Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160035-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichteri n Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 26. September 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. Mai 2016 (EE150061-F)
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. Mai 2016: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 28. August 2015 getrennt leben. 2. Die Kinder C., geboren tt.mm.2007, und D., geboren tt.mm.2011, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. 3. D er Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - An jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagabend 18.00 Uhr bi s Sonntagabend 18.00 Uhr, bei Verhinderung des Gesuchstellers am Frei- tagabend infolge von Gemeinderatsterminen ausnahmsweise von Samstagmorgen bis Sonntagabend 18.00 Uhr. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, solche Verhinderungen infolge von Gemeinderatsterminen der Gesuchsgegnerin drei Monate im Voraus anzukündigen und zu be- legen. - Jeweils jedes Jahr am 26. Dezember oder am 27. Dezember, wobei die genauen Daten von den Parteien spätestens drei Monate im Voraus ab- zusprechen si nd. Sollte eine Absprache nicht möglich sein, hat der Ge- suchsteller in den Jahren mit gerader Jahreszahl und die Gesuchsgeg- neri n in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Wahlrecht. - In den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern von Gründonnerstag 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr, in den Jahren mit ungerader Jah- reszahl an Pfingsten von Pfingstsamstag 8.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr. - Jährlich während zwei Ferienwochen, wobei die genauen Wochendaten von den Parteien jeweils spätestens drei Monate im Voraus abzuspre- chen si nd. Sollte eine Absprache nicht möglich sein, hat jeweils der Ge- suchsteller i n den Jahren mi t ungerader Jahreszahl und die Gesuchs- gegnerin in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht.
In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchsgegnerin betreut. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens für die Kinder C., geboren tt.mm.2007, und D., geboren tt.mm.2011, je monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– zu- zü glich allfälliger Kinder- oder Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. September 2015, je längstens bis zum Erreichen der Volljährigkeit des je- weiligen Kindes. Der Gesuchsteller wird zudem verpflichtet, sich an den Kosten für ausseror- dentliche Ausgaben der Kinder hälftig zu beteiligen, sofern nicht Dritte für diese Kosten aufkommen und er diesen Kosten vorgängig zugestimmt hat. 5. D er Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len: - Fr. 1'899.– ab 1. September 2015 bis 31. Oktober 2015 - Fr. 2'501.– ab 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 - Fr. 1'899.– ab 1. November 2016 bis 30. Juni 2017 - Fr. 1'812.– ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. 6. Die Parteien werden verpflichtet, sich innert 30 Tagen nach Auszahlung ih- res Bonus bei der Gegenpartei unaufgefordert über den jeweils ausbezahl- ten Bonus auszuwei sen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin innert 30 Tagen nach Auszahlung seines jährlichen Nettobonus zwei Drittel vom nach Abzug der folgenden Beträge verbleibenden Restbonus zu überweisen: - Bonus 2015: Abzug von Fr. 770.– (vorfinanzierte Mankodeckung vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2015 à Fr. 385.– pro Monat)
Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 55):
"1. Es sei Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 30. Mai 2016 wie folgt abzuändern:
'Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich für die Dauer des Getrenntlebens monatlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len: - [unverändert] - Fr. 1'899.– ab 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 - [unverändert] - [unverändert]
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ers- ten eines jeden Monats.'
'Die Parteien werden verpflichtet, sich innert 30 Tagen nach Auszahlung ih- res Bonus bei der Gegenpartei unaufgefordert über den jeweils ausbezahl- ten Bonus auszuweisen.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin innert 30 Tagen nach Auszahlung seines jährlichen Nettobonus zwei Drittel vom nach Abzug der folgenden Beträge verbleibenden Restbonus zu überweisen:
Bonus 2015: Abzug von Fr. 1'540.– (vorfinanzierte Mankodeckung vom 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015 à Fr. 385.– pro Monat)
Bonus 2016: Abzug von Fr. 4'620.– (vorfinanzierte Mankodeckung vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 à Fr. 385.– pro Monat) - [Bonus 2017: unverändert] - [Bonus ab 2018: unverändert]'
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MWST zu Lasten der Be- rufungsbeklagten."
der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 63):
"Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädi gungs- folgen (zuzgl. MwSt) zu Lasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben im Juni 2006 geheiratet. Sie sind Eltern von C., geboren tt.mm.2007, und D., geboren tt.mm.2011. Am 21. August 2015 reichte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) bei der Vor- instanz ein Eheschutzbegehren ein. Der weitere Prozessverlauf kann deren Urteil entnommen werden (Urk. 56 S. 5 f.). Am 30. Mai 2016 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 56 S. 41 ff.). Der Gesuchsteller erhob am 12. Juni 2016 Berufung und stellte die erwähnten Anträge (Urk. 55). Der Kos- tenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 60, 61). Die Berufungsantwort der Ge- suchsgegnerin und Berufungsgegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) datiert vom 14. Juli 2016 und wurde am 15. Juli 2016 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 63, 64). Am 30. Juli 2016 liess sich der Gesuchsteller zur Beru- fungsantwort vernehmen (Urk. 65). Diese Stellungnahme wurde am 3. August 2016 der Gesuchsgegnerin zugestellt, welche sich am 11. August 2016 ebenfalls nochmals äusserte (Urk. 67; zugestellt an den Gesuchsteller am 15. August 2016). 2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3 (Besuchsrecht), 4 (Kinderunterhaltsbeiträge), 7 (Abzug erbrachte Leis- tungen), 8 (Entscheidgebühr), 9 und 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen). Diese Ziffern sind somit rechtskräftig, was vorzumerken ist. II. 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Unterhaltspflicht des Ge- suchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin für die Zeit vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 sowie als Folge davon die Berechnung der Bonus- Anrechnung. Allerdings bilden Ehegatten- und Ki nderunterhaltsbeiträge aus Sicht
der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes, so dass sich die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) auch auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts auswirkt (BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4). 2. Neue Vorbringen sind lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tat- sachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende eherechtliche Verfahren – der Untersuchungsma xi me unter- stehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO i m Berufungsver- fahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vorgesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2). 3. Leistungsfähigkeit Gesuchsteller 3.1 Phase 1: September 2015 bis Oktober 2015 Die Vori nstanz erwog, der Gesuchsteller sei bis zum 31. Oktober 2015 zu 100 % bei der E._____ [Bank] tätig gewesen mit einem ausgewiesenen Nettoeinkommen von Fr. 8'952.–. Daneben habe er regelmässig einen Bonus in stark variierender Höhe erhalten. Neben seiner Tätigkeit bei der E._____ sei der Gesuchsteller als Gemeinderat in F._____ tätig mit einer monatlichen Behördenentschädigung von Fr. 2'124.– und jährli chen Si tzungsgeldern von rund Fr. 14'502.–. Insgesamt be- laufe sich das Einkommen als Gemeinderat auf Fr. 3'333.– pro Monat. Für die Pe- riode vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2015 habe der Gesuchsteller somit ei n monatli ches Ei nkommen von Fr. 12'285.– netto (Fr. 8'952.– + Fr. 3'333.–) er- zielt. Für das Gemeinderatsmandat habe der Gesuchsteller nach seiner Auffas- sung 40 %, nach Auffassung der Gesuchsgegnerin 10 % seiner Zeit aufgewendet. Aus der Absenzenübersicht bzw. Zeiterfassung bei der E._____ erhelle, dass der Gesuchsteller rund 20 % der Arbeitszeit abwesend gewesen sei. Somit habe der Gesuchsteller bis zum 31. Oktober 2015 durch die Tätigkeit bei der E._____ so- wie durch die Tätigkeit als Gemeinderat ein Arbeitspensum von geschätzt rund 120 % bewältigt. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin sei das Neben-
einkommen bei der Festlegung seiner Leistungsfähigkeit ni cht zu berücksi chti gen. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung könne grundsätzlich nicht er- wartet werden, dass ein Ehegatte einem Arbeitspensum von mehr als 100 % nachgehe. Folglich seien dem Gesuchsteller seine Einkünfte, welche über das 100 %-Pensum bei der E._____ hi nausgi ngen, ni cht an sei n Ei nkommen anzu- rechnen. Dieses betrage somit Fr. 8'952.– (allfällige Bonuszahlungen ausge- klammert; Urk. 56 S. 29 f.). 3.2 Phase 2: ab November 2015 - Oktober 2016 a) In Bezug auf die im Berufungsverfahren umstrittene Zeitspanne hielt die Vo- rinstanz fest, der Gesuchsteller sei seit 1. November 2015 bei der E._____ i n ei- nem Arbeitspensum von 80 % tätig, wobei die Reduktion bis zum 31. Oktober 2016 befristet sei. Der Gesuchsteller habe ausgeführt, dass er aufgrund zu vieler Abwesenheiten sein Pensum habe reduzieren müssen, was von der Gesuchs- gegnerin bestritten werde. Es sei indes, so die Vorinstanz, durchaus nachvoll- ziehbar, dass die E._____ vom Gesuchsteller eine Reduktion seines Pensums auf 80 % verlange. Den Umstand, dass die Reduktion nur auf ein Jahr befristet sei, habe der Gesuchsteller nachvollziehbar erklärt. Die E._____ habe i hm i n Aussi cht gestellt, bei einer unbefristeten Reduktion des Pensums werde sie ihm nie mehr eine 100 % Stelle anbieten können. Da er jedoch nicht sicher sei, ob er eine wei- tere Amtsperiode als Gemeinderat absolvieren könne, sei er darauf angewiesen, sein Pensum gegebenenfalls wieder auf 100 % erhöhen zu können. Das ausge- wiesene und anrechenbare Einkommen aus der Tätigkeit bei der E._____ betrage damit ab 1. November 2015 rund Fr. 6'907.–, zuzügli ch allfälli ge Bonuszahlunge n (Urk. 56 S. 31 f.). Dazu komme das Einkommen aus seiner Tätigkeit als Gemeinderat von Fr. 3'333.–. Das dafür aufgewendete Pensum sei wie erwähnt auf 20 % zu schät- zen. Da er bei der E._____ 80 % arbeite, sei in dieser Periode das Einkommen als Gemeinderat mitzuberücksichtigen. Insgesamt sei ab 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 ein monatliches Einkommen von Fr. 10'240.– (Fr. 6'907.– + Fr. 3'333.–) anzurechnen (Urk. 56 S. 32).
b) Der Gesuchsteller macht geltend, die Höhe der von der Vorinstanz festge- legten Einnahmen sei ausgewiesen und unbestritten. Die Vorinstanz sei aber fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Amt als Gemeinderat und Vor- steher des Ressorts Planung und Bau lediglich eine Belastung von 20 Stellenpro- zenten darstelle. Daneben habe es die Vorinstanz unterlassen, den Behördenbei- trag, welche der Gesuchsteller aus seiner Entschädigung an seine Partei zu ent- richten habe, zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 5). Betreffend den Aufwand für die Behördentätigkeit spreche die Vorinstanz selbst von einer Schätzung, ohne dies näher zu begründen. Dass die Belastung nur 20 Stellenprozente darstellen würde, sei bereits anhand der Ausführungen i m ange- fochtenen Entscheid unhaltbar. Die Vorinstanz gehe selber davon aus, dass der Gesuchsteller 20 % seiner regulären Arbeitszeit für seine Tätigkeit als Gemeinde- rat habe aufwenden müssen. Die Arbeitszeiterfassung der E._____ könne natur- gemäss keine Auskunft über die ausserhalb der regulären Arbeitszeiten resp. in der Freizeit geleisteten Dienste als Gemeinderat geben. Eine der wichtigsten Auf- gaben eines Gemeinderates sei die Teilnahme an den Gemeinderatssitzungen, welche zumeist am Montagabend durchgeführt würden im Gegensatz zu den während der Woche stattfindenden Sitzungen der Planungs- und Baukommi ssi on, welche zu regulären Arbeitszeiten durchgeführt würden. Dass die Tätigkeit als Gemeinderat auch Einsätze am Abend sowie am Wochenende beinhalte, müsse als offenkundige Tatsache vorausgesetzt werden. Auch die Gegenpartei weise darauf hin, dass die entsprechenden Sitzungen "mehrheitlich abends stattfinden" würden. Demgemäss sei auch