Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin Dr. D. Oser Beschluss und Urteil vom 29. März 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. August 2016 (EE150063-G)
Rechtsbegehren: A. Des Gesuchstellers (Urk. 1 i.V.m. Urk. 6): 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Auf die Zusprechung von Ehegattenunterhalt sei zu verzichten. 3. Es sei die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar unter nachstehendem Vorbehalt der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung – verbunden mit der Pflicht zur alleinigen Zahlung der Mietzinse (inkl. Nebenkosten) – zuzusprechen. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller auf erste Aufforderung seine persönlichen Gegenstände herauszugeben. 4. Es seien die drei gemeinsamen Kinder C., geboren tt.mm.2005, D., geboren tt.mm.2008, und E., geboren tt.mm.2011, der gemeinsamen Obhut der Parteien mit wechselnder Betreuung wie folgt zu unterstellen: I. Betreuung der drei Kinder durch den Gesuchsteller an jedem zweiten Wochenende ab Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und an den übrigen Wochenenden je- weils von Sonntag 09.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. II. Betreuung von C. und D._____ durch den Gesuchsteller (in Ergänzung zu Zif- fer 4. I. vorstehend) jeweils mittwochs und donnerstags bis nach Schulschluss. III. Betreuung von E._____ durch den Gesuchsteller (in Ergänzung zu Ziffer 4. I. vorste- hend) von Sonntag 18.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr. IV. Betreuung durch die Gesuchsgegnerin ausserhalb der vorstehend unter Ziffer 4. I.-III. festgelegten Zeit. 5. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, die drei Kinder in geraden Jahren während den Sommerferien drei Wochen und in ungeraden Jahren an Weihnachten zwei Wochen respektive Oster (soweit schulisch zulässig) eine Woche zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 6. Die Parteien seien zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insbesondere Verpflegung, Anteil Miete etc.), jeweils selbst zu übernehmen. 7. Der Gesuchsteller sei zudem zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Ge- trenntlebens monatliche angemessene Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe von ma- ximal Fr. 2'400.00 (zuzüglich Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen, nämlich maximal Fr. 800.00 für jedes Kind (zuzüglich Familien-, Kinder- und Ausbildungszu- lagen) – verbunden mit dem Recht, bezahlte Krippenkosten vom totalen Beitrag an die Kin- derkosten in Abzug bringen.
B. Der Gesuchsgegnerin (Urk. 19 bzw. Urk. 35): 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller bereits am 4. Oktober 2015 freiwillig ausgezogen ist. 2.1 Es sei die eheliche Wohnung an der F.-Strasse ... in G., samt Hausrat und Mo- biliar, der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zusammen mit den gemeinsamen Kindern zuzusprechen. 2.2 Es sei ferner davon Vormerk zu nehmen, dass sich keine persönlichen Gegenstände des Gesuchstellers in der ehelichen Wohnung befinden. Obhutszuteilung: 3.1 Hauptantrag 1: Solange der Gesuchsteller keine eigene Wohnung hat bzw. solange sein Wohnort nicht bekannt ist, sei die Obhut für die drei gemeinsamen Töchter C., geb. tt.mm.2005, D., geb. tt.mm.2008 und E._____, geb. tt.mm.2011, der Gesuchsgegne- rin zuzuteilen. 3.2 Hauptantrag 2: Es sei auch für den Fall, dass der Gesuchsteller eine eigene Wohnung be- zieht, die Obhut für die drei gemeinsamen Töchter der Gesuchsgegnerin zuzuteilen. 4. Es seien die Betreuungszeiten des Gesuchstellers wie folgt zu regeln: 4.1 (bei alleiniger Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin gemäss Antrag Ziff. 3.1): Solange der Gesuchsteller keine eigene Wohnung hat bzw. solange sein Wohnort nicht bekannt ist, sei der Gesuchsteller zu verpflichten, die drei gemeinsamen Töchter jeweils an den Wo- chenenden der ungeraden Kalenderwochen am Sonntag von 09.30 Uhr bis 19 Uhr (ver- pflegt) zu betreuen. 4.2 (bei alleiniger Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin gemäss Antrag Ziff. 3.2): Sobald der Gesuchsteller nachgewiesenermassen eine eigene Wohnung hat, sei der Gesuchsteller zu verpflichten, die drei gemeinsamen Töchter jeweils wie folgt zu betreuen: a) jeweils an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen vom Freitag- abend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr (verpflegt), b) fällt das Betreuungswochenende des Gesuchstellers auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18:00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18:00 Uhr,
c) fällt das Betreuungswochenende des Gesuchstellers auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, d) jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, e) während vier Wochen Ferien pro Jahr, und zwar in den ersten beiden Ferien- wochen der Sommerschulferien sowie in den beiden Herbstschulferienwochen, jeweils von Samstag 12 Uhr bis Samstag 12 Uhr. 4.4 Es sei festzuhalten, dass weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache in allen Fällen vorbehalten bleiben. 5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015 angemessene Unterhaltsbeiträge für sich und die drei gemeinsamen Kinder gemäss den nachfolgenden Ausführungen und Anträgen zu bezahlen (unten Rz 141, Rz 146 und Rz 151 ff.). 6. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von (vorläufig) Fr. 15'000.– zu leisten. 7. Es seien die Anträge des Gesuchstellers abzuweisen, sofern und soweit sie von den vorstehenden Anträgen der Gesuchsgegnerin abweichen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Gesuchstellers. Prozessuale Anträge der Gesuchsgegnerin (Urk. 19 S. 6): Es sei der Gesuchsgegnerin für das Eheschutzverfahren die unentgeltliche Prozess- führung vollständig zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand (mit Sub- stitutionsbefugnis) ab Vorbereitung und Einreichung der vorliegenden Stellungnahme, d.h. mit Wirkung ab dem 14. Dezember 2015, in der Person von Rechtsanwalt X._____, ... [Adresse], zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Gesuchstellers. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. August 2016 (Urk. 76 S. 38 ff. = Urk. 82 S. 38 ff.): 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt und es wird da- von Vormerk genommen, dass sie bereits seit dem 4. Oktober 2015 getrennt leben.
Fr. 5‘500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 825.– für die Dolmetscherkosten.
Fr. 6‘325.– Kosten total 12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf den Gesuch- steller fallende Anteil wird mit dem von ihm geleisteten Prozesskostenvorschuss ver- rechnet. Ein Restbetrag wird ihm vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsan- sprüche zurückerstattet. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. (Schriftliche Mitteilung) 15. (Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 81 S. 2):
des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 101 S. 1):
Die Berufung der Gesuchsgegnerin/Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MwSt.) zulasten der Ge- suchsgegnerin/Berufungsklägerin. Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit dem tt. Dezember 2001 verheiratet. Sie haben drei Kinder (geboren in den Jahren 2005, 2008 und 2011) und sind beide vollzeitlich
erwerbstätig. Seit dem 4. Oktober 2015 leben die Parteien getrennt (Urk. 76 S. 38 Dispositiv-Ziff. 2). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 machte der Gesuchsteller das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Die Hauptverhandlung fand am 14. März 2016 statt, an der die Parteien eine Teilvereinbarung über das Getrenntleben sowie einen Teil der Kinderbelange schlossen (Urk. 38). Am 4. April 2016 erstattete der Gesuchsteller eine Novenstellungnahme (Urk. 41), wo- rauf sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 13. Mai 2016 dazu vernehmen liess (Urk. 54). Die Einigungsverhandlung am 8. Juni 2016 – voran ging dieser eine persönliche Befragung der Parteien – blieb ohne Ergebnis in Bezug auf die noch strittigen Anträge (Urk. 64A S. 15). Es folgten beidseitig unaufgefordert wei- tere Eingaben (Urk. 68-74). Am 31. August 2016 erliess die Vorinstanz den ein- gangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 76). 2. Mit Schreiben vom 12. September 2016 erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) Berufung mit obigen Anträgen (Urk. 81 S. 2 f.). Ebenso erhob der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) Berufung (LE160055), auf welche die Kammer mit Beschluss vom 15. September 2016 ni cht ei ntrat. 3. Mit Beschluss vom 1. November 2016 schrieb die Kammer sodann den i n der vorliegenden Berufung gestellten Antrag der Gesuchsgegnerin auf Vereini- gung mit dem Verfahren LE160055 als gegenstandslos geworden ab. Im gleichen Beschluss wurde auch über die übrigen prozessualen Anträge der Gesuchsgeg- nerin entschieden: Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter um Erlass des Gerichtskostenvorschusses für das Berufungsverfah- ren wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leis- tung eines Vorschusses angesetzt, den sie fristgerecht leistete (Urk. 88; Urk. 94). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 wurde das vom Gesuchsteller mit Blick auf seine Beschwerde ans Bundesgericht gestellte Sistierungsgesuch (Urk. 89) abgewiesen (Urk. 98). In der Folge wurde dem Gesuchsteller Frist zur Berufungs- antwort angesetzt, die rechtzeitig am 16. Januar 2017 erstattet wurde und auf Abweisung der Berufung schloss (Urk. 99; Urk. 101). Es folgten weitere Eingaben der Parteien, die jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 105;
Urk. 107; Urk. 110). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanz- lic hen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-80). II. 1. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Unter- suchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vor- instanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil falsch war. Dieser Anforderung genügt eine Berufungspartei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen ver- weist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Der Beru- fungskläger hat die von ihm kritisierten Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids sowie auch die Aktenstücke, auf die er seine Kritik stützt, genau zu be- zeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271). In diesem Rahmen ist insoweit auf die vorliegenden Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 2. Mi t der Berufung kann ei ne unri chti ge Rechtsanwendung und ei ne un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache. Sie kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsäch- liche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stel- lenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn di e Partei en diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offen- si chtli chen Mängeln –- grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen
Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3. Überdies ist in prozessualer Hinsicht zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dies gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unter- stehen (BGer 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2; BGE 138 III 625 E. 2.1 f.). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten gel- tend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorge- bracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 04.03.2015, E. 4.1). III. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Kinder- und Ehegattenun- terhaltsbeiträge sowie die Kostenregelung des vori nstanzli chen Entschei ds. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 und 8 bis 10 des vori nstanzli chen Eheschutzentschei des blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.
er die Möglichkeit habe, auf die Ausstellung von Lohnabrechnungen und/oder die Gestaltung sei nes Lohnes Ei nfluss zu nehmen (Urk. 101 S. 2). Es ist in der Tat nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller in einem Unterneh- men, das allein in der Schweiz rund 5'000 Mitarbeiter beschäftigt (www.H.. com/ch/, aufgerufen am 22. März 2017), in unkorrekter oder sogar illegaler Weise auf die Ausstellung von Lohnabrechnungen und/oder Gestaltung seines Lohnes Ei nfluss nehmen könnte. Die Beispiele, welche die Gesuchsgegnerin aufführt, überzeugen nicht. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen, dass der Gesuchstel- ler stets entweder einen "meal allowance" oder einen "home office"-Zuschlag ausbezahlt bekam, nie aber beides für denselben Monat. Bis im Oktober 2015 wurde ihm eine "meal allowance" (aber kein "home office"-Zuschlag) ausbezahlt (Urk. 21/16-17), seit November 2015 bekommt er einen "home office"-Zuschlag aber keinen "meal allowance"-Zuschlag mehr (Urk. 42/34; Urk. 66; Urk. 69). Aus den neu eingereichten Lohnabrechnungen von August 2016 bis Dezember 2016 ergibt sich, dass der Nettolohn jeweils bei Fr. 12'397.45 lag (Urk. 103/1). Darin waren jeweils ein "home office"-Zuschlag von Fr. 250.– sowie ein "car allowance"- Beitrag von Fr. 1'450.– enthalten. Dass der vorhandene Arbeitsvertrag nicht mehr aktuell sein soll, bleibt eine Parteibehauptung der Gesuchsgegnerin. Der Gesuchsteller bestreitet diese und legt als klares Indiz für einen fehlenden 13. Monatslohn die Lohnabrechnung vom Dezember 2016 ins Recht (Urk. 103/1/6). Damit kann von der Edition weiterer Un- terlagen abgesehen werden. Die Vorinstanz hat das Einkommen des Gesuchstel- lers in der Höhe von (gerundet) Fr. 12'990.– (inkl. Bonusanteil von Fr. 590.–) korrekt ermittelt. 1.2. Nebeneinkünfte aus Untervermietung Die Gesuchsgegnerin beanstandet, die Vori nstanz habe zu Unrecht kei ne Nebeneinkünfte von mindestens Fr. 440.– aus der Untervermietung einer Woh- nung an der I.-Strasse ... i n Züri ch oder einer anderen Zweitwohnung ein- berechnet. Aus einer Gutschrift auf dem CS-Konto des Gesuchstellers ergebe sich, dass er von zwei Untermietern monatliche Mieteinnahmen von insgesamt
mindestens Fr. 2'108.– erzielt habe. Dazu verweist die Gesuchsgegnerin auf eine Gutschriftsanzeige vom 24. August 2015 in der Höhe von Fr. 1'150.– mit dem Vermerk "Rent" (Urk. 21/19 S. 2) und eine Gutschriftsanzeige vom 26. August 2015 in der Höhe von Fr. 958.– mit dem Vermerk "September's rent ..." (Urk. 21/19 S. 3). Weiter zitiert sie die in einem Polizeibericht festgehaltene Aus- sage des Gesuchstellers, wonach er von 2013 bis Ende März 2015 eine Zweit- wohnung an der J.-Strasse ... i n G. gemietet habe. Seit April 2015 miete er eine Dreizimmerwohnung an der I.-Strasse ... i n Züri ch. D avon seien zwei Zimmer fix vermietet. Im dritten Zimmer habe er oft "Air-B'n'B-Gäste". Er halte sich selten bis nie dort auf (Urk. 81 S. 7 f. mit Hinweis auf Urk. 42/28 S. 3 f.). Der Gesuchsteller stellt nicht in Abrede, dass er zuerst eine Zweitwohnung an der J.-Strasse gemietet und diese per Ende März 2015 abgegeben ha- be, um ab April 2015 an der I.-Strasse ... eine ebenfalls günstige Wohnung zu mieten. Er sei in regelmässigen Abständen und recht häufig von der Gesuchs- gegnerin aus der ehelichen Wohnung "rausgeworfen" worden, weshalb ihn das Anmieten einer relativ preiswerten Dreizimmerwohnung kostengünstiger gekom- men sei, als wenn er jeweils einen Hotelaufenthalt hätte zahlen müssen. Es sei richtig, dass er zeitweise ein oder zwei Zimmer untervermietet habe. Seit der defi- nitiven Trennung am 4. Oktober 2015 habe er hingegen diese Wohnung allei n bewohnt, bis er sie Ende März 2016 abgegeben habe, um seine aktuelle Woh- nung zu bezi ehen (Urk. 101 S. 3). Es ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller nach der definitiven Trennung der Parteien seine Wohnung an der I.-Strasse allein bewohnte. Objekti ve An- haltspunkte, dass dem in tatsächlicher Hinsicht nicht so sei, hat die Gesuchsgeg- nerin keine geltend gemacht. Die Vorinstanz unterliess daher zu Recht eine An- rechnung von Nebeneinkünften aus der Untervermietung von einzelnen Zimmern.
1.3. Nebeneinkünfte aus der K._____ Ventures Die Gesuchsgegnerin nennt als weitere Quelle von Nebeneinkünften des Gesuchstellers das Einzelunternehmen K._____ Ventures. Sie habe vor
Vorinstanz darauf hingewiesen, dass dem Gesuchsteller am 15. September 2015 ein Betrag von Fr. 20'312.46 von der K._____ Ventures überwiesen worden sei. Ausserdem seien auf das CS-Konto des Gesuchstellers alleine von Mitte August 2015 bis Mitte September 2015 insgesamt Fr. 60'776.21 überwiesen worden. Auch gäbe es nicht nachvollziehbare Geldeingänge auf dem Kreditkartenkonto des Gesuchstellers. Sie halte daher an ihren bereits vorinstanzlich gestellten Be- weisanträgen fest (Urk. 81 S. 9 mit Hinweis auf Urk. 19 Rz 68 f.). D as Ei nzelunternehmen K._____ Ventures wurde aufgrund Geschäftsauf- gabe am 14. Dezember 2015 gelöscht (Urk. 19 Rz. 65; Urk. 21/18). Der Gesuch- steller bestritt, dass er Einnahmen daraus generiere bzw. generiert habe (Urk. 41 Ziff. 26). An der Verhandlung vom 8. Juni 2016 gab er zu Protokoll, dass er viel- mehr noch ei ne offenstehende Schuld von Fr. 70'000.– zu begleichen habe (Urk. 64A S. 4 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, es lägen keine Belege vor, welche annähernd glaubhaft machen würden, dass der Gesuchsteller mit der K._____ Ventures ein Nebeneinkommen erwirtschafte bzw. erwirtschaftet habe, weswegen dieser Einwand der Gesuchsgegnerin unbeachtlich bleibe (Urk. 76 S. 17). Abgesehen von den beiden obigen Transaktionen, welche zeitlich im Zu- sammenhang mit der Geschäftsaufgabe stehen, fehlen irgendwelche plausiblen Hinweise auf ein regelmässiges Einkommen. Der Ansicht der Vorinstanz ist bei- zupfli chten, womit es sich erübrigt, auf die Beweisanträge der Gesuchsgegnerin näher ei nzugehen. 1.4. Nebeneinkünfte aus der L._____ AG Sodann behauptet die Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller erziele aus der L._____ AG "möglicherweise Nebeneinkünfte". Zwar sei die Schwester des Ge- suchstellers Eigentümerin der L._____ AG. Wirtschaftlich gehörten diese Gesell- schaft und deren Einkünfte jedoch dem Gesuchsteller und seien ihm zuzurechnen (mit Hinweis auf Urk. 19 Rz 72; Urk. 54 Rz 223 f.). Auch habe die Vori nstanz ni cht beachtet, dass der Gesuchsteller für die Gründung der L._____ AG im September 2015 ohne Weiteres Fr. 50'000.– habe aufbringen können. Dies beweise, dass
der Gesuchsteller über nicht offen gelegte Mittel verfügen müsse (Urk. 81 S. 9 mit Hinweis auf Urk. 19 Rz 72; Urk. 54 Rz 223 f.). Der Gesuchsteller brachte vori nstanzli ch vor, dass die Firma nie operati v tä- tig gewesen sei. Er habe seine Schwester für die Gründung der genannten Ge- sellschaft mit einem Darlehen unterstützt (Urk 41 S. 16 f. mit Hinweis auf Urk. 42/39; Urk. 64A S. 5). Die Vorinstanz erwog, es fehlten Belege für ein Nebeneinkommen auf Sei- ten des Gesuchstellers aus der L._____ AG. Die Gesuchsgegnerin habe dies le- diglich behauptet, damit aber nicht substantiiert dargelegt, weshalb diese Behaup- tung ni cht zu berücksichtigen sei (Urk. 76 S. 17). Auch i m Berufungsverfahren bleibt unklar, inwiefern die Tatsache, dass der Gesuchsteller seiner Schwester ein Darlehen (Urk. 42/39) gegeben hat, Einkünfte aus der L._____ AG glaubhaft machen soll. Jedenfalls fehlen sowohl schlüssige Vorbringen als auch objektive Anhaltspunkte hi nsi chtli ch eines regelmässigen Einkommens des Gesuchstellers aus dem Unternehmen seiner Schwester. Damit hat die Vorinstanz zu Recht diese Vermutungen der Gesuchsgegnerin ni cht wei ter berücksichtigt. 2. Einkommen der Gesuchsgegnerin Der Gesuchsteller beantragt, es sei der Gesuchsgegnerin ein Bonusanteil in der Höhe von Fr. 590.– ei nzurechnen. Gemäss deren Arbeitsvertrag erhalte der Angestellte einen Bonus ("The Employee shall also receive a yearly performance bonus (Bonus)"). Das Bonusreglement sei bislang nicht eingereicht worden. Die im Recht liegenden Belege zum Einkommen der Gesuchsgegnerin deckten ledig- lich die beschränkte Zeitspanne vom 22. Juni bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin jeweils einen Bonus er- halte (Urk. 101 S. 8 mit Hinweis auf Urk. 21/25 S. 2 Ziff. 3.3; Urk. 82 S. 18; Urk. 21/26; Urk. 60/93). Die Vorinstanz erwog, dass den eingereichten Akten (Urk. 21/26 [Lohnab- rechnungen]; Urk. 60/93 [Lohnausweis 2015]) sowie den Ausführungen der Ge-
suchsgegnerin zufolge sie für das Jahr 2015 keinen Bonus erhalten habe (Urk. 76 S. 18). Weshalb die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Unrecht keinen Bonus berücksichtigt haben soll, begründet der Gesuchsteller nicht näher. Damit erübrigt es sich auf diesen Einwand einzugehen (vgl. E. II. 1.). Das vori nstanzli ch ange- nommene Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 8'984.– ist zu bestäti- gen. 3. Bedarf Gesuchsteller Im Bedarf des Gesuchstellers sind folgende Positionen strittig: Die Wohn- kosten des Gesuchstellers vom 1. Oktober 2015 bis 15. Februar 2016, die Fahr- zeugauslagen, die Schuldenabzahlungen sowie die Kinderbetreuungskosten. Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel. 3.1. Wohnkosten Die Vorinstanz hatte dem Gesuchsteller für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2015 bis zum 15. Februar 2016 gestützt auf die Unterlagen den ausgewiesenen Mi etzi ns von Fr. 1'670.– für sei ne Dreizimmerwohnung an der I._____-Strasse ... angerechnet (Urk. 76 S. 21 mit Hinweis auf Urk. 41 Ziff. 32; Urk. 42/28 S. 5; Urk. 42/29). Die Gesuchsgegnerin rügt demgegenüber, dieser Mietzins sei im Bedarf des Gesuchstellers zu streichen. Vielmehr erziele er bis heute durch Untervermietung einen Nettogewinn von monatlich Fr. 440.– (Urk. 81 S. 10). Richtig ist, dass der Gesuchsteller selber angab, vor der Trennung am 4. Oktober 2015 zeitweise ein oder zwei Zimmer untervermietet zu haben. Seit der Trennung habe er jedoch nicht mehr in der ehelichen Wohnung gewohnt. Dass er danach bis zum Bezug seiner jetzigen Wohnung unentgeltlich bei jeman- dem gewohnt habe, macht die Gesuchsgegneri n ni cht glaubhaft. Ausserdem macht sie zu Recht nicht geltend, dass der Mietzins von Fr. 1'670.– unangemes-
sen sei. Damit besteht kein Anlass, die Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'670.– für diese Zeitperiode aus dem Bedarf des Gesuchstellers zu streichen. 3.2. Autokosten Der Gesuchsteller gab zu Protokoll, dass er ein Büro in M._____ und ei nes i n N._____ habe. Manchmal müsse er auch zwei- bis dreimal pro Monat ins Tes- si n, nach Lausanne usw. fahren. Er müsse fast immer einmal in der Woche ir- gendwohin fahren. Auch wenn er Sitzungen habe, müsse er von N._____ nach Züri ch kommen und tei lwei se auch Mitarbeiter mitnehmen (Urk. 64A S. 6 ff.). Die Vorinstanz hielt diese Ausführungen für glaubhaft, zumal er von seinem Arbeitge- ber zur Deckung der Autokosten eine beträchtliche "car allowance"-Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 1'450.– erhalte. Sie bejahte daraufhin die Kompe- tenzqualität des Fahrzeugs des Gesuchstellers und berücksichtigte pauschal Fr. 600.– in seinem Bedarf (Urk. 76 S. 23). Die Gesuchsgegnerin bestreitet berufungsweise sowohl die Kompetenzqua- lität als auch die Behauptung des Gesuchstellers, dass er neu ein Büro ni cht mehr i n M._____ sondern i n N._____ habe. Gemäss Arbeitsvertrag befinde sich sei n Arbeitsort in Zürich. Sie habe überdies bereits darauf hingewiesen, dass er die "car allowance"-Entschädi gung im Sinne einer indirekten Lohnerhöhung erhalte, was unbestritten geblieben sei (Urk. 81 S. 11). Im Berufungsverfahren reichte der Gesuchsteller zur Untermauerung seiner Behauptung einen Auszug aus dem System seiner Arbeitgeberin ein, worin N._____ als Arbeitsort angegeben ist (Urk. 101 S. 4; Urk. 103/3). Diese Urkunde i st neu und mangels Vorliegen der in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelten Ausnahme- tatbestände im Berufungsverfahren unbeachtlich. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 legte die Gesuchsgegnerin die Pfän- dungsurkunde vom 21. Februar 2017 betreffend das Fahrzeug des Gesuchstel- lers i ns Recht (Urk. 107; Urk. 108). Darin wird festgehalten, der Gesuchsteller habe dem Pfändungsbeamten angegeben, dass sein Arbeitsort Zürich sei. Es
handelt si ch bei dieser Urkunde um ein zulässiges echtes Novum i m Si nne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. D araufhi n liess der Gesuchsteller am 8. März 2017 ein Schreiben des Pfän- dungsbeamten einreichen (Urk. 110), in welchem dieser richtig stellt, dass der Gesuchsteller hauptsächli ch i n N._____ arbeite. Es habe sich in der Pfändungs- urkunde ei n Fehler eingeschlichen (Urk. 111). Auch bei diesem Schreiben handelt es sich um ein zulässiges echtes Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Vor diesem Hin- tergrund ist davon auszugehen, dass der (Haupt-)Arbeitsort des Gesuchstellers in N._____ liegt. Ferner ist glaubhaft, dass die Funkti on des Gesuchstellers als Finanzdirektor bzw. Senior Manager Finance (Urk. 42/33 S. 1) einer gesamtschweizerisch agie- renden internationalen Firma mit acht Schweizer Standorten (www.H..com/ch/, aufgerufen am 22. März 2017) es mit sich bringt, dass der Gesuchsteller ab und zu auch auswärts Termine wahrnehmen muss. Daher erscheint sowohl die Annahme des Kompetenzcharakters des Fahrzeugs wie auch der im Bedarf zugestandene Maximalbetrag von Fr. 600.– als korrekt. Inso- weit der Gesuchsteller effektive Autokosten in der Höhe von Fr. 1'220.– geltend macht (Urk. 101 S. 5 f., S. 10 mit Hinweis auf Urk. 64A S. 7), ist er darauf hinzu- weisen, dass gemäss Kreisschreiben der maximal zu berücksichtigende Pau- schalbetrag Fr. 600.– für variable Fahrzeugkosten beträgt. Das Vorgehen der Vo- ri nstanz ist damit ni cht zu beanstanden. 3.3. MBA-Schulden Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchstellers einen Betrag von Fr. 1'200.– zur Schuldenti lgung. D er Gesuchsteller habe Schulden aufgrund seiner Ausbildung an der Universität O. (MBA) angehäuft und bereits vor der Trennung der Parteien regelmässig monatlich Fr. 1'200.– abbezahlt (Urk. 8/11-13). Er habe diese Ausbildung während des ehelichen Zusammenle- bens absolviert. Die Gesuchsgegnerin sei damit – entgegen ihren anderslauten- den Vorbri ngen – offensichtlich einverstanden gewesen (Urk. 76 S. 20, S. 27 f.).
Die Gesuchsgegnerin bestreitet gewusst zu haben, dass der Gesuchsteller Schulden gemacht habe, um seine Ausbildung zu finanzieren. Zudem habe sie belegt, dass der Gesuchsteller den ursprünglichen Kredit von Fr. 26'000.– von der Universität O._____ für den MBA, den er anscheinend im Herbst 2012 aufge- nommen gehabt habe, bereits in der Zeit zwischen dem 25. Oktober 2012 und dem 25. Oktober 2013 zurückbezahlt haben musste (mit Hinweis auf Urk. 19 Rz 125; Urk. 21/66; Urk. 54 Rz 213). Schliesslich habe sie vori nstanzli ch darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller offensichtlich in der Lage wäre, seine Amor- tisationspflicht bei der Universität O._____ auf einen monatlichen Betrag von Fr. 500.– zu senken, was ihm heute angesichts der trennungsbedingten Mehrkos- ten ohne Weiteres zuzumuten wäre (Urk. 81 S. 13 mit Hinweis auf Urk. 19 Rz 123). Richtig ist, dass sich die Vorinstanz i n i hren Erwägungen nicht mit folgen- dem Einwand der Gesuchsgegnerin auseinandergesetzt hat: Gemäss Urk. 21/66 hatte der Gesuchsteller im Zeitraum zwischen dem 25. Oktober 2012 und dem 25. Oktober 2013 der Universität O._____ 13-mal den Betrag von Fr. 2'000.– und damit einen Betrag von Fr. 26'000.– überwiesen. Bei den Akten liegt jedoch auch das Schreiben "Loan Repayment Confirma- tion" der Universität O._____ (Urk. 8/12). Diese bestätigte dem Gesuchsteller am 21. Oktober 2015, dass er am "MBA Programme 2012-2014" teilgenommen hatte und (noch) ein Kredit von Fr. 30'370.98 (i nklusi v Zi ns) ausstehend sei. Davon ha- be er bereits den Betrag von Fr. 10'800.– in Monatsraten von je Fr. 1'200.– im Jahre 2015 abbezahlt. Geht man von weiteren monatli chen Abzahlungen von Fr. 1'200.– der im Ok- tober 2015 offen stehenden Schuld von Fr. 19'570.– (Fr. 30'370 - Fr. 10'800) aus, so ergeben sich noch 16.3 Monatsraten. Damit wäre das Darlehen Ende Februar 2017 zu rückgezahlt. Der Gesuchsteller selbst gab zu Protokoll, dass er jeden Mo- nat Fr. 1'200.– abzahle und im März 2017 schuldenfrei sei, worauf er zu behaften ist (Urk. 64A S. 8: "Ich zahle jeden Monat CHF 1'200.–. Wenn i ch wei terhi n jeden Monat CHF 1'200.– zahle, dann sollte im März 2017 alles abbezahlt sein."). Damit rechtfertigt es sich, die Schuldenabzahlung von Fr. 1'200.– im Bedarf des Ge-
suchstellers bis Ende Februar 2017 zu belassen. D anach ist diese Position auf- grund der erfolgten Schuldentilgung im Bedarf des Gesuchstellers zu strei chen. 3.4. Privatkredit Der Gesuchsteller bemängelt, dass die Vorinstanz ihm die Kreditabzahlung von Fr. 2'300.– (Urk. 8/16) bei der P._____ nicht oder zumindest ni cht im hälftigen Betrag berücksichtigt habe (Urk. 102 S. 9 f. mit Hinweis auf Urk. 8/16; Urk. 8/17). Nach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten – auch gegenüber dem Fiskus – der familienrechtli- chen Unterhaltspfli cht nach und gehören ni cht zum Exi stenzmi ni mum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Über- schussauftei lung zu berücksi chti gen. Zum Bedarf hi nzuzurechnen si nd somi t grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehe- gatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben. Entschei- dend ist einzig, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde (BGer 5A_923/2012 vom 15. März 2013, E. 3.1.). Die Vori nstanz vertrat den Standpunkt, der Gesuchsteller habe nicht glaub- haft darlegen können, dass der Kredit, welchen er im September 2014 bei der P._____ AG im Umfang von Fr. 125'000.– aufgenommen habe, für den (tatsächli- chen) Lebensunterhalt der Familie eingesetzt worden sei. Der Grund für diesen Kredit erschliesse sich dem vorliegenden Aktenmaterial nicht. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, wofür das Geld tatsächlich eingesetzt worden sei. Diese Beträge vermöchten daher keinen Eingang in den Bedarf des Gesuchstellers finden (Urk. 76 S. 28 f.). Mit diesen Ausführungen der Vori nstanz setzt sich der Gesuchsteller ni cht näher sachbezogen auseinander, womit auf die Beanstandung mangels rechts- genügender Begründung nicht näher einzugehen ist (vgl. E. II. 1). Diese Abzah- lungen gehören ni cht i n das fami li enrechtli che Exi stenzmi nimum.
3.5. Weiterbildungskredit Der Gesuchsteller bringt vor, er habe sein Doktoratsstudium bereits im Jahr 2014 (Urk. 8/15) begonnen, mithin im Einverständnis mit der Gesuchsgegnerin. Die entsprechenden Studiengebühren von Fr. 330.– sei en i hm folglich im Bedarf ei nzurechnen (Urk. 101 S. 10 mit Hinweis auf Urk. 8/15). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Doktorat (PhD) keine für den be- ruflichen Werdegang des Gesuchstellers und damit für die Sicherung der Familienexistenz notwendige Aus- oder Weiterbildung darstellen würde; dass er bei Unterbruch bzw. Abbruch dieser Weiterbildung Gefahr laufen würde, weniger Einkommen als bislang zu generieren, habe der Gesuchsteller jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt. Die Kosten für das Doktorat (PhD) seien folgli ch ni cht anzu- rechnen bzw. mit einem allfälligen Überschuss zu decken (Urk. 76 S. 27). Der Gesuchsteller setzt sich mit dieser Argumentation weder auseinander, noch setzt er ihr etwas Gegenteiliges entgegen. Er kommt mithin den Begrün- dungsanforderungen nach Art. 311 ZPO nicht nach (vgl. E. II. 1.). Es bleibt dabei, dass der Gesuchsteller diese Weiterbildungskosten aus seinem Überschuss be- streiten muss. 3.6. Kinderbetreuungskosten Der Gesuchsteller behauptete mit Schreiben vom 24. Juni 2016, dass ihm Auslagen von monatlich Fr. 400.– aufgrund der Betreuung der gemeinsamen Kin- der, welche ihn vereinbarungsgemäss jeweils am Mittwochnachmittag besuchten, anfallen würden, ohne hierzu Belege ins Recht zu legen (Urk. 68). Die Vorinstanz führte dazu aus, es sei zunächst nicht klar, ob der Gesuch- steller damit Kosten geltend mache, die ihm anfallen würden, indem er sich selbst um die Kinder kümmere, oder ob er damit Fremdbetreuungskosten geltend ma- chen wolle. Die Behauptung des Gesuchstellers erscheine mangels objektiver Anhaltspunkte bzw. Belege nicht glaubhaft, zumal er am 8. Juni 2016 zu Protokoll gegeben habe, dass er teilweise auch von zu Hause aus arbeiten könne. Die Kos-
ten von Fr. 400.– seien seinem Bedarf, da auch nicht anerkannt von der Gegen- seite, ni cht anzurechnen (Urk. 76 S. 26 mit Hinweis auf Urk. 64A S. 3; Urk. 72 Rz 3). Mit dieser Begründung setzt sich der Gesuchsteller nicht auseinander, son- dern legt neu einen mit seiner Schwester am 30. Mai 2016 geschlossenen Be- treuungsvertrag ("Baby sitting and financial support agreement") ins Recht (Urk. 103/5/1-2). Diesen hätte der Gesuchsteller bei zumutbarer Sorgfalt rechtzei- tig i m vori nstanzli chen Verfahren vorbringen können und müssen (Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 229 Abs. 3 ZPO). Es handelt si ch folglich um ei n unzulässi ges Novum. Dem Gesuchsteller gelingt es somit nicht, die behaupteten Auslagen glaubhaft zu machen, weshalb ihm keine Kinderbetreuungskosten im Bedarf zu gewähren si nd. 3.7. Fazi t Der vorinstanzlich angenommene Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 5'320.– vom 1. Oktober 2015 bis 15. Februar 2016 und von Fr. 6'450.– ab 16. Februar 2016 ist zu bestätigen. Ab März 2017 reduziert sich der Bedarf des Gesuchstel- lers hingegen aufgrund der entfallenden Schuldenabzahlung im Umfang von Fr. 1'200.– auf Fr. 5'250.–. 4. Bedarf der Gesuchsgegnerin Im Bedarf der Gesuchsgegnerin mit den drei Töchtern sind folgende Positio- nen strittig: Krankenkassenprämie, Auto- und Parkplatzkosten, Hobbyauslagen sowie Kinderbetreuungskosten. Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel. 4.1. Krankenkassenprämie Der Gesuchsteller beantragt in seiner Berufungsantwort, die Krankenkas- senprämie aus dem Bedarf der Gesuchsgegnerin zu streichen. Er wisse, dass ihre Arbeitgeberin die Krankenkassenprämie bezahle und verweist auf folgende Klausel im Arbeitsvertrag: "The Employee shall be entitled to such expense allo-
wances and other fringe benefits (...)". Dabei übersetzt er "other fringe benefits" mit "besondere Sozialleistungen". Der Arbeitsvertrag verweise sodann auf den Annex 1, die "rules and regulations of ... as from time to time amended". Dieser Anhang sei bisher nicht ins Recht gereicht worden (Urk. 101 S. 8 mit Hinweis auf Urk. 21/25 S. 2 Ziff. 3.2.). D i ese Behauptung i st neu und mangels Vorliegen der in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelten Ausnahmetatbestände im Berufungsverfahren unbeachtlich. Im Übri- gen ist darauf hinzuweisen, dass Krankenkassenprämien gewöhnlich mit "health i nsurance premi ums" übersetzt werden. Auch lassen sich dem Lohnausweis oder den Lohnabrechnungen keine Hinweise auf eine Übernahme der Krankenkassen- prämie durch die Arbeitgeberin entnehmen (Urk. 60/93). Die Anrechnung der Krankenkassenprämie im Bedarf der Gesuchsgegnerin ist daher zu belassen. 4.2. Fahrzeugkosten Die Gesuchsgegnerin kritisiert, dass dem Gesuchsteller Fr. 600.– für die Fahrkosten zugestanden worden seien, obschon sie die Kompetenzqualität des Fahrzeugs bestritten habe. Hingegen habe ihr die Vorinstanz den Betrag von Fr. 200.–, der seit jeher ein Teil der Kinderbetreuungskosten der Parteien sei, aus dem Bedarf gestrichen. Sie selber besitze zwar keinen Führerausweis. Das Auto sei aber notwendig, da die Au-pair-Angestellte die Kinder mit dem Auto zur Schu- le und zu den diversen Freizeitaktivitäten fahren müsse (Urk. 81 S. 11 f. mit Hin- weis auf Urk. 19 Rz 93 f.). Die Vorinstanz vernei nte die Kompetenzqualität des Fahrzeugs: Die Ge- suchsgegnerin sei am gleichen Ort wohnhaft, in dem die drei Kinder die Schule besuchten, sodass es den Kindern ohne Weiteres zuzumuten sei, den Schulweg zu Fuss – allenfalls in Begleitung der Au-pair-Angestellten – zurückzulegen. Auch die Parteien selbst seien in der Teilvereinbarung betreffend die Kinderbelange davon ausgegangen, dass die Kinder den Schulweg innerhalb der Ortschaft G._____ zu Fuss zurücklegen könnten, worauf abzustützen sei. Die Kosten für die Ausübung von Hobbys gehörten nicht in das familienrechtliche Existenzmini- mum (Urk. 76 S. 25 mit Hinweis auf Urk. 38 S. 2).
Dass die Kinder für den Schulweg auf ein Auto angewiesen seien, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend. Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den Argumenten der Vori nstanz ni cht sachbezogen auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich im Berufungsverfahren auf eine pauschale Kritik. Damit ge- nügt sie der Begründungspfli cht nach Art. 311 ZPO nicht (vgl. E. II. 1.). Die Ge- suchsgegnerin hat folglich die anfallenden Fahrkosten für die Ausübung der ausserhäuslichen Freizeitaktivitäten der Kinder aus dem Grundbetrag oder dem Freibetrag zu begleichen. 4.3. Parkplatzkosten Die Gesuchsgegnerin moniert, die Vorinstanz habe ihr den Betrag von Fr. 90.– für die Parkplatzkosten gestrichen, den sie im Rahmen des Mietvertrags für die Au-Pair-Angestellte bezahlen müsse. Sie habe an der Hauptverhandlung vom 14. März 2016 erläutert, dass sie die Wohnung für die Au-Pair-Angestellte nicht ohne diesen Parkplatz hätten mieten können (Urk. 81 S. 12). Die Vorinstanz hielt fest, dass sie der Gesuchsgegnerin Parkplatzkosten im Rahmen ihrer Wohnkosten von Fr. 2'725.– zugestehe. Damit seien die Kosten in Höhe von Fr. 90.– für den Parkplatz (Urk. 21/40) von den anzurechnenden Miet- zinskosten für die Unterkunft der Au-pair-Angestellten in Abzug zu bringen bzw. ni cht zu berücksichtigen (Urk. 76 S. 24). Mit diesem Argument setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander, sondern wiederholt das vor Vorinstanz Vorgetragene, weshalb darauf nicht näher ei nzugehen i st (vgl. E. II. 1 .). Es bleibt dabei, dass die strittigen Parkplatzkosten nicht separat im Bedarf anzurechnen sind. 4.4. Hobbykosten Die Gesuchsgegnerin rügt, dass die Vorinstanz lediglich Fr. 100.– für die Hobbyauslagen der Kinder anstatt der Fr. 1'200.– eingesetzt habe, die sie mit ausführlicher Begründung geltend gemacht und belegt habe. Nachdem der Kla- vierunterricht weggefallen und das Klavier abbezahlt sei, würden immer noch die
Kosten für das Tennisspiel und weitere Aktivitäten anfallen, weshalb ein Betrag von monatlich Fr. 600.– i m Bedarf aufzuführe n sei (Urk. 81 S. 12 f.). Die Vorinstanz befand, dass die Kosten zur Ausübung von Hobbys oder von Freizeitbeschäftigungen der Kinder im familienrechtlichen Existenzminimum nicht anzurechnen seien. Solche Kosten seien aus dem Grundbetrag oder einem Über- schuss zu begleichen (Urk. 71 S. 23 mit Hinweis auf Si x, Eheschutz, Ei n Hand- buch für die Praxis, 2. Auflage 2014, N Rz. 2.125). Mit dieser Erwägung setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander und genügt somit ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO ni cht (vgl. E. II. 1.). Ent- sprechend sind für die Kinder praxisgemäss keine weiteren Hobbykosten im Be- darf zu berücksichtigen als die vom Gesuchsteller anerkannten Fr. 100.–. 4.5. Kinderbetreuungskosten Der Gesuchsteller macht erstmals in der Berufungsantwort eine Kostenre- duktion auf Seiten der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 536.– geltend, da die Au-Pair-Angestellte durch die aufgrund der Vereinbarung vom 14. März 2016 er- höhte Betreuung seitens des Gesuchstellers deutlich entlastet werde. Es erfolge eine Reduktion des Arbeitspensums um 30 % und damit um Fr. 536.– (Urk. 101 S. 9). Diese Ausführungen sind verspätet. Sie hätten problemlos bereits vor Vor- instanz vorgebracht werden können und sind daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). D as Berufungsverfahren di ent ni cht da- zu , vor Vorinstanz begangene Versäumnisse zu beheben. 4.6. Fazit Damit bleibt es beim vorinstanzlich angenommenen Bedarf der Gesuchs- gegnerin einschliesslich der drei Töchter von Fr. 10'100.– bis Ende Juli 2016. Da- nach beträgt i hr Bedarf Fr. 9'400.–.
