahme seiner persönlichen Gegenstände definitiv aus der Familienwohnung auszuziehen. Weiter sei er zu verpflichten, bei der Umschreibung des Mietvertrags auf die Gesuchstellerin mitzuwirken. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Ja- nuar 2017 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C. monatlich zum Voraus zahlbare angemessene Unterhaltsbei- träge, mindestens jedoch Fr. 2'256.– (Fr. 800.– Barunterhalt und Fr. 1'456.– Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfälliger vertraglich gere- gelter oder gesetzlicher Familienzulagen, zu bezahlen. 6. Der Gesuchsgegner sei weiter zu verpflichten, für ausserordentli che Kosten von C._____ (schulische Fördermassnahmen, Therapien, zahnärztliche Behandlungen, etc.) zu 50% aufzukommen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, diese Kosten übernehmen. 7. Aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Gesuchs- gegners sei einstweilen auf die Festsetzung von persönlichen Unter- haltsbeiträgen an die Gesuchstellerin zu verzichten. 8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Monat Dezember 2016 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'470.– zu be- zahlen. 9. Es sei die Gütertrennung per Datum der Einleitung des Eheschutzbe- gehrens anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch 8% MwSt) zu Las- ten des Gesuchsgegners.
des Gesuchsgegeners und Berufungsklägers vor Vorinstanz (Urk. 24 S. 1 und Urk. 34 S. 2): 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es sei die eheliche Wohnung an der D.-Strasse ..., ... Züri ch, samt Mobiliar und Hausrat, für die Dauer des Getrenntlebens, der Ge- suchstelleri n zur alleini gen Benützung zuzuwei sen. D em Gesuchsgeg- ner sei eine angemessene Frist zum Verlassen der ehelichen Woh- nung ei nzuräumen. 3. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, seine persönlichen Gegenstände (insbesondere seinen TV sowie TV-Möbel) mitzuneh- men. 4. D i e Obhut für den Sohn C., geb. tt.mm.2014, sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuteilen. 5. Besuchsrecht: Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ auf eigene Kosten jedes zweite Wochenende zu si ch zu nehmen. Weiter sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ über Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) und über Weihnach- ten (24. bis 26. Dezember) sowie an zwei Wochen pro Jahr zu sich zu nehmen. Die Übergaben erfolgen samstags um 09.30 Uhr und sonntags um 19.30 Uhr, jeweils bei der ehelichen Wohnung (gemäss Ziff. 2); die Re- gelung gilt analog für Feiertage und Ferien. 6. Auf die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen sei zu verzichten. Eventualiter seien sie angemessen tief anzusetzen. Vorbehalten blei- ben die mit Teil-Trennungsvereinbarung vom 13. Dezember 2016 fest- gelegten Unterhaltsbeiträge. 7. Auf eheliche Unterhaltsbeiträge sei zu verzichten. 8. Es sei die Gütertrennung mit Wirkung ab 31. Dezember 2016 an- zuordnen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8% MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 5. Abteilung, vom 1. Juni 2017: (Urk. 48 S. 49 ff.) 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Januar 2017 getrennt leben.
Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Unterhalt Die Parteien beantragen, dass das Gericht über die Anträge betreffend Kin- der- und Ehegattenunterhalt entscheidet. 4. Wohnung Der Ehemann überlässt der Ehefrau sowie dem Sohn die eheliche Wohnung an der D.-Str. ..., ... Züric h-..., zur Benützung. Der Ehemann verlässt die Wohnung spätestens per 1. Januar 2017. Der Ehemann verpflichtet sich bei der Umschreibung des Mietvertrages auf die Ehefrau alleine mitzuwirken. 5. Mobiliar und Hausrat Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung. Der Ehemann ist je- doch berechtigt, neben seinen persönlichen Gegenständen auch den TV und das TV-Möbel mitzunehmen. Sobald der Ehemann eine unmöblierte Woh- nung bezieht, ist er berechtigt zusätzlich den Tisch und Stuhl sowie das Kin- derbett mitzunehmen und für die Dauer des Getrenntlebens zu benützen. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann die vorgenannten Möbel und Hausratsgegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben. Über die Herausgabe einzelner Hausratsgegenstände verständigen sich die Parteien aussergerichtlich. 6. Gütertrennung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Anordnung der Güter- trennung mit Wirkung ab 31. August 2016. 7. Vorsorgliche Massnahmen Die Parteien vereinbaren für die weitere Dauer des Eheschutzverfahrens im Sinne von vorsorglichen Massnahmen bezüglich des Unterhalts das Folgen- de: Der Vater verpflichtet sich, der Mutter für die Dauer des Getrenntlebens unter Anrechnung an seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. Januar 2017 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 600.– (zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) für den Sohn zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Januar 2017. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für die Teilvereinbarung je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für den Sohn C. während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich vertrag- licher und/oder gesetzlicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: - für Januar 2017: Fr. 619.–
Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 47 S. 2): "1. Disp. Ziff. 4 Abs. 1 und Disp. Ziff. 5 des Urteils vom 1. Juni 2017 seien jeweils ab dem vierten Spiegelstrich (betreffend Unterhaltsbeiträge ab Juni 2017) aufzuheben und mit Ziff. 3 dieser Anträge zu ersetzen. 2. Disp. Ziff. 4 Abs. 2 und 3 des Urteils vom 1. Juni 2017 seien aufzuhe- ben und mit Ziff. 3 dieser Anträge zu ersetzen. 3. Es sei der Berufungskläger frühestens per Mai 2017 zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für den Sohn C._____ während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von höchstens CHF 411.– zu bezahlen (zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder ge- setzlicher Familienzulagen, rückwirkend per 1.1.2017). 4. (...) 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST)." prozessuale Anträge (Urk. 47 S. 2): (...) "4. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzei chnende n beizugeben. (...)"
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 56 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; das Urteil des Bezirksgerichts Züri ch, 5. Abtei lung – Einzelgericht, vom 1. Juni 2017 sei zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MwSt.) zu Las- ten des Berufungsklägers." prozessuale Anträge (Urk. 56 S. 2): "Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzei chnete n ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe ging der Sohn C._____, gebo- ren am tt.mm.2014, hervor. Mit Eingabe vom 30. August 2016 machte die Ge- suchstelleri n und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfa hre n anhängi g (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 48 S. 4 ff., E. I.). Am 1. Juni 2017 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid. 2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchs- gegner) mit Eingabe vom 22. Juni 2017 innert Frist (vgl. Urk. 45/2) Berufung, wo- bei er obgenannte Anträge stellte (Urk. 47 S. 2). 3. Die fristgerechte Berufungsantwort datiert vom 17. August 2017 (Urk. 55 f.). Wie eingangs wiedergegeben schloss die Gesuchstellerin darin auf kostenfällige Abweisung der Berufung (Urk. 56 S. 2). 4. Dem Gesuchsgegner wurde die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 59). Er liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). 4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können i m Berufungsverfa hre n neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Das Bundesgericht lehnt eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxi- me unterstehen, ab und hält fest, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren mit Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträge der Parteien besteht. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten gel- tend gemacht werden können, können daher grundsätzli ch ni cht mehr vorge- bracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 4. März 2015, E. 4.1). Der angefochtene Entscheid da- tiert vom 1. Juni 2017 (Urk. 48). Soweit die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Urkunden vor diesem Datum entstanden si nd, können sie zufolge Verspätung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. 5. Zu den Grundzügen und der Ausgestaltung des Eheschutzverfahrens kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 48 S. 7 ff., E. II.A .). B. Kinderunterhaltsbeiträge 1. Allgemeines 1.1 Was die rechtlichen Prämissen in Bezug auf Kinderunterhalt anbelangt, kann auf die zutreffenden vori nstanzli chen Ausführunge n und die dort aufgeführ- ten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 48 S. 13 ff., E. II.E.A.).
1.2 Der Gesuchsgegner beanstandet vorliegend hi nsi chtlich des im angefochte- nen Entscheid festgelegten Kinderunterhalts das ihm von der Vorinstanz ange- rechnete hypothetische Netto-Einkommen von Fr. 4'700.– pro Monat ab 15. Juni 2017 sowie jeweils die Höhe der von i hr ab selbigem Datum in seinem Bedarf eingerechneten monatlichen Auslagen wie die Aufwendungen für die Kranken- kassenversicherungsprämien, die Mobilitätskosten und die Kosten für auswärtige Verpflegung. Des Weiteren moniert er die vori nstanzli che Ni chtberücksi chti gung von Auslagen für überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch und Zahnarztkosten in seinem Bedarf. Sodann kritisiert der Gesuchsgegner seine von der Vorinstanz angeordnete Verpflichtung zur rückwirkenden Leistung von Famili- enzulagen ab 1. Januar 2017 (vgl. Urk. 47 S. 3 ff.). 1.3 Mit Blick auf die Begründung dieser Beanstandungen i st festzustellen und bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner – entgegen der vorerwähnten und ihm obliegenden Pflicht – in keiner Weise dartut, inwiefern es sich bei seinen neu aufgestellten Behauptungen, neu ei ngereichten Beweismit- tel n und der neuen Beweisofferte um zulässige Noven handeln soll. Er legt insbe- sondere nicht dar, weshalb er diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz hätte vorbringen können. Angesichts der im Berufungsverfahren gel- tenden Novenschranke sind die vor dem vori nstanzli chen Entschei d vom 1. Juni 2017 entstandenen Tatsachen und Beweismittel als unechte Noven vorliegend ni cht zu berücksi chti gen. Von vornherei n keine Beachtung zu finden haben – wie auch nachfolgend noch zu zeigen sein wird – die Ei nsatzverträge E._____ vom 21. März 2017 und vom 19. April 2017 (Urk. 50/4-5), die Lohnabrechnungen März bis Mai 2017 (Urk. 50/6), der vom 28. April bis am 27. Mai 2017 gültige ZVV- NetzPass (Urk. 50/8a), der Ausdruck aus der Internet-Seite des ZVV über die ZVV-Netz-Pass-Preise (Urk. 50/9), die Qui ttung der Pi zzeri a F._____ vom 26. April 2017 (Urk. 50/1 0), die Kostenschätzung der G._____ vom 24. April 2017 (Urk. 50/11) und die Nachweise über die persönlichen Arbeitsbemühungen von Dezember 2016, Januar 2017 und März 2017 (Urk. 54). Dasselbe gilt für die vom Gesuchsgegner als Beweismittel angerufene schri ftli che Auskunft von H._____, Sozialzentrum ... (vgl. Urk. 47 S. 9).
