Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150060-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE150061-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss und Urteil vom 7. Oktober 2016
i n Sachen
A., Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
B., Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Abänderung Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 14. September 2015 (EE150053-M) Rechtsbegehren: des Gesuchstellers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 14 S. 1): "1. Die Obhut über C._____ sei alleine dem Gesuchsteller zuzuteilen.
Der Gesuchsgegnerin sei zweimal wöchentlich ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren. 3. Die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung von Kinderun- terhaltsbeiträgen an die Gesuchsgegnerin sei per Anfang April 2015 aufzuheben, und die Gesuchsgegnerin sei spätestens ab 1. September 2015 zu verpflichten, dem Gesuchsteller Kinderun- terhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu be- zahlen. 4. Die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen für die Gesuchsgegnerin persönlich sei per 1. Juni 2015 aufzuheben. 5. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und in meiner Person eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din beizugeben. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ge- suchsgegneri n." der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 16 S. 1): "1. Es seien die Anträge 1 bis 4 der Abänderungsklage vom 20. Mai 2015 vollumfänglich abzuweisen. 2. Anderslautende oder weitergehende neue Anträge seien eben- falls abzuweisen. 3. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag für ihre Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von CHF 5'000.00 zuzüglich 8% MWSt zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin rückwirkend per 1. Juni 2015 (Zustellung der Abänderungsklage) die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art 118 Abs. 1 ZPO zu gewähren, in- dem sie von Vorschussleistungen sowie den Gerichtskosten be- freit wird und ihr in der Person der Unterzeichneten eine Rechts- beiständin bestellt wird. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchstellers." Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. September 2015: (Urk. 39 = Urk. 43 = Urk. 58/43) 1. Das Urteil vom 4. Februar 2015 (Prozess Nr. EE140100-M) wird wie folgt abgeändert: 1. (unverändert)
Obhut und Besuchsrecht: 2.1 Die Obhut über das Kind C., geboren am tt.mm.2007, wird dem Gesuch- steller allein zugeteilt. 2.2 Die Gesuchsgegnerin wird für berechtigt erklärt, das Kind C. jedes zwei- te Wochenende am Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2.3 und 2.4 (aufgehoben) 3. Die elterliche Sorge über das Kind C., geboren am tt.mm.2007, wird dem Gesuchsteller allein zugeteilt. 4. (aufgehoben unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 ZGB) 5. Beistandschaft: 5.1 und 5.2 (unverändert) 5.3 Die bereits bestehende Beistandschaft für das Kind C. wird weiterge- führt. Dem Beistand wird zu seinen bisherigen Aufgaben, welche ihm durch Ur- teil vom 4. Februar 2015 und durch die KESB Dietikon übertragen worden sind, zusätzlich die Befugnis erteilt, das Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin auszu- dehnen, wenn dies gerechtfertigt und der Zustand der Gesuchsgegnerin genü- gend stabil erscheint. Ebenso wird er berechtigt erklärt, darüber zu entschei- den, ob das Besuchsrecht begleitet oder unbegleitet auszuüben ist, wenn dies zum Schutze des Kindeswohls notwendig erscheint. 6. und 7. (unverändert) 8. Kinderunterhalt: 8.1 a) Die Pflicht des Gesuchstellers zur Leistung von Kinderunterhalt für C._____ an die Gesuchsgegnerin wird rückwirkend per Juni 2015 aufgehoben. b) die Gesuchsgegnerin wird mangels Leistungsfähigkeit nicht verpflichtet, dem Gesuchsteller Kinderunterhalt zu bezahlen. 8.2 (aufgehoben) 9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per Juni 2015. 10. Die Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Rückwirkung verpflichtet, dem Gesuchsteller jede Änderung ihrer Einkommenssituation umgehend und unter Beilage der entsprechenden Belege (in Kopie) mitzuteilen. 11. bis 16. (unverändert) 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'700.–. 3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Mitteilungssatz] 6. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge Erstberufung (LE150060): der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 42 S. 2): "1. Es sei die in Ziffer 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Ent- scheids vom 14. September 2015 enthaltene Ziffer 3 (Abände- rung der Ziffer 3 des Urteils vom 4. Februar 2015) aufzuheben und das Urteil vom 4. Februar 2015 in Ziffer 3 unverändert zu be- lassen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch 8% ge- setzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchstellers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 54 S. 1): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Dem Berufungsbeklagten sei auch für dieses Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizu- geben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsklägerin." Berufungsanträge Zweitberufung (LE150061): des Gesuchstellers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 58/42 S. 2): "1. In Abänderung von Ziff. 1.2.2 sei der Appellationsgegnerin ledig- lich ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren. 2. In Abänderung von Ziff. 1.5.3 seien die Aufgaben der Beiständin ni cht zu ergänzen.
der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte n (Urk. 58/61 S. 2): "1. Es seien die Berufungsanträge Ziffern 1 bis 4 vollumfänglich ab- zuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch 8% ge- setzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhaltsüberblick / Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. November 2008 verheiratet (Urk. 4/1) und El- tern der minderjährigen Tochter C., geboren am tt.mm.2007. Bereits im Jahre 2014 standen sich die Parteien in einem Eheschutzverfahren gegenüber, welches mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Februar 2015 erledigt wur- de (Urk. 4/51). Darin wurde den Parteien die Obhut über die gemeinsame Tochter je zur Hälfte zugeteilt (Urk. 4/51, Dispositivziffer 2). Sodann wurde für C. ei- ne Beiständin bestellt (Urk. 4/51, Dispositivziffer 5 und 6). In der Folge stellte der Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Gesuch- steller) mit Faxschreiben vom 15. April 2015 bei der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) des Bezirks Dietikon den Antrag, es sei der Gesuchsgeg- nerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (fortan Gesuchsgeg-
nerin) superprovisorisch die Obhut über C._____ zu entzi ehen, und C._____ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Der Antrag auf super- provisorischen Obhutsentzug wurde von der KESB mit Verfügung vom 16. April 2015 abgewiesen (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Nach Anhörung der Parteien durch die KESB einigten sich diese darauf, dass der Gesuchsteller einstweilen die alleinige Obhut über C._____ übernehmen soll. Sodann vereinbarten die Parteien ein Be- suchsrecht der Gesuchsgegnerin. Dieses gestaltete sich derart, dass die Ge- suchsgegnerin berechtigt war, die Tochter C._____ an zwei Nachmittagen pro Woche zu sehen, wobei sie vorgängig einen Alkoholschnelltest zu absolvieren hatte (Urk. 7; Urk. 58/61 S. 4). 2. Schliesslich reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. Mai 2015 bei der Vorinstanz ein Begehren um Abänderung des Eheschutzurteils vom 4. Februar 2015 ein (Urk. 1). Insbesondere ersuchte er um Zuteilung der alleinigen Obhut, Gewährung eines begleiteten Besuchsrechts für die Gesuchsgegnerin sowie um Aufhebung seiner Unterhaltspflicht (Urk. 1 S. 2). Nach D urchführung des Verfah- rens erging am 14. September 2015 das eingangs wiedergegebene Urteil, mit welchem der Vorderrichter in Abänderung des Eheschutzurteils vom 4. Februar 2015 unter anderem die gemeinsame Tochter unter die alleinige Obhut des Ge- suchstellers stellte, das Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin neu regelte, den Auf- trag an den Beistand ergänzte und die Kinder- bzw. Ehegattenunterhaltsbeiträge abänderte (Urk. 43 S. 17 f.). Ferner teilte er von Amtes wegen die elterliche Sorge für C._____ dem Gesuchsteller alleine zu (Urk. 43 S. 17). 3. Hiergegen erhoben beide Parteien fristgerecht Berufung, die Gesuchsgeg- nerin am 29. September 2015 (Urk. 42) und der Gesuchsteller am 1. Oktober 2015, wobei dieser gleichzeitig ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und un- entgeltliche Rechtspflege stellte (Urk. 58/42; vgl. auch Urk. 58/47). Mi t Verfügung vom 2. Oktober 2015 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um für die Ge- richtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 3'000.– zu lei sten (Urk. 44). Die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, leistete daraufhin fristgerecht den eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 45) und stellte sodann mit Eingabe vom
che Auskunft über den Gesundheitszustand und die psychische Verfassung der Gesuchsgegnerin (Urk. 83). Am 27. April 2016 ersuchte der Gesuchsteller das Gericht um Prüfung der Frage, ob der Tochter für das laufende Verfahren eine Kindsvertretung beizugeben sei (Urk. 89). Die schriftliche Auskunft der Tageskli- ni k D._____ über den Gesundheitszustand der Gesuchsgegnerin ging am 26. Mai 2016 hierorts ein (Urk. 90) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 16. Juni 2016 zur Stellungnahme weitergeleitet (Urk. 96). Die jeweiligen Stellungnahmen der Parteien zur erwähnten ärztlichen Auskunft datieren vom 30. Juni 2016 (Urk. 100) bzw. 19. Juli 2016 (Urk. 101), wobei der Gesuchsteller gleichzeitig die An- ordnung vorsorglicher Massnahmen beantragte. Mit Verfügung vom 8. August 2016 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Antrag des Gesuch- stellers auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 107). Die entsprechende Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ging am 13. Sep- tember 2016 hierorts ein (Urk. 119) und wurde mit Verfügung vom 14. September 2016 dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Verfahren als spruchreif erweise und entspre- chend in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 122). Mit Eingabe vom 26. September 2016 nahm der Gesuchsteller sein Replikrecht wahr und reichte zudem neue Beweismittel ein (Urk. 123 und Urk. 125/1-4). Da sich diese Stellungnahme für die Entscheidfindung des Gerichts als ni cht relevant erweist und die neuen Beweismittel als verspätet nicht zu berücksichtigen sind, wird diese Eingabe der Gesuchsgegnerin zusammen mit dem vorliegenden Endentscheid zugestellt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-41). II. A. Gegenstand des Berufungsverfahrens / Prozessuales 1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Von den Parteien angefochten wurden lediglich die Dispositivziffern 1.2.2 (Besuchsrecht), 1.3 (elterliche Sorge), 1.5.3 (Aufgaben der Beiständin), 1.8.1 (Ki nderunterhalt) sowie Ziffer 1.9 (persönlicher
Unterhalt). Die übrigen Dispositivziffern wurden nicht angefochten. In diesem Um- fang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersu- chungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dis- positionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden. Bei Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und di e Untersuchungs ma xi me (Art. 296 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz i m Ei nzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt ein Be- rufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrie- dengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Der Be- rufungskläger hat die von ihm kritisierten Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids sowie auch die Aktenstücke, auf die er seine Kritik stützt, genau zu be- zeichnen. (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmitteli nstanz ni cht über- prüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schri ftli chen Begründung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4 m.w.H.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 3. Überdies ist in prozessualer Hinsicht zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten (li t. b). Dies gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unter- stehen (BGer 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2; BGE 138 III 625 E. 2.1 f.). Gemäss Praxis der Kammer gilt dies auch bei Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend ge- macht werden können, können daher grundsätzli ch ni cht mehr vorgebracht wer- den, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 04.03.2015, E. 4.1). Der angefochtene Entscheid datiert vom 14. September 2015 (Urk. 43). Insbesondere betreffend die Kinderbelange war der Sachverhalt durch die Vorinstanz von Amtes wegen abzuklären und neue Tatsa- chen und Beweismittel waren bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Soweit die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Ur- kunden vor diesem Datum ergingen, es sich mithin um unechte Noven handelt, können sie zufolge Verspätung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden. 4. Mit Verfügung vom 14. September 2016 wurde den Parteien unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 eröffnet, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 122). Das Bundesgericht hielt im zitierten Entscheid fest, dass es den Parteien verwehrt sein müsse, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. Denn in der Phase der Urteilsberatung müsse der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssa- che gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen könne. In d ie- ser Phase solle es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wieder- aufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung erzwingen zu können (E. 2.2.5). Dieses grundlegende Novenverbot während lau- fender Beratungsphase tangiert selbstverständlich das sogenannte "Replikrecht" der Parteien nicht, was in der Verfügung vom 14. September 2016 ebenfalls aus- drücklich festgehalten wurde. Eine Stellungnahme bzw. eben eine Replik zu den Vorbringen der Gegenpartei ist (sofern sie rechtzeitig erfolgt) auch in der Phase der Urteilsberatung noch möglich und vom Gericht zu berücksichtigen. Bei der
Eingabe des Gesuchstellers vom 26. September 2016 (Urk. 123) handelt es sich jedoch nicht um eine reine Stellungnahme zu den Vorbringen der Gegenpartei, sondern (zumindest teilweise) um eine nicht mehr zulässige Noveneingabe. Die erwähnte Verfügung, mit welcher den Parteien der Übergang in die Beratungs- phase eröffnet wurde, ist dem Gesuchsteller am 16. September 2016 zugegan- gen. Am 19. September 2016 richtete die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers eine Anfrage an Dr. E., den ehemaligen Leiter des F., und bat diesen um eine Stellungnahme zur Ausgestaltung des Besuchsrechts im konkreten Fall (Urk. 125/1). Am 24. September 2016 beantwortete Dr. E._____ die Anfrage in einer kurzen Stellungnahme (Urk. 125/2 und 125/3). Bereits mit Eingabe vom 19. Juli 2016 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Mas- snahmen, worin er beantragte, es sei an Stelle des derzeit geltenden Besuchs- rechts eine professionelle Institution damit zu beauftragen, den Mutter-Tochter- Kontakt kindswohlgerecht wieder aufzubauen (Urk. 101). Das entsprechende An- liegen des Gesuchstellers war somit schon seit längerem bekannt und es wäre ihm problemlos möglich gewesen, eine solche Stellungnahme von Dr. E._____ noch vor Aktenschluss beizubringen. Zusammenfassend hat die Eingabe des Ge- suchstellers vom 26. September 2016 über weite Strecken nichts mit der eigentli- chen Ausübung des Replikrechts zu tun. Es handelt sich vorwiegend um eine No- veneingabe, welche aufgrund der bereits laufenden Urteilsberatung (zumindest teilweise) als verspätet aus dem Recht zu weisen ist. Die eigentliche Stellung- nahme zu den Vorbringen der Gesuchsgegnerin bzw. der Beiständin sind demge- genüber selbstverständlich zu beachten, erweisen sich jedoch für den vorliegen- den Entscheid als ni cht relevant. B. Vertretung des Kindes 1. Mit Eingabe vom 27. April 2016 ersuchte der Gesuchsteller das Gericht um Prüfung der Frage, ob der Tochter C._____ gestützt auf Art. 299 Abs. 1 und 2 ZPO eine Vertretung beizugeben sei. Die Parteien seien sich hinsichtlich der Fra- ge der elterlichen Sorge sowie des Besuchsrechts nicht einig. Dabei handle es sich nicht um geringfügige Differenzen in Bezug auf das Ausmass des Besuchs- rechts, sondern um eine grundsätzlich unterschiedliche Ansicht darüber, was
C._____ gut tun bzw. schaden könnte. C._____ dürfte sich alles andere denn wohl fühlen zwischen den elterlichen Auseinandersetzungen und den verhärteten Fronten, die inzwischen aufgebaut worden seien (Urk. 89). 2. Die Gesuchsgegnerin befürwortete in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2016 die Bestellung einer Prozessbeistandschaft für C._____. Sie erachte es vorliegend als wichtig, dass die Kindsvertretung C.s wi rkli chen Wi llen ermi ttle und ni cht den Willen als gegeben annehme, den der Gesuchsteller als wahren Willen der Tochter behaupte. Die Gesuchsgegnerin mache sich grosse Sorgen um C.. Für sie mache es den Anschein, dass der Gesuchsteller die Tochter gegen die Mutter beei nflusse und er nicht möchte, dass wieder wie früher ein enger und gu- ter Kontakt zwischen Mutter und Tochter bestehe (Urk. 100). 3. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob das Kind im Ver- fahren durch einen Beistand vertreten werden muss, dies insbesondere in den in Art. 299 Abs. 2 ZPO aufgezählten Fällen. Selbst in diesen hat das Gericht jedoch weder automatisch einen Beistand zu bezeichnen noch ist es verpflichtet, hier- über eine formelle Entscheidung zu treffen; vielmehr handelt es sich um eine Möglichkeit, die im Ermessen des Gerichts liegt (BGer 5A_744/2013 vom 31. Ja- nuar 2014, E. 3.2.3; BGer 5A_465/2012 vom 18. September 2012, E. 4.1.2). Der Umstand alleine, dass die Frage der Kinderzuteilung oder des Besuchsrechts hef- ti g umstri tten i st, genügt noch ni cht, um ei ne Vertretung als notwendig erscheinen zu lassen (BSK ZPO-Steck, Art. 299 N 13, m.w.H). Vielmehr ist ein objektiver Massstab anzuwenden. Die Kindsvertretung ist dann anzuordnen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls sachlich geboten ist (Pfänder Baumann, D IKE- Komm-ZPO, 2. A., Art. 299 N 3). 4. Im vori nstanzli che n Verfahren wurde kei n Prozessbeistand bestellt. Auch schien eine solche Bestellung kein Thema gewesen zu sein. Die Parteien rügen di es ni cht. Sie erklären auch ni cht, weshalb sie eine Kindsvertretung vor Vorin- stanz noch ni cht für nöti g erachteten, eine solche im Berufungsverfahren nun aber notwendig sein soll. Die Parteien sind sich bezüglich der Zuteilung der Obhut ei- ni g. Zumindest hat keine Partei die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Ge-
suchsteller beanstandet. Divergierende Anträge bestehen jedoch insbesondere betreffend die elterliche Sorge und das Besuchsrecht. Bezüglich des Besuchs- rechts wird kein vollständiger Entzug, jedoch eine starke Einschränkung im Sinne eines begleiteten Besuchsrechts beantragt. Die Gesuchsgegnerin wehrt sich da- bei grundsätzlich nicht gegen ein solches (anfänglich) begleitetes Besuchsrecht (vgl. Urk. 100 S. 3; Urk. 94). Somit sind sich die Parteien zumindest über eine an- fängliche Begleitung der Besuche einig. Auch in Bezug auf die strittige Frage der elterlichen Sorge erscheint eine Kindsvertretung vorliegend nicht angezeigt, da die Allei nzutei lung der elterlichen Sorge durch die Vorinstanz zu bestätigen ist (vgl. nachfolgend E. III./A). Die diesbezügli ch relevanten Tatsachen und Sachver- haltselemente sind aktenkundig. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern die Tochter für das bereits sehr weit fortgeschrittene Berufungsverfahren jetzt noch auf eine Kindsvertretung angewiesen wäre. Folglich ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren keine Prozessbeistandschaft im Sinne von Art. 299 ZPO anzuordnen. C. Vorsorgliche Massnahmen Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 stellte der Gesuchsteller, wie bereits erwähnt, ei n Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Darin beantragte er, es sei eine professionelle Institution oder eine entsprechende Fachperson damit zu be- auftragen, den Mutter-Tochter-Kontakt kindswohlgerecht wieder aufzubauen und zuhanden des Gerichts eine Empfehlung für die künftige Ausgestaltung des Be- suchsrechts abzugeben (Urk. 101). Mit Eingabe vom 12. September 2016 nahm die Gesuchsgegnerin zu den beantragten vorsorgli chen Massnahmen Stellung und verlangte deren Abweisung (Urk. 119). Angesichts des heutigen Endent- scheides erweist sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. Die beantragte Massnahme bzw. die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin dazu ist jedoch nachfolgend bei der Beurteilung des Besuchsrechts zu berücksichtigen. D. Voraussetzungen für die Abänderung von Eheschutzmassna hme n
III. A. Elterliche Sorge 1. Die Vori nstanz teilte im angefochtenen Abänderungsentscheid die elterliche Sorge dem Gesuchsteller alleine zu (Urk. 43, Dispositivziffer 1.3). Ein entspre- chender Antrag lag nicht vor. Diesbezüglich erwog die Erstinstanz, die Zuteilung der elterlichen Sorge im Rahmen eines Eheschutzverfahrens sei zwar nur mi t grosser Zurückhaltung vorzunehmen. Die gemeinsame elterliche Sorge gelte nach wie vor als Normalfall. Im Falle einer Scheidung sei jedoch die elterliche Sorge nur einem Elternteil zuzuteilen, wenn zwischen den Eltern erhebliche und andauernde Konflikte sowie Kommunikationsprobleme bestünden, was vorliegend ohne Zweifel der Fall sei. Zudem sei auch für das Eheschutzverfahren zu beach- ten, dass schon während der Trennung – vor einer Scheidung – schwerwiegende Entscheidungen anstehen können und bei gemeinsamer elterlicher Sorge eine vernünfti ge Entschei dfi ndung i n ei ner Si tuation der andauernden Konflikte und Kommunikationsprobleme unabhängig von der Verfahrensart verunmöglicht wer- de. Für den vorliegenden Fall sei sodann darauf hinzuweisen, dass eine Sucht- problematik, eine psychische Instabilität und eine Überforderung der Gesuchs- gegnerin ersichtlich sei – so die Vorinstanz weiter. Dass sie unter diesen Umstän- den in der Lage wäre, für C._____ wichtige Entscheidungen zu treffen, erscheine fraglich, zumal wenn sie diese zusammen mit dem Gesuchsteller treffen müsse, mit dem sie sich in einem erbittert geführten Trennungsprozess befinde. Dieser Eindruck werde dadurch unterstrichen, dass sich die Gesuchsgegnerin bisher nicht um Sozialhilfe und eine adäquate Wohnsituation bemüht habe. Vielmehr ha- be sie ihren Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass sie sich verschuldet habe. Es möge zwar durchaus eine löbliche Einstellung dahinter stehen, der Allgemein- heit nicht zur Last fallen zu wollen. Wenn es jedoch nicht um ihre eigene Person, sondern um die Tochter C._____ und deren Wohlergehen gehe, so sei i hr Verhal- ten nicht nachvollziehbar, mit dem Kindeswohl nicht vereinbar und lasse Zweifel daran entstehen, ob sie in der Lage sei, für das Ki nd wi chti ge Entschei dungen zu treffen. Es erscheine daher angezeigt, nicht nur die Obhut, sondern auch die el- terliche Sorge dem Vater alleine zu übertragen (Urk. 43 S. 10 f.).
ten, dass sich die grundsätzliche Situation in Bezug auf die Kommunikation geän- dert hätte (Urk. 42 S. 5 f.). Weiter bestreitet die Gesuchsgegnerin, dass ihr Verhalten, vor allem im Hin- bli ck auf i hre Fi nanz- und Wohnsituation, nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Die Finanz- und Wohnsituation der Gesuchsgegnerin sei schon im Vorfeld, d.h. in der Phase vor dem Eheschutzentscheid immer wieder Thema gewesen und somit bekannter Prozessstoff. Dies sei aber weder für das Eheschutzgericht noch für die KESB je ein Grund gewesen, an der gemeinsamen elterliche Sorge zu zwei- feln. Es sei somit keine Änderung der Verhältnisse ersichtlich, weshalb mit einer angeblichen Kindeswohlgefährdung keine Abänderung des Eheschutzentscheids begründet werden könne. Die Tatsache, dass die finanzielle Situation der Ge- suchsgegnerin (bekanntermassen) schwierig gewesen sei, sei nicht geeignet, auf eine Entscheidschwäche in Bezug auf C._____ zu schliessen. Eine Abänderung der Sorgerechtsregelung hätte eine deutliche Verschlechterung der Situation und eine damit verbundene Kindeswohlgefährdung vorausgesetzt. Nichts dergleichen habe die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt. Allein der Umstand, dass sich die bekannten Verhältnisse nicht gebessert hätten, dürfe kei n Grund dafür sein, die gemeinsame elterliche Sorge der Gesuchsgegnerin zu entziehen. Zu- sammenfassend fehle es an einem Abänderungsgrund im Sinne von Art. 298d ZGB, an einer dadurch bewirkten Kindeswohlgefährdung sowie an der Verhält- nismässigkeit einer solchen Massnahme (Urk. 42 S. 7 ff.). 3. Der Gesuchsteller bringt vor Obergericht bezüglich der elterlichen Sorge im Wesentlichen vor, die Alleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil bei einer Trennung oder Scheidung bzw. in einem entsprechenden Abänderungsverfahren müsse gemäss Bundesgericht nicht die gleich strengen Voraussetzung erfüllen wie ein Entzug der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 ZGB (Urk. 54 S. 2 f.). Die Gesuchsgegnerin habe im ursprünglichen Eheschutzverfahren zugege- ben, dass sie C._____ i hr Brüste berühren, strei cheln und küssen lassen würde und dass sie es "das Natürlichste der Welt" finde, dass es C._____ ganz viel gebe und ihr das Kuscheltier ersetze. Die Hoffnung des Gesuchstellers, die Gesuchs- gegnerin würde mit diesem Verhalten aufhören, nachdem er es gegenüber dem
Gericht und der KESB öffentlich gemacht habe, sei ni cht erfüllt worden. Deshalb habe er sich veranlasst gesehen, Strafanzeige gegen die Gesuchsgegnerin zu erheben wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern. Diese Un- tersuchung werde nun geführt und sei i nzwi schen auch auf den Gesuchsteller ausgedehnt worden wegen des Verdachts auf Gehilfenschaft, weil er dem miss- bräuchli chen Verhalten der Gesuchsgegnerin zu lange zugeschaut und C._____ zu lange nicht davor geschützt habe. Egal wie die Berührungen und Streichelein- hei ten im Detail genau abgelaufen seien, ein siebenjähriges Kind habe an den mütterli chen Brüsten ni chts mehr zu suchen, weder unter noch über der Klei dung. Dass die Gesuchsgegnerin dieses Verhalten von C._____ zumindest zugelassen, wenn nicht gefördert habe, zeuge nicht von Verantwortungsbewusstsei n. Ent- sprechend müsse an ihrer Fähigkeit gezweifelt werden, bei wichtigen Entschei- dungen das Wohl von C._____ tatsächlich zu berücksichtigen, was dagegen spreche, ihr die elterliche Sorge weiterhin zu belassen (Urk. 54 S. 5 f.). Weiter führt der Gesuchsteller aus, die Gesuchsgegnerin habe im Ehe- schutzverfahren bestätigt, dass sie C._____ rund zweieinhalb Jahre lang für den Stuhlgang nicht mehr auf die Toilette gelassen, sondern ihr stattdessen Windeln angezogen und zum Schluss Haushaltspapier in die Unterhose gelegt habe. Erst kurz vor dem ersten Eheschutzverfahren und weil ihr das Geld für Windeln aus- gegangen sei, vor allem aber weil C._____ sich gegen das Haushaltspapier ge- wehrt hätte, habe sie damit aufgehört. Dieser Entscheid der Gesuchsgegnerin sei ni cht zum Wohl von C._____ gewesen. Auch diese Handlungsweise der Ge- suchsgegneri n lasse Zweifel daran aufkommen, dass sie in der Lage sei, C._____s Wohl zu berücksi chti gen, wenn si e kinderbezogene Entscheide zu fäl- len habe (Urk. 54 S. 7 f.). Ferner kritisiert der Gesuchsteller die Wohnsituation der Gesuchsgegnerin nach der Trennung. Statt einer normalen Wohnung habe die Gesuchsgegnerin ein Zimmer zur Untermiete bezogen. Dabei habe es sich um das Zimmer gehan- delt, in welchem die Vorinstanz einen Augenschein vorgenommen habe – eine al- les andere als kindergerechte Wohnsituation. Zu Recht müsse der Gesuchsgeg-
nerin daher mit der Vorinstanz zum Vorwurf gemacht werden, si ch ni cht um ei ne adäquate Wohnung und stabile Verhältnisse bemüht zu haben (Urk. 54 S. 9 f.). Zudem bringt der Gesuchsteller vor, seit Juni 2015 sei es zu keinem einzi- gen persönlichen Kontakt zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin mehr ge- kommen. Die Gesuchsgegnerin habe sämtliche Bemühungen des Gesuchstellers, den Kontakt aufrecht zu erhalten, ignoriert. Sie habe sich ausschliesslich dann gemeldet, wenn es um Geld gegangen sei, und bei derartigen Verlautbarungen habe si e si ch ni cht ei nmal nach C.s Ergehen erkundigt, geschweige denn, dass sie sich um erneute Kontakte zu ihr bemüht oder zumindest erklärt hätte, dass und weshalb es ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, C. zu sehen. Seit Oktober 2015 begnüge sie sich mit ausgesprochen kur- zen Telefongesprächen mit C., welche diese zunehmend vor den Kopf stossen würden. Damit fehle es der Gesuchsgegnerin jedoch nicht nur an Einblick i n C.s Innenleben, an jeglichem Wissen um ihre Sorgen und Nöte, es fehle ihr ebenso an einem Wissen darum, was im Leben von C. wirklich passiere. Entsprechend sei die Gesuchsgegnerin derzeit nicht in der Lage, Entscheide von erhöhter Wichtigkeit für C. zu fällen, weshalb es richtig sei, ihr die elterliche Sorge zu entziehen (Urk. 54 S. 11 f.). Überdies mache die Gesuchsgegnerin nach wie vor aus ihrem gesundheitli- chen Zustand ein Geheimnis. Nach wie vor habe sie in den Eheschutzverfahren nicht das Geringste verlauten lassen über die Gründe für ihren stationären Klinik- aufenthalt, über den Verlauf oder über allfällige anschliessende weiterführende Therapien. Es müsse vermutet werden, dass Alkohol- und Medikamentenmiss- brauch, die vielleicht ihre Ursachen in einer depressiven sowie in einer ADHS- Erkrankung haben könnten, di e Gründe für die Behandlung der Gesuchsgegnerin sein dürften. Doch selbst dazu fehle es an jeglichen gesicherten Auskünften, ebenso fehlten Informationen darüber, wie es der Gesuchsgegnerin i nzwi schen gehe und wie die weiteren Prognosen lauten würden. Solange aber der Gesund- heitszustand der Gesuchsgegnerin derart im Dunkeln liege, könne keinerlei An- nahme getroffen werden hinsichtlich ihrer Fähigkeiten, die elterliche Sorge über
C._____ mi tauszuüben. Auch aus diesem Grund könne ihr das Sorgerecht ni cht wieder erteilt werden (Urk. 54 S. 14). Schliesslich weist der Gesuchsteller darauf hin, dass zwischen den Parteien keine Kommunikation mehr stattfinde. Dieser Kommunikationsabbruch sei nicht zuletzt dadurch bedingt gewesen, dass der Gesuchsteller über weite Strecken gar ni cht mehr mit der Gesuchsgegnerin habe kommuni zi eren können, da sie ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe. Damit aber habe man es vorliegend mit einem elterlichen Kontaktabbruch zu tun, der es verunmögliche, zum Wohl von C._____ gemeinsam die notwendi gen Entschei dungen zu treffen. Von nur punktuellen Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten könne vor- liegend angesichts des vorstehend Ausgeführten nicht die Rede sein. Eine seit fast einem Jahr andauernde Kommunikationslosigkeit müsse vielmehr als erheb- lich und chronisch bezeichnet werden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid, der Gesuchsgegnerin die elterliche Sorge zu entziehen, auch aus diesem Grund rich- tig erscheine (Urk. 54 S. 15 ff.). 4. Die Gesuchsgegnerin bestreitet in ihrer Eingabe vom 15. Februar 2016 sämtliche Vorbringen des Gesuchstellers in Bezug auf die elterliche Sorge. Vorab bringt sie vor, dass ein Abänderungsverfahren nicht zu einer blossen Wiederer- wägung bereits abgeurteilter Fragen führen dürfe und dass ein isolierter Konflikt kein Grund für eine Alleinzuteilung der elterliche Sorge sei. Richtig sei, dass der Gesuchsteller am 5. August 2015 eine Strafanzeige gegen die Gesuchsgegnerin erhoben habe. Es sei zumindest fragwürdig, warum der Gesuchsteller das Straf- verfahren erst jetzt eingeleitet habe, habe er diese Vorwürfe gegen die Gesuchs- gegnerin doch bereits im Jahr 2014 erhoben, als er das erste Eheschutzverfahren eingeleitet habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller dieses Strafverfahren eingeleitet habe, weil er sich davon positive Auswirkungen auf die Zuteilung der Obhut und der Regelung des Besuchsrechts versprochen habe. Die Gesuchsgegnerin habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe bestritten. So sei unwahr, dass die Gesuchsgeg- neri n C._____ an i hren Brüsten habe saugen lassen. Es sei auch ni cht ri chti g, dass die Gesuchsgegnerin C._____ über eine längere Zeit für den Stuhlgang
nicht mehr auf die Toilette gelassen habe. Anlässlich der Parteibefragung im ers- ten Eheschutzverfahren habe die Gesuchsgegnerin zu Protokoll gegeben, sie ha- be nicht gewollt, dass C._____ wei terhi n ni cht zur Toi lette gehe und i hr Bedürfni s unterdrücke und dann Schmerzen habe. Deshalb hätten die Parteien das Problem mit Windeln gelöst (Urk. 63 S. 3 ff.). Zur Wohnsi tuati on nach der Trennung sei festzuhalten, dass es der Ge- suchsgegneri n aufgrund der Nichtbezahlung der gerichtlich festgesetzten Unter- haltsbeiträge durch den Gesuchsteller nicht möglich gewesen sei, für sich eine angemessene Wohnung zu mieten. Die fortwährende Negierung seiner Unter- haltspflichten habe schliesslich die Beantragung von Sozialhilfe durch die Ge- suchsgegnerin notwendig gemacht. Völlig an den Haaren herbeigezogen seien di e Ausführungen zum Umzug der Gesuchsgegneri n i n den Kanton Bern. Zwei- felsfrei reiche die Distanz zwischen den beiden Wohnorten der Parteien nicht für einen Sorgerechtsentzug. Der Umzug habe im Zusammenhang mit dem Aufent- halt in der Klinik G._____ stattgefunden. Es entspreche doch zweifelsfrei den Inte- ressen und dem Wohl von C., wenn ihre Mutter gesund werde und ihre Probleme überwinde (Urk. 63 S. 6 f.). Ferner sei es unwahr und werde bestritten, dass die Gesuchsgegnerin lust- los und sehr wenig engagiert mit C. telefonieren solle. Die Gesuchsgegne- rin bemerke jedoch als feinfühlige Mutter, die ihre Tochter ganz genau kenne, dass diese nicht frei sprechen könne und sich aufgrund der Anwesenheit des Ge- suchstellers bei diesen Telefonaten unwohl fühle. Zweifelsfrei schüre der Ge- suchsteller durch dieses Verhalten den Loyalitätskonflikt von C.. Es werde mit Nachdruck bestritten, dass die Gesuchsgegnerin kein wirkliches Interesse an C. haben solle. Die Gesuchsgegnerin liebe ihre Tochter über alles und sie gehe davon aus, dass die frühere, überaus herzliche und sehr enge Beziehung zwi schen C._____ und ihr wieder aufleben werde (Urk. 63 S. 7 f.). Weiter führt die Gesuchsgegnerin aus, ihre gesundheitliche Situation sei ak- tenkundig. Weshalb der Gesuchsteller dennoch behaupte, sie mache daraus ein Geheimnis, bleibe wohl sein eigenes Geheimnis. Zum Kontaktabbruch zwischen den Parteien hält die Gesuchsgegnerin fest, der Gesuchsteller sei im Besitz ihrer
nach wie vor gültigen Emailadresse; eine Kontaktaufnahme sei für ihn daher zu jeder Zeit möglich gewesen. Es hätte am Gesuchsteller gelegen, der Gesuchs- gegnerin während ihrem Klinikaufenthalt über C._____ zu berichten, da er wisse, wie sehr sich die Gesuchsgegnerin darüber gefreut hätte. Er habe dies jedoch nicht getan, da er gar keinen bis sehr wenig Kontakt zwischen C._____ und i hrer Mutter zulassen wolle. Völlig haltlos seien schliesslich die Behauptungen des Ge- suchstellers, wonach es der Gesuchsgegnerin heute schlechter denn je zu gehen scheine. Das Gegenteil sei der Fall: Die Gesuchsgegnerin sei freiwillige in die Kli- ni k G._____ für ei nen stationären Aufenthalt eingetreten. Ihr gehe es heute so gut wie lange nicht mehr und sie blicke sehr positiv in die Zukunft. Sie sei abstinent und wolle es auch bleiben. Auch nach dem Austritt aus der Tagesklinik werde die Gesuchsgegnerin weiterhin eine Gesprächstherapie besuchen. Nach dem Gesag- ten gebe es keinen Grund, der Gesuchsgegnerin die elterliche Sorge über C._____ zu entziehen (Urk. 63 S. 8 f.). 5. Für die materielle Beurteilung ist vorab auf die einleitenden Ausführungen betreffend die Abänderung von Eheschutzentscheiden zu verweisen (vorstehend E. II./D). Für eine entsprechende Abänderung ist ni cht zwi ngend ei ne erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse notwendig. Es reicht die aufgrund einer vertieften Abklärung der Sachlage gewonnene Erkenntnis, dass der frühere Entschei d auf unzutref fe nden Voraussetzungen beruhte (BSK ZGB-Isenri ng/ Kessler, Art. 179 N 4, m.w.H.). Ei n Abänderungsgrund liegt überdies auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Eheschutzentscheid zugrun- de lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen (BGer 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014, E. 4). Von einem Abände- rungsgrund i st somi t – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – bereits dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse nicht wie angenommen entwickelt ha- ben. Es sind generell kei ne zu hohen Anforderungen an die Veränderung der Verhältnisse zu stellen, wenn eine Neuregelung zum Wohle des Kindes erforder- lich ist. Ist das Gericht bei seiner Entscheidung von einer Prognose ausgegangen, die sich im Nachhinein als falsch erwiesen hat, so kann eine Neuregelung der Ki ndeszutei lung angezeigt sein, obwohl sich die Verhältnisse streng genommen gar nicht geändert haben. Vielmehr hat sich ein zukünftiger Sachverhalt anders
abgespielt, als das Gericht im Urteilszeitpunkt angenommen hat. In solchen und ähnlichen Fällen darf nicht starr am Begriff der veränderten Verhältnisse festge- halten werden, sondern es muss dem Kindeswohl zum Durchbruch verholfen und die Kinderbelange neu geregelt werden (OGer ZH LE140014 vom 09.10.2014, E. 2.3.2, m.w.H). Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegnerin nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, eine Abänderung hätte eine deutliche Verschlechterung der Situation vorausgesetzt bzw. eine Abänderung komme nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse in Betracht (Urk. 42 S. 7 und 9). Nach Ansi cht der Ge- suchsgegnerin liege vorliegend keine solche Veränderung der Verhältnisse vor, sondern die Situation habe sich "schlicht nicht stabilisiert" (Urk. 42 S. 8). Somit hat sich aber ein zukünftiger Sachverhalt anders abgespielt, als das Gericht im Urteilszeitpunkt angenommen hat. Die Vorinstanz hat dies folgendermassen for- muliert: "Die Hoffnung, eine geteilte Obhut könnte auch für die Gesuchsgegnerin stabilisierend wirken, hat sich zerschlagen" (Urk. 43 S. 9). Im ursprüngli chen Ehe- schutzentscheid vom 4. Februar 2015 ging das Gericht davon aus, dass eine ge- teilte Obhut für die Gesuchsgegnerin weniger belastend sei als ein vollständiger Obhutsentzug, was die Gefahr einer Verschlechterung ihres psychischen Zu- stands reduzieren würde (Urk. 4/51 S. 17). Entgegen diesen Erwartungen hat sich die Situation daraufhin jedoch nicht stabilisiert, wie die Gesuchsgegnerin selbst ausführt (Urk. 42 S. 8). Im Gegenteil: Der Zustand der Gesuchsgegnerin hat sich derart verschlechtert, dass es im September 2015 zu einem gesundheitlichen Zu- sammenbruch und ei nem mehrmonatigen stationären Klinikaufenthalt gekommen i st. Somi t kann zumi ndest zum heutigen Zeitpunkt definitiv von veränderten Ver- hältnissen gesprochen werden. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht von einem Abänderungsgrund ausgegangen. Selbst wenn zum damaligen Zeit- punkt noch kei n solcher Abänderungsgrund vorgelegen haben sollte, wäre spä- testens heute aufgrund der Ereignisse nach dem angefochtenen Entscheid, wel- che als echte Noven zu berücksichtigen sind, von erheblich veränderten Verhält- ni ssen auszugehen. Ferner ist ein Entzug bzw. eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge in einem fami li enrechtli chen Verfahren auch losgelöst von einem Abänderungsgrund mög- li ch. Beide Parteien gehen offensichtlich davon aus, dass die Vorinstanz die Al-
leinzuteilung der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 298d ZGB vorgenommen hat (Urk. 42 S. 4, 7 und 10; Urk. 54 S. 2 f. und 17). Bei diesem Artikel handelt es sich allerdings nicht um die vorliegend einschlägige Gesetzesbestimmung. Art. 298d ZGB steht ausdrückli ch unter dem Ti tel "A quater . Anerkennung und Vaterschaftsur- teil". Die Artikel 298a-d ZGB sind ausschliesslich auf nicht miteinander verheirate- te Eltern anwendbar. Zudem ist gemäss Art. 298d Abs.1 ZGB in diesen Fällen die Ki ndesschutzbehörde und ni cht das Gericht zuständig. Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht nicht hervor, auf welche rechtliche Grundlage sie sich bei der Umteilung der elterlichen Sorge gestützt hat (Urk. 43 S. 10 f.). Ganz generell trifft das Gericht i n Eheschutzver fahre n nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses "die nötigen Massnahmen", sofern die Ehegatten min- derjährige Kinder haben (Art. 176 Abs. 3 ZGB). So kann das Gericht gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge übertragen, wenn dies zur Wahrung des Kindes- wohls notwendig erscheint. Darüber hinaus hat das Eheschutzgeri cht auch jeder- zei t die Möglichkeit, die notwendigen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Eine solche Kindesschutzmassnahme ist beispielsweise die Entziehung der elterlichen Sorge von Amtes wegen im Sinne von Art. 311 ZGB. Geht es – wie vorliegend – um die Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kinderzuteilung oder den Kindesschutz, ist in solchen Abänderungsverfahren ebenfalls das Gericht und nicht die Kindesschutzbehörde zuständig (Art. 315b ZGB). Auch wenn aus dem angefochtenen Urteil – wie erwähnt – ni cht hervor- geht, auf welche Rechtsgrundlage sich die Vorinstanz gestützt hat, ist das Ehe- schutzgericht auf jeden Fall befugt, das Sorgerecht im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 311 ZGB einem Elternteil zu entziehen und dem anderen Elternteil zuzuteilen. Einen entsprechenden Parteiantrag braucht es dafür nicht, da in Ki n- derbelangen die Offizialmaxime zur Anwendung gelangt (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Zusammenfassend lag vorliegend ein Abänderungsgrund vor, welcher es der Vorinstanz erlaubte, die elterliche Sorge umzuteilen. Auch ohne Abände- rungsgrund wäre die Erstinstanz befugt gewesen, das Sorgerecht gestützt auf Art. 298 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 311 ZGB neu zu regeln. Nach dem Gesagten ist
nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zurecht die el- terliche Sorge dem Gesuchsteller alleine zugeteilt hat. 6. Nach der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen "Sorgerechtsnovelle" steht die elterliche Sorge den Eltern unabhängig von ihrem Zivilstand grundsätzlich ge- meinsam zu (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Das Sorgerecht umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, insbe- sondere die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die Erziehung und gesetzliche Ver- tretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens. Wird in einem ehe- rechtlichen Verfahren einem Elternteil die elterliche Sorge alleine zugeteilt, wird diese dem anderen entsprechend entzogen. Das Bundesgericht hielt in BGE 141 III 4 7 2 fest, dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gelten würden. Vielmehr könne beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikations- unfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und von einer Alleinzuteilung eine Verbes- serung erwartet werden könne. Das gemeinsame Sorgerecht werde zur inhaltlo- sen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich sei, und es liege in aller Re- gel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar ein Richter an- dauernd die Entscheidungen treffen müsse, für welche es bei gemeinsamer Sor- ge der elterlichen Einigung bedürfe (BGE 141 III 472 E. 4.6). D arüber hi naus i st eine Alleinsorge weiterhin möglich, wenn ein Elternteil wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande ist, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben oder sich um das Ki nd ni cht ernstlich gekümmert oder die Pflichten diesem gegenüber gröblich verletzt hat (Art. 311 Abs. 1 ZGB). Auch nach der Gesetzesrevision kann di e Ki ndesschutz- behörde bzw. das Gericht in solchen Fällen beiden Elternteilen oder einem von beiden die elterliche Sorge entziehen. Daran hat das neue Recht ni chts geändert. In casu liegen gleich mehrere Gründe vor, die – vor allem in Kombination – für ei- ne Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Gesuchsteller sprechen.
6.1 Aufgrund der schri ftli chen Auskunft der Tageskli ni k D._____ des Regional- spitals G._____ liegt heute eine vollständige Diagnose betreffend den Gesund- heitszustand der Gesuchsgegnerin vor. Gemäss dieser Auskunft der behandeln- den Ärzte und Therapeuten lautet die Diagnose der Gesuchsgegnerin wie folgt (Urk. 90, Frage 2): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; - ADHS (Diagnose 2010, Prof. Dr.H., PUK Züri ch); - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge; - Psychosoziale Belastungssituation bei Familienzerrüttung und Trennung von der Tochter; - Anamnestisch: schädlicher Gebrauch von Alkohol, abstinent seit dem statio- nären Aufenthalt. Die Gesuchsgegnerin war vom 8. September 2015 bis zum 31. Dezember 2015 auf der psychiatrischen Station am Regionalspital G. hospitalisiert. An- schliessend befand sie sich bis zum 29. April 2016 in der Tagesklinik D._____ i n teilstationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 90, Frage 1). Aufgrund der Dauer des Aufenthaltes sowie der multiplen Diagnosen ist heute von einer erheblichen und ernsthaften gesundhei tli chen Beei nträchti gung der Ge- suchsgegnerin auszugehen. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Ge- suchsgegnerin nach wie vor durch das Intensive Case Management am Psychiat- rischen Dienst des Spitals G._____ ambulant betreut wird (Urk. 90, Frage 1). Wie sich die psychische Verfassung der Gesuchsgegnerin künftig entwickeln wird, lässt si ch zum heuti gen Zei tpunkt ni cht vorhersehen. Dafür ist der Zeitraum seit ihrer Entlassung aus der Tagesklinik noch zu kurz. Ein erneuter Rückfall betref- fend dem schädlichen Gebrauch von Alkohol bzw. ein erneuter Klinikaufenthalt aufgrund der rezidivierenden ("wiederkehrenden") depressiven Störung kann ni cht ausgeschlossen werden. Bereits Anfang April 2015 hatte die Gesuchsgegnerin einen Rückfall bezüglich des Alkoholkonsums, der bis Ende Juni 2015 andauerte (Urk. 17/14 S. 1). Anschliessend kam es zu einem nervlichen und körperlichen Zusammenbruch, welcher zum erwähnten Klinikaufenthalt im Regionalspital G._____ führte (vgl. Urk. 58/50 S. 4). Zudem ist die Gesuchsgegnerin auf die re- gelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Gemäss ärztlichem Be-
ri cht ni mmt di e Gesuchsgegneri n aktuell zur Behandlung der depressiven Symp- tomatik und des ADHS Venlafaxin 150mg und Concerta 36mg ein. Die behan- delnden Ärzte empfehlen die regelmässige Einnahme der Medikamente zur Auf- rechterhaltung der psychischen Stabilität der Gesuchsgegnerin (Urk. 90, Frage 5). Nachdem die Gesuchsgegneri n nun rund acht Monate i ntensi v psychi atri sch be- handelt und betreut wurde, kann die Frage nach einer langfristigen Stabilisierung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beantwortet werden. Die Ge- suchsgegnerin wurde Ende April dieses Jahres aus der Tagesklinik entlassen, weshalb sich erst noch zeigen wird, ob die mehrmonatige Behandlung ange- schlagen und sich die psychische Verfassung der Gesuchsgegnerin soweit stabi- lisiert hat. Bereits aus diesem Grund ist es fraglich, ob die Gesuchsgegnerin zur Zeit in der Lage ist, die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter der Partei- en adäquat auszuüben. Auch wenn die psychische Erkrankung bzw. die Alkohol- sucht alleine nicht ausreichen würden, um der Gesuchsgegnerin die elterliche Sorge zu entziehen, ergibt sich aus der Kombination mit den nachfolgenden Gründen ein doch ziemlich eindeutiges Bild, welches die Alleinzuteilung des Sor- gerechts an den Gesuchsteller rechtfertigt. 6.2 Bereits im ursprünglichen Eheschutzurtei l vom 4. Februar 2015 hat sich das Gericht zum Vorwurf, C._____ sauge noch an den Brüsten der Gesuchsgegnerin, geäussert. Damals ging das Gericht jedoch davon aus, es könne dahin gestellt bleiben, ob dieser Vorwurf relevant und genügend glaubhaft gemacht worden sei. Es lägen genügend andere Tatsachen vor, die es erlauben würden, zu einem Entscheid zu gelangen, welcher unabhängig davon sei, ob der erwähnte Vorwurf zutreffe oder nicht (Urk. 4/51 S. 9 f.). Mit seiner Berufungsantwort hat der Ge- suchsteller vor Obergericht ausgeführt, dass er diesbezüglich gegen die Ge- suchsgegneri n in der Zwischenzeit eine Strafanzeige eingereicht hat (Urk. 54 S. 5). Die aktenkundigen Einvernahmeprotokolle vom 7. Januar 2016 der Staats- anwaltschaft IV belegen diese Aussage (Urk. 56/1-2). Aus diesen Protokollen geht hervor, dass gegen die Gesuchsgegnerin ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mi t Ki ndern und Schändung eingeleitet wurde (Urk. 56/2 S. 1). Zu- sammengefasst wird der Gesuchsgegnerin zur Last gelegt, dass sie C._____ im Zeitraum von Oktober 2011 bis Oktober 2014 an ihrer Brust saugen und nuckeln
lassen habe, obwohl sie schon lange abgestillt habe (Urk. 56/2 S. 4). Auch gegen den Gesuchsteller wurde wegen Gehilfenschaft zu den vorgenannten Delikten ermittelt (Urk. 56/1 S. 1). Ob das Verhalten der Gesuchsgegnerin tatsächlich straf- rechtlich relevant war und ob es diesbezüglich zu einer Verurteilung kommen wird, spielt für das vorliegende familienrechtliche Verfahren keine entscheidende Rolle. Die Handlungen und Aussagen der Gesuchsgegnerin sind in diesem Zu- sammenhang unabhängig vom Strafverfahren zu würdigen. Auch wenn di e Ge- suchsgegnerin im Rahmen des Strafverfahrens sämtliche Vorwürfe bestreitet, sind ihre damaligen Aussagen aus dem Eheschutzverfahren doch ziemlich ein- deutig und besorgniserregend. Da sie damals noch nicht wissen konnte, dass ihr Verhalten zu einem Strafverfahren führen würd e, ist davon auszugehen, dass die damaligen Aussagen wahrheitsgetreu und authentisch waren. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 7. Januar 2015 hat die Gesuchsgegnerin auf Befra- gen des Gerichts folgendes ausgeführt (Prot. EE140100-M S. 8 f.): "Stimmen die Ausführungen der Gegenseite, dass Sie die Tochter noch stillen und für den Toilettengang Windeln oder Küchenpapier benutzen? Ich stille meine Tochter nicht mehr. Ich hatte sie zwei Jahre lang gestillt. Das war eine in- nige Zeit. Meine Tochter ist in die Brust vernarrt und kuschelt grundsätzlich sehr gerne. Sie ist sehr kuschelbedürftig. Wir schmusen sehr viel. Sie hält gerne ihre Hand auf die Brust oder gibt ein Küsschen auf die Brust, wenn sie auf meinem Schoss sitzt. Hat der Gesuchsteller die Geschichte erfunden? Ja. Die Tochter hält nur ihre Hand in meinen BH. Dadurch erhält sie viel Liebe und das ist in Ordnung für mich. Der Gesuchsteller hat eine Art inzestuöses Verhältnis an ge- deutet: Nuckelt die Tochter an Ihrer Brust? Ich finde, dass ist das Natürlichste der Welt. Wir sprechen hier aber nicht mehr über Kuscheln: Nein, aber das gibt ihr ganz viel. Ich habe damit auch kein Problem, dass sie ihre Hand an die Brust oder die Brüste legt. Sie gibt manchmal ein Küsschen auf die Brüste. Sie hat auch ein Kosewort für meine Brüste. Sie nennt meine Brüste "...". Sie saugt nicht an der Brust und ich stille sie nicht mehr. Sie streichelt die Brüste gerne und gibt manchmal ein Küsschen da drauf. Wenn sie Trost braucht, müde oder krank ist, dann legt sie ihre Hand auf die Brüste statt dass sie ein Kuscheltier hat."
Die Gesuchsgegnerin scheint offenbar ein verzerrtes Bild über die Bedürf- nisse und Anliegen eines Kindes im Vorschulalter zu haben. So findet sie es das "natürlichste der Welt", wenn ein Kind auch nach dem Abstillen noch an den Brüs- ten der Mutter nuckelt. Ein Ki nd erhält zudem keine Liebe, indem es mit seiner Hand in den BH seiner Mutter greift. Auch wenn ei n Ki nd von si ch aus gerne die Brüste streichelt oder küsst, wäre es die Aufgabe der Mutter, dieses Verhalten zu unterbinden und dem Kind einen adäquaten Umgang mit dem eigenen Körper und dem Körper seiner Mitmenschen beizubringen. Es i st ni cht ki ndesgerecht und für di e frühki ndli che Entwi cklung auch si cher ni cht förderli ch, wenn ei n Ki nd als Ersatz für ein Kuscheltier bei Krankheit oder Traurigkeit zum Trost die Brüste sei- ner Mutter strei chelt. Auch wenn die Gesuchsgegnerin davon ausgegangen sein sollte, dass ihr Verhalten mit dem Kindeswohl vereinbar sei, zeigen ihre Aussagen und Verhaltensweisen deutlich, dass sie ziemlich eigenartige und ungewöhnli che Ansichten über die Kindererziehung bzw. -betreuung vertritt. Ob der zweifellos über das Übliche hinausgehende Körperkontakt zwischen der Gesuchsgegnerin und der Tochter zusätzlich eine sexuelle Komponente aufwies, kann an dieser Stelle offen bleiben und ist im Strafverfahren zu klären. Es kann jedoch zumindest festgehalten werden, dass ein solch intimer Körperkontakt für ein Kind in diesem Alter nicht normal und mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist. 6.3 Ein ähnliches Bild ergibt sich im Hinblick auf die Ereignisse mit dem Stuhl- gang der Tochter. Nach eigenen Aussagen der Gesuchsgegnerin wollte die Toch- ter mit rund viereinhalb Jahren nach einem negativen Erlebnis plötzlich nicht mehr die Toilette benutzen, um i hren Stuhlgang zu verrichten. Deshalb hätten die Par- teien das Problem mit Windeln gelöst. Erst mit rund sieben Jahren habe die Ge- suchsgegnerin der Tochter gesagt, sie würde ihr keine Windeln mehr kaufen, da sie jetzt alt genug sei, um normal auf die Toilette gehen zu können. Im Übrigen hätte sie auch kein Geld mehr gehabt, um weiterhi n Wi ndeln kaufen zu können, da der Gesuchsteller die Kreditkarten gesperrt habe. Sie habe die Tochter also aufgefordert, für den Stuhlgang auf die Toilette zu gehen. Als das nicht geklappt habe, habe sie der Tochter zwei Lagen Küchenpapier in die Unterhose gelegt. Das habe die Tochter aber selber nicht toll gefunden. Seit einem Monat klappe es nun ganz normal mit dem Gang zur Toilette (Prot. EE140100-M S. 9 f.). Auch die-
se Vorkommnisse lassen Zweifel daran aufkommen, ob die Gesuchsgegnerin in der Lage ist, wichtige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Pflege und Er- zi ehung von C._____ zu treffen. Es versteht sich von selbst, dass es für das Ki n- deswohl nicht förderlich ist, wenn ein Kind im Alter zwischen viereinhalb und sie- ben Jahren noch Windeln trägt oder den Stuhlgang sogar in Küchenpapier ve r- ri chten muss. Natürli ch wi rft dieses ungewöhnliche Vorgehen auch ein schlechtes Licht auf den Gesuchsteller. Damals lebten die Parteien noch zusammen in einem Haushalt und der Gesuchsteller war als Inhaber der elterli chen Sorge ebenfalls für das Wohlergehen von C._____ mitverantwortlich. Somit hätte es auch an ihm ge- legen, diese fragwürdige Methode mit den Windeln zu unterbinden bzw. zu än- dern. Die Gesuchsgegnerin trägt diesbezüglich sicherlich nicht die alleinige Ver- antwortung, obwohl sie damals hauptsächlich für die Betreuung von C._____ zu- ständig war. Auch wenn der Gesuchsteller eine Mitverantwortung trägt, ist aus ob- jektiver Sicht die Verhaltensweise der Gesuchsgegnerin nicht nachvollziehbar und auch ni cht mi t dem Kindeswohl vereinbar. Es ist nach dem Gesagten mehr als zweifelhaft, ob die Gesuchsgegnerin in der Lage ist, die Bedürfnisse von C._____ richtig einzuschätzen und entsprechende Entscheidungen zum Wohle der Tochter zu treffen. 6.4 D arüber hi naus ist es zwischen den Parteien offenbar zu einem Kontaktab- bruch gekommen. Nach Angaben des Gesuchstellers finde zwischen den Partei- en keine Kommunikation mehr statt. Dieser Kontaktabbruch verunmögliche es den Parteien, zum Wohl von C._____ gemeinsam die notwendigen Entscheide zu treffen (Urk. 54 S. 15 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2015 bestätigte die Gesuchsgegnerin, dass sie im Juni 2015 das letzte Mal Kon- takt mit dem Gesuchsteller hatte. Sonst hätten die Parteien nie Kontakt gehabt. Frau I._____ (die damalige Beiständin) fungiere als Sprachrohr zwischen ihr und dem Gesuchsteller (Urk. 65/2, Frage 27). Die Gesuchsgegnerin führt diesbezüg- li ch weiter aus, der Gesuchsteller sei im Besitz ihrer nach wie vor gültigen Email- adresse, weshalb eine Kontaktaufnahme für i hn jederzeit möglich gewesen wäre. Es hätte am Gesuchsteller gelegen, der Gesuchsgegnerin während ihrem Klinik- aufenthalt über C._____ zu berichten, da er wisse, wie sehr sich die Gesuchs- gegnerin darüber gefreut hätte (Urk. 63 S. 8 f.). Somit bestreitet die Gesuchsgeg-
nerin nicht, dass es seit dem Sommer 2015 keine Kontakte mehr zwischen den Parteien gegeben hat. Sie ist jedoch der Ansicht, der Gesuchsteller hätte sich bei i hr melden müssen und ni cht umgekehrt. Wer für den Kontaktabbruch verantwort- lich ist, spielt grundsätzlich keine Rolle. Es geht diesbezüglich auch ni cht um ir- gendwelche Schuldzuweisungen. Die Ausübung der elterlichen Sorge erfordert aber auf jeden Fall, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informatio- nen über das Kind hat. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zustehen soll, ist zudem erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz ein- vernehmlich und gemeinsam handeln können. Ist di es ni cht der Fall, führt ei n ge- meinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrneh- men kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit notwendiger medizini- scher Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5). Betreffend die Kommunikationsprob- leme führt die Gesuchsgegnerin weiter aus, natürlich gebe es zwischen den Par- teien die fast schon zwangsläufig bei strittigen Trennungen entstehenden Streitig- keiten, wobei diese Auseinandersetzungen aber in völlig normalem Rahmen lä- gen. Somit handle es sich um das, was das Bundesgericht gerade nicht als aus- reichend für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge betrachtet habe, nämlich um "punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können" (Urk. 42 S. 5 f.). Dieser Ansicht der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden. Bereits im ursprünglichen Eheschutzverfahren berichtete die Gesuchsgegnerin von massiven Drohungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten seitens des Gesuchstellers. Sie habe Angst vor dem Gesuchsteller und habe ihn am 24. Dezember 2014 wegen häuslicher Gewalt angezeigt. Die Auseinanderset- zungen zwischen den Parteien führten schliesslich dazu, dass die Gesuchsgeg- neri n zusammen mi t C._____ zwi schenzei tli ch i n ei n Frauenhaus umgezogen ist (Prot. EE140100-M S. 11 ff.). Auch der Gesuchsteller berichtete von tätlichen Ausei nandersetzungen, wobei es einmal sogar zu einem Polizeieinsatz gekom- men sei (Prot. EE140100-M S. 23). Schliesslich hat der Gesuchsteller am 5. Au-
gust 2015 gegen die Gesuchsgegnerin Anzeige erstattet, weshalb ein Strafverfah- ren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung eingeleitet wurde (Urk. 56/1-2). Im Hinblick auf diese gravierenden Vorfälle und Anschuldigungen kann defi ni ti v ni cht mehr nur von "punktuellen Ausei nandersetzungen oder Mei- nungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen können", gespro- chen werden. Unbestritten haben beide Parteien jeweils Anzeige gegen den an- deren Ehepartner erstattet, hatten im Beisein der Tochter heftigste Streitigkeiten bzw. tätli che Auseinandersetzungen und haben heutzutage praktisch gar keinen Kontakt mehr miteinander. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin liegen diese Auseinandersetzungen sicherlich nicht mehr in einem "völlig normalen Rahmen". Auch im vorliegenden Verfahren überhäufen sich die Parteien mit ge- genseitigen Anschuldigungen und Vorwürfen und bri ngen unmi ssverständli ch i hr jeweiliges Misstrauen dem anderen Ehegatten gegenüber zum Ausdruck (vgl. vorstehend E. III./A .2-4). Zudem hat die Gesuchsgegnerin selbst ausgeführt, dass die Kommunikation zwischen den Parteien lediglich über die Beiständin stattfinde, welche als "Sprachrohr" fungiere. Schliesslich geht auch die aktuelle Beiständin in ihrem Schreiben vom 8. August 2016 an das Familiengericht Muri von einer "hochstrittigen Elternebene" aus, welche unter anderem zu einer Gefährdung des Kindeswohls führe (Urk. 114/1). Unter diesen Voraussetzungen ist es zur Zeit ni cht vorstellbar, dass die Parteien in der Lage sind, gemeinsam und einvernehm- li ch di e wi chti gen Entscheide im Leben von C._____ zei t- und sachgerecht zu tref- fen. 6.5 Dazu kommt, dass die Gesuchsgegnerin nun seit über einem Jahr keinen persönlichen Kontakt mehr zur Tochter hatte. Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben des Gesuchstellers sei es seit Juni 2015 zu keinem einzigen persönli- chen Kontakt zwi schen C._____ und i hrer Mutter mehr gekommen (Urk. 54 S. 11). Auch die Gesuchsgegnerin sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2015 aus, dass sie ihre Tochter im Juni 2015 das letzte Mal gese- hen habe (Urk. 65/2, Frage 25). Lediglich telefonisch hatte die Gesuchsgegnerin ab Mitte Oktober 2015 wieder Kontakt zu ihrer Tochter (vgl. Urk. 58/61 S. 10), was auch die Korrespondenz mit der damaligen Beiständin belegt (Urk. 65/5). Aus diesen Emails geht hervor, dass die Tochter auf die Gesuchsgegnerin einen be-
fangenen Ei ndruck machte, jewei ls nur kurz antwortete und von si ch aus ni chts erzählte. Weiter fällt auf, dass die Termine für die Telefongespräche jeweils über die Beiständin vereinbart werden mussten und die Gesuchsgegnerin dem Ge- suchsteller über die Beiständin ausrichten liess, dass beim Telefonieren der Laut- sprecher ausbleiben solle, so dass C._____ in Ruhe mit der Gesuchsgegnerin re- den könne. Auch diese Vorkommnissen zeigen auf, dass die Parteien nicht ein- mal in der Lage sind, einen reibungslosen telefonischen Kontakt zwischen der Gesuchsgegnerin und der Tochter aufrecht zu erhalten, ohne regelmässig die Beiständin i n Anspruch nehmen zu müssen. Für ei ne si nnvolle Ausübung des Sorgerechts ist in der Regel der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar. Es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemässe Entschei- dungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über längere Zeit kein persönli- cher Austausch zwi schen i hm und dem Ki nd stattfi ndet (BGE 142 III 197 E. 3.5). Durch den Kontaktabbruch zum Gesuchsteller sowie die nur eingeschränkten te- lefonischen Kontakte zur Tochter fehlt es der Gesuchsgegnerin an aktuellen und detaillierten Informationen über die wichtigen Lebensereignisse von C._____. Da sie somit momentan keinen vertieften Einblick in den Alltag bzw. in die Sorgen und Nöte der Tochter hat, ist es der Gesuchsgegnerin auch kaum möglich, dies- bezüglich adäquate Entscheidungen zu treffen. 7. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden, wonach die elterliche Sorge einstweilen dem Gesuchsteller al- leine zugeteilt wurde. Unbestritten hat auch der Gesuchsteller zu den vorliegen- den Kommunikationsproblemen und Konfli kten beigetragen. Im Zusammenhang mit der Sorgerechtsregelung ist jedoch nicht die "Schuldfrage" auf Elternebene, sondern das Kindeswohl entscheidend (BGE 141 III 472 E. 5.1). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht sachgerecht, wenn di e Allei nzutei- lung des Sorgerechtes bei Trennung oder Scheidung nur bei ganz krassen Aus- nahmefällen erfolgen würde (BGE 141 III 472 E. 4.5 a.E.). Neben dem ausge- prägten Konflikt auf der Elternebene liegen in casu – wie ausgeführt – auch noch weitere Gründe vor (Alkoholproblematik, psychische Erkrankungen, fragwürdige Erziehungsmethoden, Kontaktabbruch zur Tochter), die vor allem in Kombination eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Gesuchsteller rechtfertigen. Ei ne
mildere Massnahme kommt alsdann nicht Frage. So wurde der Gesuchsgegnerin die Obhut über die Tochter bereits entzogen bzw. dem Gesuchsteller alleine zu- geteilt. Weiter wurde eine Beistandschaft errichtet und das Besuchsrecht auf ein absolutes Mi ni mum beschränkt. Die oberste Priorität muss nun sein, das Konflikt- potential zwischen den Parteien zu minimieren und der Gesuchsgegnerin mög- lichst rasch wieder regelmässige persönliche Kontakte zu ihrer Tochter zu ermög- li chen. Die erfolgte Sorgerechtsumteilung muss zudem nicht zwingend dauerhaft und endgültig sein. Sobald sich die Gesamtsituation stabilisiert hat und ein regel- mässiger Kontakt zwischen Mutter und Tochter wieder hergestellt ist, kann bei- spielsweise in einem Scheidungsverfahren die Zuteilung der elterlichen Sorge neu beurteilt werden. Zusammenfassend ist die Berufung der Gesuchsgegnerin ab- zuweisen und die vorinstanzliche Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Ge- suchsteller zu bestätigen. B. Besuchsrecht 1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Obhut über die gemeinsame Tochter dem Gesuchsteller alleine zugeteilt. Diese Obhutszuteilung blieb vor Obergericht unangefochten. In Bezug auf das Besuchsrecht wurde die Gesuchs- gegnerin für berechtigt erklärt, C._____ jedes zweite Wochenende am Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 43, Dispositivziffer 1.2.2). Diesbezüglich wies die Ersti nstanz darauf hin, dass trotz verschiedener zweifellos nicht zu bagatellisie- render Problematiken der Gesuchsgegnerin keine akute Gefährdung von C._____ ersichtlich sei. Der Gesuchsteller mache dagegen nichts substantiell Neues glaubhaft. Zudem sei festzuhalten, dass gemäss Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 16. April 2015 C._____ zu i hrer Mutter ei ne sehr i nni ge und zuge- wandte Beziehung gehabt habe und dass die Mutter insbesondere für den emoti- onalen Teil der Erziehung zuständig gewesen sei. Schliesslich sei zu berücksich- tigen, dass die Gesuchsgegneri n bi s anhi n weitgehend willens und in der Lage gewesen sei, ihr reduziertes Besuchsrecht abstinent auszuüben. Es könne somit davon abgesehen werden, ein begleitetes Besuchsrecht auszusprechen mit dem Hinweis, dass bei akuter Gefährdung von C._____ es der KESB bzw. dem Bei-
stand unbenommen bleibe, die vorliegend anzuordnende Regelung in der je nach Situation notwendigen Weise zu verschärfen. Den verbleibenden Bedenken sei bereits dadurch Rechnung getragen, dass nur ein Besuchsrecht von wenigen Stunden alle zwei Wochen angeordnet werde (Urk. 43 S. 9 f.). 2. Der Gesuchsteller stört sich i n sei ner Berufung in Bezug auf das Besuchs- recht vor allem daran, dass dieses unbegleitet auszuüben sei, und macht diesbe- züglich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend (Urk. 58/42 S. 4). Gemäss eigenen Angaben der Gesuchsgegnerin habe diese Ende März 2015 einen Rückfall erlitten. Obschon sie behaupte, diesen Rückfall überwunden zu haben und seit Ende Juni 2015 wieder abstinent zu sein, sei ihr Alkoholprob- lem nach wie vor aktuell. Bezüglich des Alkoholkonsums der Gesuchsgegnerin sei von einer klaren und leider ausgesprochen negativen Veränderung auszuge- hen. Bereits aus diesem Grund erscheine es angemessen, der Gesuchsgegnerin lediglich ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren (Urk. 58/42 S. 4 f.). Als weitere Gründe für eine begleitetes Besuchsrecht bringt der Gesuchstel- ler weitestgehend die selben Argumente vor, die er bereits zur Thematik der elter- lichen Sorge vorbrachte. Insbesondere äussert er Bedenken in Bezug auf die Wohnsi tuati on der Gesuchsgegnerin, ihren gesundheitlichen Zustand sowie die Mutter-Tochter-Beziehung bzw. den diesbezüglichen Kontaktabbruch. In dieser Hinsicht kann auf die Vorbringen des Gesuchstellers zum Sorgerecht verwiesen werden (vorstehend E. III./A.3). Darüber hinaus führt der Gesuchsteller aus, dass bereits im ersten Eheschutzverfahren die Befürchtung eines erweiterten Suizides geäussert worden sei. Dies dürfe nicht auf die leichte Schulter genommen wer- den. Es könne C._____ in dieser völlig ungewissen Si tuati on ni cht zugemutet werden, quasi Versuchskani nchen zu sei n und selber erfahren zu müssen, wie es ihrer Mutter gehe, ohne dabei auch nur den geringsten Schutz zu geniessen. Ent- gegen der Vorinstanz müsse somit von einer sehr grossen Gefährdung von C._____ ausgegangen werden, sollte der Gesuchsgegnerin ein unbegleitetes Be- suchsrecht zugestanden werden (Urk. 58/42 S. 5-9).
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin in der Vergan- genhei t i hr Besuchsrecht zwar – bis auf ein Mal – abstinent ausgeübt habe, dabei jedoch unter dem Zwang gestanden habe, sich vorgängig einem Alkoholtest un- terziehen zu müssen. Eine solche Pflicht habe die Vorinstanz der Gesuchsgegne- rin nicht auferlegt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Gesuchsgegnerin künftig, ohne irgendwelche Auflagen, ihr Besuchsrecht tatsäch- lich abstinent ausüben werde. Die Ungewissheit, ob die Gesuchsgegnerin künfti- ge Besuche abstinent ausüben würde, stelle eine weitere Gefährdung von C._____ dar, welcher sie nicht ausgesetzt werden dürfe, weshalb auf einem be- gleiteten Besuchsrecht beharrt werden müsse (Urk. 58/42 S. 9). Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass sich die Situation seit dem Urteil vom 4. Februar 2015 massiv verschärft und verschlechtert habe, dass vor allem eine völlige Ungewissheit bestehe hinsichtlich des aktuellen Zustandes der Gesuchsgegnerin, diese gleichzeitig jeglichen Kontakt mit C._____ abgebro- chen habe und ni cht nur i hre Wohnsi tuati on, sondern sogar i hren aktuellen Auf- enthaltsort geheim halte. C._____ dürfe der Gesuchsgegnerin deshalb nicht ohne jeglichen Schutz überlassen werden, vielmehr sei ei ne Begleitung des Besuchs- rechts anzuordnen (Urk. 58/42 S. 10). 3. In i hrer Berufungsantwor t führt di e Gesuchsgegnerin aus, die Vorinstanz ha- be zu Recht ein regelmässiges und unbegleitetes, dafür aber zeitlich limitiertes Besuchsrecht angeordnet. Sie habe ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass nach einer allfälligen Stabilisierung der Gesuchsgegnerin, die geteilte Obhut wie- der angeordnet werden könne (Urk. 58/61 S. 4). Die Gesuchsgegnerin habe ihre in der Vergangenheit bestandene Alkohol- problematik erkannt, sich dieser gestellt und damit auseinandergesetzt. Sie sei in der Zeit vom 8. September 2015 bis 31. Dezember 2015 in der psychiatrischen Abteilung des Spitals G._____ stationär hospitalisiert gewesen. Zum Zeitpunkt des Austritts sei die Gesuchsgegnerin psychisch soweit stabilisiert gewesen. Zu- dem werde ihr eine laborparametrisch belegte durchgängige Abstinenz beschei- nigt (Urk. 58/61 S. 4 f.).
Die Darstellungen des Gesuchstellers zur Wohnsituation werden von der Gesuchsgegnerin bestritten. Sowieso komme aufgrund des Weges zwischen den Wohnorten der Parteien einstweilen nicht in Betracht, dass C._____ jeden zwei- ten Samstag zu i hr nach D._____ komme. Aber die Gesuchsgegnerin könne das dreistündige Besuchsrecht mit C._____ auch in der Umgebung des Wohnortes des Gesuchstellers ausüben (Urk. 58/61 S. 5 f.). Zu ihrer gesundheitlichen Verfassung bringt die Gesuchsgegnerin vor, zum heuti gen Zei tpunkt habe sie sich wieder weitestgehend stabilisiert. Nach dem Austritt aus der Tagesklinik werde sie sich auf eigenen Wunsch weiterhin einer Psychotherapie unterziehen. Die Gesuchsgegnerin habe den festen Willen, ge- sund zu werden, um wieder eine regelmässige und i ntensi ve Bezi ehung mi t i hrer Tochter pflegen zu können. Sie schaue positiv in die Zukunft. Eine Gefährdung von C._____ bei einem unbegleiteten Besuchsrecht sei heute noch weniger ge- geben als zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides (Urk. 58/61 S. 7 f.). Nach Ansicht der Gesuchsgegnerin stellt es auch keineswegs eine Überfor- derung für C._____ dar, wenn wieder unbegleitete Besuchskontakte zwischen Mutter und Tochter stattfinden würden. Aktenkundig sei das Mutter-Ki nd- Verhältnis besonders eng und herzlich gewesen. Es werde der Gesuchsgegnerin als einfühlsame Mutter sicher gelingen, schnell wieder einen guten Kontakt zu C._____ aufzubauen und ihr in kindgerechten Worten über ihre damalige Erkran- kung und ihren heutigen, erheblich verbesserten Gesundheitszusta nd Auskunft zu geben. Eine Wiederaufnahme der Beziehungen zwischen Mutter und Tochter werde jedoch um so schwieriger, je länger der Kontaktabbruch andauere. Ein zeit- lich noch ausgedehnterer Kontaktabbruch sei dem Kindeswohl abträglich (Urk. 58/61 S. 9 f.). Bezüglich des Alkoholkonsums führt die Gesuchsgegnerin aus, sie sei be- reits vor ihrem Klinikeintritt im September 2015 abstinent gewesen und sei es wei- terhin. Sie habe in den Gesprächstherapien und auch durch Kurse und Techniken wie Tai Chi und Yoga gelernt, es auch zu bleiben. Sie sei heute in ambulanter Behandlung und stehe daher in engmaschiger Kontrolle. Eine Gefährdung von C._____ sei damit nicht gegeben (Urk. 58/61 S. 11).
Zusammenfassend könne der Gesuchsteller nichts vorbringen, was gegen ein unbegleitetes Besuchsrecht spreche. Eine Gefährdung von C._____ sei nach dem vorstehend Gesagten zu verneinen (Urk. 58/61 S. 12). 4. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 nahm der Gesuchsteller zur Berufungs- antwort der Gesuchsgegnerin ausführli ch Stellung (Urk. 66). Dabei beschränkte er sich jedoch weitestgehend auf Wiederholungen seiner bereits vorgebrachten Ar- gumente und beschreibt über mehrere Seiten, dass nicht er, sondern die Ge- suchsgegneri n für den Kontaktabbruch zwischen Mutter und Tochter verantwort- lich sei. Zudem bringt er erneut vor, dass der Gesundheitszustand der Gesuchs- gegnerin nach wie vor nicht abgeklärt sei und überhaupt keine entsprechenden Informationen vorliegen würden. Überdies macht er abermals auf die angebliche Suizidalität der Gesuchsgegnerin aufmerksam (Urk. 66 S. 2-13). 5. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut ni cht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf ange- messenen persönlichen Verkehr. D er Anspruch auf persönli chen Verkehr stellt ein Persönlichkeitsrecht des Kindes dar. Als oberste Richtschnur für die Ausgestal- tung des Besuchsrechts gilt stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zu- rückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1, m.w.H.). Zudem gilt die kinderpsychologi- sche Erkenntnis als allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften El- tern-Ki nd-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016, E. 5.2.5; BGE 130 III 585 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; BGE 122 II 404 E. 3a.). Bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung kann der persönliche Verkehr eingeschränkt oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwick- lung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberech- tigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016, E. 5.2.3, m.w.H). Ein begleitetes Besuchsrecht ist dann anzuordnen, wenn das Kindeswohl so gefährdet ist, dass der Anspruch auf persönlichen Verkehr entzogen werden
müsste. Es stellt somit eine Alternative zum Entzug des Besuchsrechts dar und ni cht ei ne Alternati ve zum ordentli chen Besuchsrecht. Vorausgesetzt sind konkre- te Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls (BGer 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.2.1). Eine bloss abstrakte Gefährdung rei cht demgegen- über ni cht aus. Begleitete Besuche sind somit die Ausnahme und bedürfen stich- haltiger Hinweise dafür, dass das Kind ohne diesen Schutz unmittelbar i n sei ner physischen oder psychischen Gesundheit gefährdet würde. Eine solche Gefähr- dung des Kindeswohls i st ni cht lei chthi n anzunehmen und kann beispielsweise nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhal- tung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016, E. 5.2.3; OGer ZH PQ150034 vom 24.08.2015, E. 3). 6.1 Die Gesuchsgegnerin hat vorliegend gegenüber der Beiständin erklärt, dass sie mit einem anfänglich begleiteten Besuchsrecht einverstanden sei (Urk. 94). Dies bestätigte die Gesuchsgegnerin auch in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2016 (Urk. 100 S. 3). Eine solche anfängliche Begleitung erscheint nach ei nem länge- ren Kontaktunterbruch auf jeden Fall sinnvoll. Gemäss Bundesgericht kann die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts gerade dort angezeigt sein, wo – wie vorli egend – eine behutsame Wiederannäherung zwischen dem ni cht obhutsbe- rechtigten Elternteil und seinem Kind sichergestellt werden soll (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2; BGer 5A_92/2009 vom 22. April 2009, E. 5.3.2; BGer 5C.247/2004 vom 10. Februar 2005, E. 7.2). Ein begleitetes Besuchsrecht ist als vorüberge- hende Massnahme jedoch grundsätzli ch nur für eine begrenzte Dauer anzuord- nen (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013, E. 6.3 mit Verweis auf BGer 5C.197/2002 vom 18. November 2002, E. 2 und BGer 5P.33/2001 vom 5. Juli 2001, E. 3a; Büchler/Wirz, i n: FamKomm Schei dung, Art. 274 ZGB N 22; Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches, 5. A., S. 407 Rz. 7.149; Six, Eheschutz, 2. A., Rz. 2.27). Gemäss Bundes- gericht entspri cht es gesicherter Erfahrung, dass ein Besuchsre cht, das über eine längere Zeit nur unter Aufsicht ausgeübt werden kann, das seelische Gleichge- wicht beeinträchtigt und damit dem Kindeswohl eindeutig abträglich ist (BGE 119 II 2 0 1 E. 3). Auch im vorliegenden Fall erscheint eine unbefristete Überwachung
bzw. Begleitung des Besuchsrechts unverhältnismässig und nicht notwendig. Die diesbezüglichen Befürchtungen und Bedenken des Gesuchstellers erweisen sich diesbezüglich als übertrieben und nicht gerechtfertigt. 6.2 Nachdem der Gesuchsteller wiederholt vortragen liess, dass über den Ge- sundheitszustand der Gesuchsgegnerin keinerlei Informationen vorliegen würden und die psychische Verfassung der Gesuchsgegnerin somit völlig im Dunkeln lie- ge, wurde im vorliegenden Berufungsverfahren ein ärztlicher Bericht eingeholt (Urk. 90). Selbstverständlich handelt es sich bei dieser schriftlichen Auskunft nicht um ei n detailliertes Erziehungsfähigkeitsgutachten, sie ermöglicht aber den Ge- sundhei tszusta nd der Gesuchsgegnerin zuverlässig einzuschätzen, was für ein summarisches Eheschutzverfa hre n ausrei chend i st. Entsprechend ist auch die Kritik des Gesuchstellers am erwähnten Bericht (Urk. 101) unberechtigt und es scheint so, als wolle der Gesuchsteller nicht wahrhaben, dass es der Gesuchs- gegnerin zwischenzeitlich tatsächlich wieder besser geht und si ch i hr Zustand weitestgehend stabilisiert hat. Er lässt ni chts unversucht, um di e Gesuchsgegne- ri n i n ei n mögli chst schlechtes Li cht zu rücken und den Kontakt zwi schen i hr und der Tochter soweit als möglich einzuschränken bzw. zu blockieren. Dieses Ver- halten ist für das Wohl von C._____ si cherli ch ni cht förderli ch. Es sei daran erin- nert, dass es sich vorliegend gerade einmal um ein dreistündiges Besuchsrecht handelt. Es geht nicht um eine ganztägige Betreuung und schon gar nicht um Übernachtungen bei der Gesuchsgegnerin. 6.3 Gemäss ärztlichem Bericht vom 20. Mai 2016 sei die depressive Symptoma- tik der Gesuchsgegnerin bei Austritt aus der Tagesklinik remittiert gewesen. Zu- dem gab es seit dem Eintritt auf die Station D._____ kei nen mi ssbräuchli chen Konsum von Alkohol. Das ADHS, welches unter anderem Schwierigkeiten mit der Strukturierung des Alltags zur Folge haben könne, sei aktuell mit ambulanter Be- handlung, i nklusi ve Medikation, kompensiert. Aus psychiatrischer Sicht bestünden aktuell keine Einschränkungen im Privatleben oder im Alltag der Gesuchsgegne- ri n (Urk. 90, Frage 4). Sie habe regelmässig, pünktlich und zuverlässig an der teil- stationären Behandlung teilgenommen und habe sich gut in die Patientengruppe integriert. Sie habe ihren Alltag während der viermonatigen teilstationären Be-
handlungszeit selbständig bewältigt und habe soziale Kontakte gepflegt. Bei Be- darf sei sie in der Lage gewesen, die notwendige Unterstützung zu suchen und i n Anspruch zu nehmen. Während der gesamten Behandlungszeit sei es zu keinen Gefährdungsmomenten gekommen (Urk. 90, Frage 7). Aufgrund i hres aktuellen Gesundheitszustandes sei die Gesuchsgegnerin aus Sicht der Ärzte und Thera- peuten in der Lage, ein regelmässiges Besuchsrecht auszuüben. Während der Dauer der Behandlung habe es zu keiner Zeit Anhaltspunkte für eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung gegeben (Urk. 90, Frage 8). Aufgrund dieser schriftli- chen Auskunft besteht heute keine "völlige Ungewi sshei t" mehr hi nsi chtli ch des Gesundheitszustandes der Gesuchsgegnerin, wie dies der Gesuchsteller in seiner Berufungsschrift noch vorbrachte. Die Gesuchsgegnerin hat zwischenzeitlich i hre Therapiebedürftigkeit erkannt und sich einer mehrmonatigen psychi atri schen Be- handlung unterzogen, die nach Auskunft der Ärzte erfolgreich verlaufen sei. Zu- dem wird die Gesuchsgegnerin auch weiterhin durch den psychiatrischen Dienst des Spitals G._____ ambulant betreut. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Ärzte zugunsten der Gesuchsgegnerin wider besseres Wissen einen geschönten bzw. zu wohlwollenden Bericht verfasst oder wesentliche Informationen vorenthal- ten hätten. Nach dem Gesagten gibt es aus medizinischer Sicht keinen Grund, C._____ und der Gesuchsgegneri n – nach einer angemessenen Übergangsfrist – ein unbegleitetes Besuchsrecht von wenigen Stunden zu verweigern. Konkrete Indizien für die Gefährdung des Kindeswohls bei einer unbegleiteten Besuchs- rechtsausübung liegen i n Bezug auf den Gesundhei tszusta nd der Gesuchsgegne- ri n keine vor. Nach Aussagen der behandelnden Ärzte und Therapeuten habe es zu keiner Zeit Anhaltspunkte für eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung gege- ben. 6.4 Auch die Alkoholerkrankung der Gesuchsgegnerin rechtfertigt nicht, dass C._____ ihre Mutter womöglich über Jahre hi nweg nur unter D ri ttüberwachung sehen kann. Gemäss schriftlicher Auskunft des Spitals G._____ habe es seit Ein- tritt auf die Station in D._____ kei nen mi ssbräuchli chen Konsum von Alkohol ge- geben (Urk. 90, Frage 4). Die Gesuchsgegnerin war somit über einen längeren Zeitraum abstinent, was eine günstige Prognose zulässt. Zudem anerkennt der Gesuchsteller selbst, dass die Gesuchsgegnerin in der Vergangenheit ihr Be-
suchsrecht – bis auf einmal – stets abstinent ausgeübt hat (Urk. 58/42 S. 9). So- mit war die Gesuchsgegnerin bereits damals in der Lage, bei ihren Kontakten mit der Tochter auf Alkohol zu verzichten. Weshalb dies heute anders sein soll, ist ni cht ersi chtlich. Selbstverständlich lässt sich ein Rückfall – wie bei allen Suchter- krankungen – ni cht gänzli ch ausschli essen. Ei ne bloss theoretische Möglichkeit eines Rückfalls rei cht aber ni cht aus, um das Kontaktrecht zwi schen Mutter und Tochter auf unbesti mmte Zeit einzuschränken. Dafür wäre eine konkrete Gefähr- dung des Kindeswohls erforderlich. Eine unmittelbare Kindeswohlgefährdung liegt nach dem Gesagten aber ni cht vor, und eine bloss abstrakte Gefahr ei nes Rück- falls rechtfertigt ein unbeschränkt begleitetes Besuchsrecht nicht. 6.5 Weiter bringt der Gesuchsteller erneut die angebliche Suizidgefährdung der Gesuchsgegnerin vor. Er befürchte diesbezüglich, die Gesuchsgegnerin könnte nicht nur sich selber das Leben nehmen, sondern gleich auch noch C._____ mi t- nehmen (Urk. 66 S. 5). Dabei stützt er sich auf eine Aussage der Schwester der Gesuchsgegnerin aus dem ursprünglichen Eheschutzverfahren sowie auf eine SMS-Nachri cht ei nes Unbekannten namens K._____ vom August 2015 (Urk. 66 S. 4). Der letzte Anhaltspunkt betreffend Suizidalität liegt somit mehr als ein Jahr zurück. In der Zwischenzeit hat die Gesuchsgegnerin eine mehrmonatige Thera- pie hinter sich, wobei aus dem ärztlichen Bericht explizit hervorgeht, dass wäh- rend der Dauer der Behandlung zu keiner Zeit Anhaltspunkte für eine Selbst- und/oder Drittgefährdung vorlagen. Auch der Gesuchsteller bringt keine konkreten Hinweise oder Vorkommnisse vor, wonach die Gesuchsgegnerin C._____ jemals etwas angetan hätte bzw. antun könnte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich die damals möglicherweise bestandene Suizidgefahr auch auf die Tochter bezo- gen hat. Darüber hinaus gibt es keine Hinweise, dass die Gesuchsgegnerin zum heutigen Zeitpunkt suizidgefährdet wäre. Eine akute Gefahr für einen erweiterten Suizid ist ni cht ersichtlich. 6.6 Schli essli ch haben di e Ausführunge n des Gesuchstellers zur Wohnsi tuati on der Gesuchsgegnerin keinen Einfluss darauf, ob das Besuchsrecht begleitet oder unbegleitet durchgeführt werden kann. Vorab ist festzuhalten, dass die Gesuchs- gegnerin am 1. Januar 2016 eine neue Wohnung bezogen hat (Urk. 58/63/3).
