Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150012-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. C h. Bas -Baumann Beschluss vom 10. April 2015
i n Sachen
A._____,
Kläger und Gesuchsteller
gegen
B._____,
Beklagte und Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Eheschutz
Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht s.V., vom 21. Januar 2015 (EE140015-B)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien schlossen vor Vorinstanz in einem vom Kläger und Gesuchstel- ler (fortan Gesuchsteller) anhängig gemachten Abänderungsverfahren eine Ver- einbarung, welche von der Vorinstanz mit Urteil vom 21. Januar 2015 genehmigt bzw. von welcher Vormerk genommen wurde (Urk. 31). Mit selbigem Urteil wurde die Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 9. Januar 2013 (Geschäfts-Nr. EE120034-B) aufgehoben und durch die im Urteil aufgeführ- te Fassung ersetzt (Urk. 31, Dispositivziffer 1). 1.2. Dieses Urteil wurde dem Gesuchsteller am 10. Februar 2015 zugestellt (Urk. 1/23/1). Die Berufungsfrist von 10 Tagen (Art. 314 Abs. 1 ZPO) lief demzufolge am 20. Februar 2015 ab. Mit Eingabe vom 10. März 2015 stellte der Gesuchstel- ler sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist gemäss Ur- teil vom 21. Januar 2015 (Urk. 31). Dieses Gesuch reichte der Gesuchsteller so- wohl beim Obergericht als auch bei der Vorinstanz ein (Urk. 1/27). 2. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine versäumte Frist vom Gericht wiederhergestellt werden (Art. 148 ZPO). Die ZPO enthält dazu keine Bestim- mungen, welches Gericht in welchem Verfahren den entsprechenden Entscheid trifft (vgl. Art. 149 ZPO). Damit wäre für die sachliche Zuständigkeit an sich das kantonale Recht massgebend. Das GOG enthält hierzu jedoch auch keine Regelungen. Unter der Herrschaft des alten GVG/ZH war jenes Gericht zum Entscheid berufen, welches über die nachzuholende Prozesshandlung, d.h. über die Einhaltung der versäum- ten Frist zu befinden gehabt hätte (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcheri- schen Gerichtsverfassungsgesetz, N 95 zu § 199 GVG/ZH), im Falle einer Rechtsmittelfrist daher die obere Instanz (Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 zu § 200 GVG/ZH). D i es erschei nt auch unter dem neuen Recht zweckmässig (ZR 111 [2012] Nr. 105 E. I/2; so auch KUKO ZPO - U.H. Hoffmann-Novotny Art. 149 ZPO N 3; BSK ZPO I - Gozzi, N 3 zu Art. 149 ZPO). Demnach ist für die Beurteilung
des vorliegenden Gesuchs um Wiederherstellung der Frist für die Erhebung einer Berufung an das Obergericht die beschliessende Kammer sachlich zuständig. 3.1. Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller bringt mit seinem Gesuch sinngemäss vor, dass er krankheitshalber verhindert gewesen sei, eine Berufung zu erheben (Urk. 30). Er reicht ein ärztliches Zeugnis ein, das am 16. Februar 2015 zu Handen seines Arbeitgebers eine weitere Arbeitsunfä- higkeit von mindestens drei bis vier Wochen attestiert (Urk. 32). Der vom Gesuch- steller vorgebrachte Säumnisgrund dauerte demzufolge mindestens bis zum 10. März 2015 an, womit das gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beru- fungsfrist mit Eingabe vom 10. März 2015 rechtzeitig gestellt wurde. 3.2. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die säumige Partei glaubhaft zu machen habe, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), ist sodann das summarische Verfahren die zweckmässige Verfahrensart (A. Staeheli n, i n Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 5 zu Art. 149 ZPO). 3.3. Grundsätzlich ist der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 149 ZPO). Analog zu Art. 253 ZPO kann allerdings auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden, wenn das Fristwiederherstellungsgesuch of- fensi chtli ch unzulässi g oder unbegründet ist. Dies ist vorliegend der Fall. 4.1. Wie bereits erwähnt, bringt der Gesuchsteller mi t sei nem Gesuch si nnge- mäss vor, dass er krankheitshalber verhindert gewesen sei, eine Berufung zu er- heben. Er habe das Urteil einem Herrn C._____ zur Durchsicht gegeben; dieser habe die Durchsicht jedoch unterlassen (Urk. 30). 4.2. Das vom Gesuchsteller eingereichte Arztzeugnis attestiert eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit des Gesuchstellers (Urk. 32). Inwi efern der Gesuchsteller auf- grund der Arbeitsunfähigkei t ni cht in der Lage war, eine Berufung zu erheben, ist unklar. Der Gesuchsteller macht dazu keine weiteren Angaben. Ebenso wenig führt er aus, weshalb er ni cht in der Lage gewesen sei, bei dem von ihm erwähn-
ten Herrn C._____ nachzufragen, ob dieser die erwartete D urchsi cht i nnert Fri st vorgenommen habe. Insgesamt reichen di e Ausführungen des Gesuchstellers ni cht aus, um glaubhaft dazutun, dass er kein oder nur ein leichtes Verschulden am Fristversäumnis trägt (A rt. 148 Abs. 1 ZPO). Das Fristwiederherstellungsgesuch des Gesuchstellers vom 10. März 2015 ist daher abzuweisen. 5.1. Es rechtfertigt sich, für dieses Verfahren umständehalber auf Kostenerhe- bung zu verzi chten. Dem Gesuchsteller wurde vor Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der gerichtliche Aufwand im vorliegenden Verfahren war relativ gering. 5.2. Für das vorliegende Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten und Gesuchsgegnerin mangels relevanten Aufwandes, dem Gesuchsteller zu fol ge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Gesuchstellers vom 10. März 2015 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 30 und einer Kopie von Urk. 32, sowie an das Bezirksge- ri cht Andelfingen, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die ersti nstanzli che n Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: se