Appeal inadmissible for failure to pay court advance

LE160024Obergericht21.06.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the defendant’s appeal in a family-law separation case because he did not pay the court advance despite a deadline, an extension request being refused, and a final grace period. The appeal challenged custody, child maintenance, and costs from the Bezirksgericht Bülach judgment. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 101(3) ZPO. It set the appellate fee at CHF 1,000, charged the costs to the appellant, and awarded no party compensation.

Regest

Art. 101 Abs. 3 ZPO; failure to pay the court advance after warning and expiry of the final deadline leads to non-entry on the appeal. The sanction applies even where the appellant has requested extensions or legal aid and these have been refused. In the second instance, costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation is denied where the successful party incurred no relevant expenses (Art. 95 Abs. 3 ZPO). The appellate court may dispose of the matter without addressing the merits once the precondition of advance payment is not met (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 21. Juni 2016

i n Sachen

A., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

B., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y.

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. Februar 2016 (EE150122-C)

Urteil des Bezirksgerichts Bülach: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 28. August 2015 getrennt le- ben. 2. Die Obhut für die Tochter C., geb. tt.mm.1998, wird der Klägerin zuge- teilt. 3. Auf eine Regelung der Betreuung der Tochter C. wird verzichtet. 4. Der Beklagte wird teils rückwirkend verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘100.– zuzüglich allfällige Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, beginnend ab 1. September 2015. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus bi s zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung und solange die Tochter keine andere Zahlstelle bezeichnet, an die Klägerin zu bezahlen. 5. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien gegenseitig für die Dauer des Getrenntlebens auf persönlichen Unterhalt verzichten. 6. Die eheliche Liegenschaft an der ... [Adresse] wird für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Beklagten zur alleinigen Benützung zugewiesen. Über die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat einigen sich die Parteien aus- sergerichtlich. Es wird Vormerk genommen, dass die Klägerin die eheliche Liegenschaft bereits verlassen hat. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. 8. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. [Schriftliche Mitteilung] 11. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Erwägungen: 1. a) Am 8. Februar 2016 schloss das Bezirksgericht Bülach (Vor- instanz) das Eheschutzverfahren der Parteien mit dem vorstehend wiedergege- benen Urteil ab (Urk. 62). b) Gegen dieses ihm am 5. April 2016 zugestellte Urteil erhob der Beklag- te am 15. April 2016 fristgerecht Berufung, mit welcher er sich gegen die Zutei-

lung der Obhut für die (inzwischen mündig gewordene) Tochter, gegen die Bezah- lung von Ki nder-Unterhaltsbeiträgen sowie gegen die vorinstanzliche Kostenver- teilung wendet (Urk. 61 S. 2 f.). Eine aufschiebende Wirkung der Berufung wurde weder beantragt (Urk. 61) noch erteilt. c) Mit Verfügung vom 20. April 2016 wurde dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- ange- setzt (Urk. 64). Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde das Fristerstreckungsge- such des Beklagten vom 13. Mai 2016 (Urk. 66) abgewiesen und ihm eine ei nma- lige Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses ange- setzt (Urk. 67). Mit Beschluss vom 1. Juni 2016 wurde das Armenrechtsgesuch des Beklagten vom 30. Mai 2016 (Urk. 68) abgewiesen und ihm eine Notfrist von 5 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 69). Diese Notfrist ist am 13. Juni 2016 abgelaufen (ES bei Urk. 69). d) Der Beklagte hat den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss bis heute nicht geleistet. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 64, 67 und 69) ist daher auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 5, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichts- gebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rel e- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 21. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: gs

Schlagwörter

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