2.2.2 Die Argumentation des Gesuchsgegners verfängt nicht. Wie die Vorin- stanz zutreffend erwogen hat, vermögen lediglich zwei exemplarische Nachweise über seine persönlichen Arbeitsbemühungen (für die Monate November 2016 und Februar 2017, Urk. 25/15 und 35/3) und seine Aussagen zur Stellensuche für sich alleine den Anforderungen zur Glaubhaftmachung bezüglich einer ausreichenden Stellensuche ni cht zu genügen bzw. standzuhalte n. Dies hätte weiterer Urkunden, wi e namentli ch Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen oder Absage- schrei ben und ähnli chem bedurft, insbesondere für die Monate Dezember 2016, Januar 2017 und März 2017. Solche wurden vom Gesuchsgegner bei der Vorin- stanz jedoch keine eingereicht, obschon seine letzte Eingabe vom 10. April 2017 (Urk. 42) datiert (Urk. 48 S. 24 f., E. II.E .A .5.2 lit. dc). Das Eheschutzverfahren ist seit dem 30. August 2016 rechtshängig und der Gesuchsgegner spätestens seit dem 19. September 2016 anwaltlich vertreten (vgl. Urk. 7). Unter diesen Umstän- den ist ni cht nachvollzi ehbar , weshalb es dem um seine Unterhaltspflicht wissen- den Gesuchsgegner ni cht mögli ch war, bereits vor Vorinstanz zumindest die nunmehr im vorliegenden Berufungsverfahren beigebrachten Kopien seiner per- sönli chen Arbei tsbemühungen für die Monate Dezember 2016, Januar 2017 und März 2017 ei nzurei chen. Wie bereits erwähnt, haben Letztere daher als unechte Noven vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Aber auch wenn sie berücksichtigt würden, resultierte nichts anderes als von der Vorinstanz festgestellt. Vor Vorin- stanz aktenkundig hat sich der Gesuchsgegner gemäss seinen Angaben i n den Monaten November 2016 und Februar 2017 insgesamt 23 Mal um eine Stelle be- worben (Urk. 25/15 und 35/3). Aus den nunmehr ei ngerei chten Nachwei sen für die Monate Dezember 2016, Januar 2017 und März 2017 würden sich insgesamt 36 Suchbemühunge n ergeben (vgl. Urk. 54). Abgesehen vom ausschlagenden Monat Dezember 2016 mit 14, vermittelten auch die Monate Januar 2017 und März 2017 mit je 11 elf Bewerbungen kein anderes Bild, mithin ergeben sich durchschni ttli ch rund elf Arbeitsbemühungen pro Monat. Ferner wäre auch mitzu- berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner bei mehreren Arbeitgebern mehrmals vorstellig wurde, wie namentlich bei der I._____ AG (im Dezember 2016, Januar 2017, Februar 2017 und März 2017; vgl. Urk. 54) und der J._____ AG (im De- zember 2016, Januar 2017 und Februar 2017; vgl. Urk. 54). Auch mi t den nun-
mehr im vorliegenden Berufungsverfahren beigebrachten Suchbemühungen wäre festzustellen, dass der Gesuchsgegner nur unwesentlich mehr als die für die Ar- beitslosenkasse erforderliche Anzahl von zumi ndest zehn Arbeitsbemühungen pro Monat tätigte (vgl. Prot. I S. 32). So oder anders wären mit Verweis auf die weiteren zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz aufgrund der gesamten Situa- ti on i ntensi vierte Arbeitsbemühungen zu erwarten gewesen (vgl. Urk. 48 S. 24 f., E. II.E.A.5.2 lit. dc). Nicht ersichtlich ist sodann, dass die Vorinstanz beim Ge- suchsgegner einen ungleich härteren Massstab hinsichtlich des Glaubhaftma- chens von strittigen Tatsachen angesetzt haben soll als bei der Gesuchstelleri n. Wohl ist richtig, dass die Gesuchstellerin gemäss ihren eigenen Angaben auch schon Kinder einer Kollegin gehütet hat und dafür eine kleine Entschädigung er- halten hat. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aber zutreffend festge- halten hat, ist jedoch nicht angebracht, dabei von regelmässigen, im vorliegenden Verfahren zu beachtenden Einkünften zu sprechen, weshalb derzeit bei der Ge- suchstelleri n von kei nerlei Ei nkünften auszugehen i st (vgl. Urk. 48 S. 16 f., E. II.E.A.5.1). 2.3.1 Weiter beanstandet der Gesuchsgegner die Höhe des ihm von der Vorin- stanz angerechneten hypotheti schen Netto-Einkommens von Fr. 4'700.– pro Mo- nat ab 15. Juni 2017. Der vori nstanzli chen Auffassung folgend, nach welcher es ihm zumutbar sei, auch ausserhalb seines angestammten Berufs im Logistikbe- reich eine Arbeit zu finden, habe er namentlich auch auf dem Bau als Handlanger eine Arbeitsstelle gesucht. Darüber hinaus habe er sich nach einer Arbeit im Stundenlohn umgesehen. Per 21. März 2017 habe er einen kurzen Einsatzvertrag beim Personaldienstleister E._____ erhalten, welcher am 19. April 2017 auf ma- ximal drei Monate mit Wirkung ab dem 27. März 2017 verlängert worden sei. Die Einsätze seien jeweils auf kurzfristigen Abruf hi n erfolgt. Unter diesem Einsatzver- trag habe er von März 2017 bis Mitte Juni 2017 ein Einkommen von insgesamt Fr. 10'193.85 (Fr. 1'035.95 [März] + Fr. 2'798.– [April] + Fr. 4'545.05 [Mai] + Fr. 1'816.35 [Juni]) generieren können. Dies ergebe für diesen Zeitraum ein durchschni ttli ches Monatsei nkommen von Fr. 3'397.95. Zwar dürfe davon ausge- gangen werden, dass er, mit etwas Glück in den nächsten Sommermonaten mög- licherweise bei ähnlich gelagerten Temporäreinsätzen noch höhere durchschni ttli-
