Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160073-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter D r. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 22. Dezember 2016
i n Sachen
A., Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 29. September 2016 (EE160096-K)
Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. September 2016: 1. Die Gesuchstellerin wird zum Getrenntleben berechtigt. 2. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 20. Mai 2016 getrennt leben. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'390.– zuzügli ch allfällige Kinderzulagen für den vorehelichen Sohn der Gesuchstellerin, C., geboren am tt.mm.2011, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Juni 2016. Diesem Entscheid liegt ein Einkommen des Gesuchstellers von CHF 7'660.– (inkl. 13. ML; zzgl. allfällige Kinderzulagen) bei einem Notbedarf von CHF 4'084.– zu Grunde. Die Gesuchstelleri n i st ohne Ei nkommen und Ver- mögen und hat mit ihrem vorehelichen Sohn einen Notbedarf von CHF 3'405.–. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 190.00 Übersetzung Fr. 1'090.00 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Ent- scheidgebühr um einen Drittel reduziert. 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 1'583.20 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu be- zahlen, wobei die Parteientschädigung infolge voraussichtlicher Uneinbring- lichkeit direkt von der Gerichtskasse an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (Rechtsanwältin lic. i ur. Y.) ausbezahlt wird. Es wird festgehalten, dass mit der Zahlung der Gerichtskasse der Anspruch auf Parteientschädigung auf den Kanton Zürich übergeht. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsanträge: "1. Es sei die Ziffer 3 des Urteils vom 29. September 2016 des Be- zi rksgeri chts Wi nterthur aufzuheben.
richtig sein soll. Das Obergericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei gera- dezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zutage treten. Sodann sind im Berufungsverfahren neue Vorbringen und Bewei smi ttel nur dann zulässi g, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende Eheschutzverfahren – ersti nstanzli ch der Untersuchungsmaxi me unterstehen (BGE 138 III 625 E. 2.2). Das Berufungsverfahren dient nicht dazu, vor Erstinstanz begangene Versäumnisse zu beheben. b) Im Berufungsverfahren umstritten sind die vom Gesuchsgegner zu leis- tenden Unterhaltsbeiträge; einzig umstritten ist dabei das Einkommen des Ge- suchsgegners. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Gesuchsgegner arbeite als Me- chaniker in Winterthur. Aus dem Steuerregisterauszug ergebe sich für das Jahr 2015 ein Nettoeinkommen von Fr. 91'900.-- (i nklusi ve 13. Monatslohn), mi thi n ge- rundet Fr. 7'660.-- netto pro Monat (Urk. 19 S. 6). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Berufung geltend, sein Einkom- men sei tiefer als von der Vorinstanz angenommen. In den neun Monaten Januar bis September 2016 habe er infolge unterschiedlich angefallener Überstunden un- terschi edli ch hohe Ei nkünfte zwi schen Fr. 5'783.-- und Fr. 7'027.-- erzi elt. Inklusi- ve Anteil 13. Monatslohn und Bonus habe er so im Jahre 2016 ein massgebliches Nettoeinkommen von Fr. 7'052.-- erzielt (Urk. 18 S. 5 f.). d) Das Berufungsvorbringen des tieferen Einkommens im Jahre 2016 be- schlägt Tatsachen, welche schon vor dem Erlass des angefochtenen Urteils be- standen haben sollen; sie wurden jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor- getragen. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen, wenn deren Geltendmachung im vorinstanzlichen Verfahren bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; oben Erw. 2.a). Der Gesuchsgegner macht hierzu in seiner Berufung geltend, er sei aufgrund der durch die falschen Anschuldigungen der Gesuchstellerin eingeleiteten Strafuntersuchung unter einem solchen psychi- schen Druck gewesen, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich mit der
Post auseinanderzusetzen; ausserdem sei er fälschlicherweise davon ausgegan- gen, dass seine amtliche Vertretung im Strafverfahren ihn in allen rechtlichen An- gelegenheiten vertrete (Urk. 18 S. 3 f.). Diese Vorbringen stellen jedoch blosse Parteibehauptungen dar und werden – abgesehen von der tatsächlich erfolgten Anzeige der Gesuchsgegnerin und den entsprechenden Gewaltschutzmassnah- men (vgl. Urk. 5) – durch keine objektiven Anhaltspunkte oder Belege gestützt; sie sind daher nicht glaubhaft gemacht, weshalb von einer unentschuldigten Abwe- senheit des Gesuchsgegners von der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auszu- gehen ist. Die Tatsachenbehauptung des tieferen Einkommens im Jahre 2016 hätte daher schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können und kann demnach im Berufungsverfahren nicht (mehr) berücksichtigt werden. Dass die Vorinstanz für das Jahr 2015 von einem zu hohen Einkommen des Gesuchs- gegners ausgegangen wäre, macht der Gesuchsgegner in seiner Berufung nicht geltend. Damit bleibt es bezüglich des Einkommens des Gesuchsgegners bei den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen. Die rechtlichen Folgerungen der Vori nstanz – insbesondere die von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 7'660.-- ausgehende Berechnung der Höhe der Unterhaltsbeiträge – wird vom Gesuchsgegner nicht beanstandet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO) 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 5, § 8, § 10 und § 12 der Gerichtsge- bührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 18 S. 2 Ziff. 4, S. 7). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstelleri n mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgenden Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 29. September 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 21 und 22/3-5, an das Migrationsamt des Kantons Züri ch und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 22. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo