Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 21. Juni 2016
i n Sachen
A., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y.
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. Februar 2016 (EE150122-C)
Urteil des Bezirksgerichts Bülach: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 28. August 2015 getrennt le- ben. 2. Die Obhut für die Tochter C., geb. tt.mm.1998, wird der Klägerin zuge- teilt. 3. Auf eine Regelung der Betreuung der Tochter C. wird verzichtet. 4. Der Beklagte wird teils rückwirkend verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘100.– zuzüglich allfällige Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, beginnend ab 1. September 2015. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus bi s zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung und solange die Tochter keine andere Zahlstelle bezeichnet, an die Klägerin zu bezahlen. 5. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien gegenseitig für die Dauer des Getrenntlebens auf persönlichen Unterhalt verzichten. 6. Die eheliche Liegenschaft an der ... [Adresse] wird für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Beklagten zur alleinigen Benützung zugewiesen. Über die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat einigen sich die Parteien aus- sergerichtlich. Es wird Vormerk genommen, dass die Klägerin die eheliche Liegenschaft bereits verlassen hat. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. 8. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. [Schriftliche Mitteilung] 11. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Erwägungen: 1. a) Am 8. Februar 2016 schloss das Bezirksgericht Bülach (Vor- instanz) das Eheschutzverfahren der Parteien mit dem vorstehend wiedergege- benen Urteil ab (Urk. 62). b) Gegen dieses ihm am 5. April 2016 zugestellte Urteil erhob der Beklag- te am 15. April 2016 fristgerecht Berufung, mit welcher er sich gegen die Zutei-
lung der Obhut für die (inzwischen mündig gewordene) Tochter, gegen die Bezah- lung von Ki nder-Unterhaltsbeiträgen sowie gegen die vorinstanzliche Kostenver- teilung wendet (Urk. 61 S. 2 f.). Eine aufschiebende Wirkung der Berufung wurde weder beantragt (Urk. 61) noch erteilt. c) Mit Verfügung vom 20. April 2016 wurde dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- ange- setzt (Urk. 64). Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde das Fristerstreckungsge- such des Beklagten vom 13. Mai 2016 (Urk. 66) abgewiesen und ihm eine ei nma- lige Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses ange- setzt (Urk. 67). Mit Beschluss vom 1. Juni 2016 wurde das Armenrechtsgesuch des Beklagten vom 30. Mai 2016 (Urk. 68) abgewiesen und ihm eine Notfrist von 5 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 69). Diese Notfrist ist am 13. Juni 2016 abgelaufen (ES bei Urk. 69). d) Der Beklagte hat den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss bis heute nicht geleistet. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 64, 67 und 69) ist daher auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 5, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichts- gebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rel e- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
Züri ch, 21. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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