Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Knoblauch Beschluss und Urteil vom 23. Februar 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 27. Juli 2016 (EE150303-L)
Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (Urk. 11) " 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der gemeinsame Haushalt per 1. Ok- tober 2015 aufgelöst wurde. 2. Die eheliche Wohnung am ... [Adresse] sei dem Gesuchsteller zu allei ni gen Benützung zuzuwei sen. 3. Das gemeinsame Kind C., geb. tt.mm.2007 sei unter die Obhut des Gesuchstellers zu stellen. 4. Der Gesuchsgegnerin sei ein angemessenes begleitetes Be- suchsrecht ei nzuräumen. 5. Unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit sei die Gesuchsgeg- nerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes C. einen angemessenen Unterhalts- beitrag (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kin- derzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats, rückwirkend per 1. Oktober 2015. 6. Es seien keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. 7. Es sei die Gütertrennung mit Wirkung per 16. Dezember 2015 anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgeg- neri n."
Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (Urk. 16 und 31) 1. Der Gesuchsgegnerin sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. Oktober 2015 ge- trennt leben. 2. Die eheliche Wohnung am ... [Adresse] sei samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchsgegneri n zur allei ni gen Benützung zuzuwei sen und der Gesuchsteller zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. Dezember 2015 zu verlassen und bei der Übertragung des Miet- verhältnisses auf die Gesuchsgegnerin soweit als nötig mitzuwirken. 3. Das gemeinsame Kind, C., geb. tt.mm.2007, sei unter die alleini- ge elterliche Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. 4. Dem Gesuchsteller sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräu- men, wonach er berechtigt wird, C., geb. tt.mm.2007, jeweils auf eigene Kosten wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
Vorsorgliches Massnahmebegehren der Gesuchsgegnerin: (Urk. 21) " 1. Das gemeinsame Kind, C._____, geb. tt.mm.2007, sei im Rah- men einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfah- rens unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. 2. Die eheliche Wohnung am ... [Adresse] sei im Rahmen einer vor- sorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens samt Haus- rat und Mobiliar der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen und der Gesuchsteller zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis spätestens zum 29. Februar 2016 zu verlassen. 3. Auf di e D urchführung ei ner Ki nderanhörung sei ei nstwei len zu verzi chten.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 27. Juli 2016: (Urk. 37 = Urk. 42) 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 1. Oktober 2015 getrennt leben. 2. Die Obhut über die Tochter C., geboren am tt.mm.2007 wird dem Ge- suchsteller zugeteilt. Der mit Beschluss der Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. Febru- ar 2015 angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C. wird hinsichtlich des Gesuchstellers aufgehoben. 3. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ auf eige- ne Kosten wie folgt zu besuchen:
− i n ei ner ersten Phase bis nach den Herbstferien 2016 jeden Sonntag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei den Grosseltern des Kindes D._____ und E., ... [Adresse]; − in einer zweiten Phase nach den Herbstferien 2016 zusätzli ch unbe- gleitet jeden Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis 16.00 Uhr; − in einer dritten Phase im Frühjahr 2017 erfolgen sowohl das Sonntags- als auch das Mittwochnachmittagsbesuchsrecht unbegleitet; − in einer vierten Phase im zweiten Halbjahr 2017 unter der Vorausset- zung einer kindsgerechten Wohnsituation der Mutter unbegleitet an je- dem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie an jedem Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis 17.00 Uhr; sowie jeweils am zweiten Tag der Doppel- feiertage Weihnachten und Neujahr und während 3 Wochen Ferien pro Jahr. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat die Gesuchsgegnerin mindes- tens drei Monate im Voraus mit dem Gesuchsteller abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin. 4. Die mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. Februar 2015 für die Tochter C. angeordnete Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird weitergeführt. Dem Bei- stand werden weiterhin die folgenden allgemeinen Aufgaben übertragen: − die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, − die weitere Betreuung, Erziehung und Ausbildung von C._____ zu überwachen. Neu werden dem Beistand die folgenden besonderen Aufgaben übertragen: − die Übergabe der Tochter C._____ in die Pflege und Betreuung des Gesuchstellers zu begleiten und die Modalitäten zu regeln;
− Überwachung einer kindsgerechten Unterbri ngung von C._____ (Gros- seltern/Hort etc.), soweit der Vater aufgrund seiner Arbeitstätigkeit zu einer persönlichen Betreuung nicht in der Lage ist; − den persönlichen Verkehr der Mutter im Sinne von vorstehender Ziff. 3 lit. c zunächst in Form des begleiteten Besuchsrechts und anschli es- send unter Beachtung des Wohls und der Wünsche der Tochter zu- nehmend freiheitlicherer und ausgedehnterer Besuche zu begleiten und zu i nstalli eren; − Festlegung der Modalitäten von unbegleiteten Treffen und Überwa- chung dieser unbegleiteten Kontakte insofern, als er in regelmässigen Abständen mit den Eltern klärt, wie die unbegleiteten Treffen verlaufen si nd; − Regelung der jeweiligen Übergabemodalitäten (Ort, Zeit und beteiligte Personen) − Vermi ttlung zwi schen den Eltern bei Streitigkeiten das Kind betreffend; − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; − Vermittlung zwischen der Tochter und den Eltern bei Problemen mit dem Besuchsrecht oder anderen Kinderbelangen. Der Beistand wird ermächtigt, die Besuchszeiten und Besuchsphasen ge- mäss Dispositivziffer 3 den Bedürfnissen und Reaktionen der Tochter C._____ entsprechend abweichend zu regeln (Verkürzung oder Verlänge- rung). 5. Die eheliche Wohnung am ... [Adresse] wird, inklusive Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller und der Tochter C._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen. 6. Dem Gesuchsteller werden keine Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ zugesprochen.
Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägeri n (Urk. 41 S. 2 ff.):
" 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juli 2016 be- zügli ch Dispositivziffer 2 abzuändern und es sei die Obhut über die Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, der Berufungskläge- ri n/Gesuchsgegneri n zuzuteilen.
suchsgegnerin ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils für die weitere Dauer des Getrenntlebens die nachfolgenden persönli- chen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils für die weitere Dauer des Getrenntlebens von CHF 820.00 pro Monat; zahlbar im Voraus jeweils auf den ersten jeden Monats. 7. Eventualbegehren für den Fall, dass die Obhut über die Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, nicht der Gesuchsgegnerin zugeteilt wird, sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juli 2016 bezüglich Dispositivziffer 7 aufzuheben und der Berufungsbeklag- te/Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Berufungskläge- rin/Gesuchsgegnerin ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils für die weitere Dauer des Getrenntlebens die nachfolgenden persön- liche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Ab Oktober 2015 bis und mit Dezember 2016 von CHF 1'320.00 pro Monat; ab Januar 2016 [recte: 2017] für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens CHF 768.00 pro Monat; zahlbar im Voraus jeweils auf den ersten jeden Monats. 8. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Züri ch vom 27. Juli 2016 be- züglich Dispositivziffer 8 aufzuheben und es sei der Antrag des Gesuchstellers/Berufungsbeklagten auf Anordnung der Güter- trennung ab 16. Dezember 2015 abzuweisen. 9. Subeventualiter: Es sei die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten/Ges uc hste llers ."
des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 49 S. 2):
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter C., geboren am tt.mm.2007, hervor. Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 ordnete die KESB für C. eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und entzog den Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.. C. wurde bei den Eltern des Berufungsbeklagten untergebracht (Urk. 12/3). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 gelangte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsteller) an das Bezirksgericht Zürich (Vo- rin stanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Be- zügli ch den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 E. I/1). Am 27. Juli 2016 fällte die Vorin- stanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 42), welcher von der Ge- suchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) am 15. August 2016 in Empfang genommen wurde (Urk. 39). 1.2. Die Gesuchsgegnerin erhob mit Eingabe vom 25. August 2016 (Urk. 41) in- nert Fri st Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil und stellte unter anderem den Antrag, der Gesuchsteller sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (sinngemäss Prozesskostenbeitrag; vgl. zum Ganzen OGer ZH LE140010 vom 3. Juli 2014, E. III/E.3) zu verpfli chten. Eventuali ter ersuchte si e um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 41 S. 5). Die Berufungsantwort des Ge- suchstellers, mit welcher er die Abweisung der Berufung beantragte, zum Antrag um Leistung eines Prozesskostenbeitrages Stellung nahm und darüber hinaus um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, datiert vom 19. Septem- ber 2016 (Urk. 49). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 wurden der Antrag der Gesuchsgegnerin betreffend den Prozesskostenvorschuss sowie das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege jedoch bewilligt. Mit selbigem Entscheid wurde der Beistand von C., F., beauftragt, der Kammer einen schriftlichen Bericht einzureichen
(Urk. 52). Der Bericht ging innert erstreckter Frist (Urk. 55) ein (Urk. 56). Auf ent- sprechende Nachfrage erklärten sich in der Folge beide Parteien mit der Durch- führung einer Vergleichsverhandlung einverstanden (Prot. S. 6 und Urk. 57). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 wurde der Gesuchsgegnerin die Berufungs- antwort sowie beiden Parteien der Bericht des Beistandes mit dem Hinweis zuge- stellt, dass zur Vergleichsverhandlung vorgeladen werde (Urk. 58). Die entspre- chende Vorladung datiert vom 16. Januar 2017 (Urk. 59). 1.3 Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG/ZH) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 17. Februar 2017 (vgl. Prot. S. 9 f.) zunächst ei ne Tei lvereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 66): " 1. Obhut Die Eltern beantragen, es sei die Obhut für die T ochter C., geboren am tt.m m .2007, für die Dauer des Getrenntlebens dem Vater alleine zuzuteilen und der mit Beschluss der Kindes- schutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. Februar 2015 angeordnete Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts über C. sei hinsichtlich des Vaters aufzuheben. 2. Betreuung Die Parteien beantragen, es sei die Mutter für berechtigt zu erklären, die C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - ab sofort unbegleitet an jedem Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an Sonntagen gerader Kalenderwochen von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - frühestens nach den Sommerferien 2017 an jedem Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitagabend, Schulschluss, bis Samstagabend, 18.00 Uhr, dies unter der Voraussetzung einer kinds- gerechten Wohnsituation der Mutter sowie unter Respektierung des Kindswillen; Bis spätestens Ende der Sommerferien 2017 verbringt C._____ zwei Halbtage (die Daten wer- den unter den Beteiligten noch abgesprochen) mit dem Beistand und der Mutter. An diesen T agen wird gemeinsam die Wohnung der Mutter besichtigt. Eine Änderung der Betreuungszeiten auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleibt vorbehalten.
Anlässlich derselben Verhandlung wurde unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG/ZH) ei ne zweite Teilvereinbarung (vgl. Prot. S. 10 f.) mit fol- gendem Inhalt geschlossen (Urk. 67): " 1. Unterhalt a) Kinderunterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für C., die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete) jeweils selber. Dadurch wird der Bedarf von C. vollumfänglich gedeckt. Der Gesuchsteller akzeptiert die Berechnung des Gerichts, wonach mangels Leistungsfä- higkeit der Gesuchsgegnerin keine Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ zugesprochen werden können. Gestützt darauf verzichtet er einstweilen auf Kinderunterhaltsbeiträge. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, für den ausserehelichen Sohn G._____ (genannt H._____) weiterhin die Kosten der Sozialbehörde, die Krankenkassenkosten (KVG und VVG) sowie die Kosten der Hobbies (Unihockey und American Football) zu bezahlen. b) Ehegattenunterhalt Die Parteien beantragen, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 1'100.– rückwirkend ab 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 (Phase I); − Fr. 580.– von 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Phase II) Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines je- den Monats. c) Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung folgende finanzielle Verhältnisse der Ehegatten in Schweizer Franken zugrunde: - Erwerbseinkommen Ehefrau in Phase I: (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) 600.– Erwerbseinkommen Ehefrau Phase II: (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen; hypothetisches Einkommen) 3'000.– - Erwerbseinkommen Ehemann (gesamte Dauer): (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) 5'670.–
Erweiterter Bedarf Ehefrau (Phase II) 2'560.– - Erweiterter Bedarf Ehemann (Phase I): 3'350.– Erweiterter Bedarf Ehemann (Phase II): 3'140.– - Bedarf C._____ (Phase I): 610.– Bedarf C._____ (Phase II): 1'110.– Bedarf H._____ (beide Phasen): 570.– d) aufgelaufene Unterhaltsbeiträge Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass der Gesuchsteller für die Monate Oktober 2015 bis und mit Februar 2017 der Gesuchsgegnerin insgesamt noch einen reduzierten Be- trag von Fr. 6'200.– schuldet. Im Gegenzug verzichtet der Gesuchsteller auf die Parteient- schädigung gemäss heutiger Teilvereinbarung über die Kinderbelange. 2. Gütertrennung Die Ehegatten beantragen dem Gericht gemeinsam die Anordnung der Gütertrennung mit Wirkung ab 16. Dezember 2015. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren im Verhältnis 20% Gesuchsteller und 80% Gesuchsgegnerin. Die Parteien verzichten mit Verweis auf Ziff. 1.d hiervor gegenseitig auf eine Parteientschä- digung." 2. Vorbemerkung Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil- den die Obhut über die Tochter C._____ und die damit einhergehende Aufhebung des mit Beschluss der KESB Zürich vom 2. Februar 2015 angeordneten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ hinsichtlich des Gesuchstellers (Dispositivziffer 2), das Besuchsrecht (Dispositivziffer 3), die Beistandschaft (Dis- positivziffer 4), die Kinder- und die Ehegattenunterhaltsbeiträge (Dispositivziffern 6 und 7) sowie die angeordnete Gütertrennung (Dispositivziffer 8). Die Dispositiv- ziffern 1, 5 und 9 blieben unangefochten. Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken.
die Dauer des Getrenntlebens deshalb antragsgemäss unter sei ne Obhut zu stel- len. 3.3 Besuchsrecht Weiter beantragen die Parteien übereinstimmend, die Gesuchsgegnerin sei ab so fort für berechtigt zu erklären, C._____ unbegleitet an jedem Mittwochnachmit- tag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an Sonntagen gerader Kalenderwochen von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. Frühestens nach den Sommerferien 2017 soll das Besuchsrecht an jedem Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag- abend bis Sonntagabend gelten, dies unter der Voraussetzung einer kindsgerech- ten Wohnsituation der Gesuchsgegnerin sowie unter Respektierung des Kindswil- len. Im Weiteren wurde vereinbart, dass C._____ bis spätestens Ende der Som- merferien 2017 mit der Gesuchsgegnerin und dem Beistand zwei Halbtage ver- bringt, während welchen gemeinsam die Wohnung der Gesuchsgegnerin besich- tigt wird (Urk. 66 Ziff. 2). Diese Vereinbarung steht vor dem Hintergrund, dass C._____ im Kontakt mit der Gesuchsgegnerin nach wie vor verunsichert ist (Urk. 56 Ziff. 6.b) und ihr ein Besuchsrecht von zwei Halbtagen die Woche derzeit zu viel ist. Zudem möchte sie zur Zeit auch nicht bei der Gesuchsgegnerin über- nachten (vgl. Urk. 65/1 S. 2). Um der Unsi cherhei t von C._____ entgegenzuwir- ken, haben die Parteien ein gestuftes Besuchsrecht vereinbart, bei welchem zu- nächst keine Übernachtungen stattfinden sollen. Zuerst soll das Verhältnis zwi- schen der Gesuchstelleri n und C._____ gefestigt werden. Um zu prüfen, ob sei- tens der Gesuchsgegnerin eine kindsgerechte Wohnsituation besteht und um C._____ an die neue Umgebung zu gewöhnen, werden C._____ und der Bei- stand bis spätestens Ende der Sommerferien 2017 zusammen mit der Gesuchs- gegnerin zwei Halbtage in deren Wohnung verbringen (vgl. Urk. 66 Ziff. 2 und Ziff. 3). Die vereinbarte Regelung des Besuchsrechts ni mmt durch ei nen schri ttwei sen Wiederaufbau der Besuche angemessen Rücksicht auf das Interesse des Kindes und der Gesuchsgegnerin an einem persönlichen Umgang miteinander. Gleich- ze itig ermöglicht die getroffene Stufenlösung, das Vertrauen von C._____ in die Gesuchsgegnerin zu verbessern. Die beantragte Regelung entspricht dem
Ki ndswohl. Das Besuchsrecht ist daher antragsgemäss zu regeln. Vereinba- rungsgemäss bleibt eine Änderung der Betreuungszeiten auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Famili- enmitglieder vorbehalten (Urk. 66 Ziff. 2). 3.4 Beistandschaft Die Weiterführung der Beistandschaft ist unbestritten und dient dem Kindswohl. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid beantragen die Parteien nunmehr die Anpassung der Aufgabenerteilung an den Beistand insofern, als dass sie dem Umstand angepasst wird, dass keine begleiteten Besuche mehr stattfinden. So- dann soll der Beistand neu den Auftrag erhalten, die kindsgerechte Wohnsituation der Mutter für die Besuche von C._____ an den Wochenenden zu prüfen (vgl. Urk. 66 Ziff. 3). Die Vereinbarung betreffend die Aufgaben des Beistandes wurden unter Beisein des Beistandes vereinbart. Sie erscheint zweckmässig und den vor- liegenden Verhältnissen angepasst. D aher i st auch i n diesem Punkt antragsge- mäss zu verfahren. 3.5 Kinderunterhaltsbeiträge Die Vorinstanz sprach keine Kinderunterhaltsbeiträge zu. Im Rahmen ihrer Beru- fung, mi t welcher die Gesuchsgegnerin die Zuteilung der Obhut über C._____ an sich beantragte, stellte sie auch den Antrag um Zusprechung von Kinderunter- haltsbeiträgen. Nachdem die Obhut auch mit dem vorliegenden Entscheid dem Gesuchsteller zugesprochen wird, ist der Antrag der Gesuchsgegnerin um Zu- sprache von Kinderunterhaltsbeiträgen abzuweisen. Die Parteien vereinbarten mit der zweiten Teilvereinbarung vom 17. Februar 2017, dass sie diejenigen Kosten für C., die während der Zeit anfallen, die C. beim betreuenden Eltern- teil verbringt, jeweils selber tragen. Der Gesuchsteller verzichtete im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin darüber hinaus auf Kinderun- terhaltsbeiträge (Urk. 67 Ziff. 1.a). Er als Obhutsberechtigter erfüllt seine Unter- haltspfli cht i n natura. Mit seinem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'670.– (exkl. Kinderzulagen) kann er den Bedarf von C._____ (vgl. die Bedarfstabelle in Urk. 68) vollumfänglich decken. Antragsgemäss sind daher keine Kinderunter-
haltsbeiträge zuzusprechen. Die vereinbarte Verpflichtung, wonach die Eltern die- jenigen Kosten für C._____ übernehmen, welche während der Zeit anfallen, die C._____ beim betreuenden Elternteil verbringt, ist festzuhalten (Urk. 67 Ziff. 1.a Abs. 1). Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner sich verpflichtet, für den ausserehelichen Sohn G._____ (H._____ genannt) wei terhi n die Kosten der Sozialbehörde, die Krankenkassenkosten (KVG und VVG) sowie die Kosten für die Hobbies (Unihockey und American Football) zu bezahlen (Urk. 67 Ziff. 1.a). 3.6 Ehegattenunterhaltsbeiträge und Gütertrennung Die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich sowie die Gütertrennung unterstehen der Parteiautonomie. Diesbezüglich ist das Verfahren antragsgemäss zu erledigen (Urk. 67 Ziff. 1.b und 2). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahren blie- ben ungerügt und sind in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO zu bestätigen. 4.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 lit. b und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung von Fr. 412.50. 4.3 Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Partei- en im Verhältnis 20% Gesuchsteller und 80% Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 67 Ziff. 3). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist der Anteil der Gesuchsgegnerin unter Nachforderungsvor- behalt (Art. 123 ZPO) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien vereinbar- ten anlässlich der Vergleichsverhandlung, dass der Gesuchsteller der Gesuchs- gegnerin aus aufgelaufenen Unterhaltsbeiträgen insgesamt noch einen reduzier- ten Betrag von Fr. 6'200.– schuldet. Im Gegenzug verzichtete der Gesuchsteller auf die noch anlässlich der ersten Teilvereinbarung vereinbarte Parteientschädi- gung (vgl. Urk. 66 Ziff. 4 und Urk. 67 Ziff. 1.d). Schlussendlich verzichteten beide Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung (Urk. 67 Ziff. 3). Vor diesem
Hintergrund sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi gungen zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 5 und 9 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abtei- lung, vom 27. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Obhut über die Tochter C., geboren am tt.mm.2007, wird dem Gesuchsteller zugeteilt. Der mit Beschluss der Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. Febru- ar 2015 angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C. wird hinsichtlich des Gesuchstellers aufgehoben. 2. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen: − ab sofort unbegleitet an jedem Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an Sonntagen gerader Kalenderwochen von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr; − frühestens nach den Sommerferien 2017 an jedem Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an den Wochenenden gerader Ka- lenderwochen von Freitagabend, Schulschluss, bis Samstagabend, 18.00 Uhr, dies unter der Voraussetzung einer kindsgerechten Wohnsi- tuation der Mutter sowie unter Respektierung des Kindswillen. Bis spätestens Ende der Sommerferien 2017 verbringt C._____ zwei Halb- tage (die Daten werden unter den Beteiligten noch abgesprochen) mit dem
Beistand und der Mutter. An diesen Tagen wird gemeinsam die Wohnung der Mutter besichtigt. Eine Änderung der Betreuungszeiten auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleibt vorbehalten. 3. Die mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. Februar 2015 angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Dem Beistand werden weiterhin die folgenden allgemeinen Aufgaben übertragen: − die Eltern i n i hrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, − die weitere Betreuung, Erzi ehung und Ausbildung von C._____ zu überwachen. Neu werden dem Beistand die folgenden besonderen Aufgaben übertragen: − die Übergabe der Tochter C._____ in die Pflege und Betreuung des Vaters zu begleiten und die Modalitäten zu regeln; − Überwachung einer kindsgerechten Unterbringung von C._____ (Gros- seltern/Hort etc.), soweit der Vater aufgrund seiner Arbeitstätigkeit zu einer persönlichen Betreuung nicht in der Lage ist; − Überprüfung der kindsgerechten Wohnsituation der Mutter für die Be- suche von C._____ an den Wochenenden gemäss Dispositivziffer 2 vorstehend; − Festlegung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs der Mutter mit C._____ insofern, als er in regelmässigen Abständen mit den Eltern klärt, wie die Treffen verlaufen sind; − Regelung der jeweiligen Übergabemodalitäten (Ort, Zeit und beteiligte Personen) − Vermi ttlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten das Kind betreffend;
− Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; − Vermi ttlung zwi schen C._____ und den Eltern bei Problemen mit dem Besuchsrecht oder anderen Kinderbelangen. Der Beistand wird ermächtigt, die Besuchszeiten und Besuchsphasen ge- mäss Dispositivziffer 2 vorstehend den Bedürfnissen und Reaktionen von C._____ entsprechend abweichend zu regeln. 4. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Zusprache von Kinderunterhaltsbeiträ- gen wird abgewiesen. Die Parteien werden verpflichtet, diejenigen Kosten für C._____, die wäh- rend der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete), jeweils selber zu übernehmen. Dem Gesuchsteller werden keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 1'100.– rückwirkend ab 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 (Phase I); − Fr. 580.– ab 1. Januar 2017 und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens (Phase II) Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Dieser Regelung liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde: - Erwerbseinkommen Ehefrau (Phase I): (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) 600.–
Erwerbseinkommen Ehefrau (Phase II): (monatlich netto, hypothetisches Einkommen) 3'000.– - Erwerbseinkommen Ehemann (beide Phasen): (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) 5'670.– - Erweiterter Bedarf Ehefrau (Phase I): 1'560.– Erweiterter Bedarf Ehefrau (Phase II) 2'560.– - Erweiterter Bedarf Ehemann (Phase I): 3'350.– Erweiterter Bedarf Ehemann (Phase II): 3'140.– - Bedarf C._____ (Phase I): 610.– Bedarf C._____ (P ha s e II): 1'110.– Bedarf H._____ (beide Phasen): 570.– Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller der Gesuchs- gegnerin für die Monate Oktober 2015 bis und mit Februar 2017 aus aufge- laufenen persönlichen Unterhaltsbeiträgen noch insgesamt einen reduzier- ten Betrag von Fr. 6'200.– schuldet. Sodann wird vorgemerkt, dass der Ge- suchsteller im Gegenzug auf eine Parteientschädigung verzichtet. 6. Es wird vorgemerkt, dass sich der Gesuchsgegner verpflichtet, für den auss- ereheli chen Sohn G._____ weiterhin die Kosten der Sozialbehörde, die Krankenkassenkosten (KVG und VVG) sowie die Kosten für die Hobbies (Uni hockey und American Football) zu bezahlen. 7. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 16. Dezember 2015 angeordnet. 8. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen werden bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 412.50. Die Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 3'412.50 festgesetzt. 10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin zu 80% und dem Gesuchsteller zu 20% auferlegt, der auf die Gesuchsgegnerin fallende Anteil wird zufolge der ihr gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 11. Für beide Instanzen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 12. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Parteien, − die Kinderschutzbehörde der Stadt Zürich, − den Beistand von C., F., Sozialzentrum ..., ... [Adresse], − an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Züri ch, 23. Februar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Knoblauch versandt am: