Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. April 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. Dezember 2016 (EE160009-I)
Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 14. Februar 2017 (Urk. 94) und vom 21. März 2017 (Urk. 96), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 21. März 2017 am 24. März 2017 für den Berufungskläger entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 96 angeheftete Empfangsbestätigung), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– am 29. März 2017 abgelaufen ist, da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist, dem Be- rufungskläger die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Berufungsbeklagten mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge des Doppels der Urk. 91, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten werden zu den Akten des Berufungsverfahrens LE170006-O gegeben.
Zürich, 5. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo