Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160076-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 3. März 2017
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. November 2016 (EE160095-F)
Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht im summarsichen Verfahren, vom 16. November 2016: (Urk. 18)
Es wird verfügt:
Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Ge- suchstellerin wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt.
Beide Gesuchsteller werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Die Akten in der Geschäfts-Nr. FE160009-F werden nicht beigezogen.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Das Begehren der Gesuchstellerin um Anordnung einer Verfügungsbe- schränkung gemäss Art. 178 ZGB wird vollumfänglich abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– (Pauschalgebühr).
Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
(Schriftliche Mitteilung) 6. (Berufung)
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 17):
a. dem Berufungsbeklagten mit sofortiger Wirkung zu verbieten, über die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft, Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ... an der C.-Strasse ... in D., ohne vorherge- hende schriftliche und beglaubigte Zustimmung der Berufungsklägerin zu verfügen, insbesondere das Eigentum daran zu übertragen und /
oder andere dingliche oder obligatorische Rechte Dritter zu begründen, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, sowie
b. die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorzumerken;
Es sei Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2016, Geschäfts-Nr. EE160095-F/UB aufzuheben und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Entscheids dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens.
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 7. März 2016 erliess das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Horgen Eheschutzmassnahmen. Der Sohn der Parteien, geboren tt. April 1998, wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin (und heutigen Gesuchstellerin) gestellt und es wurde mit Wirkung per 31. Dezember 2015 die Gütertrennung angeordnet. Im Weiteren wurde die unter Mitwirkung des Gerichts geschlossene Vereinbarung genehmigt bzw. vorgemerkt. Die Parteien vereinbarten u.a., dass der Gesuchsteller (und heutige Gesuchsgegner), der Gesuchsgegnerin die eheliche Wohnung (C.- Strasse ..., D.) samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung überlässt (Urk. 3/2). 2. Am 20. Mai 2016 stellte der (damalige) Gesuchsteller ein Abänderungsbe- gehren. Er beantragte u.a., die Ziffer betreffend die eheliche Wohnung sei ersatz- los zu streichen (Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 12. September 2016 wurde das Verfahren als erledigt abgeschrieben und die Prozesskosten dem Gesuchsteller auferlegt, da sowohl das Abänderungsbegehren wie die in der Zwischenzeit an- hängig gemachte Scheidungsklage zurückgezogen wurden (Urk. 3/6). Das Ver- fahren wurde bei der Vorinstanz unter der Geschäfts-Nr. FE160009-F geführt.
meinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfü- gung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig ma- chen (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe glaubhaft dargelegt, dass er sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde und er ei- ne drohende Zwangsversteigerung der Liegenschaft verhindern möchte. Als mög- liche Vorgehen habe der Gesuchsgegner den Verkauf der Liegenschaft oder de- ren Umwandlung in Stockwerkeigentum vorgebracht. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner in seiner Schutzschrift allerdings festgehalten, dass er die Liegenschaft grundsätzlich nicht verkaufen, sondern die- se als Vermögenswert für seine Kinder erhalten möchte. Die Gesuchstellerin ih- rerseits habe keine objektiven Anhaltspunkte vorbringen können, aufgrund denen ein Verkauf der Liegenschaft in nächster Zukunft anzunehmen wäre. Einzig die Tatsache, dass der Gesuchsgegner die Liegenschaft als Alleineigentümer verkau- fen könnte, reiche für sich alleine nicht aus, um eine aktuelle Gefährdungssituati- on zu begründen. Was die Begründung von Stockwerkeigentum betreffe, so habe die Gesuchstellerin zwar konkrete Pläne des Gesuchsgegners eingereicht. Sie habe jedoch nicht glaubhaft dargetan, weshalb dies eine Gefährdung für die wirt- schaftliche Sicherheit der Familie darstellen sollte, zumal sie bei Begründung von Stockwerkeigentum weiterhin in der Liegenschaft in D._____ wohnen könnte. Vielmehr wäre mit einer allfälligen Zwangsversteigerung der Liegenschaft die wirtschaftliche Grundlage der Familie bedroht, was mit Begründung von Stock- werkeigentum abgewendet werden könnte (Urk. 18 S. 5 ff.). Alternativ, so die Vorinstanz weiter, könne auch die Erfüllung einer vermögens- rechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft gefährdet sein. Die zu sichernden Ansprüche müssten ehespezifisch sein, d.h. ihren Ursprung im Güter- recht oder im Unterhaltsrecht haben. Da keine Anhaltspunkte für einen Verkauf der Liegenschaft ersichtlich seien, würden keine Unterhalts- oder güterrechtlichen Verpflichtungen gefährdet erscheinen. In Bezug auf die Begründung von Stock- werkeigentum sei von der Gesuchstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht wor- den, inwiefern damit die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung ge- fährdet werde. Bei Begründung von Stockwerkeigentum könnte die Gesuchstelle-
rin weiterhin in der Liegenschaft bleiben, was bei einer Zwangsversteigerung nicht gewährleistet wäre (Urk. 18 S. 7). Insgesamt habe die Gesuchstellerin nicht glaubhaft machen können, dass ihre wirtschaftliche Grundlage oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Ver- pflichtung gefährdet sei, weshalb das Begehren abzuweisen sei (Urk. 18 S. 7 f.). 3. Die Gesuchstellerin rügt, die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvoll- ziehbar. Der Vorinstanz genüge die lapidare Behauptung des Gesuchsgegners, er wolle die Liegenschaft grundsätzlich nicht verkaufen, sondern diese als Vermö- genswert für seine Kinder erhalten. Diese Erwägung sei nicht nachvollziehbar, da die Vorinstanz selber geschrieben habe, dass sich der Gesuchsgegner in finanzi- ellen Schwierigkeiten befinde und er eine drohende Zwangsversteigerung verhin- dern möchte. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei der Gesuchsgegner aktiv daran, einen Verkauf oder eine Vermietung der einzelnen Stockwerkeinheiten zu realisieren. Die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz eine vom 16. April 2016 da- tierende, vom Notariat und Grundbuchamt ... ausgearbeitete Begründungsurkun- de eingereicht. Der Gesuchsgegner plane offensichtlich seine Liegenschaft in ein- zelne Stockwerkeigentumswohnungen aufzuteilen. Der Begründungsurkunde sei zu entnehmen, dass er sein Eigentum in sechs Miteigentumsanteile aufteilen und diese zu Stockwerkeigentum ausgestalten wolle. Die eheliche Wohnung solle damit in vier Wohnungen aufgeteilt werden. Damit aus einer einzigen Liegen- schaft vier komplette Wohnungen entstehen könnten, seien umfangreiche Reno- vationsarbeiten notwendig. Die Familie müsste zumindest für die Zeit der Umbau- arbeiten aus der ehelichen Wohnung ausziehen und sodann auf den Goodwill des Gesuchsgegners hoffen, dass er ihr mit den Kindern eine kleine Wohnung zur Verfügung stelle. Die wirtschaftliche Grundlage der Familie sei mit der Begrün- dung von Stockwerkeigentum gefährdet. Die Gesuchstellerin habe jedoch kein Vermögen oder Einkommen, um sich eine eigene Wohnung zu leisten. Sie erhalte derzeit lediglich Unterhaltsbeiträge für sich persönlich und die Kinder, mit denen sie im Moment nicht einmal ihren derzeitigen Bedarf decken könne. Selbst wenn der Gesuchsgegner erlauben würde, nach einer Totalrenovation wieder in eine der vier Wohnungen zu ziehen, wäre damit die wirtschaftliche Grundlage der Fa-
milie gefährdet oder zumindest könnte der bisherige Standard der Familie nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Gesuchstellerin würde keine angemessene Wohnung mehr zur Verfügung stehen. Ziffer 6 des im Eheschutzurteils bewilligten Vergleichs könnte gar nicht mehr eingehalten werden (Urk. 17 S. 6 ff.). Entgegen der Begründung der Vorinstanz, so die Gesuchstellerin weiter, sei ne- ben der Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage auch die Erfüllung einer ver- mögensrechtlichen Verpflichtung (Unterhaltsrecht) gefährdet. Der Gesuchsgegner bezahle die mit der Liegenschaft anfallenden Kosten direkt den Gläubigern, was bedeute, dass er der Gesuchstellerin für das Wohnen keinen Unterhalt in bar be- zahle. Wenn die Gesuchstellerin mit ihren Kindern ausziehen müsste, würde ihr schlichtweg das Geld für eine Mietwohnung fehlen. Insgesamt habe sie glaubhaft dargelegt, dass mit der bereits geplanten und in die Wege geleiteten Aufteilung der Liegenschaft in einzelne Stockwerkeinheiten sowohl die wirtschaftliche Grund- lage der Familie als auch die Erfüllung der Unterhaltsansprüche gefährdet seien (Urk. 17 S. 9 ff.). 4. Art. 178 Abs. 1 ZGB räumt dem Gericht die Befugnis ein, die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte auf Begehren eines Ehegatten von dessen Zustim- mung abhängig zu machen, soweit die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie bzw. die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft gefährdet ist. Das Gesetz lässt eine Beschränkung der Verfü- gungsbefugnis nur zu, "soweit erfordert". Das bedeutet, dass zum einen die For- derung nach Bestand und Umfang darzutun ist, wobei hierfür kein strikter Beweis verlangt werden kann, und zum anderen das Sicherungsbedürfnis glaubhaft zu machen ist, nämlich die Gefährdung der Ansprüche durch eigenmächtiges Vorge- hen des anderen Ehegatten wie Veräusserung, Schenkung, treuhänderische Übertragung u.ä (BGer 5A_2013 vom 6. März 2013, E. 3.2 m.w.H.). 5. Im Streit steht eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein Grund- stück. Dieses steht im Alleineigentum des Gesuchsgegners. Allerdings handelt es sich um die eheliche Liegenschaft, welche im Eheschutzverfahren der Gesuchs- stellerin zur alleinigen Benutzung überlassen wurde. Aktenkundig ist, dass grosse finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Dies wird vom Gesuchsgegner nicht bestrit-
ten. In seiner Stellungnahme an die Vorinstanz sprach er von einer Dringlichkeit der Sanierung mittels Umschuldung des ...-Hochzinskredites und er erwähnte, dass er unter dem Titel "Sanierung durch Verkauf der Liegenschaft" aufgezeigt habe, dass nach Unkosten, Schuldensanierung und Grundstückgewinnsteuer aus dem Erlös der renovationsbedürftigen Liegenschaft eine Restschuld bestehen bleibe (Urk. 7 S. 2 ff.). Damit hat der Gesuchsgegner die Option "Verkauf" zumin- dest geprüft. Ebenso ist belegt, dass der Gesuchsgegner in einem Schreiben vom 5. Oktober 2016 an das Steueramt D._____ erwähnte, dass er mit der ...-Bank und dem Notariat ... im Mai einen Sanierungsplan (Begründung von Stockwerkei- gentum, Verkauf einer Wohnungseinheit) ausgearbeitet habe (Urk. 8/1). 6. Die Gesuchstellerin macht wie erwähnt geltend, sie habe glaubhaft darge- legt, dass mit der bereits geplanten und in die Wege geleiteten Aufteilung der Lie- genschaft in einzelne Stockwerkeinheiten sowohl die wirtschaftliche Grundlage der Familie als auch die Erfüllung der Unterhaltsansprüche gefährdet seien (Urk. 17 S. 9). Die Gesuchstellerin legt indessen nicht dar, wo vor Vorinstanz sie die gefährdeten unterhaltsrechtlichen Ansprüche "nach Bestand und Umfang" an- geführt hat. Dem Gesuch lässt sich weder eine behauptete Gefährdung der Un- terhaltsbeiträge noch allfälliger güterrechtlicher Ansprüche entnehmen. Konkret wurde die Verfügungsbeschränkung nämlich beantragt, um weiterhin in der eheli- chen Liegenschaft verbleiben zu können: "Um den Anspruch der Gesuchstellerin und der gemeinsamen Kinder - für die Dauer des Getrenntlebens in der ehelichen Liegenschaft wohnen zu können - zu sichern, ..." (Urk. 1 S. 7). An anderer Stelle wurde vorgetragen: "Der Gesuchsgegner will ganz offensichtlich die Gesuchstelle- rin und die Kinder aus der ehelichen Liegenschaft wissen." (Urk. 1 S. 4). Die Ge- suchstellerin sprach zwar davon, dass bei einem Auszug aus der ehelichen Woh- nung in ihrem Bedarf eine Position mit den Mietzinskosten berücksichtigt werden solle (Urk. 1 S. 4), dass dieser ersatzweise zu berücksichtigende Mietzins aber gefährdet wäre, wurde vor Vorinstanz nicht behauptet (Urk. 1 S. 4). Die Angaben, es würde der Gesuchstellerin schlichtweg das Geld für eine Mietwohnung fehlen bzw. es würde ihr keine angemessene Wohnung mehr zur Verfügung stehen (Urk. 17 S. 8 f.), erfolgen erstmals im Berufungsverfahren und somit prozessual verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In Bezug auf vermögensrechtliche (d.h. unter-
haltsrechtliche) Ansprüche fehlt es an substantiiert geltend gemachten Ansprü- chen. 7. Was den Verbleib in der ehelichen Liegenschaft angeht, so führte die Ge- suchstellerin vor Vorinstanz u.a. aus, dass der Gesuchsgegner Alleineigentümer dieser Liegenschaft sei, weshalb er eine Begründung von Stockwerkeigentum und/oder den Verkauf der Liegenschaft ohne ihre Zustimmung realisieren könnte (Urk. 1 S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden: Bei der fraglichen Liegenschaft handelt es sich unstreitig um die eheliche Liegen- schaft und damit um die Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB. Mit Art. 169 ZGB hat der Gesetzgeber eine Vorschrift erlassen, welche explizit dem Schutz der Familienwohnung dient: Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Woh- nung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken (Art. 169 Abs. 1 ZGB). Nach dieser Bestimmung bedürfen die Rechtsgeschäfte betreffend Familienwohnung zwin- gend der Zustimmung des Ehepartners. Das Zustimmungserfordernis des Ehe- partners ist als eherechtlich motiviertes Mitspracherecht Wirksamkeitsvorausset- zung. Wegen des zwingenden Charakters und des besonderen Normzweckes kann ein Ehegatte nicht im Voraus seine Zustimmung zu zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften geben. Vielmehr ist sie zu jedem genügend konkretisierten und terminierten Rechtsgeschäft neu und separat erforderlich (BSK ZGB-Schwander, Art. 169 N 15 f.). Der Schutz dauert grundsätzlich während der gesamten Ehe, selbst bei Getrenntleben oder während eines Scheidungsverfahrens (BGE 118 489 E. 2). Auch in Bezug auf Grundstücke ist der Schutz umfassend; bei Grund- stücksgeschäften muss die Zustimmung nach den Regeln der Grundbuchführung schriftlich erfolgen, damit der Grundbuchverwalter sie zu den Belegen nehmen und das Geschäft eintragen kann (BK Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 169 N 49a). Im Weiteren wird ein allfällig guter Glaube des Vertragspartners im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 2 ZGB nicht geschützt (BK Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 169 N 100 m.H.)
Von Art. 169 ZGB mit erfasst sind auch Geschäfte, die wirtschaftlich einem Eigen- tumsübergang gleichkommen oder die Benutzung durch die Familie rechtlich ver- unmöglichen oder erheblich einschränken (BSK ZGB-Schwander, Art. 169 N 16). Die allfällig geplante Umwandlung der ehelichen Liegenschaft in Stockwerkeinhei- ten - gemäss der von der Gesuchstellerin eingereichten Begründungsurkunde soll das Alleineigentum in sechs Miteigentumsanteile aufgeteilt und zu Stockwerksei- gentum gestaltet werden (Urk. 3/4) - wäre darunter zu subsumieren, denn eine solche Umwandlung mit Einschluss des Verkaufs (zumindest) einer Stockwerk- einheit (Urk. (8/1) käme einer erheblichen Veränderung der Familienwohnung gleich, weshalb die Rechte der Gesuchstellerin an der Familienwohnung einge- schränkt würden. Sodann geht Art. 169 ZGB Art. 178 vor, wenn eine Familien- wohnung i.S.v. Art. 169 ZGB betroffen ist (vgl. BSK ZGB-Schwander, Art. 169 N 4). Dass Art. 169 ZGB vorgeht, erklärt sich daraus, weil dieser unabhängig von einer konkreten Gefährdung und ohne richterliche Verfügung die Zustimmung des nichtberechtigten Ehegatten verlangt (Alexandra Zeiter, Die ehepartnerliche Zu- stimmung zu Rechtsgeschäften mit Dritten. Eine kritische Bestandesaufnahme, in: Fampra.ch 2005, S. 669, 689). Demnach ist der Anspruch der Gesuchstellerin auf Verbleib in der ehelichen Liegenschaft mit der zwingenden Norm von Art. 169 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen gesichert. Nach dem Gesagten fehlt der Gesuchstellerin das Rechtsschutzinteresse an einer zusätzlichen gerichtlichen Verfügungsbeschränkung, weshalb auf das angestreb- te Begehren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO). 8. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist zu bestätigen, da auch bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet. III. 1. Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrer Berufung und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 5
Abs. 1, § 8 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Gesuchsgegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) und die Gesuchstellerin hat zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch darauf (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz gewährte mit Verfügung vom 16. November 2016 der Ge- suchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 18 S. 8). Für das Berufungs- verfahren hat sie ihr Gesuch erneuert (Urk. 25 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbei- stand. Die Gesuchstellerin verweist auf ihre früheren Verfahren, in denen die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt worden sei, und trägt vor, an den finanziellen Verhält- nissen habe sich seit September 2016 nichts geändert. Gegenteils habe sich die finanzielle Situation seither verschlechtert, da der Gesuchsgegner seit drei Mona- ten den Unterhalt an den Sohn gekürzt habe. Auch verfüge sie über kein Vermö- gen (Urk. 17 S. 10). Wie es sich mit den finanziellen Verhältnissen verhält, kann offen gelassen werden. Die Ausführungen zur Sache zeigen, dass die Berufung als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO zu werten ist. Mit einer kurzen Kon- sultation des ZGB und dessen Art. 169 hätte das Verfahren vermieden werden können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf das Begehren um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB wird nicht eingetreten.
Zürich, 3. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
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