Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150034-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, die Oberrichter D r. H.A. Müller und li c. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. M. Reuss Valenti ni Beschluss und Urteil vom 20. November 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Juni 2015 (EE150002-G)
Rechtsbegehren: (vgl. Wiedergabe in: Urk. 61 S. 2 f.)
Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Juni 2015:
Der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners, Ziff. 2, wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. Der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners, Ziff. 3, wird abgewiesen.
Der Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu verpflichten, wird abgewiesen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben be- rechtigt sind und bereits seit dem 6. Januar 2015 getrennt leben.
Die Kinder C., geboren am tt.mm.2003, und D., geboren am tt.mm.2001, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____
5.1 jeweils Montag und Dienstag (Montag Schulende bis Mi ttwoch Schulbe- gi nn);
5.2 jeweils jede zweite Woche Freitag/Samstag/Sonntag (Freitag nach Schul- schluss bi s Montag Schulbegi nn);
5.3 jeweils in geraden Jahren am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
5.4 jeweils in ungeraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr;
5.5 jeweils in geraden Jahren von Karfreitag bis und mit Ostersamstag;
5.6 jeweils in ungeraden Jahren von Ostersonntag bis und mit Ostermontag;
5.7 jeweils in geraden Jahren von Auffahrt bis und mit dem folgenden Sonntag;
5.8 jeweils in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag;
auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Ausserdem ist der Gesuchsgegner berechtigt, die beiden Kinder C._____ und D._____ während den Schulferien immer die Hälfte der Ferien, in geraden Jahren die erste Hälfte und in ungeraden Jahren die zweite Hälfte der Schul- ferien, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder C._____ und D._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 1'500.– (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals per Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 15. August 2015.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'200.–, zahlbar im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen, erstmals ab 1. Juni 2015.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstelleri n für si ch persönli ch für die Zeit vom 6. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 insgesamt CHF 1'000.– zu bezahlen.
Die eheliche Liegenschaft am ... [Adresse], samt Hausrat und Mobiliar, wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur allei ni gen Benut- zung zugewiesen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, spätestens per 15. August 2015 die eheliche Liegenschaft am ...[Adresse], unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen zu verlassen und der Gesuchstellerin alle vorhandenen Hausschlüs- sel zu übergeben.
Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 6. Januar 2015 die Gütertrennung angeordnet.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'900.–.
Die Gerichtskosten werden zu 1/3 der Gesuchstellerin und zu 2/3 dem Ge- suchsgegner auferlegt.
D er Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Par- teientschädigung von CHF 1'600.– (8 % MwSt. darin enthalten) zu bezahlen.
[Schri ftli che Mi ttei lung]
[Berufung]
(Urk. 61 S. 35 f.).
Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 60 S. 2 i.V.m. Urk. 67 S. 2):
Die Ziffern 4, 7, 8, 9, 14 und 15 des beiliegenden Eheschutzurteils des Be- zirksgerichts Meilen vom 12. Juni 2015 seien aufzuheben.
Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
[...]
Die gemeinsamen Kinder D., geb. tt.mm.2001, und C., geb. tt.mm.2003, seien unter die elterliche Obhut beider Parteien zu stellen.
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab dem 1. Juli 2015 bis 1. Oktober 2015 monatlich persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'457.– zu lei sten.
Für die Zeit von der Trennung bis zum 30. Juni 2015 sei festzuhalten, dass der Berufungskläger seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau bereits nachgekommen ist.
Es sei festzuhalten, dass sich die Parteien ab 1. Oktober 2015 keine persön- lichen Unterhaltsbeiträge mehr schulden.
Aufgrund der paritätischen Kinderbetreuung sei festzuhalten, dass keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet sind, indessen der Berufungskläger Ki nderkosten im nachfolgend festgelegten Umfang zu übernehmen hat.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsver- treter, zuzüglich Mehrwertsteuer) für das erst- und zwei ti nstanzli c he Verfah- ren zu Lasten der Berufungsbeklagten.
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 70 S. 2):
"1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzbegehren (eingegangen am 8. Januar 2015) rechtshängig (Urk. 1). Am 9. März 2015 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 1 ff.). Am 7. April 2015 wurden die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien, D., geboren am tt.mm.2001, und C., geboren am tt.mm.2003, angehört (Urk. 46 und 47). Weil eine Einigung nicht absehbar erschien, fand keine Vergleichsverhandlung statt (vgl. Urk. 61 S. 5). Am 12. Juni 2015 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Ent- scheid (Urk. 61). Der genaue weitere Prozessverlauf lässt sich dem angefochte- nen Entscheid entnehmen (vgl. Urk. 61 S. 3-5). 2. Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsgegner und Berufungsklä- ger (fortan Gesuchsgegner) rechtzeitig (vgl. Urk. 59/1) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen erheben. Ferner beantragte er die Gewährung der aufschie- benden Wirkung der Berufung (Urk. 60 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2015 wurde der Gesuchstellerin Frist anberaumt, um sich zu diesem prozessua- len Antrag zu äussern. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss über Fr. 5'500.– zu leisten (Urk. 63). Gemäss Zuschrift vom 25. Juni 2015 liess sich die Gesuchstellerin rechtzeitig vernehmen (Urk. 64). Der Kostenvorschuss wurde am 2. Juli 2015 und damit innert Frist bezahlt (Urk. 66). Am 7. Juli 2015 (Datum Post- stempel) erreichte das Gericht eine Berufungsschrift mit berichtigtem Rechtsbe- gehren, verbunden mit neuen Vorbringen (Urk. 67, 68). Im Rahmen dieser Einga- be zog der Gesuchsgegner seine Berufung hinsichtlich der Dispositivziffern 10 und 11 des angefochtenen Urteils (Zuweisung eheliche Liegenschaft, Auszugs- frist) zurück (Urk. 67 S. 2). Gemäss Präsidialverfügung vom 8. Juli 2015 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab- gewiesen und der Gesuchstellerin Frist zur Erstattung der Berufungsantwort an- beraumt (Urk. 69). Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 erstattete die Gesuchstelleri n
fristwahrend ihre Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 70) und reichte neue Beilagen ein (Urk. 72/1-2). Gemäss Präsidialverfügung vom 22. Juli 2015 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zu den von der Gegenseite mit der Berufungsantwort neu eingereichten Urkunden und neu auf- gestellten Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 73). Innert erstreckter Frist (Urk. 75) äusserte sich der Gesuchsteller rechtzeitig mit Zuschrift vom 6. August 2015 (Urk. 76, 77). Mit (nicht angeforderter) Eingabe vom 28. Juli 2015 hat sich schliesslich auch die Gesuchstellerin zur Präsidialverfügung vom 22. Juli 2015 vernehmen lassen (Urk. 74). Am 10. September 2015 wurden Urk. 76 und 77 der Gesuchstellerin (Urk. 76 und Urk. 77 je S. 1) und Urk. 74 dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 74, 76 und 77 je S. 1; Prot. II S. 6). Weitere Eingaben erfolgten nicht, womit sich das Verfahren als spruchreif erweist. II. Prozessuales 1. Betreffend die Dispositivziffern 1, 2, 3, 12 und 13 wurde der Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Juni 2015 nicht angefochten (Urk. 60 S. 2; Urk. 61 S. 35 ff.). Er ist diesbezüg- lich somit in (Teil-)Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2. Bezüglich der zunächst angefochtenen Dispositivziffern 10 und 11 (Zu- teilung eheliche Liegenschaft und Auszugsfrist; vgl. Urk. 60 S. 2, Ziffern 1-3) zog der Gesuchsgegner seine Berufung am 7. Juli 2015 (Datum Poststempel) zurück (vgl. Urk. 67 S. 2). Davon ist Vormerk zu nehmen und das Verfahren diesbezüg- lich abzuschreiben. III. Materielles A. Kinderzuteilung (Obhut/Besuchsrecht) 1. Die erste Instanz teilte der Gesuchstellerin die alleinige Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder, D., geboren am tt.mm.2001, und C., geboren am tt.mm.2003, zu, und setzte ein ausgedehntes Besuchsrecht des Ge- suchsgegners, entsprechend der auch von der Gesuchstellerin anerkannten und bereits praktizierten 50:50 Prozentlösung, fest. Der Antrag des Gesuchsgegners
auf Anordnung der gemeinsamen/alternierenden elterlichen Obhut wurde verwor- fen, zumal kein diesbezüglicher gemeinsamer Antrag der Eltern vorliege, die Ge- suchstellerin sich einer alternierenden Obhut dezidiert widersetze und das, was die Parteien in und rund um das vorliegende Eheschutzverfa hre n vorbrächten, deutlich mache, dass sie sehr zerstritten seien. Dadurch würden auch die Kinder kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt. Indem die Gesuchstellerin keine alternierende Obhut möchte, sei auch keine grundsätzliche Bereitschaft da, wes- halb der alternierenden Obhut - zumindest im jetzigen Moment - wenig Erfolgs- chancen ei nzuräumen seien. Für das Kindeswohl erscheine es daher nicht geeig- net, die alternierende Obhut festzulegen (vgl. Urk. 60 S. 8 ff.). 2.1. Im Rahmen seiner Berufung hält der Gesuchsgegner an seinem Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut fest. Er hält dafür, vorliegend dränge sich ein Wechselmodell mit Blick auf seinen hälftigen Anteil an der faktischen Be- treuung der Kinder geradezu auf. Es stimme zwar, dass die Parteien in der Tat nicht das beste Verhältnis hätten, indessen könnten sie sich zumindest so zu- sammenraufen, dass sie mit der Tochter C._____ gemeinsam friedlich deren Ge- burtstag hätten feiern können. Auch sämtliche üblichen Absprachen, die nötig seien, wenn die Kinder zwei Wohnsitze hätten, würden gut klappen. Ein hochstrit- tiger Trennungsfall liege damit nicht vor, zumal es im Alltag kaum Reibungspunkte gebe (Urk. 60 S. 3 f.). 2.2. Demgegenüber meint die Gesuchstellerin, die alternierende Obhut wä- re vorliegend nicht kindsgerecht. Bereits die getroffene 50:50 Betreuungslösung bedeute für die Kinder viel Unsicherheit, Widersprüchlichkeit und in einer gewis- sen Weise auch Heimatlosigkeit, weil sie ständig hin und her geschoben würden. Trotzdem und trotz erzieherischen Bedenken habe sie einer je hälftigen Betreu- ung zugesti mmt, um dem Gesuchsgegner entgegen zu kommen. Der Gesuchs- gegner versuche, die hochexplosive Stimmung zwischen den Parteien zu vernied- lichen, um damit zu einer alternierenden Obhut zu gelangen. Eine solche setze aber voraus, dass ein getrennt lebendes Paar sich in irgendeiner Weise wenigs- tens bezüglich der Kinder mehr oder weniger einig sei. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall. Sollte eine gemeinsame Obhut gleichwohl angeordnet werden,
würden die Parteien wohl eines Beistandes bedürfen, da sie sich über gar nichts einigen könnten, wie der vorliegende, aufwändige Prozess aufzeige (Urk. 70 S. 3- 5). 3.1. Seit Inkrafttreten der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall per 1. Juli 2014 kann eine geteilte/alternierende Obhut auch gegen den Willen einer Partei angeordnet werden. Aus der gemeinsamen elterlichen Sorge folgt indes kein bestimmtes Rollenmodell und kein Anspruch, das Kind tatsächlich hälftig zu betreuen. Der Begriff der Obhut hat mit dem neuen Recht eine reduzierte Bedeu- tung erhalten, indem er das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht mehr mit ein- schliesst. Dieses ist nun Teil der elterlichen Sorge, welche vorliegend bei beiden Eltern verbleibt. Unter Obhut zu verstehen ist neu nur noch die faktische Betreu- ung des Kindes in Hausgemeinschaft (früher: sog. faktische Obhut), d.h. die Be- fugnis, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben, die täg- liche Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten betref- fend die alltägliche Pflege und Erziehung. Zur Beurteilung, wann eine geteil- te/alternierende Obhut angezeigt ist, sind quantitative und qualitative Kriterien massgeblich. Damit eine geteilte/alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich zur Tatsache, dass das Alleinentscheidungsrecht gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB beiden Elternteilen zustehen soll, erforderlich, dass beide Elterntei- le das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen Wochenendbe- suchsrecht betreuen, damit von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil ausgegangen werden kann. Sodann kommt die Anord- nung nur in Frage, wenn das Verhältnis der Eltern nicht derart konflikthaft ist, dass erwartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können. Es braucht mi thi n ei n Mi ndestmass an Kommuni kati ons- und Ko- operationswillig- und fähigkeit auf beiden Seiten (vgl. zum Ganzen: Gloor/ Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge - ei ne Würdigung aus praktischer Sicht, FamPra.ch 2014 S. 1, 10, 13 f.; Meyer, Gemeinsame elter- liche Sorge nach neuem Recht - Regelungsmöglichkeiten in der Praxis?, Vortrag an einer Tagung zum Scheidungsrecht des Europainstitutes der Universität Zürich vom 15. Mai 2014, S. 4 f., 9).
3.2. Das Erfordernis der zeitlich grösseren, über das blosse Wochenendbe- suchsrecht hi nausgehenden Betreuung der beiden nunmehr 12- und 14-jährigen Kinder durch den Gesuchsgegner ist vorliegend klar erfüllt, zumal er die Kinder unbestrittenermassen hälftig betreut, nämlich jeweils am Montag und Dienstag sowie jede zweite Woche von Freitag bis Sonntag, und während der Hälfte der Schulferien und Feiertage (vgl. Urk. 61, Dispositivziffern 5 und 6, S. 35 f.; Urk. 60 S. 2). 3.3. Zwar funktioniert offenbar die seit der Trennung am 9. Januar 2015 praktizierte 50:50 Betreuung der beiden Kinder durch die Parteien und wird von den Ki ndern denn auch wei terhi n gewünscht (vgl. Urk. 46 S. 2 f. und Urk. 74 S. 2 f.). Allerdings scheint die Kommunikation zwischen den Parteien in der Tat ge- stört. So räumte selbst der Gesuchsgegner ein, die Gesuchstellerin spreche nicht mehr mit ihm und kommuniziere mit ihm nur noch das Allernötigste (Prot. I S. 20). Die Gesuchstellerin liess ausführen, sie wolle - wenn überhaupt - mit dem Ge- suchsgegner nur noch per E-Mail verkehren und möchte am liebsten gar keinen Kontakt mehr mit ihm haben (Urk. 70 S. 4 unten). Der hälftigen Betreuung will die Gesuchstellerin nur zufolge Druckausübung des Gesuchsgegners zugestimmt haben (vgl. Urk. 28 S. 1; Urk. 70 S. 3 f.). Auch der Umstand, dass beide Kinder seit der Trennung wöchentlich in psychologischer Behandlung sind (Urk. 46 S. 2 und Urk. 47 S. 2; Prot. I S. 15, 20; Urk. 72/2), deutet darauf hin, dass die Bezie- hung zwischen den Parteien nach wie vor konfliktgeladen ist. Ebenso zeugt von Zerstrittenheit, dass vor Vorinstanz nicht einmal die üblichen Vergleichsgespräche stattfi nden konnten (Urk. 49A, 50 und 50A). Daran vermag im Übrigen auch die vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren neu geschilderte gemeinsame Feier des Geburtstages von C._____ (Urk. 60 S. 4) nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch um ein einzelnes Ereignis, das laut der Gesuchstelleri n ohnehi n nur durch Manipulation zustande gekommen sei, wobei es bereits wieder zu Störun- gen gekommen sei (Urk. 70 S. 4). Ob es sich dabei überhaupt um ein zulässiges Novum handelt (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO), kann somit dahingestellt bleiben. Es kann nach dem Gesagten jedenfalls kaum erwartet werden, dass sich die Partei- en über Alltagsfragen stets absprechen und einigen können, geschweige denn längerfristig. Die geteilte Obhut würde hi er in erster Linie zu vermeidbaren Konflik-
ten zwischen den Parteien führen, worunter letztlich die Kinder leiden würden. Zwar bedingt auch das ausgedehnte Besuchsrecht des Gesuchsgegners in Ge- stalt der hälftigen Betreuung, was sich vorliegend offenbar als alltagstauglich er- wiesen hat, eine gewisse Kooperation unter den Parteien, allerdings kann solches über weite Strecken auch direkt über die nun schon grösseren Kinder geschehen, so dass sich der direkte Kontakt zwischen den Parteien auf ein Minimum be- schränken dürfte. Ständige direkte Absprachen über Alltagsfragen i m Si nne von Art. 301 Abs. 1bis ZGB würden die Parteien demgegenüber überfordern und wä- ren mit Blick auf das Konfliktpotential dem Wohl der Kinder nicht förderlich. Dass die Parteien nicht fähig sind, den Elternkonfli kt i n den Hi ntergrund zu rücken und das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen, wird namentlich auch rund um die Gymnasi umaufnahmeprüfung der Tochter am Montagmorgen 9. März 2015 ver- anschauli cht. Si nnvoll wäre sicherlich gewesen, wenn die Tochter von jenem El- ternteil an die Prüfung gebracht worden wäre, bei welchem sie zuvor auch ge- nächti gt hat, um mögli chst zusätzli che Unruhen rund um di e Prüfung zu vermei- den. Offenbar wünschte die Tochter aber, von der Mutter zur Prüfung gebracht zu werden, aus welchen Gründen auch i mmer. D ennoch übernachtete si e zuvor beim Vater, weil das dessen Betreuungswochenende (bis Montag Schulbeginn) war. Das Kind will es sichtlich beiden Elternteilen recht machen und fühlt si ch hi n und her gerissen (Prot. I S. 9, 17). Das vom Freund der Gesuchstellerin gegen- über dem Gesuchsgegner eingeleitete Strafverfahren wegen Drohung etc. wurde zwar mittlerweile zufolge Rückzugs der Strafanträge gemäss Verfügung vom 9. Juli 2015 eingestellt (Urk. 77, echtes und zulässiges Novum gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO). Allerdings zeugt bereits der Umstand, dass es am 16. März 2015 zu einer Strafanzeige gegenüber dem Gesuchsgegner kam, von einer, das übliche Ausmass übersteigenden Zerstrittenheit unter den Parteien. Auch wollen die Kin- der ni cht mi t dem Freund der Gesuchstellerin zusammenleben bzw. diesen lieber ni cht kennen lernen (Urk. 46 S. 3 und Urk. 47 S. 3). Auch dies illustriert den mas- si ven Loyalitätskonflikt. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der alternierenden Obhut somit i n Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedenfalls zur Zeit und insbesondere im Rahmen di eses Eheschutzverfa hre ns nach wie vor abzulehnen.
3.4. Die Zuteilung der alleinigen Obhut über die beiden Kinder an die Ge- suchstellerin wurde vom Gesuchsgegner für den Eventualfall nicht angefochten, insbesondere stellte er keinen Eventualantrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn (Urk. 60 S. 2). Mit Blick auf die überwiegende persönliche Betreuung der Kinder durch die Gesuchstellerin während der gelebten Ehe (klassische Rollen- verteilung mi t Zuverdi enst, wobei die Gesuchstellerin überwiegend von zu Hause aus 40 % und der Gesuchsgegner stets Vollzeit arbeitete, vgl. Prot. I S. 10, 19 f.) und deren nicht in Zweifel gezogene Erziehungsfähigkeit (Prot. I S. 20), erschei nt solches denn auch angebracht. Mangelnde Bereitschaft, den Kindern einen guten Kontakt zum Gesuchsgegner zu ermöglichen, kann der Gesuchstellerin im Übri- gen nicht vorgeworfen werden, nachdem sie sich bereits vor Vorinstanz mit dem 50:50 Betreuungsmodell im Sinne eines ausgedehnten Besuchsrechts des Ge- suchsgegners trotz Bedenken einverstanden erklärte. Der vorinstanzliche Ent- scheid, der Gesuchstellerin die Obhut alleine zuzuteilen, ist daher zu bestätigen. 4. Wird die elterliche Obhut einem Elternteil alleine zugeteilt, ist dem an- deren ei n Besuchsrecht ei nzuräumen (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das von der Vor- instanz angeordnete und seit der Trennung der Parteien praktizierte ausgedehnte Besuchsrecht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 61 S. 35, Dispositivziffern 5 und 6) wurde durch den Gesuchsgegner für den Eventualfall nicht angefochten (Urk. 60 S. 2) und wird auch von der Gesuchstelleri n nach wi e vor unterstützt (Urk. 70 S. 4 f.). Da auch von Amtes wegen keine Veranlassung besteht, daran etwas zu än- dern, bleibt es dabei. B. Unterhaltsbeiträge 1. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Festlegung von persönlichen Unterhalts- und Kinderunterhaltsbeiträgen richtig wiedergegeben und zurecht die zweistufige Methode angewandt (Urk. 61 S. 15-18). Es kann darauf verwiesen werden.