Entsprechend sind die Vorbringen des Gesuchstellers zur früheren Wohnsi tuati on der Gesuchsgegnerin nicht mehr relevant. Zudem wird es aufgrund der räumli- chen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien (ca. 80 Kilometer) und der eingeschränkten Besuchsdauer kaum zu einem längeren Verbleib C.s i n der Wohnung der Gesuchsgegnerin kommen. Damit erübrigen sich weitere Aus- führungen zu i hrer Wohnsi tuati on. 7. Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Anhaltspunkte für ei ne Gefähr- dung des Kindeswohls bei einer unbegleiteten (dreistündigen) Besuchsrechtsaus- übung vor. Entsprechend ist ei ne Beaufsi chti gung lediglich für eine angemessene Übergangsfrist anzuordnen, was auch die Gesuchsgegnerin anerkennt. Der letzte persönliche Kontakt zwischen Mutter und Tochter hat im Sommer 2015 stattge- funden. Immerhin hatten sie jedoch ab Mitte Oktober 2015 wieder telefonischen Kontakt, so dass die Mutter im Leben der Tochter nach wie vor präsent war bzw. ist . Entsprechend erscheint es angemessen, die ersten 12 Besuchsrechtskontakte zwischen der Gesuchsgegnerin und der Tochter begleitet durchzuführen. Dies entspri cht einem persönlichen Verkehr von rund 36 Stunden, was für ei ne Annäh- rung und ei nen erneuten Bezi ehungsaufbau ausreichend erscheint. Bei durch- schni ttli ch zwei Besuchen pro Monat wird diese begleitete Übergangsphase ca. ein halbes Jahr dauern, was im vorliegenden Fall notwendig aber auch ausrei- chend erschei nt. Immerhin war die Gesuchsgegnerin gemäss Feststellung des Eheschutzgerichts die Hauptbezugsperson von C.. Zudem hat der Ehe- schutzrichter anlässlich der Kinderanhörung festgestellt, dass Mutter und Tochter damals ei n sehr i nni ges Verhältni s gehabt hätten (Urk. 4/51 S. 11). Anschli es- send, d.h. ab dem 13. Besuchsrechtskontakt steht der Gesuchsgegnerin jedes zweite Wochenende am Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr ei n unbegleitetes Besuchsrecht zu. 8. Abschliessend ist das vom Gesuchsteller gestellte Begehren zu behandeln, wonach eine professionelle kinderpsychologische Institution damit zu beauftragen sei, den Mutter-Tochter-Kontakt kindswohlgerecht wiederaufzubauen und zuhan- den des Gerichts eine Empfehlung für die künftige Ausgestaltung des Besuchs- rechts abzugeben (Urk. 101 S. 1). Nach Ansicht des Gesuchstellers brauche es
eine sorgfältige und professionelle Vorbereitung des Wiederaufbaus des Mutter- Tochter-Kontakts. Eine neutrale Fachperson sollte nicht nur mit C._____ zusam- men eruieren, wie für diese eine Kontaktaufnahme am einfachsten gestaltet wer- den könne, diese Person müsste ebenso mit der Gesuchsgegnerin besprechen und vorbereiten, wie sie sich C._____ anzu nähern und ihr gegenüber zu verhalten habe (Urk. 66 S. 5). Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung des erwähn- ten Antrags auf professionelle kinderpsychologische Begleitung (Urk. 119). Der Gesuchsgegnerin ist aus folgenden Gründen recht zu geben und der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Die Gesuchsgegnerin hat seit Oktober 2015 regel- mässigen telefonischen Kontakt mit der Tochter und die letzte Begegnung fand im Sommer 2015 statt. Somit haben wir es vorliegend nicht mit einem mehrjährigen vollständigen Kontaktabbruch zu tun, bei welchem sich das Kind kaum mehr an den Elternteil zu erinnern mag. Die Mutter war für C._____ stets präsent, auch wenn im letzten Jahr nur per Telefon. Wie erwähnt, hatte die Gesuchsgegnerin zu ihrer Tochter stets ei n sehr i nni ges Verhältni s und war jahrelang ihre Hauptbe- zugsperson. Somit braucht es keine neutrale Fachperson, die der Gesuchsgegne- rin als Mutter erklärt, wie sie sich C._____ anzu nähern und i hr gegenüber zu ver- halten hat. Zurecht macht der Gesuchsteller jedoch darauf aufmerksam, dass C._____ auf die jeweiligen Kontakte zur Mutter vorbereitet werden muss. Dies ist jedoch seine Aufgabe, welche er als Vater und Inhaber der elterlichen Sorge am besten wahrnehmen kann. Den obhutsberechtigten Elternteil trifft diesbezüglich die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elterntei l zu för- dern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (B GE 130 III 585 E. 2.2.1). Demgegenüber müsste man es als entscheidenden Mangel an Erzie- hungsfähigkeit ansehen, wenn ein Elternteil hartnäckig Besuche des Kindes beim andern Elternteil zu blockieren bzw. zu verhi ndern versuchte (BK ZGB-Hegnauer, Art. 273 N 37). Zudem wurde bereits eine Beistandschaft errichtet, welche die Parteien bei der Annäherung von Mutter und Tochter unterstützen kann. Bei den diesbezüglich zuständigen Behördenmitgliedern handelt es sich ebenfalls um neutrale Fachpersonen, die regelmässig mit Fällen wie dem vorliegenden kon- frontiert sind und entsprechend über die notwendige Erfahrung verfügen. Es wird die Aufgabe der Beiständin sein, das anfänglich begleitete Besuchsrecht zu
überwachen, die dafür notwendigen Modalitäten festzusetzen und den Parteien bei der Umsetzung behilflich zu sein (vgl. nachfolgend E. III./C). D arüber hi naus steht es der KESB bzw. der Beiständin frei, weitere Fachpersonen bzw. Institutio- nen bei zuzi ehen, sofern dies notwendig sein sollte. Nach dem Gesagten ist in casu die Beaufsichtigung der begleiteten Besuche durch die Beiständin sachge- recht und ausreichend, weshalb der Beizug einer professionellen kinderpsycholo- gischen Institution zum jetzigen Zeitpunkt ni cht notwendi g erschei nt. 9. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Festsetzung des Besuchsrechts auf jeden zweiten Samstag von 14.00 bis 17.00 Uhr grundsätzlich nicht zu bean- standen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind jedoch die ersten 12 Kon- takte zwischen der Gesuchsgegnerin und der Tochter im Rahmen eines begleite- ten Besuchsrechts durchzuführen. Die Häufigkeit und die Dauer des Besuchs- rechts wurde von beiden Parteien nicht angefochten. Ei n Besuchsrecht von drei Stunden erscheint zwar gering, zumal entgegen dem vorinstanzlichen Urteil dem Beistand keine Befugnis zukommen kann, die Besuche im Laufe der Zeit auszu- dehnen (vgl. E. III./C). Es steht der Gesuchsgegnerin aber frei, nach erfolgreicher Kontaktanbahnung und reibungslosem Verlauf von unbegleiteten Besuchen deren Ausdehnung zu beantragen. C. Aufgaben und Kompetenzen der Besuchsrechtsbeistandschaf t 1. Im ursprüngli chen Eheschutzverfahren wurde mit Urteil vom 4. Februar 2015 für die Tochter C._____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Dem Beistand wurde damals nebst seinen allgemeinen Pflichten zusätzlich im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB aufgetragen, auf die Mutter-Tochter- Bezi ehung ein besonderes Augenmerk zu legen und gegebenenfalls das Not- wendige bei der KESB zu veranlassen (Urk. 4/51, Dispositivziffer 5). Im vori n- stanzlichen Abänderungsverfahren hat das Gericht erwogen, die bestehende Bei- standschaft sei weiterzuführen. Dem Beistand sei zu sei nen bi sherigen Aufgaben zusätzlich die Befugnis zu erteilen, das Besuchsrecht auszudehnen, wenn dies gerechtfertigt und der Zustand der Gesuchsgegnerin genügend stabil erscheine. Ebenso sei er umgekehrt für berechtigt zu erklären, das unbegleitete Besuchs-
recht in ein begleitetes Besuchsrecht umzuwandeln, wenn ihm dies zum Schutze des Kindeswohls notwendig erscheine (Urk. 43 S. 11). Entsprechend ergänzte die Vorinstanz die Aufgaben und erweiterte die Kompetenzen des Beistandes in der angefochtenen Dispositivziffer 1.5.3. 2. Der Gesuchsteller kritisiert berufungsweise diese weitgehenden Kompeten- zen der Beiständin. Derartiges stehe nicht in Einklang mit der gesetzlichen Rege- lung, wonach die Festlegung eines Besuchsrechts sowohl von dessen Ausmass her als auch bezüglich der konkreten Ausgestaltung einzig vom Gericht oder von der KESB vorgenommen werden könne. Vorliegend würden die Aufgaben der Beiständin unnötig erschwert werden, wenn sie Partei für die eine oder andere Seite ergreifen müsste, indem sie die Entscheidungskompetenz hätte über das Ausmass und die Ausgestaltung des Besuchsrechts. Eine sinnvolle, von beiden Seiten her vertrauensvolle Zusammenarbeit würde damit letztlich verunmöglicht werden (Urk. 58/42 S. 11 f.). 3. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits bringt vor, der Vorwurf, die Vorinstanz habe gesetzeswidrig gehandelt, sei falsch. Völlig zu Recht und selbstverständlich auch im Einklang mit dem Gesetz habe die Vorinstanz der Beiständin weitere Aufgaben übertragen. Ein eventueller Entscheid, das Besuchsrecht auszudehnen oder ein- zuschränken, könne daher selbstverständlich vom Gericht an die Beiständin dele- giert werden. Dies sei vorliegend auch sinnvoll (Urk. 58/61 S. 12). 4. Grundsätzli ch hat das Gericht das Besuchsrecht möglichst präzis zu regeln. Mindestens die Häufigkeit, der Zeitpunkt und die Dauer der Besuche sind festzu- legen (OGer ZH LY150045 vom 09.11.2015, E. 5.2, m.w.H). Die Übertragung die- ser Kompetenzen an einen Beistand ist nicht möglich, weil dies zu ei ner unzuläs- sigen Delegation der gerichtlichen Verantwortung auf die mit der Durchführung der Massnahmen betraute Behörde führen würde (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 17). Somit kann dem Beistand nicht allgemein die Aufgabe überbunden werden, anstelle des Richters die Besuchsordnung zu ergänzen, ei nzuschränken oder auszudehne n (BGE 118 II 241 E. 2.d; BK ZGB-Hegnauer, Art. 275 N 129). Abgesehen davon, dass es gesetzlich nicht zulässig ist, wird der Beistand mit ei- ner Delegation dieser Kompetenzen aus der Sicht der Beteiligten in die Lage ge-
bracht, gleichsam Partei ergreifen zu müssen. Das ist mit seiner Funktion nicht vereinbar (OGer ZH NQ120028 vom 16.07.2012, E. 4). D as Geri cht kann i m Rahmen der verbindlich festgelegten Besuchsordnung einem Besuchsrechtsbei- stand nur die Befugnis zur Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Darunter fällt auch die Aufgabe, die für die einzelnen durch das Gericht festgelegten Besuche nötigen Modalitäten festzusetzen (BGE 118 II 241 E. 2.d; BGer 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004, E. 2.4; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14). Nach dem Gesagten ist die Aufgabe des Beistandes bzw. der Bei- ständin grundsätzlich darauf beschränkt, auf die Konfliktvermeidung bei der Be- suchsausübung hi nzuarbei ten, di e D urchführ ung der behördlich festgesetzten Be- suchskontakte i m Ei nzelnen zu regeln sowie den Erfolg des begleiteten Besuchs- rechts zu kontrollieren und gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen in die Wege zu leiten (vgl. Büchler/Wirz, in: FamKomm Schei dung, Art. 274 ZGB N 25). In diesem Bereich verfügt der Beistand gegenüber den Eltern auch über ei n Wei- sungsrecht (Si x, a.a.O., Rz. 2.29), was vor allem dem Gesuchsteller nochmals ausdrückli ch i n Eri nnerung gerufen werden soll. Gemäss Schreiben der Beistän- din vom 8. August 2016 halte sich der Gesuchsteller nicht an die Anordnungen der KESB bzw. der Beiständin und stelle immer wieder neue Forderungen i n Be- zug auf das Besuchsrecht. So halte er nach wie vor an einer Besuchsbegleitung durch eine professionelle Institution fest und verlange als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Kontakte ein aussagekräftiges Gutachten bezüglich des psychischen Gesundheitszustands der Kindsmutter. Zudem wolle der Gesuchstel- ler zuerst den Entscheid des Obergerichts abwarten, bevor er zu einer Kooperati- on bzw. einer Wiederannäherung zwischen Mutter und Tochter bereit sei (Urk. 114/1). Es scheint so, als versuche der Gesuchsteller auch hi er alles, um den Kontakt zwischen der Gesuchsgegnerin und der Tochter zu blockieren bzw. zu verhindern. Wie bereits erwähnt, lässt ein solches Verhalten Zweifel an der Erzie- hungsfähigkeit aufkommen (vgl. vorstehend E. III./B.8). Offenbar ist der Gesuch- steller nur bedingt in der Lage, die konfliktreiche Paarebene von der Elternebene zu trennen, was für den bereits bestehenden Loyalitätskonflikt der Tochter sicher- li ch ni cht hi lfreich ist. Das Familiengericht Muri hat den Gesuchsteller mit Schrei- ben vom 30. August 2016 zu Recht darauf hingewiesen, dass er als obhutsbe-
rechtigter Elternteil in der Pflicht stehe, die festgelegten Besuchskontakte einzu- halten und die persönlichen Kontakte zwischen Mutter und Tochter gewähren zu lassen (Urk. 114/2). Dem kann in aller Deutlichkeit beigepflichtet werden, und der Gesuchsteller ist zu ermahnen, den Anordnungen der KESB bzw. der Beiständin Folge zu leisten. 5. Zusammenfassend hat die Vori nstanz i n unzulässi ger Weise zu weitrei- chende Aufgaben und Kompetenzen an den Beistand delegiert, was vorliegend rückgängig zu machen ist. Dem Beistand bzw. der Beiständin sind daher aufgrund der neu festgesetzten Besuchsrechtsbegleitung die folgenden zusätzli chen Auf- gaben i m Si nne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu übertragen: - die ersten 12 begleiteten Besuche zu organisieren (Festlegung der Modali- täten) und zu überwachen; - bei der Übergabe von C._____ an die Gesuchsgegnerin – allenfalls durch Festlegung der nötigen Modalitäten – behilflich zu sein und, falls erforder- lich, die Übergabe zu übernehmen bzw. zu organisieren (ab dem 13. Be- such); - C._____ auf die Besuche der Gesuchsgegnerin vorzubereiten bzw. den Gesuchsteller bei dieser Aufgabe zu unterstützen; - die Parteien und C._____ in allen Phasen des gerichtlichen Besuchsrechts zu begleiten, zu beraten und bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln. D. Unterhaltsbeiträge 1. Das Gericht setzt auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge fest, die ein Ehegatte dem andern schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Grundlage bildet die Pflicht der Verheirateten gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB, gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Ent- sprechend ist bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der dadurch verur- sachte Mehraufwand von beiden Eheleuten zu tragen. Jeder hat nach seinen Möglichkeiten für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, die durch die Führung zweier paralleler Haushalte verursacht werden. Die Ehegatten haben während des Getrenntlebens einen grundsätzlichen Anspruch auf Fortführung der während der Ehe gelebten Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf
eine gleichwertige Lebensführung. Ist dabei in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft ge- rechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzube- zi ehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, er- wartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Er- werbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (BGE 138 III 97 E. 2.2). Entsprechend kann vom tatsächlichen Leistungsvermögen abgewichen werden und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit die betreffende Partei bei gutem Willen bzw. bei ihr zuzumutender Anstrengung künf- tig mehr zu verdienen vermöchte, als sie effektiv verdient. Gemäss Rechtspre- chung werden hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft der El- tern gestellt, wenn Kinder betroffen sind und – wie im vorliegenden Fall – wirt- schaftlich enge Verhältnisse vorliegen (OGer ZH LE150025 vom 16.03.2016, E. III./H./5.1.4). 2. Im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen erwog die Vori nstanz, da die mit Urteil vom 4. Februar 2015 angeordnete geteilte Obhut nicht mehr gelebt werde und C._____ nun beim Gesuchsteller wohne, sei der Kinderunterhaltsbei- trag an die Gesuchsgegnerin ohne Weiteres aufzuheben. Betreffend Einkommen ging der Vorderrichter beim Gesuchsteller von einem monatlichen Nettolohn (inkl. Kinderzulagen) von Fr. 7'500.– aus. Der Gesuchsgegnerin wurde in Übereinstim- mung mi t dem ursprüngli chen Eheschutzentsc hei d ei n mi ni males Ei nkommen von monatlich Fr. 200.– angerechnet. Ein darüber hinausgehendes hypothetisches Ei nkommen sei der Gesuchsgegnerin nicht anzurechnen. Die vorliegend zu tref- fende Regelung sei nicht für allzu lange Zeit angelegt. Zudem sei i m Eheschutz- verfahren praxisgemäss nur zurückhaltend ein hypothetisches Einkommen anzu- nehmen. Schli essli ch sei aufgrund des Alkoholproblems der Gesuchsgegnerin und aufgrund ihrer psychischen Instabilität nicht davon auszugehen, dass sie in nächster Zeit eine andere als die bisher geleistete Arbeit zu finden in der Lage sei n werde (Urk. 43 S. 11 ff.). Bei den Bedarfszahlen ging die Vorinstanz grund- sätzlich von denjenigen gemäss Urteil vom 4. Februar 2015 aus, wobei sich auf
Grund der geänderten Obhutszuteilung gewisse Verschiebungen ergeben haben. Entsprechend berechnete die Vorinstanz für den Gesuchsteller zusammen mit C._____ einen Bedarf von monatlich Fr. 4'470.– und für die Gesuchsgegnerin ei- nen solchen von Fr. 3'233.– (Urk. 43 S. 13 f.). Aufgrund der eruierten Einkom- mens- und Bedarfszahlen verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller, der Ge- suchsgegneri n für si ch persönli ch Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'000.– pro Monat zu bezahlen, rückwirkend per Juni 2015. Die Gesuchsgegnerin wurde mangels Leistungsfähigkeit nicht verpflichtet, dem Gesuchsteller für C._____ Ki n- derunterhalt zu bezahlen (Urk. 43 Dispositivziffer 8 und 9). 3. In Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Verlangt eine Ehegatte persönliche Unterhaltsbeiträge, hat er diese in seinem Begehren zu beziffern und der Richter darf ihm nicht mehr zu- sprechen, als er verlangt hat (Six, a.a.O., Rz. 2.62). Im ursprüngli chen Ehe- schutzurteil vom 4. Februar 2015 wurde der Gesuchsgegnerin ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'800.– sowie ein Kinderunterhaltsbeitrag für die Tochter C._____ von Fr. 400.– zugesprochen (Urk. 4/51, Dispositivziffer 8 und 9). Im vo- rinstanzlichen Abänderungsverfahren beantragte der Gesuchsteller die vollständi- ge Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Kinder- und Ehegattenun- terhalt (Urk. 1 S. 2). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits stellte den Antrag, es sei die Abänderungsklage vollumfänglich abzuweisen (Urk. 16 S. 1). Mit anderen Worten beantragte sie die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Eheschutzentscheides vom 4. Februar 2015. Eine allfällige Erhöhung ihrer Unterhaltsbeiträge beantragte die Gesuchsgegnerin damals ni cht. Durch die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Gesuchsteller fielen die Kinderunterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin dahin (Urk. 43 S. 11 f.). Entsprechend musste sich die Vorinstanz nur noch mit der Frage auseinandersetzen, ob der ursprünglich festgesetzte Ehegattenunter- halt in der Höhe von Fr. 2'800.–, wie vom Gesuchsteller beantragt, aufzuheben bzw. zu reduzieren sei oder nicht. Für ei ne Erhöhung dieses Ehegattenunterha lts lag kein entsprechender Antrag der Gesuchsgegnerin vor. Ihr Begehren lautete lediglich auf Abweisung der Abänderungsklage und somit auf Beibehaltung des ursprüngli chen Unterhaltsbetrags. Da die Tochter damals bereits seit einiger Zeit ausschliesslich beim Gesuchsteller lebte, musste die Gesuchsgegnerin mit einer
Obhutsumteilung und somit mit einem Wegfall der ihr zugesprochenen Kinderun- terhaltsbeiträge rechnen. Entsprechend hätte sie für diese Eventualität eine Erhö- hung ihres persönlichen Ehegattenunterhalts beantragen können. Dies hat sie je- doch nicht getan. Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsteller insoweit recht zu geben (Urk. 58/42 S. 23 f.), als die Vorinstanz mit der Zusprechung eines Ehegat- tenunterhal ts von Fr. 3'000.– die Dispositionsmaxime verletzt hat. Die Argumenta- tion der Gesuchsgegnerin, wonach sie sinngemäss die Beibehaltung eines Unter- haltsbeitrags von insgesamt Fr. 3'200.– beantragt habe (Urk. 58/61 S. 20), ver- fängt demgegenüber nicht. Mit Kinderunterhaltsbeiträgen sind ausschliesslich die Kosten und Auslagen des Kindes zu decken und müssen entsprechend unabhän- gig und losgelöst vom Ehegattenunterhalt beantragt bzw. zugesprochen werden. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist es somit nicht zulässig, die beiden unterschiedlichen Unterhaltsarten einfach zu addieren und entsprechend einen Gesamtunterhalt zu berechnen bzw. zu fordern. Lediglich die Kinderunterhaltsbei- träge unterstehen der Offizialmaxime, weshalb das Gericht in diesem Bereich nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Den Ehegattenunterhalt kann das Gericht demgegenüber nicht ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen er- höhen. Zusammenfassend kann der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Abände- rungsverfahre n, mangels eines entsprechenden Antrages, nur ein maximaler Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 2'800.– zugesprochen werden. 4. Einkommen der Parteien 4.1 Der Gesuchsteller kritisiert berufungsweise die von der Vorinstanz festgeleg- ten Ei nkommens- und Bedarfszahlen beider Parteien. Teilweise müsse er dabei zwar den Vorwurf akzeptieren, die Vorinstanz ungenügend dokumentiert zu ha- ben. Dies sei jedoch i n der Mei nung unterlassen worden, dem Gesuchsteller sei nicht sein volles Einkommen anzurechnen, der Gesuchsgegnerin hingegen ein hypothetisches. Die fehlenden Unterlagen würden nun mi t der Berufungsschri ft nachgereicht. Angesichts der in Kinderbelangen geltenden Offizial- und Untersu- chungsmaxime müssten diese Unterlagen jedoch auch noch im Berufungsverfah- ren berücksichtigt werden (Urk. 58/42 S. 12).
