Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichteri n Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. M. Reuss Valenti ni Beschluss und Urteil vom 9. November 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Februar 2016 (EE150073-G)
Rechtsbegehren: (vgl. Urk. 32 S. 2-4) Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Februar 2016: "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits seit dem 8. Juli 2015 getrennt leben.
Die frühere eheliche Wohnung der Parteien an der C.-Strasse ..., D., wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar (Ausnahme nachfolgende Ziffer) zur alleinigen Benut- zung zugewiesen.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen folgende Gegenstände herauszugeben:
Schlafzimmer: Ehebett- Kleiderschrank (mit Streifen) 2x Nachttischlein 2 kleine Musikboxen (schwarz) Essecke: Glas für Trinkwasser Bügelbrett + Dampfeisen 6 Lederstühle + Sideboard ca. 12 Rot- und Weissweingläser, 12 Champagnergläser, 6 Whiskygläser, 10 Biergläser (50/50) Racletteofen + Besteck für 8 Personen 6 Tellerunterlagen (orange) 50/50 6 Tellerunterlagen (schwarz) 50/50 6 Tellerunterlagen (Ikea - Holz) 50/50 6 Flaschen Weisswein (50/50) Rum, Whiskey, etc. (50/50) Holzstatue aus Afrika Kerzenhalter mit reflektierenden Glasplatten Pflanze (Elefantenfuss) 2 Wandbilder Sofaecke: Bonsai Baum gelbes Tuch auf dem Sofa 2 Kristalle aus Glas Wandbild (Wellen) TV-Ecke: CDs CD-Halterung (Schneckenform)
Pflanze inkl. orangefarbenen Blumentopf (Palme) Drache (auf Boxe links) TV TV-Möbel (schwarz) Stereoanlage (CD-Player, Verstärker) Grosse Boxen Gästezimmer / Büro: Hängepflanze (neben Schreibtisch) Pflanze inkl. orangefarbenen Blumentopf (auf TV-Möbel) Teppich Wäschekorb (für Schmutzwäsche) Lonely Plant Bücher + Karten 2 Schlafsäcke Seidenschlafsack Rei seausrüstung Adapter Kleines Kässli Korridor: Staubsauger Akkubohrer Waschmittel, etc. (50/50) Regenschirm mit Landeswappen Bambusbild Badezimmer: Teppich (rot) Hand-//Badetücher (50/50) Küche: Kaffeemaschine Pfannen Wok Waffeleisen Brotschneidemaschine Geschirr für 12 Personen (50/50) (1 Glas mit Doppelverglasung) ca. 12 Glasschälchen (klein), ca. 12 Glasschalen (flach/grösser), 12 blaue Trinkgläser, 4 Dessert Gläser, ca. 12 Schalen (weiss) (50/50) Geschirrtücher (50/50) Lebensmittel aus dem Vorratsschrank (50/50) 6 Flaschen Rotwein Küchenwaage 6 gerahmte Fotos Balkon: Gasgrill 2 Klappstühle (schwarz) Pflanzentopf für Tomaten 2 Blumenkisten Hängematte
Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 28. Dezember 2015 die Güter- trennung angeordnet.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Un- terhaltsbeiträge von CHF 3'740.-- zu bezahlen, rückwirkend ab 8. Juli 2015.
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner an die Unter- haltsverpflichtung gemäss Ziff. 5 hievor für die Gesuchstellerin bereits Leis- tungen im Betrag von CHF 10'052.20 erbracht hat und berechtigt ist, diese im erwähnten Umfang mit den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträ- gen zu verrechnen.
Die restlichen oder darüber hinausgehenden Begehren bzw. Anträge der Parteien werden abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 187.50 Dolmetscherkosten. CHF 4'187.50 Kosten total.
Die Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner auferlegt.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'800.-- (Mehrwertsteuer einge- schlossen) zu bezahlen.
(Schri ftli che Mi ttei lung)
(Berufung)."
Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 31 S. 2 f.):
"1. Dispositiv Ziff. 5. Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Februar 2016 sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für sich persönlich monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'244.00 zu bezahlen, zahlbar ab 8. Juli 2015 bis Ende März 2016 und danach Fr. 0.00 für die weitere Dauer des Getrenntlebens,
eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten der Berufungsbeklagten für sich persönlich monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Mo- nats zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'980.– zu bezahlen, zahlbar ab 8. Juli 2015 bis Ende März 2016 und danach CHF 540.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens;
Dispositiv Ziff. 6. Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass der Beru- fungskläger an die Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 5 bzw. 2. hievor für die Berufungsbeklagte bereits Leistungen im Betrag von CHF 10'052.20 so- wie CHF 5'456.– erbracht hat und berechtigt ist, diese im erwähnten Umfang mit den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen;
Dispositiv Ziff. 9. Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Februar 2016 sei aufzuheben und es seien die erstinstanzlichen Gerichts- kosten dem Berufungskläger zu ¼ und der Berufungsbeklagten zu ¾ aufzu- erlegen;
Dispositiv Ziff. 10. Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei dem Berufungskläger eine Par- teientschädigung von CHF 2'700.– zuzusprechen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MwSt. zu Lasten der Be- rufungsbeklagten."
der Gesuchstelleri n und Berufungsbeklagten (Urk. 43 S. 2):
"Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;
unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuz. 8 % MwSt) zu Lasten des Beru- fungsklägers."
Erwägungen: A. Sachverhalt/Prozessgeschichte 1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 2013 in der Schweiz. Seit dem 8. Juli 2015 leben sie getrennt. Die Ehe blieb kinderlos (Urk. 1 S. 3; Urk. 10 S. 5 f.; Urk. 32 S. 21).
suchstellerin ihre Berufungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 43). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Verpflichtung des Gesuchsgegners, i hr sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren einen Prozess- kostenbeitrag von insgesamt Fr. 15'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihr sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 43 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2016 wurde dem Gesuchsgegner Frist anberaumt, um zu den No- ven in der Berufungsantwort samt Beilagen (Urk. 43 und Urk. 45/1-2) sowie zu Urk. 39/1-11 (Beilagen zu Urk. 37, worauf in Urk. 43 Bezug genommen wird) Stel- lung zu beziehen. Ferner wurde ihm Frist angesetzt, um sich zu den prozessualen Anträgen der Gegenseite zu äussern (Urk. 46). Innert erstreckter Frist (Urk. 47) äusserte sich der Gesuchsgegner rechtzeitig mit Zuschrift vom 11. Juli 2016 (Urk. 48). Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin per Stempelverfügung vom 21. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 8; Urk. 48 S. 1). B. Prozessuales 1. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivzif- fern 1, 2, 3, 4 und 8 (Urk. 31 S. 2 f.). Die Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffern ist vorzumerken. Sie trat ein, sobald die Berufungsfrist für sämtli- che zum Rechtsmittel legitimierten Parteien abgelaufen war, damit am 25. April 2016 (vgl. zum Zeitpunkt BK-Sterchi, Band II, Art. 315 N 4; Urk. 79/1, 2). 2. Die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs durch di e Gesuchstellerin i m vor- i nstanzli chen Verfahren ergibt sich aus der Begründung ihres Gesuchs (vgl. Urk. 15 S. 1 i.V.m. S. 5 f.: Fr. 4'636.90 bzw. Fr. 4'415.90 ab Januar 2016; vgl. auch Urk. 32 S. 8). Der gegnerische Einwand der fehlenden Bezifferung (Urk. 31 S. 8) geht daher ins Leere. 3. Zwar konnten die Parteivertreter im vorinstanzlichen Verfahren keine Stel- lung zur persönlichen Befragung der Parteien nehmen (vgl. Urk. 17 S. 5-8), aller- dings kann diese Gehörsverweigerung im Berufungsverfahren mit voller Kognition i n Tat- und Rechtsfragen (Art. 310 ZPO) nunmehr geheilt werden.
