Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170018-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter li c. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss und Urteil vom 28. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n lic. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch lic. iur. Z._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Februar 2017 (EE160056-C)
Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 57): "1. Es sei der Klägerin das Getrenntleben zu bewilligen. 2. D er Sohn C., geb. tt.mm.2010, sei unter Betreuung der Kindsmutter zu stellen. Es sei festzuhalten, dass C. Wohn- sitz bei der Kindsmutter hat. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin zu- sammen mit C._____ i n D._____ wohnt. Eventualiter: Es sei der von der Klägerin erfolgte Umzug zusammen mit dem Sohn C._____ per 27. August 2016 zu genehmigen. 4. Es wird für die Dauer des Trennungsverfahrens die nachfolgende Betreuungsregelung beantragt: Betreuung durch den Kindsvater: - je an zwei Wochenenden pro Monat, von Freitag, 15:30 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr - telefonischen Kontakt (Skype) je einmal die Woche sowie je an einem Tag der Wochenende, an welchen kein Besuchs- recht ist. Feiertage: - Weihnachten: je ab dem 25.12., nachmittags beim Kindsva- ter; - je an Auffahrt, Donnerstag und Freitag, wenn das Besuchs- wochenende auf den darauffolgenden Samstag/Sonntag fällt; - Ostern / Pfingsten: eine spezielle Regelung ist nicht nötig, wenn die Betreuung alle 2 Wochenende eingeräumt wird. Ferien: Es sei dem Beklagten ein angemessenes Ferienbesuchsrecht ei nzuräumen, nämli ch fünf Wochen pro Jahr während den Schul- ferien. Es sei festzustellen, dass die Kindsmutter C._____ die übrige Zeit be- treut. 5. Es sei dem Beklagten für die Dauer der Trennung zu verbieten, das ihm einzuräumende Besuchsrecht zusammen mit der Grossmutter, seiner Mutter, zu verbringen. Es sei insofern jegli- cher Kontakt C._____/Grossmutter zu verbieten, d.h. insbesonde- re der persönliche Kontakt den telefonischen Kontakt unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB bei Nichtbefolgung.
Zufolge Kündigung der ehelichen Wohnung an der E.- Strasse ... i n F. sei von einer Zuweisung an eine der Par- teien abzusehen. Das Depot für die eheliche Wohnung sei den Parteien je zur Hälf- te auszubezahlen. Sollte das Depot dem Beklagten allein ausbe- zahlt werden, sei er zu verpflichten, der Klägerin innert 10 Tagen nach Erhalt den hälftigen Betrag der Klägerin zu bezahlen und die entsprechende Abrechnung zu unterbreiten. 7. Von der Aufteilung von Mobiliar und Hausrat gemäss der beilie- genden Liste sei Vormerk zu nehmen. 8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an ihren und des Sohnes Unterhalt angemessene, monatlich zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar ab 1. September 2016. Für die Monate bis und mit August 2016 sei der Beklagte zu ver- pflichten, sämtliche Rechnungen, auch jene, welche auf den Na- men der Klägerin lauten, zu bezahlen sowie monatliche Beiträge an ihren Unterhalt gemäss den nachfolgenden Anträgen. 9. Zwischen den Gesuchstellern sei die Gütertrennung anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwert- steuer) zulasten des Beklagten." des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 60): "1. Den Parteien sei das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu be- willigen. 2. Die Klägerin sei gestützt auf Art. 172 Abs. 2 ZGB zu ermahnen, i hr Studi um i n D._____ zu beenden und i hren Wohnsi tz von D._____ TI an einen Ort in der Deutschschweiz zu verlegen, von dem aus sie in der Lage ist, im bisherigen, ehelich gelebten Um- fang, unter Berücksichtigung der notwendigen Trennungsfolgen, a. das Kind C., geb. tt.mm.2010, in dessen gewohntem, sozialen, schulischen und sprachlichen Umfeld als Hauptbe- zugsperson überwiegend zu betreuen; b. die für das Kindeswohl notwendige Mitbetreuung des Kindes durch den Beklagten als Vater zu ermöglichen; c. durch Erwerbstätigkeit einen Zuverdienst von durchschnitt- lich mindestens ca. CHF 1'300.00 pro Monat zum ehelichen Unterhalt beizutragen. 3. Bei Wohnsitznahme der Klägeri n i m Kanton Züri ch oder i n den daran angrenzenden Kantonen sei die Obhut über das Kind C., geb. tt.mm.2010, der Klägerin zuzuteilen (Hauptantrag des Beklagten).
Bei Wohnsi tznahme der Klägerin in einem anderen Kanton als den Kanton Zürich und die daran angrenzenden Kantone sei die Obhut über das Kind C., geb.tt.mm.2010, dem Beklagten zuzutei len (Eventualantrag des Beklagten). 5. Dem Elternteil, dem die Obhut über C. nicht zugeteilt wird, sei ein angemessenes Kontaktrecht (persönlicher Verkehr) mit dem Ki nd i m Si nne der nachfolgenden Ausführunge n ei nzuräu- men. 6. Wird die Obhut über den Sohn C._____ der Klägerin zugeteilt, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Ge- trenntlebens, mit Wirkung ab 1. Oktober 2016, für den Sohn C._____ einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 pro Monat, zuzüglich allfällige Kinderzulagen, sowie einen per- sönlichen Unterhaltsbeitrag für die Klägerin von CHF 1'670.00 pro Monat zu bezahlen. 7. Wird die Obhut über den Sohn C._____ dem Beklagten zugeteilt, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens, mit Wirkung ab 1. Oktober 2016, einen persönli- chen Unterhaltsbeitrag für die Klägerin von CHF 1'945.00 pro Monat zu bezahlen. Ferner sei Vormerk zu nehmen, dass der Be- klagte die fixen Kosten des Kindes C._____ trägt und einstweilen, mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin, auf einen Unterhaltsbei- trag der Klägerin für das Kind C._____ verzi chtet. 8. Der eheliche Hausrat und das Mobiliar der Parteien seien gemäss Liste des Beklagten (Beleg14) zwischen den Parteien aufzuteilen, wobei dem Elternteil mit Obhut über das Kind C._____ insbeson- dere das Kinderzimmer und weiteres Mobiliar für das Kind zuzu- teilen sei. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten alle ihr nicht zugeteilten Gegenstände auf erstes Verlangen, unter An- drohung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Weige- rungsfall, herauszugeben.
Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss zu verteilen, wobei die Kosten für die Regelung der Kinderbelange praxisgemäss je hälftig unter den Parteien als Eltern aufzuteilen seien. Ferner sei die Klägerin zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschä- digung (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) an den Beklagten zu ver- pfli chten."
Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Februar 2017: (Urk. 106 = Urk. 110) 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 23. Februar 2017 über die Nebenfolgen des Getrenntlebens wird vorgemerkt und in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, bereits seit 6. Juni 2016 getrennt zu leben und vereinba- ren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung 2.1. Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn − C., geboren am tt.mm.2010. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen und gemeinsam zu entscheiden. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Aus- übung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Eltern- teil und dem Kind hat. Namentlich vor einem allfälligen Aufenthaltswechsel der Ehe- frau mit dem Sohn in die USA ist die Zustimmung des Ehemannes einzuholen. Die Ehefrau erklärt, dass sie ihr Studium in der Schweiz abschliessen und in der Schweiz eine Arbeitsstelle zu suchen beabsichtigt, um den Kontakt des Eheman- nes zum Kind nicht zu erschweren. 2.2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Ehefrau zuzuteilen. 2.3. Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes Der Ehemann erklärt sich damit einverstanden, dass die Ehefrau mit dem Sohn nach D. gezogen ist und erteilt ausdrücklich seine Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes des Sohnes von F._____ nach D.. Die Parteien verpflichten sich, den Sohn an seinem früheren Wohnsitz in F. abzumelden bzw. der Gegenpartei die dafür allenfalls erforderliche Genehmigung zuhanden der zuständigen Behörde zu erteilen.