gedeckten Teil) beim Bedarf berücksichtigt, sind konsequenterweise die für genau diese Kosten bestimmten Sozialleistungen auch beim Einkommen zu berücksich- tigen (und nicht zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt an- hand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: Fa- mPra.ch 2014, S. 302, 330). Damit ist von einem tatsächlichen Einkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von gerundet Fr. 4'223.– auszugehen (Fr. 3'621.– zuzügli ch Ki nderzulagen von insgesamt Fr. 601.85 [Urk. 52/1]). Zur Frage nach der Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens ist Folgendes festzuhalten: Es geht hier um ei ne lebensprägende Ehe, welche rund 20 Jahre gelebt wurde (vgl. Urk. 17/16) und aus welcher zwei, heute 12- und 14-jährige Kinder hervorgingen. Es wurde die klassische Rollenverteilung mit (späterem) Zuverdienst der Gesuchstellerin praktiziert. Somit sind persönliche Un- terhaltsbeiträge geschuldet, bis die Gesuchstellerin allenfalls für sich selber auf- kommen kann und dies auch muss. Im Eheschutzverfahren i st ei ne Pfli cht zur Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit indes nur zu bejahen, wenn die vorhandenen fi nanzi ellen Mi ttel trotz zumutbaren Ei nschränkungen für zwei getrennte Haushal- te ni cht ausrei chen und wenn di e Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Ge- sichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundhei t, Ausbildung, noch zu leistende Kinderbetreuung u.ä.) und des Ar- beitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vorliegend herrschen gute fi nanzi elle Verhältni sse. Hi nzu tritt, dass das gegen- wärtige 40 %-Pensum der Gesuchstellerin zur Zeit, jedenfalls im Rahmen der be- stehenden Anstellung, nicht erhöht werden könnte, vielmehr kann die Gesuchstel- lerin offenbar dankbar sein, dass sie ihre dortige Stelle im Herbst 2014 nicht verlo- ren hat (vgl. Urk. 22/24). Von der Anrechnung ei nes höheren hypotheti schen Ein- kommens der Gesuchstellerin ist nach dem Gesagten jedenfalls im Rahmen die- ses Eheschutzverfahrens praxisgemäss abzusehen. D aran ändert auch ni chts, dass die Gesuchstellerin die beiden Kinder nur zur Hälfte betreut (Urk. 60 S. 6). Die Gesuchstellerin ist jedoch, nicht zuletzt in Anbetracht des ausgedehnten Be- suchsrechts des Gesuchsgegners und des Alters der beiden Kinder, darauf hin-
zuweisen, dass sie ihr Erwerbspensum im Hinblick auf die Scheidung (sukzessi- ve) wird aufstocken müssen. 3. Einkommen des Gesuchsgegners Die Vorderrichterin ging von einem anrechenbaren Einkommen des Ge- suchsgegners von Fr. 13'180.– aus (vgl. Fr. 12'805.– monatliches Nettoeinkom- men einschliesslich Fr. 601.85 Kinderzulagen und Anteil 13. Monatslohn zuzüg- li ch Fr. 375.– durchschnittlicher monatlicher Bonus, Urk. 61 S. 24 f.). Der Ge- suchsgegner wehrt sich einzig gegen die Anrechnung des Bonus und macht gel- tend, er habe keinen Anspruch auf einen solchen und nur wenige Mitarbeiter wür- den diesen erhalten. Ausserdem wären davon ohnehin noch die Sozialversiche- rungsbeiträge abzuziehen (Urk. 60 S. 6). Der monatliche Nettolohn des Gesuchsgegners beträgt Fr. 11'820.50. Davon sind jedoch die Kinderzulagen von total Fr. 601.85 in Abzug zu bringen (Urk. 52/1; Urk. 51 S. 1; Maier, a.a.O., S. 302, 334). Somit resultiert ein anrechenbares Ein- kommen (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) von rund Fr. 12'153.–. Aufgrund seiner guten Leistungen erhielt der Gesuchsgegner im Jahr 2013 eine Leistungsprämie von Fr. 5'000.– und im Jahr 2014 eine solche von Fr. 4'000.–. Die Leistungsprämie sei eine Art Bonus, mit einmaligem Charakter und ohne Garantie (Prot. I S. 21; Urk. 17/4). Der Gesuchsgegner wehrt sich, wie schon vor Vorinstanz (vgl. Urk. 16 S. 5), gegen di e Anrechnung des Bonus (Urk. 60 S. 6). Weil nur überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze mit Leistungsprämien abgegolten werden können und solche Vergütungen zudem vom Personalbudget der zuständigen Abteilung der Bundesverwaltung abhängen (vgl. Art. 42 Abs. 3, Art. 49 Abs. 1 und Art. 49b Abs. 1 BPV; SR 172.220.111.3), erscheint ungewiss, ob der Gesuchsgegner auch in Zukunft stets solche Leis- tungsprämien erhalten wird. Sparmassnahmen werden sich auch hier auswirken. Ein gesicherter Anspruch auf eine solche Bonuszahlung besteht mi thi n ni cht. Ent- gegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 61 S. 25), rechtfertigt es sich somit nicht, beim Einkommen des Gesuchsgegners eine durchschnittliche Leistungsprämie in An- rechnung zu bri ngen. Jedoch i st anzuordnen, dass der Gesuchstellerin, nach je-
weiliger jährlicher Vorlage des Lohnausweises durch den Gesuchsgegner, die Hälfte einer allfälligen (Netto-)Leistungsprämie des Gesuchsgegners zustehen soll (vgl. Six, Eheschutz, Ei n Handbuch für di e Praxi s, 2. Auflage, Bern 2014, N 2.130). Zwar arbeitet der Gesuchsgegner nach wie vor 100 % und betreut die Kin- der im Umfang von 50 %, während die Gesuchstellerin 40 % arbeitstätig ist und die Kinder ebenfalls im Umfang von 50 % betreut. Gleichwohl rechtfertigt es sich nicht, dem Gesuchsgegner inskünftig bloss ein 80 %-Pensum zuzumuten, wi e er sich dies vorstellt (vgl. Urk. 16 S. 10; Urk. 51 S. 3; Urk. 60 S. 6, 11). Wie erwähnt, sollen di e eheli chen Strukturen ohne Not ni cht schon i m Eheschutzverfahren um- gestossen werden. Zudem sind die Kinder bereits grösser und bedürfen keiner engmaschigen Betreuung mehr. D er Gesuchsgegner vermochte sein Pensum und die hälftige Kinderbetreuung seit der Trennung im Januar 2015 denn offenbar auch gut zu bewältigen. 4. Bedarf der Gesuchstellerin Weil die Kinder von beiden Parteien hälftig betreut werden, rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz, trotz alleiniger Obhut der Gesuchstellerin, beiden Partei- en im Bedarf den erhöhten Grundbetrag für Alleinerziehende von Fr. 1'350.– zu- zugestehen (vgl. Urk. 61 S. 20, 26; demgegenüber: Urk. 60 S. 10, wo der Ge- suchsgegner der Gesuchstellerin lediglich den Betrag von Fr. 1'200.– anrechnen will). Die von der Vorinstanz berechneten Wohnkosten für die eheliche Liegen- schaft, einschliesslich Nebenkosten und Versicherungen, über insgesamt Fr. 2'664.– pro Monat (Urk. 61 S. 20) werden vom Gesuchsgegner, der die eheli- che Liegenschaft nunmehr verlassen hat, anerkannt (Urk. 67 S. 7). Weil die Kinder unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen sind, rechnete die Vorinstanz ihr auch zurecht die belegten und anerkannten Kosten für die Musi kschule von C._____ im Umfang von Fr. 110.– im Bedarf an (Urk. 61 S. 20; Urk. 3/8). Der Gesuchsteller hat sich daran indirekt durch die Bezahlung
von angemessenen Kinderunterhaltsbeiträgen zu beteiligen. Diese Kosten gehö- ren mithin nicht in seinen erweiterten Bedarf (vgl. demgegenüber: Urk. 60 S. 10, 19). Die erste Instanz veranschlagte bei der Gesuchstellerin unter dem Titel Krankenkasse für si ch und di e Ki nder Fr. 464.– pro Monat. Betreffend die Kinder wurden die geltend gemachten und belegten Kosten der Grund- und Zusatzversi- cherung über total Fr. 237.50 angerechnet. Der Gesuchstellerin wurden demge- genüber einzig die höheren Prämien der Grundversicherung bei der Assura über Fr. 226.70 veranschlagt, zumal sie (zunächst) nur die Prämien der Zusatzversi- cherung bei der Concordia (Fr. 170.80) geltend gemacht hatte (Urk. 61 S. 20; Urk. 3/16; Urk. 1 S. 7; vgl. demgegenüber: Urk. 56/5). Weil gute finanzielle Ver- hältnisse vorliegen, welche auch die Berücksichtigung der Prämien der Zusatz- versicherung erlauben, und zudem auch bei den Kindern und dem Gesuchsgeg- ner die Zusatzversicherungen mitberücksichtigt wurden (vgl. Urk. 17/5, 6 und nachstehend), rechtfertigt es sich jedoch, gestützt auf die in Kinderbelangen herr- schende unei ngeschränkte Untersuchungsmaxi me (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und wei l zunächst ei n Gesamtunterhaltsbeitrag festzulegen ist, auch bei der Gesuchstelle- rin, welche vor Vorinstanz (wohl versehentlich) einzig die Zusatzversicherung gel- tend machte, die Grund- und Zusatzversi cherung i n Anschlag zu bri ngen. Somi t sind der Gesuchstellerin Krankenkassenbeiträge für sich und die Kinder von ins- gesamt Fr. 635.– (Fr. 237.50 für die Kinder plus Fr. 226.70 KVG und Fr. 170.80 VVG, vgl. Urk. 3/16 und 17/5) zu veranschlagen. Für die laufenden Steuern berücksichtigte die erste Instanz im Bedarf der Gesuchstelleri n Fr. 800.– (und beim Gesuchsgegner Fr. 600.–; Urk. 61 S. 20, 26). Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, werden die Parteien, entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 60 S. 10, 20), bereits im Jahr der Trennung für das ganze Jahr (2015) getrennt besteuert, weshalb auch beiden Parteien je ei n Betrag für die Steuern anzurechnen ist. Die von der ersten Instanz mithilfe des Unterhaltsberechnungsprogramms pflichtgemäss geschätzten Steuern (Urk. 61 S. 24) wurden betragsmässig nicht kritisiert, weshalb es dabei bleibt.
Die übrigen Positionen (hälftige Kindergrundbeträge von je Fr. 300.–, Kom- muni kati onskosten über Fr. 175.– und Kosten Berufsauslagen Auto von Fr. 500.–) wurden nicht in Kritik gezogen (Urk. 60 S. 10), weshalb sich der Bedarf der Ge- suchstellerin unter Berücksichtigung der Korrektur bei der Krankenkasse auf rund Fr. 6'834.– beläuft (Urk. 61 S. 20). 5. Bedarf des Gesuchsgegners Die diversen Kinderkosten, wie etwa die Kinderkrankenkassenprämien, Handykosten der Kinder etc. (vgl. Urk. 16 S. 8; Urk. 51 S. 2 f.; Urk. 60 S. 8 f. bzw. Urk. 67 S. 6 f.), welche der Gesuchsgegner direkt selbst bezahlen möchte, si nd mit der Vorinstanz nicht im erweiterten Bedarf des Gesuchsgegners zu berück- sichtigen, weil er zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die (obhutsinha- bende) Gesuchstellerin zu verpflichten ist (Urk. 61 S. 29). Die Gesuchstellerin hat diese Kosten aus den Kinderunterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Im Übrigen werden die Kosten der Kinderpsychologin und des Zahnarztes grösstenteils von der Krankenkasse übernommen (vgl. Urk. 70 S. 8; Urk. 74 S. 2; Urk. 72/2; Urk. 76 S. 2; Urk. 55 S. 2; Urk. 16 S. 8; Urk. 17/14; Urk. 67 S. 6; Urk. 54/5). Grössere ausserordentliche, von den Parteien alleine zu tragende Auslagen fallen demge- genüber zur Zeit nicht an. Inwiefern die Gesuchstellerin mit den Kinderunterhalts- beiträgen Einzahlungen in deren Sparkonten tätigen kann (vgl. Urk. 16 S. 8; Urk. 60 S. 8), bleibt ihr überlassen. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren macht der Gesuchsgegner auch im Berufungsverfahren unter dem Titel "Kommunikation (Telefon und Internet)" Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 150.– sowie zusätzliche Billaggebühren über Fr. 38.55 monatlich, mithin total Fr. 188.55 geltend (Urk. 60 S. 6). Mit der ersten Instanz erscheint es jedoch angemessen, dem Gesuchsgegner insgesamt für sämtliche Kommunikationskosten (inklusive Billag) den gleichen (eher gross- zügigen) Betrag wie der Gesuchstellerin über Fr. 175.– zu veranschlagen (vgl. Urk. 61 S. 27). Zu den bereits vor Erstinstanz geltend gemachten monatlichen Kosten für die Lebensversicherung über Fr. 82.85 pro Monat (Urk. 60 S. 7), hat sich die erste
Instanz zutreffend geäussert und eine Berücksichtigung dieser Kosten zurecht abgelehnt, nachdem nur der Gesuchsgegner eine solche Versicherung geltend machte und zudem der Gesuchsgegner über seine Anstellung bereits in der obli- gatorischen beruflichen Vorsorge versichert ist (Urk. 61 S. 29). Mit diesen Erwä- gungen setzt sich der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren im Übrigen mit kei- nem Wort auseinander. Unter dem Titel "Hausratversi cherung" brachte die erste Instanz dem Ge- suchsteller die "für die Privathaftpflicht-, Hausrat und Mobiliarversicherung" gel- tend gemachten Fr. 35.– i n Anrechnung (Urk. 61 S. 26 f.). Dabei wurde zwar of- fenbar übersehen, dass der Gesuchsgegner nebst den Fr. 35.– für die Hausrat- und Mobi li arversi cherung auch noch Fr. 11.70 für die Privathaftpflichtversicherung geltend machte (Urk. 16 S. 6; Urk. 60 S. 7). Allerdings wurden keine diesbezügli- chen Belege eingereicht, weshalb es beim vorinstanzlichen angerechneten an- gemessen erscheinenden Betreffnis insgesamt sein Bewenden hat (Urk. 52/3 be- trifft im Übrigen einzig die Hausratversicherung der ehelichen Liegenschaft). Mit Fug lehnte die Vorderrichterin sodann die Berücksichtigung der geltend gemachten Fr. 100.– für weitere Gesundheitskosten (Arzt/Zahnarzt) ab (Urk. 61 S. 28). So wurde weder behauptet geschweige denn belegt, dass der Gesuchs- gegner chronisch krank sei und sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung be- finde (vgl. Urk. 16 S. 6; Urk. 60 S. 7). Die üblichen Kontrollen sind aus dem Grundbetrag zu finanzieren. Seitens der ersten Instanz wurden dem Gesuchsgegner (hypothetische) Wohnkosten über Fr. 2'200.– zugestanden für eine Wohnung im näheren Umkreis der ehelichen Liegenschaft in E., nachdem die eheliche Liegenschaft der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung während des Getrenntlebens zugeteilt und dem Gesuchsgegner eine Auszugsfrist bis spätestens 15. August 2015 ange- setzt wurde. Dies auch vor dem Hintergrund der relativ hohen anrechenbaren Wohnkosten der Gesuchstellerin (Urk. 61 S. 26 f.). Per 1. August 2015 hat der Gesuchsgegner nunmehr ei ne 4 ½-Zi mmerwohnung i n F. zu ei nem Mi et- zins von insgesamt Fr. 3'333.– (Fr. 3'183.– Bruttomiete zuzügli ch Fr. 150.– Miete Garagenplatz) angemietet (Urk. 68 [Mietvertrag vom 30. Juni 2015], zulässiges
Novum gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO, unverzüglich eingereicht am 7. Juli 2015 [Datum Poststempel]). Er hält dafür, die Kosten würden sich im familiären Budget bewegen und die Bleibe sei adäquat für einen Erwachsenen, der zwei Kinder zur Hälfte betreue. Ausserdem sei es im "Wohnungsmarktsommerloch" in den See- gemeinden mit Sicherheit nicht möglich, ei ne günsti gere Wohnung i n ausrei chen- der Nähe zu finden, wenn man vom erstinstanzlichen Gericht einen derart kurz- fristigen Auszugstermin gesetzt bekomme (Urk. 67 S. 5). Die Gesuchstellerin hält diese Mietkosten für weit übersetzt. Zudem seien, wie den beiliegenden Homega- te-Auszügen vom 10. Juli 2015 entnommen werden könne, in der Gegend von E._____ zahlreiche, schöne 4 ½-Zimmerwohnungen zu einem Mietpreis von Fr. 2'000.– bis maximal Fr. 2'200.– verfügbar. Wenn der Gesuchsgegner eine derart teure Wohnung anmieten wolle, habe er die Differenz von rund Fr. 1'000.– aus seinem Überschuss zu finanzieren (Urk. 70 S. 5 f.; Urk. 72/1). Der Gesuchs- gegner meint dazu, bei diesen Ausführungen betreffend die Höhe des Mietzinses handle es sich um unzulässige Noven, weil solches bereits im vori nstanzli chen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Zudem lasse sich aus Homegatein- seraten für günstigere Wohnungen ohnehin nichts ableiten. Einerseits seien die Wohnungsangebote teilweise befristet, andererseits bestehe keine Gewähr dafür, dass man auf dem übersättigten Zürcher Wohnungsmarkt dann auch tatsächlich eine entsprechende ausgeschriebene Wohnung erhalte. Schliesslich entsprächen zahlreiche der Inserate nicht dem ehelichen Standard und seien bei der verfügten hälftigen Betreuungsregelung auch ni cht adäquat. Die nun angemietete Wohnung entspreche im Übrigen nicht einmal dem gelebten ehelichen Standard und sei mit Sicherheit nicht ansatzweise äquivalent zum Domizil der Gesuchstellerin (Urk. 76 S. 2). Weil der Gesuchsgegner di e Wohnung i n F._____ erst während des laufen- den Berufungsverfahrens am 30. Juni 2015 anmietete (Urk. 68), hatte die Ge- suchstelleri n vor Vori nstanz kei nerlei Veranlassung, si ch zur Höhe des fraglichen konkreten Mietzinses über Fr. 3'333.– zu äussern. Ihre diesbezüglichen neuen Vorbringen sind daher zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die Home- gateauszüge vom 10. Juli 2015 (Urk. 72/1), wobei solche Auszüge im Übrigen ge- richtsnotorisch sind, mithin vom Gericht ohnehin von Amtes wegen beigezogen
werden könnten. Die geltend gemachten und belegten Mietauslagen des Ge- suchsgegners über insgesamt Fr. 3'333.– monatlich sind zwar hoch, jedoch war es für den Gesuchsgegner angesichts der kurzen Auszugsfrist und mit Blick auf die hälftige Betreuung der beiden Kinder schwierig, im näheren Umfeld der eheli- chen Liegenschaft in E._____ eine passende und auch dem bisherigen ehelichen Standard angemessene Wohnung zu finden. Die Homegateauszüge belegen an- gesichts des angespannten zürcherischen Wohnungsmarktes schliesslich noch ni cht, dass eine ausgeschriebene Wohnung tatsächlich auch angemietet werden kann. Jedenfalls im vorliegenden Eheschutzverfahren sind dem Gesuchsgegner diese relativ hohen Mietkosten somit in Anrechnung zu bringen. Im Übrigen lebten die Parteien einen gehobenen Standard und der Gesuchstellerin werden für die Weiterbewohnung der ehelichen Liegenschaft immerhin Kosten von insgesamt Fr. 2'664.– in Anschlag gebracht. Für Berufsauslagen wurden dem Gesuchsgegner Fr. 960.– für das Auto, Fr. 105.– (reduziert) für Verpflegung und Fr. 120.– für mobiles Arbeiten i n An- rechnung gebracht (Urk. 61 S. 26). Die anderen geltend gemachten Auslagen, nämli ch Fr. 20.– für eine Parkkarte am Flughafen, Fr. 100.– für überdurchschni ttli- chen Kleiderverbrauch, Fr. 60.– für die Kleiderreinigung und Fr. 7.50 für die Mit- gliedschaft im Berufsverband (Urk. 16 S. 7), rechnete die erste Instanz nicht an (Urk. 61 S. 26, 28). Im Berufungsverfahren setzt sich der Gesuchsgegner mit der vori nstanzli chen Begründung nicht auseinander, sondern listet die fraglichen Aus- lagen (ohne aktuelle Belege) einfach aufs Neue auf (vgl. Urk. 60 S. 17 f.; vgl. auch Urk. 67 S. 5 f.). Mangels (hinreichender) Begründung ist darauf jedoch nicht weiter einzugehen und es bleibt beim Vorgehen der Vorinstanz. Ei nzig zu den zusätzlich geforderten Fr. 164.– für ei n ÖV-Monats- abonnement (vgl. Urk. 16 S. 7) äusserte sich die Vorderrichterin nicht (Urk. 61 S. 28), was der Gesuchsgegner beanstandet (Urk. 60 S. 8). Dem Gesuchsgegner wurden jedoch bereits Fr. 960.– für Autokosten i n Anrechnung gebracht. Ei n Be- trag, welcher den Maximalbetrag gemäss Kreisschreiben (vgl. Ziffer III.3.3e) bei weitem übersteigt. Trotz gehobenem Standard ist es nicht angängig, derart hohe Autokosten und zusätzli ch auch noch Kosten für den öffentli chen Verkehr zu be-
rücksichtigen. Und schliesslich wurden diese Kosten auch nicht belegt. Der Ge- suchsgegner ist diesbezüglich auf seinen Überschussanteil zu verweisen. Für den (zutreffenden) Fall der getrennten Besteuerung der Parteien per Steuerjahr 2015 beanstandete der Gesuchsgegner den von der ersten Instanz für Steuern veranschlagten Betrag von Fr. 600.– nicht (vgl. Urk. 61 S. 26, 30; Urk. 60 S. 9 f.; vgl. auch Urk. 67 S. 7), weshalb es dabei bleibt. Ni cht kritisiert wurden auch die Kosten für den Grundbetrag (Fr. 1'350.–), die hälftigen Kindergrundbe- träge (Fr. 600.–) sowie die Krankenkasse des Gesuchsgegners (KVG und VVG) über Fr. 384.– (Urk. 61 S. 28; Urk. 60 S. 6 bzw. Urk. 67 S. 4; Urk. 70 S. 7 ff.). Zusammengefasst beläuft sich der Bedarf des Gesuchsgegners somit zufol- ge Anrechnung höherer Wohnkosten auf Fr. 7'662.– (Urk. 61 S. 16). 6. Unterhaltsberechnung Ei nkommen GSi n Fr. 4'223 Ei nkommen GG Fr. 12'153 Gesamteinkommen Fr. 16'376 Bedarf GSin Fr. 6'834 Bedarf GG Fr. 7'662 Gesamtbetrag Fr. 14'496 Freibetrag Fr. 1'880 60 % Freibetrag Fr. 1'128 Die erste Instanz teilte den Freibetrag zu 60 % der obhutsinhabenden Ge- suchstelleri n zu, unter Berücksi chti gung des Umstandes, dass der Gesuchsgeg- ner die Kinder während der Hälfte der Zeit betreut (Urk. 61 S. 31). Der Gesuchs- gegner hält solches angesichts der je hälftigen Kinderbetreuung für nicht nach- vollziehbar und fordert eine hälftige Überschussaufteilung (Urk. 60 S. 5). Wie ge- sehen, wird die Obhut über die beiden Kinder der Gesuchstellerin zugeteilt, wel- che auch die diversen Kinderkosten (aus den Kinderunterhaltsbeiträgen) zu be- streiten hat. Die vorinstanzliche Freibetragsaufteilung zugunsten der Gesuchstel- lerin erscheint somit angemessen. Der hälftigen Mitbetreuung durch den Ge- suchsgegner wurde immerhin dadurch Rechnung getragen, dass der Freibetrag ni cht etwa zu 2/3 oder gar 3/4 der Gesuchstellerin zugewiesen wurde.
Es resultiert somit ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 3'739.– (Fr. 6'834.– Bedarf Gesuchstelleri n zuzügli ch Fr. 1'128.– Anteil Freibetrag minus Fr. 4'223.– Ei nkommen Gesuchstelleri n). Die erste Instanz setzte die Kinderunterhaltsbeiträ- ge aufgrund des Alters der beiden Kinder auf je Fr. 1'500.– i nklusi ve Ki nderzula- gen fest (Urk. 61 S. 32, 36). Weil jedoch die Kinderzulagen (Fr. 236.15 für C._____ und Fr. 356.70 für D._____ [Urk. 52/1]) vom Gesuchsgegner zusätzlich zu zahlen sind, rechtfertigt es sich, die Kinderunterhaltsbeiträge mit Blick auf die Bedürfnisse der Kinder auf Fr. 1'200.– (zuzügli ch Ki nderzulagen) festzulegen. Damit verbleiben persönliche Unterhaltsbeiträge zugunsten der Gesuchstellerin über (aufgerundet) Fr. 1'340.– pro Monat. 7. Beginn Unterhaltszahlungspflicht/Bereits erfolgte Unterhaltszahlungen Die erste Instanz verpflichtete den Gesuchsgegner, die Kinderunterhaltsbei- träge monatlich im Voraus zu zahlen, dem Antrag der Gesuchstellerin folgend (vgl. Urk. 1 S. 2), erstmals per Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 15. August 2015 (Urk. 61 S. 32, 36). Dies wurde für den Eventualfall nicht an- gefochten (Urk. 60 S. 2, Urk. 67 S. 2, 9). Per 1. August 2015 bezog der Gesuchs- gegner seine neue Wohnung (Urk. 68). Entsprechend ist er zu verpflichten, die Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.– zuzüglich Kinderzulagen erstmals per 1. August 2015 an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung von persön- lichen Unterhaltsbeiträgen ab 6. Januar 2015 (Urk. 1 S. 2). Der Gesuchsgegner bezahlte von Januar 2015 bis und mit Mai 2015 an die Gesuchstellerin anerkann- termassen persönliche Unterhaltsbeiträge über insgesamt Fr. 10'000.– (fünf Mal Fr. 2'000.–, vgl. Urk. 61 S. 31 f.). Ausgehend von Fr. 2'200.– der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2015 persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen, verpflichtete die Vori nstanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für diese Zeitspanne i nsge- samt Fr. 1'000.– (fünf Mal Fr. 200.–) nachzuzahlen (Urk. 61 S. 32, 36, Dispositiv- ziffern 8 und 9). Der Gesuchsgegner will demgegenüber festgestellt haben, dass er für die Zeit von der Trennung bis zum 30. Juni 2015 seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau bereits nachgekommen sei. Persönliche Unterhaltsbeiträ- ge will er erst ab 1. Juli 2015 bezahlen (Urk. 60 S. 2, Antrag Ziffer 5).
In der Zeitspanne ab der Trennung im Januar 2015 bis Ende Juli 2015 prä- sentierten sich die Bedarfe der Parteien jedoch anders. So bezahlte die Gesuch- stellerin, welche die eheliche Liegenschaft verlassen hatte, Fr. 1'800.– pro Monat für ihre Untermiete (Urk. 22/21), während der Gesuchsgegner, der zunächst in der ehelichen Liegenschaft verblieb, die Kosten über rund Fr. 2'664.– zu tragen hatte. Zudem bezahlte offenbar der Gesuchsgegner sämtliche Kinderkosten über rund Fr. 1'544.– (Fr. 237.– Krankenkassenbeiträge [Urk. 3/16], Fr. 105.– Kosten Musik- schule C._____ [Urk. 3/8], Fr. 50.– Natelkosten, Fr. 200.– Taschengeld, Fr. 640.– Sparkontobeiträge [Prot. I S. 24 f.], Fr. 180.– Rei tstunden C., Fr. 26.– Zahnversi cherung [Urk. 17/14], Fr. 106.– Kosten Zahnspange C. [Urk. 54/5, jene von D._____ fi elen noch ni cht an, Urk. 55 S. 2; Urk. 60 S. 9], vgl. zum Gan- zen: Prot. I S. 24; Urk. 16 S. 6, 8; Urk. 55 S. 4 i.V.m. Urk. 56/5. Die Kosten der Psychologin G._____ werden dabei nicht einberechnet, weil sie teilweise bereits aus dem Vermögen bezahlt wurden und im Übrigen zu 75 % von der Kranken- kasse übernommen werden [vgl. Urk. 55 S. 2 f.; Urk. 56/1, 2; Urk. 72/2 [echtes zu- lässiges Novum gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO]). Somit belief sich der Bedarf der Gesuchstelleri n auf Fr. 5'623.– (Fr. 6'834.– ohne Fr. 2'664.– Kosten eheliche Lie- genschaft zuzügli ch Fr. 1'800.– damalige Wohnkosten abzüglich Fr. 110.– vom Gesuchsgegner bezahlte Kosten Musikschule C._____ und Fr. 237.– Kranken- kassenbeiträge der Kinder) und der Bedarf des Gesuchsgegners auf Fr. 8'537.– (Fr. 7'662.– abzüglich Fr. 3'333.– Wohnkosten ab August 2015 [Urk. 68] zuzüglich Fr. 2'664.– Kosten eheliche Liegenschaft und Fr. 1'544.– bezahlte Kinderkosten). Beim Gesamteinkommen von Fr. 16'376.– und einem damaligen Gesamtbedarf von Fr. 14'160.– resultiert somit ein Überschuss von Fr. 2'216.–. Bei einer hälfti- gen Überschussverteilung (der Gesuchstellerin stand damals die alleinige Obhut noch nicht zu und der Gesuchsgegner bezahlte auch Kinderkosten, die zwar in seinem Bedarf einberechnet wurden, von der Gesuchstellerin aber nicht mehr be- zahlt werden mussten) resultierten somit Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 2'508.– (Fr. 5'623.– Bedarf Gesuchstelleri n zuzügli ch Fr. 1'108.– [½ Freibetrag] abzüglich Fr. 4'223.– Einkommen Gesuchstellerin). Somit hätte der Gesuchsgegner der Ge- suchstellerin betreffend die Zeit vom 6. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 Fr. 2'540.– (fünf Mal Fr. 508.–) nachzuzahlen. Weil die Gesuchstellerin jedoch keine Beru-
fung erhoben hat, bleibt es mit Blick auf das Verschlechterungsverbot bei der vo- rinstanzlichen Nachzahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners über Fr. 1'000.– gemäss Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils. Aus dem nämli chen Grund bleibt es auch betreffend die Monate Juni 2015 und Juli 2015 bei den vorinstanzli- chen persönli chen Unterhaltsbeiträgen über je Fr. 2'200.– gemäss Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils. Ab 1. August 2015 sind schliesslich persönliche Un- terhaltsbeiträge zugunsten der Gesuchstellerin über (aufgerundet) Fr. 1'340.– pro Monat geschuldet. Bereits geleistete Zahlungen kann der Gesuchsgegner in Ab- zug bringen. Mangels diesbezüglicher konkret behaupteter und belegter (im Übri- gen bestrittenen, vgl. Urk. 70 S. 10) Zahlungen im Berufungsverfahren (Urk. 60 S. 11; Urk. 67 S. 8; Urk. 76 S. 3) kann jedoch ni cht von einer Tilgung und damit dem Untergang der Forderung zufolge Erfüllung ausgegangen werden. C. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss und mit Blick auf die Anträge der Parteien vor Vorinstanz (Urk. 1 S. 2, 7; Urk. 16 S. 1 f.) rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Die Höhe der auf einen Drittel reduzier- ten Parteientschädi gung (Fr. 1'600.–) wurde für den Eventualfall im Übrigen ni cht angefochten (vgl. Urk. 61 S. 37, Dispositivziffer 14 und 15; Urk. 60 S. 2, 12). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen In (ni cht vermögensrechtlichen) Kinderbelangen (Obhut, Besuchsrecht) si nd die Kosten praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn sie gute Gründe für ihre Rechtsstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen. Ausgehend von seinen formellen Anträgen (keine Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen, persönliche Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Juli 2015 bis 1. Oktober 2015 von monatlich Fr. 1'457.– [Urk. 60 S. 2, Anträge Ziffern 5 und 6 bzw. Urk. 67 S. 2, Anträge Ziffern 5 und 6]) und ei ner mutmasslichen Dauer der eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung von 24 Mo- naten ab Juni 2015 unterliegt der Gesuchsgegner somit insgesamt zu rund zwei Dritteln. In diesem Umfang hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Umfang von einem Drittel wird demgegenüber die Gesuchstelleri n kosten-
pflichtig. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren i n Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine auf einen Drittel reduzierte Partei- entschädigung über Fr. 1'000.–, zuzügli ch Fr. 80.– (8 % Mehrwertsteuern, vgl. Urk. 70 S 2), mithin Fr. 1'080.– zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 12 und 13 des Ent- scheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen si nd. 2. Vom Rückzug der Berufung betreffend die Dispositivziffern 10 und 11 des angefochtenen Entscheides wird Vormerk genommen und das Verfahren diesbezüglich abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Kinder C., geboren am tt.mm.2003, und D., geboren am tt.mm.2001, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 2. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ 2.1 jeweils Montag und Dienstag (Montag Schulende bis Mittwoch Schulbeginn); 2.2 jeweils jede zweite Woche Freitag/Samstag/Sonntag (Freitag nach Schul- schluss bi s Montag Schulbegi nn); 2.3 jeweils in geraden Jahren am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
2.4 jeweils in ungeraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnach- ten und Neujahr; 2.5 jeweils in geraden Jahren von Karfreitag bis und mit Ostersamstag; 2.6 jeweils in ungeraden Jahren von Ostersonntag bis und mit Ostermontag; 2.7 jeweils in geraden Jahren von Auffahrt bis und mit dem folgenden Sonntag; 2.8 jeweils in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 3. Ausserdem ist der Gesuchsgegner berechtigt, die beiden Kinder C._____ und D._____ während der Schulferien immer die Hälfte der Ferien, in gera- den Jahren die erste Hälfte und in ungeraden Jahren die zweite Hälfte der Schulferien, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder C._____ und D._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.– (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus je auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. August 2015. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats: - Fr. 2'200.– für Juni 2015 und Juli 2015; - Fr. 1'340.– ab 1. August 2015 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Hälfte des Net- tobetrages einer allfälligen Leistungsprämie (sofort nach Auszahlung) zu überweisen und ihr jährlich unaufgefordert seinen Lohnausweis zukommen zu lassen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 20. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valenti ni
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