Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 15. September 2016
i n Sachen
A._____,
Gesuchsteller und Berufungskläger
gegen
B._____,
Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. August 2016 (EE150063-G)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind seit tt. Dezember 2001 verheiratet; sie haben drei Kinder (geboren in den Jahren 2005, 2008 und 2011) und sind beide vollzeit- lich erwerbstätig. Mit Urteil vom 31. August 2016 bewilligte und regelte das Be- zirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Getrenntleben der Parteien, wobei die Kinder unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt wurden und der Gesuchsteller zur Zahlung folgender Unterhaltsbeiträge verpflichtet wurde (Urk. 82 S. 38 f.): Für die drei Kinder je: – Fr. 1'450.-- (zzgl. Kinderzulagen) für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 15. Februar 2016; – Fr. 1'250.-- (zzgl. Kinderzulagen) für die Zeit vom 16. Februar bis 31. März 2016; – Fr. 1'100.-- für die Zeit ab 1. April 2016. Für die Gesuchsgegnerin persönlich: – Fr. 1'140.-- für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 15. Februar 2016; – Fr. 980.-- für die Zeit vom 16. Februar bis 31. März 2016; – Fr. 830.-- für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2016; – Fr. 600.-- für die Zeit ab 1. August 2016. b) Gegen dieses Urteil hat der Gesuchsteller am 7. September 2016 frist- gerecht Berufung erhoben (Urk. 81). Auch die Gesuchsgegnerin hat dagegen Be- rufung erhoben; ihre Berufung wurde unter der Geschäftsnummer LE160057-O angelegt und ist noch rechtshängig. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung des Gesuchstellers sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägung), kann auf di e Ei nholung ei ner Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 82 S. 40) hingewiesen wurde. Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu
lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich allerdings, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Anträgen ausnahmsweise trotzdem ein- zutreten ist, wenn si ch aus der Berufungsbegründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen sein soll. Ergeben sich jedoch auch unter Berücksichtigung der Begründung keine genügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nach- fri st ni cht ei nzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufungsschrift des Ge- suchstellers ni cht zu genügen. Si e enthält kei ne Anträge. Aus der Begründung lässt sich zwar schliessen, dass einzig die vorinstanzliche Unterhaltsregelung an- gefochten werden soll. Aus der Gegenüberstellung der in der Berufungsbegrün- dung enthaltenen Aufstellungen über Einkommen und Bedarf beider Parteien könnte zwar ein Überschuss (Fr. 4'173.-- pro Monat) und sodann mit gewissen Annahmen (Zugrundelegung der vori nstanzli chen Berechnungswei se und Über- schussverteilung) ein vom Gesuchsteller als angemessen erachteter Gesamt- Unterhaltsbeitrag von Fr. 204.-- (als Resultat des in der Berufung vorgetragenen Bedarfs von Fr. 8'272.-- und des Überschussanteils von Fr. 2'782.-- abzüglich des Einkommens von Fr. 10'850.-- der Gesuchsgegnerin) errechnet werden, wobei al- lerdings die Aufteilung desselben auf die Gesuchsgegnerin und die Kinder offen bleiben würde (aufgrund der geringen resultierenden Höhe könnte i mmerhi n an- genommen werden, dass für die Gesuchsgegnerin kein Unterhaltsbeitrag zu sprechen sei). Jedoch hat die Vorinstanz das Einkommen und den Bedarf beider Parteien für verschiedene Zeitperioden unterschiedlich festgesetzt (vgl. die Zu- sammenfassung Urk. 82 S. 29) und sie hat schliesslich unterschiedliche Unter- haltsbeiträge für drei bzw. vier verschiedene Zeitperioden festgesetzt (Urk. 82 Dispositiv-Zi ffern 6 und 7; vgl. oben Erw. 1.a). Und i n di eser Hi nsi cht bleibt nun auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung offen, ob die Unterhalts- beiträge für alle Zeitperioden oder nur für die letzte angefochten werden. Damit liegen auch unter Berücksichtigung der Begründung keine genügenden Beru- fungsanträge vor.
c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Berufung des Gesuchstellers ni cht eingetreten werden. Das angefochtene Urteil bleibt allerdings Gegenstand des am Obergericht hängigen Berufungsverfahrens LE160057-O. 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 5, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichts- gebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. August 2016 bleibt Gegenstand des am Obergericht hängigen Beru- fungsverfahrens LE160057-O. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei la- ge des Doppels von Urk. 81, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen ins Berufungsverfahren LE160057-O.
Züri ch, 15. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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