che Monatseinkommen werde erzielen können. Allerdings werd e er spätestens ab Spätherbst 2017 auf Baustellen keine Temporäreinsätze mehr finden und deshalb abermals kein Einkommen mehr erzielen können. Damit könne er auch keine neue Rahmenfri st eröffnen, welche i hm erneut den Bezug von Arbeitslosentag- geldern ermögliche. Die allfälligen und sommerbedingten höheren Ei nkommen würden voraussichtlich in den Wintermonaten mit sehr tiefen oder kei nen Ein- kommen kompensiert werden. Dementsprechend sei es i hm mögli ch und zumut- bar, höchstens ei n durchschni ttli c hes Ei nkommen i m Betrag von Fr. 3'500.– bis Fr. 4'000.– zu erzielen. Folglich sei lediglich ein Einkommen in entsprechender Höhe angemessen und anrechenbar (Urk. 47 S. 4 f.). 2.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich der Gesuchsgegner mit den vor- i nstanzli chen Erwägungen zur Höhe des ihm anrechenbaren hypothetischen Ein- kommens in keiner Weise auseinandersetzt. Er begnügt sich damit, das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen in der Höhe von Fr. 4'700.– pauschal i n Abrede zu stellen und mit seinen eigenen Ausführungen ein tieferes Einkommen zu begründen. Dies im Übrigen, nachdem er vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben hat, er rechne mit einem Einkommen von monatlich Fr. 5'000.– netto bei einem guten Arbeitgeber und einer Festanstellung (Prot. I S. 7). Mit seinen Vorbringen vermag er den Anforderungen an die Berufungsbegründung an sich ni cht zu ge- nügen, weshalb grundsätzlich auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 48 S. 26 ff., E. II.E.A.5.2 lit. df und dg). D i e Ausführunge n des Gesuchsgegners i m Zusammenhang mi t den Ei nsatzverträgen beim Personaldienstleister E._____ erweisen sich vorlie- gend aber auch als neu vorgebrachte Tatsachen. Ebenfalls neu sind auch, wie bereits erwähnt, die sie untermauernden Beweismittel wie die Einsatzverträge E._____ vom 21. März 2017 und vom 19. April 2017 (Urk. 50/4-5) und die Lohn- abrechnungen März bis Juni 2017 (Urk. 50/6). Die neuen Tatsachen und – mit Ausnahme der Lohnabrechnung Juni 2017, aus welcher allei n ni chts zu sei nen Gunsten abgeleitet werden kann – auch die neuen Beweismittel hätten ohne Wei- teres bereits vor Vorinstanz vorgebracht bzw. beigebracht werden können. Die Zulässigkeit dieser unechten Noven wird vom Gesuchsgegner mit keinem Wort dargetan, weshalb sie vorliegend unberücksichtigt zu bleiben haben. Si e ver-
möchten aber auch bei deren Berücksichtigung nicht zu überzeugen. So i st ni cht richtig, dass es dem Gesuchsgegner lediglich möglich gewesen sein soll, von März bis Juni 2017 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 3'397.95 pro Monat zu generieren. Aus den Lohnabrechnungen März bis Juni 2017 geht hervor, dass der Gesuchsgegner in den entsprechenden Monaten insgesamt zehn Wochen gearbeitet und dabei ei n Nettoei nkommen von Fr. 10'193.85 erzielt hat, was ei- nem monatlichen Einkommen von über Fr. 4'000.– entspricht. Für den Monat Mai 2017 wurde i hm im Rahmen einer vollzeitigen Anstellung ein Nettolohn von Fr. 4'543.05 entrichtet (vgl. Urk. 50/6). Daraus erhellt, dass für den Gesuchsgegner ohne Einbindung eines Personalverleihers bei einer Vollzeitanstellung ei n Ein- kommen von Fr. 4'700.– pro Monat durchaus realistisch ist. Folglich wäre das von der Vorinstanz dem Gesuchsgegner angerechnete hypothetische Einkommen in entsprechender Höhe auch unter Berücksi chti gung der unechten Noven ni cht zu beanstanden. 3. Bedarf ab 15. Juni 2017 3.1 Krankenkasse 3.1.1 Weiter kritisiert der Gesuchsgegner die vori nstanzli che Auffassung, wo- nach er seine Prämien für die Krankenkassen-Grund versi che r ung (KVG) per Ja- nuar 2018 zu senken habe. Er sei aktenkundig überschuldet. Insbesondere ent- halte sein Auszug aus dem Betreibungsregister auch etliche Betreibungen der Krankenkasse (vgl. Urk. 11/4). Damit sei ihm ein Wechsel der Krankenkasse ver- unmögli cht. Ei ne Erhöhung der Franchi se auf Fr. 2'500.– würde i hm darüber hin- aus erschweren, noch einen Arzt oder eine Ärztin zu finden, der/die bereit sei, i hn zu behandeln. Es sei unzumutba r und verstosse gegen verfassungsmässige Grundrechte (namentli ch Art. 10 BV), angesichts dieser prekären finanziellen Verhältnisse eine Erhöhung der Franchise zu verlangen: Dies umso mehr, als die Vorinstanz beim Sohn C._____ im Bedarf auch die Krankenkassenprämien für die Zusatzversicherung belasse. Derzeit sei er (der Gesuchsgegner) ausserdem ver- letzungsbedingt zu 100 Prozent und voraussichtlich für einige Wochen arbeitsun- fähi g, wie sich aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 21. Juni 2017 ergebe (vgl. Urk. 50/7). Weiter sei eine individuelle Prämienverbilligung nur bi s zu ei nem
Monatseinkommen von rund Fr. 2'500.– erhältli ch, weshalb dies bei seinem, diese Grenze übersteigenden, Ei nkommen ni cht i n Betracht komme (Urk. 47 S. 5 f.). 3.1.2 Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es darf als ge- richtsnotorisch gelten, dass die Krankenkassen-Grund ve rsi cher ung (KVG) in der Schweiz obligatorisch ist . Mi thi n besteht grundsätzli ch ei n Bei tri ttsanspruch. So- dann kann die frei wählbare Franchise zwischen Fr. 300.– und Fr. 2'500.– jeweils per 1. Januar des folgenden Kalenderjahres angepasst werden. Richtig ist zwar, dass säumige, d.h. für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen gemahnte versicherte Personen den Versicherer für die Grundversicherung nicht wechseln können (vgl. https://www.priminfo.admi n.ch/downloads/fragen-und-a ntworte n/ Wechsel%20der%20Krankenkasse_de_2018.pdf, eingesehen am 8. November 2017). Damit einhergehend ist dem Gesuchsgegner ein Wechsel des Versiche- rers verwehrt. Der Gesuchsgegner verkennt aber, dass die vori nstanzli chen Er- wägungen nicht auf einen Wechsel des Versicherers zielen, sondern auf die Sen- kung der Prämien für die Krankenkassen-Grund versi c her ung (KVG). Ihren Erwä- gungen zufolge soll dies mit einer Erhöhung der Franchise per 2018 von Fr. 300.– auf Fr. 2'500.– erfolgen, wie dies bis Ende 2016 der Fall gewesen sei (vgl. Urk. 11/8 und Urk. 25/16). Die vom Gesuchsgegner im laufenden Eheschutzverfahren veranlasste Senkung der Franchise und damit einhergehende Erhöhung der Ver- sicherungsprämien rechtfertige sich im Lichte der vorliegenden finanziellen Ver- hältni sse ni cht, umso mehr als er keine konkret anfallenden Gesundheitskosten – ausser der Zahnarztkosten, welche aber im Rahmen des KVG ni cht übernommen werden dürften – geltend gemacht habe (vgl. Urk. 48 S. 31 f., E. II.E.A.6 lit. a). Diesen sich als zutreffend erweisenden Erwägungen widerspricht der Gesuchs- gegner vorliegend nicht. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Gesuchs- gegners, dass ihm durch eine Erhöhung der Franchise und wegen seiner Schul- den der Gang für eine ärztliche Konsultation erschwert würde. Es entspricht nicht der Praxis, dass Ärzte vor einer Konsulation oder Behandlung Ei nsi cht i n Betrei- bungsregister tätigen. Weiter bleibt unklar, inwiefern die vom Gesuchsgegner er- wähnte verletzungsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegend von Belang sein soll. Ein Zusammenhang des – ihm im Übrigen lediglich eine einwöchige Arbeitsunfä- higkeit attestierenden – Arztzeugnisses (vgl. Urk. 50/7) mit seiner Bedarfsposition
Krankenkasse KVG i st ni cht auszumachen. Sodann ist nicht zutreffend, dass eine individuelle Prämienverbilligung nur bis zu einem Monatseinkommen von rund Fr. 2'500.– erhältlich sein soll. Massgebend für eine solche ist vielmehr das steu- erbare Gesamteinkommen (vgl. https://www.s va zurich.c h/i nterne t/de/home / produkte/praemienverbilligung/anspruch.html, eingesehen am 8. November 2017). Von daher scheint eine individuelle Prämienverbilligung für den Gesuchs- gegner nicht von vornherei n ausgeschlossen. Nach dem Gesagten ist die vor- i nstanzli che Auffassung, nach der es sich für den Gesuchsgegner ab 1. Januar 2018 rechtfertigt, die Krankenkassenkosten auf das Niveau von 2016, nämlich Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Urk. 48 S. 31 f., E. II.E.A.6 lit. a), ni cht zu beanstan- den. Insbesondere kann darin auch keine Verletzung des Rechts auf Leben und auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 BV erblickt werden. Im Übrigen ist dies- bezüglich ein Konnex mit der Berücksichtigung der Auslagen für die Krankenkas- sen-Zusatzversicherung (VVG) im Bedarf des Sohnes C., die unbestritten mit Fr. 7.– pro Monat zu Buche schlägt (vgl. Urk. 48 S. 38, E. II.E.A.6 lit. c), ni cht auszumachen. Vielmehr bleibt darauf hinzuweisen, dass bei Kleinkindern regel- mässig Arztkosten anfallen, die nicht allesamt durch die Krankenkassen gedeckt sind und dennoch regelmässig im Bedarf der Kinder nicht berücksichtigt werden. Von einer Ungleichbehandlung kann daher keine Rede sein. 3.2 Fahrkosten 3.2.1 Weiter beanstandet der Gesuchsgegner die ihm von der Vorinstanz i n seinem Bedarf eingerechneten Fahrkosten. Der Arbeitsort der ihm vom Personal- dienstleister E. vergebenen Arbeit von Ende März bis Mitte Juni 2017 sei in ... [Ortschaft] gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er auch wei terhi n ni cht nur in der Gemeinde Zürich Einsätze leisten müsse, weshalb i n seinem Bedarf nunmehr ei n ZVV-Netz-Pass im Betrag von monatlich Fr. 242.– für alle Zonen an- zurechnen sei (Urk. 47 S. 6). 3.2.2 Auch bezüglich der Auslagen für die Fahrten zum Arbeitsplatz ist zu- nächst darauf hinzuweisen, dass sich seine Vorbringen und Beweismittel als neu erweisen. Zweifelsohne hätten sie mit Ausnahme des vom 22. Juni 2017 bis 21. Juli 2017 gültigen ZVV-NetzPasses (vgl. Urk. 50/8a+b und Urk. 50/9; Ziff. II.B.1.3
