Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 14. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Oktober 2016 (EE150074-G)
Erwägungen: 1.1 Mi t Verfügung und Urteil vom 3. Oktober 2016 entschied die Vorinstanz über das von der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstelle- rin) am 4. Dezember 2015 eingereichte Eheschutzbegehren wie folgt (Urk. 98 S. 49 ff.): 1. Der Antrag betreffend Anordnung einer Vertretung des Kindes C._____ wird abge- wiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 31. Oktober 2015 getrennt leben. 3. Die gemeinsame Tochter C., geboren am tt.mm.1999, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. Auf die gerichtliche Regelung des Besuchsrechts wird angesichts des Alters der Tochter C. verzichtet. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von: - CHF 2'000.– (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) rückwirkend ab 1. November 2015 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, unter An- rechnung der bisher geleisteten Zahlungen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich monat- liche Unterhaltsbeiträge von: - CHF 12'415.– rückwirkend ab 1. November 2015 bis 30. April 2017 und - CHF 10'326.– ab 1. Mai 2017 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, unter Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen. 7. Die eheliche Wohnung an der ... [Adresse], wird inklusive Hausrat und Fahrzeuge für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewie- sen. 8. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen. 9. Die Anträge des Gesuchsgegners in seiner Eingabe vom 6. Mai 2016 (act. 59) wer- den abgewiesen.
f) Es sei der Appellant zu verpflichten, der Appellatin vom jährlich einmal bezahl- ten Bonus einen Anteil von Fr. 24'000.00 innerhalt von 30 Tage nach Eintreffen zu bezahlen. g) Es seien alle bisherigen Zahlungen des Appellanten an die Tochter und an die Appellatin zu verrechnen. 4. Es sei die Gütertrennung per 12. Januar 2016 anzuordnen. 5. Es sei dem Appellanten ab dem 26. Oktober 2016 eine einmalige Nachfrist von 7 Tagen zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen. 6. Es sei dem Appellanten die Frist zur Bezahlung des Prozesskostenvorschusses erst am 26. Oktober 2016 anzusetzen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Appellatin." 2.1 Mit Verfügung vom 1. November 2016 wurde das Gesuch des Ge- suchsgegners um Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Berufungs- schrift abgewiesen (Urk. 101 S. 3). Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner unter Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um einen Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.– zu leisten (Urk. 101 S. 3). Diese Verfü- gung wurde seinem Rechtsvertreter am 3. November 2016 zugestellt (Urk. 101). Nachdem der Kostenvorschuss innert dieser Fri st ni cht geleistet worden war, wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 29. November 2016 eine einmali- ge Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den geforderten Kostenvorschuss zu be- zahlen. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnis- folgen, nämlich dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist auf die Berufung ni cht eingetreten werde (Urk. 102 S. 2). Diese Verfügung wurde vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners am 1. Dezember 2016 in Empfang genommen (Urk. 102). Entsprechend lief die Frist am 6. Dezember 2016 ab. 2.2 Der Gesuchsgegner hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 1. November 2016 angesetzten Frist noch innert der mit Ver- fügung vom 29. November 2016 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichts- kostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 14. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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