Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160028-O/U
Mitwirkend: die Oberrichteri nnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Schneeberger Beschluss und Urteil vom 20. September 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Massnahmebeklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner, Massnahmekläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. April 2016 (EE160002-K)
Rechtsbegehren: A. Des Gesuchsgegners, Massnahmeklägers, Berufungsbeklagten (Urk. 6/21 S. 2):
" 1. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, das Kind C._____, geboren tt.mm 2015, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens wie folgt zu betreuen: jeden dritten Tag von 08.00 bis 18.00 Uhr, erstmals am 3. April bis Ende April 2016 sowie ab 1. Mai 2016 gemäss vorstehender Regelung (Antrag Ziffer 3.a) im Hauptverfahren) alle drei Tage alternierend. 2. Die Kosten des Massnahmeverfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen und diese sei zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung (zzgl. 8% MWSt) zu verpflichten."
B. Der Gesuchstellerin, Massnahmebeklagten, Berufungsklägerin (Prot. I S. 13, sinngemäss):
Abweisung der Anträge.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. April 2016 (Urk. 2): 1. Die Obhut über das Kind C., geboren am tt.mm 2015, wird für die wei- tere Dauer des Eheschutzverfahrens der Gesuchstellerin zugeteilt. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemein- samen elterlichen Sorge für die Tochter C.. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbi ldung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Auf- enthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Ki nd hat. 2. Der Gesuchsgegner wird für die weitere Dauer des Eheschutzverfahrens für berechtigt erklärt, das Kind C._____, geboren am tt.mm 2015,
− bis 15. Mai 2016 jedes Wochenende, in den geraden Kalenderwochen am Samstag und in den ungeraden Kalenderwochen am Sonntag, so- wie an einem Tag unter der Woche, jeweils von 10.00 bis 17.00 Uhr; − ab 16. Mai 2016 jedes Wochenende, in den geraden Kalenderwochen am Samstag und in den ungeraden Kalenderwochen am Sonntag, je- weils von 08.00 bis 18.00 Uhr sowie während einem der Arbeitstage und -zeiten der Gesuchstellerin an einem Tag unter der Woche, jeweils für zehn Stunden; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zur Ausübung des Besuchsrechts ab dem 16. Mai 2016 hat die Gesuchstel- lerin dem Gesuchssteller i hren berufli chen Ei nsatzplan umgehend nach Be- kanntwerden mitzuteilen und der Gesuchsgegner den Tag unter der Woche und die Übergabezeiten umgehend bei der Gesuchstellerin anzumelden. Bis Ende Juli 2016 haben die Übergaben des Kindes C._____ durch ei ne neutrale Person zu erfolgen. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden mit dem Endentscheid gere- gelt. 4. [Schri ftli che Mi ttei lung] 5. [Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge: A. Der Gesuchstellerin, Massnahmebeklagten, Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.):
" 1. Es sei das Urteil vom 11. April 2016 des Bezirksgerichts Winterthur (Geschäfts-Nr. EE160002) betreffend vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren bezüglich Dispositivziffer 2 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
Das Gesuch des Gesuchsgegners um den Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Eheschutzverfahrens wird abgewiesen.
Der Gesuchsgegner wird für die weitere Dauer des Eheschutzverfah- rens für berechtigt erklärt, das Kind C._____, geb. tt.mm 2015, jeweils am 1. und 3. Wochenende (Samstag oder Sonntag) von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie an jedem 2. und 4. Mittwoch des Monats von 17.00 bis 19.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
Subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vori nstanz zurückzuwei sen.
Der Berufung gegen das Urteil vom 11. April 2016 des Bezirksgerichts Winterthur (Geschäfts-Nr. EE160002) sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwert- steuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten."
B. Des Gesuchsgegners, Massnahmeklägers, Berufungsbeklagten (Urk. 15 S. 2):
" 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. September 2012 und haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm 2015 (Urk. 6/2). 2. Nachdem sich die Parteien am 8. Oktober 2015 getrennt haben (Urk. 6/19 S. 1 und Urk. 6/21 S. 1), stehen sie seit dem 6. Januar 2016 vor Vori nstanz i n ei- nem Eheschutzverfahren (Urk. 6/1). Anlässlich der Verhandlung vom 1. April 2016 beantragte der Gesuchsgegner, Massnahmekläger und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) vorsorgliche Massnahmen mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen (Urk. 6/21 S. 2). Über das Massnahmebegehren des Gesuchsgegners entschi ed die Vorinstanz mit Urteil vom 11. April 2016 (Urk. 2 = Urk. 6/28). 3. Die Gesuchstellerin, Massnahmebeklagte und Berufungsklägerin (nachfol- gend Gesuchstellerin) erhob gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen mit Eingabe vom 26. April 2016 i nnert Fri st Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an- gesetzt. Weiter wurde den Parteien mit selbiger Verfügung Frist angesetzt, sich zur Frage der Anordnung einer allfälligen Besuchsrechtsbeistandschaft zu äus- sern und dem Gesuchsgegner zudem die Möglichkeit eingeräumt, innert Frist zum Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 stellte die Gesuchstellerin ein Si sti erungsgesuch und ersuchte um Abnahme der Frist zur Leistung des Kosten- vorschusses (Urk. 7). Das Gesuch um Fristabnahme für den Kostenvorschuss wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2016 abgewiesen, gleichzeitig wurde dem Ge- suchsgegner Frist angesetzt, um sich zur beantragten Sistierung zu äussern (Urk. 9). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners sowohl zum Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung als auch zur Frage der Anordnung einer Be- suchsbeistandschaft erfolgte am 17. Mai 2016. Mit Bezug auf das Sistierungsge-
such führte der Gesuchsgegner i n dieser Eingabe zudem aus, eine Sistierung des Berufungsverfahrens erscheine erst ab Entscheid der Berufungsinstanz betref- fend die aufschiebende Wirkung als indiziert (Urk. 10). Am 19. Mai 2016 leistete die Gesuchstellerin fristgerecht den Kostenvorschuss (Urk. 12), vorauf mit Verfü- gung vom 22. Juni 2016 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung teilweise abgewiesen und das Verfahren bis zum 31. August 2016 sistiert wurde (Urk. 13). Bereits am 15. Juli 2016 wurde die Aufhebung der Sistierung angeord- net, das Berufungsverfahren wieder aufgenommen und dem Gesuchsgegner Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 14). Die Berufungsantwort erfolgte mit Eingabe vom 28. Juli 2016 (Urk. 15) und wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 2. August 2016 zur Kenntni snahme zugestellt (Urk. 18). Am 10. und am 31. August 2016 gingen weitere Stellungnahmen der Gesuchstellerin ein (Urk. 19 und Urk. 23B), welche dem Gesuchsgegner samt Beilagen zur Kenntni snahme zugestellt wurden (Prot. II S . 11 f.). Am 5. September 2016 ver- zichtete der Gesuchsgegner auf weitere Stellungnahmen (Urk. 26). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Mi t der Berufung kann ei ne unri chti ge Rechtsanwendung und ei ne unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1); Ermessensentscheide si nd mi thi n ni cht nur auf Wi llkür zu überprüfen. D abei i st i n der schri ftli chen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) hi nrei chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden. Das gilt zumindest insofern, als ein Mangel nicht geradezu ins
Auge springt. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese – kumulati v – ohne Verzug vor- gebracht werden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1.; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2., je m.w.Hinw.). Das Bundesgericht hat eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, abgelehnt und festgehal- ten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträ- ge besteht. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzli ch ni cht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rügt, die Vorinstanz habe eine be- stimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 04.03.2015, E. 4.1). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungs- begründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegrün- dung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2). 3. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz, was bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. In Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunter- haltes gelten die Offizial- und die strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Die Berufungsinstanz ist im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht an die Rechtsmittelanträge gebunden bzw. darf von diesen abweichen. Das Verbot der reformatio in peius gilt in diesen Fällen nicht (BGE 137 III 617 E. 4.5.3; OGer ZH
LE140060 vom 29.01.2015, E. 4.5; ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 17). III. 1. Umfang der Berufung Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Massnahmenentscheids blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft er- wachsen si nd. Davon ist Vormerk zu nehmen. 2. Voraussetzungen zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Ehe- schutzverfa hre n 2.1. Die Gesuchstellerin rügt, die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren seien nicht gegeben. Vom Gesetz seien für das Eheschutzverfahren an si ch keine vorsorglichen Massnahmen vorgesehen. Einzig für Kinderbelange wie Obhut und Besuchsrecht könnten si ch Ausnahmen ergeben, soweit das Kindeswohl eine sofortige, vorläufige Regelung dringend er- hei sche. Es habe weder eine zeitliche Dringlichkeit noch eine Gefährdung des Ki ndeswohls vorgelegen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um Erlass vorsorg- licher Massnahmen hätte abweisen müssen (Urk. 1 S. 4 und S. 15). 2.2. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Kinderbelange können unter den all- gemeinen Voraussetzungen nach Art. 261 ff. ZPO grundsätzlich auch im Ehe- schutzverfahren erlassen werden (vgl. Pfänder Baumann, D IK E-Komm-ZPO, Art. 273 N 13; OGer ZH LE140004 vom 4.3.2014, E. III. 2.1.). Sie regeln das in der Hauptsache umstrittene Rechtsverhältnis für die Dauer des Verfahrens und müssen daher umgehend erlassen werden. Bereits das Eheschutzverfahren dient der schnellen Schaffung einer einstweiligen Regelung und zielt nicht auf die end- gültige Regelung der Verhältnisse ab. Dies gilt für vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren noch stärker; es besteht eine noch stärkere zeitliche Dring- lichkeit und deren erwartete Geltungsdauer ist noch kürzer.
Der besondere eherechtliche Kontext ist dabei zu beachten. Wie auch bei vor- sorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (vgl. Schwander, D IK E-Komm- ZPO, Art. 276 N 14) kommt dem Kriterium des nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteils (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) in Eheschutzverfahren eine geringe Be- deutung zu, geht es doch darum, die möglichen Konfliktpunkte zwischen den Par- teien sofort durch eine "Friedensordnung" unter den Eheleuten zu beseitigen. In- sofern genügt es zu prüfen, ob das Anliegen der gesuchstellenden Partei berech- tigt ist. Des Nachweises eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im engeren Sinn von Art. 261 ZPO bedarf es dazu nicht (vgl. FamPra.ch 2013, S. 214). Die weiteren glaubhaft zu machenden Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen sind das Vorliegen eines materiellen Anspruchs zivil- rechtlicher Natur, eine Gefährdung oder Verletzung dieses Anspruchs sowie das Bestehen einer zeitlichen Dringlichkeit. Schliesslich ist der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu beachten; die Massnahme soll nicht weiter gehen, als es zum Schutz des Anspruchs notwendig ist (Art. 261 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO-Huber, Art. 261 N 17 ff.). Letzteres ist vorliegend gewahrt, da die angeordneten vorsorgli- chen Massnahmen nur für eine sehr beschränkte Dauer gelten, nämlich bis zum Abschluss des hängigen Eheschutzverfahrens. 2.3. Der den vorliegenden Massnahmen zugrundeliegende materielle Anspruch ist das Recht des Kindes und des Gesuchsgegners auf regelmässigen und mög- lichst konfliktfreien Kontakt (Art. 273 Abs. 1 ZGB). 2.3.1. Die Gesuchstellerin macht hierzu geltend, sie habe dem Gesuchsgegner den Kontakt zur gemeinsamen Tochter nie verwehrt. Sie sei lediglich mit den For- derungen des Gesuchsgegners betreffend die Dauer seiner Betreuungszeiten nicht einverstanden gewesen (Urk. 1 S. 4). Sie habe dem Gesuchsgegner stets Vorschläge gemacht, wann er sei ne Tochter sehen könne, und er habe C._____ seit der Trennung der Parteien immer wieder mit sich oder zu sich auf Besuch nehmen können. Von einem Abriss des Kontakts und einer sofortigen Notwendig- keit der Aufrechterhaltung der Vater-Ki nd-Beziehung könne keine Rede sein. Eine Kontaktverweigerung, welche zu einer Entfremdung führen würde, habe zu kei-
nem Zeitpunkt vorgelegen, weshalb der Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 1 S. 16). 2.3.2. Der Gesuchsgegner macht diesbezüglich geltend, er sei gerade gezwun- gen gewesen, seinen Betreuungsanteil im Rahmen von vorsorglichen Massnah- men zu beantragen, weil ihm die Gesuchstellerin den Kontakt zur Tochter ve r- wehrt habe (Urk. 15 S. 3). 2.3.3. Seit der Geburt von C._____ am tt.mm 2015 führte die Frage der Betreu- ung derselben durch den Gesuchsgegner zu Konflikten zwischen den Parteien. Umstritten war und i st das Ausmass der Betreuung der Tochter durch den Ge- suchsgegner. Was die Parteien hinsichtlich seines Betreuungsanteils vereinbart haben, ist Gegenstand ihrer laufenden Auseinandersetzung. Der Gesuchsgegner führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, es sei noch vor der Trennung der Par- teien geplant gewesen, dass er auch nach der Geburt des Kindes zu 100% arbei- ten werde und das Pensum der Gesuchstellerin zwischen 20% und 40% liegen würde (Urk. 6/22/1 S. 1). Einem Email des Gesuchsgegners an die Gesuchstelle- ri n vom 30. November 2015 und den Anträgen des Gesuchsgegners im Ehe- schutzverfahren ist zu entnehmen, dass er beabsichtigte, die Tochter ab Mai 2016 zu 50% zu betreuen (Urk. 6/22/1 S. 3 f., Urk. 6/22/2 S. 4, Urk. 6/21 S. 1). Dem Zeittafelüberblick des Gesuchsgegners kann entnommen werden, dass dieser seine Tochter im ersten Monat jeweils drei Mal wöchentlich für einige Stunden be- treute und sie hernach im Dezember 2015 ungefähr zwei Mal pro Woche sah (Urk. 6/22/4/1, vgl. auch Urk. 6/21 S. 9). Bereits am 3. und erneut am 29. Dezember 2015 teilte die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner mit, dass sie i hm di e Tochter nur noch einmal pro Woche einen Tag abgeben wolle (Urk. 22/6/2/5a, Urk. 6/22/2/14a, Urk. 6/22/4 S. 17). Am 7. Januar 2016 schliess- lich informierte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner darüber, dass sie ihm die gemeinsame Tochter C._____ bi s zur Eheschutzverhandlung nicht mehr überlas- sen werde (Urk. 6/22/2/24). Nach Vermittlung der Rechtsvertreterinnen der Par- teien konnte der Gesuchsgegner seine Tochter schliessli ch i m Januar und Febru- ar 2016 an einem Tag pro Woche während rund fünf Stunden betreuen (Urk. 6/19 S. 6, Urk. 6/21 S. 9, Urk. 6/22/4/1). Aufgrund weiterer Unstimmigkeiten
zwischen den Parteien teilte die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner schliesslich am 7. März 2016 erneut mi t, er könne seine Tochter bis zum Termin der Ehe- schutzverhandlung ni cht mehr sehen (Urk. 6/19 S. 10 und Urk. 6/22/2/56), worauf es dem Gesuchsgegner mindestens während eines Monats denn auch verwehrt blieb, seine Tochter zu si ch auf Besuch zu nehmen (vgl. auch Urk. 6/22/2 S. 61). Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 1. April 2016 stellten die Parteien hin- sichtlich des Besuchsrechts erheblich voneinander abweichende Anträge. So wollte die Gesuchstellerin den Betreuungsumfang des Gesuchsgegners auf ei nen Tag jedes zweite Wochenende während jeweils sieben Stunden beschränken (Prot. I S. 2; Urk. 6/19 S. 15). Der Gesuchsgegner seinerseits beantragte sinnge- mäss eine alternierende Betreuung der Tochter durch ihn und die Gesuchstellerin in einem Dreitagesturnus (Prot. I S. 3; Urk. 6/21 S. 1). Wie sich die Besuchs- rechtsausübung durch den Gesuchsgegner nach der Eheschutzverhandlung vom 1. April 2016 und nach Erlass des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnah- men am 11. April 2016 gestaltete, ergibt sich aus den Akten und den Eingaben der Parteien nicht abschliessend. Der aktuellsten Eingabe der Gesuchstellerin vom 31. August 2016 kann lediglich entnommen werden, dass es ihm Rahmen der Übergaben der Tochter erneut zu erheblichen Konflikten gekommen sein soll (Urk. 23B). 2.3.4. Unbesehen der Frage, welche Betreuungsanteile des Gesuchsgegners als dem Kindeswohl angemessen erachtet werden, und ohne an dieser Stelle auf die Hintergründe der Konflikte zwischen den Parteien im Detail ei nzugehen, zeigt sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen, dass die Gesuchstellerin das Besuchs- recht des Gesuchsgegners mangels klarer Regelungen nach ei genem Gutdünken ei nschränkt und das Ausmass der Betreuung der Tochter durch den Gesuchs- gegner nach ihrem Belieben ausgestaltet. Von regelmässigen Kontakten und ei- ner funkti oni erenden Betreuungsregelung kann ni cht die Rede sein. Weiter muss aufgrund des sich bei den Akten befindlichen umfassenden Emailverkehrs der Parteien (vgl. Urk. 6/22/2) und des Umstandes, dass eine Mediation mit dem Zweck, die Kinderbelange einvernehmlich zu lösen, ergebnislos abgebrochen wurde (vgl. Urk. 6/38), davon ausgegangen werden, dass es den Parteien aktuell ni cht geli ngt, eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Betreuung der Tochter
C._____ zu fi nden. Es ergeben sich daher ernsthafte Befürchtungen, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner die Tochter auch für die weitere Dauer des Eheschutzverfahrens ni cht i n angemessenem Mass und frei wi lli g zu Besuch übergeben wird. Eine Gefährdung des Anspruchs des Gesuchsgegners und der Tochter C._____ auf einen regelmässigen Kontakt ist somit dargetan, womit diese Voraussetzung für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegeben ist. 2.4. Die Gesuchstellerin wendet weiter ein, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung des Kindeswohls bestanden, welche den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gerechtfertigt hätte. Es gehe vorliegend um die Regelung des Be- suchsrechts eines erst wenige Monate alten Säuglings, welcher seine Umgebung naturgemäss nur sehr begrenzt wahrnehme. Es sei schlicht ausgeschlossen, dass das Wohl von C., welche seit der Geburt von ihr betreut und gestillt werde, ohne den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gefährdet sei (Urk. 1 S. 16). Die Gefährdung des Ki ndeswohls kann verschiedene Ursachen haben. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin ist eine Gefährdung des Wohls der Toch- ter C. denn auch ni cht ei nzi g i n der Kontaktverweigerung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Entfremdung des Kindes vom Gesuchsgegner zu erblicken. Vielmehr stellt der Umstand, dass sich die Beziehung der Parteien als äusserst konfliktbeladen erweist, eine wesentli che Ursache dafür dar. Gemäss den Ausführungen bei der Parteien kam und kommt es im Zusammenhang mit der Handhabung des Kontaktrechts und der Übergabe von C._____ immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen und Streitereien (Urk. 6/22/1 S. 3, Urk. 6/27/1, Urk. 10 S. 2, Urk. 1 S. 4 f., Urk. 15 S. 5 f., Urk. 19 S. 3, Urk. 23B S. 2). Im W e i te- ren erweist sich die gesamte Kommunikation zwischen den Parteien als äusserst schwierig und emotional aufgeladen, wie sich aus dem im Recht liegenden Email- verkehr der Parteien ergibt (vgl. Urk. 6/22/2 S. 5b, S. 12 f., S. 16, S. 22, S. 47, S. 50, S. 55 f.; Urk. 21/5 und Urk. 24/B). Die konfliktbeladene Beziehung und der emotionale Umgang mit den derzeitigen Umständen stellt demnach die Hauptur- sache für die das Wohl der Tochter C._____ gefährdende Situation dar und ver- unmögli cht ei nen dem Kindswohl entsprechenden Kontakt zwischen dem Ge-
suchsgegner und C.. Es liegt denn auch auf der Hand, dass ein Säugling wi e auch ei n Klei nki nd Spannungen und hochstri tti ge Konfli kte zwi schen den El- tern spürt und hierauf reagiert. Entsprechend ist von einer das Kindeswohl der Tochter C. gefährdenden Situation auszugehen, weshalb sich auch aus diesen Gründen die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen als angebracht und gerechtfertigt erweist. 2.5. Entscheidend ist schliesslich in Ergänzung zu den vorstehenden Erwägun- gen, dass das Besuchsrecht für das Kind und seine psychische Entwicklung von entscheidender und schicksalhafter Bedeutung ist. Im Rahmen des Eltern-Ki nd- Verhältnisses ist die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig, kann sie doch bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; BGE 131 III 209 E. 4). Insbesondere im Falle, dass die Eltern – wie vorliegend – stark zerstritten sind, ist die exakte Beachtung und Einhaltung des Besuchsrechts von grosser Bedeutung. Es gilt zu verhindern, dass laufend neue Konflikte, Unsicherheiten und unnötige Streitigkeiten das Besuchsrecht über- schatten und dessen Qualität mindern. Insgesamt besteht somit - so auch i m vor- liegenden Fall - ein sehr grosses Interesse an der korrekten, regelmässigen und rei bungslosen D urchführung des Besuchsrechts (vgl. OGer ZH RV130007 vom 24. März 2014, E. III. 5.2.2.). 2.6. Die Vorinstanz begründete die zeitliche Dringlichkeit damit, dass sich das Eheschutzverfahren zwischen den Parteien in die Länge ziehen dürfte, zumal die- se überwiegend stark abweichende Anträge gestellt hätten. Auch wenn die Par- teien beabsichtigt hätten, die Kinderbelange im Rahmen einer Mediation zu lösen, dürfte dies einige Zeit in Anspruch nehmen. Aus diesen Gründen erachtete sie ei- ne zeitliche Dringlichkeit als gegeben (Urk. 2 S. 4). Nachdem die Parteien die Mediation ergebnislos abgebrochen haben (Urk. 6/38), ist eine einvernehmliche aussergerichtliche Lösung derzeit nicht mehr zu erwar- ten. Vielmehr wird das erstinstanzliche Eheschutzverfahren weitergeführt werden müssen, wobei dessen Erledigung derzeit noch nicht absehbar ist. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass ohne eine einstweilige Regelung eine weitere Verwehrung des Kontakts des Gesuchsgegners zu seiner Tochter zu befürchten
und eine Anordnung eines Besuchsrechts zur Verhinderung weiterer Konflikte und zur Schaffung ei ner klaren und für das Kind optimalen Situation daher unerläss- lich ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Anliegen des Gesuchs- gegners für hinreichend berechtigt gewichtete und somit die genügend hohe Dringlichkeit für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen bejahte. 2.7. Schliesslich kritisiert die Gesuchstellerin, die durch die Vorinstanz getroffene Regelung, wonach der Gesuchsgegner C._____ auch unter der Woche einen ganzen Tag betreuen solle, bedeute nichts anderes, als dass der seit der Heirat der Parteien 100% erwerbstätige Gesuchsgegner sein Arbeitspensum zu Betreu- ungszwecken würde reduzieren müssen. Dies würde in unzulässiger Weise den Endentscheid präjudizieren und gehe über den Zweck der vorsorglichen Mass- nahme hinaus, welche einzig dem Schutz des Kindeswohls zu dienen habe (Urk. 1 S. 5 und S. 19). Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und des Ausmasses des dem Gesuchs- gegner zu gewährenden Besuchsrechts kann auf nachstehende Erwägungen verwiesen werden. Klar ist jedoch, dass die Anordnung von vorsorglichen Mass- nahmen keine unzulässige Präjudizierung des Endentscheids im Eheschutzver- fahren darstellt. So ist der Eheschutzrichter weder an die Entscheidgründe noch an die Schlussfolgerungen des vorliegenden Massnahmeverfahrens gebunden. Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesuchsgegner auch dann zu 100% weiterarbeiten könnte, wenn er seine Tochter an einem Tag unter der Woche be- treuen würde. Dass im Betrieb des Gesuchsgegners auch an den Wochenenden und im Schichtbetrieb gearbeitet wird, ergibt sich aus der halbjährlichen Abrech- nung, welche sowohl Schi chtzulagen als auch Pi kettentschädi gungen für Wo- chenendeinsätze aufführt (Urk. 6/17/69). Die diesbezüglichen Einwendungen der Gesuchstellerin zielen damit ins Leere. 2.8. Gemäss vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vo r- sorgliche Regelung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners erfüllt. Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen durch die Vorinstanz war angezeigt und ange- messen und ist damit im Ergebnis ni cht zu beanstanden.
Sti mmung sei C._____ sehr verunsichert und verängstigt und danach über Stun- den nach der Rückgabe kaum mehr zu beruhigen gewesen. Diese jedes Mal es- kalierenden und hochstrittigen Übergaben würden eine grosse Belastung für C._____ darstellen und seien deshalb in der angeordneten Häufigkeit völlig intole- rabel und mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Jegliche Art der Kommuni kati on, auch wenn diese sich lediglich auf die Organisation der Kinderbetreuung be- schränke, sei zwischen den Parteien unmöglich. So informiere der Gesuchsgeg- ner sie nach den Besuchen nicht einmal darüber, wann C._____ zuletzt getrunken oder geschlafen habe. Diese ständigen Rhythmus-Wechsel führten bei C._____ regelmässig zu Koliken und würden grosse Unruhe in ihren Alltag bringen. Schliesslich werde C._____ noch gestillt. Sie könne zwar auch Milch abpumpen, doch reiche die Milch nicht aus, um dies mehrmals pro Woche für mehrere Mahl- zeiten zu tun. Entsprechend sei die vorinstanzlich angeordnete Besuchsregelung von zwei Tagen pro Woche kaum zu bewerkstelligen. Schliesslich leide C._____ durch die häufigen Betreuungswechsel unter Schlaf- und Sti llrhythmus-Pr oblemen und weine häufig. Das angeordnete Besuchsrecht sei mit ihren Bedürfnissen nicht vereinbar (Urk. 1 S. 3 f. und S. 14 f.). 3.3. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts des nicht ob- hutsberechtigten Elternteils ist das Kindeswohl. Gemäss aktueller Lehre und Pra- xis richten sich Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte vor allem nach dem Al- ter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil und der Häu- figkeit der bisherigen Kontakte sowie der Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit. Entscheidend beeinflusst werden die Häufigkeit und Dauer auch von der Beziehung der Eltern untereinander: bei ho- hem Konfliktpotenzial können zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf das Ki nd Ei nschränkungen erforderlich sein (BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 10 und N 13 m.w.H. zur bundesgeri chtli chen und kantonalen Judi ka- tur). Das kindliche Zeitgefühl ist in jedem Fall zu beachten, so dass insbesondere bei Kleinkindern einerseits keine zu lange Trennung des Kleinkindes von der Hauptbezugsperson erfolgen darf, andererseits der Abstand zwischen den Besu- chen zwei Wochen ni cht überschreiten sollte (BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 14). Besteht Streit über das Besuchsrecht, tendiert die Praxis in der
deutschen Schweiz bei Kleinkindern zu zwei Halbtagen pro Monat (BSK ZGB- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 14 f. m.w.H. zu Literatur und Judikatur). Solche Richtlinien müssen jedoch der Einzelfallbetrachtung standhalten. Es sind immer die näheren Umstände abzuklären, damit im Einzelfall eine angemessene Rege- lung getroffen werden kann (vgl. BGE 131 III 209 E. 5. m.w.H.). 3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin zu keinem Zeitpunkt gel- tend macht, der Gesuchsgegner würde C._____ während der Dauer der Besuche vernachlässigen oder nicht korrekt betreuen. Sie stellt somit sei ne Fähigkeiten als Vater und Betreuungsperson an si ch ni cht i n Frage, sondern begründet die von ihr beantragte eingeschränkte Ausgestaltung des Besuchsrechts mit den proble- mati schen Kindsübergaben. Auch aus den Akten geht in keiner Weise hervor, dass eine Reduktion oder Versagung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners aufgrund seines Umgangs mit der Tochter C._____ angezeigt wäre. Die Vor- instanz gelangte denn auch zutreffend zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Festlegung eines Besuchsrechts mit dem Wohl der Tochter im Grundsatz nicht vereinbar wäre (Urk. 2 S. 6). 3.3.2. Hi nsi chtli ch der Besti mmung der Häufigkeit und Dauer der Kontakte des Gesuchsgegners zu seiner Tochter sind die vorerwähnten Kriterien zu berücksich- tigen und gegeneinander abzuwägen, mit dem Ziel, eine angemessene, umsetz- bare und dem Kindeswohl entsprechende Ausgestaltung anzuordnen. a) Zunächst i st in Erwägung zu ziehen, dass es sich bei C._____ um ei n rund zehn Monate altes Kleinkind handelt. Hauptbezugsperson ist zweifelsfrei die Ge- suchstellerin, auch wenn der Gesuchsgegner sich in den ersten Monaten bereits wesentlich an der Betreuung der Tochter beteiligte. Auch wenn es zwischenzeit- lich zu einem Kontaktunterbruch kam, ist der Gesuchsgegner für C._____ ni cht fremd, vielmehr war es ihm aufgrund der bisher gelebten Kontakte möglich, eine gewisse Bindung zu seiner Tochter aufzubauen. Zweck des vorliegend festzuset- zenden Besuchsrechts ist es denn auch, diese Bindung durch regelmässige Kon- takte zu stabilisieren und zu normalisieren. Dass der Gesuchsgegner sowohl in beruflicher wie auch privater Hinsicht flexibel ist, hat er bereits mehrfach dargetan
und verschiedentlich gezeigt. Seine Lebensausgestaltung steht damit einem re- gelmässigen Besuchsrecht nicht entgegen. b) Der Umstand, dass C._____ noch nicht einmal jährig ist, ist bei der Beurtei- lung der Häufigkeit und der Dauer der Kontakte massgeblich zu berücksichtigen. Der vorzitierten Lehre und Rechtsprechung folgend ist dabei unter anderem das kindliche Zeitgefühl zu beachten. Es rechtfertigt sich, was die Häufigkeit angeht, einerseits die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Besuchen beim Ge- suchsgegner gering zu halten, andererseits ist die Dauer der einzelnen Kontakte nicht zu kurz zu bemessen, ansonsten der von der Gesuchstellerin angesproche- nen Rhythmuswechsel zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tochter führen kann. c) Zweck der vorliegend vorsorglich anzuordnenden Besuchsrechtsregelung ist neben der Aufrechterhaltung der Vater-Ki nd-Beziehung insbesondere auch die Schaffung klarer Verhältnisse und einer angemessenen, regelmässigen und um- setzbaren Regelungen, um die höchst angespannte Si tuati on zwi schen den Par- teien zu beruhigen, so dass die Kindsübergaben in Zukunft konfliktfrei ablaufen können. Dem Wohl der Tochter C._____ i st denn auch am besten Rechnung ge- tragen, wenn sie in Zukunft nicht bei jeder Übergabe den Streitereien der Parteien ausgesetzt sein wird. Hierzu ist einerseits an die Vernunft der Parteien zu appel- lieren, welche gut daran tun, ihre persönliche Ausei nandersetzung im Interesse der gemeinsamen Tochter i n den Hi ntergrund zu stellen. Andererseits ist das Be- suchsrecht so auszugestalten, dass ein regelmässiger Ausbruch des zwischen den Parteien schwelenden Konflikts verhindert werden kann, indem letztlich die Aufeinandertreffen nur so oft stattfinden, wie dies mit dem Kindswohl noch ver- einbar ist. d) Schliesslich ist hinsichtlich der von der Gesuchstellerin aufgeführten Gründe, mit welchen sie eine massive Einschränkung des Betreuungsanteils des Ge- suchsgegners begründen will, Folgendes in Erwägung zu ziehen: Die von der Ge- suchstellerin geltend gemachten gesundheitlichen Symptome der Tochter C._____ wie Koliken und Schlafrhythmusprobleme sowie Weinkrämpfe haben ih- ren Ursprung weniger in einer anteilsmässigen Betreuung C._____s durch den
Gesuchsgegner, sondern in den problematischen und konfliktbeladenen Kinds- übergaben. Beide Parteien führen verschiedenen Orts aus, wie die Übergaben regelmässig in einem handfesten Streit enden und zu einem Konflikt ausarten (vgl. vorstehend Erw. III. 2.4.). So liegt es auf der Hand, dass auch ein Kleinkind Spannung zwi schen den Eltern spürt und den hochstrittigen Umgang der Parteien wahrnimmt. Nicht erstaunt weiter, dass ein Kleinkind im Alter von C._____ ent- sprechend darauf reagiert, sei es durch hysterisches Weinen, sei es durch andere körperliche Symptome. Entsprechend ist das Kindeswohl ni cht durch den Um- stand gefährdet, dass dem Gesuchsgegner ein regelmässiges Besuchsrecht ein- zuräumen ist, sondern durch die mangelnde Fähigkeit der Eltern, die Übergaben konfliktfrei und im Interesse der Tochter C._____ unter Zurückstellung i hrer ei ge- nen Emotionen und Bedürfnisse zu gestalten. Schliesslich sind die weiteren Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach der Umstand, dass sie noch stille und es nicht möglich sei, an mehreren Tagen die Woche Milch abzupumpen, für die Ausgestaltung des Besuchsrechts nur be- schränkt massgebend. C._____ ist mittlerweile zehn Monate alt, womit sich die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit dem Stillen bereits nicht mehr stellen oder in absehbarer Zeit nicht mehr stellen werden. 3.3.3. Angesichts der vorstehenden Erwägungen, erweist sich das von der Vor- instanz festgesetzte Besuchsrecht an zwei Tagen pro Woche als zu ausgedehnt. Dies nicht zuletzt deshalb, weil ein derart regelmässiges Aufeinandertreffen der Parteien nicht zur Stabilisation der Verhältnisse beitragen wird. Demgegenüber ist der von der Gesuchstellerin eventualiter beantragte Umfang des Besuchsrechts deutli ch zu gering. Aufgrund der vorstehend geschilderten Umstände erweist es sich insgesamt als angemessen, dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht von ei- nem Tag pro Woche einzuräumen. Hinsichtlich der Dauer ist, wie bereits darge- legt, eine zeitlich zu eingeschränkte Betreuung durch den Gesuchsgegner nicht zielführend. Vielmehr ist es angemessen, die jeweilige Dauer der Besuchstage auf zehn Stunden, mithin von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr festzulegen. Ein darüber hi nausgehendes Besuchsrecht ist derzeit als nicht sinnvoll und dem Kindeswohl
entgegenstehend zu beurtei len. Anzuführen i st jedoch, dass diese Regelung le- diglich für die Dauer des Eheschutzverfahrens gilt und den Entscheid in der Sa- che im Eheschutzverfahren in keiner Weise präjudiziert. Es obliegt dem Sachrich- ter im Rahmen des Eheschutzverfahrens, eine erneute Überprüfung des Be- suchsrechts vorzunehmen. Der Gesuchsgegner ist somit für berechtigt zu erklä- ren, die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2015, während der Dauer des Ehe- schutzverfahrens in den geraden Kalenderwochen am Samstag und in den unge- raden Kalenderwochen am Sonntag, jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, auf ei- gene Kosten zu si ch oder mi t si ch auf Besuch zu nehmen. 4. Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB 4.1. Bereits mit Verfügung vom 2. Mai 2016 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu einer allfälligen Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Stellung zu nehmen, unter Androhung der Säumnisfolge, ein Stillschweigen werde als Einver- ständnis ausgelegt (Urk. 5 S. 2 f.). 4.2. Die Parteien stellen sich übereinstimmend gegen die Anordnung einer Be- suchsrechtsbeistandschaft. Der Gesuchsgegner beantragt mit Eingabe vom 17. Mai 2016, es sei von der Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft ab- zusehen. Die Parteien müssten einen adäquaten Umgang als Eltern miteinander erlernen, wofür eine Mediation geeigneter erscheine. Es sei i hnen zuzumuten, selber eine tragfähige Lösung zu erarbeiten und auch im Falle einer gescheiterten Mediation wäre die Bestellung einer Besuchsrechtsbeistandschaft erst als letzte Massnahme ins Auge zu fassen (Urk. 10 S. 3 f.). Die Gesuchstellerin liess sich diesbezüglich zunächst nicht vernehmen. Erst mit Stellungnahme vom 10. August 2016 macht sie geltend, die Anordnung einer Besuchsbeistandschaft halte sie nicht für die geeignete Massnahme. Sie gehe davon aus, dass wenn ein autorita- tiver Entscheid hinsichtlich der Betreuungsregelung vorliege, die Parteien in der Lage sein würden, sich daran zu halten und sich die Situation dann beruhigen werde. Schliesslich habe die Einhaltung der Betreuungszeiten seit dem Entscheid der Kammer vom 22. Juni 2016 auch grundsätzlich funktioniert (Urk. 19 S. 13).
4.3. Nach Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das Gericht, wenn es nach den Bestimmun- gen über den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten hat, auch die nöti gen Ki ndesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug. Massnahmen sind anzuord- nen, wenn das Kindeswohl in erheblicher und objektivierbarer Weise gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande si nd. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass sich die Kindesschutzmassnah- me einerseits auf das nach den konkreten Umständen Nötige beschränken muss, dass sie aber so stark zu sein hat, dass damit der Gefährdung auch wirklich be- gegnet werden kann. Es gilt die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz, das Gericht ermittelt den Sachverhalt von sich aus, und es ist nicht an die Vor- bringen der Partei gebunden, sondern kann Kindesschutzmassnahmen von Am- tes wegen anordnen (Art. 296 ZPO). Erfordern es die Verhältnisse, so wird dem Kind ein Beistand ernannt, der die El- tern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Dem Beistand können dabei besondere Befugnisse und Aufgaben übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Eine wichtige Befugnis, die dem Beistand übertra- gen werden kann, bildet die Überwachung des persönlichen Verkehrs, welche Möglichkeit in Art. 308 Abs. 2 ZGB ausdrücklich vorgesehen ist. Ordnet der Rich- ter eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an, so hat er die Pflichten des Beistandes klar zu umschreiben (BGE 118 II 241 E. 2; BGer 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004, E. 2.4). Der Beistand kann mit der Überwachung des persönlichen Verkehrs und der Regelung von Über- und Rückgabe des Kindes im einzelnen betraut werden (BGE 118 II 241 E. 2d). Er hat im Rahmen der gerichtlich verbind- lich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzel- nen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14). 4.4. Wie sich den vorinstanzlichen Akten und den Eingaben der Parteien im Be- rufungsverfahren mehrfach entnehmen lässt, bestehen zwischen diesen Kommu- nikationsprobleme in Bezug auf die gemeinsame Tochter C._____, die einer rei-
bungslosen Kindsübergabe entgegenstehen und das Wohl der Tochter beein- trächtigen (vgl. vorstehend Erw. III. 2.4.). Trotz dieser Schwierigkeiten gehen die Parteien aber übereinstimmend von einer Beruhigung der Situation aus, sobald eine klare Regelung hinsichtlich des Besuchsrechts installiert sei. Tatsächlich ist eine Beruhigung der Verhältnisse nach der richterlichen Festsetzung des Be- suchsrechts nicht vollständig auszuschliessen, gründen doch die Konflikte der Parteien hauptsächli ch im Umstand, dass sie sich über das Ausmass und die Dauer der Kontakte völlig uneinig sind. Nichtsdestotrotz können aufgrund der Ge- schehni sse und des bisherigen Verhaltens beider Parteien Zweifel an einer Beru- higung der Situation nicht vollständig ausgeräumt werden. Es wird daher an den Parteien sein, im Rahmen des noch laufenden Eheschutzverfahrens den Nach- weis zu erbringen, dass sie im Stande sind, ihre Konflikte zum Wohl ihrer Tochter i n den Hi ntergrund zu stellen, künftige Kindsübergaben ohne Auseinandersetzun- gen abzuhalten und einen konti nui erli chen und reibungslosen Kontakt des Ge- suchsgegners zu seiner Tochter aufzubauen. Im Sinne der Gewährung einer letz- ten C hance ist im vorliegenden Massnahmeverfahren somit von der Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB abzusehen. Dies unter dem Hinweis, dass im Rahmen des hängigen Eheschutzverfahrens er- neut über die Anordnung von Kindeschutzmassnahmen befunden werden kann, sollten sich die Verhältnisse und der Umgang der Parteien nicht massgeblich än- dern. Um den Parteien dennoch eine gewisse Hilfestellung zu gewähren und die Mög- lichkeit weiterer schwerer Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Kindsübergaben zu reduzieren, erscheint unter den gegebenen Umständen an- stelle der Beistandschaft jedoch die Anordnung angemessen, wonach die Über- gaben der Tochter C._____ auch für die weitere Dauer des Verfahrens in Beglei- tung oder durch eine Drittperson und an einem neutralen Ort zu erfolgen haben. Als neutraler Ort ist jeder Ort vorbehältlich der Wohnorte der Parteien zu verste- hen. Nicht als Drittperson gilt der Partner der Gesuchstellerin.
IV. 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. 2. Liegen Kinderbelange (Obhutszuteilung und Besuchsrecht) im Streit, werden die Kosten des Verfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichtes - unabhängig vom Ausgang - den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Partei- entschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen und die gegenseitigen Parteient- schädigungen wettzuschlagen. Die Gesuchstellerin hat einen Vorschuss von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 12). Die Gerichtskosten sind aus dem geleisteten Vor- schuss zu bezi ehen. Die Gesuchstellerin kann in der Höhe von Fr. 1'500.– auf den Gesuchsgegner Rückgri ff nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Wi nterthur vom 11. April 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird für die weitere Dauer des Eheschutzverfahrens für berechtigt erklärt, das Kind C., geboren am tt.mm 2015, jedes Wo- chenende, in den geraden Kalenderwochen am Samstag und in den unge- raden Kalenderwochen am Sonntag, jeweils von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben der Tochter C. haben für die weitere Dauer des Ehe- schutzverfahrens in Begleitung oder durch eine Drittperson und an einem neutralen Ort zu erfolgen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuch- stellerin den Kostenvorschuss im anteiligen Betrag von Fr. 1'500.– zu erset- zen. 4. Die gegenseitigen Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfah- ren werden wettgeschlagen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie unter Rücksendung der vo- rinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summari schen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 20. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Schneeberger
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