vorstehend) bereits bei der Vorinstanz vorgebracht bzw. eingereicht werden kön- nen. Mangels Darlegung von deren Zulässigkeit haben sie im vorliegenden Beru- fungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Darüber hinaus ist das Vorbringen, der Gesuchsgegner arbeite auf dem ganzen Kantonsgebiet, unsubstanti i ert und unbelegt geblieben. Nicht einzusehen ist sodann, weshalb der Gesuchsgegner am 22. Juni 2017 einen vom 22. Juni 2017 bis 21. Juli 2017 gültigen ZVV- NetzPass löste (Urk. 50/8b), wenn sein Einsatzvertrag beim Personaldienstleister E._____ per Mitte Juni 2017 endete und ihm überdies ab 21. Juni 2017 bis zum 28. Juni 2017 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 50/7). So oder anders ist auch die Höhe der ihm von der Vorinstanz i n sei- nem Bedarf – im Übrigen damals unbestritten gebliebenen – ei ngerechneten Fahrkosten von Fr. 84.– pro Monat nicht zu kritisieren (vgl. Urk. 48 S. 33, E. II.E.A.6 lit. a). 3.3 Auswärtige Verpflegung 3.3.1 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, dass er schwere Arbeit auf dem Bau leiste. Dennoch berücksichtige die Vorinstanz in seinem Bedarf lediglich Fr. 150.– pro Monat für auswärtige Verpflegung, was bei durchschni ttli ch 22 Ar- beitstagen Fr. 6.82 entspreche. Üblicherweise würden pro Monat Fr. 210.– für Mehrkosten der Verpflegung im Bedarf angerechnet, auch in Mankofällen. In s ei- nem Bedarf sei ebenfalls auf letzteren Betrag abzustellen, habe er doch täglich für den "Znüni" und das Mittagessen selbst aufzukommen (vgl. Urk. 47 S. 7). 3.3.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsgegner über keine Festanstellung verfügt. Aktenkundig endete seine letzte Erwerbstätigkeit Mitte Ju- ni 2017. Bereits damit erweisen sich seine geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung weder als substantiiert noch als belegt. Dem vermag auch di e von i hm nunmehr erst i m Berufungsverfahre n ei ngerei chte und für si ch allein nicht repräsentative Quittung der Pizzeria F._____ vom 26. April 2017 (Urk. 50/10) ni cht abzuhelfen. Als unechtes Novum, dessen Zulässigkeit vom Ge- suchsgegner mit keinem Wort dargetan wurde, hat sie hier jedoch ohnehin keine Berücksi chti gung zu fi nden. Auch di e Vorinstanz hat im Übrigen festgehalten, dass die bereits bei ihr geltend gemachten Nahrungskostenauslagen in der Höhe
von damals Fr. 240.– vom Gesuchsgegner nicht rechtsgenügend glaubhaft ge- macht wurden und ein Teil der Kosten aus dem Grundbetrag zu bestreiten ist . Gleichwohl ist sie davon ausgegangen, dass der Gesuchsgegner einer körperli- chen Arbeit nachgehen werd e, weshalb er ausreichend essen müsse und i hm auch zusätzliche Verpflegungskosten anfallen würden. Dem ist beizupflichten. Es erschei nt auch angemessen, im Bedarf des Gesuchsgegners für auswärtige Ver- pflegung einen zusätzli chen Betrag von Fr. 7.– pro Tag, mithin Fr. 150.– pro Mo- nat, zu veranschlagen (vgl. Urk. 48 S. 33, E. II.E.A.6 lit. a). D er Gesuchsgegner kann bei den sich vorliegend präsentierenden finanziellen Verhältnissen nicht für sich beanspruchen, si ch zum "Znüni " und Mi ttagessen ausschli essli ch i m Restau- rant verpflegen zu dürfen. 3.4 Kleider- und Wäscheverbrauch 3.4.1 Sodann moniert der Gesuchsgegner die vori nstanzli che Nichtberücksich- ti gung von Auslagen für überdurchschni tt li che n Klei der- und Wäscheverbrauch i n seinem Bedarf. Er arbeite auf dem Bau und habe sich teure Arbeitskleider für den bereits erwähnten Temporäreinsatz erwerben müssen. Als Handlanger müsse er überdies oft neue Arbeitshandschuhe haben. Praxisgemäss würden für Kleider- und Wäscheverbrauch monatli ch Fr. 20.– bis 60.– im Bedarf eingesetzt. Es sei daher ni cht ei nzusehen, weshalb er gemäss der Vorinstanz entsprechende Aus- lagen aus seinem Grundbetrag zu finanzieren habe. Für Kleider- und Wäscheve r- brauch sei in seinem Bedarf ein Betrag von Fr. 50.– pro Monat einzusetzen (vgl. Urk. 47 S. 7). 3.4.2 Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Kleider- und Wäschever- brauch wurde weder im vori nstanzli chen noch im vorliegenden Berufungsverfah- ren rechtsgenügend substantiiert und belegt. So rechtfertigt si ch ei n Zuschlag zum Grundbetrag für Kleider- und Wäscheverbrauch gemäss Ziffer III. 3.3 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 (Kreisschreiben) lediglich, wenn si ch ei n solcher als überdurchschnittlich erweist. Wie die Vorinstanz zutreffend darauf hin- gewi esen hat, i st ei n ni cht überdurchschni tt li cher Kleider- und Wäscheverbrauch
ansonsten gemäss Ziffer II. des Kreisschreibens aus dem Grundbetrag zu finan- zieren. Dass der Kleider- und Wäscheverbrauch des Gesuchsgegners überdurch- schnittlich sein soll, legt er nicht dar. Ein solcher ergibt sich auch nicht selbstre- dend aus einer Arbeit auf dem Bau. Auch Belege über die behaupteten Auslagen für Kleider im Zusammenhang mit dem Temporäreinsatz des Gesuchsgegners fi nden si ch kei ne in den Akten. Dies, obschon die Anschaffung der Arbeitsklei- dung erst in der jüngeren Vergangenheit erfolgt sein soll. Die vori nstanzli che Ni chtberücksi chti gung von Auslagen für überdurchschni tt li che n Klei der- und Wä- scheverbrauch im Bedarf des Gesuchsgegners ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 48 S. 33, E. II.E.A.6 lit. a). 3.5 Zahnarztkosten 3.5.1 Schliesslich macht der Gesuchsgegner geltend, dass sich die vor- i nstanzli che Ni chtberücksi chti gung von Zahnarztkosten in seinem Bedarf ni cht rechtfertige, da seine Zähne unstrittig "kaputt" seien. Die von i hm vor Vori nstanz beigebrachten verschi edenen Rechnungen und Kostenvoranschläge belegten, dass er sehr wohl Kosten zu lei sten habe, welche eine allfällige Kostenübernah- me durch das Sozialamt übersteigen würden. Angesichts der hohen Kosten für eine Zahnbehandlung sei es nachvollziehbar, dass er ein etappiertes Vorgehen gewählt habe bzw. habe wählen müssen, weil die Zahnärzte wegen sei ner fi nan- ziellen Lage gar nicht gewillt seien, ohne Vorschuss grössere Behandlungen zu tätigen. Die Vorinstanz argumentiere zu Unrecht, dass er di e Rechnung für die Behandlung vom 29. November 2016 mit den Einkünften aus dem 2016 (logi- scherweise Dezember 2016) hätte bezahlen können, ohne aufzuzeigen, wie dies hätte geschehen sollen. Gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entschei- des müsse er zusätzlich zu seinen belegten finanziellen Verpfli chtungen und sei- nen Auslagen für sei ne neue Wohnung i nklusi ve Depot auch noch die Dezem- bermiete 2016 für die eheliche Wohnung im Betrag von 1'470.– bezahlen. Nach Ziffer III. 5.3 des Kreisschreibens seien die notwendige Auslagen für Zahnarzt im Bedarf zu berücksi chti gen. Die von ihm diesbezüglich geltend gemachten Fr. 50.– pro Monat seien sehr zurückhalte nd kalkuliert. Dies bestätige sich auch in der neu
vorliegenden Kostenschätzung für ei ne Zahnbehandl ung der G._____ vom 24. April 2017 (Urk. 50/11; vgl. Urk. 47 S. 8 f.). 3.5.2 Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der nunmehr im vorliegenden Berufungsverfahren erstmals eingereichten Kostenschätzung der G._____ vom 24. April 2017 (Urk. 50/11) um ein unechtes Novum. Mangels Darlegung von des- sen Zulässigkeit, hat sie vorliegend unbeachtet zu bleiben. Sie vermöchte an der Sachlage aber ohnehin nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, reichte der Gesuchsgegner zwei Kostenschätzunge n i ns Recht. D i e im Abstand eines knappen Monats erstellten zwei Kostenschätzungen vom 30. November 2016 und 22. Dezember 2016 differieren um mehrere Tausend Franken (Fr. 1'612.50 vs. Fr. 7'226.65, Urk. 25/18 und Urk. 30/2). Nicht ersichtlich ist, ob und wenn ja welche Behandlung davon nötig oder sogar dringend ist. Zudem ist unklar, ob das Sozialamt allenfalls eine Unterstützung leistet (vgl. Urk. 48 S. 34 f., E. II.E.A.6 lit. a). Gleich verhält es sich mit der vorgenannten Kostenschätzung der G._____, die wiederum auf einen anderen Betrag, nämli ch Fr. 2'913.05, lau- tet. All diese Kostenschätzungen lassen eine Behandlungsbedürftigkeit, aber nicht eine aktuell laufende oder dringliche Behandlung erkennen. In Überei nsti mmung mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass vom Gesuchsgegner auch ni cht dargetan wurde, in welchem Umfang und Zeitraum diese Kosten zu berücksichti- gen wären. Insgesamt sind die Kosten damit nicht genügend substantiiert. Vor dem Hintergrund, dass es vorliegend um die Entrichtung von Kinderunterhaltsbei- trägen geht und die finanziellen Verhältnisse sehr eng sind, können solche Zahn- arztkosten nicht berücksichtigt werden (vgl. Urk. 48 S. 34 f., E. II.E.A.6 lit. a). Was die Zahnbehandlung des Gesuchsgegners vom 29. November 2016 und die dar- aus resultierende Rechnung über Fr. 509.80 anbelangt (Urk. 25/17), kann grund- sätzlich auf die zutreffenden vori nstanzli chen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 48 S. 35, E. II.E.A.6 lit. a). Vorliegend strittig sind Unterhaltsbeiträge ab dem 15. Juni 2017. Bereits hieraus ist nicht einzusehen, weshalb der Rechnungsbe- trag im Bedarf ab Juni 2017 berücksichtigt werden sollte. Kommt hinzu, dass der Gesuchsgegner die Rechnung über Fr. 509.80 gemäss eigenen Angaben gar nicht bezahlt hat (vgl. Prot. I. S. 38). Nicht belegt ist überdies, dass das Sozialamt für die Zahnbehandlung nicht aufkommt. Auch aus diesen Gründen fällt eine Be-
rücksichtigung der Zahnbehandlungskosten ausser Betracht. Demzufolge ist auch die vori nstanzli che Ni chtberücksi chti gung von Zahnarztkoste n im Bedarf des Ge- suchsgegners ni cht zu beanstanden. 4. Familienzulagen 4.1 Sodann kritisiert der Gesuchsgegner seine von der Vorinstanz angeordnete Verpflichtung zur rückwirkenden Leistung von Familienzulagen ab 1. Januar 2017. Er habe lediglich anfangs 2017 noch Familienzulagen erhalten und diese auch der Gesuchstellerin weitergeleitet. D anach habe das für die Gesuchstelleri n zu- ständige Sozialamt die Familienzulagen direkt für diese (die Gesuchstellerin) gel- tend gemacht. Die Familienzulagen könnten deshalb nicht, respektive ni cht mehr, von i hm in der vom Gericht angeordneten Art rückwirkend per 1. Januar 2017 an die Gesuchstellerin geleistet werden. Daher sei er lediglich zur Leistung allfälliger Familienzulagen zu verpflichten, nämlich sofern und soweit der Gesuchsgegner Familienzulagen erhalten habe (oder noch erhältli ch machen könnte) und sofern er diese nicht ohnehi n schon an die Gesuchstellerin weitergeleitet habe (Urk. 47 S. 9.). 4.2 Es versteht sich von selbst, dass der Gesuchsgegner lediglich verpflichtet ist, Familienzulagen an die Gesuchstellerin weiterzuleiten, welche er tatsächlich erhalten hat bzw. erhältli ch machen kann. Wei tere Ausführunge n hi erzu erübri gen sich. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass vorliegend von der vom Gesuchsgegner als Beweismittel angerufenen schriftlichen Auskunft von H._____ abzusehen wäre. Die Zulässigkeit dieser, wie bereits erwähnt, verspäteten Be- weisofferte wurde vom Gesuchsgegner nicht dargetan. Das unechte Novum hätte kei ne Beachtung zu fi nden. 5. Fazi t Nach dem Gesagten vermag der Gesuchsgegner vorliegend mit keiner seiner Beanstandungen durchzudringen. Seine Kritik an der vori nstanzli chen Berech- nung der Kinderunterhaltsbeiträge erweist sich als unbegründet.
C. Ergebnis Da sich auch die übrigen der Unterhaltsberechnung zugrunde liegenden Parame- ter als zutreffend erweisen bzw. angemessen erscheinen und zudem die Unter- haltsberechnung als solche nicht zu beanstanden ist, ist di e Berufung vollumfäng- lich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 1. Juni 2017 ist – sowei t noch ni cht i n Rechtkraft erwachsen – zu bestätigen. III. 1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädi gungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG, eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Gesuchsgegner unterliegt im vorliegenden Berufungsverfa hre n vollumfäng- lich. Ausgangsgemäss sind i hm die Gerichtskosten vollständig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für i hre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010) ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen. Zusätzlich zur Parteient- schädigung ist der beantragte Mehrwertsteuerzusatz von acht Prozent, Fr. 160.–, geschuldet. Da die Parteientschädigung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Gesuchsgegner voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Zahlung an den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 3.1 Im Berufungsverfahren ersuchen beide Parteien um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre-
tung (Urk. 47 S. 2 und Urk. 56 S. 2). Beiden Parteien wurde von der Vori nstanz i m angefochtenen Endentscheid die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Ge- suchstelleri n wurde Rechtsanwalt lic. i ur. Y._____ und dem Gesuchsgegner Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltli cher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 48 S. 47, E. III.A., und S. 49). 3.2 Es ist davon auszugehen, dass sich an der engen finanziellen Situation des Gesuchsgegners seit der Fällung des vori nstanzli chen Entschei ds ni chts Wesent- liches geändert hat. Er ist somit nach wie vor mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Seine Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4 S. 218), und eine an- waltliche Verbeiständung des rechtsunkundigen Gesuchsgegners erschei nt zur Wahrung seiner Rechte notwendig, zumal auch die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Gesuchsgegner ist deshalb auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.3. Nachdem der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren keine Kosten auf- erlegt werden, ist deren Gesuch gegenstandslos, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist angesichts der fehlenden Solvenz des Gesuchsgegners bzw. der zu erwartenden Uneinbringlichkeit der vom Gesuchsgegner zu leistenden Parteientschädigung über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. m.w.Hinw.; OGer ZH RT150116 vom 11. November 2015, E. II/C/2). Dies- bezüglich ist davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse auch auf Seiten der Gesuchstellerin ni cht wesentli ch geändert haben und deshalb auch de- ren Mittellosigkeit nach wie vor ausser Frage steht. Der in der Berufungsantwort vertretene Rechtsstandpunkt respektive das dort gestellte Rechtsbegehren war keineswegs aussichtslos, und die rechtsunkundige Gesuchstellerin war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte (auch) vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche
Rechtsverbeiständung erfüllt, und der Gesuchstellerin ist für das Berufungsverfah- ren i n der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Y., ei n un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 1. Juni 2017 hinsicht- lich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 4 Abs. 1 bis und mit dem dritten Spiegel- stri ch und der Dispositiv-Ziffern 6 bis 12 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 1. Juni 2017 – sowei t noch ni cht i n Rechtskraft erwachsen – bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'660.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichts- kasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht mit der Auszahlung auf die Gerichtskasse über. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzliche n Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 6. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. C h. Büchi
versandt am: bz