Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. L. Casciaro Beschluss und Urteil vom 12. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 29. Dezember 2015 (EE150020-A)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es sei der gemeinsame Sohn, C., geboren tt.mm.2009, während der Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstelleri n zu stellen. 3. Es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, das Kind C. auf eigene Kosten jedes zweite Wochenende (ungerade Wochen) von freitags, 18.00 Uhr, bis sonntags, 18.00 Uhr, sowie jeden Dienstag von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen bzw. zu betreuen. Weiter sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, das Kind C._____ jedes Jahr an jedem zweiten Tag der Doppelfeiertage (26. Dezember, Ostermontag und Pfingstmontag) von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf ei gene Kosten zu si ch oder mi t si ch auf Besuch zu nehmen bzw. zu betreuen. Schliesslich sei der Gesuchsgegner zu berechtigen, das Kind C._____ während drei Wochen pro Kalenderjahr, wobei maximal zwei Wochen am Stück zu beziehen sind, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Betreuung für das Kind C._____ ei nen angemessenen Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen ab Aufnahme des Getrenntlebens zu zah- len, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen persönlichen angemessenen Unterhaltsbeitrag ab der Aufnahme des Getrenntlebens zu zahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Es sei die eheliche Wohnung an der ... [Adresse], während der Dauer des Getrenntlebens der Eheleute der Gesuchstellerin und dem Kind C._____ zur allei ni gen Benützung nebst Möbeln und Inventar zuzuwei- sen. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. August 2015 zu verlassen. Es sei das Fahrzeug (Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen ZH ...) der Eheleute, während der Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur allei ni gen Benutzung zuzuwei sen. 8. Es sei die Gütertrennung gerichtlich anzuordnen.
des Gesuchsgegners (Urk. 8 S. 1 f.): "Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2015 getrennt leben. Die elterliche Obhut über den Sohn C., geboren am tt.mm.2009, sei bei beiden Parteien gemeinsam zu belassen, mit wechselnder Betreuung. Die Betreuung von C. sei nach dem folgenden Betreuungsplan festzu- legen:
Montag: Gesuchstellerin Dienstag: Gesuchstellerin bis Mittag. Ab Mittag übernimmt der Gesuchsgegner. Mittwoch: Gesuchsgegner bis 19 Uhr. Der Gesuchsgegner bringt C._____ um 19 Uhr zur Gesuchstellerin. Donnerstag: Gesuchstellerin Freitag: Gesuchsgegner Samstagmorgen - Montagmorgen: je wöchentlich alternierend Die Ferien verbringt C._____ je hälftig mit den beiden Parteien. Die eheliche Wohnung an der ... [Adresse] sei der Gesuchstellerin samt Mobi li ar zur Benützung zuzuwei sen. Das Auto Toyota sei dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzu- weisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Kind C._____ einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung anzuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zulasten der Gesuchstelleri n. Auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Entrichtung eines Prozesskostenvor- schusses sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen."
Anlässlich der Hauptverhandlung modifiziertes Rechtsbegehren der Gesuchstelle- ri n (Urk. 12 S. 1 f.): "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2015 getrennt leben. 2. Es sei der gemeinsame Sohn C., geboren tt.mm.2009, während der Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstelleri n zu stellen. 3. Es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, das Kind C. jeden zweiten Sonntag auf eigene Kosten von 11.00 Uhr bis 16.45 Uhr im Rahmen der begleiteten Besuchstage beim Städtischen Kinderhaus D., ... [Adresse], zu besuchen. Auf die Regelung eines Feiertag- und Feri enbesuchsrechts sei zu ver- zi chten. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Betreuung für das Kind C. rück- wirkend per 1. Juli 2015 einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu zahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen persönlichen angemessenen Unterhaltsbeitrag rückwirkend per 1. Juli 2015 zu zahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten ei- nes jeden Monats. 6. Es sei die eheliche Wohnung an der ... [Adresse], während der Dauer des Getrenntlebens der Eheleute der Gesuchstellerin und dem Kind C._____ zur allei ni gen Benützung nebst Möbeln und Inventar zuzuwei- sen. Es sei das Fahrzeug (Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen ZH ...) der Eheleute, während der Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur allei ni gen Benutzung zuzuwei sen. 7. Es sei die Gütertrennung geri chtli ch anzuordnen. 8. Anderslautende oder weitergehende Anträge des Gesuchsgegners seien abzuweisen. 9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an die Gesuchstellerin ei- nen Prozesskostenbeitrag für die Gerichts- und Anwaltskosten von CHF 7'500.00 zuzüglich gesetzliche MWSt zu bezahlen.
Eventualiter sei der Gesuchstellerin rückwirkend per 17. Mai 2015 (Da- tum Ausarbeitung des Eheschutzbegehrens) die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO zu gewähren, indem sie von Vorschussleistungen sowie den Gerichtskosten befreit wird und i hr i n der Person von Rechtsanwälti n li c. i ur. X1._____ eine Rechtsbei- ständin bestellt wird. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche MWSt zulasten des Gesuchsgegners." Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 ergänztes/modifiziertes Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (Urk. 23 S. 2): "1. Es sei Ziffer 3 der Teilvereinbarung vom 30. September 2015 aufzuhe- ben und es sei der gemeinsame Sohn C., geboren am tt.mm.2009, unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 2. Es sei Ziffer 4 der Teilvereinbarung vom 30. September 2015 aufzuhe- ben und es sei ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. 3. Es seien Ziffer 6, 7 und 8 der Teilvereinbarung vom 30. September 2015 aufzuheben und es seien die Unterhaltsbeiträge an die Gesuch- stellerin persönlich und das Kind C. gemäss der revidierten Re- gelung betreffend Obhut und Besuchsrecht anzupassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuch- stellers." Begehren der Gesuchstellerin/Massnahmeklägerin um Erlass von superpro- visorischen resp. vorsorglichen Massnahmen (Urk. 23 S. 2 f.): "1. 1.1. Es seien Ziffer 3 und 4 der Teilvereinbarung vom 30. September 2015 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung aufzuheben. 1.2. Es sei die Obhut über den Sohn C._____ im Sinne einer superproviso- rischen Massnahme mit sofortiger Wirkung der Gesuchstellerin allein zuzuteilen. 1.3. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. 2. Es sei der Gesuchstellerin im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme mit sofortiger Wirkung unter Androhung von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, sämtliche Schlüssel der (ehemals) eheli chen Wohnung an der ... [Adresse] der Gesuchstellerin abzuge- ben. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MWST zulasten des Gesuchstellers."
Modifizierter prozessualer Antrag der Gesuchstellerin (Urk. 23 S. 3): "Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und i n der Person von Rechtsanwälti n li c. i ur. X2._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Ergänzter prozessualer Antrag des Gesuchsgegners (sinngemäss, Urk. 30 S. 2): Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 ergänztes/modifiziertes Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 35 S. 2): "Die Anträge der Gesuchstellerin betreffend Getrenntleben ab 1. Januar 2016 seien vollumfänglich abzuweisen. Dem Gesuchsgegner sei ab dem 1. Januar 2016 ein Besuchsrecht wie folgt ei nzuräumen: - an jedem Mittwoch, 12:00 bis 19:00 Uhr - an jedem zweiten Wochenende (ungerade Wochen) von Freitag 12:00 bis Sonntag 19:00 Uhr - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage (26. Dezember, Ostermon- tag, Pfingstmontag) Dem Gesuchsgegner sei ein Ferienbesuchsrecht von jährlich 6 Wochen einzuräumen, jeweils nach Voranmeldung von zwei Monaten. Dem Gesuchsgegner sei das Recht einzuräumen, mindestens dreimal wöchentli ch mi t C._____ zu telefonieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der Teilvereinbarung vom 30. September 2015." Begehren des Gesuchsgegners / Massnahmebeklagten um Erlass super- provisorischer resp. vorsorglicher Massnahmen (Urk. 35 S. 1 f.): "Den superprovisorischen Anträgen gemäss Ziffern 1/1-2 und 2 der Eingabe der Gesuchstellerin vom 9. Oktober 2015 S. 2 sei zu entsprechen; Ziffer 1.3. sei abzuweisen. Dem Gesuchsgegner sei ein Besuchsrecht betreffend Sohn C._____ ei nzu- räumen wie folgt: - an jedem Mittwoch, 12:00 bis 19:00 Uhr - am 26. Dezember 2015, 09:00 bis 19:00 Uhr Dem Gesuchsgegner sei das Recht einzuräumen, mindestens dreimal wöchentli ch mi t C._____ zu telefonieren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin, eventualiter gemäss der Teilvereinbarung vom 30. September 2015."
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 29. Dezember 2015 (Urk. 50 S. 41 ff.): "1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2015 getrennt leben. 3. D i e Obhut für den Sohn - C., geb. tt.mm.2009, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt. 4. Die Vereinbarung der Parteien vom 30. September 2015 wird mit Ausnahme von Ziffer 3 genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. Die Parteien vereinbaren das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit. 2. Die Parteien stellen fest, dass sie seit dem 1. Juli 2015 getrennt leben. 3. Der gemeinsame noch minderjährige Sohn, - C., geboren am tt.mm.2009, soll für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsame Obhut beider Parteien gestellt werden. Wohnsitz des Sohnes befindet sich am Wohnsitz der Gesuchstelle- rin. 4. Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes C._____ für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 (Phase 1) wie folgt: Betreuung durch den Gesuchsteller auf eigene Kosten: - an jedem zweiten Sonntag (ungerade Wochen) jeweils ab 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, - an jedem Mittwoch, 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr, - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage (26. Dezember, Ostermontag, Pfingstmontag).
