Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. N. Gerber Beschluss vom 11. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Januar 2017 (EE160050-G)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 und Urk. 34):
Der Gesuchstellerin sei das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer zu bewil- ligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 24. August 2015 getrennt leben. 2. Die Kinder D., geboren am tt.mm.2007, und C., geboren am tt.mm.2010, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstelleri n zu stellen. 3. Dem Gesuchsgegner sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen beginnend mit begleiteten Besuchen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge pro Kind von Fr. 631.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen sowie einen monatlichen Betreuungsunterhalt pro Kind von Fr. 1'487.– je- weils auf den Ersten eines jeden Monats erstmals per 1. Januar 2017 zu be- zahlen. Weiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Zeit von 13. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 monatliche Unterhaltsbei- träge pro Kind von Fr. 631.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinderzulagen zu bezahlen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persön- lich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 114.– zu bezahlen jeweils auf den Ersten eines jeden Monats erstmals per 1. Januar 2017. Weiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– für die Zeit vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2016 sowie monatliche Beiträge von Fr. 2'876.– für die Zeit von 1. Januar bis 31. Dezember 2016 zu bezahlen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch MWSt) zulasten des Gesuchsgegners. 7. Für die Kinder D._____ und C._____ sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Der Beistand sei zu beauf- tragen, die begleiteten Besuche zu organisieren, die Ausübung des Be- suchsrechts zu begleiten, bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln, Ansprechperson für die Kinder zu sein und unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen und veränderten Verhältnis- sen anzupassen. Die KESB Bezirk Meilen sei mit der Ernennung der Bei- standsperson zu beauftragen. 8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, bis spätestens 15. Februar 2017 alle erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Vermieter der Wohnung an der E.-Strasse ... i n F. abzugeben, damit die Gesuchstellerin aus dem Mietvertrag und der entsprechenden Haftung entlassen wird.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin auf erstes Ver- langen ihre Schuldiplome (insbesondere Abschluss KV und TC M- Ausbildung) herauszugeben. 10. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Zahlung eines Prozesskostenvor- schusses sei abzuweisen.
des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 19):
a) während der ersten zwei Monate nach Organisation des Besuchsrechts durch den Beistand oder die Beiständin (vgl. Ziff. 6 nachfolgend) im Rahmen von begleiteten Besuchstreffs (z.B. der Bezirke Horgen und Meilen, der Bezirke Uster, Pfäffikon, Hinwil, etc.) an den von diesen angebotenen Besuchsdaten alle zwei Wochen während jeweils drei Stunden auf eigene Kosten zu besuchen, soweit dies vom Angebot der Besuchstreffs her möglich ist, b) sofern er das Besuchsrecht gemäss lit. a) wahrgenommen hat, wäh- rend weiteren zwei Monaten alle zwei Wochen an einem Samstag wäh- rend jeweils drei Stunden unbegleitet auf eigene Kosten mit sich oder zu si ch auf Besuch zu nehmen, c) sofern er das Besuchsrecht gemäss lit. a) und lit. b) wahrgenommen hat, während weiteren zwei Monaten alle zwei Wochen an einem Samstag während jeweils sechs Stunden unbegleitet auf eigene Kos- ten mi t si ch oder zu si ch auf Besuch zu nehmen, d) sofern er das Besuchsrecht gemäss lit. a), b) und c) wahrgenommen hat, alle zwei Wochen an einem Samstag, von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, unbegleitet auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 6. Für die Kinder D._____ und C._____ wird eine Erziehungs- und Besuchs- rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand bzw. der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertra- gen: a) das schulische und mütterliche Umfeld der Kinder zu überwachen und für den Fall, dass sich eine Verschlechterung des psychischen Zustan- des oder des Verhaltens der Kinder abzeichnen sollte, entsprechende Gegenmassnahmen einzuleiten bzw. zu veranlassen, b) eine psychotherapeutische Begleitung der Kinder zu prüfen und gege- benenfalls zu veranlassen, c) di e Eltern dari n zu unterstüt ze n, auch i n i hrer Si tuati on als getrennte El- tern gemeinsam für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen, insbesondere die Besuchsrechtsmodalitäten einvernehmlich zu regeln, z.B. die Wochen-
tage der Ausübung (allenfalls in Abweichung zu obgenannter Rege- lung) unter Einbezug aller Beteiligten festzulegen und diese jeweils der veränderten Situation anzupassen, d) die begleiteten sowie die unbegleiteten Treffen zwischen Gesuchsgeg- ner und den Kindern zu organisieren und deren Modalitäten festzule- gen, e) die begleiteten Treffen zu überwachen, d.h. deren Durchführung und Verlauf bei den Mitarbeitenden des Besuchstreffs in Erfahrung zu brin- gen, f) die unbegleiteten Treffen zu überwachen, d.h. in regelmässigen Ab- ständen mit den Eltern und den Kindern abzuklären, wie die unbeglei- teten Treffen verlaufen sind, g) falls möglich und im Interesse der Kinder ein weitergehendes Besuchs- oder Ferienbesuchsrecht im gegenseitigen Einvernehmen und nach Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder zu installieren, h) falls notwendig, bei der zuständigen Behörde eine Anpassung der Be- suchsrechtsregelung zu beantragen, i) bei Konflikten zwischen den Parteien zu vermitteln und Ansprechper- son für die Kinder zu sein. 7. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen wird er- sucht, den Beistand bzw. die Beiständin im Sinne der vorstehenden Disposi- ti vzi ffer 6 zu ernennen. 8. Es werden keinerlei Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 9. Es wird festgestellt, dass – der Barbedarf pro Kind zur Zeit CHF 826.25 (Grundbetrag: CHF 400.–, Wohnkostenanteil: CHF 320.–, Krankenkasse: CHF 106.25) beträgt, davon jedoch noch die Prämienvergünstigung betreffend die Kranken- kasse in Abzug zu bringen ist, – zur Deckung des Barbedarfs der Kinder monatlich CHF 826.25 abzüg- lich die Prämienvergünstigung betreffend die Krankenkasse sowie ab- zügli ch die Familienzulagen, welche zur Zeit von der Mutter bezogen
werden und von i hr für den Unterhalt der Kinder zu verwenden sind, fehlt, seit 13. Oktober 2015, – zur Zeit sowie rückwirkend kein Betreuungsunter ha lt geschuldet ist. 10. Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: − Ehefrau: CHF 0.– − Ehemann: CHF 892.– − D._____ und C.: je die Familienzulage Vermögen: − Ehefrau: CHF 0.– − Ehemann: C HF 0.– − D. und C.: CHF 0.– 11. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner seit 13. Okto- ber 2015 an seine Unterhaltsverpflichtung die Krankenkassenprämie für bei- de Kinder bezahlt hat. 12. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner die Rechts- begehren Ziff. 8 und Ziff. 9 der Gesuchstellerin anerkannt hat. 13. Alle von den vorstehenden Anordnungen abweichenden oder darüber hin- ausgehenden Anträge der Parteien sowie des Vertreters der Kinder werden abgewiesen. 14. Rechtsanwalt lic. iur. Z. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindesvertreter mit CHF 2'733.55 (8 % MwSt . darin enthalten) entschä- digt und die Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids entsprechend zur Zahlung angewiesen.
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 45 S. 2): Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Januar 2017 (Verfahrens Nr. EE160050-G) sei wie folgt ab- zuändern: 1. Die gemäss Dispositivziffer 6. angeordnete Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB sei aufzuheben und die Dispositivzif- fern 6.a) und 6.b) seien ersatzlos zu streichen. 2. In Abänderung von Dispositivziffer 8. seien folgende Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, zahlbar an die Berufungsklägerin im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: Monatlicher Barunterhalt seit 13. Oktober 2015 (zuzüglich allfälliger ge- setzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen): Fr. 626.50 pro Kind Zahlung an monatli chen Betreuungsunte r halt seit 1. Januar 2017: Fr. 505.25 pro Kind Monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin persönlich von 13. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016: Fr. 1'010.50
des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 53 S. 1): Die Berufungsanträge der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin seien abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letzteres zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin. Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern der beiden Kinder D., gebo- ren am tt.mm.2007 (10 Jahre alt), und C., geboren am tt.mm.2010 (7 Jahre alt). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 reichte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Mei- len (fortan: Vori nstanz) ei n Eheschutzgesuch mi t den eingangs zitierten Anträgen ein (Urk. 1). Betreffend den erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 = Urk. 46 S. 5 f.). Am 26. Januar 2017 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Endent- scheid (Urk. 46). 2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 20. März 2017 rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs genannten Berufungsanträge (Urk. 43/3, Urk. 45). Zeit- gleich stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 45 S. 2). Mit Verfügung vom 24. April 2017 wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklag- ten (fortan: Gesuchsgegner) Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 51), wel- che der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Mai 2017 erstattete (Urk. 53). Zudem stellte auch er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 53 S. 2). Am 10. Mai 2017 wurde die Berufungsantwortschrift samt Beilagen der Gesuchstelle- rin zur Kenntnisnahme zugestellt. Ausserdem wurde dem Kindesvertreter, Rechtsanwalt lic. i ur. Z._____, Frist angesetzt, um zu den Berufungsanträgen der Parteien betreffend die Kinderbelange Stellung zu nehmen (Urk. 54). Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 erstattete der Kindesvertreter die Stellungnahme (Urk. 55). Die- se wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. Juni 2017 zur Kenntni snahme zuge- stellt (Urk. 56). Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1-44). II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5, 6 lit. c) bis i), 7 und 11 bis 14 blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft er- wachsen, was vorzumerken ist. 2. D i e Berufungsi nstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Begründung der Berufungsanträge noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden. Ihre Kognitionsbefugnis ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend. Aufgrund der allgemeinen Begründungspflicht der Berufung (Art. 311 ZPO) prüft das Berufungsgericht grundsätzlich nur die ihm
vorgetragenen Beanstandungen. Es ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt oder das Recht offensichtlich verletzt worden und die Fehler- haftigkeit trete klar zu Tage (ZK ZPO - Reetz/Theiler, Art. 311 N 36; Gehri, OFK- ZPO, Art. 310 N 3). III. 1.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden nebst der durch die Vor- instanz angeordneten Erziehungsbeistandschaft, die Pflicht des Gesuchsgegners zur Leistung von Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen sowie die vorinstanz- lichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz erwog zur Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft, dass mit der beantragten und anzuordnenden Besuchsrechtsbeistandschaft dem Kindeswohl nicht Genüge getan sei. Wie sich aus dem Gutachten von Dr. phil. G._____ vo m 21. Juli 2016 über die Erziehungs- fähigkeit der Gesuchstellerin ergebe, sei diese krankheitsbedingt nicht im Stande, eine der Entwicklung der Kinder dienliche Erziehung sicherzustellen. Die psychi- sche Störung der Gesuchstellerin gefährde die ordentliche Entwicklung der bei- den Kinder, weshalb eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Dieser Gefährdung könne aus Sicht des Gutachters mittels Errichtung einer Erziehungsbeistand- schaft für beide Kinder begegnet werden. Dabei sei insbesondere auf das schuli- sche und mütterliche Umfeld ein besonderes Augenmerk zu legen und eine allfäl- lige psychotherapeutische Begleitung der Kinder in Betracht zu ziehen (Urk. 46 S. 14 f.). 1.2. Zu den Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen hielt die Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin verfüge über kein Erwerbseinkommen. In Anbetracht der von Dr. G._____ festgestellten psychischen Störungen und Zwängen sei es zweifel- haft, ob die Gesuchstellerin überhaupt einer bezahlten Erwerbstätigkeit nach- kommen könne. Beim Gesuchsgegner ging die Vorinstanz bis Ende November 2015 von einem Einkommen aus Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von
durchschnittlich Fr. 7'041.45 pro Monat aus. Ab Dezember 2015 sei der Ge- suchsgegner selbstständig erwerbend gewesen. Von Januar bis und mit Oktober 2016 habe er einen Gewinn von Fr. 8'924.87 ausgewiesen. Es sei ersichtlich, dass das Einkommen des Gesuchsgegners stark schwanke. In solchen Fällen sei auf das durchschni ttli che Einkommen der vergangenen Jahre abzustellen. Die Vorinstanz berechnete in der Folge für die Zeit von Oktober 2015 bis Dezember 2016 ein durchschnittliches, rückwirkendes Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 1'770.– und für die Zeit ab Januar 2017 ein solches von Fr. 892.– pro Monat (Urk. 46 S. 18 f.). Sie gelangte zum Schluss, dass das Einkommen des Gesuchs- gegners aus selbstständiger Erwerbstätigkeit weder rückwirkend noch für die vo- raussehbare Zukunft die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen zulasse (Urk. 46 S. 19). 