Die Parteien unterstützen eine psychologische/psychotherapeutische Behandlung des Kindes C., soweit eine solche indiziert ist und unternehmen die diesbe- züglichen notwendigen Schritte in gemeinsamer Absprache. Falls Konflikte bei der Ausübung des Besuchsrechts entstehen, erklären sich beide Parteien bereit, fach- kundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen. 2.4. Besuchsrecht Der Ehemann soll berechtigt sein, das Kind an jedem zweiten Wochenende jeden Monats jeweils ab Freitagabend, 17:30 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie am Karfreitag und Ostermontag bzw. Pfingstmontag, wenn das Besuchswochenen- de auf diese Feiertage fällt. Am 24. Dezember ist das Kind bei der Ehefrau und während der restlichen Weihnachtsferien (25. Dezember bis Schulbeginn im neuen Jahr) ist das Kind alternierend je 1 Woche beim Ehemann bzw. bei der Ehefrau. Ausserdem soll der Ehemann berechtigt sein, das Kind sieben Wochen jährlich (einschliesslich allfälliger Weihnachtsferien gemäss Absatz 1) während der Schulfe- rien (vorbehältlich Schullager) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzu- kündigen. Sofern sich die Parteien diesbezüglich nicht einigen können, bestimmt im Jahr 2017 die Ehefrau und im Jahr 2018 der Ehemann und in den Folgejahren al- ternierend den Zeitpunkt der Ferien. Der Ehemann hat das Kind ohne anderslautende gegenseitige Absprache in D. abzuholen bzw. zurückzubringen. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Ehemanns nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. Darüber hinaus ist es den Parteien gestattet, an zwei Wochentagen unter der Wo- che mit dem Kind ungestört und alleine telefonisch soweit möglich mit Bildübertra- gung bis zu 30 Minuten zu kommunizieren. 3. Kinderunterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, für das Kind monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 980.– ab 1. März 2017 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zuzüg- lich allfällige von ihm bezogene gesetzliche und vertragliche Familienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Mo- nats im Voraus zu bezahlen an die Ehefrau, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Ehemann stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
Ehemann: Ehefrau: Kind: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'590.– Fr. 1'000.– Fr. 550.– Krankenkasse (nur KVG, bei C._____ inkl. VVG): Fr. 320.– Fr. 423.– Fr. 118.– Franchise/Selbstbehalt: Fr. 60.– Fr. 83.– Fr. 0.– Haftpflicht- /Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Medi- ennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 0.– Arbeitsweg inkl. Besuchs- rechtsfahrten (GA SBB): Fr. 321.– Fr. 60.– Fr. 0.– Weitere Besuchsrechtskos- ten: Fr. 100.– Fr. 0.– Fr. 0.– Studienliteratur: Fr. 0.– Fr. 50.– Fr. 0.– Mittagstisch C.: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 100.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: --- --- --- Total: Fr. 3'961.– Fr. 3'116.– Fr. 1'168.– 7. Mietzinsdepot Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau Fr. 775.– aus dem Mietzinsdepot der vormals ehelichen Wohnung an der E.-Strasse ... in F._____ zu bezahlen, abzüglich allfälliger hälftiger Kosten infolge Mieterschäden unter Berücksichtigung allfälliger Leistungen der Haftpflichtversicherung. Im Übrigen sind die Parteien ein- verstanden, dass der Restbetrag des Mietzinsdepots dem Ehemann ausbezahlt wird. Die Abrechnung über diesen Restbetrag erfolgt im Rahmen der güterrechtli- chen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren. 8. Gütertrennung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Anordnung der Gütertren- nung mit Wirkung ab 8. September 2016. 9. Massnahmenbegehren Die Parteien erklären Rückzug ihrer Massnahmenbegehren. 10. Strafanzeigen Die Parteien verpflichten sich, die gegenseitig gestellten Strafanzeigen und Strafan- träge zurückzuziehen und - soweit es um Offizialdelikte geht - gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ihr Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung zu er-
klären. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegensei- tig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 2. D i e Obhut für den Sohn C._____, geb. am tt.mm.2010, wird der Klägerin zu- geteilt. 3. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 8. September 2016 angeordnet. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 675.– Dolmetscherkosten Fr. 5'175.– Total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 7. [Mitteilungssatz]. 8. [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 109 S. 2 f.):
"1. Ziffer 2.4. (betreffend Besuchsrecht), Absätze 1 und 3, der ge- mäss Disp. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzel-
gericht, vom 23. Februar 2017 (Gesch. Nr. EE160056-C/U), in Bezug auf die Kinderbelange genehmigten Vereinbarung der Par- tei en, sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Absatz 1: «Der Ehemann soll berechtigt sein, das Kind an jedem zweiten Wochenende jeden Monats jeweils ab Freitagabend bis Sonntag- abend, sowie (...).» Absatz 2: «Ausserdem soll der Ehemann berechtigt sein, das Kind sieben Wochen jährlich (einschliesslich allfälliger Weihnachtsferien ge- mäss Absatz 1) während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Während eines von der Schule angeordneten Schullagers kann der Ehemann sein Ferienrecht nicht ausüben. Das Ferienbesuchsrecht ist mindes- tens drei Monate im Voraus anzukündigen. Sofern sich die Par- teien diesbezüglich nicht einigen können, bestimmt im Jahr 2017 die Ehefrau und im Jahr 2018 der Ehemann und in den Folgejah- ren alternierend den Zeitpunkt der Ferien.» Absatz 3: «Bei allen Besuchskontakten (Wochenenden, Feiertage und Feri- en) hat der Ehemann das Kind, vorbehältlich einer anderslauten- den gegenseitigen Absprache, jeweils in D._____, am offiziellen Treffpunkt im Bahnhof SBB, ab 17:30 Uhr des ersten Besuchs- tags abzuholen und bis um 18:00 Uhr des letzten Besuchstags zurückzubringen.» 2. Disp. Ziff. 2.4. (betreffend Besuchsrecht), Absatz 5, der gemäss Disp. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 23. Februar 2017 (Gesch. Nr. EE160056-C /U), i n Bezug auf die Kinderbelange genehmigten Vereinbarung der Parteien, sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «Darüber hinaus ist der Ehemann berechtigt, vorbehältlich an- derslautender gegenseitiger Absprache an jedem Dienstagabend sowie zusätzlich am Freitagabend vor den Wochenenden des Kindes bei der Ehefrau, jeweils ab 18:30 Uhr, mit dem Kind unge- stört und alleine telefonisch, soweit möglich mit Bildübertragung, bis zu 30 Minuten zu kommunizieren. Diese Regelung gilt auch bei Ferien und Feiertagen des Kindes bei der Ehefrau. Dasselbe Recht steht der Ehefrau zu, wenn sich das Kind für Ferien und Feiertage beim Ehemann aufhält.»"
Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen sich seit dem 14. April 2016 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Sie haben einen ehelichen Sohn, C., gebo- ren am tt.mm.2010. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) lebt seit Ende August 2016 mit C. i n D., der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagte) wohnt nach wie vor i n F.. Gemäss Eheschutzvereinbarung vom 23. Februar 2017 erklärte sich der Beklagte mit dem Umzug nach D._____ einverstanden und erteilte seine Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes des Sohnes von F._____ nach D._____ (Urk. 96 Ziff. 2.3). Neben dem Wohnsitz- wechsel regelten die Parteien auch sämtliche weiteren Nebenfolgen des Ge- trenntlebens in der gerichtlichen Vereinbarung vom 23. Februar 2017 (Urk. 96). Mit Urteil vom gleichen Tag merkte die Vorinstanz die erwähnte Eheschutzverein- barung der Partien vor und genehmigte diese in Bezug auf die Kinderbelange (Urk. 97 S. 12, Dispositivziffer 1). Mit Schreiben vom 8. März 2017 beantragte der Beklagte die schriftliche Begründung des Urteils (Urk. 101). Die begründete Fas- sung des vori nstanzli che n Entscheids vom 23. Februar 2017 (Urk. 106) wurde den Parteien am 20. März 2017 zugestellt (Urk. 107). Hi nsi chtli ch der übrigen vor- instanzlichen Prozessgeschichte ist auf die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid zu verweisen (Urk. 110 E. 1). 2. Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 30. März 2017 gegen das vorerwähnte Urteil rechtzei ti g Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge so- wie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 109 S. 2 f.). Am 29. Juni 2017 wurde in Absprache mit den Parteien (Urk. 119) eine Vergleichsverhandlung am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführt (Prot. S. 3 f.), anlässlich welcher die Parteien folgende Vereinbarung trafen (Urk. 124) und auch die Klägerin ein Armenrechtsgesuch zu Protokoll gab (Prot. S. 4): «1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es sei Ziffer 2.4 ("Besuchsrecht") der mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge-
richt Bülach vom 23. Februar 2017 genehmigten Vereinbarung über die Ne- benfolgen des Getrenntlebens durch folgende Fassung zu ersetzen: "2.4 Besuchsrecht a) Der Ehemann soll berechtigt sein, das Kind an jedem zweiten Wochen- ende jeden Monats jeweils ab Freitagabend, 17:30 Uhr, bis Sonntagabend, 17:30 Uhr (ab 1. Januar 2018 bis 18:00 Uhr) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Betreffend Feiertage gilt folgende jährlich alternierende Regelung: - Ostern in ungeraden Jahren: Gründonnerstag, 17:30 Uhr bis Ostermon- tag 18:00 Uhr. Folgt eine Ferienwoche des Vaters nach Ostern beginnt das Osterwochenende erst am Karfreitag um 10:00 Uhr; - Pfingsten in geraden Jahren: Freitag vor Pfingsten, 17:30 Uhr bis Montag, 18:00 Uhr; - Am 24. Dezember ist das Kind bei der Ehefrau und während der restli- chen Weihnachtsferien (25. Dezember bis Schulbeginn im neuen Jahr) ist das Kind alternierend je 1 Woche beim Ehemann bzw. bei der Ehe- frau, wobei der Vater das Kind während seinen Weihnachtsferien am 25. Dezember um 12:30 Uhr in D._____ abholt. b) Ausserdem soll der Ehemann berechtigt sein, das Kind sieben Wochen jährlich (einschliesslich allfälliger Weihnachtsferien gemäss lit. a vorstehend) während der Schulferien (vorbehältlich Schullager) jeweils von 10:00 Uhr (ers- ter Ferientag) bis 16:00 Uhr (letzter Ferientag) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen und zwei Wochen vor Antritt der Ferien ist der genaue Aufenthaltsort bekannt zu geben. Sofern sich die Parteien diesbe- züglich nicht einigen können, bestimmt in ungeraden Jahren die Ehefrau und in geraden Jahren der Ehemann den Zeitpunkt der Ferien. c) Der Ehemann hat das Kind ohne anderslautende gegenseitige Abspra- che jeweils in D._____ am offiziellen Treffpunkt im Bahnhof SBB abzuholen und zurückzubringen.
d) Ein weitergehendes Besuchsrecht des Ehemanns nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. e) Darüber hinaus ist der Ehemann berechtigt, vorbehältlich anderslauten- der gegenseitiger Absprache an jedem Dienstag über Mittag (ab 12:30 Uhr) sowie zusätzlich an jedem Freitagabend (ab 18:30 Uhr) vor den Wochenen- den des Kindes bei der Ehefrau, mit dem Kind ungestört und alleine telefo- nisch, soweit möglich mit Bildübertragung, bis zu 30 Minuten zu kommunizie- ren. Dasselbe Recht steht der Ehefrau zu, wenn sich das Kind für Ferien und Feiertage beim Ehemann aufhält." 2. Die Berufungsbeklagte verpflichtet sich, die Beschwerde bei der III. Strafkam- mer (Geschäfts-Nr. UE170094-O) innerhalb von fünf Tagen nach Unterzeich- nung der vorliegenden Vereinbarung zurück zu ziehen. Der Berufungskläger bzw. der Beschwerdegegner im Strafverfahren verzichtet auf eine allfällige Entschädigung. 3. Die Parteien vereinbaren – unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege – in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskos- ten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu ver- zichten.» 3. Im Nachgang zur Vergleichsverhandlung reichten beide Parteien – unter Beilage der entsprechenden Belege – ei ne schriftliche Begründung i hres Armen- rechtsgesuches nach, der Beklagte am 10. Juli 2017 (Urk. 125-127/1-3) und die Klägerin am 21. Juli 2017 (Urk. 128 und 129). Die vorgenannte Vereinbarung wurde nach der Verhandlung zusätzlich dem Kindsvertreter, lic. iur. Z._____, zu- gestellt (Urk. 130), welcher sie am 25. Juli 2017 ebenfalls unterzeichnet hat (Urk. 133). 4. Gegenstand der vorliegenden Berufung ist lediglich das Besuchsrecht ge- mäss Dispositivziffer 1.2.4. des angefochtenen Urteils (Urk. 110 S. 22). Die übri- gen Dispositivziffern 1.1.,1.2.1., 1.2.2., 1.2.3. und 1.3. bis 1.11. sowie die Ziffern 2 bis 6 des vorinstanzlichen Eheschutzurteils blieben unangefochten (vgl. Urk. 109 S. 4 Rz. 4). In diesem Umfang ist das ersti nstanzli che Urteil in Rechtskraft er- wachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), wovon Vormerk zu nehmen ist.
II. 1. Soweit es Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht etc.) zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungsma xi me Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher un- terliegt Ziffer 1 der von den Parteien getroffenen Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der geri chtli chen Prüfung und Genehmi gung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass die Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht bzw. dieses gewahrt wird. 2. Eltern, denen di e Obhut ni cht zusteht, und das minderjährige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Kontaktrechts gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beur- teilen ist. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen ge- rechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterli- chen Kontakt mit dem Kind in seinem Interesse zu regeln. Es ist allgemein aner- kannt, dass aufgrund des schicksalhaften Kind-Eltern-Verhältnisses die Bezie- hung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 122 III 404 E. 3a). Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte richten sich dabei vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum anderen El- ternteil, der Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnorte der Eltern sowie nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13). 2.1. In der von der Vorinstanz genehmigten Vereinbarung vom 23. Februar 2017 (Urk. 96) wurde das Kontaktrecht in Ziffer 2.4. absichtli ch relati v unscharf formu- liert. Nach Ansicht der Vorinstanz erfordere die räumliche Distanz zwi schen den beiden Wohnorten der Eltern eine gewisse Offenheit in der Regelung des persön- lichen Verkehrs, um nicht vorhersehbaren Gegebenheiten flexibel Rechnung tra- gen zu können (Urk. 110 E. 3.5). Berufungsweise bringt der Beklagte nun vor, dass genau diese offene Formulierung bereits kurz nach der Verhandlung vom 23. Februar 2017 zu Konflikten zwischen den Parteien in Bezug auf die Rück-
kehrzeit nach den Ferien, den Übergabeort sowie die vereinbarten Skype-Ter- mi ne geführt habe. Die Rechtsvertreter der Parteien, die Vorinstanz sowie der Prozessbeistand des Kindes hätten damals offensichtlich die Verständigungsfä- higkeit der Eltern überschätzt. Wie aus der E-Mail-Korrespondenz sowie den SMS-Nachrichten der Parteien ersichtlich sei, hätten sich die Eltern in der Zeit zwischen Unterzeichnung der Vereinbarung am 23. Februar 2017 und Ablauf der Berufungsfrist am 30. März 2017 weder bilateral noch über ihre Rechtsvertreter einigen können. Im Interesse des Kindeswohls habe sich der Beklagte daher ge- zwungen gesehen, die erstinstanzliche Besuchsrechtsregelung auf dem Beru- fungsweg gerichtlich ergänzen bzw. präzisieren zu lassen (Urk. 109 S. 5 f.). 2.2 Tatsächlich ist den zahl- und umfangrei chen E-Mail- bzw. SMS-Nachri chten ab dem 25. Februar 2017 zu entnehmen, dass die Parteien nur wenige Tage nach Unterzeichnung der Vereinbarung bereits heftige Diskussionen im Zusammen- hang mi t der Kontaktregelung hatten, die jedoch – soweit ersichtlich – zu kei ner Lösung der Konflikte geführt haben (Urk. 112/1 und 112/2). Die entsprechenden Meinungsverschiedenheiten drehten sich dabei immer wieder um dieselben The- men, wobei beide Parteien jeweils beharrlich an ihren Standpunkten festhielten, was eine Kompromisslösung verunmöglichte. Gestützt auf die erwähnte konfli kt- behaftete Korrespondenz muss tatsächlich von einer verringerten Verständi- gungsfähigkeit der Parteien ausgegangen werden. Die Kontroversen betrafen da- bei vorwiegend die Zeiten für die Skype-Kontakte sowie den genauen Zei tpunkt der Rückgabe des Sohnes nach den Ferien mit dem Beklagten. Die zahlreichen Auseinandersetzungen hatten dabei auch Auswirkungen auf C., da bei- spielsweise immer wieder Skype-Kontakte ausgefallen sind, weil sich die Eltern nicht auf einen Zeitpunkt einigen konnten (vgl. Urk. 112/2). Ein weiteres Beispiel betrifft die Übergabe des Sohnes vom 1. März 2017. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, C. nach den Feri en um 14:00 Uhr zurück nach D._____ zu bringen und drohte dem Beklagten, dass er sein Ferienrecht verwirke, wenn er nicht vorab schriftlich bestätige, dass er mit der vorgeschlagenen Rückkehrzeit einverstanden sei (Urk. 112/1 S. 1 und 112/2 S. 2). Somit war bis kurz vor Ferien- beginn nicht klar, ob die Übergabe von C._____ stattfinden werde, da sich die Parteien nicht über den Rückgabezeitpunkt einigen konnten.
2.3 Mit der nun vor Obergericht getroffenen Regelung konnte zumi ndest für die Hauptstreitpunkte eine geeignete Lösung gefunden werden. Die klar definierten Skype-Zeiten geben insbesondere C._____ eine gewisse Sicherheit und Konti nui- tät. Auch die Parteien können aufgrund der vereinbarten Zeiten besser planen und das Kind regelmässig auf die Telefonate vorbereiten. Den Bedenken der Klä- gerin, wonach C._____ nach den Anrufen des Beklagten ni cht ri chti g ei nschlafen könne, wird dadurch Rechnung getragen, dass die abendlichen Anrufe nur am Freitag stattfinden, da C._____ am Samstagmorgen ni cht zur Schule gehen muss. Ferner sollten auch die neu festgelegten Besuchs- bzw. Ferienzeiten sowie der vereinbarte Übergabeort das Konfliktpotential zwischen den Parteien erheb- lich vermindern und eine gewisse Kontinuität garantieren. Es wurde dabei berück- sichtigt, dass die Abholzeit bei Ferienbeginn nicht zu früh am Morgen (10:00 Uhr) und die Rückkehrzeit nach den Ferien nicht zu spät am Abend (16:00 Uhr) ange- setzt wurden. Durch die Rückkehr am Nachmittag soll dem Kind die Wiederein- gewöhnung und Vorbereitung auf den Alltag bzw. Schulbeginn erleichtert werden. Trotz der missverständlichen Formulierung in der Vereinbarung ("... an jedem zweiten Wochenende jeden Monats ..."), welche aus dem vorinstanzlichen Urteil übernommen wurde, gehen beide Parteien korrekterweise davon aus, dass die Besuche beim Beklagten alternierend jedes zweite Wochenende und somit min- destens zweimal im Monat stattfinden sollen (vgl. Urk. 112/1 S. 3, S. 11, S. 18 und S. 35). Schliesslich beinhaltet die Konvention eine ausgewogene Feiertags- regelung, sodass beide Elternteile die Möglichkeit haben, auch die Feiertage re- gelmässig mit C._____ zu verbringen. 3. Die vorliegend getroffene Konkretisierung bzw. Präzisierung der Regelung des persönlichen Verkehrs nimmt durch klar definierte Vorgaben angemessen Rücksicht auf die Interessen des Kindes und des Beklagten an einem persönli- chen und regelmässigen Umgang miteinander. Zusammenfassend haben die Par- teien eine praktikable und dem Kindeswohl entsprechende Kontaktregelung ge- troffen, welche nach dem Gesagten zu genehmigen ist.
III. 1. Beide Parteien stellen auch für das Berufungsverfahren ei n Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 109 S. 3; Prot. S. 4). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rech- te notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2. Der Beklagte bringt vor, seine fi nanzi ellen Verhältni sse hätten sich seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht verändert. Es sei aktenkundig, dass er nicht in der Lage sei, die Gerichtskosten und die Kosten für die Rechtsvertretung zu be- zahlen. Zudem gehe aus der Berufungsschrift hervor, dass seine Anträge nicht aussichtslos gewesen seien (Urk. 109 S. 11). Unter Verweis auf die Lohnabrech- nung vom Juni 2017 macht der Beklagte geltend, er erziele aktuell ein monatli- ches Nettoerwerbseinkommen von (gerundet) Fr. 7'573.– (Urk. 125 S. 1; Urk. 127/1). Das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von Fr. 7'578.– (Urk. 110 S. 16 und S. 19 E. 3.6) treffe damit nach wie vor zu. Auch der von der Vorinstanz berechnete Bedarf des Beklagten von Fr. 3'961.– (Urk. 110 S. 17 und S. 19 E. 3.6) sei immer noch aktuell und könne mit den im erstinstanzlichen Ver- fahren eingereichten Urkunden belegt werden (Urk. 125 S. 2). Die von der Vorinstanz vorgenommene Einkommens- und Bedarfsberech- nung des Beklagten deckt sich mit den aktenkundigen Belegen (Urk. 53/1-9; Urk. 85/7-12; Urk. 127/1) und ist entsprechend nicht zu beanstanden. Ferner lie- gen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beklagte die mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'600.– pro Monat (Urk. 110, Dispositivziffer 1.3. und 1.4.) nicht regelmässig bezahlt. Unter Berücksi chti gung dieser Unterhaltsverp fli c ht ung verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von mo- natli ch lediglich Fr. 12.– (Fr. 7'573 ./. Fr. 3'961.– ./. Fr. 3'600.–). Zudem verfügt er über kein nennenswertes Vermögen (Urk. 127/2-3; Urk. 85/14-30). Die Mittello- sigkeit des Beklagten ist somit ausgewiesen. Sodann kann nicht gesagt werden,
dass sein Standpunkt i m Berufungsverfahren aussi chtslos und er ni cht auf rechtli- chen Beistand angewiesen gewesen sei. Damit ist dem Beklagten die unentgeltli- che Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ als unentgeltli chen Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Die Klägerin erzielt aufgrund i hres Studi ums nach wie vor kein eigenes Er- werbseinkommen und verfügt auch über kein nennenswertes Vermögen (vgl. Urk. 128 mit Verweis auf Urk. 129, Urk. 25/1, Urk. 55/1, Urk. 59/1-4 und Prot. I S. 23). Auch der von der Vorinstanz berechnete Bedarf (Urk. 110 S. 24) für die Klägerin (Fr. 3'116.–) und den Sohn C._____ (Fr. 1'168.–) ist ausgewiesen (Urk. 128 mit Verweis auf Urk. 51/2, Urk. 51/3, Urk. 58/4, Urk. 80/12, Urk. 80/13 und Urk. 80/15). Mit den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'620.– für die Klägerin und Fr. 980.– (zuzügli ch Fami li enzulage) für C._____ kann die Klägerin ihren und C.s Bedarf von total Fr. 4'284.– ni cht decken. Ihre Mittellosigkeit ist somit ebenfalls er- stellt und aufgrund der Fremdsprachigkeit ist sie auf rechtlichen Beistand ange- wiesen. Damit ist der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwälti n li c. i ur. Y. als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. IV. 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfa hre n i st i n Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Partei- en je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 124 S. 4). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege sind die Gerichtkosten unter Nachforderungsvorbehalt (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Der Kindsvertreter hat ausdrücklich auf die Geltendmachung von Kosten bzw. einer Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet (Urk. 130).
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1.1.,1.2.1., 1.2.2., 1.2.3. und 1.3. bis 1.11. sowie die Ziffern 2 bis 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Februar 2017 rechtskräftig sind. 2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. 3. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____ und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ ei ne unent- geltliche Rechtsvertretung bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 1.2.4. des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Februar 2017 wird aufgehoben. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 29. Juni bzw. 25. Juli 2017 wird hinsicht- lich der Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk ge- nommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: «1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es sei Ziffer 2.4 ("Besuchsrecht") der mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Bülach vom 23. Februar 2017 genehmigten Vereinbarung über die Ne- benfolgen des Getrenntlebens durch folgende Fassung zu ersetzen: "2.4 Besuchsrecht a) Der Ehemann soll berechtigt sein, das Kind an jedem zweiten Wochen- ende jeden Monats jeweils ab Freitagabend, 17:30 Uhr, bis Sonntagabend,
17:30 Uhr (ab 1. Januar 2018 bis 18:00 Uhr) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Betreffend Feiertage gilt folgende jährlich alternierende Rege- lung: - Ostern in ungeraden Jahren: Gründonnerstag, 17:30 Uhr bis Ostermon- tag 18:00 Uhr. Folgt eine Ferienwoche des Vaters nach Ostern beginnt das Osterwochenende erst am Karfreitag um 10:00 Uhr; - Pfingsten in geraden Jahren: Freitag vor Pfingsten, 17:30 Uhr bis Mon- tag, 18:00 Uhr; - Am 24. Dezember ist das Kind bei der Ehefrau und während der restli- chen Weihnachtsferien (25. Dezember bis Schulbeginn im neuen Jahr) ist das Kind alternierend je 1 Woche beim Ehemann bzw. bei der Ehe- frau, wobei der Vater das Kind während seinen Weihnachtsferien am 25. Dezember um 12:30 Uhr in D._____ abholt. b) Ausserdem soll der Ehemann berechtigt sein, das Kind sieben Wochen jährlich (einschliesslich allfälliger Weihnachtsferien gemäss lit. a vorstehend) während der Schulferien (vorbehältlich Schullager) jeweils von 10:00 Uhr (erster Ferientag) bis 16:00 Uhr (letzter Ferientag) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen und zwei Wochen vor Antritt der Ferien ist der genaue Aufenthaltsort bekannt zu geben. Sofern sich die Parteien diesbezüglich nicht einigen können, bestimmt in ungeraden Jahren die Ehe- frau und in geraden Jahren der Ehemann den Zeitpunkt der Ferien. c) Der Ehemann hat das Kind ohne anderslautende gegenseitige Abspra- che jeweils in D._____ am offiziellen Treffpunkt im Bahnhof SBB abzuholen und zurückzubringen. d) Ein weitergehendes Besuchsrecht des Ehemanns nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. e) Darüber hinaus ist der Ehemann berechtigt, vorbehältlich anderslauten- der gegenseitiger Absprache an jedem Dienstag über Mittag (ab 12:30 Uhr) sowie zusätzlich an jedem Freitagabend (ab 18:30 Uhr) vor den Wochenen- den des Kindes bei der Ehefrau, mit dem Kind ungestört und alleine telefo-
nisch, soweit möglich mit Bildübertragung, bis zu 30 Minuten zu kommunizie- ren. Dasselbe Recht steht der Ehefrau zu, wenn sich das Kind für Ferien und Feiertage beim Ehemann aufhält." 2. Die Berufungsbeklagte verpflichtet sich, die Beschwerde bei der III. Straf- kammer (Geschäfts-Nr. UE170094-O) innerhalb von fünf Tagen nach Unter- zeichnung der vorliegenden Vereinbarung zurück zu ziehen. Der Berufungs- kläger bzw. der Beschwerdegegner im Strafverfahren verzichtet auf eine all- fällige Entschädigung. 3. Die Parteien vereinbaren – unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege – in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichts- kosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten.»
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Züri ch, 28. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Kirchheimer
versandt am: cm