Bedarf Ehemann Ehefrau Grundbetrag 1'100.– 1'350.– Kinderzuschlag 100.– 300.– Miet- bzw. Wohnkosten 750.– 1'658.– Heizung/Nebenkosten 100.– – Radio/TV/Telefon 138.– 138.– Krankenkasse 252.– 479.– Krankenkasse C._____ 94.– Arbeitsweg/Auto/ÖV 300.– 300.– Hobbies C._____ 50.– Steuern 250.– 250.– Total Bedarf 3'090.– 4'619.–
Einkommen Ehemann: 6'426.– (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ) Einkommen Ehefrau: 2332.– (netto, exkl. KZ)
Phase 2 (ab 1. Januar 2016):
Bedarf Ehemann Ehefrau Grundbetrag 1'100.– 1'350.– Kinderzuschlag 100.– 300.– Miet- bzw. Wohnkosten 1'658.– 1'658.– Radio/TV/Telefon 138.– 138.– Krankenkasse 252.– 479.– Krankenkasse C._____ 94.– Arbeitsweg/Auto/ÖV 600.– 100.– Hobbies C._____ 50.– Steuern 250.– 250.– Total Bedarf 4'198.– 4'419.–
Einkommen Ehemann: 6'426.– (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ) Einkommen Ehefrau: 2332.– (netto, exkl. KZ) 9. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, solange die Gesuchstellerin in der ehelichen Liegenschaft wohnt, die Kosten der ehelichen Liegenschaft von Fr. 1'658.– zu bezah- len. Dies wird mit dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag verrechnet. 10. Über die Aufteilung des Hausrates einigen sich die Parteien aussergerichtlich. 11. Die Parteien vereinbaren, dass der Klägerin sowie dem gemeinsamen Sohn während der Dauer des Getrenntlebens die eheliche Wohnung, ... [Adresse], samt Mobiliar und Hausrat, zur alleinigen Benutzung überlassen wird. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger die eheliche Wohnung Anfang Juli 2015 verlassen hat. 12. Das Fahrzeug (Marke Toyota, amtliches Kennzeichen ZH ...) wird bis 31. Dezember 2015 vollumfänglich der Gesuchstellerin überlassen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, das Fahrzeug am 1. Januar 2016 in funktionsfähigem Zustand dem Gesuchs- gegner zu übergeben. Es wird davon Vormerk genommen, dass ab. 1. Januar 2016 die Kosten des Fahr- zeugs nicht mehr über die Geschäftsbuchhaltung der Gesuchstellerin abgerechnet werden. 13. Die Parteien vereinbaren die Gütertrennung per 30. Juni 2015.
Vorbehalten bleibt eine einvernehmliche Erweiterung der Parteien sowohl bezüglich des Besuchs- als auch des Feiertags- und Feri enbesuchsrechts. 6. Für den Sohn C._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB angeordnet. Dem Beistand/Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen: - Unterstützung bei der Festlegung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs (Festlegung von Übergabeort und -zeit, etc.), welche im Kon- fliktfall für die Eltern verbindlich sind; - Überwachung des persönlichen Verkehrs insofern, als dass der Bei- stand/die Beiständin in regelmässigen Abständen mit den Eltern klärt, wie die Besuche verlaufen sind; - Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; - Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten bezüglich den Kin- derbelangen. 7. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirks Affoltern wird ersucht, einen für die Aufgaben gemäss vorstehend Ziffer 6 geeigneten Beistand bzw. eine dafür geeignete Beiständin zu ernennen. 8. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen. 9. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 30. Juni 2015 angeordnet. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– (Pauschalgebühr). 11. Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufol- ge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13.-14. [Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung Berufung]
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin (Urk. 61 S. 2):
"1. Es sei Ziffer 5 aufzuheben und es sei ein begleitetes Besuchsrecht anzuord- nen.
Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MWST zulasten des Berufungsbeklagten."
Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 27. April 2016 modifiziertes Rechtsbe- gehren (Urk. 83, sinngemäss):
Es sei die Vereinbarung vom 27. April 2016 zu genehmigen bzw. es sei davon Vormerk zu nehmen und es seien die entsprechenden Anordnungen zu treffen.
des Gesuchsgegners (Urk. 83, sinngemäss):
Es sei die Vereinbarung vom 27. April 2016 zu genehmigen bzw. es sei davon Vormerk zu nehmen und es seien die entsprechenden Anordnungen zu treffen.
Begehren des Gesuchsgegners vom 19. April 2016 um Erlass superproviso- rischer resp. vorsorglicher Massnahmen (Urk. 82 S. 1 f.):
"1. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin A._____ sei unter Androhung der Ausfällung einer Ordnungsbusse von CHF 300.-- für jeden ni cht erfüllten Besuchsrechtstag anzuweisen, in Vollstreckung des Urteils EE150020 des Bezirksgerichtes Affoltern am Albis vom 29. Dezember 2015, Dispositivziffer 5, dem Berufungsbeklagten den gemeinsamen Sohn C._____ zu den fol- genden Zeiten zur Betreuung zu übergeben:
jedes zweite Wochenende (in ungeraden Kalenderwochen) jeweils von Freitagnachmittag um 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis Sonntagabend um 18.00 Uhr,
jeden Mittwochnachmittag ab 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis 19.00 Uhr,
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage (Pfingstmontag).
Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin A._____ sei ferner unter Andro- hung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis CHF 10'000.-- ) im Widerhandlungsfall anzuweisen, dem Berufungsbeklagten den gemeinsa- men Sohn C._____ zu den in Ziffer 1 obenstehend angeführten Zeiten zur Betreuung zu übergeben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin." Prozessuale Anträge im Berufungsverfahren: der Gesuchsstellerin (Urk. 61 S. 2):
"Es sei für das Kind C._____ eine Vertretung gemäss Art. 299 ZPO anzuordnen."
"Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und i n der Person der Unterzeichnenden [Rechtsanwältin lic. iur. X2._____] eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben."
des Gesuchsgegners (Urk. 68 S. 4, sinngemäss):
Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind Eheleute. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn C., geboren tt.mm.2009 hervor. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) ist selbstständige Änderungsschneiderin und lebt mit C. i m eheli chen Haus i n .... Der Gesuchsgegner ist Hausabwart und wohnt seit der Trennung in einer 2-Zimmer-Wohnung i n .... C._____ besucht den Kin- dergarten beim ... Zürich, wo die Gesuchstellerin ihr Schneideratelier führt. 2. Am 26. Juni 2015 reichte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) ein Eheschutzgesuch ein. Hinsichtlich des Verfahrensgangs vor Vorinstanz ist vorab auf die Ausführun-
gen im vorinstanzlichen Urteil vom 29. Dezember 2015 zu verweisen (Urk. 50 S. 8 ff.). Das vorinstanzliche Urteil vom 29. Dezember 2015 nahm die Gesuchstel- lerin am 21. Januar 2016 in Empfang (Urk. 54). 3. Am 1. Februar 2016 erhob die Gesuchstellerin mit den eingangs wiederge- gebenen Anträgen rechtzeitig Berufung (Urk. 61; Beilagen und -verzei chni s: Urk. 63 und 64/2-5). Die Berufungsschrift wurde dem Gesuchsgegner samt Beila- gen am 1. März 2016 – ohne Fri stansetzung zur Beantwortung – zur Kenntni s ge- bracht (Urk. 67). Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 ersuchte die Gesuchstellerin ausserdem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für ihre Berufung gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs (Dispositivziffer 5 des angefochtenen Ur- teils). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 14. März 2016 abgewiesen (Urk. 66A/B, Urk. 70). Sodann wurde zur Vergleichsverhandlung auf den 27. April 2016 vorgeladen (Urk. 73, Urk. 77 und Urk. 81). Mit Eingabe vom 19. April 2016, hierorts eingegangen am 21. April 2016, ersuchte der Gesuchsgegner um super- provisorische resp. vorsorgliche Vollstreckungsmassnahmen bezüglich des Be- suchsrechts (Urk. 82). 4. Anlässlich der Vergleichsverhandlung, zu welcher die Parteien mit ihren je- weiligen Rechtsvertretern erschienen, schlossen die Parteien hi nsi chtli ch aller im Berufungsverfahren angefochtenen Punkte folgende umfassende Vereinbarung (Urk. 83): "Persönlicher Verkehr
Bis am 31. Juli 2016:
Der Gesuchsgegner ist verpflichtet und berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten jeweils am Sonntag im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts im Kin-
derhaus D., Zürich, zu besuchen. Die begleiteten Besuche werden durch den Besuchsrechtsbeistand E. organisiert und finden sobald wie möglich statt.
Ab dem 1. August 2016:
Der Gesuchsgegner ist verpflichtet und berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich, jedoch nicht zu sich auf Besuch zu nehmen (die Besuche finden demnach an einem öffentlichen Ort statt):
− jedes zweite Wochenende (in ungeraden Kalenderwochen) jeweils am Sams- tag von 11.00 bis 16.00 Uhr, − jeden Mittwochnachmittag ab 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis 19.00 Uhr.
Ab dem 1. September 2016 bis am 31. Dezember 2016:
Der Gesuchsgegner ist verpflichtet und berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
− jedes zweite Wochenende (in ungeraden Kalenderwochen) jeweils am Sams- tag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie am Sonntag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, − jeden Mittwochnachmittag ab 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis 19.00 Uhr.
Ab dem 1. Januar 2017:
Der Gesuchsgegner ist verpflichtet und berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
− jedes zweite Wochenende (in ungeraden Kalenderwochen) jeweils von Frei- tagmittag um 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis Sonntagabend um 18.00 Uhr,
− jeden Mittwochnachmittag ab 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis 19.00 Uhr, − für vier Wochen während den Schulferien, − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage (26. Dezember, Ostermontag, Pfingstmontag). Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts min- destens drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen resp. mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Vorbehalten bleibt eine einvernehmliche Erweiterung der Parteien sowohl bezüglich des Besuchs- als auch des Feiertags- und Ferienbesuchsrechts.
Der Gesuchsgegner verpflichtet sich im Sinne einer vertrauensbildenden Mass- nahme gegenüber der Gesuchstellerin im Sinne einer Sexualtherapie drei Termine bei einer Fachperson (PsychiaterIn, PsychologIn, PsychotherapeutIn) zu absolvie- ren. Alle drei Termine sind bis zum 31. Juli 2016 zu absolvieren.
Die Parteien beantragen der Berufungsinstanz, Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzli- chen Urteils aufzuheben und durch obige Regelung des persönlichen Verkehrs zu ersetzen.
Die Parteien beantragen der Berufungsinstanz, in Anwendung von Art. 236 Abs. 3 und Art. 343 Abs. 1 ZPO die Gesuchstellerin unter Androhung einer Ordnungsbus- se von Fr. 500.– für jeden nicht erfüllten Besuchsrechtstag anzuweisen, dem Ge- suchsgegner den gemeinsamen Sohn C._____ zu den Zeiten gemäss Ziffer 1 oben zur Betreuung zu überbringen bzw. herauszugeben.
Unterhaltsbeiträge
3[5] . Die Parteien vereinbaren, Ziffer 6 bis 8 der Eheschutzkonvention vom 30. Septem- ber 2015, wie folgt abzuändern:
"6. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, bis zum 31. Dezember 2015 (Phase 1) für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes sowie für die Gesuchstellerin persönlich einen monatlichen Betrag von insge-
samt Fr. 2'752.– zu leisten (Fr. 1'000.– für den Sohn und Fr. 1'752.– für die Gesuchstellerin persönlich; allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzula- gen sind nicht im obenstehenden Betrag mitenthalten und müssen der Ge- suchstellerin separat überwiesen werden), zahlbar monatlich im Voraus und auf den ersten jeden Monats ab 1. Oktober 2015.
Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Phase 2) für die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des gemeinsamen Sohnes sowie für die Gesuchstellerin persönlich ei- nen monatlichen Betrag von insgesamt Fr. 2'240.– zu leisten (Fr. 1'000.– für den Sohn und Fr. 1'240.– für die Gesuchstellerin persönlich; allfällige vertrag- liche oder gesetzliche Kinderzulagen sind nicht im obenstehenden Betrag mitenthalten und müssen der Gesuchstellerin separat überwiesen werden), zahlbar monatlich im Voraus und auf den ersten jeden Monats.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Bedarfszahlen: Phase 1 (bis 31. Dezember 2015):
Bedarf Ehemann Ehefrau Grundbetrag 1'100.– 1'350.– Kinderzuschlag 400.– Miet- bzw. Wohnkosten 750.– 1'658.– Heizung/Nebenkosten 100.– Radio/TV/Telefon 138.– 138.– Krankenkasse 252.– 479.– Krankenkasse C._____ 94.– Arbeitsweg/Auto/ÖV 300.– 300.– Hobbies C._____ 50.– Steuern 140.– 330.– Total Bedarf 2'780.– 4'799.–
Einkommen Ehemann: 6'426.– (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ) Einkommen Ehefrau: 2332.– (netto, exkl. KZ)
Phase 2 (ab 1. Januar 2016):
Bedarf Ehemann Ehefrau Grundbetrag 1'100.– 1'350.– Kinderzuschlag 400.– Miet- bzw. Wohnkosten 1'658.– 1'658.– Radio/TV/Telefon 138.– 138.– Krankenkasse 252.– 479.– Krankenkasse C._____ 94.– Arbeitsweg/Auto/ÖV 600.– 164.– Hobbies C._____ 50.– Steuern 230.– 230.– Total Bedarf 3'978.– 4'563.–
Einkommen Ehemann: 6'426.– (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ) Einkommen Ehefrau: 2332.– (netto, exkl. KZ)"
4[6] . Die Parteien beantragen der Berufungsinstanz, die einvernehmliche Abänderung von Ziffer 6 bis 8 der Eheschutzkonvention vom 30. September 2015 hinsichtlich des Kinderunterhalts zu genehmigen und im Übrigen davon Vormerk zu nehmen.
Kosten und Entschädigung
5[7] . Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälf- te übernommen.
6[8] . Auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet."
II. 1. Soweit es Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr, Kinderunterhaltsbei- träge) zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Verein- barung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prü- fung und Genehmi gung (vg l. ZK-Bräm, N 18 und N 117 zu Art. 176 ZGB). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (persönliche Unterhalts- beiträge, Wohnungszuteilung), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern von dieser bloss Vormerk zu nehmen. 2. Die getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs nimmt durch einen schrittweisen Wiederaufbau der Besuche angemessen Rücksicht auf das Interes- se des Kindes und des Vaters an einem persönlichen Umgang miteinander, wel- cher den Vater nicht bloss am Freizeitprogramm, sondern auch am Alltag von C._____ teilhaben lässt. Gleichzeitig ermöglicht die getroffene Stufenlösung, das Vertrauen der Gesuchstellerin in den Gesuchsgegner wiederherzustellen, wel- ches durch die Vorfälle vom 1. Oktober 2015 sowie in der Zeit vor August 2015 – C._____ konnte seinen Vater gemäss eigenen Schilderungen bzw. gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin mehrmals beim Masturbieren beobachten – gestört wurde. Die Stufenlösung dient darüber hinaus auch dem Kindeswohl, in- dem nach dem mehrmonatigen Kontaktunterbruch (seit Oktober 2015) eine Über- forderung von C._____ durch einen sofortigen, ausgedehnten Kontakt vermieden wird. Die für die Zukunft (ab Januar 2017) getroffene Lösung mit einem um den Mittwochnachmittag erweiterten, gerichtsüblichen Besuchsrecht ist sodann ohne Weiteres mit dem Kindeswohl vereinbar, weil unter Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 14. März 2016 keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es zu weiteren Vorfällen kommen wird, bei welchen C._____ seinen Vater beim Onanieren beobachten kann. Die vom Gesuchsgegner in Angriff zu nehmende Sexualtherapie wirkt diesbezüglich zusätzlich vertrauensbildend und sichernd. Die gemeinsam beantragten Vollstreckungsmassnahmen dienen überdies auch dem
Kindeswohl, wird dadurch doch sichergestellt, dass das seit Oktober 2015 nicht mehr durchgeführte Besuchsrecht nunmehr wieder regelmässig stattfinden wird. 3. Die vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– im Monat erwei- sen si ch unter Berücksi chti gung der neu von der Gesuchstelleri n bei der Aus- gleichskasse zu beantragenden Kinderzulagen von Fr. 200.– im Monat als ausrei- chend und angemessen, um den sich aus der mit den Akten übereinstimmenden Bedarfsrechnung (Ziffer 8 der Konvention) ergebenden Bedarf abzudecken. 4. Mit Bezug auf die vereinbarten persönlichen Unterhaltsbeiträge ist von der Vereinbarung bloss Vormerk zu nehmen. Die Vereinbarung erledigt das Verfahren diesbezüglich sofort. 5. Der Antrag des Gesuchsgegners auf superprovisorische bzw. vorsorgliche Vollstreckungsmassnahmen (Urk. 82) wird mit Genehmigung der Vereinbarung vom 27. April 2016 gegenstandslos und ist ohne Weiterungen abzuschreiben, da damit das vorinstanzliche Besuchsrecht, dessen Vollstreckung beantragt wurde, dahinfällt. Ausserdem sind mit dem vorliegenden Urteil auf gemeinsamen Antrag hi n ohnehi n Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen. 6. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Bestellung einer Kindesvertretung für das Berufungsverfahren wird mit dessen Erledigung ebenfalls gegenstandslos und ist abzuschreiben. III. 1. Beide Parteien ersuchten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren. 2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los und i hr Prozessstandpunkt ni cht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewie- sen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen
Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Fa- milie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirt- schaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten i n Bezi ehung zu set- zen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleiben- den Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten in- nert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr er- möglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessar- mut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltli- che Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV]). 3. Die Gesuchstellerin macht zur Begründung i hres Gesuchs ei nen nachvoll- ziehbaren und aufgrund der vorinstanzlichen Akten bzw. den neu eingereichten Urkunden (Urk. 64/3) ausgewiesenen Bedarf von Fr. 4'757.– geltend (ei nschli ess- li ch C.; Urk. 61 S. 11 f.). Diesem steht ein schwankendes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von knapp Fr. 2'000.– gegenüber (vgl. Urk. 61 S. 12, Urk. 83 Ziff. 8). Damit ist sie auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsansprü- che gegenüber dem Gesuchsgegner offensichtli ch mi ttellos i m Si nne von Art. 117 lit. a ZPO. Ihr Rechtsbegehren war ferner nicht aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Es ihr deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit der Regelung von persönlichem Verkehr und Unterhalt waren gewichtige Interessen der Ge- suchstellerin betroffen. Sie ist rechtsunkundig und die Gegenpartei war anwaltlich vertreten. Aus diesen Gründen war sie auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Es ist ihr mithin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, in der Zeit bis 5. April 2016 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X2.. Am 5. April 2016 "entzog" die Gesuchstellerin Rechtsanwältin X2._____ ihr Mandat, womit sie ihr Misstrauen erklärte. Stattdessen beauftragte sie Rechtsanwalt Dr. i ur. X._____ mit der Interessenwahrung (Urk. 74 und 80). Nachdem keine Anzeichen für ein
missbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin bestehen, ist ab dem 6. April 2016 anstatt Rechtsanwältin X2._____ Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin zu bestellen. 4. Der Gesuchgegner verweist zur Begründung seines Gesuchs auf die vor- i nstanzli chen Akten. Vor Vorinstanz machte er – unter Verweis auf die Teilverein- barung vom 30. September 2015 – ei n Ei nkommen von Fr. 6'426.– und ei nen Be- darf von Fr. 3'090.– bis 31. Dezember 2015 und Fr. 4'198.– ab 1. Januar 2016 geltend. Der höhere Bedarf ab Januar 2016 berücksichtigt die vollen Autokosten von Fr. 600.– beim Gesuchsgegner (zuvor je Fr. 300.– beim Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin) und höhere Wohnkosten von Fr. 1'658.–. Der Gesuchsgeg- ner ist für die Verrichtung seiner Arbeit als Hausabwart zumindest zeitweise auf ein Auto angewiesen (Prot. I S . 12). Soweit er dieses vereinbarungsgemäss ni cht mehr mit der Gesuchstellerin teilt, sind deshalb die vollen Kosten in seinem Be- darf zu berücksichtigen. Ausserdem ist dem Gesuchsgegner im Hinblick auf die Ausübung des vereinbarten Besuchsrechts zuzugestehen, eine grössere Woh- nung zu beziehen, wobei der dafür eingesetzte Betrag vertretbar erscheint. Der Gesuchsgegner verfügt somit unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen (vgl. Urk. 83), solange er in der alten Wohnung wohnt, über einen kleinen Über- schuss, hernach jedoch vermag er gerade etwa seinen Bedarf zu decken. Insge- samt ist der Gesuchsgegner jedoch nicht in der Lage, die Kosten des Berufungs- verfahrens innerhalb eines Jahres aus seinem Überschuss abzubezahlen. Akten- kundiges Vermögen ist nicht vorhanden. Sodann bemühte sich der Gesuchsgeg- ner vergeblich um die Erhöhung der Hypothek (Urk. 36/3). Aus di esen Gründen i st der Gesuchsgegner mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Sein Standpunkt war nicht aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Als juristischer Laie und aufgrund der betroffenen gewichtigen Interessen sowie der anwaltlichen Vertretung der Gegen- seite war er auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Aus diesen Gründen ist auch dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bei- zugeben.
IV. 1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfa hre n i st i n Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung von Fr. 750.– sowie für die Auskünfte durch den Sexualtherapeuten F._____ anläss- lich der Vergleichsverhandlung vom 27. April 2016 in der Höhe von Fr. 94.– (Urk. 84). 3. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Partei- en je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 83). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten unter Nachforderungsvorbehalt (Art. 123 ZPO) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien sind mit separatem Beschluss zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 29. Dezember 2016 mit Bezug auf die Dispositivziffern 1-3 und 6-12 sowie Dispositivziffer 4 bezüglich der Genehmigung resp. Vormerknahme von Ziff. 1-5 und Zi ff. 9-14 der Vereinba- rung vom 30. September 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren für die Zeit bis zum 5. April 2016 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ und für di e Zeit ab dem 6. April 2016 in der Person von Rechtsanwalt Dr. i ur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand bestellt. 5. Die unentgeltlichen Rechtsbeistände werden mit separatem Beschluss ent- schädigt. 6. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Erlass von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Vollstreckungsmassnahmen vom 19. April 2016 wird als ge- genstandslos geworden abgeschrieben. 7. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Bestellung einer Kindesvertretung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 8. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 29. Dezember 2015 mit Bezug auf Dispositivziffer 5 vollständig sowie mit Bezug auf Dispositivziffer 4 bezüglich der Genehmigung resp. Vormerk- nahme der Ziff. 6-8 der Vereinbarung vom 30. September 2015 aufgehoben. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 27. April 2016 wi rd hi nsi chtli ch der Kin- derbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "Persönlicher Verkehr
Die Parteien einigen sich, um der Vertrauenskrise der Gesuchstellerin in den Ge- suchsgegner zu begegnen, auf die folgende Regelung des persönlichen Verkehrs des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren tt.mm.2009, mit dem Gesuchsgeg- ner:
Bis am 31. Juli 2016:
Der Gesuchsgegner ist verpflichtet und berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten jeweils am Sonntag im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts im Kin- derhaus D., Zürich, zu besuchen. Die begleiteten Besuche werden durch den Besuchsrechtsbeistand E. organisiert und finden sobald wie möglich statt.
Ab dem 1. August 2016:
Der Gesuchsgegner ist verpflichtet und berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich, jedoch nicht zu sich auf Besuch zu nehmen (die Besuche finden demnach an einem öffentlichen Ort statt):
− jedes zweite Wochenende (in ungeraden Kalenderwochen) jeweils am Sams- tag von 11.00 bis 16.00 Uhr, − jeden Mittwochnachmittag ab 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis 19.00 Uhr.
Ab dem 1. September 2016 bis am 31. Dezember 2016:
Der Gesuchsgegner ist verpflichtet und berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
− jedes zweite Wochenende (in ungeraden Kalenderwochen) jeweils am Sams- tag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie am Sonntag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, − jeden Mittwochnachmittag ab 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis 19.00 Uhr.
Ab dem 1. Januar 2017:
Der Gesuchsgegner ist verpflichtet und berechtigt, den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
− jedes zweite Wochenende (in ungeraden Kalenderwochen) jeweils von Frei- tagmittag um 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis Sonntagabend um 18.00 Uhr, − jeden Mittwochnachmittag ab 12.00 Uhr resp. ab Schulschluss bis 19.00 Uhr, − für vier Wochen während den Schulferien, − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage (26. Dezember, Ostermontag, Pfingstmontag). Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts min- destens drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen resp. mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Vorbehalten bleibt eine einvernehmliche Erweiterung der Parteien sowohl bezüglich des Besuchs- als auch des Feiertags- und Ferienbesuchsrechts.
Der Gesuchsgegner verpflichtet sich im Sinne einer vertrauensbildenden Mass- nahme gegenüber der Gesuchstellerin im Sinne einer Sexualtherapie drei Termine bei einer Fachperson (PsychiaterIn, PsychologIn, PsychotherapeutIn) zu absolvie- ren. Alle drei Termine sind bis zum 31. Juli 2016 zu absolvieren.
Die Parteien beantragen der Berufungsinstanz, Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzli- chen Urteils aufzuheben und durch obige Regelung des persönlichen Verkehrs zu ersetzen.
Die Parteien beantragen der Berufungsinstanz, in Anwendung von Art. 236 Abs. 3 und Art. 343 Abs. 1 ZPO die Gesuchstellerin unter Androhung einer Ordnungsbus- se von Fr. 500.– für jeden nicht erfüllten Besuchsrechtstag anzuweisen, dem Ge- suchsgegner den gemeinsamen Sohn C._____ zu den Zeiten gemäss Ziffer 1 oben zur Betreuung zu überbringen bzw. herauszugeben.
Unterhaltsbeiträge
3 [5] . Die Parteien vereinbaren, Ziffer 6 bis 8 der Eheschutzkonvention vom 30. Septem- ber 2015, wie folgt abzuändern:
"6. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, bis zum 31. Dezember 2015 (Phase 1) für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes sowie für die Gesuchstellerin persönlich einen monatlichen Betrag von insge- samt Fr. 2'752.– zu leisten (Fr. 1'000.– für den Sohn und Fr. 1'752.– für die Gesuchstellerin persönlich; allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzula- gen sind nicht im obenstehenden Betrag mitenthalten und müssen der Ge- suchstellerin separat überwiesen werden), zahlbar monatlich im Voraus und auf den ersten jeden Monats ab 1. Oktober 2015.
Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Phase 2) für die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des gemeinsamen Sohnes sowie für die Gesuchstellerin persönlich ei- nen monatlichen Betrag von insgesamt Fr. 2'240.– zu leisten (Fr. 1'000.– für den Sohn und Fr. 1'240.– für die Gesuchstellerin persönlich; allfällige vertrag- liche oder gesetzliche Kinderzulagen sind nicht im obenstehenden Betrag mitenthalten und müssen der Gesuchstellerin separat überwiesen werden), zahlbar monatlich im Voraus und auf den ersten jeden Monats.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Bedarfszahlen: Phase 1 (bis 31. Dezember 2015):
Bedarf Ehemann Ehefrau Grundbetrag 1'100.– 1'350.– Kinderzuschlag 400.– Miet- bzw. Wohnkosten 750.– 1'658.– Heizung/Nebenkosten 100.– Radio/TV/Telefon 138.– 138.– Krankenkasse 252.– 479.– Krankenkasse C._____ 94.– Arbeitsweg/Auto/ÖV 300.– 300.– Hobbies C._____ 50.– Steuern 140.– 330.– Total Bedarf 2'780.– 4'799.–
Einkommen Ehemann: 6'426.– (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ) Einkommen Ehefrau: 2332.– (netto, exkl. KZ)
Phase 2 (ab 1. Januar 2016):
Bedarf Ehemann Ehefrau Grundbetrag 1'100.– 1'350.– Kinderzuschlag 400.– Miet- bzw. Wohnkosten 1'658.– 1'658.– Radio/TV/Telefon 138.– 138.– Krankenkasse 252.– 479.– Krankenkasse C._____ 94.– Arbeitsweg/Auto/ÖV 600.– 164.– Hobbies C._____ 50.– Steuern 230.– 230.– Total Bedarf 3'978.– 4'563.–
Einkommen Ehemann: 6'426.– (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. KZ) Einkommen Ehefrau: 2332.– (netto, exkl. KZ)"
4[6] . Die Parteien beantragen der Berufungsinstanz, die einvernehmliche Abänderung von Ziffer 6 bis 8 der Eheschutzkonvention vom 30. September 2015 hinsichtlich des Kinderunterhalts zu genehmigen und im Übrigen davon Vormerk zu nehmen.
Kosten und Entschädigung
5[7] . Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälf- te übernommen.
6[8] . Auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet."
Die Gesuchstellerin wird gestützt auf Art. 236 Abs. 3 und Art. 343 Abs. 1 ZPO unter Androhung ei ner Ordnungsbusse von Fr. 500.– für jeden ni cht er- füllten Besuchsrechtstag angewiesen, dem Gesuchsgegner den gemeinsa- men Sohn C._____ zur Ausübung des persönlichen Verkehrs gemäss der Vereinbarung vom 27. April 2016 zu überbringen bzw. herauszugeben. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 750.–, die weiteren Auslagen Fr. 94.–. Die Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 3'844.– festge- setzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 82), an Rechtsanwälti n X2._____ im Dispositivauszug (Ziffer 2, 3, 5 und 8 des Beschlusses sowie Ziffer 7 und 8 des Urteils) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 12. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro
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