Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150036-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 3. September 2015
i n Sachen
A._____,
Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____,
Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. Mai 2015 (EE150015-C)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei der Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 170 Abs. 1 ZGB zu verpfli chten, Auskunft zu geben über sei n Ei nkommen, sein Vermögen und seine Schulden. 2. Es sei die aktuelle Arbeitgeberin des Gesuchsgegners (...) i n An- wendung von Art. 170 Abs. 2 ZGB zu verpflichten, Auskunft zu geben über sämtliche an den Gesuchsgegner erfolgte Zahlungen, unter Vorlage der Lohnausweise für die Jahre 2011 bis 2014 so- wie der monatlichen Lohnabrechnunge n seit Januar 2015. 3. Es sei das kantonale Steueramt des Kantons Zürich in Anwen- dung von Art. 170 Abs. 2 ZGB zu verpflichten, Auskunft zu geben über die Steuerdaten des Gesuchstellers [recte: Gesuchsgeg- ners] unter Vorlage der vollständigen Steuererklärungen seit 2011 und der definitiven Steuerveranlagungen seit 2011." Prozessualer Antrag: (Urk. 1 S. 2) "4. Es sei von der Gesuchstellerin kein Kostenvorschuss und keine vorgängige Sicherheitsleistung zu verlangen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstelleri n ei nen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 4'500.00, zuzüg- lich MwSt. von 8 % zu bezahlen, evtl. sei der Gesuchstellerin ge- stützt auf Art. 117 und 118 ZPO die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeich- nenden eine unentgeltliche Prozessbeiständin zu bestellen." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. Mai 2015: (Urk. 20 S. 9 f.): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 4'500.– bzw. eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit es sich auf die unentgeltliche Prozessführung bezieht, infolge Gegenstandslo- sigkeit abgeschrieben. Soweit sich das Gesuch auf die unentgeltliche Rechtsvertre- tung bezieht, wird es abgewiesen.
1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 2015 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 18. Juni 2015) in italienischer Spra- che Berufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 22; Urk. 24/1-3). 1.3 Auf entsprechende telefonische Nachfrage hin teilte die Rechtsvertrete- rin der Klägerin mit, dass diese ihr das Mandat entzogen habe und sie die Kläge- rin seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nicht mehr vertrete (Urk. 25). 1.4 Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 wurde der Klägerin eine Nachfrist von 20 Tagen angesetzt, um eine deutsche Übersetzung der eingereichten fremd- sprachigen Berufungsschrift sowie von Beilage Urk. 24/1 einzureichen (Urk. 26). Dieser Aufforderung kam die Klägerin fristgerecht mit Eingabe vom 14. Juli 2015 (Datum Poststempel 21. Juli 2015) teilweise nach (Urk. 27-30). Urk. 24/1 wurde nur in teilweise übersetzter Form eingereicht, weshalb der nicht in die deutsche Sprache übersetzte Teil androhungsgemäss als nicht vorgelegt gilt. 2.1 Die Vorinstanz wies auf die Berufung mit einer Frist von 30 Tagen hi n. Dies ist nicht korrekt, handelt es sich doch vorliegend um ein summarisches Ver- fahren, beim welchem die Frist zum Erheben der Berufung lediglich 10 Tage be- trägt (Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. d ZPO). Nachdem die Klägerin den angefochtenen Entscheid über ihre damalige Rechtsvertreterin am 26. Mai 2015 entgegengenommen hat (Art. 137 ZPO; Urk. 21), lief die 10-tägige Frist am 5. Ju- ni 2015 ab. Damit ist die am 16. Juni 2015 der Schweizerischen Post übergebene Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Mai 2015 verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.2.1 Fraglich ist, ob die Partei die Folgen aus der hier erfolgten fehlenden bzw. falschen Rechtsmittelbelehrung zu tragen hat. Die Rechtsprechung zu Art. 49 BGG und Art. 5 Abs. 3 BV lautet dahingehend, dass der Vertrauensschutz, wonach einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, nur derjenige beanspruchen darf, der sich nach Treu und Glau- ben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtig- keit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Insbesondere gilt kein Vertrauens-
schutz, wenn der Mangel der Rechtmittelbelehrung für den Rechtssuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter schon durch Konsultieren der massgebenden Verfah- rensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre. Sodann ist eine anwaltlich vertrete- ne Partei einer rechtsunkundigen oder auch nicht rechtskundig vertretenen Partei ni cht glei chzustellen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Verweis auf BGE 134 I 199 E. 1.3.1, BGE 129 II 125 E. 3.3, mit je weiteren Hinweisen; D. Staehelin in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 238 ZPO N 27; BK ZPO-Hurni, Bern 2013, Art. 52 N 25; Göksu in: DIKE-Komm.-ZPO, Zürich/St. Gal- len 2011, Art. 52 N 14 ff.). 2.2.2 Vorliegend geht aus den massgeblichen Bestimmungen im Gesetz (Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ZPO) zwar hervor, dass ein Entscheid betref- fend vorsorgliche Massnahmen bzw. Abänderung solcher summarischer Natur ist, welcher mit Berufung innert 10 Tagen anfechtbar ist. Indes handelt es sich bei der Klägeri n um ei ne i m Berufungsverfahren ni cht mehr anwaltlich vertretene, rechts- unkundige Partei, deren Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen i st. Es kann i hr ni cht zum Nachtei l gerei chen, wenn si e di e Berufung in- nerhalb von 30 Tagen – wie belehrt – statt innerhalb von 10 Tagen erhoben hat. Entsprechend ist auf die Berufung einzutreten. 3.1 In der Berufungsschrift sind die Behauptungen in analoger Anwen- dung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – ni cht nur ei ne tatsächli che, sondern auch eine rechtli che Begründung enthalten. Zwar prüft di e Berufungsi nstanz ni cht nur di e geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entschei d ni cht von si ch aus auf Mängel unter- suchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen
2011, Art. 311 N 10 ff.). Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N. 12, N. 33-38). 3.2 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen (Noven) zulässig, wel- che kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Demnach ist der von der Klägerin erstmals gestell- te Antrag um Edition der Berechnung ihres Anspruch aus der Pensionskasse und sämtlicher Kontoauszüge seit 2011 bis heute neu. Die Klägerin legt nicht dar, in- wiefern dieser Antrag nicht bereits vor Vorinstanz hätte gestellt werden können. Entsprechend ist dieser Antrag im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig und damit unbeachtlich. Dasselbe hat hinsichtlich der erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Beilage Urk. 24/1 zu gelten. 3.3 Die Vori nstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass – auch in i nternationalen Verhältnissen wie dem vorliegenden – keine Ehe- schutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit mehr getroffen werden könnten, sobald die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständi- gen Gericht rechtshängig gemacht worden sei. Möglich sei nur noch die Anord- nung von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Urk. 23 S. 4 mit Verweis auf BGE 134 III 326 E. 3.2). Vorliegend sei unbestritten, dass im Zeitpunkt der Anhängigmachung der vorliegenden Klage zwischen den Parteien vor dem Landgericht Varese in Italien bereits eine Scheidungsklage rechtshängig gewesen sei. Der von der Klägerin in ihrer Klageschrift angerufene Art. 46 IPRG sei somit nicht mehr einschlägig. Eine Zuständigkeit des Bezirksge- richts Bülach zum Erlass vorsorglicher Massnahmen als in der Hauptsache zu- ständiges Gericht sei vorliegend sowohl im Anwendungsbereich des LugÜ als auch im Anwendungsbereich des IPRG aufgrund der Rechtshängigkeitssperre ausgeschlossen, da die Hauptsache bereits im Ausland rechtshängig sei (Urk. 23 S. 5 mit Verweis auf BGer 5A_588/20104 vom 12. November 2014 E. 4.2). Art. 31 LugÜ verweise sodann im Wesentlichen auf das nationale Recht eines Vertrags-
staates und ermächtige diesen, die nach seinem nationalen Recht vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen zu erlassen. Man gelange somit auch im Anwen- dungsbereich des LugÜ schliesslich zu Art. 10 lit b IRPG. Gemäss dieser Be- stimmung seien die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahmen vollstreckt werden sollen, für den Erlass von vorsorglichen Mass- nahmen zuständig. Das Bundesgericht habe zum Zwecke einer Verfahrenskoor- dination fünf Fallgruppen entwickelt, in welchen während eines hängigen Schei- dungsprozesses im Ausland ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass vorsorgli- cher Massnahmen gestützt auf Art. 10 lit. b IRPG bestehe. Dies sei demnach der Fall, wenn (1) das vom ausländischen Gericht anzuwendende Recht keine mit Art. 276 ZPO vergleichbare Regelung kenne, (2) Massnahmenentscheide des ausländischen Scheidungsgerichts am schweizerischen Wohnsitz der Partei(en) nicht vollstreckt werden könnten, (3) Massnahmen zur Si cherung künfti ger Voll- streckung in Vermögensobjekte in der Schweiz angeordnet werden sollten, (4) Gefahr in Verzug sei, oder (5) man ni cht dami t rechnen könne, dass das auslän- dische Scheidungsgericht innert angemessener Frist entscheide (Urk. 23 S. 5 f. mit Verweis auf BGer 5A_288/2014 vom 12. November 2014, E. 4.4 und BGE 134 III 3 2 6 E. 3.5.1). Die Klägerin berufe sich nicht auf eine dieser fünf Fallgruppen, obwohl es ihr obliegen würde, ein Rechtsschutzinteresse am eingereichten Aus- kunftsbegehren nachzuweisen. Insbesondere mache die Klägerin weder geltend, dass das italienische Gericht keine entsprechenden Massnahmen anordnen kön- ne, noch dass nicht auf einen rechtshilfeweisen Vollzug ausländischer Mass- nahmen gewartet werden könne. Sie mache einzig geltend, dass der Beklagte im vorli egenden Verfahren selber ein Auskunftsbegehren gestellt und freiwillig ver- schiedene Unterlagen ediert habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das Bun- desgericht seine Fallgruppen zwar im Zusammenhang mit Art. 10 IPRG entwickelt habe, diese aber nicht die örtliche Zuständigkeit, sondern das Rechtsschutzinte- resse betreffen würden. Weder eine Einlassung auf das Verfahren noch ein allfäl- liges gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten vermöchten ei n fehlen- des Rechtsschutzinteresse zu ersetzen. Entsprechend sei auf die Klage mangels Rechtsschutzi nteresses ni cht ei nzutreten (Urk. 23 S. 6).
Schliesslich wies die Vorinstanz das Gesuch um Zusprechung eines Pr o- zesskostenvorschusses in der geforderten Höhe von Fr. 4'500.– zufolge pro- zessualer Aussichtslosigkeit ab, da es der Klage an einer nicht heilbaren Pro- zessvoraussetzung fehle (Urk. 23 S. 7). Die Kosten des Verfahrens auferlegte sie aufgrund des vollständigen Unterliegens der Klägerin dieser und verpflichtete sie, dem Beklagten eine um 20% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'760.– zu bezahlen, wobei sie die Reduktion mit dem vom Beklagten gestellten Auskunfts- begehren, welches ursächlich für die Eingabe der Klägerin vom 9. März 2015 ge- wesen sei, begründete (Urk. 23 S. 7). 3.3.1 Die Berufungsbegründung der Klägerin vermag den vorgenannten Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. So setzt sich die Klägerin nicht mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz auseinan- der, sondern wiederholt lediglich und massgeblich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (vgl. Urk. 1 S. 3 ff und Prot. I S. 4 ff.). So bringt sie vor, dass der Be- klagte in Italien andere Einkommenszahlen nenne als sie nun in diesem Verfah- ren erfahren habe. Sodann könne der Beklagte dem italienischen Richter allerlei erzählen, da dieser sich hinsichtlich des schweizerischen Pensionskassensys- tems nicht auskenne. Des Weiteren habe der Beklagte in Italien gefälschte Unter- lagen eingereicht. Er tue alles, um so wenig wie möglich für seinen Sohn zu be- zahlen. Er habe die Unwahrheit gesagt: In Italien wolle er dem Richter weisma- chen, dass er arm sei und ihm lediglich Fr. 200.– pro Monat fürs Essen verbleiben würden; in der Schweiz bringe er vor, zwar ein gutes Gehalt, aber viele Schulden zu haben. Die richti gen und wesentli chen Unterlagen habe er nicht eingereicht, so habe er keine Bankunterlagen eingereicht, welche seine Ein- und Ausgänge be- legten, sondern lediglich Bestätigungen sei ner Mutter und Tante über seine Schulden. Diese aber seien wertlos. Daher habe si e Anspruch auf Auskunftsertei- lung (Urk. 29 S. 1 f.). Damit erklärt die Klägerin zwar, warum sie die Unterlagen des Beklagten ediert haben will, setzt sich aber nicht mit den vorangehend darge- legten und zutreffenden Erwägungen der Vori nstanz betreffend ihre fehlende Zu- ständigkeit auseinander. Entsprechend vermag die Berufungsschrift der Klägerin den vorangehend genannten Anforderungen an eine solche ni cht zu genügen, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
3.3.2 Des Weiteren stellt sich die Klägerin gegen die Abweisung des Pro- zesskostenbeitrages in der Höhe von Fr. 4'500.–, welchen sie vom Beklagten ge- fordert hatte und bringt vor, dass er jahrelang vor den italienischen Gerichte gelo- gen und sie gezwungen habe, einen Schweizer Anwalt zu bezahlen im Versuch, ihre Rechte und die ihres Sohnes durchzusetzen. Hätte der Beklagte nicht gelo- gen und hätte er nicht falsche Dokumente vorgelegt, wäre sie nicht zur vorliegen- den Klage gezwungen gewesen (Urk. 29 S. 2). Diese Ausführungen vermögen ebenso wenig den Anforderungen an eine Berufungsbegründung zu genügen, da sich die Klägerin nicht mit den diesbezüglich massgeblichen Erwägungen der Vor- instanz auseinandersetzt, wonach ihr Begehren prozessual aussichtslos sei. Ent- sprechend hat es damit sein Bewenden und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuwei sen. 3.3.3 Dasselbe hat schliesslich in Bezug auf die von der Vorinstanz aufer- legte Parteientschädigung zu gelten. So bringt die Klägerin berufungsweise die- selben Argumente gegen die ihr auferlegte Parteientschädigung vor wie hinsicht- lich des abgewiesenen Prozesskostenbeitrages (vgl. Urk. 29 S. 2). Da die Beru- fung indes abzuweisen ist, die Klägerin demnach nach wie vor als unterliegende Partei zu gelten hat, und sie auch nichts gegen den Umfang der Redukti on von 20% vorbringt, bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. 3.4 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass der vor- liegend abschlägige Entscheid – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 29 S. 3) – ni chts mi t der Staatsangehörigkeit der Klägerin, sondern mit dem geltenden und anwendbaren Recht zu tun hat. Der Klägerin bleibt es unbenommen, die Edition der von ihr gewünschten Unterlagen beim italienischen Gericht zu beantragen, welches ei n entsprechendes Rechtshilfeersuchen an die Schwei z stellen kann. 3.5 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, wes- halb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.
4.1 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen (vgl. BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2. mit weiteren Hi nwei sen). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. Mai 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 22 und Urk. 24/1-3 sowie je einer Kopie der Urk. 27-30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
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