Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter D r. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Knoblauch Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016 (EE150175-K)
Rechtsbegehren: Es wird auf die Seiten 2 bis 4 des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Januar 2016 (Urk. 34 = Urk. 37) verwiesen.
Urteil des Einz elgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016: (Urk. 37) 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und der Gesuchsgegner wird verpflichtet die gemeinsame eheli- che Wohnung bis spätestens 1. Februar 2016 zu verlassen. 2. Die eheliche Wohnung an der ... [Adresse] wird für die Dauer des Ge- trenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur Benüt- zung zugewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über Gegenstände aus dem gemeinsamen Hausrat und Mobi- liar, die der Gesuchsgegner zur Benützung mit sich nimmt, untereinan- der verständigen. 3. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2008, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 4. Über das dem Gesuchsgegner zustehende Besuchsrecht einigen sich die Parteien untereinander. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt die folgende Regelung: Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Tochter - am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Samstag 12 Uhr bis Sonntag 18 Uhr sowie - in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und jährlich am 26. Dezember zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Tochter für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchs- rechts hat der Gesuchsgegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Der Gesuchsgegner hat dabei auf die Ferientermine der Gesuchstellerin Rücksicht zu nehmen, sofern ihm diese vorgängig bekannt gegeben wurden. Die Gesuchstellerin teilt dem Gesuchsgegner ebenfalls mindestens drei Monate im Voraus ihre Ferienabwesenheiten mit. Sie hat dabei ebenfalls auf die Ferientermine des Gesuchsgegners Rücksicht zu nehmen, sofern ihr diese vorgängig bekannt gegeben wurden. Die mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs verbundenen Kosten übernimmt der Gesuchsgegner.
Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 36 S. 2 f.):
1.1 Die Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des Urteils für das Kind C._____ CHF 641.00 zuzüg-
lich Kinderzulagen zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist im Vo- raus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Dieser Regelung liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: CHF 0.00 Erwerbseinkommen Gesuchsgegner (inkl. 13. Monatslohn und Überstundenarbeit, zuzüglich Familien-, Kinder - und/oder Ausbil- dungszulagen): CHF 4'981.00 Bedarf Gesuchstellerin mit dem Kind: CHF 3'961.00 Bedarf Gesuchsgegner: CHF 4'340.00 1.2 Eventualiter sei die Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt abzuändern: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Kind C._____ - ab Rechtskraft des Urteils bis 31.12.2016 CHF 641.00, und - ab 01.01.2017 CHF 1'130.00 zu bezahlen, zuzüglich Kinderzulagen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Dieser Regelung liegen fol- gende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: CHF 0.00 Erwerbseinkommen Gesuchsgegner (inkl. 13. Monatslohn und Überstundenarbeit, zuzüglich Familien-, Kinder - und/oder Ausbil- dungszulagen): CHF 4'981.00 bis 31.12.2016, und ab 01.01.2017 CHF 6'000.00 Bedarf Gesuchstellerin mit dem Kind: CHF 3'961.00 Bedarf Gesuchsgegner: CHF 4'340.00 bis 31.12.2016, und ab 01.01.2017 CHF 4'870.00 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten.
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 42 S. 2):
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm 2008, hervor. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2016 ge- langte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Winterthur (Vori nstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Bezüglich den Verlauf des vorinstanzlichen Ver- fahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 E. I/1 f.). Am 14. Januar 2016 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 37). Die begründete Fassung dieses Entscheids nahm der Ge- suchsgegner am 22. März 2016 in Empfang (Urk. 35). 1.2 Der Gesuchsgegner erhob gegen das vorgenannte Urteil mit Eingabe vom 1. April 2016 innert Frist (vgl. Urk. 35) Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte. Darüber hinaus beantragte er die Verpflichtung der Gesuchstelle- rin zu r Leistung eines Prozesskostenvorschusses und ersuchte eventuali ter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 36 S. 2 f.). Die Berufungsant- wort der Gesuchstellerin, mit welcher sie auf Abweisung der Berufung schloss, ging innert Frist ein (Urk. 41 f.). Mit derselben Eingabe nahm die Gesuchstellerin zum Antrag des Gesuchsgegners um Leistung eines Prozesskostenvorschusses Stellung und beantragte ebenfalls einen solchen sowie eventualiter die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 42 S. 2). Hierzu nahm der Gesuchs- gegner mit Eingabe vom 23. Mai 2016 Stellung (Urk. 49). Mit Beschluss vom 29. August 2016 wurden die jeweiligen Begehren um Leistung eines Prozesskosten- vorschusses abgewiesen, die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und den Parteien jeweils in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 53). In der Folge wurden die Parteien auf den 6. Oktober 2016 zu Vergleichsgesprächen vorgeladen (vgl. Urk. 54). 1.3 Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG/ZH) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2016 (vgl. Prot. S. 9 f.) eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 58):
" 1. Die Parteien beantragen, es sei das in Dispositivziffer 4 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016 angeordnete Besuchsrecht des Gesuchsgegners insoweit anzu- passen, als die Besuchsrechtswochenenden (1. und 3. Wochenende) bereits jeweils freitags um 18.00 Uhr beginnen sollen, und nicht wie bis anhin sam- stags um 12.00 Uhr. Im Übrigen soll das festgesetzte Besuchsrecht unverän- dert bleiben. 2. Die Parteien beantragen darüber hinaus, der Gesuchsgegner sei zu verpflich- ten und für berechtigt zu erklären, die Tochter C., geboren am tt.mm 2008, jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag spätestens um 18.00 Uhr in der Tagesschule D. abzuholen und bis spätestens 19.30 Uhr an den Wohnort der Gesuchstellerin zu bringen. An den Besuchsrechts- wochenenden gemäss Ziffer 1 hiervor entfällt die Rückgabe des Kindes an die Mutter am Freitagabend. 3. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Un- terhalts der Tochter C._____ wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen: - ab 1. Februar 2016 bis 30. Oktober 2016 Fr. 1'200.– - ab 1. November 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 850.–. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge wurden vom Gesuchsgegner bis und mit Oktober 2016 bereits vollständig geleistet. 4. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Par- teien zugrunde: Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'400.00 (netto, gerundet) Erwerbseinkommen Gesuchsgegner Fr. 4'700.00 (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, gerundet) Bedarf Gesuchstellerin mit dem Kind: Fr. 3'900.00 Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 3'850.00 Unterdeckung der Gesuchstellerin: Fr. 450.00 (nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.–)
Art. 176 N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (persönliche Unterhaltsbeiträge) und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern von dieser bloss Vormerk zu nehmen. 3.2 Besuchsrecht 3.2.1 Die Vorinstanz erklärte den Gesuchsgegner im angefochtenen Entscheid gestützt auf die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien unter anderem für be- rechtigt, die Tochter am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Sams- tag 12.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr mi t si ch oder zu si ch auf Besuch zu nehmen (vgl. Urk. 37 Dispositivziffer 4; Urk. 18). Diese Regelung blieb unangefochten (vgl. vorstehend E. 2). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 6. Oktober 2016 be- antragten die Parteien im Berufungsverfahren allerdings die Erweiterung dieses Besuchsrechts in dem Sinne, als das Wochenendbesuchsrecht jeweils bereits freitags um 18.00 Uhr beginnen solle. Darüber hinaus beantragten sie, der Ge- suchsgegner sei zu verpflichten und für berechtigt zu erklären, die Tochter jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag spätestens um 18.00 Uhr in der Tagesschule abzuholen und bis spätestens 19.30 Uhr an den Wohnort der Ge- suchstellerin zu bringen (Urk. 58 Ziffer 1 und 2). 3.2.2 Diese Vereinbarung gründet insbesondere i n den seit dem 8. August 2016 bzw. 1. Oktober 2016 bestehenden neuen Arbeitssituationen der Parteien (vgl. Urk. 57/1 und Urk. 55/1) und erscheint als angemessen. Durch das erweiterte Be- suchsrecht wird die Vater-Ki nd-Beziehung zwischen dem Gesuchsgegner und der Tochter intensiviert und ist die Betreuung von C._____ gewährleistet. Es sind kei- ne Gründe ersichtlich, die gegen eine solche Erweiterung des Besuchsrechts sprechen. Die Vereinbarung betreffend das Besuchsrecht entspricht dem Kinds- wohl und i st folglich zu genehmigen.
3.3 Kinderunterhaltsbeiträge Die Gesuchstelleri n erzielte bis anfangs August 2016 unbestrittenermassen kein Einkommen (vgl. Urk. 37 E. III/3.a; Urk. 36 S. 12). Demgegenüber waren die Ein- kommensverhältnisse des Gesuchsgegners im vorliegenden Verfahren stark um- stritten. Die Vorinstanz ging von einem Einkommen von Fr. 6'000.– inkl. Über- stunden aus (Urk. 37 E. III/3). Der Gesuchsgegner bestritt, Überstunden leisten zu können, und bezifferte sein Einkommen mit Fr. 4'981.– (Urk. 36 S. 4 ff.). Die Par- teien erklärten anlässlich der Vergleichsverhandlung übereinstimmend, dass der Gesuchsgegner im Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 30. Oktober 2016 monatli- che Unterhaltsbeiträge im Umfang von durchschni ttli ch Fr. 1'200.– i nklusi ve Ki n- derzulagen (vgl. hierzu Urk. 59 und 60) bezahlt habe und ei ni gten si ch für di esen Zeitraum auf einen Unterhaltsbeitrag in diesem Umfang (Urk. 58 Ziffer 3). Dieser Kinderunterhaltsbeitrag erscheint als ausreichend und angemessen, um den Be- darf von C._____ zu decken. Mittlerweile hat sich die Ei nkommenssituation der Parteien verändert. Die Gesuchstellerin erzielt seit dem 8. August 2016 ei n mo- natli ches Ei nkommen von rund Fr. 2'400.– (Urk. 57/1-2), der Gesuchsgegner seit dem 1. Oktober 2016 ein solches von rund Fr. 4'700.– (Urk. 55/2 und Urk. 58 Zif- fer 4). Aufgrund der veränderten Verhältni sse ergaben si ch auch Änderungen beim Bedarf der Parteien. Auf Seiten der Gesuchstellerin und C._____ i st neu von einem Bedarf von rund Fr. 3'900.– auszugehen, welcher si ch aus den Grundbe- trägen von Fr. 1'350.– und Fr. 400.–, den Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'100.–, den Krankenkassenkosten von Fr. 338.– (nur KVG) für di e Gesuchstelle- ri n und Fr. 20.– für das Kind (Urk. 57/3), den Fahrkosten für die öffentlichen Ver- kehrsmittel von Fr. 84.– sowie den Kosten für Telefon/Internet von Fr. 100.–, für Radio-/TV-Gebühren von Fr. 38.–, für Hausrat- und Haftpfli chtversi cherung von Fr. 35.– und für Kinderbetreuung von Fr. 430.– (Urk. 57/4) ergeben. Auf Sei ten des Gesuchsgegners ist von einem Bedarf von rund Fr. 3'850.– auszugehen. D ie- ser ergibt sich aus dem Grundbetrag von Fr. 1'200.–, Wohnkosten von Fr. 1'400.– , Krankenkassenkosten von Fr. 265.–, Fahrkosten für die öffentlichen Verkehrs- mittel von Fr. 150.–, Kosten für Telefon/Internet/Radio und TV von Fr. 138.–, für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 35.– und den Unterhaltskosten ge- genüber dem Sohn von Fr. 650.– (vgl. zum Ganzen auch E. III/4 des vori nstanzli-
chen Entschei ds [Urk. 37]). Es liegt unbestrittenermassen ein Mankofall vor und der Gesuchsgegner ist im Lichte seiner Leistungsfähigkeit zu Unterhalt verpflich- tet. Seine Leistungsfähigkeit beträgt Fr. 850.– (Fr. 4'700.– abzüglich Fr. 3'850.–). Vor diesem Hintergrund erscheint der von den Parteien vereinbarte Unterhaltsbei- trag von monatlich Fr. 850.– zuzüglich Kinderzulagen ab 1. November 2016 als angemessen. Die Parteivereinbarung kann diesbezüglich genehmigt werden. Festzuhalten bleibt, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge sowie die in der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Verhältnisse der Parteien unter der Vo- raussetzung stehen, dass der Gesuchsgegner sich an die Betreuungsregelung gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung (Betreuung von C._____ jeweils am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- und Freitagabend) hält (vgl. Ziffer 5 der Vereinbarung, Urk. 58). 3.4 Ehegattenunterhaltsbeiträge Die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich unterstehen der Partei- autonomie. Diesbezüglich kann das Verfahren unter Vormerknahme von Ziffer 6 der getroffenen Vereinbarung (Urk. 58) erledigt werden. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– blieb ungerügt und ist zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfah- ren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 lit. b und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzulegen. Nach Massga- be des Vergleichs sind die Kosten beider Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und ist von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Da beiden Parteien sowohl im erst- als auch im zweitin- stanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Urk. 37 Dispositivziffer 1 der Verfügung; Urk. 53), sind die Kosten einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO ist vorzu- behalten.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016 am 22. März 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Ergänzung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Tochter C., geboren am tt.mm 2008, am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Frei- tag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu si ch oder mi t si ch auf Besuch zu nehmen. 2. In Ergänzung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016 wird der Gesuchsgegner verpflichtet und für berechtigt erklärt, die Tochter C. jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag spätestens um 18.00 Uhr in der Tagesschule D._____ abzuholen und bis spätestens 19.30 Uhr an den Wohnort der Gesuchstelleri n zu bri ngen. An den Besuchs- rechtswochenenden gemäss Dispositivziffer 1 entfällt die Rückgabe des Kindes an die Mutter am Freitagabend. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − ab 1. Februar 2016 bis 30. Oktober 2016 Fr. 1'200.– (i nkl. Ki nderzula- gen) − ab 1. November 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 850.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen.
Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatli ch im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Sie wurden vom Gesuchsgegner bis und mit Ok- tober 2016 bereits vollständig geleistet. Dieser Regelung liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde: Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'400.00 (netto, gerundet) Erwerbseinkommen Gesuchsgegner Fr. 4'700.00 (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, gerundet)
Bedarf Gesuchstellerin mit dem Kind: Fr. 3'9 00.00 Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 3'850.00 Unterdeckung der Gesuchstellerin: Fr. 450.00 (nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.–)
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 28. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Knoblauch
versandt am: