Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 14. April 2016
i n Sachen
A., Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Beistand MLaw X1. vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X2._____
gegen
B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Januar 2016 (EE140003-G)
Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Januar 2016: 1. [Gewährung unentgeltliche Rechtspflege für Gesuchsgegner] 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 23. Januar 2014 getrennt leben. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für sich persön- li ch monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.–, zahlbar im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen, rückwirkend per 1. Mai 2014. 4. Die eheliche Liegenschaft an der ... [Adresse], samt Hausrat und Mobiliar, wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewi esen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, in Bezug auf den Gesuchsgegner jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Si nne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Der auf die Gesuchstellerin fal- lende Anteil wird mit dem von ihr geleisteten Prozesskostenvorschuss ver- rechnet. Ein Restbetrag wird ihr vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrech- nungsansprüche zurückerstattet. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. [Schriftliche Mitteilung] 9. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsanträge des Gesuchsgegners: "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Januar 2016 in Ziffer 3 aufzuheben und es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für sich persönliche Unterhalts- beiträge von CHF 1'600.-- zu bezahlen, zahlbar im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per 1. Mai 2014. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten. 3. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin X2._____ zur unentgeltli chen Rechtsvertreterin zu bestellen."
Erwägungen: 1. a) Am 11. Januar 2016 hatte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) im seit 22. Januar 2014 hängigen Eheschutzverfahren der Parteien den Endent- scheid gefällt (Urk. 73 = Urk. 76; Dispositiv eingangs wiedergegeben). Hiergegen hatte der Gesuchsgegner am 28. Januar 2016 Berufung mit den vorstehend wie- dergegebenen Berufungsanträgen erhoben (Urk. 75). b) Auf Wunsch der – in Vergleichsverhandlungen stehenden – Parteien wurde das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 4. Februar 2016 bis 21. März 2016 sistiert (Urk. 80-82). Mit Verfügung vom 18. März 2016 wurde die Sistierung bis 22. April 2016 verlängert (Urk. 83-85). c) Am 8. April 2016 (hierorts eingegangen am 11. April 2016) reichte der Gesuchsgegner eine von beiden Parteien (und dem Beistand des Gesuchsgeg- ners) unterzeichnete Vereinbarung über die im Berufungsverfahren einzig stritti- gen Unterhaltsbeiträge ein (Urk. 86-87). Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut (Urk. 87 S. 2): "1. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte bezahlt dem Gesuchsgeg- ner und Berufungskläger in Abänderung des Urteils vom 11. Januar 2016, Disp. Ziff. 3., des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Meilen (EE140003) Unterhaltsbeiträge wie folgt: – CHF 600.00 vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2015 – CHF 800.00 ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017. Ab 1. Januar 2018 sind keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet. 2. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung." d) Die Vereinbarung beschlägt persönliche Unterhaltsbeiträge, welche der Disposition der Parteien unterstehen. Die Vereinbarung hat damit die Wirkung ei- nes rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren sind vereinbarungsgemäss zu regeln (Art. 109 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO; die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist nicht angefochten).
leri n i nnert nützli cher Fri st einen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen zu können. Die Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen und die unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung ist demgemäss (auch) für das vorliegende Be- rufungsverfa hre n zu gewähren. d) Der Gesuchsgegner ist bzw. die Parteien sind jedoch darauf hinzuwei- sen, dass die Mittellosigkeit in einem allfälligen Scheidungsverfahren anders beur- teilt werden könnte. Von Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien investiert haben, kann erwartet werden, dass sie dasselbe im Hinblick auf ein bevorstehen- des Verfahren rechtzeitig realisieren (angesichts der Belehnung mit Fr. 680'000.-- und der notorischen Tatsache, dass seriöse Banken maximal 80 % des Verkehrs- wertes einer Liegenschaft finanzieren, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass in der Liegenschaft der Gesuchsgegnerin erhebliches Eigenkapital vorhanden ist; auch deren Lebensversicherung läuft im November 2016 aus, Urk. 54/6). Diese rechtzeitige Realisierung mag im vorliegenden Verfahren nicht innert nützlicher Frist erfolgen können, dies wird jedoch in einem Scheidungsverfahren anders zu beurteilen sein. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. i ur. X2._____ als unentgeltli- che Rechtsvertreterin bestellt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
Züri ch, 14. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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