Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150024-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 3. September 2015
i n Sachen
A._____,
Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____,
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 25. Februar 2015 (EE140006-B)
Erwägungen: 1. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit dem 11. Juni 2014 in einem Eheschutzverfahren, das mit Urteil vom 25. Februar 2015 abgeschlossen wurde (Urk. 49). Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) innert Frist Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 48 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 25. Februar 2015 sei in Ziff. 3 und 7 des Dispositivs aufzuheben und es sei von der Zusprechung von Unterhalt an die Be- rufungsbeklagte abzusehen. 2. Eventuell sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten unter An- rechnung bereits geleisteter Zahlungen für die Dauer des Getrenntlebens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) CHF 900 im Monat ab 1. Juli 2014 bis 31. März 2015 b) CHF 790 im Monat ab 1. April 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens 3. Der Berufung sei gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu er- teilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Beru- fungsbeklagten." 2. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 wurde dem Beklagten Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren von Fr. 3'000.– und der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) Frist zur Stellungnahme zum Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt (Urk. 52). 3. Sowohl der Kostenvorschuss des Beklagen (Urk. 53) als auch die Stel- lungnahme der Klägerin (Urk. 54) gingen innert Frist ein. Auf gemeinsames Be- gehren beider Parteien wurde das Berufungsverfahren zunächst einstweilen form- los (Urk. 56, 57 und 58) und hernach - auf entsprechenden Antrag beider Parteien (Urk. 60 und 61) - mit Beschluss vom 30. Juni 2015 formell bis 31. August 2015 sistiert (Urk. 62), nachdem die Parteien mitgeteilt hatten, si ch i n i ntensi ven Ver- gleichsverhandlungen betreffend eine umfassende Scheidungskonvention, wel- che auch di e noch stri tti gen Punkte des Eheschutzverfa hre ns umfassen solle, zu befinden (Urk. 62 S. 3). Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 reichte der Beklagte die abgeschlossene Scheidungskonvention sowie das gemeinsame Scheidungsbe-
gehren der Parteien zu Handen der Vorinstanz zu den Akten (Urk. 64 und 66/1+2), mit Eingabe vom 26. August 2015 sodann das rechtskräftige Schei- dungsurteil der Parteien vom 25. August 2015 (Urk. 67 und 68). 4.1. Die Scheidungskonvention der Parteien, welche mit Urteil des Vorder- richters vom 25. August 2015 genehmigt wurde und gleichentags in Rechtskraft erwachsen ist, enthält mit Bezug auf das Eheschutzverfahren folgende Regelung (Urk. 68 S. 2, Dispositiv-Ziffer 2): "D. Vergleichsweise Regelung des Eheschutzverfahrens 5. Gestützt auf die umfassende Einigung nach Ziff. 3 vorstehend, bean- tragen die Parteien die Abschreibung des am Obergericht des Kantons Zürich hängigen Eheschutzverfahrens. Sie tragen die erst- und zwei tin- stanzlichen Gerichtskosten des Eheschutzverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung." 4.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des erst- und zwei ti nstanzli che n Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'100.– zu erset- zen. 4. Der gegenseitige Verzicht auf Parteientschädigung für beide Verfahren wird vorgemerkt.
Züri ch, 3. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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