Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 5. September 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. April 2016 (EE150027-H)
Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 1 S. 2, Urk. 16 S. 1, Urk. 45 S. 1): 1. Es sei der Kläger zum Getrenntleben berechtigt zu erklären. 2. Es sei die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar in C., D. ..., dem Kläger zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis zum 30. Juni 2016 zu verlassen. 4. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von mo- natli ch Fr. 3'500.– zu bezahlen. 5. Es sei die Tochter E., geb. tt.mm.2016, unter die Obhut der Be- klagten zu stellen. 6. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Auszug aus der ehelichen Wohnung für die Pflege und Erziehung der Tochter E., geb. tt.mm.2016, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 800.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzu- lagen zu bezahlen. 7. Auf die Regelung eines Besuchsrechts sei in Anbetracht des Alters des Kindes einstweilen zu verzichten. 8. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.
der Beklagten (Urk. 18 i.V.m. Urk. 14, Urk. 42, Prot. I S. 35): Hauptanträge: 1. Der Antrag des Klägers um Berechtigung zum Getrenntleben sowie die vom Kläger beantragten Eheschutzmassnahmen seien abzuweisen. 2. Die Parteien seien an eine Eheberatungsstelle zu weisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers. Eventualanträge: 1. Es sei die Tochter E., geb. tt.mm.2016, unter die Obhut der Be- klagten zu stellen. 2. Es sei dem Kläger ein gerichtsübliches Besuchsrecht für die Tochter E., geb. tt.mm.2016, zuzusprechen, welches insbesondere dem Umstand Rechnung trägt, dass das Kind noch ein Säugling ist.
Verfügung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 19. April 2016: (Urk. 49 = Urk. 54 S. 20 f.) 1. Auf den Antrag der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. [Schriftliche Mitteilung.] 4. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage.]
Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. April 2016: (Urk. 49 = Urk. 54 S. 21 ff.) 1. Es wird dem Kläger das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. 2. Der beklagtische Antrag auf Verweisung der Parteien an eine Ehe- und Fa- milienberatungsstelle wird abgewiesen. 3. Die Obhut über E._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Beklagten zuge- teilt.
Dolmetscherkosten. 10. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. [Schriftliche Mitteilung.] 13. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage.]
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 53 S. 2):
2016 zu verweisen (Urk. 54 S. 3 f.). Das vorinstanzliche Urteil nahm der Kläger am 4. Juli 2016 in Empfang (Urk. 50/1). 3. Am 13. Juli 2016 erhob der Kläger mit den eingangs wiedergegebenen An- trägen rechtzeitig Berufung (Urk. 53 ff.). Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'500.– aufgefordert, welchen er fristgerecht bezahlte (Urk. 58 f.). Am 3. August 2016 wurde die Beru- fungsschrift der Beklagten zugestellt und ihr Frist zur Erstattung der Berufungs- antwort angesetzt (Urk. 60). Noch innert laufender Frist, am 25. August 2016, ver- zichtete die Beklagte auf Erstattung der Berufungsantwort, da die Parteien zwi- schenzeitlich eine Vereinbarung getroffen hätten (Urk. 63). Gleichentags reichte der Kläger die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich aller im Berufungsverfahren angefochtener Punkte i ns Recht und ersuchte um Genehmigung bzw. Vormerk- nahme (Urk. 61 f.). Die Vereinbarung lautet wie folgt: "I. Feststellungen: 1. Mit Urteil vom 9. April 2016 regelte das Bezirksgericht Pfäffikon (Geschäfts-Nr.: EE150027) das Getrenntleben zwischen den Parteien. 2. Beide Parteien haben gegen das Urteil am Obergericht des Kantons Zürich ein Rechtsmittel ergriffen. Die Verfahren (Geschäfts-Nr.: LE160040 bzw. RE160009) sind derzeit noch pendent. 3. Die Parteien regeln die mit den Rechtsmitteln gerügten Punkte nachfolgend ab- schliessend. Die übrigen, nicht angefochtenen Punkte, bleibe davon unberührt und es gilt der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon unverändert weiter. II. Vereinbarungen 4. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt und der Erziehung von E._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1'000.00 zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu be- zahlen, zahlbar erstmals ab Auszug der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Woh- nung jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
die von den Parteien getroffene Vereinbarung i m Si nne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (ZK-Bräm, N 18 und N 117 zu Art. 176 ZGB). Für die Genehmigung mit Blick auf die Kinderbelange wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. So- weit ni cht Kinderbelange betroffen sind (persönliche Unterhaltsbeiträge, Über- nahme Prozesskosten in Anrechnung an di e güterrechtliche Auseinanderset- zung), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern von dieser bloss Vormerk zu nehmen. 2. Die vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– zuzügli ch Fr. 200.– Kinderzulagen pro Monat erweisen sich als ausreichend und insoweit angemessen, als es sich bei der gemeinsamen Tochter der Parteien um einen halbjährigen Säugling handelt. Die Beklagte wird mit den vom Kläger zusätzli ch zu leistenden persönlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von monatlich Fr. 4'420.–, mithin mit Beiträgen von total rund Fr. 5'600.–, in der Lage sein, ihre Lebenshaltungskosten sowie diejenigen von E._____ ohne Unterstützung der So- zialhilfe zu decken. Zwar war die Vorinstanz von einem Bedarf der Beklagten von Fr. 6'068.– ausgegangen (Urk. 54 S. 12) bzw. für die Tochter E._____ von einem solchen von Fr. 1'283.– (Urk. 54 S. 15). Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch der Einwand des Klägers in der Berufung, die Vorinstanz habe durch die Zweitei- lung der Unterhaltsberechnung unter Zuhi lfenahme der Empfehlungen zum durchschnittlichen Unterhaltsbedarf (sog. Zürcher Tabellen) gewisse Kinderkosten wie beispielsweise die Wohnkosten doppelt berücksichtigt (Urk. 53 S. 3). Hi nzu kommt, dass die Vorinstanz der Beklagten Fr. 300.– für Frei zei t und Kultur sowi e Fr. 1'000.– zur freien Verfügung zugestand (Urk. 54 S. 13 f.), obwohl diese selber für Kultur und Ferien einen Betrag von lediglich insgesamt Fr. 800.– geltend ge- macht hatte (Urk. 18 S. 11). Vor dem Hintergrund, dass die vorinstanzliche Be- darfsberechnung entsprechend nach unten zu korri gi eren wäre, sowie mit Blick auf den Umstand, dass die Parteien seit April 2016 getrennt leben und die von den Parteien für die Trennungsdauer vorsorglich getroffene Regelung voraus- sichtli ch längstens für zwei Jahre Bestand haben wird, bevor die Kinderunter- haltsbeiträge im Rahmen der Scheidung neu festzusetzen sein werden, ist die
von den Parteien getroffene Vereinbarung bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge zu genehmigen. 3. Mit Bezug auf die vereinbarten persönlichen Unterhaltsbeiträge sowie die getroffene Prozesskostenregelung ist von der Vereinbarung Vormerk zu nehmen. Die Vereinbarung erledigt das Verfahren diesbezüglich sofort. 4. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB ordnet das Eheschutzgeri cht auf Be- gehren eines Ehegatten die Gütertrennung an, wenn die Umstände es rechtferti- gen. Die Vorinstanz hatte dem Kläger die Anordnung der Gütertrennung mit der Begründung verwehrt, dass er eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Sicherheit nicht glaubhaft gemacht habe und mit Blick auf die aktuellste Bundesgerichts- rechtsprechung die Eheleute an der Errungenschaft des anderen partizipieren sol- len, solange keine am Katalog von Art. 185 ZGB orientierten Umstände vorlägen (Urk. 54 S. 17 f.). Mit Vereinbarung vom 25. August 2016 beantragt nun auch di e Beklagte die Anordnung der Gütertrennung, weshalb der Anordnung derselben ni chts mehr entgegensteht (CHK - Rumo-Jungo ZGB 185 N 7). III. 1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. 2. D i e Entschei dgebühr für das Berufungsverfa hre n i st i n Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 3. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen und es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19 April 2016 mit Bezug auf die Dispositivziffern 1-5 und 9-11 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. April 2016 wird mit Bezug auf die Dispositivziffern 6-8 auf- gehoben. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 25. August 2016 wi rd hi nsi chtli ch der Kinderunterhaltsbeiträge genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "I. Feststellungen: 1. Mit Urteil vom 9. April 2016 regelte das Bezirksgericht Pfäffikon (Geschäfts- Nr.: EE150027) das Getrenntleben zwischen den Parteien. 2. Beide Parteien haben gegen das Urteil am Obergericht des Kantons Zürich ein Rechtsmittel ergriffen. Die Verfahren (Geschäfts-Nr.: LE160040 bzw. RE160009) sind derzeit noch pendent. 3. Die Parteien regeln die mit den Rechtsmitteln gerügten Punkte nachfolgend abschliessend. Die übrigen, nicht angefochtenen Punkte, bleibe davon unbe- rührt und es gilt der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon unverändert wei- ter. II. Vereinbarungen 4. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt und der Erziehung von E._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe
von CHF 1'000.00 zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzula- gen zu bezahlen, zahlbar erstmals ab Auszug der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Wohnung jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 5. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin persönliche Unter- haltsbeiträge in Höhe von Fr. 4'420.00 zu bezahlen, zahlbar erstmals ab Aus- zug der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Wohnung, jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 6. Die Parteien beantragen dem Gericht, zwischen den Parteien die Gütertren- nung per 27. Mai 2015 anzuordnen. 7. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, in Anrechnung an die güterrechtliche Auseinandersetzung die Honorarnoten des Rechtsvertreters der Gesuchs- gegnerin vom 19.8.2016 in Höhe von CHF 2'779.90 sowie die Rechnung mit gleichem Datum in Höhe von CHF 2'886.10 sowie einen Prozesskostenbei- trag im Betrag von CHF 17'418.10 sowie weitere bislang nicht in Rechnung gestellter Aufwand für die Erledigung des Verfahrens in einem Maximalbetrag von CHF 3'000.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach rechtskräftiger Erledigung der Rechtsmittelverfahren. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, den Betrag direkt an den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin zu bezahlen. 8. Die Gesuchsgegnerin zieht ihre Beschwerde am Obergericht des Kantons Zü- rich zurück und verzichtet auf Prozessentschädigung. Der Gesuchsteller übernimmt die gerichtlichen Abschreibungskosten. 9. Die Parteien ersuchen das Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren Geschäfts-Nr.:LE160040 um Genehmigung der Vereinbarung. Sie verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung. Der Gesuchsteller übernimmt die Ge- richtskosten."
Es wird zwischen den Parteien mit Wirkung ab 27. Mai 2015 die Gütertren- nung angeordnet. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet haben. 7. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 5. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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