Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150020-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 20. August 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. März 2015 (EE140036-G)
Rechtsbegehren: (Urk. 2 sinngemäss) Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen, die von ihnen am 27. Mai 2014 unterzeichnete Vereinbarung sei zu genehmigen und der Kinderunterhalt sei vom Gericht festzulegen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2014 ergänztes Rechts- begehren der Gesuchstellerin: (Urk. 20 S. 14 f., sinngemäss) Der Gesuchsgegner sei rückwirkend ab 1. September 2014 zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin persönlich sowie von Unterhaltsbeiträ- gen für die beiden Kindern C., geboren am tt.mm.2006, und D., gebo- ren am tt.mm.2009, in der Höhe von insgesamt mindestens Fr. 3'750.– pro Monat zu verpflichten.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. März 2015: (Urk. 26 S. 21 ff.): 1. Die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abge- wiesen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit vereinbart haben und seit dem 28. Januar 2014 getrennt leben. 3. Die gemeinsamen Töchter der Parteien, C., geb. tt.mm.2006, und D., geb. tt.mm.2009, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 27. Mai 2014 wird ─ was die restlichen Kinderbelan- ge anbetrifft ─ genehmigt. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. September 2014 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'500.– pro Kind (d.h. ins- gesamt CHF 3'000.–) zuzüglich allfälliger Familien- und Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Monatsersten. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 2'755.– vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2014; - Fr. 2'640.– vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015;
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 29 S. 2 sinngemäss):
Das vorinstanzliche Urteil sei an die veränderten finanziellen Verhältnisse des Be- rufungsklägers anzupassen und die Unterhaltsbeiträge seien aufzuheben.
Erwägungen: 1.1 Am 10. Juli 2014 reichten die Parteien gemeinsam das vorliegende Eheschutzbegehren ein (Urk. 1-4/1-15). Nach zweimaliger Verschiebung fand die Hauptverhandlung am 9. Dezember 2014 statt (Urk. 6; Urk. 11-12; Urk. 14-16; Prot. I S. 1 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 aufgefordert, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 21). Dieser Aufforderung kam der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 7. Ja- nuar 2015 nach (Urk. 23/1-11). Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 wurde der Ge-
suchstelleri n und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) Gelegenheit zur Novenstellungnahme gewährt (Urk. 24); innert Frist liess sich die Gesuchstellerin nicht vernehmen. Am 31. März 2015 erging vorgenanntes Urteil (Urk. 26 S. 21 ff. = Urk. 30 S. 21 ff.). 1.2 Mit Schreiben vom 16. April 2014 (Datum Poststempel: 17. April 2015, eingegangen am 20. April 2015) erhob der Gesuchsgegner innert Frist Berufung mit eingangs aufgeführtem sinngemässem Antrag (Urk. 29 S. 2). 2. Der Gesuchsgsgegner bringt massgeblich vor, dass ihm seine Arbeit- geberin per 30. April 2015 gekündigt habe, weshalb er ab dann gar kei n Ei nkom- men mehr haben werde. Aufgrund der Tatsache, dass er i n den letzten zwei Jah- re n nur während insgesamt sieben Monaten gearbeitet habe, werde er keine Ar- beitslosenunterstützung erhalten. Für den Fall, dass er keine neue Arbeit finden werde, würde er gezwungen sein, Sozialhilfe zu beantragen. Somit werde er ni cht in der Lage sein, die mit Urteil der Vorinstanz vom 31. März 2015 festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, da er selber auf dem Existenzminimum leben werde. Entsprechend seien die Unterhaltsbeiträge seiner veränderten Arbeitssitu- ation anzupassen (Urk. 29 S. 2). Damit macht der Gesuchsgegner sinngemäss geltend, die Unterhaltsbeiträge seien bei künftiger Arbeitslosigkeit auf Fr. 0.– zu setzen. 3.1 Der vom Gesuchsgegner gestellte Berufungsantrag kommt einer Kla- geänderung gleich. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn der geänderte Anspruch auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Solche können im Berufungsverfahren nur noch be- rücksichtigt werden, wenn diese (a) ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht wer- den konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hat eine analoge Anwen- dung von dem im erstinstanzlichen Verfahren geltenden Art. 229 Abs. 3 ZPO für das Berufungsverfahren abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626 f. Erw. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu be- achten. Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven,
die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Ver- letzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven si nd i m Si nne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungs- maxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz 1172). 3.2 Der Gesuchsgegner reicht zum Beleg seiner Behauptung das Kündi- gungsschreiben seiner Arbeitgeberin ein (Urk. 31). Dieses datiert vom 12. März 2015 und trägt die Unterschrift des Gesuchsgegners, mit welcher er den gleichen- tags erfolgten Erhalt der Kündi gung bestätigt hat. Damit aber hat der Gesuchs- gegner die Kündigung vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils am 31. März 2015 erhalten. Entsprechend handelt es sich um ein unechtes Novum, welches im Be- rufungsverfahren nur noch zuzulassen ist, wenn es selbst bei zumutbarer Sorgfalt bei der Vori nstanz ni cht mehr rechtzei ti g hätte eingereicht und geltend gemacht werden können. Dies trifft vorliegend nicht zu. So wies die Vorderrichterin den Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung vom 9. Dezember 2014 auf entspre- chende Frage seinerseits darauf hin, dass ihm der Weg des Abänderungsverfah- rens offenstehe, sollte er in Zukunft – wie von ihm behauptet – tatsächlich weniger als (damals) aktuell verdienen. Ausserdem wi es si e i hn ausdrückli ch darauf hi n, dass er bis zum Erlass des Urteils neue Dokumente einreichen könne (Urk. 20 S. 17). Der Gesuchsgegner legt mit keinem Wort dar, aus welchen Gründen es i hm ni cht hätte möglich sein sollen, das am 12. März 2015 erhaltene Kündi gungs- schreiben umgehend bei der Vorinstanz einzureichen. Damit aber kann diese Tatsache im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden und ist entspre- chend nicht zu beachten. Weitere Einwendungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid bringt der Gesuchsgegner nicht vor, weshalb die Berufung abzuweisen ist.
Selbst wenn aber der Verlust der Arbeitsstelle vorliegend zu berück- sichtigen wäre, wäre die Berufung abzuweisen: So macht der Gesuchsgegner ni cht geltend, per Mai 2015 tatsächlich keine neue Stelle gefunden zu haben bzw. ni cht mehr das von der Vorinstanz angerechnete Ei nkommen von Fr. 10'246.– pro Monat zu erzielen. Daher aber bliebe es selbst dann beim vorinstanzlichen Ent- scheid, wenn der Umstand des Stellenverlustes per 30. April 2015 vorliegend zu berücksichtigen wäre. Der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass er die Abänderung des Entscheids in einem neuen Verfahren verlangen könnte, sollte er tatsächlich kein bzw. ein wesentlich geringeres Ein- kommen generieren als von der Vorinstanz angenommen. Hi erauf wi es i hn be- reits die Vorinstanz zutreffend hin (Urk. 30 S. 15 Erw. 3.3.3). Dabei aber hätte die Änderung wesentlich und dauerhaft zu sein; eine kurzfristige Arbeitslosigkeit oder bloss kurzfristige Einkommensreduktion rechtfertigten keine Abänderung der Un- terhaltsbeiträge. Sodann müsste der Grund für die Abänderung effektiv eingetre- ten sein; die Prognose einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit würde ni cht ausreichen. 5. Entsprechend erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahren sind ausgangsge- mäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe i m Berufungsver- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Gesuchsgegners wird abgewiesen und das Urteil des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. März 2015 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 29 und Urk. 31, an das Migrationsamt des Kantons Züri ch sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 20. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
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