2015 bis Januar 2016]; Urk. 16/4 [Lohnabrechnung Kinderkrippe F._____ vom 25. November 2011]) sowie die nunmehr (sowei t novenrechtli ch zulässi g) i m Be- rufungsverfahren eingereichten Dokumente (vgl. Urk. 39/1-11; Urk. 45/1-2) si nd zwar eher dürftig, ergeben im Zusammenhang mit der vori nstanzli chen Befragung der Gesuchstellerin zu ihren Einkommensverhältnissen (vgl. Urk. 17 S. 5-7) sowie in Anbetracht der allgemeinen Lebenserfahrung und gerichtsnotorischen Tatsa- chen jedoch, insbesondere unter dem summari schen Bli ckwi nkel, ein genügend aussagekräftiges Bild über die Einkommensverhältnisse der Gesuchstellerin. Im Übrigen behauptete selbst der Gesuchsgegner vor Vorinstanz ein tatsächliches Einkommen der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 2'000.– (Urk. 10 S. 10), wel- cher Verdienst ihr denn auch angerechnet wurde (Urk. 32 S. 15). Weder das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners noch der (eingeschränkte) Untersu- chungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) sind mithin verletzt. Überdies würde eine allfälli- ge Verletzung dieser verfahrensrechtlichen Grundsätze i m Berufungsverfahren mit voller Kognition in Sach- und Rechtsfragen (vgl. Art. 310 ZPO) ohnehin ge- hei lt. 5. Das vorliegende Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb die behaupteten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind. Es rei cht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine gewisse Wahr- scheinlichkeit spricht (vgl. auch Urk 32 S. 5). Somit ist es zulässig, auf die Zusi- cherungen eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Editions Weblaw, Bern 2014, S. 1 mit weiteren Hinweisen; demgegenüber: Urk. 31 S. 8). 6. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ei nschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1).
bisherige Lebenshaltung könne nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zum Vornherein dort nicht mehr bis zur rechtskräftigen Scheidung beibehalten werden, wo eine vorgezogene Pflicht zur verbesserten Ausschöpfung der Ei- genversorgungskapazität in Frage stehen kann (Hausheer, ZBJV 2007, S. 597). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet, schulden einander ge- mäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass - im Ge- gensatz zum nacheheli chen Unterhalt - der Grundsatz des Anspruchs auf Teilha- be an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse, wie sie beim nachehelichen Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen erfolgt, ist während bestehender Ehe nicht angezeigt, sondern steht frühes- tens nach der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes in Frage. Während mit Be- zug auf den nacheheli chen Unterhalt die Ehedauer von Bedeutung ist, ist dieses Kriterium für den Unterhalt während der Ehe unbeachtlich, da die Ehe während des Eheschutzverfahrens eben gerade noch besteht. Es geht in diesem Sinne nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch. Dieser beginnt aber in vollem Umfang mit der Heirat und entsteht nicht erst allmählich im Laufe der Ehe (Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, S. 174 f.; BGE 119 II 314, E. 4b/aa). Vor diesem Hintergrund ist es verfehlt, im vorliegenden Fall von einer Kurzehe zu sprechen, nachdem die Ehe der Parteien nach wie vor an- dauert. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse fällt ausser Betracht und die Gesuchstellerin hat grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an der gemein- samen Lebenshaltung. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzuweichen, wenn eine gemeinsame Lebenshaltung gar nicht begründet wurde, namentli ch wenn die Ehegatten nie einen gemeinsamen Haushalt und stets getrennte Kas- sen geführt hätten oder der gemeinsame Haushalt nur sehr kurz geführt worden wäre. Wenn die Ehegatten nämlich nur vorübergehend, während einigen Wochen oder Monaten zusammengelebt haben, können ihre vorehelichen Biographien mei stens ungehi ndert fortgesetzt werden. Ihre Lebensverhältnisse wurden durch die Ehe noch ni cht geprägt und ein gemeinsamer Lebensstandard wurde nie er-
reicht. Damit fehlt es an der Bemessungsgrundlage für einen gebührenden Unter- halt (Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 176 mit Hinweis auf ZBJV 2002, S. 70). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal die Parteien doch rund eineinhalb Jahre zusammengelebt und einen gemeinsamen Haushalt begründet haben. Der Tatsache, dass beim Gesuchsgegner der Scheidungswille definiti v und daher mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht zu rechnen ist (vgl. Urk. 10 S. 5 f.; Urk. 31 S. 4 f.), wird dadurch Rechnung getragen, dass von der Gesuchstellerin im Rahmen ihrer tatsächlichen Möglichkeiten die optimale Ausschöpfung i hrer Eigenversorgungskapazität verlangt wird. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung hat. Eine Anknüpfung an die Lebensverhältnisse vor dem Zusammenleben fällt ausser Betracht. Überdies ist der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin auch ni cht etwa auf i hr Exi stenzmi ni mum zu beschränken, geschweige denn zu befristen. Ob die vorliegende kinderlose Kurzehe (schei- dungsrechtliche Terminologie) zufolge einer allfälligen Entwurzelung der aus Ma- dagaskar stammenden Gesuchstellerin lebensprägend war, braucht daher, jeden- falls im vorliegenden Eheschutzverfahren, nicht näher geprüft zu werden. Solches zu entscheiden, ist Sache des Scheidungsgerichts. Die Vorinstanz hat daher zur Ermittlung der Unterhaltsbeiträge zu Recht die zwei- stufige (und nicht die einstufige, vgl. Urk. 31 S. 13) Methode mit Überschussver- teilung angewandt, wei l auch di e Gesuchstelleri n Anspruch auf Fortführung des gleichen bisherigen Lebensstandards hat, solange die Ehe nicht aufgelöst ist (Urk. 32 S. 11, 16). Ob die hälftige Freibetragsaufteilung (Urk. 32 S. 11) zu ei ner verpönten Vermögensbildung seitens der Gesuchstellerin führt, ist eine andere, an gegebener Stelle zu prüfende Frage. 2. Einkommen Gesuchstellerin a) Die Vorinstanz hielt dafür, ausgewiesen sei zunächst ein regelmässiges Ein- kommen der Gesuchstellerin aus i hrer Tätigkeit bei der Kinderkrippe F._____ GmbH über Fr. 1'058.– netto pro Monat. Hinzu komme ein unregelmässiges Ein- kommen aus durch die E._____ AG vermittelten Einsätzen. Zwei Buchungsanzei- gen vom 18. Dezember 2015 (Urk. 16/3g) und vom 25. Januar 2016 (Urk. 13/3h),
welche direkte Auszahlungen durch eine der Einsatzfirmen, die G._____ Suisse Sàrl, in der Höhe von Fr. 1'161.81 respektive Fr. 1'868.52 auswiesen, sprächen dafür, dass die Gesuchstellerin bei der G._____ Suisse Sàrl auch direkt, das heisse nicht über die E._____ AG eingesetzt und entlöhnt worden sei. In diesem Punkt erscheine ihre Einkommenslage günstiger als von ihr dargelegt. Weitere Ei nkünfte aus Modeleinsätzen, wie der Gesuchsgegner behaupte, seien jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insgesamt spreche aufgrund der vorhande- nen objektiven Anhaltspunkte eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Gesuchstellerin, wie vom Gesuchsgegner behauptet, pro Monat mindestens Fr. 2'000.– verdiene (Urk. 32 S. 14 f.). b) Der Gesuchsgegner, welcher vor Vorinstanz, wie erwähnt, noch ein tatsäch- li ches Einkommen der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 2'000.– monatli ch aus verschiedenen Einnahmequellen (Kinderkrippe F., regelmässige Einnah- men als Model in Madagaskar [Fotografie am Flughafen] und Temporäreinsätze über E. AG) behauptete (Urk. 10 S. 10; Prot. I S. 3 f.), hält i m Berufungsver- fahren dafür, die Gesuchstellerin arbeite bereits 100 % und müsste diese Er- werbstätigkeit lediglich optimieren, so dass sie tatsächlich einen Mindestlohn von Fr. 4'000.00 netto monatlich erzielen könnte, zumal sie ihr Einkommen im Januar 2016 (Fr. 1'058.– Kinderkri ppe und Fr. 1'868.52 und Fr. 611.30, total: Fr. 3'537.82) bereits auf annähernd dieses Niveau habe anheben können. Das realisierbare Einkommen von Fr. 4'000.– netto sei für die Gesuchstellerin ohne weiteres als Model, Hostess, Mitarbeiterin in Modehäusern oder als Verkäuferin erzielbar. Die tatsächli chen Ei nkünfte sei en jedoch nach wi e vor nur ungenügend belegt (Urk. 31 S. 8 ff., 11 ff.). Im Rahmen seiner späteren Stellungnahme zur Be- rufungsantwort lässt der Gesuchsgegner sodann ausführen, er und die Vorinstanz seien von offensichtlich anderen Voraussetzungen ausgegangen, wie die Ge- suchstellerin ihr Erwerbsleben organisiere. Sie seien von einem 80 %-igen Prakti- kum in einer Kinderkrippe und einer 20 %-igen Tätigkeit bei E._____ etc. ausge- gangen. Tatsächlich habe die Gesuchstellerin, wie sich nun i m Berufungsverfah- ren neu herausgestellt habe, aber bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Ver- handlung 100 % ihrer Zeit für eine vollbezahlte Tätigkeit zur Verfügung gehabt,
was mit einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'000.– netto monatlich hätte berücksichtigt werden müssen (Urk. 48 S. 3). c) Die Gesuchstellerin lässt entgegnen, sie verdiene nicht einmal die ihr ange- rechneten Fr. 2'000.– netto pro Monat, sondern habe in der Vergangenheit ledig- li ch Ei nkünfte i n der Höhe von Fr. 1'500.– monatlich erzielt. Im Dezember 2015 habe sie ihre Anstellung bei F._____ verloren. Heute sei sie praktisch ohne Ein- kommen. Aussichten, in absehbarer Zeit eine Anstellung zu finden, bestünden nicht. Damit sei aber der angefochtene Entscheid sachgerecht, wonach i hr ei n Monatseinkommen von Fr. 2'000.– angerechnet werde. Einerseits weil sie nicht zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit verpflichtet werden könne, andererseits da es ihr offensichtlich nicht möglich sei, ein höheres Einkommen zu erzielen (Urk. 43 S. 7 ff.). d) Laut Arbeitsvertrag vom 18. März 2015 absolvierte die Gesuchsgegnerin ein Praktikum bei der Kinderkrippe F._____ im 80 %-Pensum. Dafür erhielt sie in der Regel Fr. 1'200.– brutto bzw. rund Fr. 1'058.– netto ausbezahlt. Die Vergütung ei- nes 13. Monatslohns war nicht vorgesehen (Urk. 16/2; Urk. 16/3a-f; Urk. 16/4; Prot. I S. 5). Bei der neuen Behauptung, wonach sie diese Anstellung bereits im Dezember 2015 verloren habe (Urk. 43 S. 10), handelt es sich indes um ei n unzu- lässiges Novum (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO), nachdem die Gesuchstellerin im Rahmen der erstinstanzlichen persönlichen Befragung vom 1. Februar 2016 noch bestätigte, bei F._____ als Praktikantin angestellt zu sein und monatlich Fr. 1'058.– zu verdienen (Urk. 17 S. 5). Tatsächlich erfolgte im Februar 2016 denn auch noch ei ne Zahlung von Fr. 1'072.12 auf ihr Konto bei der ZKB, wohin bislang die Überweisungen von F._____ liefen (vgl. Urk. 16/3a-f; Urk. 39/4a-h). Grund- sätzlich ist jedoch unbestritten, dass sie ihre Anstellung bei F._____ verloren hat (vgl. Urk. 48 S. 3 f.). Aus novenrechtli chen Gründen ist solches jedoch erst per März 2016 zu berücksichtig en. Aus den i m Berufungsverfahren neu beigebrachten Kontoauszügen (echte zuläs- sige Noven) erhellt, dass seit Februar 2016 auf das PostFinancekonto der Ge- suchstelleri n (IBAN CH...; bi sher Gutschri ften E._____) kei ne Gutschri ften mehr erfolgten (vgl. Urk. 39/2), während auf dem ZKB-Konto Nr. ... (bi sher Gutschri ften
Kinderkrippe F.) im Februar 2016, wie erwähnt, noch Fr. 1'072.12 (Urk. 39/4h), im März 2016 nichts (Urk. 39/4) und im April 2016 lediglich Fr. 400.– (Urk. 39/4j, wobei glaubhaft erscheint, dass es sich hierbei um ein Darlehen han- delt [Urk. 37 S. 6 f.; Urk. 39/6, 7]) gutgeschrieben wurden. Gesamthaft erscheint somit glaubhaft, dass die Gesuchstellerin seit März 2016 prakti sch ohne Ei nkom- men ist. Bei der Kinderkrippe F. war die Gesuchstellerin seit 1. April 2015 im 80 %- Pensum angestellt (Urk. 16/2). Es versteht sich, dass sie daneben nur in gerin- gem Rahmen Temporäreinsätze über E._____ oder bei G._____ Suisse Sàrl di- rekt wahrnehmen konnte (Urk. 16/8, 9; Urk. 12/13, 14). Bei diesen Einsätzen wur- de sie als Aushilfsverkäuferin, Hostess und einmal als Model eingesetzt. Von Ja- nuar bis 7. Februar 2016 konnte sie offenbar während jeweils vier Stunden für G._____ arbeiten (Urk. 15 S. 3; Urk. 45/1 [Arbeitsvertrag vom 9. Januar 2016 ist dabei ein unzulässiges Novum). Mangels Ungewissheit über die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung der Gesuchstellerin wurde dieser Einsatzvertrag jedoch of- fenbar nicht erneuert (Urk. 15 S. 3; Urk. 39/2; Urk. 39/4h-j). Zusammengefasst ist jedenfalls plausibel, dass die Gesuchstellerin, wie dies auch der Gesuchsgegner vor Vorinstanz behauptete (Urk. 10 S. 10), bis zum Wegfall des Praktikumslohns der Kinderkrippe F._____ pro Monat durchschni ttli ch (höchs- tens) rund Fr. 2'000.– netto verdiente. Mit Blick auf die Kontoauszüge erscheint zudem genügend glaubhaft, dass sie auch danach keineswegs mehr als Fr. 2'000.– netto im Monat verdiente. Auf ei nem durchschni ttli chen Nettomonats- einkommen von Fr. 2'000.– lässt sich aber selbst die Gesuchstellerin, welche vor Vori nstanz noch ei n Monatsei nkommen von Fr. 1'500.– netto behauptete (Urk. 15 S. 3), behaften (Urk. 43 S. 6, 10, 12). Damit rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz von einem tatsächlichen Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 2'000.– netto im Monat auszugehen. Die Erzielung eines höheren hypothetischen Einkommens wäre der Gesuchstelle- rin zwar durchaus zuzumuten, allerdings verbieten es, jedenfalls zurzeit, die rea- len Begebenheiten, ihr ein höheres Einkommen als die von ihr anerkannten Fr. 2'000.– netto pro Monat anzurechnen. So ist die aufenthaltsrechtli che Si tuati-
on der Gesuchstelleri n unbestrittenermassen ungewiss. Es ist offenkundig, dass potentielle Arbeitgeber, insbesondere im Hinblick auf eine Festanstellung, sehr zurückhaltend sei n dürften. Es verbleiben der Gesuchstellerin lediglich Gelegen- heitsjobs als Aushi lfsverkäuferi n und Model. Zudem reichen die finanziellen Mittel des Gesuchsgegners ohne weiteres aus, um während der Trennungsdauer zwei Haushalte zu finanzieren. Weiterungen erübrigen sich somit in diesem Verfahren. 3. Ei nkommen Gesuchsgegner a) D i e Vori nstanz gi ng von ei nem durchschni ttli chen Monatsnettolohn (Fi xlohn und Bonus) anhand der letzten drei Jahre (2013, 2014 und 2015) in der Höhe von Fr. 10'516.80 aus (Urk. 32 S. 15 f.). b) Der Gesuchsgegner macht geltend, die Boni sei en sehr unterschi edli ch. Es sei i hm ni cht zuzumuten, i m heuti gen Bankenumfeld ri ski eren zu müssen, dass er von Fr. 8'424.60 (Grundlohn) einen derart hohen Unterhaltsbeitrag bezahlen müsse. Da ohne die Boni der Bedarf beider Eheleute finanziert werden könne, sei darauf nicht abzustellen und ein Bonus wäre ihm alleine zu belassen. Dement- sprechend sei einzig auf den regelmässigen Lohn von Fr. 8'644.60, abzüglich Es- senszulage von Fr. 200.– und Krankenkassenzulage von Fr. 20.–, zuzügli ch 13. Monatslohn, mi thi n Fr. 9'126.65 abzustellen (Urk. 31 S. 16). c) Die Gesuchstellerin meint demgegenüber, ein regelmässig ausbezahlter Bonus sei dem Ei nkommen hi nzuzurechnen. D i e Vori nstanz habe auf Schwan- kungen insofern Rücksicht genommen, als sie von einem Mittelwert der vergan- genen drei Jahre ausgegangen sei. Der Gesuchsgegner lege nicht dar, dass der im März 2016 ausbezahlte Bonus tatsächlich, wie behauptet, tiefer ausgefallen sei (Urk. 43 S. 14 f.). d) Ein 13. Monatslohn ist anteilsmässig zum monatlichen Nettoeinkommen hin- zuzurechnen, unabhängig davon, wann er ausbezahlt wird. Das gilt auch für Gra- tifi kati onen und Bonuszahlungen, wenn si e regelmässig ausbezahlt werden. In der Höhe oder Häufigkeit stark variierende Bonuszahlungen sind entweder mit ei- nem durchschni ttli chen Wert zu berücksichtigen oder aber vom Einkommen aus-
zuklammern. In einem solchen Fall ist der unterhaltspflichtige Ehegatte im Ehe- schutzentscheid zu verpflichten, sich beim anderen Ehegatten unaufgefordert über den jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und i hm nach Auszahlung di e Hälfte davon zu überweisen (Si x, a.a.O., S. 133). Nachdem der Gesuchsgegner 2013 ei nen Bonus von Fr. 18'000.– sowie 2014 und 2015 je ei nen solchen von Fr. 25'000.– ausbezahlt erhielt (vgl. Urk. 12/18, 19, 20; Urk. 19), rechtfertigt es sich, auch inskünftig von vergleichbaren Bonuszah- lungen auszugehen. Die pauschale Behauptung, wonach im Jahr 2016 weniger Bonus zu erwarten sei, weil die Bank eben USD 187 Mio. Busse an die USA im Steuerstreit habe bezahlen müssen, sowie den allgemeinen Hinweis auf die wirt- schaftliche Lage (Urk. 17 S. 3) vermag der Gesuchsgegner nicht zu konkretisie- ren, geschweige denn zu belegen. Vor allem aber bringt er die nunmehr vorlie- gende Lohnabrechnung März 2016 ni cht bei, worin die Bonuszahlung enthalten wäre (vgl. Urk. 10 S. 11; vgl. Urk. 48). Es bleibt somit beim Vorgehen der ersten Instanz und der Anrechnung eines durchschni ttli chen Ei nkommens ei nschli essli ch der Bonuszahlungen von Fr. 10'516.83 (Urk. 32 S. 15 unten mit Hinweisen), zumal die Zahlen belegt sind und ni cht bestri tten wurden. 4. Bedarf Gesuchstellerin Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid einen Bedarf der Gesuchstellerin in der Hö- he von monatli ch Fr. 3'189.– zugrunde (Urk. 32 S. 12). Unter dem Titel Fahrspesen berechnete der Vorderrichter bei der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 200.– monatlich zufolge gegenseitig anerkannter Fahrspe- sen für die öffentlichen Verkehrsmittel (Urk. 32 S. 13, Ziff. 3.6). Der Gesuchsgeg- ner führte vor Vorinstanz dazu aus, die Fr. 200.– Fahrspesen würden der Ge- suchstellerin den Erwerb eines ZVV Jahres-Abos für vier Zonen erlauben sowie eines Halbtax-Abos für weitere Fahrten. Damit sei es ihr möglich, in der ganzen Schweiz Einsätze wahrzunehmen (u.a. in der Französisch sprechenden Schweiz; Urk. 10 S. 12 f.). Auch i m Berufungsverfahren hält der Gesuchsgegner daran fest,
dass er die Fr. 200.– Fahrspesen nur im Zusammenhang mit der Erzielung des Ei nkommens von Fr. 4'000.–, welches die Vorinstanz der Gesuchstellerin gerade nicht angerechnet habe, für gerechtfertigt halte (Urk. 31 S. 15). Demgegenüber will die Gesuchstellerin von einer vorbehaltlosen Anerkennung dieser Kosten durch den Gesuchsgegner ausgehen (Urk. 43 S. 14). Die Gesuchstellerin hat zurzeit keine Festanstellung, sondern muss das ihr ange- rechnete monatliche Einkommen von Fr. 2'000.– netto durch verschiedene Tem- poräreinsätze erzielen. Solches bedingt örtliche Flexibilität. Zwar verrichtete sie in der Vergangenheit ihre Einsätze jeweils i n Züri ch (vgl. Urk. 12/13, 14; Urk. 16/8, 9; Urk. 45/1), allerdings wird sie ihre Einsätze nunmehr nach Wegfall der festen Anstellung bei der Kinderkrippe F._____ merkli ch ausdehnen müssen. Es ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass sie auch in der französischen Schweiz Einsätze wahrnehmen wird. Vor diesem Hintergrund erschei nt di e Anrechnung von Fr. 200.– für Fahrspesen jedenfalls angemessen. Die Vorinstanz berechnete der Gesuchstellerin sodann für die Mehrauslagen auswärtiger Verpflegung Fr. 100.–, nachdem ihr von der Kinderkrippe monatlich bloss Fr. 30.– für die Fremdverpflegung ausbezahlt würden (Urk. 32 S. 12 ff.). Der Gesuchsgegner rügt die Anrechnung dieses Betrages, nachdem die Gesuchstel- lerin selbst gesagt habe, sie würde in der Kinderkrippe verpflegt, was bei der Lohnzahlung von Fr. 1'058.– schon mi t Fr. 100.– berücksichtigt worden sei. Die Lohnabrechnung von November 2015 (Urk. 16/4) sei offensi chtli ch ni cht bei spi el- haft, nachdem dort eine unerklärte Lohnreduktion vorgenommen worden sei. Die- se Position sei daher nur angemessen, wenn die Gesuchstellerin diese Spesen bei einer neuen Anstellung auch tatsächlich ausweisen könnte, was sie aber sel- ber nicht behauptet habe (Urk. 31 S. 15). Die Gesuchstellerin lässt entgegnen, es werde ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'000.– angerechnet. Die An- stellung bei der Krippe F._____ habe damit nichts zu tun. Es sei gerechtfertigt, ihr auch Kosten für auswärtige Verpflegung für zehn Arbeitstage, mithin Fr. 100.– anzurechnen. Ein solcher Betrag sei gerichtsnotorisch (Urk. 43 S. 14).
Für die Zeit, als die Gesuchstellerin das Praktikum im 80 %-Pensum (Urk. 16/2 Ziff. 8) bei der Kinderkrippe F._____ absolvierte, mithin, wie dargetan, bis Ende Februar 2016, sind ihr im Bedarf keine Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung i n Anrechnung zu bri ngen, nachdem si e selber deponierte, dass sie dort auch es- sen könne und i hr Fr. 100.– bereits vom Lohn abgezogen würden und sie nach dem Abzug noch Fr. 1'058.– erhalte (Prot. I S. 6; vgl. auch Urk. 16/2 Ziff. 10, wo- nach vom Bruttolohn die Verpflegungskosten abgezogen werden). Die einzige ak- tenkundige Lohnabrechnung der Kinderkrippe F._____ betreffend November 2015, worin ihr lediglich Fr. 30.– Verpflegungspauschale abgezogen wurden (Urk. 16/4), ist - mit Blick auf die von der Gesuchstellerin in keiner Weise erklärte Lohnreduktion von Fr. 441.– brutto - in der Tat ohnehin nicht repräsentativ. Ab 1. März 2016 rechtfertigt es sich demgegenüber, ihr mit Blick auf das ihr (nach wie vor) anzurechnende Ei nkommen von Fr. 2'000.– pro Monat, einen Betrag von Fr. 100.– für Mehrauslagen auswärtige Verpflegung in Anschlag zu bri ngen, zu- mal solches gerichtsnotorisch erscheint. Die Vorinstanz ging mit Blick auf die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unter- haltsbeiträge, welche dieser von seinen Steuern abziehen könne und die Ge- suchstellerin demgegenüber als Einkommen zu versteuern habe, von einer in et- wa gleich hohen laufenden Steuerbelastung der Parteien aus und verwies sie diesbezüglich auf den hälftig zu teilenden Freibetrag, ohne im Bedarf konkrete Beträge für die laufenden Steuern festzulegen (Urk. 32 S. 12, 17 f.). Der Gesuchsgegner, welcher für sich vor Vorinstanz ein monatliches Steuerbe- treffnis von Fr. 2'666.– beanspruchte (Urk. 10 S. 14; Urk. 12/36, 37), kritisiert, bei der Anwendung der zweistufigen Methode sei es willkürlich, dass die Steuern, ohne konkrete Berechnung, aus dem Überschuss bezahlt werden sollten, und auch, dass der Überschuss ohne Berücksichtigung bisher angefallener weiterer Ausgaben einfach hälftig geteilt werde. So habe er schon vor der Ehe einen Le- bensstandard mit einem Auto gehabt. Tatsächlich anfallende Berufsauslagen sei- en nicht berücksichtigt worden. Vor allem aber habe er eine erheblich höhere Steuerbelastung als die Gesuchstellerin, was bei einer allfälligen Überschussre- gelung vorab berücksichtigt werden müsse (Urk. 31 S. 13). Auf Seiten der Ge-
suchstelleri n könne von den Fr. 200.– pro Monat ausgegangen werden. Dies dürf- te sogar grosszügig berechnet sein, da die Steuern tatsächlich als Quellensteuern anfallen dürften, welche gerichtsnotorisch günstiger seien. Sollte sie nicht quel- lensteuerpflichtig sein, sei ihr, wie bei ihm, der Steuerbetrag gemäss Farner- Berechnung anzurechnen (Urk. 31 S. 15). Die Gesuchstellerin geht mit der Vori nstanz von ei ner grundsätzli ch glei ch hohen Steuerbelastung der Parteien aus (i m ersti nstanzli chen Verfahren von je Fr. 500.–, vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 15 S. 6) , zumal die Gemeinde D., in der sie wohne, mit 90 % einen höheren Steuerfuss habe als die Gemeinde H. (79 %), wo der Gesuchsgegner lebe. Dieser Umstand dürfte ein allenfalls höheres Einkommen des Gesuchsgegners in etwa kompensieren. Die Vorinstanz sei daher berechtigt gewesen, die Steuerbelastung nicht exakt zu berechnen, und habe davon ausge- hen dürfen, dass die Steuern aus dem Freibetrag geleistet werden könnten (Urk. 43 S. 12 f.). Auch wenn i hre Ei nkünfte quellensteuerpflichtig seien, würden die zu leistenden Unterhaltsbeiträge der ordentlichen Steuer unterliegen. Sie habe aber nichts dagegen, wenn die Steuerlast anhand der Farner-Tabelle berechnet werde und die entsprechenden Positionen im Existenzminimum berücksichtigt würden (Urk. 43 S. 14). Bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen sind Steueraufwendungen grundsätz- lich zu berücksichtigen, sofern die Existenzminima der Ehegatten gedeckt sind. Da im Kanton Zürich nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine getrenn- te Besteuerung von Ehefrau und Ehemann stattfindet, steht die steuerliche Belas- tung oft noch ni cht fest; si e kann unter Berücksi chti gung der Unterhaltspfli cht nur geschätzt werden (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftset- zung der neuen ZPO, in FamPra.ch 2014 S. 302, 333). Im Rahmen i hrer Anstel- lung bei F._____ wurden der Gesuchstellerin Quellensteuern in Abzug gebracht (Urk. 16/4; vgl. auch Urk. 16/2 Ziffer 10; nicht jedoch bei E._____: vgl. Urk. 16/9; Urk. 12/13; Urk. 39/3a-o). Die Gesuchstellerin ist nicht im Besitz der Niederlas- sungsbewilligung (C-Auswei s; vgl. Urk. 39/5; Urk. 45/2; Urk. 43 S. 4, 9). Ausser- dem lebt sie vom Gesuchsgegner (Schweizer Bürger) getrennt, womit sie grund-
sätzlich quellensteuerpflichtig ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 DBG [SR 642.11] und § 87 Abs. 1 und 2 StG [LS 631.1]). Sie selbst geht denn auch davon aus, dass ih- re Einkünfte quellensteuerpflichtig sind (vgl. Urk. 43 S. 14), ebenso der Gesuchs- gegner (Urk. 31 S. 15 unten). Die Unterhaltsbeiträge unterliegen demgegenüber der ordentlichen Besteuerung. Selbst unter Berücksi chti gung des höheren Steuer- fusses i n D._____ fällt die (ordentliche) Steuerbelastung bei der Gesuchstellerin somit immer noch geringer aus als beim Gesuchsgegner. In pflichtgemässer Schätzung rechtfertigt es sich demnach, bei der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 300.– und beim Gesuchsgegner Fr. 750.– für laufende Steuern im Bedarf ein- zuberechnen. Anzumerken bleibt, dass die Farner-Tabelle vorliegend nicht ziel- führend ist, weil das Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 2'000.– zwar zwecks Ermittlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzugeben ist, jedoch, wie ge- sagt, darauf keine ordentliche Steuer erhoben wird. Insgesamt beläuft sich der Bedarf der Gesuchstellerin somit bis und mit Februar 2016 auf Fr. 3'389.–, ab März 2016 auf Fr. 3'489.–. (vgl. Urk. 32 S. 12, Fr. 3'189.– [vorinstanzlicher Bedarf] + Fr. 300.– Steuern - Fr. 100.– auswärtige Verpflegung bi s und mi t Februar 2016). 5. Bedarf Gesuchsgegner Der Gesuchsgegner moniert, dass die Vorinstanz ihm lediglich Fr. 123.– für die Mobilität (öffentlicher Verkehr) angerechnet habe. Das Auto gehöre zu seinem Lebensstandard. Es seien ihm daher zusätzliche Kosten für eine Garage von Fr. 135.– pro Monat sowie monatliche Fahrspesen von Fr. 500.– und dami t i nsge- samt Fahrauslagen von Fr. 635.– in Anschlag zu bringen (Urk. 31 S. 13 f.). Die Gesuchstelleri n lässt entgegnen, es bestehe kein Anlass, im Existenzminimum der Parteien höhere Fahrspesen zu berücksichtigen, als zur Erwerbstätigkeit un- bedingt erforderlich seien (Urk. 43 S. 13). Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenz- minimum die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der unumgänglichen Be- rufskosten zu berücksichtigen. Abzustellen ist grundsätzlich auf die effektiven Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs. Weitere Verkehrskosten
sind im famili enrechtli chen Existenzmi ni mum ni cht zu berücksi chti gen. Auch das Vorliegen guter finanzieller Verhältnisse führt ni cht dazu, dass die Autokosten im familienrechtlichen Exi stenzmi ni mum zu berücksichtigen wären. Die mit der Be- nützu ng eines Autos anfallenden Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Privatfahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Das ist nur dann der Fall, wenn das Auto selbst unpfändbar ist (Art. 92 SchKG). Kann ein Ehegatte für seinen Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ist ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig. Die blosse Zeitersparnis führt noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommen würde. Die Benüt- zung der öffentlichen Verkehrsmittel muss vielmehr unmöglich oder unzumutbar sei n. D as i st ni cht lei chthi n anzunehme n (Si x, a.a.O., S. 126 f.). Nicht strittig ist, dass das Auto vorliegend kein Kompetenzgut darstellt, weil der Gesuchsgegner ohnehi n mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu Arbeit fährt und über einen entsprechenden ZVV NetzPass für vier Zonen verfügt (Urk. 17 S. 3; Urk. 10 S. 13; Urk. 12/30; vgl. auch Urk. 12/17 [Steuererklärung 2014]). Es bleibt daher bei den vorinstanzlich veranschlagten Kosten von Fr. 123.– für den öffentli- chen Verkehr. Zusätzli che Autokosten si nd ni cht zu berücksi chti gen, sondern vielmehr aus dem Überschuss zu finanzieren (Urk. 32 S. 13). Was die vom Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Fr. 90.– für sei n monatli ches Abonnement der Zeitschriften Finanz & Wirtschaft und Elliott Wave anbelangt, wobei er dafür hält, er lese solches nicht zum privaten Vergnü- gen, sondern vielmehr weil er als Banker ständig informiert sein müsse (Urk. 10 S. 14 f.; Urk. 12/33-35; Urk. 31 S. 14), ist den vorinstanzlichen Erwägungen voll- umfängli ch zuzusti mmen, wonach nur unumgängli che Berufskosten mi t ei nem Zuschlag zu berücksichtigen sind. Weiterbildungs- und Umschulungskosten si nd demgegenüber im familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu veranschlagen (Urk. 32 S. 14; vgl. auch Six, a.a.O., S. 125). Für auswärtige Verpflegung machte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz einen monatlichen Betrag von Fr. 250.– geltend. Vom Arbeitgeber würden ihm Fr. 200.– monatlich für auswärtige Verpflegung ausbezahlt. Er esse regelmässig auswärts. Es bestehe keine Kantine mit verbilligtem Essen, sodass er mit zirka Fr. 20.– pro
Mahlzeit, das heisse Fr. 250.– monatlich rechnen müsse (Urk. 10 S. 14 f.). Die Vorinstanz erwog, die dem Gesuchsgegner monatlich ausbezahlte Essenszulage von Fr. 200.– erscheine ausreichend, um die Mehrkosten zu kompensieren. Ent- sprechend wurde ihm kein weiterer Betrag im Bedarf veranschlagt (Urk. 32 S. 13). Im Berufungsverfahren macht der Gesuchsgegner noch einen Mehrbetrag von insgesamt Fr. 30.– pro Monat bei Kosten von Fr. 25.– pro Arbeitstag geltend (Urk. 31 S. 14 unten). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die üblichen Kosten für Nahrung bereits im Grundbetrag enthalten sind, weshalb bei der Position aus- wärtige Verpflegung nur Mehrkosten berücksichtigt werden können (vgl. Kreis- schreiben, Ziffer III. 3.2.). Dabei sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungs- kosten vorgesehen (Kreisschreiben, Ziffer V.), vorliegend somit ca. Fr. 600.–. Da- von sind ca. 55 %, mithin pro Tag ca. Fr. 11.– für das Mittagessen zu verwenden (Fr. 600.– : 30,5 x 0.55; vgl. ZR 84 [1995] Nr. 68). Die monatliche Essenszulage des Arbeitgebers beträgt Fr. 200.– bzw. rund Fr. 9.– pro Arbeitstag (Fr. 200.– : 21.75 durchschnittliche Arbeitstage pro Monat). Ungedeckt sind somi t noch Fr. 5.– pro Arbeitstag. Der geltend gemachte Mehrbetrag von Fr. 30.– pro Monat ist dem Gesuchsgegner somit zuzugestehen, zumal die Vorinstanz es versäumte, i hn zu di esem Punkt persönli ch näher zu befragen (vgl. Urk. 17 S. 5), und dieser Betrag ohnehin noch in den Bereich der Unschärfe fällt. Für laufende Steuern sind dem Gesuchsgegner, wie vorstehend erwähnt, Fr. 750.– anzurechnen. Gesamthaft beträgt der Bedarf des Gesuchsgegners somit Fr. 5'014.– (Fr. 4'234.– vorinstanzlicher Bedarf + Fr. 30.– Mehrauslagen auswärtige Verpflegung + Fr. 750.– für Steuern). 6. Unterhaltsberechnung 8.7.2015-29.2.2016 ab 1.3.2016 Ei nkommen GSi n Fr. 2'000 Fr. 2'000 Ei nkommen GG Fr. 10'517 Fr. 10'517 Gesamteinkommen Fr. 12'517 Fr. 12'517 Bedarf GSin Fr. 3'389 Fr. 3'489 Bedarf GG Fr. 5'014 Fr. 5'014 Gesamtbedarf Fr. 8'403 Fr. 8'503 Freibetrag Fr. 4'114 Fr. 4'014
Weil, wie bereits erwähnt, auch die Gesuchstellerin während der Trennung An- spruch auf Fortführung des bisherigen ehelichen Lebensstandards hat (mi thi n nicht an die vorehelichen Verhältnisse in Madagaskar anzuknüpfen ist, vgl. Urk. 31 S. 16 f.), rechtfertigt es sich - mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 16) -, i hr den Freibetrag zur Hälfte zuzuteilen, also im Umfang von Fr. 2'057.– bzw. Fr. 2'007.–, zumal keine ins Gewicht fallende Sparquote ausgewiesen wurde (vgl. Urk. 32 S. 16; Urk. 12/16, 17, 25, 36). Dass der Gesuchsgegner bereits vor der Ehe nie Ersparnisse gebildet haben soll (Urk. 31 S. 13), ändert daran nichts, weil der Ge- suchsgegner ni cht glaubhaft zu machen vermochte, dass er der Gesuchstellerin im Zuge der Heirat in der Schweiz einzig ein Dach über dem Kopf habe bieten können und sie im Übrigen für sich selbst habe sorgen müssen. Solches wider- spräche denn auch Art. 163 ZGB, worin die partnerschaftliche, auf das Wohl der Gemeinschaft ausgerichtete Unterhaltspflicht je nach vorhandenen (finanziellen) Kräften der Eheleute vorgesehen ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass man die verfügbaren Mittel gemeinsam verbrauchte. Zwar darf die Freibetragsauf- tei lung nicht zu einer Vermögensbildung auf Seiten der unterhaltsberechtigten Partei führen. Praxisgemäss ist ein Freibetragsanteil von rund Fr. 2'000.– jedoch in der Regel und so auch im Rahmen der vorliegenden finanziellen Verhältnisse noch nicht vermögensbildend. Zusammengefasst ergeben sich somit folgende - gegenüber jenen gemäss der Vori nstanz (Fr. 3'736.–) lediglich leicht reduzierte - Unterhaltsbeiträge: - Fr. 3'446.– von 8. (bzw. praktikabilitätshalber ab 1.) Juli 2015 bis 29. Februar 2016 (Fr. 3'389.– Bedarf GSin + Fr. 2'057.– ½ Freibetrag - Fr. 2'000.– Ei n- kommen GSin), - Fr. 3'496.– ab 1. März 2016 (Fr. 3'4 89.– Bedarf GSin + Fr. 2'007.– ½ Freibe- trag - Fr. 2'000.– Ei nkommen GSi n).
brachten Unterhaltsleistungen konkret den noch zu bezahlenden Unterhaltsbei- trag festzustellen und dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zuzusprechen (Six, a.a.O., S. 159 N 2.182, 2.183 mit Hinweisen). Die von der Vorinstanz erwähnten Zahlungen des Gesuchsgegners für die Gesuchstellerin im Umfang von gesamt- haft Fr. 10'052.20 in der Zeit vom 8. Juli 2015 bis 21. Dezember 2015 sowie de- ren Anrechnung auf die geschuldeten Unterhaltsbeiträge wurden von der Ge- suchstellerin, welche denn auch keine Berufung erhoben hat, vor Vorinstanz vo r- behaltlos anerkannt (Urk. 15 S. 3). In diesem Umfang ist die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners mi thi n durch Erfüllung geti lgt. Für die weiteren, neu geltend gemachten Zahlungen (Urk. 31 S. 17) vermochte der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner zwar kei ne aktuellen Zahlungsbelege (vgl. Urk. 12/8, 9) beizubringen. Die Gesuchstellerin erklärte sich jedoch damit einverstanden, dass die von ihm geleisteten Direktzahlungen für die Miete ihrer Wohnung an die Unterhaltspflicht anzurechnen seien, was auch für di e Zahlungen des Mietzinses ab Mai 2016 gelte (Urk. 43 S. 16). Somit können an die Unter- haltspflicht des Gesuchsgegners weitere Zahlungen von total Fr. 6'220.– (Miete à Fr. 1'244.– von Januar 2016 bis und mit Mai 2016) angerechnet werden. Auch in diesem Umfang ist die Unterhaltsleistungspflicht durch (teilweise) Erfüllung getilgt. Weitere seit Juni 2016 erfolgte Mi etzi nszahlungen machte der Gesuchsgegner ni cht geltend, geschweige denn belegte er solche (vgl. Urk. 48 S. 8). Im Bedarf der Gesuchstellerin wurden sodann keine Kosten für ein Fahrzeug veranschlagt. Die behaupteten D i rektzahlungen der Garagenkosten von Fr. 120.– pro Monat von Januar 2016 bis und mit April 2016 durch den Gesuchsgegner (Urk. 31 S. 17) dienten somit nicht der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten. Sodann wird die An- rechenbarkeit dieser Zahlungen jedenfalls für die Zeit ab Januar 2016 von der Gesuchstellerin in Abrede gestellt (vgl. Urk. 43 S. 16). Die Ausführungen des Ge- suchsgegners, wonach die Garage zur Wohnung gehöre (Urk. 48 S. 8), zielen an der Sache vorbei. Von Juli 2015 bis und mit Mai 2016 schuldet der Gesuchsgegner der Gesuchstel- leri n Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 38'056.– (Fr. 27'568.– [8 x Fr. 3'446.– Juli 2015 bis und mit Februar 2016] + Fr. 10'488.– [3 x Fr. 3'496.– März 2016 bis
und mit Mai 2016]). Davon sind die Direktzahlungen von gesamthaft Fr. 16'272.20 (Fr. 10'052.20 + Fr. 6'220.–) abzuziehen. Dementsprechend belaufen sich die der Gesuchstellerin für die Zeit von Juli 2015 bis und mit Mai 2016 nunmehr rückwir- kend geschuldeten Unterhaltsbeiträge noch auf insgesamt rund Fr. 21'784.–. Ab Juni 2016 sind dann monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 3'496.– festzulegen. Allfällige weitere bereits geleistete Zahlungen können jedoch nach wie vor in An- rechnung gebracht werden. D. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege erst- und zwei tin- stanzliches Verfahren 1. Die Gesuchstellerin beantragt im Rahmen ihrer Berufungsantwort, der Ge- suchsgegner sei zu verpflichten, ihr sowohl für das erst- als auch für das zweitin- stanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von insgesamt Fr. 15'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei ihr für beide Verfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsvertretung zu gewähren. Dies jedoch nur, wenn der Gesuchs- gegner mit seinen Berufungsanträgen durchdringen sollte. Andernfalls sei sie in der Lage, den vorliegenden und auch den erstinstanzli chen Prozess zu fi nanzie- ren (Urk. 43 S. 2, 17 f.). 2. Bereits vor Vorinstanz liess die Gesuchstellerin um Verpflichtung des Ge- suchsgegners zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenbeitrages und eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2; Urk. 15 S. 12). Die Vorinstanz wies diese Begehren mangels Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ab (Urk. 32 S. 19 f., 23, Dispositivziffer 7). Gegen die Ableh- nung des Prozesskostenbeitrages hätte die Gesuchstellerin (vorsorglich) eine ei- genständige Berufung erheben müssen, da ei ne Anschlussberufung i m summari- schen Verfahren unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. Bezüglich der Verweigerung des Armenrechts für das vor- instanzliche Verfahren wäre der Gesuchstellerin die Beschwerde offengestanden (Art. 121 ZPO). Eine Konversion in eine Berufung kann nicht erfolgen, weil die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen ist. Zudem ist ei ne Anschlussberufung, wi e
erwähnt, i m summari schen Verfahren ni cht zulässi g. Auch auf di esen Antrag i st daher ni cht ei nzutreten. 3. Es entspricht gefestigter Praxis der Kammer bei der Beurteilung eines Be- gehrens um einen Prozesskostenbeitrag, die einem Ehegatten zuerkannten Un- terhaltsleistungen bei der Bemessung der für die Verfahrensfinanzierung verfüg- baren eigenen Mittel zu berücksichtigen. Mit Blick auf die der Gesuchstellerin zu- stehenden Freibeträge vo n rund Fr. 2'000.– ist deren Mittellosigkeit angesichts der zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu verneinen, zumal sie in der Lage ist, die sie treffenden Kosten innert Jahresfrist zu begleichen. Ob die Ge- suchstellerin in ihrer Heimat Madagaskar über Vermögen verfügt, was sie selbst in Abrede stellt (Urk. 43 S. 17 f.), der Gesuchsgegner ihr jedoch unterstellen will (vgl. Urk. 31 S. 18 und Urk. 48 S. 9), kann somit dahingestellt bleiben. Ihre Anträ- ge betreffend Prozesskostenbeitrag und Armenrecht si nd im Berufungsverfahren somit abzuweisen. E. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten (Fr. 4'187.50) zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner, nachdem sich die Parteien im Wesentlichen bezüglich der Zuweisung des Hausrates und der Unter- haltsbeiträge uneinig waren. Die Gesuchstellerin unterliege betreffend ersterer, dringe jedoch mit ihren Begehren betreffend die Unterhaltsbeiträge in weit grösse- rem Ausmass durch. Entsprechend verpflichtete die Vori nstanz den Gesuchsgeg- ner, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 32 S. 20, 23, Dispositiv- ziffern 9 und 10). 2. Der Gesuchsgegner kritisiert solches und beantragt, bei Gutheissung der Berufung seien die erstinstanzlichen Kosten ihm zu einem Viertel und der Ge- suchstellerin zu drei Vierteln aufzuerlegen (Urk. 31 S. 2 f., 18).
Zwar waren sich die Parteien betreffend die Anordnung des Getrenntlebens, des- sen Zeitpunkt, die Zuweisung der ehelichen Wohnung und die Anordnung der Gü- tertrennung einig, womit ihnen, wie der Gesuchsgegner zu Recht dafür hält (Urk. 31 S. 18), diesbezüglich die Kosten je hälftig aufzuerlegen wären. Allerdings fallen diese Punkte aufwandsmässig kaum ins Gewicht, weshalb die Vorinstanz diese bei der Kostenverlegung mit Fug beiseitelassen durfte. Wenn der Gesuchsgegner vorbringt, die erstinstanzlichen Kosten seien auch auf- grund des Verschweigens von wesentlichen Tatsachen durch die Gesuchstellerin bzw. deren Falschaussage mehrhei tli ch der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Urk. 48 S. 8), ist er damit nicht zu hören. Beim Entscheid über die Auferlegung der Ver- fahrenskosten ist allein das Ergebnis bzw. das Mass des Unterliegens ausschlag- gebend (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Übrigen bleibt es, wie dargetan, bei ei- nem Einkommen von Fr. 2'000.– seitens der Gesuchstellerin. Deren Angaben zu ihrem Einkommen (vgl. Urk. 17 S. 5 f.) führten somit nicht zu einem anderen Re- sultat. Mit Blick auf die vori nstanzli chen Anträge der Parteien (Urk. 15 S. 1 i.V.m. S. 5 f.; Urk. 10 S. 4, Ziffer 4) sowie den Berufungsentscheid, wobei praxisgemäss von ei- ner rund zweijährigen Geltungsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen auszugehen i st, unterliegt der Gesuchsgegner betreffend die Unterhaltsbeiträge nunmehr zu rund 75 % und di e Gesuchstelleri n zu 25 %. Sodann unterliegt diese bezüglich des Hausrats sowie hinsichtlich ihrer Anträge betreffend Prozesskos- tenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege. Es rechtfertigt sich somit, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 40 % der Gesuchstellerin und zu 60 % dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Dementsprechend ist der Gesuchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren zur Leistung einer auf 20 % reduzierten Parteientschä- digung von Fr. 720.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu verpflichten, zumal die Höhe der (vollen) Parteientschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) ni cht be- anstandet wurde (Urk. 31 S. 18).
F. Zwei ti nstanzli che n Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind auf Fr. 5'500.– festzulegen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Im Berufungsverfahren unterliegt der Gesuchsgegner betreffend die Unterhalts- beiträge zu rund 90 % und di e Gesuchstelleri n zu 10 %. Ausserdem unterliegt sie betreffend ihre Anträge um Zusprechung von Prozesskostenbeiträgen je für beide Instanzen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege je für beide Verfahren. Gesamthaft rechtfertigt es sich somit, die Kosten des Berufungsverfah- rens der Gesuchstellerin zu 20 % (Fr. 1'100.–) und dem Gesuchsgegner zu 80 % (Fr. 4'400.–) aufzuerlegen. Die Kosten sind aus dem vom Gesuchsgegner geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– (Urk. 40) zu beziehen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner jedoch ihren Anteil von Fr. 1'100.– zu ersetzen. Ausserdem ist der Gesuchsgegner ausgangsgemäss zu verpflichten, der Ge- suchstelleri n ei ne auf 60 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 1'800.– (Fr. 3'000.– = volle PE) zuzügli ch Fr. 144.– (8 % MwSt; vgl. Urk. 43 S. 2), mithin total Fr. 1'944.–, festzulegen (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Februar 2016 betreffend die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Auf die Gesuche der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages sowie eventualiter um Gewäh- rung des Armenrechts für das erstinstanzliche Verfahren wird nicht eingetre- ten.
Die Gesuche der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages sowie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Zeit von Ju- li 2015 bis und mit Mai 2016 persönliche Unterhaltsbeiträge von i nsgesamt Fr. 21'784.– zu bezahlen. Sodann wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab 1. Juni 2016 monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'496.– zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 40 % der Gesuchstelleri n und zu 60 % dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 720.– zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 20 % und dem Gesuchsgegner zu 80 % auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner gleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'100.– zu ersetzen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'944.– zu be- zahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 9. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. M. Reuss Valenti ni
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