1.3. Zum von der Gesuchstellerin verlangten Betreuungsunterhalt führte die Vorinstanz schliesslich aus, der Betreuungsunterhalt umfasse die Lebenshal- tungskosten der die Kinder betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Be- treuung ni cht selber dafür aufkommen könne. Vorliegend könne die Gesuchstelle- rin bereits aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht für ihre eigenen Lebenshal- tungskosten aufkommen. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin auch ohne Kinder nicht in der Lage wäre, einer bezahlten Erwerbstätigkeit nach- zugehen. Die Betreuung der Kinder sei damit nicht Grund für die eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit. Für einen Betreuungsunterhalt fehle es an einer grundlegen- den Voraussetzung, weshalb ein solcher nicht zugesprochen werden könne (Urk. 45 S. 20). 2.1. Die Gesuchstellerin rügt in ihrer Berufungsschrift vom 20. März 2017 vorab unter dem Titel "Vorbemerkungen zum erstinstanzlichen Verfahren", dass die vor- i nstanzli che Hauptverhandlung als absolut unüblich bezeichnet werden müsse. Diese habe nur gerade eine Stunde gedauert. Es habe insbesondere keine "per- sönliche Befragung" [recte: Anhörung gemäss Art. 297 ZPO] der Parteien stattge- funden bzw. dem Gesuchsgegner sei eine einzige, ihr selber überhaupt keine Frage gestellt worden, obwohl dazu vorgeladen gewesen sei. Die Vorinstanz ha-
be sich bei den Parteien mit keinem Wort nach dem aktuellen Befinden der Kinder erkundigt (Urk. 45 S. 3 f.). 2.2. Der Gesuchsgegner teilt die Kritik der Gesuchstellerin am Ablauf des vor- i nstanzli chen Verfahrens nicht. Aus den Akten ergebe sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt sowohl aufgrund der eingereichten Rechtsschriften und Beilagen als auch aufgrund des Bei zugs der Akten eines Verfahrens zwischen den Par- teien bei der KESB des Bezirks Meilen, welches in weiten Teilen dieselben The- men behandelt habe und dem Eheschutzverfahren unmittelbar vorausgegangen sei, ausreichend habe abklären können. Damit habe sich eine ausführliche Par- teibefragung erübrigt. Die Vorinstanz dürfte gemerkt haben, dass es sich um eine hochstrittige Auseinandersetzung handle und Vergleichsverhandlungen kaum Aussi chten auf Erfolg gehabt hätten (Urk. 45 S. 3). 2.3. Ein Blick in das vorinstanzliche Protokoll zeigt, dass die an der Hauptver- handlung anwesenden Parteien von der Vorinstanz nicht befragt wurden. So wur- de dem Gesuchsgegner lediglich eine, der Gesuchstellerin gar keine Frage ge- stellt (Prot. I S . 11-18). Auch finden sich in den übrigen Vorakten keine Hinweise auf eine gerichtliche Anhörung der Parteien. D as Eheschutzverfahren i st – von klaren und unbestrittenen Verhältnissen abgesehen – mündlich und die Parteien haben persönlich zu erscheinen (Art. 273 Abs. 1 und 2 ZPO). Nebst den Urkun- den dienen die Parteiverhöre in erster Linie als Beweismittel (Baumann, D IKE- Komm-ZPO, Art. 273 N 9). Erst der direkte Kontakt ermöglicht dem Gericht, ei nen persönli chen Ei ndruck von den Parteien zu erhalten, und dient der Prozessbe- schleunigung, was dem Charakter des summarischen Verfahrens entspricht (ZK ZPO - Sutter-Somm/Hostettler, Art. 273 N 5). Ei ne Parteibefragung drängt sich regelmässig auch deshalb auf, weil die Parteien meist mehr wissen, als sich aus den Vorträgen i hrer Anwälte ergibt. Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, ergibt sich die Pflicht zur Anhörung der Eltern direkt aus dem Gesetz (Art. 297 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Sie dient folglich einerseits der Sachver- haltsfeststellung und i st in Kinderbelangen eine Konsequenz der uneingeschränk- ten Untersuchungsmaxime. Andererseits wird damit ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Eltern konkretisiert. Dadurch werden in einem besonders
delikaten Bereich erhöhte Anforderungen an das rechtliche Gehör gestellt. Anzu- hören sind die Eltern persönli ch, ni cht nur i hre Vertreter (BSK ZPO - Steck, Art. 297 N 7). Es ist somit generell von einem Obligatorium der Anhörung der El- tern im strittigen Eheschutzverfahren auszugehen (OGer ZH LE160026 vom 18.08.2016, E. III./5.2; OGer ZH LE150044 vom 09.10.2015, E. III./5.2.1; OGer ZH LE140020 vom 20.11.2014, E. II./3.1; OGer ZH LE130028 vom 26.11.2013, E. II./3.4.a). Unterbleiben darf die Anhörung eines Elternteils höchstens bei Un- möglichkeit oder Unzumutbarkeit (beispielsweise wegen unbekannten Aufent- halts, Urteilsunfähigkeit, Krankheit; BK ZPO II - Spycher, Art. 297 N 10). Allenfalls ist die obligatorische Anhörung in solchen Fällen umständehalber ausnahmsweise schri ftli ch durchzuführen (BSK ZPO - Steck, Art. 297 N 10). Ei n Verzi cht auf die Anhörung der Eltern kommt grundsätzli ch ni cht i n Frage. Unterbleibt die persönli- che Anhörung der Eltern, ist dies als Rechtsverletzung anfechtbar (BSK ZPO - Steck, Art. 297 N 11).
2.4. D arüber hi naus i st die Bedeutung der im Bereich der Kinderbelange gel- tenden sogenannten uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO besonders hervorzuheben. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die prozessrechtliche Grundnorm zur Ermittlung des Sachverhalts bezüglich der Kinderbelange. Das Gericht hat auch ohne Parteiantrag sämtliche Tatsachen, die für die Anordnung über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln. Wegleitend ist die Erkenntnis, dass in familienrechtlichen Angelegenhei- ten für die Kinder ein verstärktes Bedürfni s nach Schutz und ei n erhöhtes Interes- se an der materiellen Wahrheit besteht, deren Findung gefördert werden soll (BSK ZPO - Steck, Art. 296 N 3). Das Gericht ist dabei nicht nur berechtigt, son- dern auch verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen. Das Gericht muss da- her – unabhängig von Kostenüberlegungen oder Arbeitsbelastung – jede Sach- verhaltsabklärung vornehmen, die notwendig oder geeignet ist, den massgebli- chen Sachverhalt zu erstellen. Es hat insbesondere durch Befragung der Parteien nachzuprüfen, ob ihre Vorbringen und Beweisofferten vollständig sind (ZK ZPO - Schweighauser, Art. 296 N 11; BSK ZPO - Steck, Art. 296 N 12). Als Beweismittel zur "Erforschung" des Sachverhalts zu nennen sind in erster Linie die Anhörung der Eltern und (je nach Alter) der Kinder (vgl. Art. 297 ZPO) sowie die förmliche
Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO (OGer ZH LE160026 vom 18.08.2016, E. III./5.3; OGer ZH LE150044 vom 09.10.2015, E. III./5.2.1). Denkbar sind jedoch auch diverse andere Beweiserhebungen (Befragung von Lehr- oder Vertrauens- personen, Abklärungsberichte von Fachpersonen, Gutachten, angeordnete Bera- tungen, Beizug eines Sachverständigen etc.). Dabei sind die Gerichte gemäss ausdrücklicher Bestimmung nicht an die Beweismittel der Zivilprozessordnung gebunden (Art. 168 Abs. 2 ZPO; sog. Freibeweis). Das Gericht entscheidet zu- dem ohne Bindung an die Parteianträge (sog. Offizialmaxime; Art. 296 Abs. 3 ZPO). 2.5. Vorliegend hat die Vorinstanz die Parteien insbesondere nie i m Si nne von Art. 297 ZPO zu den Kinderbelangen befragt. Persönliche Aussagen der Parteien zum Gesundheitszustand der Gesuchstellerin, zur aktuellen gesundhei tli chen und schulischen Situation der Kinder und zur streitgegenständlichen Anordnung einer allfälligen Erziehungsbeistandschaft fehlen gänzlich. Vielmehr stellte die Vo- ri nstanz zur Beurteilung der Frage, ob und welche Kindesschutzmassnahmen an- zuordnen si nd, vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. G._____ vom 21. Juli 2016 ab, ohne die Parteien in der Anhörung mit den durch den Gutachter ge- machten Feststellungen zu konfronti eren. Es kommt hi nzu, dass die Vorinstanz sich auch zur Frage des von der Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz beantrag- ten hypothetischen Einkommens des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 34 S. 3) ausschweigt. Abgesehen davon, dass der Anspruch auf rechtli ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) unter anderem verlangt, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Gesuchs- gegner weder zu sei ner Ausbi ldung noch zu seinem beruflichen Werdegang noch zur Prognose betreffend die Entwicklung seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit befragt hat. D er Gesuchstelleri n i st zuzusti mmen, dass ein 42- jähriger, gesunder Mann früher oder später wieder in der Lage sein muss, ein an- gemessenes Einkommen zu generieren, welches es ihm ermöglicht, die Kinder und die Gesuchstelleri n fi nanzi ell zu unterstützen. Dass die Vorinstanz die An- rechnung ei nes hypotheti schen Ei nkommens ni cht geprüft hat, erschei nt unter
diesen Umständen fraglich. Ferner hat es die Vorinstanz gänzli ch unterlassen, den Bedarf der Parteien zu berechnen (Urk. 46 S. 19). 3.1. Die Gesuchstellerin beanstandet weiter, dass durch die Vorinstanz keine Vergleichsgespräche geführt worden seien, obwohl das Gericht gemäss Art. 273 Abs. 3 ZPO vom Gesetzgeber beauftragt sei, eine Einigung zwischen den Par- teien zu suchen. Auch wenn ei ne vollständi ge Ei ni gung vermutli ch ni cht hätte er- zielt werden können, wäre es für die Parteien eine Chance gewesen, als Eltern gemeinsam Verantwortung zu übernehmen. Aufgrund der eingereichten Rechts- schriften bzw. Plädoyers habe das Gericht von einer grundsätzlichen Gesprächs- bereitschaft ausgehen können. Die Trennung der Parteien habe im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung eineinhalb Jahre zurückgelegen und die heftigsten Emotionen hätten sich gelegt. Die Erwägung I.3. des vori nstanzli chen Urtei ls "Ei- ne Ei ni gung zwi schen den Parteien kam nicht zu Stande" sei vor diesem Hinter- grund irreführend. Weder habe es einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag gege- ben, noch seien Vergleichsgespräche geführt worden. Dies widerspreche Sinn und Zweck des Eheschutzverfahrens und trage nicht zur Deeskalation bei (Urk. 45 S. 4). 3.2. Das Eheschutzverfahren dient – wie sein Name es sagt – in erster Linie dazu, die Ehegatten zu versöhnen und zwischen ihnen bestehende Streitpunkte zu bereinigen (Art. 172 ZGB). Vor diesem Hintergrund nimmt Art. 273 Abs. 3 ZPO einen allgemeinen Grundsatz der Prozessleitung auf und verstärkt i hn durch die Verpflichtung des Gerichts, ei ne Ei ni gung zu versuchen (anstelle des blossen Könnens, vgl. Art. 124 Abs. 3 ZPO). D er Ei ni gungsversuch di ent dabei ni cht nur der prozessökonomischen Erledigung des Verfahrens, sondern auch dem Wesen des Eherechts zur Stärkung der Selbstverantwortung der Ehegatten. Durch die Vermittlung des Gerichts soll möglichst eine Annäherung der Standpunkte oder gar die vollständige Aussöhnung der Ehegatten erreicht werden (BK ZPO II - Spycher, Art. 273 N 11 f.; ZK ZPO - Sutter-Somm/Hostettler, Art. 273 N 26). In s- besondere in Kinderbelangen kommt ungeachtet der geltenden Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) dem Gericht eine erhöhte Pflicht zu, die Gesprächsbereit- schaft der Parteien zu fördern und Ei ni gungsbemühungen zu unternehmen, sollen
diese doch – wie die Gesuchstellerin zutreffend vorbringt (Urk. 45 S. 4) – als El- tern gemeinsam Verantwortung für ihre Kinder übernehmen. Ei ne gemeinsam ausgearbeitete und von Akzeptanz getragene Lösung wird dabei dem Kindeswohl in jedem Fall am besten gerecht. Der Versuch, mit den Parteien eine einvernehm- liche Lösung zu erarbeiten, wäre im vorliegenden Fall daher ni cht nur wün- schenswert, sondern Pflicht der Vorinstanz gewesen. 4.1. Die Gesuchstellerin bringt schliesslich vor, die Vorinstanz stütze sich in ih- rer Begründung zur Erziehungsbeistandschaft ausschliesslich auf das kinderpsy- chologische Gutachten von Dr. G._____ vom 21. Juli 2016. Mit den Vorbringen der Parteien sowie den vom Gutachten abweichenden Anträgen des Kindesver- treters setze sie sich ni cht ausei nander. So würden auch di e Ausführungen der Gesuchstellerin in der Beschwerde an den Bezirksrat Meilen ignoriert, obwohl sich eine entsprechende Kopie bei den vori nstanzli chen Akten befunden habe (Urk. 45 S. 6 mit Verweis auf Urk. 31). Unter dem Druck der Begutachtung hätten sich die Krankheitssymptome der Gesuchstellerin massiv verstärkt. Seit der Be- gutachtung seien jedoch rund neun Monate vergangen und der psychische Zu- stand der Gesuchstellerin habe sich zwischenzeitlich stark und nachhaltig verbes- sert. Weiter handle es sich beim Gutachter Dr. G._____ um einen Psychologen und ni cht um ei nen Psychiater. Dieser verfüge nicht über die notwendigen medi- zi ni schen und psychi atri schen Kenntni sse, um di e psychi sche Erkrankung der Mutter und deren Auswirkungen auf die Kinder korrekt zu erfassen und zu diag- nostizieren. Unklar sei auch, worauf der Gutachter seine Einschätzung zur ge- sundhei tli chen Si tuati on der Gesuchstelleri n stütze (Urk. 45 S. 6). Die vorinstanz- liche Urteilsbegründung gebe vor, dass die Aussage des Gutachters völlig klar sei. Lese man jedoch das Gutachten, so sei dieses widersprüchlich und unklar. Weder bestehe heute die im Gutachten beschriebene eingeengte Lebenssituati on der Kinder fort, noch sei die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin eingeschränkt (Urk. 45 S. 7). 4.2. Der Gesuchsgegner hält entgegen, die Kritik der Gesuchstellerin am Gut- achten von D r. G._____ sei verfehlt. Die Abklärungen über die Erziehungsfähig- keit der Gesuchstellerin seien breit abgestützt, schlüssig und nach wie vor aktuell.
Der Gutachter habe die Parteien und die Kinder untersucht und mit zahlreichen weiteren Personen Gespräche geführt. Zudem hätten dem Gutachter umfangrei- che und aktuelle Akten zur Verfügung gestanden (Urk. 53 S. 4). Dr. G._____ sei ein anerkannter Gutachter mit dem notwendigen Fachwissen und genügend Er- fahrung, um die ihm gestellten Fragen über die Persönlichkeitsstörung der Ge- suchstellerin und die Auswirkungen auf die Kinder zu beantworten (Urk. 53 S. 5). 4.3. Das für die Vorinstanz entscheidende Beweismittel ist das von der KESB des Bezirks Meilen eingeholte Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Parteien (Urk. 25). Dieses Gutachten wurde vom Gesuchsgegner ins Verfahren einge- bracht (Urk. 24). Anlässlich der Verhandlung vom 23. Januar 2017 nahm einzig der Kindesvertreter und dies eher beiläufig auf das Gutachten Bezug. Die Partei- en äusserten si ch ni cht dazu (Urk. 33 S. 3, 34, 37). In Lehre und Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass ein Gutachten, das wie vorliegend von einer anderen Behörde in Auftrag gegeben und in einem anderen Verfahren erstattet wurde, grundsätzli ch als gerichtliches Gutachten beigezogen werden darf. Soge- nannte Fremdgutachten sind ebenso beweistauglich wie die vom Zivilrichter selbst eingeholten Gutachten, wobei sich ihre Beweiskraft nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) richtet und ein neues Gutachten zu denselben Gutachterfragen angeordnet werden kann, wenn die Feststellungen und Schlussfolgerungen ei nes Fremdgutachtens ei ner kri ti schen Würdi gung ni cht standhalten. In jedem Fall ist jedoch den Parteien des Hauptprozesses das recht- liche Gehör zum Fremdgutachten zu gewähren, wozu ausser einer Stellungnah- me zum Inhalt des Fremdgutachtens (Art. 187 Abs. 4 ZPO) auch die Möglichkeit gehört, sich nachträglich zur Person des Gutachters zu äussern (Art. 183 Abs. 2 ZPO) und Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 185 Abs. 2 ZPO; vgl. zum Ganzen BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3.). Dies alles ist im vori nstanzli chen Verfahren ni cht er- folgt und wird nachzuholen sein, wenn das Fremdgutachten berücksichtigt werden soll. 5. Nach dem Gesagten stellte die Vorinstanz den Sachverhalt in einem we- sentlichen Teil unvollständig fest und verletzte insbesondere das Recht der Par- teien auf Beweis, indem sie diese zu den Kinderbelangen nicht anhörte. Die im
Rahmen der Befragung gemachten Aussagen der Parteien stellen ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung von Parteivorbringen dar. Das Recht auf Beweis bil- det das Korrelat zur Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast. Indem zu den umstrit- tenen Kinderbelangen keine Anhörung der Parteien stattgefunden hat, wurde den Parteien die Möglichkeit verwehrt, ihrer Glaubhaftmachungspflicht nachzukom- men. Die Vorinstanz wird jedenfalls eine Anhörung gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO und allenfalls auch eine Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO durchzuführen ha- ben. Ausserdem wird die Vorinstanz den Parteien das rechtliche Gehör im vorge- nannten Sinn (vgl. vorstehend E. III.4.3.) zum Fremdgutachten von Dr. G._____ vom 21. Juli 2016 zu gewähren haben, will sie darauf abstellen. Alsdann wird sie zu entscheiden haben, ob das Verfahren spruchreif ist oder ob weitere Beweis- massnahmen zu treffen si nd. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren nicht spruchreif ist. Es i st grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO - Reetz/Hilber, Art. 318 N 35). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt keine Anhörung der Parteien bzw. Parteibefragung stattgefunden hat und die Beru- fungsi nstanz daher nicht bloss eine ergänzende Parteibefragung durchzuführen hätte, sondern durch eine nachträgliche Parteibefragung im Rechtsmittelverfahren faktisch die Aufgabe der Vorinstanz wahrnehmen würde. Damit rechtfertigt sich eine Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung des Sachverhalts (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). 7. Nach dem Gesagten sind die Dispositiv-Ziffern 6 lit. a) und b), 8 bis 10 und 15 bis 17 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Meilen vom 26. Januar 2017 aufzuheben und die Sache zur Vervollständi- gung des Sachverhalts gemäss den vorstehenden Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei sen.
IV. 1. Zufolge der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz können die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zwei ti nstanzli che Verfahren nicht abschiessend geregelt werden. Die Vorinstanz wird die Gerichtsgebühr neu festzusetzen und die Kosten neu zu verteilen haben. Es sind daher zwar für das Berufungsverfahren grundsätzli ch Gerichtskosten festzusetzen, doch der Ent- scheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen ist dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorlie- gend hat die Vorinstanz offensichtlich Recht verletzt bzw. sich über massgebliche prozessrechtliche Bestimmungen hinweggesetzt. Diese Fehlerhaftigkeit des vor- i nstanzli chen Vorgehens darf nicht zu Lasten der Parteien gehen. Entsprechend si nd für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Teil der Ge- richtskosten bilden auch die Kosten für die Kindsvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Mit Schreiben vom 21. September 2017 reichte der Kindesvertreter, Rechtsanwalt Z., seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ins Recht (Urk. 61 f.; den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt, Urk. 63). Er stellt eine Ho- norarrechnung über Fr. 1'213.80 (5.08 Stunden à Fr. 220.– zzgl. Barauslagen von Fr. 6.30 und MwSt., Urk. 62). Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Kindesvertreters ist der effektive Zeitaufwand, soweit er den Umständen ange- messen erscheint bzw. im Einzelfall erforderlich war (BGE 142 III 153 E. 2.5 S. 155 und E. 6.2 S. 169). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde, für unentgeltliche oder amtli- che Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Der von Rechtsanwalt Z. veranschlagte Stundenansatz von Fr. 220.– hält si ch an diese Vorgabe. Hi nzu kommt der i n der Aufstellung noch ni cht enthaltene Zeit- aufwand für das Studi um des heutigen Entschei ds, weshalb insgesamt 6 Stunden zu entschädigen sind. Die Vergütung ist somit auf Fr. 1'320.– (6 x Fr. 220.–) zu- zügli ch Fr. 6.30 Barauslagen und Mehrwertsteuerzusatz festzusetzen. Dies ergibt ein Honorar von total Fr. 1'432.40. Aus den vorgenannten Gründen si nd die Kos- ten für die Entschädigung des Kindsvertreters auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.1. Schliesslich sind die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu beurteilen. Da die Parteien im vorliegenden Ver- fahren nicht kostenpflichtig werden (vgl. vorstehend E. IV.1.), si nd i hre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abzuschreiben. Zu beurtei- len bleiben damit die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung. 2.2. Die Vorinstanz hat beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt (Urk. 46 S. 23 f.). Mit der Berufungsantwort vom 7. Mai 2017 stellte der Ge- suchsgegner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (Urk. 53 S. 2). Er begründet sein Gesuch einzig damit, dass sich seine finanzielle Situation seit Erlass des vor- instanzlichen Entscheids nicht verändert habe (Urk. 53 S. 8). Dabei unterlässt es der Gesuchsgegner zum ei nen, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse darzule- gen, und zum anderen nimmt er sich ni cht die Mühe, auf die seines Erachtens massgeblichen vori nstanzli chen Akten zu verwei sen. Es liegt bei Fehlen entspre- chender Ausführungen ni cht am Geri cht, i n den vori nstanzli chen Akten nach Hin- wei sen und Anhaltspunkten zu suchen, di e darauf schli essen lassen könnten, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch im zweitinstanzlichen Verfahren fortbesteht. Im Übrigen scheint vorliegend fraglich, wie der Gesuchs- gegner mit einem Einkommen von Fr. 892.– pro Monat seine allgemeinen Le- benshaltungskosten bestreiten will. Bereits die Vorinstanz hielt im Entscheid vom 26. Januar 2017 fest, dass das Einkommen des Gesuchsgegners sein Existenz- mi ni mum offensi chtli ch ni cht decke (Urk. 46 S. 19), ohne jedoch weiter darauf ei nzugehen, ob und gegebenenfalls wie der Gesuchsgegner diesem monatli chen Manko entgegenwirkt. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner vor Vori nstanz sei ne Einkommensverhältnisse bis und mit Oktober 2016 dokumentierte (Urk. 20/11). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren datiert hingegen vom Mai 2017. Auf di e Einkommensverhältnisse der dazwischen- liegenden sechs Monate geht der Gesuchsgegner in seinem Armenrechtsgesuch ni cht ei n. Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO trifft die gesuchstellende Partei jedoch ei- ne Mi twi rkungspfli cht, wonach si e i hre Ei nkommens- und Vermögensverhältnisse in jedem Fall darzulegen und sich zur Sache und den Beweismitteln zu äussern
hat. Kommt sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, so kann das Gericht die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässi gen Anspruchs vernei nen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen (BGer 5A_142/2015 vom 5. Januar 2016, E. 3.7, mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a; BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015, E. 3.2). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Gesuchsgegner anwaltlich vertreten ist. Aus den genannten Grün- den ist das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung für das Berufungsverfahren abzuweisen. 2.3. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren ni cht aussi chtslos erschei nt. Wenn di es zur Wahrung i hrer Rechte notwendi g ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hi naus ei n Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1). Einem bedürftigen Ehegatten kann so- mit i m Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Eine gesuchstellende Partei hat daher in jedem Fall entweder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrages zu stellen oder aber im Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf die Beantragung eines Prozesskostenbeitrages verzichtet werden kann. Die Beur- teilung, ob ein Prozesskostenbeitrag zu leisten ist, darf nicht faktisch einer antizi- pierenden Beurteilung durch die gesuchstellende Partei überlassen werden. Feh- len die notwendigen Ausführungen zum Prozesskostenbeitrag, liegt es auch hier ni cht am ersuchten Geri cht, i n den vori nstanzli chen Akten nach Hi nwei sen und Anhaltspunkten zu suchen, di e darauf schli essen liessen, dass kei n Anspruch auf einen solchen besteht (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1. und 3.2.). Es darf von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie i n i hrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darlegt, weshalb die Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die Gegenpartei nicht in Frage
kommt. Fehlt diese Begründung, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abzuweisen (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1.). Die Gesuchstellerin hat vor Obergericht weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrags gestellt, noch hat sie dargelegt, weshalb sie auf einen sol- chen Antrag verzichtet. Dies wäre aber schon allein deshalb notwendig gewesen, da wie dargelegt die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners unklar sind (vgl. vorstehend E. IV.2.2.). Damit ist auch das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5, 6 lit. c) bis i), 7 und 11 bis 14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 26. Januar 2017 (EE160050-G) in Rechtskraft er- wachsen si nd. 2. Die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Berufungsverfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung für das Berufungsverfahren werden abgewiesen. 4. Die Dispositiv-Ziffern 6 lit. a) und b), 8 bis 10 und 15 bis 17 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Januar 2017 (EE160050-G) werden aufgehoben und die Sache wird zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 6. Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt Z._____, wi rd für sei ne Bemühungen und Barauslagen für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 1'432.40 entschä- digt. Die Kosten des Kindsvertreters werden auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Rückforderung bei den Parteien erfolgt nicht.
Züri ch, 11. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: jo