Die Gesuchsgegnerin beantragt, es sei in allen Phasen pro Tochter ein Kin- derunterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– zuzusprechen (Urk. 81 S. 16). Diesem Antrag steht nichts entgegen, weshalb ihm soweit möglich, d.h. bis Ende März 2016 und ab 1. März 2017 zu entsprechen i st. Die Gesuchsgegnerin arbeitet seit Juni 2015 zu 100 % (Urk. 19 S. 8). Damit fällt ein Betreuungsunterhalt ausser Betracht. Der Gesuchsteller ist folglich zu verpfli chten, Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Die Unterhaltsbeiträge betragen je Kind: − Fr. 1'500.– (zuzüglich Kinderzulagen) für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016; − Fr. 1'100.– für die Zeit ab 1. April 2016; − Fr. 1'500.– für die Zeit ab 1. März 2017. Daraus ergibt sich für die Gesuchsgegnerin persönlich folgender Unterhalt (gerundet): − Fr. 990.– für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 15. Februar 2016; − Fr. 230.– für die Zeit vom 16. Februar bis 31. März 2016; − Fr. 830.– für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2016; − Fr. 600.– für die Zeit ab 1. August 2016. Die Berufung der Gesuchsgegnerin ist somit teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils entsprechend abzuändern. IV. 1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von Fr. 6'325.– den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen (Urk. 76 S. 39 Dispositiv-Ziff. 11 bis 13). Die Gesuchsgegnerin beantragt berufungsweise, dass der Gesuchsteller mindestens 7/10 der Gerichtskosten zu tragen und ihr eine ent- sprechend reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen habe (Urk. 81 S. 3 Ziff. 3).
Im vori nstanzli chen Verfahren beantragte die Gesuchsgegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'290.– (Urk. 19 S. 45 Rz 151). Ausgehend von einer
mutmassli chen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von weiteren rund eineinhalb Jahren, d.h. bis Ende September 2018, verlangte sie damit kumuli erte Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 298'440.– (36 Monate x Fr. 8'290). Mit vorliegendem Urteil sind die von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge bis Ende Februar 2017 zu bestätigen. Die Unterhaltsbeiträge betragen für diese Zeit i nsgesamt Fr. 75'597.– (4.5 x Fr. 5'485 = Fr. 24'682 + 1.5 x Fr. 4'730 = Fr. 7'095 + 4 x Fr. 4'130 = Fr. 16'520 + 7 x Fr. 3'900 = Fr. 27'300). Da- nach werden i hr nunmehr Unterhaltsbei träge von insgesamt Fr. 96'900.– (19 x Fr. 5'100) zugesprochen. Es resultiert ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 172'497.– (Fr. 75'597 + Fr. 96'900). Der Gesuchsteller erachtete Unterhalts- beiträge von maximal Fr. 2'400.– für die drei Töchter als angemessen und somit Gesamtleistungen von Fr. 86'400.– (36 x Fr. 2'400). Folglich unterliegt die Ge- suchsgegneri n zu 59 %. Daher würde si ch eine Aufteilung der vori nstanzli chen Gerichtskosten im Umfang von drei Fünfteln zu Lasten der Gesuchsgegneri n und von zwei Fünfteln zu Lasten des Gesuchstellers rechtfertigen. Indes gebietet das Verbot der reformatio in peius, nicht zum Nachteil der Gesuchsgegnerin vom Kos- tenpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens abzuweichen (ZK ZPO-Reetz, Vorb. zu den Art. 308-318 N 17; Art. 315 N 17). Damit sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens im zweitinstanzlichen Verfahren zu regeln (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens stellten die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Kosten- und Ent- schädigungsfolge des vorinstanzlichen Verfahrens dar, wobei der letzte Punkt aufwandmässig wenig ins Gewicht fiel. Die Gesuchsgegnerin verlangte berufungsweise bei einer mutmassli chen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von insgesamt drei Jahren, d.h. bis Ende September 2018, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 162'000.– (36 x Fr. 4'500) sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 48'633.– (4.5 x Fr. 3'660 = Fr. 16'200 + 1.5 x Fr. 1'795 = Fr. 2'693 + 4 x Fr. 1'195 =
Fr. 4'780 + 26 x Fr. 960 = Fr. 24'960). Dies ergibt Gesamtunterhaltsleistungen von Fr. 210'633.–. Der Gesuchsteller beantragte die Abweisung der Berufung und damit die Aufrechterhaltung seiner Unterhaltspflicht im Umfang von insgesamt Fr. 149'697.– (4.5 x Fr. 5'485 = Fr. 24'682 + 1.5 x Fr. 4'730 = Fr. 7'095 + 4 x Fr. 4'130 = Fr. 16'520 + 26 x Fr. 3'900 = Fr. 101'400). Nach erfolgter Korrektur ist der Ge- suchsgegnerin ei n Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 172'497.– (Fr. 75'597 + Fr. 96'900) zuzusprechen. Damit unterliegt die Gesuchsgegnerin zu rund 63 % und damit zu drei Fünfteln; der Gesuchsteller zu zwei Fünfteln. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.– festzulegen. Sie ist der Gesuchsgegneri n zu drei Fünfteln und dem Gesuchsteller zu zwei Fünfteln aufzuerlegen. Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Entsprechend ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren ei ne auf ei nen Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen. Hinzu kommt antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 48.–. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 5 und 8 bis 10 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. August 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mittei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. und erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts der drei gemeinsamen Töchter
je Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familien-, Kin- der- oder Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1‘500.– für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016; - Fr. 1‘100.– für die Zeit ab 1. April 2016; - Fr. 1'500.– für die Zeit ab 1. März 2017, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats . 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 990.– für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 15. Februar 2016; - Fr. 230.– für die Zeit vom 16. Februar bis 31. März 2016; - Fr. 830.– für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2016; - Fr. 600.– für die Zeit ab 1. August 2016, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdi spositiv (Ziffern 11-13) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin zu 3/5 und dem Gesuchsteller zu 2/5 auferlegt und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Der Gesuchsteller wird ver- pflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 300.– zu ersetzen.
Züri ch, 29. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser versandt am: mc