Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 24. Mai 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. April 2017 (EE170040-K)
Erwägungen: 1.1 Am 21. März 2017 ging bei der Vorinstanz das Begehren um Anord- nung von Eheschutzmassnahmen der Gesuchstelleri n und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) ein (Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 27. April 2017 schlossen die Parteien eine Vereinbarung (Urk. 9). Hierauf entschied die Vori nstanz gleichentags mi t Urtei l und Verfügung unbegründet wie folgt (Urk. 11 S. 4 ff.): Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien spätestens ab 1. Juni 2017 getrennt leben werden. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien mangels finanzieller Leistungs- fähigkeit gegenseitig nicht in der Lage sind, Unterhaltsbeiträge zu leisten. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien während der verbleibenden Dauer des Zusammenlebens den Mietzins und die weiteren Wohnkosten (inkl. Strom, Wasser, etc.) je zur Hälfte übernehmen werden. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Gesuchstellerin damit einverstan- den erklärt, dass der Gesuchsgegner ein Gesuch um Zusprechung von Zusatzleis- tungen zur AHV/IV stellt. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, auf erstes Verlangen sämtliche notwendigen Schritte zu unternehmen, damit der Gesuchsgegner Ergänzungsleistungen beantra- gen kann (Ausfüllen des Antrags, Einreichen von Unterlagen, Unterzeichnen des An- trags, etc.). 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner sein Einverständnis zur Kündigung des Mietvertrags der gemeinsamen Familienwohnung am C._____-Weg ... in ... Winterthur und des Mietvertrages des Garagenparkplatzes auf den nächst- möglichen Termin gegeben hat. 6. Die nachfolgend genannten Gegenstände werden der Gesuchstellerin während des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen:
I. Gegenstände aus dem Schlafzimmer der Gesuchstellerin: - ein Bett mit Matratze, Decke und Kissen - eine Kommode - ein Unterbett-Kasten - ein Kleiderschrank - zwei Nachtische - eine Stehlampe - eine Deckenlampe - ein Fernseher - ein Fernsehregal - ein Set aus drei Beistelltischen - eine Bettbank - ein Drucker - ein Spiegel - ein Rollcontainer aus Metall II. Gegenstände aus dem Badezimmer der Gesuchstellerin: - ein Glasregal - ein Waschbeckenunterschrank III. Gegenstände aus dem Gästezimmer: - ein Sofa aus Kunstleder - ein Allzweckschrank - ein Kleiderschrank - ein Bügeleisen - ein Bügelbrett VI. Gegenstände aus dem Wohnzimmer: - ein Glascouchtisch - ein Sideboard - eine Stehlampe identisch der Lampe im Schlafzimmer der Gesuchstellerin V. Gegenstände aus der Küche - ein Esstisch - vi e r Stühle - ein Allesschneidergerät - ein Wandrollenhalter VI. Gegenstände aus dem Flur: - zwei Allzweckschränke identisch dem Schrank aus dem Gästezimmer. - eine kleine Bank - eine kleine Haushaltsleiter
VII. Gegenstände vom Balkon: - ein Liegestuhl VIII. Gegenstände aus dem Keller: - Allzweckschrank - Gefrierschrank IX. Sonstige Gegenstände: - alle Zimmer- und Balkonpflanzen - alle Bilder, die von der Kollegin der Gesuchstellerin gemalt und ihr persönlich geschenkt wurden - ein Staubsauger der Marke AEG Das übrige Hausrat und Mobiliar wird dem Gesuchsgegner für die Dauer des Ge- trenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen. 7. Von der Vereinbarung vom 27. April 2017 wird im Übrigen Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. [Getrenntleben] 2. [Unterhaltsbeiträge] 3. [Mietzins und Wohnkosten] 4. [Gesuch um Zusatzleistungen] 5. [Kündigung Mietvertrag] 6. [Hausrat und Mobiliar] 7. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien in Schweizer Franken zugrunde: - Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: (netto, kein 13. Monatslohn, mit Abzug f ür Unterkunf t, Durch- schnitt)
Fr. 3'000.– - Erwerbseinkommen Gesuchsgegner: (AVH-Rente) Fr. 1'600.– 8. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für den unbegründeten Entscheid je zur Hälfte, wobei sie je auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verweisen. Verlangt eine Partei die Begründung des Entscheides, so übernimmt sie die dadurch entstehen- den Mehrkosten. 9. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 8. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
3.2.1 Das Bundesgericht erwog in BGE 139 III 133 das Folgende: Ein Ver- gleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hi nwei s auf Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibe das Verfahren ab (unter Hi nwei s auf Art. 241 Abs. 3 ZPO). Bei einem Abschreibungsbeschluss i m Si nne von Art. 241 Abs. 3 ZPO handle es sich um ei- nen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Vergleich als solcher den Prozess unmi ttelbar beende. Der Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozesserledi- gungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber ab- gesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskon- trolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen stehe kein Rechtsmittel zu r Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mi thi n kei n Anfechtungsobjekt, das mi t Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Ledig- lich der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hi nwei s auf Art. 110 ZPO). Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hi nwei s auf Art. 241 Abs. 2 ZPO), könne aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (unter Hi nwei s auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Ver- gleichs sei die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Ge- gen einen Vergleich würden weder die Berufung noch di e Beschwerde nach ZPO offen stehen (E. 1.1 bis 1.3 m.w.H.). 3.2.2 Die Parteien haben vor Vorinstanz schriftlich eine Trennungsverein- barung abgeschlossen (Urk. 9). Dabei unterlagen sämtliche Punkte der Dispositi- onsmaxime und damit der freien Verfügungsgewalt der Parteien, weshalb die Vereinbarung keiner schriftlichen Genehmigung bedurfte und lediglich unter dem Gesichtspunkt von Willensmängeln zu prüfen war (ZR 103 [2004] Nr. 22). Damit liegt ein rechtskräftiger Vergleich vor, welcher allein unter den Voraussetzungen der Revision nach Art. 328 ff. ZPO angefochten werden kann (vgl. BSK ZPO- Siehr/Bähler, Art. 273 N 6; ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, Art. 273 N 30). Ent- sprechend aber ist auf die Berufung nicht einzutreten. 3.2.3 Die vom Gesuchsgegner angefochtene Kostenregelung unterliegt im vorliegenden Fall ebenso der Revision: der Gesuchsgegner stellt sich nicht gegen die von der Vorinstanz festgesetzte Kostenhöhe von Fr. 1'500.– für das erstin- stanzliche Verfahren (Urk. 20 S. 2), sondern beanstandet die vereinbarte Kosten-
verteilung (Urk. 20 S. 2). Diese Beanstandung begründet er massgeblich mit sei- ner AHV-Rente von Fr. 1'603.– pro Monat, mit welcher es ihm nicht möglich sei, die anfallenden Kosten zu bezahlen (Urk. 20 S. 2). Damit aber ist diesbezüglich auch kein Beschwerdeverfahren anzulegen. Im Übrigen wurde dem Gesuchsgeg- ner di e unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 21 S. 7). 3.2.4 Damit hat der Gesuchsgegner im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Revision zu ergreifen. Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schrift- lich und begründet beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache ent- schieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO) – vorliegend somit beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Wi nterthur –, ei nzurei chen. 3.3 Entsprechend erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel die Berufung belehrt. Dies ist – wie soeben ausgeführt – unzutreffend, da gegen den vorliegenden Entscheid lediglich die Revision möglich ist. Da es sich beim Gesuchsgegner um eine nicht anwaltlich vertretene, rechtsunkundige Partei handelt, ist deren Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen (BGE 135 III 374 Erw. 1.2.2.1 mit Verweis auf BGE 134 I 199 Erw. 1.3.1; BGE 129 II 125 Erw. 3.3, mit je weiteren Hinweisen; D. Staeheli n i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3.A., Art. 238 N 27). Aus den massgeblichen Gesetzesbestimmungen geht nicht ein- deutig hervor, dass in der vorliegenden Fallkonstellation lediglich das Rechtsmittel der Revision gegeben ist. Entsprechend aber war die Unrichtigkeit der Rechtsmit- telbelehrung für den Gesuchsgegner nicht leicht ersichtlich, weshalb ihm hieraus kein Nachteil erwachsen darf. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren dem Kanton aufzuerlegen; damit sind keine Kos- ten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO und § 200 lit. a GOG). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsver- fahren und dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens keine Parteientschä- digung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 24. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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