Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150021-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter D r. H.A. Müller und lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Beschluss und Urteil vom 21. September 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. März 2015 (EE140057-M)
Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 26. Juni 2014 getrennt leben. 2. Es sei die Gesuchstellerin für berechtigt zu erklären, folgende Gegenstände auf erstes Verlangen aus der ehelichen Wohnung an der ...strasse ... i n D._____ abzuholen: - Persönliche Bekleidung, Gegenstände und Effekten, - Pass und Identitätskarte. 3. Es sei der Gesuchsgegner ab Juli 2014 zur Leistung eines ange- messenen Unterhaltsbeitrags für die Gesuchstellerin persönli ch zu verpflichten, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ers- ten eines Monats. 4. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung anzuordnen. 5. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unent- geltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. März 2015 (Urk. 28 S. 19 f. = Urk. 24 S. 19 f.): 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 26. Juni 2014 getrennt leben. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt monatli- che Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 2'050.– ab 1. April 2015 bis und mit Juni 2015; - Fr. 1'300.– ab 1. Juli 2015 bis und mit Juni 2016. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. April 2015. 3. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 17. Juli 2014 angeordnet.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten Fr. 3'075.– Total
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Ge- suchstellerin werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. (Mitteilungssatz). 8. (Rechtsmittelbelehrung). Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 27 S. 2):
Es sei Ziffer 2 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Dietikon vom 19. März 2015 (Proz. Nr. EE140057-M) teilweise aufzuheben und wie folgt neu zu entschei den: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt monatli- che Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - 750.-- ab 1. April 2015 bis und mit Juni 2016 Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. April 2015." 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger über ihren Aufenthaltsort Auskunft zu erteilen und ihn über Veränderungen desselben unverzügli c h zu ori enti eren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten.
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 35 S. 2):
Es sei der Antrag Ziff. 1 des Berufungsklägers (Reduktion Unterhaltsbeiträ- ge) abzuweisen. 2. Es sei auf den Antrag Ziff. 2 des Berufungsklägers (Auskunft Aufenthaltsort) ni cht ei nzutreten.
Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Berufungsklägers. Erwägungen: 1. Prozessuales 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Januar 2014, nachdem die Gesuch- stelleri n und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) am 6. Januar 2014 vom Kosovo in die Schweiz zwecks Heirat eingereist war (Urk. 1 S. 3; Urk. 16 S. 3; Urk. 17/1). Die Eheleute wohnten danach zusammen mit drei Schwestern des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (nachfolgend Gesuchsgegner) und sei nen Eltern i n deren 4 ½-Zimmerwohnung (Urk. 24 S. 11). Seit dem 26. Juni 2014 leben die Parteien getrennt. Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren mit den eingangs genannten Rechtsbegehren bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 1). Nach D urchführung der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2014 (Prot. VI S. 3 ff.) regelte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiederge- gebenem Urteil vom 19. März 2015 (Urk. 24 = Urk. 28). Dagegen hat der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. April 2015 rechtzeitig Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen erhoben (Urk. 27). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 26). D er Gesuchsgegner hat fristgerecht den ihm auferlegten Kostenvorschuss geleistet (Urk. 32; Urk. 33). Die Berufungsantwort datiert vom 8. Juni 2015 (Urk. 35). Es sind weitere unaufgefor- derte Stellungnahmen der Parteien erfolgt (9. Juli 2015, 3. August 2015, 11. Au- gust 2015), die jeweils der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 40; Urk.45; Urk. 49). 1.2. Zunächst wurde i m Berufungsverfahren im Rubrum aufgeführt, dass die Gesuchstelleri n "unbekannten Aufenthaltes" sei. Dies ist in dem Sinn nicht zutref- fend, als dass sie sich lediglich weigert, i hren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Es
ist daher auf die Adresse abzustellen, die sie selber in der Berufungsantwort an- gab (Urk. 35 S. 1), und das Rubrum entsprechend anzupassen. 1.3. Die Dispositivzi f fern 1, 3 - 6 des vori nstanzli chen Erkenntni sses wurden mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten. Die Rechtskraft dieser Dispo- sitivziffern ist vorzumerken. 1.4. Im Berufungsverfahren umstritten ist einzig die Höhe der vom Gesuchs- gegner an die Gesuchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Nicht umstritten ist die Zeitdauer der Unterhaltspflicht, nämlich vom 1. April 2015 bis und mit Juni 2016 (Urk. 24 S. 4). Konkret beanstandet der Gesuchsgegner die Höhe der Wohnkosten beider Parteien, die Nichtberücksichtigung von Zahlungen an die Gemeinde D._____ in seinem Bedarf und die Mehrauslagen für die auswärtigen Verpflegungskosten der Gesuchstellerin ab Juli 2015. Schliesslich stellt er neu den Antrag, die Gesuchstellerin müsse ihm über ihren Aufenthaltsort bzw. über die Veränderung desselben Auskunft ertei len. Diese Punkte sind nachfolgend zu prüfen, wobei auf die Parteivorbringen nur insoweit einzugehen ist , als dies für die Entschei dfindung erforderlich ist. 2. Bedarf der Parteien 2.1. Wohnkosten des Gesuchsgegners Die Vori nstanz führte aus, dass der Gesuchsgegner gestützt auf eine mit seinen Eltern geschlossenen Vereinbarung vom 6. Januar 2014 Wohnkosten i m Umfang von Fr. 1'000.– geltend gemacht habe (mit Hinweis auf Urk. 17/12; Urk. 16 S. 10). Die Gesuchstellerin anerkenne nur Wohnkosten von Fr. 500.–, da der Gesuchsgegner seinen Eltern entgegen der vorgelegten Vereinbarung nie et- was habe abgeben müssen, und alle in diesem Haushalt lebenden Personen er- werbstätig seien (mit Hinweis auf Prot. VI S. 9). Der Gesuchsgegner habe selbst erklärt, dass di e Wohnung Fr. 1'700.– bis Fr. 1'800.– pro Monat koste, wobei bei- de Eltern erwerbstätig sei en und seine beiden berufstätigen Schwestern (die dritte Schwester sei derzeit arbeitslos) monatlich je Fr. 500.– beisteuern würden (mit Hi nwei s auf Prot. VI S. 19). Die Fr. 1'000.– für den Gesuchsgegner allein seien
daher offensichtlich überhöht und die Vereinbarung könne – jedenfalls nach dem Auszug der Gesuchstellerin aus der Wohnung – nicht weiter Geltung haben. Es seien denn auch seit September 2014 keine Zahlungen mehr ausgewiesen (mit Hi nwei s auf Urk. 17/12). Vielmehr sei davon auszugehen, dass für den Gesuchs- gegner allein ein Mietanteil von Fr. 500.–, entsprechend demjenigen sei ner Schwestern, angemessen sei. Auch so entspreche dies einer überproportionalen Beteiligung an den Gesamtkosten, was wohl dadurch zu erklären sei, dass auch ei n Antei l für die Kosten der Billag und Versicherungen etc. in der Miete enthalten sei (Urk. 24 S. 11). Der Gesuchsgegner macht berufungsweise geltend, er bezahle nach wie vor sei nen Eltern für Wohnkosten (ohne Essen, Kleider, Strom etc.) Fr. 1'000.–, wie er dies urkundlich belegt habe (mit Hinweis auf Urk. 17/12; Urk. 31/10). Die Anrech- nung von bloss Fr. 500.– widerspreche in krasser Weise dem Gleichbehand- lungsgrundsatz, da der Gesuchstellerin für Wohnkosten (inkl. Billag und Versiche- rungen) Fr. 1'000.– angerechnet worden seien. Diese Ungleichbehandlung recht- fertige sich insbesondere deshalb nicht, weil er seit Januar 2014 eine neue Woh- nung suche, aber noch nichts Passendes gefunden habe (Urk. 27 S. 4 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Grundsätzlich sind die effektiven Wohn- kosten zu berücksichtigen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 02.32). Weiter kommt es darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll. Zwar behauptet der Gesuchsgegner, dass er seit langem ei ne ei gene Wohnung suche, u.a. weil die elterliche Wohnung überbelegt sei (Urk. 27 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 31/9). D i ese Suchbemühungen belegt der Gesuchsgegner aber mit keinem einzigen Beleg (Bewerbungen/ Absagen), weshalb sie angesichts der behaupteten Suche seit Januar 2014 nicht als glaubhaft erscheinen. Auch tut der Gesuchsgegner nicht dar, weshalb seine konkrete Wohnsituation insbesondere nach der Trennung von der Gesuchstellerin eine übermässige Wohnkomfortseinschränkung für ihn darstelle. Sollte der Ge- suchsgegner aus der elterlichen Wohnung ausziehen, so würde dies eine erhebli-
che und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse und damit allenfalls ei nen Ab- änderungsgrund für di e getroffenen Eheschutzmassna hmen darstellen. Der Gesuchsgegner rügt sodann, die Annahme der Vorinstanz sei falsch, wonach die Wohnung lediglich Fr. 1'700.– bis Fr. 1'800.– koste. Vielmehr habe er zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wie viel die Wohnung seiner Eltern koste (mit Hinweis auf Prot. VI S. 19). Ausserdem habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, wie viel seine Eltern arbeiten und welches Einkommen sie erzielen würden (Urk. 27 S. 5 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Zum einen wäre es dem Ge- suchsgegner ohne Weiteres zumutbar gewesen war, den strittigen Mietvertrag einzureichen. Zum anderen gab er anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2014 selber an, dass er nicht genau wisse, was die elterliche Woh- nung pro Monat koste. Er denke zwischen Fr. 1'700.– und Fr. 1'800.– (Prot. VI S. 19). Ein Grund, weshalb nicht auf diese Aussage abzustellen ist und von ei nem Mietzins in dieser Grössenordnung ausgegangen werden kann, ist nicht ersicht- li ch. Zwar macht der Gesuchsgegner geltend, dass nicht alle Familienmitglieder arbeitstätig seien (Urk. 40 S. 5). Dies mag betreffend die dritte Schwester zutref- fen, gab er doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2014 zu Protokoll, dass die jüngste Schwester nach Abbruch der Ausbildung eine neue Lehrstelle suche (Urk. 37/1). An der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2014 führte er jedenfalls aus, dass zwei seiner Schwestern als Coiffeusen arbeiten und jeweils Fr. 500.– bezahlen würden. Beide Eltern seien zudem berufstätig, wobei seine Mutter immer morgens arbeite. Schliesslich erklärte der Gesuchsgegner selbst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Februar 2015, welche entgegen seiner Meinung (Urk. 40 S. 5) ein zulässiges Novum i m Si nne von Art. 317 Abs. 1 ZPO darstellt, dass er für "Kost und Logis" monatlich rund Fr. 1'000.– seinen Eltern bezahle (Urk. 37/2). Dass er geltend macht, er habe den Ausdruck "Kost und Logis" nicht verwendet, sondern der zuständige Protokollfüh- rer der Staatsanwaltschaft habe i hn eingefügt (Urk. 40 S. 6), erscheint wenig glaubhaft, hat doch der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner das entsprechende
Protokoll selbst unterzei chnet. Dazu kommt, dass es sich bei diesem Protokoll um eine öffentliche Urkunde handelt, die gemäss Art. 179 ZPO beweiskräftig ist. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sich der Gesuchsgegner mit einem Beitrag von mehr als der Hälfte am Gesamtmietzins beteiligen muss bzw. diesen übermässigen Wohnkostenbeitrag auf die unterhaltsberechtigte Gesuchstelleri n abwälzen kann. Vielmehr ist allen erwachsenen Familienmitgliedern ein anteils- mässiger Mietkostenanteil anzurechnen. Unabhängig davon, welchen Betrag der Gesuchsgegner tatsächlich seinen Eltern überweist, erscheint daher der von der Vorinstanz angenommene Wohnkostenbeitrag von Fr. 500.– den tatsächlichen Verhältnissen als angemessen und ist daher im Bedarf des Gesuchsgegners ein- zusetzen. Damit erübrigt es sich von vornherein, auf den mit der Höhe des Wohn- kostenbeitrages im Zusammenhang stehenden Editionsantrag (Strafakten/Miet- vertrag) der Gesuchstellerin näher einzugehen (Urk. 45 S. 2). 2.2. Zahlungen an die Gemeinde D._____ Der Gesuchsgegner brachte vorinstanzlich vor, er sei gestützt auf den Be- schluss der Gemeinde D._____ vom 2. Oktober 2014 (Urk. 17/3) und die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung vom 4. November 2013 (Urk. 17/2) mit einer Forderung von Fr. 15'891.60 belastet, welche die Gemeinde D._____ von i hm einfordere (Urk. 17/4). Es sei ihm daher monatlich der Betrag von Fr. 800.– im Bedarf einzusetzen (Urk. 16 S. 12). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass der Gesuchsgegner nicht belegt habe, inwiefern ihm eine Ratenzahlung gewährt worden sei, und auf welche Höhe si ch diese Raten monatlich belaufen würden. Persönliche, nur einen Ehegatten tref- fende Schulden gegenüber Dritten gingen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehörten ni cht zum fami li enrechtli chen Exi stenzminimum (mit Hinweis auf BGer 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2.2). Die vom Gesuchsgegner am 4. November 2013 unterzeichnete Verpflichtungserklärung stelle eine subsidiäre Bürgschaft gegenüber der Gemeinde D._____ dar und stehe mit der ehelichen Unterhaltspflicht in keinem Zusammenhang. Die Forderung der Gemeinde
D._____ gestützt auf die Verpflichtungserklärung des Gesuchsgegners sei folglich eine Schuld gegenüber Dritten, die im Bedarf des Gesuchsgegners ni cht zu be- rücksichtigen sei. Umgekehrt werde die Gemeinde die von der Gesuchstellerin di- rekt erhältlich zu machenden Beiträge (Unterhalt des Gesuchsgegners, Erwerbs- einkommen) von ihrer Rückgriffsforderung auf den Gesuchsgegner abziehen müssen. Er hafte folgli ch nur subsidiär (Urk. 24 S. 14). Der Gesuchsgegner vertritt berufungsweise die Auffassung, er habe urkund- lich belegt, dass die Gemeinde D._____ von ihm einen Betrag von Fr. 15'891.60 einfordere (mit Hinweis auf Urk. 17/2 - 4). Aufgrund der Verpflichtungserklärung vom 4. November 2013 werde er für den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin ei- ne Summe von bi s zu Fr. 30'000.– bezahlen müssen. Es sei davon auszugehen, dass er den vorläufigen Gesamtbetrag von Fr. 15'891.60 in maximal 20 Monatsra- ten von Fr. 800.– werde bezahlen müssen. Er könne die Gewährung dieser Ra- tenzahlungen nicht belegen, da über sie noch nicht definitiv entschieden worden sei. Das Verfahren sei noch beim Bezirksrat Dietikon unter der Verfahrensnum- mer SO.2014.747/4.02.01 hängig. Die vorinstanzliche Auffassung sei verfehlt, da di e Schuld, die den Gesuchsgegner gegenüber der Gemeinde D._____ treffe, einzig und gerade zu 100 % den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin beschlage und damit direkter Inhalt der familienrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber ihr darstelle. Diese Schuld stehe somit unmittelbar mit der ehelichen Unterhaltspflicht im Zusammenhang und sei folglich in seinem Notbedarf anzurechnen. Falsch sei sodann die vorinstanzliche Annahme, wonach die Gemeinde D._____ lediglich subsidiär auf den Gesuchsgegner zugreifen könne und von ihrer Rückgriffs- forderung abziehen müsse, was sie von der Gesuchstellerin direkt erhältlich ma- chen könne. Die Gemeinde D._____ habe mit der Verpflichtungserklärung einen Rechtstitel in der Hand, womit sie den Gesuchsgegner ins Recht fassen könne, ohne vorerst die Gesuchstellerin betrieben zu haben. Selbst wenn der Subsidia- ritätsgrundsatz zutreffen sollte, so sei vorliegend erstellt, dass die Gemeinde D._____ von der Gesuchstellerin nichts werde erhältlich machen können, da die- se – mi ndestens bis Juni 2016 – auf Unterhaltszahlungen angewiesen sein wer- de, um ihren Notbedarf zu decken. Auch danach werde das Sozialamt sie mut-
massli ch wei terhi n unterstützen müssen. Es sei daher unzutreffend, wenn di e Vo- rinstanz davon ausgehe, dass der Gesuchsgegner nicht die vollen Fr. 15'891.60 bzw. Fr. 30'000.– bezahlen müsse. Tatsache sei vielmehr, dass die Gemeinde D._____ ihm noch einmal eine Rechnung zustellen werde, da mit der Rechnung vom 14. Oktober 2014 lediglich die angefallenen Kosten für die Zeit vom 26. Juni 2014 bis zum 2. Oktober 2014 verrechnet worden seien. Da die Verpflichtung des Gesuchsgegners bis zum 6. Januar 2015 andauere, die Gesuchstellerin jedoch bis mindestens im Dezember 2014 in einer teuren Kriseni nterventi onsei nri chtung gelebt habe und bis heute vom Sozialamt unterstützt werde, sei davon auszu- gehen, dass der Gesuchsgegner eine weitere Rechnung bis zum Maximalbetrag von Fr. 30'000.– erhalten werde (Urk. 27 S. 6 ff.). Die Rüge des Gesuchsgegners ist schon aus folgendem Grund unbe- gründet: Im Notbedarf können nur die ausgewiesenen effektiv bezahlten Bedarfs- positionen berücksichtigt werden. Der Gesuchsgegner hat gegen den Beschluss der Gemeinde D._____ vom 2. Oktober 2014 sowie gegen die zugestellte Rech- nung vom 14. Oktober 2014 beim Bezirksrat Dietikon Rekurs eingelegt, dem nach § 25 VRG aufschiebende Wirkung zukommt (Urk. 31/6). Offenbar ist das Ver- fahren immer noch pendent (Urk. 27 S. 7; Urk. 31/8). Es steht noch nicht fest, ob und, falls dies der Fall sein sollte, in welchem Umfang der Gesuchsgegner der Gemeinde D._____ gegenüber rückerstattungspflichtig ist. Auch stellt es eine blosse Behauptung dar, wonach der Gesuchsgegner seine allfällige Schuld in maximal 20 Raten abzahlen müsste. Bis anhin hat der Gesuchsgegner keine ein- zige Zahlung belegt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Vor- instanz ermessensweise die Verpflichtungserklärung bzw. den Beschluss der Ge- meinde D._____ bereits in einem erheblichen Umfang zugunsten des Gesuchs- gegners berücksichtigt hat. Sie erwog, dass der Gesuchsgegner für die Vergan- genheit ohnehin gegenüber der Gemeinde D._____, welche bisher für sämtli che Kosten aufgekommen sei, aus subsidiärer Bürgschaft bis zum Maximalbetrag von Fr. 30'000.– hafte (mit Hinweis auf Urk. 17/2). Es erscheine daher angemessen, die Unterhaltsverpflichtung erstmals auf den 1. April 2015 festzusetzen (Urk. 24 S. 15). Vor diesem Hintergrund bleibt es beim Vorgehen der Vorinstanz, wonach
die geltend gemachte, aber ungewi sse künfti ge Rückforderungszahlung von Fr. 800.– nicht im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen ist. 2.3. Wohnkosten der Gesuchstellerin Der Gesuchsgegner weist darauf hin, dass die Gesuchstellerin zu Protokoll gegeben habe, sie habe eine Wohnung in Aussicht, di e zwi schen Fr. 800.– und Fr. 900.– koste. Angesichts der knappen Verhältnisse sei es daher nicht nachvoll- ziehbar, dass die Vorinstanz ihr trotzdem Fr. 1'000.– für die Mietkosten ange- rechnet habe (Urk. 27 S. 9 mit Hinweis auf Prot. VI S. 17). Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, dass sie nach wie vor in einem Notzimmer des Vereins E._____ wohne. Die Kosten würden Fr. 79.– pro Tag bzw. monatlich Fr. 2'370.– bis Fr. 2'449.– betragen (mit Hinweis auf Urk. 15/5; Urk. 37/6). Die Gesuchstellerin habe die eheliche Gemeinschaft zufolge häuslicher Gewalt des Gesuchsgegners verlassen. Er habe sich die heute beste- henden hohen Wohnkosten seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Die von ihr an der Hauptverhandlung erwähnte Wohnung zu ei nem Mi etzi ns zwi schen Fr. 800.– und Fr. 900.– habe ni cht sie, sondern ein anderer Bewerber erhalten. Da die Gesuchstellerin über eine inzwischen abgelaufene Aufenthaltsbewilligung "B" verfüge und zudem von der Gemeinde D._____ fi nanzi ell unterstützt werde, sei es trotz i ntensi ver Suche und Unterstützung durch den Verei n E._____ be- kannterweise sehr schwierig, ei ne Wohnung zu fi nden (Urk. 35 S. 11). Der Gesuchstellerin ist darin zuzustimmen, dass die Position einer Sozial- hi lfeempfängerin mit unsicherem Aufenthaltsstatus auf dem zurzeit angespannten Zürcher Wohnungsmarkt grundsätzlich sehr schlecht ist. Weiter verschlechtert wird die Situation der Gesuchstellerin aufgrund der geringen Kenntnis der deut- schen Sprache. Die Annahme eines hypothetischen Mietzi nses von Fr. 1'000.– durch die Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden.
2.4. Auswärtige Verpflegungskosten der Gesuchstellerin
Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin ab dem 1. Juli 2015 ein hypo- thetisches Erwerbseinkommen von netto Fr. 1'500.– bei einem 50 %-Pensum und entsprechend monatlich Fr. 110.– für auswärtige Verpflegungskosten in ihrem Bedarf an. Dabei stützte sie sich auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommis- sion des Zürcher Obergerichts betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009. Dieses sehe für auswärtige Verpflegung einen Betrag von zwischen Fr. 5.– und Fr. 15.– pro Mahlzeit pro Arbeitstag vor. Dem Bedarf der Gesuchstellerin sei daher ab Juli 2015 der übliche Tarif (dem 50 %-Pensum entsprechend auf die Hälfte gekürzt), d.h. Fr. 10.– pro Arbeitstag anzurechnen (Urk. 24 S. 13). Der Gesuchsgegner kritisiert, die Gesuchstellerin müsse sich bei einem 50 %-Pensum nicht auswärts verpflegen, da sie Zeit habe, sich entweder vor der Arbeit (wenn sie am Nachmittag arbeite) oder danach (wenn sie am Vormittag ar- beite) zu Hause zu verpflegen. Es würden ihr mithin keine Mehrkosten für berufs- bedingte auswärtige Verpflegung anfallen (Urk. 27 S. 10). Der Einwand ist unbehelflich. Zum einen ist es gerichtsüblich, berufsbe- dingte Auslagen je nach der Höhe des Arbeitspensums im Bedarf anzurechnen. Zum anderen arbeiten Angestellte mit einem 50 %-Pensum häufi g ni cht halbtags, sondern an zwei vollen Tagen mit Mittagsverpflegung plus einem halben Tag oder auch an drei Tagen zu je sieben Stunden, wobei ebenfalls eine Mittagsver- pflegung anfällt. Damit sind der Gesuchstellerin ab Juli 2015 auswärtige Verpfle- gungskosten von Fr. 110.– im Bedarf einzuberechnen. 3. Mitteilungspflicht der Gesuchstellerin Der Gesuchsgegner führt berufungsweise aus, es seien ihm bislang sämt- liche Auskünfte darüber verwehrt worden, wo sich die Gesuchstellerin tatsächlich aufhalte. Als Unterhaltspflichtiger habe er aber ein Recht darauf zu wissen, ob sich die Gesuchstellerin nach wie vor in der Schweiz aufhalte. Es sei davon aus- zugehen, dass sie demnächst die Schweiz wieder verlassen müsse. Er habe da- her ein rechtlich geschütztes Interesse zu erfahren, wann sie sich beispielsweise
in ihr Heimatland absetze, um dort von günstigeren Lebenshaltungskosten zu pro- fitieren. Gemäss dem Entscheid der Vorinstanz (mit Hinweis auf Urk. 24 S. 9) ha- be er unverzüglich ein Abänderungsverfahren einzuleiten, falls die Gesuchstelle- ri n i n den Kosovo zurückkehre. Daher sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihm aktuelle Auskünfte über ihren Aufenthaltsort zu erteilen und ihm insbesondere un- verzügli ch mi tzuteilen, wenn sie diesen ändere. Es gäbe keinen Grund, ihm diese Auskünfte zu verwei gern. Zudem gehörten di ese Auskünfte zur Treue- und Bei- standspflicht gemäss Art. 159 ZGB und zur Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB (Urk. 27 S. 12 f.). Die Gesuchstellerin hält dem unter anderem entgegen, dass es sich bei die- sem Antrag auf Auskunftsertei lung um ei nen neuen unzulässigen Klageände- rungsantrag handle, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 35 S. 14). Dieser prozessuale Standpunkt der Gesuchstellerin ist begründet. Der Ge- genstand des Berufungsverfahrens wird grundsätzlich durch den angefochtenen Entscheid und die Rechtsbegehren bestimmt, über welche die Vorinstanz zu be- finden hatte. Eine Änderung der Rechtsbegehren (sog. Klageänderung) ist im Be- rufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (d.h. der neue Anspruch steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisher geltend gemachten o- der die Gegenpartei stimmt der Klageänderung zu) und anderseits die verlangte Klageänderung auf zulässigen neuen Tatsachen beruht. Zulässig sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur solche neuen Tatsachen, die ohne Verzug vorgebracht werden und die überdies trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Vorliegend ist bereits ni cht ersi chtli ch, weshalb der Gesuchsgegner seinen Antrag auf Auskunftsertei lung ni cht vor Vori nstanz hätte rechtzeitig stellen können: Schon damals war ihm der Aufenthaltsort der Gesuch- stellerin unbekannt. Die Vorinstanz selbst führte im Rubrum an, dass sie zur Zeit "i n ei ner Kri seni nterventionsstelle" wohnhaft sei (Urk. 24 S. 1). Unbestritten war zudem, dass der Aufenthaltsstatus der Gesuchstelleri n ungewi ss und ni cht aus- geschlossen war, dass sie die Schweiz in absehbarer Zukunft verlassen würde. So behauptete der Gesuchsgegner selbst an der Hauptverhandlung vom 19. De-
zember 2014, dass die Gesuchstellerin die Schweiz in Kürze werde verlassen müssen und alsdann – bi s zu i hrer Schei dung – im Ausland leben werde (Urk. 16 S. 13). Dass er – wie die Vori nstanz erwog (Urk. 24 S. 9) – ein Abänderungsver- fahren einleiten könne, wenn die Gesuchstellerin in den Kosovo zurückkehre, musste dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner auch vor dem Hinweis im an- gefochtenen Entscheid klar gewesen sein. Es ist daher auf diesen Antrag im Rahmen des Berufungsverfa hre ns ni cht einzutreten (Art. 317 Abs. 2 ZPO). 4. Ergebnis Zusammengefasst erweisen sich die in der Berufungsschrift erhobenen Rü- gen betreffend die Höhe der Unterhaltszahlungen als unbegründet. Die Berufung ist daher diesbezüglich abzuweisen und der vori nstanzliche Entscheid zu bestäti- gen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Auf den neuen Antrag betreffend Auskunftsertei- lung i st ni cht ei nzutreten. 5. Kosten- und Entschädigungsfolge, unentgeltliche Rechtspflege Da der Gesuchsgegner vollständig unterliegt, wird er im Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Mit Eingabe vom 3. August 2015 hatte die Rechtsvertreterin der Gesuchstel- lerin sowohl eine Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 9. Juli 2015 als auch ihre Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'987.25 eingereicht (Urk. 45; 47). Dagegen wandte der Gesuchsgegners ein, dass insbesondere die Eingabe vom 3. August 2015 (Urk. 45) überflüssig gewesen sei und unnötigen Aufwand verursacht habe. Insbesondere bestreite er die anwaltli chen Bemühungen ab dem 10. Juli 2015 bis zum 3. August 2015 (drei Stunden) sowie die damit zusammen- hängenden Barauslagen, die nicht näher spezifiziert seien (Urk. 49 S. 1; S. 6). Die Kritik überzeugt ni cht. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 hatte der Ge- suchsgegner eine 14-seitige Stellungnahme mit acht Beilagen zur Berufungsant- wort der Gesuchstellerin eingereicht (Urk. 40; Urk. 42/11-18). Dass i hre Rechts-
vertreterin zur sorgfältigen Stellungnahme dazu rund drei Stunden aufwandte, er- schei nt als angemessen bzw. notwendig und ist bei der Festsetzung der Partei- entschädi gung entsprechend zu berücksichtigen. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Rechtsmittelverfahren eine volle Par- teientschädigung (inkl. Barauslagen, vgl. Urk. 47) zuzügli ch des beantragten Mehrwertsteuerzuschlages von Fr. 282.– in der Höhe von total Fr. 3'965.– zu ent- ri chten (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Pr o- zessführung gestellt (Urk. 35 S. 2). Ihre Mittellosigkeit ist aufgrund der Akten be- legt (Urk. 37/5; Urk. 37/6). Da sie obsiegt, ist ihr Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Hin- gegen ist der rechtsunkundi gen Gesuchstellerin antragsgemäss Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Zi ffern 1 und 3-6 des Urteils des Ei nzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. März 2015 rechtskräftig sind. 2. Auf den Antrag, wonach die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, dem Ge- suchsgegner über i hren Aufenthaltsort Auskunft zu ertei len und i hn über Veränderungen desselben unverzüglich zu orientieren, wi rd ni cht ei nge- treten. 3. Das Gesuch der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren um unentgeltli che Prozessführung wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. 4. Rechtsanwältin lic. i ur. Y._____ wird im Berufungsverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin bestellt. 5. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s.
und erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt monat- liche Unterhaltsbeiträge teilweise rückwirkend zu bezahlen: - Fr. 2'050.– ab 1. April 2015 bis und mit Juni 2015; - Fr. 1'300.– ab 1. Juli 2015 bis und mit Juni 2016. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per 1. April 2015. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahre n eine Parteientschädigung von Fr. 3'965.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Migrationsamt des Kantons Zürich je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine überwiegend vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 10'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, den 21. September 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser
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