Bezüglich des Einkommens der Gesuchsgegnerin bringt der Gesuchsteller vor, er betreue die Tochter heutzutage alleine. Entsprechend hätte die Gesuchs- gegnerin alle Kapazitäten, um sich vollumfänglich einer Erwerbstätigkeit zu wid- men und es könne i hr bereits während bestehender Ehe die Aufnahme bzw. Aus- dehnung ei ner Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Entsprechend sei i hr ei n hypo- thetisches Einkommen anzurechnen. Dabei geht der Gesuchsteller davon aus, dass die Gesuchsgegnerin mit Hilfe der Arbeitslosenunterstützung ein monatli- ches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 2'000.– erzielen könnte, mit einer Be- rufstätigkeit hingegen das Doppelte, also monatlich Fr. 4'000.–. Die Gesuchsgeg- nerin hätte sich ohne Weiteres bereits im Juli 2015 beim zuständigen RAV mel- den und hätte spätestens ab August 2015 Arbeitslosenunterstützung beziehen können. Somit sei der Gesuchsgegnerin ab dem 1. August 2015 das mögliche Arbeitslosengeld anzurechnen, auch wenn sie es unterlassen haben sollte, sich beim RAV zu melden. Ein hypothetisches Erwerbsei nkommen könne i hr hingegen erst zukünftig angerechnet werden. Da die Gesuchsgegnerin spätestens seit dem 4. Februar 2015 wisse, dass sie wieder erwerbstätig sein müsse, könne die Über- gangsfrist relativ kurz angesetzt werden. Es erscheine angemessen, spätestens ab dem 1. Januar 2016 von einem hypothetischen Ei nkommen von monatli ch Fr. 4'000.– auszugehen (Urk. 58/42 S. 13 ff.). Zu seinem eigenen Einkommen führt der Gesuchsteller aus, der von der Vorinstanz ermittelte Nettolohn sei mittlerweile nicht mehr aktuell, da er die Nie- derlassungsbewilligung C erhalten habe und damit nicht mehr quellensteuerpflich- tig sei. Sein heutiges Einkommen belaufe sich auf durchschnittlich Fr. 7'800.– (inkl. Kinderzulagen). Bereits vor Vorinstanz sei seitens des Gesuchstellers je- doch argumentiert worden, angesichts seiner Überbelastung dürfe ihm nicht sein gesamtes Einkommen angerechnet werden. Auch während noch bestehender Ehe werde nicht unbesehen jegliches von den Parteien erzielte Einkommen ange- rechnet, vielmehr sei auch da, wie im Scheidungsverfahren, nur ein nichtüber- pflichtiges Einkommen anzurechnen. Praxisgemäss werde von einem alleinerzie- henden Ehegatten eines Kindes im Alter von C._____ noch gar kein Wiederein- stieg in die Berufstätigkeit erwartet. Entsprechend scheine es angemessen, dem
Gesuchsteller höchstens ein 50%-Pensum bzw. ei n Ei nkommen von Fr. 4'000.– anzurechnen (Urk. 58/42 S. 15 ff.; Urk. 66 S. 18). 4.2 Die Gesuchsgegnerin bestreitet in ihrer Berufungsantwort, dass zur Unter- haltsberechnung noch weitere Unterlagen, mit Ausnahme echter Noven, zu be- rücksichtigen seien. Diese hätte der Gesuchsteller vor Vorinstanz einreichen müssen, er könne si ch ni cht auf di e Offi zi al- und Untersuchungsma xi me berufen (Urk. 58/61 S. 13). Bezüglich ihrem eigenen Einkommen bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass sie während dem Klinikaufenthalt bzw. bis zur Entlassung aus der Tagesklinik keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Der damalige Hauswartvertrag zwischen der Gesuchsgegnerin und der Verwaltung der vormals eheli chen Woh- nung sei aufgrund des Wegzugs längstens aufgehoben. Die Gesuchsgegnerin er- ziele daher aktuell kein Einkommen. Richtig seien zudem die Ausführungen der Vorinstanz, wonach in eheschutzrechtlichen Verfahren ein hypothetisches Ein- kommen nur sehr zurückhaltend anzunehmen sei. Es werde zudem bestritten, dass die Gesuchsgegnerin zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern berechtigt sei. Falsch sei auch und werde daher bestritten, dass die Gesuchsgegnerin spätes- tens seit dem 4. Februar 2015 wisse, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen habe (Urk. 58/61 S. 13 f.). In der Zwischenzeit suche die Gesuchsgegnerin jedoch eine Arbeitsstelle in einem 50%-60% Pensum. Sie habe sich bereits ein- mal vorstellen können, sei dann aber nicht genommen worden (Urk. 100 S. 3). Zum Einkommen des Gesuchstellers führt die Gesuchsgegnerin aus, der an- rechenbare Nettolohn des Gesuchstellers betrage mindestens Fr. 7'800.– pro Monat. Die Behauptungen des Gesuchstellers zu seiner überobligatorischen Er- werbstätigkeit, demzufolge ihm lediglich ein Einkommen von Fr. 4'000.– (50%- Tätigkeit) anzurechne n seien, würden bestritten. Die vom Gesuchsteller diesbe- züglich angeführten Zitate seien falsch bzw. nicht einschlägig. Der Gesuchsteller unterlasse konkrete Ausführunge n, warum er neben seiner Erwerbstätigkeit, die er gemäss ei genen Ausführungen mehrhei tli ch von zu Hause ausübe, überobliga- torisch belastet sein solle. Es sei daran zu erinnern, dass die Parteien nach wie vor verheiratet seien und es sich um eine lebensprägende Ehe handle. Aufgrund
der nach wie vor bestehenden ehelichen Unterstützungspflicht des Gesuchstellers sei dieser gehalten, weiter seinem bisherigen Arbeitspensum von 100% nachzu- gehen und seine Ehefrau fi nanzi ell zu unterstüt ze n (Urk. 58/61 S. 14 f.). 4.3 Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Novenverbot in der Beru- fung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO auch i n Verfahren mi t unbeschränkter Untersu- chungsmaxime gilt. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich auch bei Kinderbelangen nicht mehr vorgebracht werden (vgl. E. II./A.3). Darüber hin- aus sind vorliegend im Wesentlichen die Ehegatten- und ni cht di e Ki nderunter- haltsbeiträge strittig. Somit kann der Gesuchsteller sei n Versäumni s, die Vor- instanz teilweise "ungenügend dokumentiert zu haben", nicht mit dem Hinweis wieder gutmachen, er sei im vorinstanzlichen Verfahren von einer anderen Be- rechnungsmethode bzw. von anderen Einkommenszahlen ausgegangen (Urk. 58/42 S. 12). 4.4 Bei der Einkommensberechnung ist bei beiden Ehegatten von ihrem tat- sächlich erzielten bzw. noch realisierbaren Nettoeinkommen auszugehen. Zum Nettoeinkommen gehören auch Entschädigungen für Überstunden, wenn diese regelmässig geleistet werden und i hre Erzi elung auch zukünfti g mögli ch und zu- mutbar ist (Six, a.a.O., Rz. 2.128 und 2.131). Vorliegend arbeitet der Gesuchstel- ler bereits in einem 100%-Pensum und beabsi chti gt ni cht, daran etwas zu ändern (Urk. 66 S. 19 a.E.). Entsprechend geht es vorliegend nicht um die Wiederauf- nahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, sondern schlicht um die Weiter- führung einer seit mehreren Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit. Der Gesuchstel- ler ist der Ansicht, dass er aufgrund der zusätzli chen Kinderbetreuung Überobliga- torisches leiste, weshalb ihm nicht sein gesamtes Einkommen anzurechne n sei. Zur Untermauerung seines Standpunktes verweist er diesbezüglich auf eine Kommentarstelle sowie einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen aus dem Jahr 2003 (Urk. 58/42 S. 16). In der zitierten Literaturstelle geht es jedoch um die Anrechnung eines Nebenerwerbs. Gemäss V E TTE RLI ist ein schon bi sher ausge- übter Nebenerwerb grundsätzli ch einzubeziehen, falls die Zusatzbelastung nicht ausnahmsweise als überpflichtig erscheint. Dies sei aber nicht schon dann der
Fall, wenn das gesamte Arbeitspensum 100% übersteige (Vetterli, in: FamKomm Schei dung, Art. 176 ZGB N 30). Vorliegend steht jedoch nicht ein allenfalls über- pflichtiger Nebenerwerb des Gesuchstellers zur Diskussion, sondern die teilweise Ni chtberücksi chti gung sei nes langjährigen Haupterwerbes, worauf sich die zitierte Kommentarstelle nicht bezieht. Auch der erwähnte Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen lässt sich nicht unbesehen mit dem vorliegenden Fall vergleichen. Beim zitierten Urteil befanden sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren und der Vater hatte neben seiner Erwerbstätigkeit zwei Kinder zu versorgen (FamPra 2003/3 S. 666 ff.). In casu handelt es sich jedoch nicht um die nacheheliche Soli- darität zwischen geschiedenen Elternteilen, sondern um die eheliche Beistands- pflicht von zwei nach wie vor miteinander verheirateten Ehegatten. Zumal auch der zitierte Entscheid festhält, dass dem bereits erwerbstätigen Ehegatten eine Fortsetzung seiner Beschäftigung im bisherigen Umfang eher zugemutet werden darf (FamPra 2003/3 S. 667). Gemäss Praxis des Obergerichts führt die Recht- sprechung zur Frage, zu welchem Arbeitspensum diejenige Partei, welche die Kinder betreut, verpflichtet werden kann, nicht dazu, dass tatsächlich erzieltes Einkommen aus einem höheren Pensum nicht angerechnet würde, insbesondere solange dieses 100% nicht übersteigt. Ist es möglich, ein höheres Pensum trotz Kinderbetreuung zu bewältigen, ist das so erzielte Einkommen grundsätzlich an- zurechnen (OGer ZH LY130043 vom 09.07.2014, E. 5.1). Diesbezüglich macht der Gesuchsteller nicht geltend, er sei mit dem geleisteten Arbeitsmass überfor- dert oder eine Bewältigung desselben sei ni cht mögli ch. Der pauschale Verweis, alleine für ein Kind verantwortlich zu sein, sei eine anstrengende Aufgabe und sei sehr fordernd (Urk. 66 S. 16), i st i ndes ungenügend. Unbestritten leistet der Ge- suchsteller viel, und die Rolle als alleinerziehender Vater stellt sicherlich eine ge- wisse Belastung dar. Die Pflicht, für den minimalen Unterhaltsbedarf der Familie aufzukommen, geht dem Anspruch auf Berücksichtigung eines Belastungsaus- gleichs jedoch vor (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Rz. 04.70). Eine fiktive Nichtberücksichtigung von tatsächlich erwirtschaftetem Ein- kommen kann ni cht dazu führen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte dadurch auf staatliche wirtschaftliche Unterstützung angewiesen ist. Solange der Unterhaltspflichtige mit seinem effektiven Einkommen (nebst seinem eigenen) das
Exi stenzmi ni mum seines Ehepartners zu decken vermag, geht die Unterhalts- pflicht dem Anspruch auf Sozialhilfe vor. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass in das Exi stenzmi ni mum des Unterhaltsschuldners nicht eingegriffen werden darf. Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsteller im vorliegenden Eheschutzverfahren sein vollständiges und tatsächlich erwirtschaftetes Nettoeinkommen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind lediglich allfällige Überstunden, welche der Gesuch- steller sporadisch leistet. Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller auf- grund seiner Doppelbelastung keine regelmässige Mehrarbeit leisten kann. Die Erzielung von substantiellen Mehreinnahmen durch die Leistung von Überstunden ist somit kaum mögli ch und dem Gesuchsteller überdies auch ni cht zumutbar. 4.5 Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Gesuchsteller ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 7'800.– (inkl. Kinderzulagen) erzielt (Urk. 58/42 S. 15; Urk. 58/61 S. 14). Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Berufungsant- wortschrift beantragt, der Gesuchsteller sei aufzufordern, den Lohnausweis 2015 sowie die Lohnabrechnung für den Januar 2016 vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Gesuchsteller von si ch aus nachgekommen und hat die entsprechenden Unterlagen eingereicht (Urk. 68/15 und 68/16), welche als echte Noven zu be- rücksichtigen sind. Aus der Lohnabrechnung für den Januar 2016 geht hervor, dass der monatliche Nettolohn des Gesuchstellers Fr. 7'139.55 beträgt (inkl. Kin- derzulagen). Übereinstimmend mit dem Gesuchsteller sind die Kosten für den Firmenparkplatz bei der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen (Urk. 58/42 S. 15). Diese werden – sofern ausgewiesen und notwendig – i n sei nem Be- darf angerechnet. Hinzu kommt der 13. Monatslohn, auf welchem keine BVG- Abzüge gemacht werden (Urk. 66 S. 15). Entsprechend beläuft sich der 13. Mo- natslohn auf rund Fr. 7'800.– bzw. Fr. 650.– pro Monat. Insgesamt ist dem Ge- suchsteller somit ein Nettoeinkommen von (gerundet) Fr. 7'800.– pro Monat anzu- rechnen (Fr. 7'139.55 + Fr. 650.–). Mit Eingabe vom 12. September 2016 brachte die Gesuchsgegnerin zudem erstmals vor, dass der Gesuchsteller mit der Betrei- bung seiner Homepage "www.L..com" unter der Rubrik "M." ei nen Nebenerwerb erziele und er deshalb die entsprechenden Kundenbestellungen und Kontoauszüge offenzulegen habe (Urk. 119 S. 7 f.). Sämtliche Noven – echte wi e unechte – müssen dem Gericht sofort nach ihrer Entdeckung "ohne Verzug"
beigebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Als Regel kann erwartet werden, dass eine Partei das Gericht innert maximal zehn Tagen seit Entstehung bzw. zumutbarer Entdeckung des Novums über die Geltendmachung der neuen Tatsa- che i n Kenntni s setzt (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2014, § 2 Rz. 727; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 229 N 16; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 15 Rz. 1324 ff., wobei dieser in ein- fachen Fällen eine fünftägige Frist für ausrei chend hält; vgl. auch OGer ZH LB120115 vom 01.10.2013, E. 2.3.2). Jede Partei, die neue Tatsachen vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu belegen, dass dies ohne Verzug geschieht. Dieser prozessualen Pflicht ist die Gesuchsgegnerin nicht nachgekommen. Sie führt weder aus, seit wann die erwähnte Homepage besteht, noch seit wann sie von deren Existenz Kenntnis hat. Auf der Internetseite schreibt der Gesuchsteller über sich, er sei 45 Jahre alt. Da er mittlerweile jedoch bereits 46 Jahre alt ist, muss davon ausgegangen werden, dass diese Homepage bereits seit längerem existiert. Weshalb die Gesuchsgegnerin dieses Novum erst jetzt vorbringt, geht aus i hren Ausführunge n ni cht hervor. Somi t i st di e Gesuchsgegneri n mi t i hren Vorbringen in Bezug auf die Homepage des Gesuchstellers bzw. dessen angebli- chen Nebenerwerb ni cht zu hören und das entsprechende Editionsbegehren ist abzuweisen. 4.6 Was das Einkommen der Gesuchsgegnerin anbelangt, wurde ihr im ur- sprüngli chen Eheschutzver fahre n ei n Ei nkommen von Fr. 200.– als Hauswartin angerechnet. Auf die Festsetzung eines hypothetischen Einkommens wurde ver- zichtet (Urk. 4/51 S. 24). Auch im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren ging das Gericht weiterhin von einem Einkommen der Gesuchsgegnerin von monatlich Fr. 200.– aus. Ein darüber hinausgehendes hypotheti sches Ei nkommen wurde i hr auch im Abänderungsverfahren ni cht angerechnet. Somit ging das Bezirksgericht sowohl im Februar 2015 als auch im September 2015 davon aus, dass die Ge- suchsgegnerin nicht in der Lage sei, mehr als die bisherigen Fr. 200.– zu erwirt- schaften. Entsprechend wurde die Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet, ihr Arbeits- pensum nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist zu erhöhen. Auch wur- de ihr in den beiden ersti nstanzli chen Urteilen keine hypothetische Arbeitslosen- entschädi gung angerechnet bzw. ei ne solche Anrechnung i n Aussi cht gestellt.
Nach dem Gesagten musste die Gesuchsgegnerin nicht damit rechnen, dass das Gericht ihr plötzlich ein hypotheti sches Einkommen bzw. eine hypotheti sche Ar- beitslosenentschädigung – womögli ch noch rückwi rkend – anrechnen wi rd. Der Gesuchsgegnerin kann somit kei n unredli ches Verhalten vorgeworfen werden. Ohnehi n ist eine rückwirkende Anrechnung von hypothetischem Einkommen i n der Regel unzulässig, wie dies auch der Gesuchsteller selbst festhält (Urk. 58/42 S. 14). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich willkür- li ch, rückwi rkend von ei nem höheren hypotheti schen Ei nkommen auszugehen, denn offensichtlich fehlt es an einer realen Möglichkeit der rückwirkenden Ein- kommenssteigerung (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3). In Fällen, i n denen der Richter die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältni sse verlangt, ist dem verpflichteten Ehegatten hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2; BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E 4.3 mit Verweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2 und BGE 114 II 13 E. 5). Eine entsprechende Übergangsfrist wurde der Gesuchs- gegneri n i m ursprüngli chen Eheschutzurtei l jedoch nicht angesetzt, weshalb i hr i m Abänderungsverfahre n auch ni cht rückwirkend ein hypothetisches (Ersatz)Ein- kommen angerechnet werden kann. Darüber hinaus fehlte der Gesuchsgegnerin auch die reale Möglichkeit, überhaupt ein solches Einkommen zu erzielen. Beleg- termassen befand sich die Gesuchsgegnerin zwischen September 2015 und April 2016 stationär bzw. teilstationär im Regionalspital G._____. Somit konnte sie während dieser Zeit kein Einkommen erzielen, was auch durch ihre behandelnden Ärzte bescheinigt wurde (Urk. 90, Frage 9). Nach dem Gesagten ist der Gesuchs- gegnerin kein rückwirkendes (Ersatz)Einkommen anzurechnen. Es bleibt bei den von der Vorinstanz bereits festgesetzten Fr. 200.–, welche die Gesuchsgegnerin explizit nicht angefochten hat (Urk. 58/61 S. 13). Ein darüber hinausgehendes hy- pothetisches Einkommen, d.h. die Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung einer Er- werbstätigkeit kommt somit – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt si nd – nur für di e Zukunft und unter Ansetzung einer angemessenen Übergangs- frist in Frage.
4.7 Wie einleitend bereits ausgeführt (vorstehend E. III./D .1 ) darf i m Eheschutz- verfahren vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, so- fern eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sei n müssen (vgl. Si x, a.a.O., Rz. 2.148 ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist der Gesuchs- gegnerin die Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit künfti g zumutbar und auch mögli ch, wobei mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes ni cht mehr ernsthaft zu rechnen ist (vgl. BGer 5A_122/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4). Nach eigenen Angaben der Gesuchsgegnerin sucht sie bereits eine Arbeitsstelle in einem 50%-60% Pensum (Urk. 100 S. 3). Auch der schriftli- chen Auskunft des Regionalspitals G._____ vom 20. Mai 2016 lässt sich entneh- men, dass die Gesuchsgegnerin ab ca. Mitte Mai 2016 wieder zu 50% arbeitsfä- hig sei, wobei dieses Pensum in der Folge schrittweise gesteigert werden könne (Urk. 90, Frage 9). Somit wusste die Gesuchsgegnerin spätestens seit der Zustel- lung des ärztlichen Berichts, dass bei ihr von einer mindestens 50%-Arbeits- fähigkeit auszugehen ist. Mittlerweile sind mehrere Monate vergangen und die Gesuchsgegnerin hatte bereits viel Zeit, um sich um eine Anstellung zu bemühen. Dies hat sie offenbar auch getan und hatte bereits erste Vorstellungsgespräche. Somit kann die Übergangsfrist relativ kurz angesetzt werden. Es erschei nt nach dem Gesagten angemessen und für die Gesuchsgegnerin zumutbar, ihr ab Janu- ar 2017 vorerst ein Erwerbspensum von 50% anzurechnen. Da die Gesuchsgeg- nerin keine regelmässige Kinderbetreuung zu leisten hat und aufgrund ihres Al- ters (42 Jahre) erscheint die Ausweitung dieses Pensums auf 100% nach einer weiteren Übergangsfrist von sechs Monaten, d.h. ab 1. Juli 2017 als angemessen und zumutbar. Von einer solchen schrittweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ge- hen auch die Ärzte bzw. Therapeuten in der schriftlichen Auskunft vom 20. Mai 2016 aus (Urk. 90, Frage 9). 4.8 Was die Art der Tätigkeit bzw. die Höhe des Einkommens betrifft, ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin bereits als Hauswartin gearbeitet hat (vgl. Urk. 4/51 S. 24). Generell lassen es die vorstehend unter dem Thema elterli- che Sorge aufgeführten Problematiken (psychi sche Erkrankungen, Alkoholsucht,
mehrmonatiger Klinikaufenthalt, laufendes Strafverfahren) als unwahrschei nli ch erscheinen, dass die Gesuchsgegnerin einen Arbeitgeber finden wird, der sie für qualifiziertere Arbeiten einsetzen wird. Die Gesuchsgegnerin muss angesichts ih- rer Vorgeschichte vielmehr froh sein, dass sie eine Stelle im Tieflohnbereich fin- den und halten kann. In Frage kommen nach dem Gesagten beispielsweise Ar- beiten im Bereich Gebäudebetreuung/Hausmeisterdienste. Gemäss Lohnbuch 2015 beläuft si ch der durchschni ttli che Bruttolohn i m Berei ch Facility- Management als Betriebsmitarbeiter Wartung, Unterhalt und Handwerk auf Fr. 3'693.15 (vg l. Mühlhauser, Das Lohnbuch 2015, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, 2015, S. 457). Ähnliche Zahlen erhält man bei der Berechnung mit Hilfe des Salariums ( www.lohnrechner.bfs.admin.ch). Hier müssen im Internet mindestens 5 obligatorische Kriterien angegeben werden. Weitere Angaben sind freiwillig. Wenn keine Kategorie ausgewählt wird, verwen- det das Salarium den häufigsten Wert, der in der Erhebung für diese Branche be- obachtet wurde. Konkret ist von folgenden Kriterien auszugehen: Region: Espace Mittelland (BE, FR, SO, NE, JU) Branche: 81 Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau Berufsgruppe: 91 Reinigungspersonal und Hilfskräfte Stellung: Ohne Kaderfunktion Arbeitszeit: 42 Wochenstunden Alter: 42 Jahre Dienstjahre: 0 Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte (häufigster Wert Salarium) Aufenthaltsstatus: Niedergelassene (Kat. C) Bei Anwendung dieser Kriterien resultiert ein Medianbruttolohn (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) für Frauen von Fr. 3'703.–. Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge und ei nes BVG-Abzuges (total ca. 13%) rechtfertigt es sich somit, der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 3'200.– netto anzurechne n (bei einem 100%-Pensum). Es ist dies zudem in etwa der Mo- natslohn, den die Kammer gemäss ihrer Praxis in vergleichbaren Fällen einzuset- zen pflegt (vgl. OGer ZH LC150041 vom 26.08.2016, E. 6.5.3, wo davon ausge- gangen wurde, dass eine aus dem Ausland stammende Ehefrau mit einer schwie-
rigen C harakterstruktur als Reinigungskraft Fr. 3'000.– verdienen könne; OGer ZH LC150026 vom 21.01.2016, E. 6.7, wo davon ausgegangen wurde, dass eine aus dem Ausland stammende Ehefrau mit ungenügenden Sprachkenntnissen i m De- tailhandel Fr. 3'000.– verdienen könne). 4.9 Zusammenfassend ist bei der Gesuchsgegnerin bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin von einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 200.– auszugehen. Vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 wird ihr bei einem 50%-Pensum ei n Nettolohn von Fr. 1'600.– pro Monat angerechnet und ab dem 1. Juli 2017 ein solcher von Fr. 3'200.–, bei voller Erwerbstätigkeit. 5. Bedarfsberechnung der Parteien 5.1 Im ursprüngli chen Eheschutzverfa hre n gi ng das Geri cht von ei nem Manko- fall aus und berechnete unter der Annahme der geteilten Obhut ei nen stri kten Grundbedarf für beide Parteien. Entsprechend berücksichtigte das Gericht keine Kosten für Hobbies bzw. Ferien des Kindes und auch keine solchen für die Steu- ern. Im Ergebnis resultierte ein Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 4'111.– und ein solcher der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'555.– (Urk. 4/51 S. 25 ff.). Insgesamt ging das Eheschutzgericht somit von einem Gesamtbedarf der Parteien von (gerundet) Fr. 7'670.– aus, was zu einem Manko von Fr. 170.– führte (Urk. 4/51 S. 27). 5.2 Im vorliegend zu beurteilenden Abänderungsverfahren erwog die Vor- instanz, es sei bei den Bedarfszahlen grundsätzlich von denjenigen gemäss Urteil vom 4. Februar 2015 auszugehen, wobei sich aufgrund der geänderten Obhutssi- tuation gewisse Verschiebungen ergeben würden. Mit Bezug auf gewisse Positio- nen im Bedarf der Gesuchsgegnerin müsse zwar einstweilen davon ausgegangen werden, dass diese aktuell (mitunter deutlich) tiefer seien oder gar nicht anfallen würden. Der Unterhaltsbetrag solle in der vorliegend speziellen Situation der Ge- suchsgegnerin jedoch gerade helfen, eine angemessene Lebenshaltung zu erlan- gen (Urk. 43 S. 13). Entsprechend ging die Vorinstanz von den exakt gleichen Bedarfspositionen aus wie im Eheschutzverfahren, wobei sie aufgrund der Allein- zuteilung der Obhut an den Gesuchsteller lediglich die folgenden Positionen zu- gunsten des Gesuchstellers anpasste: Grundbeträge, Krankenkasse Kind und
Kinderbetreuung/Mittagstisch. Die übrigen Bedarfspositionen übernahm die Vor- instanz unverändert aus dem ursprünglichen Eheschutzurteil vom 4. Februar 2015. Insgesamt erhöhte sich somit der Bedarf des Gesuchstellers (zusammen mit der Tochter) auf Fr. 4'470.– und derjenige der Gesuchsgegnerin reduzierte sich auf Fr. 3'233.–. Im Ergebnis resultierte nach wie vor ein minimales Manko von Fr. 3.–, weshalb auch die Vorinstanz im Bedarf des Gesuchstellers keine Freizeitaktivitäten (insbesondere für C._____) berücksichtigte (Urk. 43 S. 14). 5.3 Vorab ist nochmals ausdrücklich auf den Sinn und Zweck einer gerichtlichen Abänderung von Eheschutzmassna hme n hi nzuwei sen. Das Abänderungsverfah- ren ist kein Rechtsmittel und stellt auch keine Revision dar. Es ermöglicht keine umfassende Neubeurteilung der Rechtslage und erlaubt es insbesondere nicht, einen im ursprünglichen Verfahren begangenen Verfahrensfehler nachträglich zu korrigieren. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge hat deshalb zwar möglicherweise eine partielle Neuberechnung der Existenzminima und der Einkommen zu erfol- gen. Auf Punkte, die keine dauerhafte und erhebliche Änderung erfahren haben, i st aber ni cht zurückzukom me n. Diesem Zweck entsprechend erfasst die Abände- rung nur rechtskraftfreie Tatsachen (echte Noven). Obwohl sich infolge der Not- wendigkeit, die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse zu würdigen, im Abän- derungsverfahren teilweise dieselben Fragen stellen, welche bereits im ursprüng- lichen Entscheid zu beantworten waren, dürfen nur gerade die veränderten Tat- sachen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, a.a.O., Rz. 09.14, m.w.H.; Si x, a.a.O., Rz. 4.06; OGer ZH LE150029 vom 27.01.2016, E. III./3; OGer ZH LY150044 vom 05.10.2015, E. 8.3). Der Abänderungsprozess erlaubt somi t nur die Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen sei ne vollständige Neufestsetzung. Es ist demnach ni cht zu prüfen, welcher Unterhalts- beitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen er- schiene. Ausgangspunkt bildet vielmehr das ursprüngli che Urtei l, das massge- bend dafür ist, welche Lebenshaltung der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zu- grunde gelegen hat. Daran ist das Abänderungsgericht grundsätzli ch gebunden
(vgl. zur Abänderung von nachehelichem Unterhalt BGer 5A_448/2010 vom 11. August 2010, E. 2.2.; BGer 5A_721/2007 vom 29. Mai 2008, E. 3.1). 5.4 Diese vorgenannten Grundsätze und Prinzipien des Abänderungsverfahrens scheinen die Parteien, insbesondere der Gesuchsteller, vorliegend zu verkennen. So machte der Gesuchsteller bereits vor Vorinstanz detaillierte Ausführungen zu sei ner fi nanzi ellen Si tuation, reichte diesbezüglich neue Unterlagen ein und er- stellte eine vollständig neue Bedarfsberechnung (Urk. 11 und Urk. 12/1-15). In diesem Zusammenhang machte er vor Vorinstanz diverse neue Bedarfspositio- nen geltend (Handy C., Reiten/Ferien/Fussball/Si ngen C., Meer- schweinchen, Rate Mediamarkt), ohne jedoch darzulegen, inwiefern diese neuen Aufwendungen mit einer Verhältnisänderung im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB zusammenhänge n sollen. Auch i n sei ner Berufungsschri ft bri ngt der Gesuchstel- ler vor, es erscheine vorliegend angebracht, auf die effektiven Auslagen abzustel- len und diese zu berücksichtigen, sofern sie in der aktuellen Situation angemes- sen erscheinen würden. Erneut berechnete der Gesuchsteller einen massiv erwei- terten Bedarf für sich und C._____ mit diversen neuen Positionen, welcher mit Fr. 6'672.– rund 50% über dem von der Vorinstanz festgesetzten Bedarf liegt (Urk. 58/42 S. 19; Urk. 43 S. 14). D as Eheschutzgeri cht hat i n sei nem ursprüngli- chen Urteil vom 4. Februar 2015 begründet, weshalb es im Bedarf der Parteien keine Hobbies, keine Ferien und keine Steuern berücksichtigt hat. Diesbezüglich erwog das Eheschutzgericht, dass die vom Gesuchsteller geltend gemachten Kosten für die Hobbies des Kindes zwar unbestritten seien. Da jedoch vorliegend ein Mankofall vorliege, könnten diese Kosten im Bedarf der Parteien nicht berück- sichtigt werden. Dasselbe gelte für die vom Gesuchsteller geltend gemachten Fe- rienlagerkosten sowie für die Steuern, welche in den Freibetrag zu verweisen sei- en (Urk. 4/51 S. 26 f.). Dieses Urteil wurde damals von den Parteien nicht ange- fochten und ist entsprechend in Rechtskraft erwachsen. Wie vorstehend ausge- führt ist das Abänderungsgericht an diese Feststellungen und Wertungen gebun- den. Der Gesuchsteller hat im Eheschutzverfahren somit akzeptiert, dass die Kos- ten für Hobbies, Ferien und Steuern nicht in seinem Bedarf angerechnet werden. Auch heute noch leben die Parteien in engen finanziellen Verhältnissen, was auch der Gesuchsteller selbst explizit vorbringt (Urk. 66 S. 20). Entsprechend gibt es
keinen Grund, von den damaligen Feststellungen und Wertungen des Eheschutz- gerichts bzw. von der damaligen Lebenshaltung abzuweichen, weshalb aufgrund der engen finanziellen Verhältnisse wei terhi n von einem strikten Grundbedarf auszugehen i st und insbesondere die Steuern und die Hobbies ni cht zu berück- sichtigen sind (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.72 und 2.74 mit Verweis auf BGer 5A_332/2013 vom 18. September 2013, E. 4.1). D arüber hi naus i st anzumerken, dass es sich bei den neu vorgebrachten Bedarfsposition nicht um veränderte Ver- hältnisse bzw. um echte Noven handelt. Der Gesuchsteller selbst führt aus, dass C._____ bereits vor der Trennung der Parteien Fussball gespielt und einen Sing- kurs besucht habe. Auch das Reiten sei bereits vor der Trennung geplant und in Angriff genommen worden. Zudem seien die Meerschweinchen während dem Zu- sammenleben von der Gesuchsgegnerin angeschafft worden und hätten bereits damals ein kleines Vermögen verschlungen (Urk. 66 S. 24-26). Somit waren diese Kosten berei ts i m ursprüngli chen Eheschutzverfa hre n bekannt und si nd ni cht auf- grund veränderter Verhältnisse neu entstanden. Sofern der Gesuchsteller vor Obergericht kritisiert, dass ihm die Vorinstanz diese bereits damals bekannten Kosten nicht im Bedarf angerechnet hat, hätte er gegen den ursprüngli chen Ehe- schutzentscheid ein Rechtsmittel einlegen müssen. Wie erwähnt ist das Abände- rungsverfahren kein Rechtsmittel und dient nicht dazu, damals Versäumtes im Rahmen der Abänderung nachzuholen. Nach dem Gesagten wurde im Ehe- schutzverfa hre n – für den Abänderungsrichter verbindlich – festgestellt, dass vor- liegend i m fami li enrechtli chen Exi stenzmi ni mum keine Kosten für Hobbies, Ferien und Steuern zu berücksi chti gen si nd. D avon i st auch heute noch auszugehen, weshalb vorliegend die zweistufige Unterhaltsberechnung mit Überschussvertei- lung zur Anwendung gelangt. 5.5 Somit kann in einem ersten Schritt die Leistungsfähigkeit (anrechenbares Einkommen ./. Grundbedarf) des Gesuchstellers berechnet werden. In einem nächsten Schritt ist dann der Unterhaltsanspruch (Grundbedarf ./. anrechenbares Einkommen) der Gesuchsgegnerin zu ermitteln. Abschliessend ist zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers ausreicht, um den Unterhaltsbedarf der Gesuchsgegnerin decken zu können und es ist festzulegen, wie ein allfälliger Überschuss zwischen den Parteien zu verteilen ist.
5.5.1 Beim Bedarf des Gesuchstellers kann grundsätzli ch vom vori nstanzli che n Urteil ausgegangen werden, in welchem dem Gesuchsteller – wie soeben ausge- führt zurecht – keine Auslagen für Hobbies, Ferien und Steuern angerechnet wurden (Urk. 43 S. 14). Ohne diese im Bedarf nicht zu berücksichtigenden Positi- onen (Fussball, Singen, Reiten, Ferien, Meerschweinchen und Steuern) stimmt der vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren selbst aufgestellte Bedarf (Urk. 58/42 S. 19) grundsätzli ch mit den vorinstanzlichen Berechnungen überein. Ledig- lich bei den beiden Positionen Fahrkosten und Kinderbetreuung gibt es eine be- tragsmässige Differenz, auf die nachfolgend kurz ei nzugehen ist. Bezüglich der Fahrkosten hat der Gesuchsteller bereits vor Vorinstanz ausgeführt, weshalb er aufgrund der veränderten Verhältnisse neuerdings auf ein Auto angewiesen sei (Urk. 11 S. 2). Mit diesen Ausführungen hat sich die Vorinstanz jedoch ni cht aus- einandergesetzt, sondern ohne Begründung die Fr. 123.– aus dem ursprüngli chen Eheschutzurteil übernommen (Urk. 43 S. 14), obwohl sich die Betreuungssituation des Gesuchstellers erheblich verändert hat. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller neu die alleinige Obhut über die Tochter zugesprochen. Neben seiner vollen Er- werbstätigkeit hat er sich somit vollumfänglich um die Betreuung der minderjähri- gen Tochter zu kümmern sowie den gesamten Haushalt zu besorgen. Dass er zur Bewältigung dieser Aufgaben auf ein Fahrzeug angewiesen ist, hat der Gesuch- steller bereits vor Vorinstanz nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt (Urk. 11 S. 2). Diese Vorbringen blieben jedoch gänzlich unberücksichtigt. Durch die Dop- pelbelastung von Beruf und Kinderbetreuung hat der Gesuchsteller seinen Ta- gesablauf sowie die Reisezeiten möglichst effizient zu gestalten. Die durch die Benützung eines Fahrzeuges eingesparte Fahrzeit kommt nicht zuletzt der Toch- ter zu gute. Aus all diesen Gründen sind dem Gesuchsteller aufgrund der beleg- ten Verhältnisänderung die Autofahrkosten zu seinem Arbeitsort als Berufsausla- gen im Bedarf anzurechnen. Nach eigenen Angaben muss der Gesuchsteller drei Mal pro Woche in der Firma erscheinen (vgl. Urk. 71/1, worin der Vorgesetzte des Gesuchstellers dies bestätigt), was zu 24 Einzelfahrten im Monat führt. Die Dis- tanz vom Wohnort des Gesuchstellers zu seinem Arbeitsort in ... beträgt 14 Kilo- meter, was 336 gefahrenen Kilometern pro Monat entspri cht. Praxisgemäss wer- den die Kilometerkosten mit Fr. 0.65 veranschlagt, was vorliegend zu (gerundet)
Fr. 220.– pro Monat führt. Zusammen mit den ausgewiesenen Parkplatzkosten von Fr. 80.– (Urk. 58/45/3/5 und 58/45/4) sind dem Gesuchsteller somit Fahr- zeugkosten von insgesamt Fr. 300.– (anstatt Fr. 123.–) i m Bedarf anzurechne n. In Bezug auf die Hortkosten hat der Gesuchsteller bereits vor Vorinstanz angeführt, dass die Tochter im neuen Schuljahr drei Mal pro Woche den Mittagstisch besu- chen und zusätzlich auch die Ergänzungsbetreuung i n Anspruch nehmen werde (Urk. 11 S. 2). Dies hat der Gesuchsteller mit der Abrechnung für den Monat Au- gust 2015 belegt (Urk. 58/45/5). Gemäss diesem Beleg kostet die Kinderbetreu- ung pro Woche Fr. 66.–, was bei 39 Schulwochen Fr. 215.– im Monat entspricht. Für einen alleinbetreuenden und voll erwerbstätigen Elternteil ist dieser Betrag durchaus angemessen. Entsprechend sind dem Gesuchsteller im Bedarf für die Kinderbetreuung Fr. 215.– (anstatt Fr. 112.–) anzurechne n. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz berechnete Bedarf des Gesuchstellers für die erste Phase um insgesamt Fr. 280.– auf total Fr. 4'750.– zu erhöhen. Dies entspricht dem vom Gesuchsteller selbst vorgelegten Bedarf (Urk. 58/42 S. 19) abzügli ch der Kosten für Hobbies, Freizeit und Steuern sowie abzüglich der zu viel geltend gemachten Fahrkosten/Parkplatz von Fr. 180.–. Aus Praktikabilitätsgründen und zur Vermeidung von unübersichtlich vielen Phasen ist von diesem Bedarf wäh- rend der gesamten ersten Phase von Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 aus- zugehen. Zusammenfassend betrug die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers i n der ersten Phase bis zum 31. Dezember 2015 insgesamt Fr. 3'050.– (Fr. 7'800.– ./. Fr. 4'750.–). 5.5.2 Anfangs 2016 ist der Gesuchsteller in eine kostengünstigere Wohnung nach ... umgezogen (Urk. 68/20) und die Unterhaltsbeiträge an seinen mittlerweile volljährigen Sohn Janis sind weggefallen (Urk. 73 S. 1). Per 1. Januar 2016 ist auch die Gesuchsgegnerin aus dem stationären Klinikaufenthalt ausgetreten, weshalb es sich rechtfertigt, den Beginn dieser beiden Phasen auf das gleiche Datum zu legen. Der Gesuchsteller bezog sei ne neue Wohnung zwar erst am 1. Februar 2016, dafür sind die Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn bereits schon i m Dezember 2015 weggefallen. Entsprechend ist ab 1. Januar 2016 von einer neu- en Phase auszugehen. Die Mietkosten des Gesuchstellers si nd um Fr. 630.– auf Fr. 1'050.– gesunken und der Unterhalt an den Sohn von monatli ch Fr. 195.– ist
weggefallen (vgl. Urk. 68/27). Zudem benötigt der Gesuchsteller an seinem neuen Wohnort offenbar keinen kostenpflichtigen Parkplatz mehr, weshalb diese Ausla- gen von Fr. 30.– ebenfalls zu streichen sind (vgl. Urk. 68/27). D arüber hi naus fal- len seit dem Wohnortwechsel auch keine Hort- bzw. Mittagstischkosten mehr an, da der Gesuchsteller neuerdings über Mittag jeweils mit dem Auto nach Hause fährt, um mit der Tochter gemeinsam essen zu können (Urk. 66 S. 27). D adurch entstehen dem Gesuchsteller erhebliche Mehrkosten für die Benutzung des Fahr- zeugs, was die Einsparungen bei den Hortkosten praktisch neutralisiert. Entspre- chend rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller neben den berufsbedingten Fahr- kosten nach wie vor Fr. 215.– als "Kinderbetreuungskosten" anzurechnen. Nach dem Gesagten reduziert sich der Bedarf des Gesuchstellers in der Phase ab dem 1. Januar 2016 um Fr. 855.– (Fr. 630.– + Fr. 195.– + Fr. 30.–) auf insgesamt Fr. 3'895.– (Fr. 4'750.– ./. Fr. 855.–), was zu einer Leistungsfähigkeit von (gerundet) Fr. 3'900.– führt (Fr. 7'800.– ./. Fr. 3'895.–). 5.5.3 Bereits an dieser Stelle wird ersichtlich, dass diese strikte Bedarfsberech- nung zu ei nem Überschuss führen wi rd. Dieser Überschuss ist im vorliegenden Fall zu 4 / 5 dem Gesuchsteller zusammen mit C._____ zu belassen, der damit vor- rangig die zusätzlichen (ni cht gedeckten) Kinderkosten zu begleichen hat. Auf- grund der Doppelbelastung des Gesuchstellers rechtfertigt es sich nicht, den Überschuss nach Köpfen zu verteilen. Im Rahmen des Ehegattenunterhalts hat der Gesuchsteller somit den Bedarf der Gesuchsgegnerin (abzüglich ihrem eige- nen Ei nkommen) zu decken und i hr zusätzli ch 1 / 5 des Überschusses zukommen zu lassen, da die Gesuchsgegnerin einstweilen keine massgeblichen Kinderbe- treuungsaufgaben übernehmen wi rd. Darüber hinaus sei daran erinnert, dass der Gesuchsgegnerin aufgrund der Dispositionsmaxime ohnehi n kein Ehegattenun- terhaltsbeitrag von mehr als Fr. 2'800.– pro Monat zugesprochen werden kann (vgl. vorstehen E. III./D.3). 5.5.4 Was die Bedarfsberechnung der Gesuchsgegnerin anbelangt, i st vorlie- gend von vier Phasen auszugehen. Grundlage bildet dabei ebenfalls der Bedarf, welchen die Vorinstanz in ihrem Urteil auf Fr. 3'233.– berechnet hat (Urk. 43 S. 14). Dabei war der Vorinstanz bewusst, dass dieser Bedarf im Vergleich zur
damaligen Wohnsituation der Gesuchsgegnerin "mi tunter deutli ch" zu hoch ange- setzt war (Urk. 43 S. 13). Es war damals aktenkundig, dass die Gesuchsgegnerin seit dem 7. Juni 2015 lediglich ein Zimmer einer 3-Zimmer-Wohnung für Fr. 650.– zur Untermiete bewohnte (Urk. 16 S. 8; Urk. 17/17). Trotzdem ging die Vorinstanz weiterhin von Fr. 1'500.– Wohnkosten aus, ohne dabei die veränderten Verhält- nisse zu berücksichtigen. Im ursprüngli chen Eheschutzurtei l wurden der Ge- suchsgegnerin diese hypothetischen Wohnkosten angerechnet, da auch sie das Kind in einem angemessenen Rahmen betreuen können müsse (Urk. 4/51 S. 26). Durch die vorinstanzliche Obhutszuteilung an den Gesuchsteller hat sich diese Si- tuation jedoch erheblich verändert bzw. die Annahme des Eheschutzrichters hat si ch nachträgli ch als unrichtig herausgestellt, so dass die Gesuchsgegnerin im Abänderungsverfahren keine Betreuungsaufgaben mehr zu leisten hat. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz trotz Kenntnis dieser veränderten Sachlage wei terhi n von fi kti ven Zahlen ausgegangen ist und der Gesuchsgegne- rin mehr als doppelt so hohe Wohnkosten anrechnete, wie ihr tatsächlich angefal- len si nd. Zudem ist heute bekannt, dass die Gesuchsgegnerin während der ersten Phase (Juni bis Dezember 2015) rund vier Monate und somit mehr als die Hälfte der Zeit stationär in einer Klinik verbrachte. Auch di ese neue Tatsache ist bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzli- che Bedarf der Gesuchsgegnerin während der ersten Phase dahingehend zu kor- rigieren, dass die Wohnkosten tatsächlich lediglich Fr. 650.– (Differenz: Fr. 850.–) betragen haben und der Grundbetrag aufgrund der Wohngemeinschaft bzw. des stationären Aufenthaltes um ¼ auf Fr. 900.– (Differenz: Fr. 300.–) zu reduzieren ist. Entsprechend betrug der Bedarf der Gesuchsgegnerin während der ersten Phase bis zum 31. Dezember 2015 Fr. 1'150.– weniger und somit (gerundet) Fr. 2'100.–. 5.5.5 Nach dem Austritt aus dem stationären Klinikaufenthalt bezog die Ge- suchsgegnerin am 1. Januar 2016 eine neue Wohnung i n D._____ im G._____ für Fr. 785.– (Urk. 58/63/3). Im Verhältnis zur Miete des Gesuchstellers zusammen mit C._____ von Fr. 1'050.– sind diese Wohnkosten durchaus angemessen. Dies insbesondere auch deshalb, da vorläufig kein Besuchsrecht in der Wohnung der Gesuchsgegnerin stattfinden wird. Die Gesuchsgegnerin führte zwar aus, dass
diese Wohnung lediglich als Übergangslösung diene und sie sich nach dem Aus- tritt aus der Klinik eine neue Wohnung in der Nähe des Wohnortes des Gesuch- stellers suchen werde (Urk. 58/61 S. 16). Bis heute hat die Gesuchsgegnerin je- doch keine derartigen Suchbemühungen in irgendeiner Art und Weise belegt. Sie wohnt offenbar seit dem Austritt aus der Klinik im April 2016 nach wie vor in die- ser Wohnung, weshalb i hr auch wei terhi n di ese tatsächlichen Mietkosten ange- rechnet werden. Zudem erhöhten sich die Krankenkassenprämien der Gesuchs- gegnerin ab dem Jahr 2016 um Fr. 50.– pro Monat (Urk. 58/63/10). Weitere Ge- sundhei tskosten wurden i m ursprüngli chen Eheschutzverfa hre n ni cht berücksi ch- tigt, weshalb auch vorliegend davon abzusehen ist. Somit sind der Gesuchsgeg- nerin ab dem 1. Januar 2016 Wohnkosten von Fr. 785.– sowie der volle Grundbe- trag von Fr. 1'200.– anzurechnen. Der Bedarf aus der ersten Phase erhöht si ch ab Januar 2016 somit um Fr. 300.– Grundbetrag, Fr. 135.– Wohnkosten sowie Fr. 50.– Krankenkassenprämien auf insgesamt (gerundet) Fr. 2'600.–. 5.5.6 Ab dem 1. Januar 2017 wird der Gesuchsgegnerin eine 50%- Erwerbstätigkeit angerechnet (v gl. vorstehend E. III./D.4.7 ). Entsprechend erhö- hen sich in dieser dritten Phase auch die Berufsauslagen. Dem Gesuchsteller werden für sein 100%-Pensum Fr. 180.– für die auswärtige Verpflegung ange- rechnet. Aufgrund der Gleichbehandlung erscheint es angemessen bei der Ge- suchsgegnerin die Hälfte und somit Fr. 90.– zu berücksichtigen. Auch die Kosten für den Arbeitsweg werden entsprechend ansteigen. Angemessen erschei nen Fahrtkosten von Fr. 100.– und somit Fr. 40.– mehr, als in der Phase zuvor. Zu- sammenfassend erhöht sich der Bedarf der Gesuchsgegnerin in der dritten Phase um i nsgesamt Fr. 130.– auf (gerundet) Fr. 2'730.–. 5.5.7 Schliesslich wird der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Juli 2017 ein volles Er- werbspensum angerechnet. Entsprechend erhöhen sich auch die Berufsauslagen. Die auswärtige Verpflegung beträgt somit Fr. 180.– und auch bei den Fahrtkosten erscheint ein Betrag von Fr. 180.– als angemessen. Insgesamt erhöht sich der Bedarf im Vergleich zur vorangehenden Phase um Fr. 170.– auf total Fr. 2'900.–. Aus der Gegenüberstellung mit ihrem Einkommen von Fr. 3'200.– geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin ab dieser Phase ihren Bedarf selbst decken kann und
darüber hinaus noch einen Überschuss von Fr. 300.– erwirtschaftet. Entspre- chend ist die Gesuchsgegnerin in der Lage und auch verpflichtet ab dem 1. Juli 2017 diese Fr. 300.– Überschuss an den Unterhalt von C._____ zu leisten. Dieser Kinderunterhaltsbeitrag ist im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen, weshalb sich dieser auf insgesamt Fr. 3'200.– erhöht. 5.6 Zusammenfassend stellt sich die Gesamtsituation der Parteien i n Bezug auf den Unterhalt folgendermassen dar:
Phase I 01.06.2015 bis 31.12.2015 Phase II 01.01.2016 bis 31.12.2016 Phase III 01.01.2017 bis 30.06.2017 Phase IV ab 01.07.2017 Bedarf Gesuchs- gegnerin: Fr. 2'100.– Fr. 2'600.– Fr. 2'730.– Fr. 3'200.– Einkommen Ge- suchsgegnerin: Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 1'600.– Fr. 3'200.– Manko Gesuchs- gegnerin: Fr. 1'900.– Fr. 2'400.– Fr. 1'130.– Fr. 0.– Leistungsfähigkeit Gesuchsteller: Fr. 3'050.– Fr. 3'900.– Fr. 3'900.– Fr. 3'900.– Überschuss: Fr. 1'150.– Fr. 1'500.– Fr. 2'770.– Fr. 3'900.– Unterhalt (Manko + 1 / 5 Überschuss): Fr. 2'130.– Fr. 2'700.– Fr. 1'690.– Fr. 780.– Aus der Gegenüberstellung der Verfügbaren Mittel pro Phase geht hervor, dass der Gesuchsgegnerin in allen vier Phasen zwischen 30% und 36% des Gesamt- ei nkommens zur Verfügung steht. Als Kontrollrechnung zeigt die folgende Über- sicht somit auf, dass die vorstehend berechneten Unterhaltsbeiträge in jeder Pha- se zu einem angemessenen Resultat führen. Es erscheint gerechtfertigt, dass dem Gesuchsteller zusammen mit C._____, nach Abzug der zu bezahlenden Un- terhaltsbeiträge, rund 65% der gesamten verfügbaren Mittel verbleiben.
Phase I Phase II Phase III Phase IV Verfügbare Mittel Gesuchsteller: Fr. 5'670.– Fr. 5'090.– Fr. 6'110.– Fr. 7'320.– Verfügbare Mittel Gesuchsgegnerin: Fr. 2'330.– Fr. 2'900.– Fr. 3'290.– Fr. 3'680.– Totaleinkommen: Fr. 8'000.– Fr. 8'000.– Fr. 9'400.– Fr. 11'000.– Anteil Gesuchs- gegnerin am Total- einkommen 30% 36% 35% 33% Nach dem Gesagten ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015: Fr. 2'130.– 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016: Fr. 2'700.– 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017: Fr. 1'690.– ab dem 1. Juli 2017: Fr. 780.– Sodann ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab 1. Juli 2017 für C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 300.– zu bezahlen. E. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden von keiner Partei angefochten, weshalb sich eine diesbezügliche Überprüfung erübrigt. IV. 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahre ns zu befi nden. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Ver- fahren als verhältnismässig umfangreich und aufwändig. Beide Parteien haben gegen das vori nstanzli che Urtei l Berufung erhoben und mehrmals unaufgefordert neue Eingaben eingereicht. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich
daher in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauscha- le Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–. 3. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Kinderbelange (Sorgerecht, Besuchsrecht, Aufgaben der Beiständin, Ki nderunter- halt) sowie die Ehegattenunterhaltsbeiträge. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so wer- den die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Gerichtskosten nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer unabhängig vom Ausgang des Pro- zesses beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn diese achtenswerte Gründe für ihre Rechtspositionen hatten (ZR 111/2012 Nr. 98 mit Verweis auf ZR 84/1985 Nr. 41). Bezügli ch dem Ehegattenunterhalt beantragte der Gesuchsteller die voll- umfängli che Aufhebung sei ner Unterhaltspfli cht, wogegen die Gesuchsgegnerin die Beibehaltung der ihr vor Vorinstanz insgesamt zugesprochenen Fr. 3'200.– pro Monat verlangte. Wenn man von einer Gültigkeitsdauer der angeordneten Eheschutzmassnahmen von rund drei Jahren ausgeht (bis Juni 2018), beantragte die Gesuchsgegnerin somit einen kumulierten Unterhalt für diese 36 Monate von Fr. 115'200.–. Gemäss vorstehender Erwägung III./D.5.6 wird der Gesuchsgegne- rin mit heutigem Urteil für diese drei Jahre ein Gesamtunterhalt von rund Fr. 65'000.– zugesprochen, weshalb sich Obsiegen und Unterliegen mit Bezug auf die Unterhaltsfrage somit praktisch die Waage halten. Kommt dazu, dass die Regelung der Kinderbelange vorliegend weitaus aufwändiger war als die Unter- haltsfrage. Nach dem Gesagten sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfah- ren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen si nd wettzuschlagen. 4. Im Berufungsverfa hre n ersuchen beide Parteien um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 58/42 S. 2 und Urk. 46 S. 2). Was die Gesuchsgeg- nerin betrifft, wurde i hr Armenrechtsgesuch bereits mit Beschluss vom 15. De- zember 2015 im Fr. 3'000.– übersteigenden Umfang gewährt und es wurde ihr mit Wirkung ab 16. Oktober 2015 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 53). Somit kann – was die Ge- suchsgegnerin anbelangt – auf diesen bereits gefällten Entscheid der Kammer verwi esen werden. Entsprechend ist im Folgenden lediglich noch das Begehren des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege zu prüfen. 4.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren ni cht aussi chtslos erschei nt (li t. b). Wenn di es zur Wahrung i hrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hi naus ei n Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht auf- kommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendi- gen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Ge- ri chts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu fi- nanzieren. 4.2 Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirt- schaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht sche- matisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Dies führt insbesondere dazu, dass zum betreibungsrechtlichen Grundbedarf einerseits Bedarfspositionen wie zum Beispiel Steuern oder Schuldverpfli cht unge n hi nzuzu- zählen sind und andererseits ein genereller Zuschlag auf den Grundbetrag sowie ein Notgroschen im Sinne eines Freibetrages gewährt werden, welche die Mittel- losigkeit nicht ausschliessen (vgl. zum Ganzen: BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 117 ff.). Das familienrechtliche Existenzminimum des Gesuchstellers betrug gemäss vorstehenden Erwägungen zum Zeitpunkt der Ei nrei chung des Armenrechtsge- suchs Fr. 4'750.– und aktuell beträgt es Fr. 3'900.– (III./D.5 .5.1 f.). Wie bereits er- wähnt si nd in der für die unentgeltliche Rechtspflege massgebenden Bedarfsbe-
rechnung zusätzli ch auch Schuldverpfli cht unge n und Steuern zu berücksi chti gen. Das Bundesgericht begründet diese Haltung in Bezug auf die Steuern damit, dass ein Gesuchsteller nicht gezwungen werden dürfe, sich die für die Prozessführung benötigten Mittel dadurch zu beschaffen, dass er bestehende Schuldverpflichtun- gen nicht mehr bediene (BGE 135 I 221 = Pra 99 (2010) Nr. 25, E. 5.2.1). Dieser Begründung kommt allgemeingültige Bedeutung zu, weshalb in der Berechnung des prozessualen Notbedarfs ausser den rückständigen Steuerschulden auch die laufenden Steuern und alle weiteren fälligen sowie ausgewiesenen Schuldver- pfli chtungen zu berücksi chti gen si nd, sofern diese regelmässig bezahlt werden (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 198 mit Verweis auf ZR 110/2011 Nr. 97, E. 2.4 und ZR 110/2011 Nr. 99, E. 3.2). 4.3 Bei einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 93'600.– (Fr. 7'800.– x 12) sind die vom Gesuchsteller geltend gemachten Steuern von monatli ch rund Fr. 700.– durchaus glaubhaft und realistisch (Urk. 58/42 S. 23; Urk. 58/45/6+7). Ebenfalls belegt sind die Kreditschulden bei der BANK ... AG sowie der ... AG (Urk. 75/16-19). Gemäss den eingereichten Unterlagen betragen die monatlichen Kreditraten bei der BANK-... AG Fr. 586.45 und bei der ... AG Fr. 192.60 (Urk. 75/16 und 75/17). Mit dem Kontoauszug der ZKB hat der Gesuchsteller zudem belegt, dass er die entsprechenden Darlehensraten auch regelmässig bezahlt (Urk. 75/14). Darüber hinaus rechtfertigt es sich vorliegend, dem Gesuchsteller aufgrund seiner Doppelbelastung einen pauschalen Zuschlag zu seinem Grund- betrag von 20% und somit Fr. 270.– hi nzuzurec hne n (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 200; Emmel, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 117 N 10; Huber, DI- KE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 117 N 56). Zusammenfassend ist der Grundbedarf des Gesuchstellers für die Berechnung der unentgeltlichen Rechtspflege um total Fr. 1'750.– zu erhöhen (Fr. 700.– für Steuern, Fr. 780.– für Kreditschulden sowie Fr. 270.– als Zuschlag zu seinem Grundbetrag). Somit beträgt der zi vi lprozessuale Notbedarf des Gesuchstellers während der ersten Phase Fr. 6'500.– (Fr. 4'750.– + Fr. 1'750.–) und während der zweiten Phase ab Januar 2016 Fr. 5'650.– (Fr. 3'900.– + Fr. 1'750.–). Hinzu kommen die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgeg- neri n von Fr. 2'130.– (Phase I) bzw. Fr. 2'700.– (P ha s e II). Daraus wird ersichtlich, dass dem Gesuchsteller bei einem Nettoeinkommen von Fr. 7'800.– weder zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch heute ein Überschuss verbleibt, mit wel- chem er die Prozesskosten finanzieren könnte. Schliesslich verfügt der Gesuch- steller auch über kein anrechenbares Vermögen, welches zur Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit herangezogen werden könnte. Den überschaubaren Kontoguthaben in der Schweiz (Urk. 75/14) und i n Australi en (Urk. 75/20 und 75/21) stehen per 31. Dezember 2015 Kreditschulden von gut Fr. 30'000.– ge- genüber (Urk. 75/18 und 75/19). Zudem wären diese Guthaben dem Gesuchstel- ler ohnehin als "Notgroschen" zu belassen. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ausgewiesen. Zudem haben sich sei ne Prozessstandpunkte nicht als aussichtslos erwiesen und der ni cht rechtskundige Gesuchsteller war auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Zusammengefasst ist somit dem Gesuchsteller i m Berufungsverfahre n di e unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist i hm Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Gesuchsteller wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2.1, 1.2.3, 1.2.4, 1.4, 1.5.1, 1.5.2, 1.6, 1.7, 1.8.2 sowie 1.10 bis 1.16 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 14. September 2015 (EE150053-M) i n Rechtskraft erwachsen sind. 3. Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s.
Es wird erkannt: 1. D as Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Februar 2015 (Prozess Nr. EE140100-M) wird wie folgt abgeändert: 1. ... 2. Obhut und Besuchsrecht: 2.1 ... 2.2 Die Gesuchsgegnerin wird für berechtigt erk lärt, das Kind C._____ jedes zwei- te Wochenende am Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Das Besuchsrecht ist für die ersten 12 Besuche dahingehend eingeschränk t, als die Gesuchsgegnerin es nur im Beisein einer Drittperson ausüben darf (be- gleitetes Besuchsrecht). Ab dem 13. Besuch steht der Gesuchsgegnerin ein unbegleitetes Besuchsrecht zu. 2.3 und 2.4 ... 3. Die elterliche Sorge über das Kind C., geboren am tt.mm.2007, wird dem Gesuchsteller allein zugeteilt. 4. ... 5. Beistandschaft: 5.1 und 5.2 ... 5.3 Die bereits bestehende Beistandschaft für das Kind C. wird weiterge- führt. Dem Beistand werden zu seinen bisherigen Aufgaben zusätzlich die fol- genden Kompetenzen übertragen: - die ersten 12 begleiteten Besuche zu organisieren (Festlegung der Modali- täten) und zu überwachen; - bei der Übergabe von C._____ an die Gesuchsgegnerin – allenfalls durch Festlegung der nötigen Modalitäten – behilflich zu sein und, falls erforder- lich, die Übergabe zu übernehmen bzw. zu organisieren (ab dem 13. Be- such); - C._____ auf die Besuche der Gesuchsgegnerin vorzubereiten bzw. den Gesuchsteller bei dieser Aufgabe zu unterstützen; - die Parteien und C._____ in allen Phasen des gerichtlichen Besuchsrechts zu begleiten, zu beraten und bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln. 6. und 7. ... 8. Kinderunterhalt: 8.1 a) Die Pflicht des Gesuchstellers zur Leistung von Kinderunterhalt für C._____ an die Gesuchsgegnerin wird rück wirk end per Juni 2015 aufgehoben.
b ) Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller ab 1. Juli 2017 Kinderunterhalt für C._____ von monatlich Fr. 300.– zu bezahlen, zahlbar mo- natlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 8.2 ... 9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rück wirk end per Juni 2015. 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015: Fr. 2'130.– 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016: Fr. 2'700.– 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017: Fr. 1'690.– ab dem 1. Juli 2017: Fr. 780.– 10. bis 16. ... 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2 - 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfah- ren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Gesuchsgegnerin wird mit ihrem Kos- tenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet. Der Anteil des Gesuchstellers wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an - die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 123-125/1-4; - das Familiengericht Muri, Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde , i m Doppel für sich und die Beiständi n; - die für ... zuständige Ei nwohnerkontrolle mit Formular (nach Ei ntri tt der Rechtskraft); - die Vorinstanz; je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 7. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Kirchheimer
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