Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 5. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. Februar 2017 (EE160089-D)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 16. Februar 2017 entschied die Vorinstanz über das von der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) eingereichte Eheschutzbegehren wie folgt (Urk. 25 S. 32 ff.): 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben be- rechtigt sind. 2. Die gemeinsamen Kinder C., geboren am tt.mm.2012, und D., geboren am tt.mm.2013, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Ge- suchstellerin gestellt. 3. Die Parteien regeln das Besuchsrecht von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgen- des: Der Gesuchsgegner ist berechtigt und wird verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ jedes 2. Wochenende von Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf seine Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Er ist ferner berechtigt und wird verpflichtet, die Kinder in Jahren mit gerader Jahres- zahl über Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) sowie über Silvester und in ungeraden Jahren über Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) sowie am 24. Dezember zu besuchen oder auf seine Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Er ist weiter berechtigt und wird verpflichtet, die Kinder jährlich während den Kinder- garten- bzw. Schulferien für zwei Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner teilt der Gesuchstellerin mindestens zwei Monate im Voraus mit, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben will. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung der Kinder monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertragli- cher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: - für C.: Fr. 372.– (Anteil Barbedarf), - für D.: Fr. 360.– (Anteil Barbedarf), zahlbar an die Gesuchstellerin ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens jedoch per 1. April 2017. 5. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 4 ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt:
(Einkommen [Familienzulage Fr. 200.–] von C._____ bereits abgezogen) - Betreuungsbedarf Kind C.: Fr. 727.50 - Barbedarf Kind D.: Fr. 653.–
(Einkommen [Familienzulage Fr. 200.–] von D._____ bereits abgezogen) - Betreuungsbedarf Kind D._____: Fr. 727.50 - Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 1'341.–
(Stundenlohn, inkl. 13. Monatslohn) - Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 3'644.– (gerundet) (Arbeitspensum von 100%, inkl. 13. Monatslohn)
Einkommen Kind C._____: Fr. 200.–
(Familienzulagen) - Einkommen Kind D._____: Fr. 200.–
(Familienzulagen) - Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.– - Vermögen Gesuchsgegner: Fr. 0.–
(geschätzt) - Vermögen Kind C.: Fr. 0.– - Vermögen Kind D.: Fr. 0.– 9. Die eheliche Wohnung ... [Adresse] wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Mo- biliar und Hausrat der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 10. Dem Gesuchsgegner wird eine Frist bis zum 31. März 2017 angesetzt, um aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. 11. Zwischen den Parteien wird die Gütertrennung angeordnet.
(Urk. 30). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet worden war, wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 17. Mai 2017 eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses und eine Frist von 10 Tagen zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt (Urk. 31). Da sich der Gesuchsgegner gemäss Auskunft des Einwoh- nermeldeamtes E._____ in die Slowakei abgemeldet hatte (Urk. 28), wurde ver- sucht, i hm diese Verfügung rechtshi lfeweise zuzustellen (Urk. 31A). Diese Zustel- lung blieb erfolglos. In der Folge mehrten sich die Hinweise, wonach sich der Ge- suchsgegner erneut in der Schweiz aufhalte (Urk. 33; Urk. 36-38), so dass ihm die Verfügung vom 17. Mai 2017 nach entsprechenden Nachforschungen an sei ner Aufenthaltsadresse an der ...-Strasse ... i n F._____ am 4. Dezember 2017 per- sönli ch zugestellt werden konnte (Urk. 40). Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbezahlen innert Nachfrist auf die Berufung ni cht ei ngetreten werde (Urk. 40 S. 3). 2.2 Der Gesuchsgegner hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 2. Mai 2017 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 17. Mai 2017 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Berufung andro- hungsgemäss nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungs- verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG, § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels erheblicher Umtriebe für das Beru- fungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Züri ch, 5. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc