Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss vom 31. Mai 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Januar 2016 (EE150029-L)
Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) erhob mit Eingabe vom 24. März 2016 Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 26. Januar 2016 (Urk. 91 und Urk. 92). Den von ihm mit Verfügung vom 31. März 2016 einverlangten Kos- tenvorschuss von Fr. 6'000.– leistet er innert Frist (Urk. 94 und 96). Nachdem die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) ihre Beru- fungsantwort erstattet hatte, wurde das Verfahren wiederholt sistiert (Urk. 104 bis 118, Prot. S. 9 ff.). 2. Im Rahmen des beim Bezirksgericht Zürich anhängigen Scheidungsverfah- rens FE160130-L vereinbarten die Parteien unter anderem das Folgende (Urk. 118 S. 5; siehe auch Prot. S. 18 f.): " 18. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, unmittelbar nach Eingang ei- nes dieser Scheidungskonvention entsprechenden Scheidungs- urteils, seine Berufung gegen den Abänderungsentscheid betref- fend das Eheschutzverfahren beim Obergericht des Kantons Zü- rich, I. Zivilkammer (Prozess-Nr. LE160015-O) zurückzuziehen. 19. Die Parteien vereinbaren, im Falle des Rückzugs gemäss Ziff. 18, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LE160015- O je zur Hälfte zu übernehmen. Verlangt eine Partei eine schrift- liche Urteilsbegründung, so hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten alleine zu tragen. 20. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädi- gung im Berufungsverfahren LE160015-O."
In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 24. April 2017 bis zur Eröffnung des bezirksgerichtlichen Scheidungsurteils (Geschäfts-Nr. FE160130-L) sistiert (Urk. 117 und 119; vgl. auch Prot. S. 19). 4. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 zog der Gesuchsteller die Berufung zurück, unter Hinweis auf die vereinbarte Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 120). Das Verfahren ist entsprechend wieder aufzunehmen und abzuschrei- ben.
Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Vereinbarungsgemäss ist die Entscheidgebühr des Rechtsmittelverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Vom gegen- seitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchstel- ler den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu ersetzen. 5. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung für das Rechts- mittelverfahren wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von Urk. 120, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 31. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
versandt am: mc