Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. N.A. Gerber Urteil vom 22. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____ betreffend Eheschutz
Berufung gegen die Urteile des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. Juli 2016 und vom 12. August 2016 (EE160070-K)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2; Urk. 32) 1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin zum Getrenntleben berechtigt sei, wobei die Parteien seit Juni 2016 getrennt leben würden. 2. Es sei der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung, C.- Strasse ..., ... Winterthur, für die Dauer des Getrenntlebens zur allei ni gen Benützung zuzuweisen und es sei dem Gesuchsgegner bis Ende Juli 2016 Frist anzusetzen, um die eheliche Wohnung zu verlassen. 3. Es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, seine per- sönlichen Effekten sowie die von ihm bezeichneten Gegenstände von Mobiliar und Hausrat bei seinem Auszug mitzunehmen. 4. Es sei der gemeinsame Sohn D., geboren tt.mm.2015, un- ter die Pflege und Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 5. Es sei dem Gesuchsgegner ein angemessenes Besuchsrecht ei nzuräumen und ei ne Besuchsrechtsbei standschaft i m Si nne von Art. 308 Abs. 2 ZGB einzurichten. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich sowie für D._____ einen angemessenen Unter- haltsbeitrag zu entrichten, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Mai 2016 unter An- rechnung der bereits bezahlten Beträge. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchs- gegners.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. Juli 2016: (Urk. 40 = Urk. 50) 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Juni 2016 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. D er Sohn D., geboren am tt.mm.2015, wird unter die Obhut der Ge- suchstellerin gestellt. 3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Sohn D.
Die eheliche Wohnung an der C.-Strasse ..., ... Wi nterthur wi rd, i nkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und dem Kind D. zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis 31. Juli 2016 zu verlassen. 7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner bei seinem Aus- zug für die Dauer des Getrenntlebens dessen Bett, die Büroutensi li en und die doppelt vorhandenen Küchengerätschaften zur Nutzung herauszugeben. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 880.–, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Mai 2016. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'300.– (nach Verrechnung des von der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner geschuldeten Mietzinses für die eheliche Wohnung) zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Mai 2016. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner Fr. 900.– an seine Unterhaltspflicht geleistet hat. 10. Diesem Entscheid liegt weder ein Einkommen noch liquides Vermögen der Gesuchstellerin zu Grunde, indes ein monatliches Einkommen des Ge- suchsgegners von minimal Fr. 3'690.– bei einem liquiden Vermögen von über Fr. 100'000.–. 11. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 4'006.40 zu bezahlen. 14. (Mitteilungssatz) 15. (Rechtsmittelbelehrung) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Winterthur vom 12. August 2016 (Nachtrag zum Urteil vom 15. Juli 2016): (Urk. 42 = Urk. 51) Die Übersetzungskosten in Höhe von Fr. 375.– werden zu den Gerichtskosten gemäss Ziffer 11 des Urteils vom 15. Juli 2016 geschlagen. Die Übersetzungskosten, gemäss Disp. Ziff. 1 vorstehend, werden ebenfalls dem Gesuchsgegner auferlegt. (Mitteilungssatz) (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 49 S. 2 ff.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K, sowie das Urteil vom 12. Au- gust 2016 des Bezirksgerichts Winterthur (Nachtrag zum Urteil vom 15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K) vollumfängli c h aufzuheben und der Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Im Falle der Nichtrückweisung werden folgende Anträge gestellt: 2. Es sei Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K, aufzuheben und es sei
eine alternierende Obhut für den Sohn D., geboren am tt.mm.2015, festzustellen, wobei der Sohn jeweils abwechselnd einen Tag beim Berufungskläger und einen Tag bei der Beru- fungsbeklagten verbringen soll; 3. Eventualiter sei Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K, zu bestätigen und dafür Ziffer 3 des Urteils aufzuheben und es sei der Berufungs- kläger für berechtigt zu erklären, den Sohn D., geboren am tt.mm.2015, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - Je zwei Tage unter der Woche, wobei die beiden Tage einzeln oder aufeinanderfolgend sein können (ab Rechts- kraft bis Juli 2019); - Je drei Tage unter der Woche, wobei die drei Tage einzeln oder aufeinanderfolgend sein können (ab August 2019) so- wie: - In geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in den ungera- den Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingst- montag, - Am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, das heisst am 26. Dezember, - In geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jah- ren am zweiten Neujahrsfeiertag, das heisst am 2. Ja- nuar. Zudem sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, den Sohn D._____ ab Eintritt in den Kindergarten für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Berufungskläger mindestens drei Monate im Voraus mit der Berufungsbeklagten abzusprechen. 4. Es seien die Ziffern 4 und 5 (Besuchsbeistandschaft) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K, ersatzlos und vollumfängli c h aufzuheben; 5. Es sei Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K, aufzuheben und es sei die eheliche Wohnung an der C.-Strasse ..., ... Wi nterthur, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Berufungskläger und dem Kind D. zur allei ni gen Benützung zuzuweisen, wobei die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, die Wohnung bis zum 30. September 2016 zu verlassen; 6. Es sei Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Wi nterthur vom 15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K aufzuheben und dahin-
gehend abzuändern, als dass der Berufungskläger der Beru- fungsbeklagten die doppelt vorhandenen Küchengerätschaften zur Nutzung herauszugeben hat; 7. Es sei Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K aufzuheben und dahin- gehend abzuändern, als dass der Berufungskläger zu verpflichten ist, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D._____ ei nen monatli chen Unterhaltsbeitrag in Hö- he von maximal CHF 440.00, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab dem Datum der ge- richtlich festgestellten Trennung (1. Juni 2016); 8. Es sei Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K aufzuheben und dahin- gehend abzuändern, als dass der Berufungskläger zu verpflichten sei, der Berufungsbeklagten maximal die Kosten für die Wohnung an der C.-Strasse ... in Winterthur (von CHF 1'290.00 inkl. NK) zu bezahlen, wobei die Zahlung direkt an den Vermieter der Wohnung zu leisten sei, erstmals rückwirkend ab dem Datum der gerichtlichen Trennung (1. Juni 2016). Eventualiter soll im Falle, dass die eheliche Wohnung an der C.-Strasse ... i n Win- terthur der Berufungsbeklagten zugewiesen werden soll, Ziffer 9 dahingehend abgeändert werden, als dass der Berufungskläger (nach Verrechnung des von der Berufungsbeklagten an den Beru- fungskläger geschuldeten Mietzinses für die eheliche Wohnung) der Berufungsbeklagten keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schuldet. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungsbeklagte bereits CHF 900.00 an seine Unterhaltspflicht geleistet hat. 9. Es sei Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K aufzuheben und dahin- gehend abzuändern, als dass dem Entscheid ein monatliches Einkommen der Berufungsbeklagten von minimal CHF 3'445.00 und ei n monatli ches Ei nkommen des Berufungsklägers von ma- ximal CHF 3'690.00 und kein liquides Vermögen zu Grunde liegt; 10. Es sei Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K aufzuheben und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens neu zu verteilen. 11. Es sei Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K vollumfängli c h aufzu- heben; 12. Im Weiteren sei Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Wi nterhur vom 12. August 2016 (Nachtrag zum Urteil vom 15. Juli 2016) aufzuheben und es seien die Übersetzungskosten in Höhe von
CHF 375.00 gemäss dem Ausgang des Verfahrens neu zu vertei- len; 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Prozessuale Anträge 14. Es seien die erstinstanzlichen Akten des Eheschutzverfahrens mit der Geschäfts-Nr. EE160070-K beim Bezirksgericht Winterthur beizuziehen; 15. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung um- fassend zu erteilen; eventualiter sei der Berufung bezüglich der Zuteilung der ehelichen Wohnung die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 16. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; 17. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, D._____, geboren am tt.mm.2015. Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 gelangte die Ge- suchstelleri n und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) an das Bezirksge- ric ht Wi nterthur und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahme n (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 = Urk. 50 E. 1). Die Vor- instanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem, zunächst unbegründetem Urteil vom 15. Juli 2016 (Urk. 36). Am 15. resp. 17. Au- gust 2016 (vgl. Urk. 37 und 41) wurde den Parteien auf Verlangen (vgl. Urk. 38) des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan: Gesuchsgegner) die begrün- dete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 40 = Urk. 50). Mit Urteil vom 12. August 2016 (Urk. 42 = Urk. 51) wurden, als Nachtrag zum Urteil vom 15. Juli 2016, die Übersetzungskosten in Höhe von Fr. 375.– zu den Gerichtskosten gemäss Ziffer 11 des Urteils vom 15. Juli 2016 geschlagen und diese ebenfalls dem Gesuchs- gegner auferlegt. Die Zustellung dieses Urteils an die Parteien erfolgte am 22. August 2016 (vgl. Urk. 43).
"1. Die Parteien beantragen übereinstimmend betreffend die Kinderbelange bzw. vereinbaren mit Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge und die Woh- nungszuteilung, es seien die Dispositiv-Ziffern 2-10 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. Juli 2016 durch folgende Fassung zu ersetzen:
sprechend sind die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge an das Sozialamt zu leisten, soweit er diese noch nicht an die Gesuchstellerin bezahlt hat. 10. Diesem Entscheid liegen folgende Einkommens- und Bedarfszahlen zugrunde: Einkommen Gesuchstellerin: Von 1. Juli 2016 bis 31. März 2017: Fr. 1'430.– Arbeitslosenentschädi- gung; ab 1. April 2017: Fr. 2'100.– Erwerbseinkommen netto (50%-Pensum). Bedarf Gesuchstellerin (mit D._____): Von 1. Juli 2016 bis 31. März 2017: Fr. 3'470.–; ab 1. April 2017: Fr. 3'870.–. Liquides Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.– Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 3'690.– Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 1'584.– Liquides Vermögen Gesuchsgegner: Fr. 100'000.– 2. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich der Gesuchstellerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag akonto Güterrecht von insgesamt Fr. 8'000.– zu bezahlen. 3. Die Parteien übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
II. 1. Soweit es Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr, Kindesschutzmass- nahmen, Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersu-
chungsmaxi me Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteian- trages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Verein- barung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (Zuteilung der ehelichen Wohnung, persönliche Unterhaltsbeiträge, Prozesskos- tenbeitrag), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinba- rung nicht zu prüfen, sondern von dieser bloss Vormerk zu nehmen. 2. Was die für die Obhutszuteilung relevanten Kriterien anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführunge n i m vori nstanzli che n Entschei d (Urk. 51 E. 4.1) verwie- sen werden. Aus den Akten sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Erzie- hungsfähigkeit der Gesuchstellerin sprechen würden. Vielmehr spricht der Bericht der Kriseninterventionsstelle (Urk. 12) ausdrücklich für die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin. Die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin wurde denn auch vom Gesuchsgegner nicht angezweifelt. Im Gegenteil führte er im Rahmen der Berufungsschri ft gerade aus, er stelle nicht in Frage, dass sich die Gesuch- stelleri n gut um D._____ kümmern könne (Urk. 49 S. 17). Die Betreuung von D._____ oblag sodann seit dessen Geburt primär der Gesuchstellerin. Sie ist so- mit als bisherige Hauptbezugsperson von D._____ anzusehen, weshalb bei ei- nem Verbleib von D._____ in der Obhut der Gesuchstellerin die Kontinuität deut- lich besser gewährleistet ist . Die Gesuchstellerin geht derzeit keiner Arbeitstätig- keit nach. Ab 1. April 2017 plant sie in einem 50%-Pensum erwerbstätig zu sein. Sie wird D._____ somit auch zu künfti g überwiegend persönlich betreuen können. Wie sowohl aus dem vorinstanzlichen Protokoll (Prot. I. S. 15) als auch aus dem Bericht der Kriseninterventionsstelle (Urk. 12 S. 3) hervorgeht, möchte die Ge- suchstelleri n überdies dem Gesuchsgegner Kontakte mit D._____ ermöglichen, weshalb i hre grundsätzliche Kooperationsbereitschaft in Kinderbelangen bejaht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen ist D._____ antragsgemäss unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3.1. Eltern, denen di e Obhut ni cht zusteht, und das unmündi ge Ki nd haben ge- mäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen
Verkehr. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechtes gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es ni cht darum, ei nen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elter- lichen Kontakt mit dem Kind in seinem Interesse zu regeln. Für eine gute Entwick- lung des Kindes, insbesondere für die Identitätsfindung, ist die Beziehung zu bei- den Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert (BGE 122 III 404 E. 3a). Ge- mäss aktueller Lehre und Praxis richten sich Häufigkeit und Dauer der Besuchs- kontakte vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum anderen Elternteil und nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13). Sodann ist das kindliche Zeitgefühl in jedem Fall zu beachten, so dass insbesondere bei Kleinkindern einerseits keine zu lange Trennung des Klei nkindes von der Hauptbezugsperson erfolgen darf, andererseits der Abstand zwischen den Besuchen zwei Wochen nicht überschreiten sollte (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 14). Bei Kindern im Vorschulalter wird deshalb auf Übernachtungen beim Besuchsberechtigten regelmässig verzichtet (FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 273 ZGB N 24). 3.2. Die von den Parteien getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs er- möglicht eine kontinuierliche Beziehungspflege zwischen dem Gesuchsgegner und D.. In Anbetracht des Umstandes, dass der Gesuchsgegner aufgrund seines Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist gewährleistet, dass es i hm auch tatsächli ch möglich ist, D. an den vereinbarten Wochentagen zu betreuen. Die getroffene Stufenlösung dient darüber hinaus dem Kindeswohl, ins- besondere da seit der Aufnahme des Getrenntlebens nur unregelmässige Kontak- te zwischen dem Gesuchsgegner und D._____ stattgefunden haben. Eine sorgfäl- tige Annäherung ist demnach erforderlich und wird durch die in der Vereinbarung der Parteien vorgesehene Regelung ermöglicht. Das vorgesehene Besuchsrecht des Gesuchsgegners stellt sodann auch sicher, dass der Abstand zwischen den ei nzelnen Besuchen ni cht allzu gross i st, was dem Zeitgefühl des erst 18 Monate alten Sohnes entspricht. Mit Blick auf die zitierte Gerichtspraxis wurde angesichts des Alters des Kindes im Übrigen zu Recht auf ein Übernachtungs- und Feri enbe- suchsrecht verzichtet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die
Vereinbarung betreffend das Besuchsrecht dem Kindeswohl entspricht und des- halb zu genehmigen ist. 4.1. Erfordern es die Verhältnisse, so wird dem Kind ein Beistand ernannt, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Dem Beistand können besondere Befugnisse übertragen werden, nament- lich auch die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Ein Beistand zur Überwachung des persönlichen Verkehrs ist anzuordnen, wo erheb- liche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Be- suchsrechts zu befürchten si nd (BGE 108 II 372; FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 14; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14). 4.2. Die Vorinstanz ordnete aufgrund der von der Gesuchstellerin geäusserten blossen Befürchtung (vgl. Urk. 32 S. 3), es könnte bei der Kindesübergabe zu Auseinandersetzungen kommen, eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an. Zwar trifft es zu, dass es in der Vergangenheit zu Ausei nander- setzungen zwischen den Parteien kam. Dies ist aber im Zusammenhang mit einer Trennung ni chts Ungewöhnli ches. Insbesondere lässt dieser Umstand auch ni cht den Schluss darauf zu, dass es zwangsläufig i nskünfti g zu anhaltenden Schwie- rigkeiten der Parteien, sich über den persönlichen Umgang des Gesuchsgegners mit dem Kind zu verständigen, kommen wi rd. Ni cht nur ist davon auszugehen, dass die räumliche Trennung der Parteien erhebli ch zur Entspannung der Situati- on beiträgt. Die vorliegend getroffene Besuchsrechtsregelung vermag zudem kla- re Verhältni sse zu schaffen und D i skussi onen hi nsi chtli ch der Ausübung des Be- suchsrechts zwischen den Parteien zu minimieren. Es rechtfertigt sich deshalb - wie von den Parteien im Rahmen der Vereinbarung beantragt (Urk. 65 S. 2) - von der Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ab- zusehen. 5.1. Die der Vereinbarung der Parteien zugrunde liegenden Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien (vgl. Urk. 65 S. 3) unterscheiden sich teilweise ge- genüber denjenigen des angefochtenen Entscheides (vgl. Urk. 50 E. 7).
5.2. Beim Gesuchsgegner ist unverändert ein Gesamteinkommen von Fr. 3'690.– anzunehme n. Hinsichtlich des Einkommens der Gesuchstelleri n ergibt sich ge- stützt auf glaubhafte neue Ausführungen und Unterlagen, dass die Gesuchstelle- rin im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. März 2017 eine Arbeitslosenentschädi- gung von monatli ch durchschni ttli c h Fr. 1'430.– erhält. Ab dem 1. April 2017 lässt sich die Gesuchstellerin für ein 50%-Pensum ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'100.– anrechnen. Entgegen der i m vori nstanzli che n Entscheid vorgesehe- nen Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin wurde diese sodann seit der Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien vom Gesuchsgegner be- wohnt. Da sich die eheliche Wohnung in der Liegenschaft des Gesuchsgegners befindet, entstehen dem Gesuchsgegner somit keine Wohnkosten und sein Be- darf reduziert sich dementsprechend gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid um Fr. 1'290.– auf Fr. 1'584.–. Demgegenüber sind bei der Gesuchstellerin Wohnkosten von Fr. 1'290.– zu berücksichtigen. Der Bedarf der Gesuchstellerin mit D._____ ab 1. Juni 2016 erhöht sich demnach auf Fr. 3'470.–. In Anbetracht dessen, dass die Gesuchstellerin ab 1. April 2017 eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50% aufnehmen wird, werden in ihrem Bedarf ab diesem Zeitpunkt zusätzli ch Fr. 400.– für Fremdbetreuungskosten berücksichtigt. Es ergibt sich so- mit ab 1. April 2017 ein Bedarf der Gesuchstellerin mit D._____ von Fr. 3'870.–. Beim Gesuchsgegner ist überdies unverändert von einem liquiden Vermögen von Fr. 100'000.– auszugehen. Die Gesuchstellerin verfügt über kein liquides Vermö- gen. 5.3. Die von den Parteien gemeinsam beantragte Höhe des Kinderunterhaltsbei- trages für D._____ von monatlich Fr. 880.– zuzüglich allfällige Kinderzulagen ab 1. Juni 2016 erweist sich bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen als an- gemessen. Die Parteivereinbarung kann diesbezüglich genehmigt werden. 6. Die weiteren in der Vereinbarung (Urk. 65) geregelten Punkte betreffen Ge- biete, welche der Dispositionsmaxime unterstehen (Wohnungszuwei sung sowie Aufteilung von Mobiliar, persönlicher Unterhalt, Prozesskostenbeitrag). Was diese Punkte betrifft, kann das Verfahren unter Vormerknahme von den getroffenen Vereinbarungen, jedoch ohne deren Prüfung, erledigt werden. Betreffend das Ge-
trenntleben haben die Parteien im Rahmen der Vereinbarung (vgl. Urk. 65) keine Anpassung der vorinstanzlichen Regelung beantragt, wonach sie seit dem 1. Juni 2016 getrennt leben und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben (Urk. 50 E. 3 und Dispositiv -Ziffer 1), weshalb es damit sein Bewenden hat. III. 1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr blieb ungerügt (vgl. Urk. 49 S. 26 f.). Entsprechend der in der Vereinbarung getroffenen Regelung sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 65 S. 4). 2. Die Entschei dgebühr für das Berufungsverfa hre n i st unter Berücksi chti gung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'800.– fest- zusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 65 S. 4). 3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erst- und zwei ti nstanzli che Ver- fahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 65 S. 4). Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 2-13 des Urteils des Ei nzelgeri chts i m summari schen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. Juli 2016 sowie die Disposi- tiv -Ziffern 1- 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezi rksgeri cht Wi nterthur vom 12. August 2016 werden aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Juni 2016 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unter- halt und die Erziehung des Sohnes D._____ einen monatlichen Unter- haltsbeitrag in der Höhe von Fr. 880.–, zuzüglich allfälliger Kinderzula- gen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Juni 2016. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich rückwirkend ab 1. Juni 2016 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Un- terhaltsbeiträge von Fr. 740.– zu bezahlen. Die Parteien stellen fest, dass die Gesuchstellerin bis heute vom Sozi- alamt unterstützt wurde und der Gesuchsgegner ihr bis heute bereits teilweise Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge bezahlt hat; dement- sprechend sind die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge an das Sozialamt zu leisten, soweit er diese noch nicht an die Gesuchstellerin bezahlt hat. 10. Diesem Entscheid liegen folgende Einkommens- und Bedarfszahlen zugrunde: Einkommen Gesuchstellerin: Von 1. Juli 2016 bis 31. März 2017: Fr. 1'430.– Arbeitslosenentschädi- gung; ab 1. April 2017: Fr. 2'100.– Erwerbseinkommen netto (50%-Pensum). Bedarf Gesuchstellerin (mit D._____): Von 1. Juli 2016 bis 31. März 2017: Fr. 3'470.–; ab 1. April 2017: Fr. 3'870.–. Liquides Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.– Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 3'690.– Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 1'584.– Liquides Vermögen Gesuchsgegner: Fr. 100'000.–
Der Gesuchsgegner verpflichtet sich der Gesuchstellerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag akonto Güterrecht von insgesamt Fr. 8'000.– zu bezahlen. 3. Die Parteien übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 375.–. Die Ge- richtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 1'875.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 525.–. Die Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 3'325.– festgesetzt. 8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchs- gegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'662.50 zu ersetzen. 9. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien sowohl für das erstinstanzliche Ver- fahren als auch für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteient- schädigung verzichtet haben. 10. Schri ftli che Mi ttei lung an - die Parteien, - die Vorinstanz, - an das Migrationsamt des Kantons Züri ch, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 22. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber
versandt am: mc