Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
6Geschäfts-Nr.: LE150063-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller, und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. L. Casciaro. Beschluss vom 2. Februar 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Partnerschaftsschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. Oktober 2015 (EG140001-A)
Rechtsbegehren des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 1 f.): "1. Es sei festzustellen, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 18.05.2014 aufgehoben wurde. Es sei die gemeinsame Wohnung in C._____ dem Gesuchsgegner zuzuteilen. 2. Es sei der Geuchsgegner zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab 18.05.2014 einen monatlichen, monatlich zum Voraus fälligen Unter- haltsbeitrag von mindestens Fr. 4'200.– zu bezahlen, zahlbar für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, dem Gesuchsteller die per- sönlichen Effekten herauszugeben. Weiter sei er zu verpflichten, ihm einen angemessenen Teil von Hausrat und Mobiliar zur Benutzung für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes herauszuge- ben. 4. Es sei dem Gesuchsgegner zu verbieten, den Vertrag für die Praxis des Gesuchstellers an der ...-Gasse ... i n Züri ch aufzulösen. 5. Unter K.u.E.f. zu Lasten des Gesuchsgegners." Anlässlich der Verhandlung vom 27. Januar 2015 modifiziertes Rechtsbe- gehren des Gesuchstellers (sinngemäss Prot. S. 5 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 18. Mai 2014 aufgehoben wurde. Es sei die gemeinsame Wohnung in C._____ dem Gesuchsgegner zuzuteilen. 2. Es sei der Geuchsgegner zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab 18. Mai 2014 einen monatlichen, monatlich zum Voraus fälligen Unter- haltsbeitrag von mindestens Fr. 3'560.– zu bezahlen, zahlbar für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. 3. Es sei dem Gesuchsgegner zu verbieten, den Vertrag für die Praxis des Gesuchstellers an der ...-Gasse ... i n Züri ch aufzulösen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgeg- ners. Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 46 S. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 18.05.2014 nicht mehr zu- sammen leben. 2. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner die Wohnung an der ...- Strasse ..., C._____, seither alleine benützt. Es sei der Gesuchsteller
zu verpflichten, den Hausschlüssel für diese Wohnung sofort an den Gesuchsgegner herauszugeben. 3. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller bereits Gelegenheit hatte, alle persönlichen Effekten und Hausratgegenstände abzuholen. 4. Der Antrag des Gesuchstellers auf Unterhalt sei abzuweisen. 5. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend Verbot der Vertragsauflö- sung für die Praxis sei mangels rechtlicher Grundlage abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei. Umgekehrt sei der Gesuchsteller zu ver- pflichten, den Gesuchsgegner schadlos zu halten, sollte dieser vom Vermieter belangt werden. Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8% MWSt, zulasten des Ge- suchstellers." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. Oktober 2015 (Urk. 63): "1. Den Parteien wird die Aufhebung des Zusammenlebens (Art. 17 PartG) auf unbestimmte Zeit bewilligt. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 18. Mai 2014 ge- trennt leben. 3. Die Teilvereinbarung vom 27. Januar 2015 über die Folgen der Aufhebung des Zusammenlebens (Art. 17 PartG) wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Gesuchsteller verlangen gemeinsam die Aufhebung des Zusammenlebens ge- stützt auf Art. 17 Partnerschaftsgesetzes (PartG). 2. Die Parteien stellen fest, dass sie das Zusammenleben seit dem 18. Mai 2014 aufge- hoben haben. 3. Die Parteien vereinbaren, dass dem Gesuchsgegner während der Dauer des Ge- trenntlebens die ehemals partnerschaftliche Wohnung, ...-Strasse ..., C._____, samt Mobiliar und Hausrat, zur alleinigen Benutzung überlassen wird. Die Parteien halten fest, dass der Gesuchsteller seinen Schlüssel der erwähnten Wohnung anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2015 dem Gesuchsgeg- ner übergeben hat.
Der Gesuchsteller hält fest, dass er für das vorliegende Verfahren betreffen Aufhe- bung des Zusammenlebens im Sinne von Art. 17 PartG darauf verzichtet, die ihm ge- hörigen Gegenstände aus der in vorstehender Ziffer genannten Wohnung ausgehän- digt zu erhalten. Dieser Verzicht gilt explizit nicht für ein allfälliges Verfahren um Auf- lösung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne der Art. 29 ff. PartG. 5. Der Gesuchsgegner erklärt, solange auf die Kündigung des Mietverhältnisses des Gewerberaumes ...-Gasse ..., Zürich zu verzichten als ihn der Gesuchsteller aus die- sem Mietverhältnis schadlos hält. Weiter halten die Parteien fest, dass sie darum bemüht sein werden, dieses Mietver- hältnis auf den Gesuchsteller zu übertragen." 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller bis und mit No- vember 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend auf den 1. Juni 2014, wie folgt zu bezahlen: Juni 2014 Fr. 2'534.– Juli 2014 Fr. 2'544.– August 2014 Fr. 2'688.– September 2014 Fr. 2'592.– Oktober 2014 Fr. 2'874.– November 2014 bis November 2015 (monatlich) Fr. 2'374.– 5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– (Pauschalgebühr) festgesetzt und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln und dem Gesuchsteller zu einem Vier- tel auferlegt. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Schri ftli che Mi ttei lung an: - den Gesuchsgegner gegen Gerichtsurkunde, - den Gesuchsteller gegen Empfangsschein.
Ei ne Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich im Doppel sowie unter Beilage des Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." Berufungsanträge des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 67 S. 2): "1. es sei der Antrag auf Unterhalt des Gesuchstellers vollumfänglich abzuweisen; 2. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren: 3. es sei dem Berufungskläger eine Prozesskostenentschädigung zuzusprechen und diese dem Gesuchsteller aufzuerlegen; 4. es seien dem Gesuchsteller die unnötig verursachten Prozess- kosten aufzuerlegen; 5. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 9. Oktober 2015, Ref. EG140001A-2, aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der nachfolgenden Be- gründung zu überwei sen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu Lasten des Gesuch- stellers und Berufungsbeklagten"
Prozessualer Antrag des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 78 sinngemäss): Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ei n unentgeltli cher Rechtsbeistand beizugeben.
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit Anfang 2007 eingetragene Partner und lebten bis Mai 2014 in der partnerschaftlichen Wohnung in C.. Der Gesuchsteller und Be- rufungsbeklagte (fortan: Gesuchsteller) ist (teils selbstständig erwerbender) Mas- seur und der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) ar- beitete in einer Vollzeitanstellung bei D.; mittlerweile ist er auf Stellensuche. Nach der Trennung zog der Gesuchsteller aus der partnerschaftlichen Wohnung aus und wohnte zunächst in seiner Massagepraxis. Der Gesuchsteller verblieb mit dem gemeinsam angeschafften Hund E._____ in der partnerschaftlichen Woh- nung. D er Gesuchsteller wohnt i nzwi schen als Untermi eter i n ei ner Wohnung i n F._____. 1.2. Am 11. Juni 2014 reichte der Gesuchsteller sein Partnerschaftsschutzge- such bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Am 27. Januar 2015 fand die vori nstanzli che Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 5 ff.), anlässlich welcher die Parteien eine Teil- vereinbarung schlossen (Urk. 49). Strittig blieben einzig die Unterhaltsbeiträge. Die in der Folge unternommenen vorinstanzlichen Bemühungen, auch diesen Punkt mittels eines Vergleichs zu erledigen, scheiterten (Urk. 50-60). Am 9. Okto- ber 2015 erging schliesslich das vorinstanzliche Urteil (Urk. 68). Der Gesuchs- gegner nahm dieses am 17. Oktober 2015 in Empfang (Urk. 65). 1.3. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 samt Beilagen erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (Poststempel vom 27. Oktober 2015) Berufung gegen das vorinstanzli- che Urteil (Urk. 67 und 70/63-75). Er leistete den ihm auferlegten Kostenvor- schuss von Fr. 3'500.– i nnert Fri st (Urk. 71 und 72). Die Parteien wurden sodann zu einer Vergleichsverhandlung auf den 20. Januar 2016 vorgeladen (Urk. 73). Die Berufungsschrift wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchsstellers zu Vorberei- tungszwecken am 16. Januar 2016 zugestellt (Urk. 76). Zur Vergleichsverhand- lung erschi enen beide Parteien je in Begleitung ihrer Rechtsanwälte (P ro t. II S. 4 f.).
" Unterhaltsbeiträge 1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, dem Gesuchsteller monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'705.– ab 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014; − Fr. 1'460.– ab 1. November 2014 bis 30. November 2015;
gesamthaft also Fr. 27'505.–.
Der Gesuchsgegner bezahlt dem Gesuchsteller die ausstehenden Unterhaltsbeiträge ge- mäss Ziff. 1 wie folgt in Raten: − Fr. 9'505.– bis 15. Juni 2016; − Fr. 9'000.– bis 15. September 2016; − Fr. 9'000.– bis 15. Dezember 2016.
Die Parteien vereinbaren, dass die Forderungen gemäss Ziff. 1 erst ab den in Ziff. 2 ge- nannten Zahlungsterminen zu verzinsen sind. 4. Kommt der Gesuchsgegner mit der Zahlung einer der Raten gemäss Ziff. 2 um mehr als 10 Tage in Verzug wird die ganz dannzumal noch offene Forderung gemäss Ziff. 1 ohne Weite- res sofort fällig. 5. Der Gesuchsteller zieht die gegen den Gesuchsgegner beim Betreibungsamt Bonstetten eingeleitete Betreibung Nr. ..., Zahlungsbefehl vom 5. November 2015, sowie das am Be- zirksgericht Affoltern hängige Rechtsöffnungsbegehren Geschäfts-Nr. EB150158 für die ausstehenden Unterhaltsforderungen gemäss vorinstanzlichem Urteil sowie für die vo- rinstanzliche Prozessentschädigung sofort zurück. Die Zahlungsbefehlskosten werden vom Gesuchsteller getragen, die Kosten für das Rechtsöffnungsverfahren werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen. Die Parteien verzichten für das Rechtsöffnungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
Die Parteien halten fest, dass der Gesuchsteller auf Basis der unten aufgeführten Berech- nungsgrundlagen ab Dezember 2015 keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsbeiträge hat.
Berechnungsgrundlagen
Kosten und Entschädigung
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 3'500.– übernimmt der Gesuchsgegner vollumfänglich.
Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälf- te übernommen.
Auf eine Parteientschädigung für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren wird gegenseitig verzichtet."
2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– blieb un- angefochten (Urk. 67 S. 2). Entsprechend der im Vergleich getroffenen Regelung
sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Urk. 77 Ziff. 6). 3.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'750.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 77 Ziff. 7). 3.3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erst- und zwei ti nstanzli che Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 77 Ziff. 8). 4. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand 4.1. Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 25. Januar 2016 samt Beilagen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (Urk. 78 und 79/1), nachdem er sein Gesuch bereits in der Vergleichsverhandlung vom 20. Januar 2016 angekündigt hatte (Prot. II S. 5). 4.2. Die unentgeltliche Rechtspflege ist in der Regel für die Zeit nach der Ge- suchstellung zu bewilligen. Ausnahmsweise kann die unentgeltliche Rechtspflege auch rückwirkend bewilligt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). 4.3. Der Gesuchsteller stellte sein Gesuch am 25. Januar 2016 und verlangt un- ter anderem, dass ihm auch für die Verhandlung vom 20. Januar 2016 und damit rückwirkend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sein. Zur Be- gründung führt er an, das Gesuch im frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt zu ha- ben, da es sinnvoll gewesen wäre, das Gesuch mit der Berufungsantwort zu ver- binden, wozu vor der Verhandlung keine Frist angesetzt worden sei. An der Ver- handlung habe er sein Gesuch sodann angekündigt (Urk. 78 S. 1 f.). Dieser Ar- gumentation kann gefolgt werden. Sowohl zur Begründung des Armenrechtsge- suchs wi e auch zur Beantwortung der Berufung sind die finanziellen Verhältnisse des Ansprechers darzutun. Ein Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ergeht bei kürzeren Prozessen in der Regel erst mit dem Endent- scheid. Unter diesen Umständen darf dem Ansprecher ni cht zum Nachtei l gerei-
chen, wenn er sein Gesuch zusammen mit der ersten Eingabe oder – wenn es gar nicht dazu kommt – an der ersten Verhandlung stellt. Da die Vergleichsver- handlung in Abwesenheit des Spruchkörpers vom Gerichtsschreiber geführt wur- de, wäre es nicht zulässig gewesen, die Begründung des Gesuchs vor Schranken anzubri ngen. Deshalb begründete der Gesuchsteller sein bereits an der Ver- gleichsverhandlung angekündigtes Gesuch i m frühestmöglichen Zeitpunkt. Unter diesen Umständen kann die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung – soweit die Voraussetzungen erfüllt si nd – ausnahmswei- se schon ab der Verhandlung vom 20. Januar 2016 bewilligt werden. 4.4. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewie- sen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Fa- milie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirt- schaftli chen Si tuation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten i n Bezi ehung zu set- zen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleiben- den Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten in- nert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr er- möglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessar- mut, i n: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltli- che Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV]). Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz dürfen in die Beurteilung nur Einkünfte und Vermö- genswerte einbezogen werden, die effektiv vorhanden und verfügbar sind. Die Anrechnung fi kti ver (bzw. hypotheti scher) Ei nkommen und Vermögen i st ni cht zu-
lässig (Emmel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N 4 f. zu Art. 117). 4.5. Der Gesuchsteller trägt vor, er verdiene mit einer 50%-Anstellung etwa Fr. 2'000.– im Monat, die Massagepraxis werfe noch immer keinen Gewinn ab. Von der ihm aufgrund des Vergleichs vom 20. Januar 2016 zustehenden Summe von Fr. 27'505.– müsse er Fr. 20'000.– zur Rückzahlung eines Kredits seines Lo- gisgebers und Treuhänders aufwenden. Die restlichen Fr. 7'505.– benötige er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, denn von seinem Einkommen verbleibe ihm praktisch nichts, wenn der Grundbetrag mit Fr. 1'200.–, die Krankenkasse mit Fr. 150.–, die Wohnkosten mit Fr. 300.– und das Abonnement F.-G.____ mit Fr. 322.– eingesetzt werde (Urk. 78). Tatsächlich führt die Addition dieser Be- träge zu einer Summe von Fr. 1'972.–, welche etwa dem geltend gemachten, tat- sächlichen Einkommen des Gesuchstellers entspricht. Die geltend gemachten Bedarfspositionen sind nachvollziehbar und decken sich mit den Akten. Die Kran- kenkassenkosten (KVG) betragen ohne Prämienverbilligung gemäss Abrechnung sogar Fr. 243.55 (Urk. 45/7), die Wohnkosten von Fr. 300.– si nd auch für ei ne Un- termiete äusserst tief, das Abonnement F.-G._____ i st zur Berufsausübung erforderlich, wenn der Gesuchssteller – was er damit behauptet – nach G._____ pendeln muss. Es besteht insgesamt kein Anlass, an den Ausführungen des Ge- suchstellers zu zweifeln. Unter diesen Umständen vermag der Gesuchsteller die ihn treffenden Verfahrenskosten nicht aus dem laufenden Einkommen zu bezah- len. Der nicht zur Rückzahlung des Kredits benötigte Teil der Vergleichssumme von Fr. 7'505.– ist dem Gesuchsteller im Sinne eines Notgroschens zu belassen, zumal der für Wohnkosten eingesetzte Betrag von Fr. 300.– kaum eine dauerhaft haltbare Wohnsituation erlauben dürfte und dem Gesuchsteller darüber hinaus dieser Restbetrag erst mit Zahlung der letzten Rate der Vergleichssumme im De- zember 2016 zur Verfügung stehen wird (die ersten bei den Raten si nd zur Rück- zahlung des Darlehens aufzuwenden). Damit ist der Gesuchsteller mittellos im Si nne von Art. 117 lit. a ZPO. Der Standpunkt des Gesuchstellers war sodann ni cht aussi chtslos i m Si nne von Art. 117 lit. b ZPO. Dem Gesuchsteller ist deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
4.6. Als rechtsunkundige Partei sowie aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite war der Gesuchsteller auf anwaltliche Vertretung für die Vergleichs- verhandlung angewiesen. Dem Gesuchsteller ist deshalb i n Anwendung von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für die Vergleichs- verhandlung beizugeben. 5. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes 5.1. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ beziffert seinen Zeitaufwand als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Gesuchstellers an der Vergleichsverhandlung mit 4,5 Stunden und beansprucht dafür eine Vergütung von Fr. 990.– zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer (Urk. 78 S. 2). 5.2. Die von Rechtsanwalt Y._____ beanspruchte Vergütung liegt in dem von § 23 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1, 3 und 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 und §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 2 AnwGebV vorgegebenen Rahmen und erscheint angesichts der Verantwortung des Anwalts, der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwands angemessen. Die beanspruchte Vergütung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist auszubezahlen. Es wird beschlossen: 1. Dem Gesuchsteller wird rückwirkend auf den 20. Januar 2016 die unentgelt- liche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'750.– festgesetzt.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro
versandt am: se