das Besuchsrecht festgelegt worden. Unter Beach- tung der weiteren, an den Wochenenden und Abenden anfallenden Tätigkeiten für den Gemeinderat wie Budgetsitzungen, Anlässe mit Einwohnern, Seminare, Klausurtagungen sei von einem in der Freizeit zu absolvierenden Pensum von mi ndestens vi er Stunden und somit 10 Stellenprozenten auszugehen. Ebenfalls als allgemein und somit offenkundige Tatsache sei zu betrachten, dass das Amt als Gemeinderat mit einer grossen Belastung einhergehe. Dem Gesuchsteller ob- liege die Leitung des Ressorts Planung und Bau, was insbesondere eine intensive Auseinandersetzung mit sämtlichen Projekten, welche der Gemeinde vorgelegt würden, erfordere. Insgesamt müsse die Belastung durch das Amt auf mindes-
tens 30 Stellenprozente veranschlagt werden. Gestützt auf di e Ausführunge n der Vorinstanz, wonach die Freizeittätigkeit nicht berücksichtigt werden könne, könn- ten zumi ndest 10 Stellenprozent bzw. ein Drittel der Entschädigung als Gemein- derat nicht angerechnet werden. In quanti tati ver Hi nsi cht sei von einem Betrag von Fr. 2'222.– auszugehen (Urk. 55 S. 6 ff). c) Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, die Vorinstanz habe die Rechts- frage, ob dem Gesuchsteller eine mehr als 100 %-ige Tätigkeit zumutbar sei, aus ihrer Sicht fälschlicherweise verneint. Sie habe sich jedoch im Interesse der bei- den gemeinsamen Kinder gegen eine Berufung und damit die Weiterführung ei- nes Gerichtsverfahrens entschieden. Der Verzicht auf eine Berufung fusse damit keinesfalls auf der Überzeugung, dass der Vorentscheid vor der Rechtsprechung und dem Recht standhalte (Urk. 63 S. 3 f.). Was das Einkommen des Gesuchstellers in der fraglichen Zeitspanne angehe, sei festzuhalten, dass sie, die Gesuchsgegnerin, bereits vor Vorinstanz darauf hi n- gewiesen habe, dass die Sitzungen während der Schulferi en ni cht stattfi nden würden, und sie habe genauestens dargelegt, wann im Jahr 2015 Gemeinderats- sitzungen am Abend und wann Kommissionssitzungen stattgefunden hätten. Da- zu komme, dass aus der Abwesenheitsliste bei der E._____ ni cht glaubhaft er- sichtlich sei, ob die Abwesenheiten allesamt für obligatorische Gemeinderatstätig- keiten erfolgt seien oder freiwillig vom Gesuchsteller gewählt worden seien. Die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, beim Gemeinderatsmandat handle es si ch um ei ne rund 20 %-ige Arbeitstätigkeit sei willkürlich. Was die Vorbringen des Gesuchstellers in der Berufungsschrift angehe, so seien diese prozessual verspä- tet und ni cht zu hören. Die Behauptung, das Pensum betrage 40 %, sei bereits vor Vorinstanz als verspätet moni ert worden. Sie, die Gesuchsgegnerin, bleibe dabei, dass die Tätigkeit als Gemeinderat einem 10 %-Pensum entspreche (Urk. 63 S. 4 ff.). d) Bei der Festsetzung von Geldbeiträgen des einen Ehegatten an den ande- ren gemäss Art. 176 Ziff. 1 ZGB geht das Gericht grundsätzlich von der bisheri- gen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine
bestimmte Struktur gegeben haben. Anders als im Scheidungsurteil ist nicht eine dauerhafte, sondern eine einstweilige Regelung für die Dauer des Getrenntlebens zu treffen. Von Ausnahmen abgesehen ist von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und sind die effektiven Einkünfte und Auslagen zu berücksichtigen. Das Verfahren ist summarischer Natur. Seit 1. Februar 2009 ist der Gesuchsteller bei der E._____ angestellt, und er ist zur Zeit als Firmenkundenbetreuer Senior tätig (Urk. 18/1). Im Jahr 2014 wurde er i n den Gemeinderat F._____ gewählt, und er trat sein Amt im Mai 2014 an (vgl. Urk. 18/5). Seit Ende August 2015 leben die Parteien getrennt (Urk. 56 S. 41). Ni cht nur der Entschluss, für ein politisches Amt zu kandidieren, sondern mehr als ein Jahr der Mandatsausübung fallen in die Zeit des eheli chen Zusammenlebens. Es entsprach somit den gelebten Verhältnissen, dass der Gesuchsteller bei der E._____ eine Vollzeitbeschäftigung versah und zusätzli ch das Amt als Gemeinde- rat i nnehatte. Den Aufwand für letzteres bezeichnete der Gesuchsteller in der Ge- suchseingabe mit 40 % (Urk. 1 S. 2). Weiter blieben die vorinstanzlichen Erwä- gungen unwidersprochen, wonach die Parteien das gesamte Einkommen ein- schliesslich Bonus effektiv für den Unterhalt der Familie verwendet haben, keine namhaften Ersparnisse gebildet wurden und zur Deckung der Lebenskosten ein Kredit aufgenommen werden musste (Urk. 56 S. 14). Der Gesuchsteller führte denn für die per November 2015 erfolgte Redukti on des Arbeitspensums ni cht persönliche Gründe wie übermässige Belastung zufolge Vollzeitbeschäftigung und politischer Tätigkeit oder Mehrbelastung wegen der Trennung der Parteien an. Vielmehr betonte er zu Beginn des Verfahrens, dass es die Arbeitgeberin ge- wesen sei, di e i hn wegen der zu häufigen Absenzen zu einer Reduktion des Pen- sums gedrängt habe, was er mit einem Schreiben der Arbeitgeberin, welches vom 6. Oktober 2015 datiert, untermauerte (Urk. 1 S. 2, Urk. 18/2). Auch i n der Beru- fungsschri ft führt er aus, die Arbeitgeberin habe verlangt, dass er das Pensum re- duziere (Urk. 55 S. 4). Die spätere Angabe, die Reduktion sei die Folge der er- heblichen Belastung durch das Gemeinderatsmandat gewesen (Urk. 65 S. 1), stellt ei n neues und novenrechtli c h verspätetes Vorbringen dar (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Gleich verhält es sich mit der Behauptung, die Gesuchsgegnerin habe be- reits seit 1. März 2015 um die beabsichtigte Reduktion gewusst (Urk. 65 S. 1).
Der Gesuchsteller argumentiert in erster Linie rechtlich, wonach die Freizeittätig- keit nicht berücksichtigt werden könne. Gemäss Lehre und Praxis ist Einkommen aus einem bisherigen Nebenerwerb so lange weiterhin zu berücksichtigen, als die Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit trotz neu eingetretenen Gegebenheiten noch als zumutbar erscheint (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz. 01.35 m.V.a. BGer 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1). Im zu beurteilen- den Fall geht es um eine nahezu abgeschlossene Zeitspanne, in der der Gesuch- steller das Gemeinderatsmandat ausübte und den Nebenerwerb tatsächlich er- zi elte. Eine übermässige Belastung wird konkret, wie erwähnt, nicht geltend ge- macht. Deshalb rechtfertigt es sich, auch mit Blick auf die während des gemein- samen Haushalts gelebte Lastenverteilung, auf die tatsächlich erzielten Einnah- men abzustellen und es ist die Behördenentschädigung vollumfängli ch anzurech- nen. Daher kann offen bleiben, ob das Pensum 30 oder 10 Stellenprozente be- trägt. e) Der Gesuchsteller moniert weiter, er bezahle den Behördenbeitrag von mo- natlich Fr. 250.– regelmässig, weshalb der an die Partei abgeführte Betrag von der Entschädigung des Gemeinderatsamtes zwingend abzuziehen sei (Urk. 55 S. 10). Die Gesuchsgegnerin entgegnet, der Gesuchsteller habe im erstinstanzli- chen Verfahren keine substantii erten Ausführunge n gemacht. Sie habe die Kos- ten auch ni cht anerkannt, weshalb si e von vornherei n ni cht zu berücksi chti gen seien. Da sodann dem Gesuchsteller gemäss vorinstanzlichem Entscheid ein er- heblicher monatlicher Betrag zur freien Verfügung stehe, habe er einen allfällig zu bezahlender Behördenbeitrag aus seiner Entschädi gung für die Behördentätigkeit zu bezahlen (Urk. 63 S. 6). Wie dargelegt, ist für die im Berufungsverfahren umstrittene Periode die Behör- denentschädigung als Einkommen anzurechnen. Demzufolge ist auch der Partei- beitrag als berufsbedingte Nebenkosten bzw. Gestehungskosten zu berücksichti- gen. Der sei nerzei t ni cht anwaltlich vertretene Gesuchsteller hat bereits in seiner Gesuchseingabe den Parteibeitrag im Sinne einer Einkommensreduktion erwähnt (Urk. 2/1) und anlässlich der Verhandlung ein Schreiben seiner politischen Partei betreffend den Behördenbeitrag eingereicht (Urk. 18/5).
f) Nach dem Gesagten sind dem Gesuchsteller aus der Behördentätigkeit Fr. 3'083.– (Fr. 3'333.– minus Fr. 250.–) anzurechne n. g) Zusammenfassend ist für die Zeit von November 2015 bis Oktober 2016 das Einkommen des Gesuchstellers auf Fr. 9'990.– (Fr. 6'907.– + Fr. 3'083.–) zu ver- anschlagen. 3.3 Der Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt: a) Einkommen G'steller Fr. 9'990.– Einkommen G'gegnerin Fr. 1'615.– ./. Bedarf G'steller Fr. 4'438.– ./. Bedarf G'gegnerin Fr. 6'514.– Freibetrag Fr. 653.–
Bedarf G'gegnerin Fr. 6'514.– 2/3 Freibetrag Fr. 435.– ./. Einkommen G'gegneri n Fr. 1'615.– UHB G'gegnerin + Kinder Fr. 5'334.–
b) Die nicht angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge belaufen sich auf je Fr. 1'500.–. Folglich beträgt der Unterhaltsbeitrag für die Gesuchsgegnerin Fr. 2'334.–. c) Demzufolge ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin per- sönlich für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, wobei der Klarheit halber auch die nicht angefochtenen Zeitperioden anzuführe n si nd: - Fr. 1'899.– ab 1. September 2015 bis 31. Oktober 2015 - Fr. 2'334.– ab 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 - Fr. 1'899.– ab 1. November 2016 bis 30. Juni 2017 - Fr. 1'812.– ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. 4. Anrechnung Bonus Die Gesuchsgegnerin hat in der Zeit von Oktober/November 2015 und ab No- vember 2016 einen Fehlbetrag hinzunehmen (Urk. 56 S. 34). Beide Parteien er-
zielten indessen in den letzten Jahren je ei nen Bonus, der bei der Ermittlung der Unterhaltsbeiträge ausgeklammert wurde (Urk. 56 S. 37). Basierend auf der An- nahme, dass der Gesuchsteller auch inskünftig einen Bonus erhalten wird, ver- pflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller, das von der Gesuchsgegneri n zu tra- gende Manko vorzufinanzieren und berücksichtigte diese Vorfinanzierung bei der Verpfli chtung zur Überweisung des Bonusanteils (Urk. 56 S. 33 f., 37 f.). Der Ge- suchsteller beantragt, die Bonus-Anrechnung sei anzupassen (Urk. 55 S. 2). Da die Unterhaltsberechnung gemäss Ziffer 3.3 einen Überschuss ergibt, hat diese kei nen Einfluss auf die Bonusbeteiligung der Gesuchstellerin und Kinder. Demzu- folge ist auf die entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers nicht einzugehen. Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz ist unverändert zu belassen. III. 1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Entscheidgebühr sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung wur- den nicht angefochten, weshalb diese wie eingangs erwähnt teilrechtskräftig wur- den. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die volle Parteienschädigung ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ebenso auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2.2 Ausgehend von den Rechtsmittelanträgen rechtfertigt es sich, dem Gesuch- steller die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln und der Gesuchsgeg- neri n zu einem Viertel aufzuerlegen. Folglich i st der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzüg- lich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. Mai 2016 betreffend die Dis- positiv-Ziffern 1 - 4 und 7 - 10 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len: - Fr. 1'899.– ab 1. September 2015 bis 31. Oktober 2015 - Fr. 2'334.– ab 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 - Fr. 1'899.– ab 1. November 2016 bis 30. Juni 2017 - Fr. 1'812.– ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. 2. Die Parteien werden verpflichtet, sich innert 30 Tagen nach Auszahlung ih- res Bonus bei der Gegenpartei unaufgefordert über den jeweils ausbezahl- ten Bonus auszuwei sen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin innert 30 Tagen nach Auszahlung sei nes jährli chen Nettobonus zwei Drittel vom nach Abzug der folgenden Beträge verbleibenden Restbonus zu überweisen: - Bonus 2015: Abzug von Fr. 770.– (v orfinanzierte Mankodeckung vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2015 à Fr. 385.– pro Monat) - Bonus 2016: Abzug von Fr. 770.– (vorfinanzierte Mankodeckung vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 à Fr. 385.– pro Monat)
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt we ni- ger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 26. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: gs